BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 250/14 vom 4. Februar 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter be schlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2014 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. Gründe: Die Anhörungsrüge der Klägerin ist nicht begründet. Der Senat hat i n der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang berücksichtigt, geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Dies gilt sowohl für die - nunmehr im Schriftsatz vom 5. Januar 2015 e rneut angesprochenen - Rügen, die Beklagte sei gemäß § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV verpflichtet gew e- sen, über die Rentenbeitragspflicht der Klägerin zu entscheiden, sie habe pflichtwidrig die in den " Null - Meldungen " mitgeteilte Befreiung von der Rente n- versic herungspflicht nicht an die D . R . Bund weiterg e- leitet, die Einleitung eines Verfahrens nach § 28h SGB IV durch die Klägerin setze einen belastenden Bescheid voraus, als auch für die in der Beschwe r- debegründung und im Schriftsatz vom 5. Januar 2015 angestellten grundsätzl i- chen Überlegungen zur Praxis der öffentlichen Rentenversicherungsverwaltung. 1 2 - 3 - Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrag s in den Gründen der Entsche i- dung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (BVerfG NJW 2011, 1497 Rn. 24). Gründe, die ausnahmsweise eine Begründung des die Beschwerde gegen die Nichtz u- lassung der Revision zurückweisenden Beschlusses nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 29. September 2010 - 1 BvR 2649/06, juris) erfordern würden, lagen nicht vor. Schlick Wöstmann Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 12.11.2013 - 5 O 65/13 - OLG Köln, Entscheidung vom 03.07.2014 - 7 U 13/14 - 3
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