BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 25/10 Verkündet am: 1. Juni 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Vorrichtung zur Schädlingsbekämpfu ng UWG § 4 Nr. 11; Richtlinie 91/414/EWG Art. 2 Nr. 1.1, 3, 4.1, 8; PflSchG § 2 Nr. 7, 9 Buchst. a, 9a Buchst. a, 11; §§ 9, 11 Abs. 1 Satz 1, § 25 Wer eine Vorrichtung zur Herstellung eines Pflanzenschutzmittels anbietet, handelt auch dann keiner im Pflanz enschutzgesetz enthaltenen Zulassungsb e- stimmung zuwider, wenn das mit der Vorrichtung hergestellte Mittel ein nach § 11 Abs. 1 Satz 1 PflSchG zulassungspflichtiges, aber nicht zugelassenes Mi t- tel ist. BGH, Urteil vom 1. Juni 2011 - I ZR 25/10 - OLG Celle LG Lüneburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 3. März 2011 durch die Richter P rof. Dr. Büscher, Pokrant, Dr. Schaffert , Dr. Koch und Dr. Löffler für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 13. Z ivil senats des Oberlande s- gerichts Celle vom 30. Dezember 2009 wird auf Kosten der Kläg e- rinnen zurückgewiesen . Von Rechts wegen Tatbestand : Der Beklagte hat ein Verfahren zur Schädlingsbekämpfung in Getreide - , Reis - , Mais - und Trockengemüsesilos dur ch den Einsatz von Stickstoff entw i- ckelt, bei dem atmende Schädlinge durch die Erhöhung des Stickstoffg e halts und die gleichzeitige Herabsetzung des Sauerstoffgehalts abgetötet werden . Die Klägerin zu 1 stellt Phosphorwasserstoff entwickelnde Produkte h er . D ie Klägerin zu 2 besitzt eine Zulassung für eine gasförmige Phosphorwasse r- stoff - /Stickstoff - Zubereitung und wendet diese zur Entwesung von Vorratsg ü- tern an . Nach der Ansicht der Klägerinnen darf der Beklagte s ein Verfahren nicht ohne eine ihm vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsiche r- 1 2 3 - 3 - heit erteilte pflanzenschutzrechtliche Zulassung anbieten und anwe n den. Ihre deswegen gegen den Beklagten erhobene Klage , mit der die Klägerinnen z u- letzt beantragt haben , den Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurte i- len, es zu unterlassen, das von ihm entwickelte Verfahren für den Einsatz einer Vorrichtung zur Schädlingsbekämpfung in Getreide, Reis, Mais und Trocke n- gemüse, bei dem Vorratsschädlinge durch den Einsatz von Sti ckstoff abgetötet werden, gewerbsmäßig anzubieten und anzuwenden, ohne dass eine Zula s- sung durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit in Braunschweig vorliegt , ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Senat zugela s- senen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, erstr e ben die Klägerinnen weiterhin die Verurteilung des Beklagten nach d ies em Klagea n trag. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet. Hierzu hat es ausg e führt: Der mit Hilfe des Verfahrens de s Beklagten der At emluft entnommene und ihr nach sein er Trennung vom Sauerstoff später wieder zugeführte Stic k- stoff sei nicht bereits deshalb ein pflanzenschutzrech t lich relevanter Wirkstoff im Sinne de s § 2 Nr. 9 Buchst . a, Nr. 9a Buchst . a PflSchG, weil er überhaupt in irgendeiner Weise - nämlich durch die Verdrängung des Saue r stoffs in der Luft - wirksam werde und hierdurch den gewünschten Erfolg bei der Abtötung von Schädlingen erziele. Aus der Defin ition des Begriffs "Wirkstoff" in § 2 Nr. 9a PflSchG im Sinne von "mit Wirkung auf" ergebe sich ebenso wie aus der Be - griffsbestimmung in Art. 2 Nr. 1 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG über das I n- verkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln das Erfordernis einer unmittelbaren 4 5 - 4 - Wirkung eines Stoff e s auf die Schadorganismen, Pflanzen oder Pflanzene r- zeugnisse. Dass der in dem V erfahren des Beklagten zur Schädlingsbekäm p- fung verwendete Stickstoff nicht selbst toxisch auf die Schädlinge wirke, so n- dern aus der Umgebungs luft entnommen, vom Sauerstoff g e trennt und dann wieder in die Umgebungsluft abgegeben werde, spreche daher gegen eine Ei n- stufung als Pflanzenschutzmittel. Die Anlage des Beklagten e r zeuge zwar eine Wirkung, nicht aber einen (Wirk - )Stoff . Auch der Sinn und Zweck des Pflanze n- schutzgesetzes und der Richtlinie 91/414/EWG sowie die weiteren von den Klägerinnen angeführten Gesichtspunkte sprächen nicht für eine Einstufung des Stickstoffs bei der in Rede stehenden Anwendung als Pflanze n schutzmittel . II. Die ge gen die se Beurteilung gerichtete R evision de r Klägerinnen hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat den mit der Klage gegen den Bekla g- ten aus § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 PflSchG geltend gemachten Unterlassungsanspr uch im Ergebnis zu Recht ve r- neint . 1. Der von den Klägerinnen gestellte Unterlassungsantrag ist hinreichend bestimmt. a) Nach § 2 53 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart u n- deutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entschei dungsbefu g- nis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsg e- richt überlassen bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 - I ZR 46/09 Rn. 10 - Verbotsantrag bei Telefonwerbung). 6 7 8 - 5 - b) Der Klageantrag ist zwar auslegungsbedürftig. Der Umfang der Pr ü- fungs - und Entscheidungsbefugnis des Gerichts wird unter Berücksichtigung des Sac h vo rtrags der Klägerinnen, der zur Auslegung mit heranzuziehen ist (vgl. BGH, U r teil vom 30. April 2008 - I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Rn. 29 = WRP 2008, 1104 - Internet - Versteigerung III), noch hinreichend deutlich. Das Verfahren des Beklagten, gegen desse n Angebot und Anwendung das Unterlassungsbegehren gerichtet ist, besteht in dem Einsatz von Stickstoff zur Schädlingsbekämpfung in Getreide - , Reis - , Mais - und Trockengemüsesilos. Den Stickstoff produziert und vertreibt der Beklagte allerdings nicht. Er bie tet vielmehr ein Aggregat an, das in der Umgebungsluft vorhandene n Stickstoff herausfiltert, und berät die Abnehmer über den Einsatz des Stickstoffs zur Schädlingsbekämpfung. Danach soll Stickstoff in die Silos eingebracht we r den, den dort vorhandenen Saue rstoff verdrängen und infolge des zu geringen Sauerstoffgehalts in den Silos atmende Schädlinge abtöten. Die da zu erforde r- liche hohe Stickstoffkonzentration soll durch das vom Beklagten vertri e bene Gerät geschaffen werden . Das beanstandete Verhalten des Be klagten, das G e- gen s tand des Unterlassungsbegehrens der Klägerinnen ist, besteht danach in dem Angebot des Geräts und in der Anleitung zu dessen Einsatz sowie zu der Anwendung des Stic k stoffs zur Schädlingsbekämpfung in Silos. 2. Die Annahme des Berufu ngsgerichts, den Klägerinnen stünde der U n- terlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG nicht zu, weil der Beklagte für diese Verhaltensweise keine Zulassung des Bundesamtes für Ve r- braucherschutz und L e bensmittelsicherheit für ein Pflanzenschutzm ittel nach § 11 Abs. 1 Satz 1 PfSchG benötige , hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 9 10 11 - 6 - a) Die Klägerinnen haben ihr Unterlassungsbegehren darauf gestützt, dass der Beklagte sein Gerät zur Stickstoffgewinnung vor Klageerhebung am 4. Oktober 2008 angebot en hat. Da der Unterlassungsanspruch auch auf die Abwehr künftiger Rechtsverstöße gerichtet ist, ist er nur begründet, wenn auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechts Unte r- lassung verlangt werden kann. Soweit der Unterlassungsans pruch auf Wiede r- holungsgefahr gestützt ist, besteht er allerdings nur, wenn das beanstandete Verhalten auch schon zur Zeit seiner Begehung wettbewerbswidrig war (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2008 - I ZR 207/05, BGHZ 175, 238 Rn. 14 - ODDSET ). aa) D as zur Zeit der von den Klägerinnen beanstandeten Verhaltenswe i- se des Beklagten geltende Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I, S. 1414) ist Ende 2008 geändert worden. Die der Umse t- zung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Ge schäftspraktiken di e nende Gesetzesänderung ist für den Streitfall im Ergebnis ohne Bedeutung. Die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken hat in ihrem Anwe n- dungsbereich (Art. 3 der Richtlinie) zu einer vollständigen Harmonisierung des Lauterkeits rechts geführt (vgl. Art. 4 der Richtlinie; EuGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - C - 304/08, GRUR 2010, 244 Rn. 41 = WRP 2010, 232 - Zentrale zur B e- kämpfung unlauteren Wettbewerbs/Plus Warenhandelsgesellschaft). Sie regelt die Frage der Unlauterkeit von Geschä ftspraktiken im Geschäftsverkehr zw i- schen Unternehmen und Verbrauchern grundsätzlich abschließend (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2010 - C - 540/08, GRUR 2011, 76 Rn. 27 = WRP 2011, 45 - Mediaprint ). Allerdings lässt die Richtlinie 2005/29/EG die Rechtsvo rschri f- ten der Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf Gesundheits - und Siche r- heitsaspekte von Produkten unberührt (Art. 3 Abs. 3 Richtlinie 2005/29/EG). De m entsprechend ist nach der Richtlinie die Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG 12 13 14 - 7 - auf Bestimmungen zulässig, die Gesundheits - und Sicherheitsaspekte von Pr o- du k ten in gemeinschaftsrechtskonformer Weise regeln. Das ist hinsichtlich der Vo r schrift des § 11 Abs. 1 Satz 1 PflSchG der Fall. bb) Die Bestimmung des § 11 Abs. 1 Satz 1 PflSchG dient dem Schutz der Ges undheit von Verbrauchern. Sie setzt Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln in gemeinschaftsrechtskonformer Weise um . Die Zula s- sungsbestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG - und mithin auch ihr Art. 3 Abs. 1 - bezwecken den Schutz der menschlichen Gesundheit (vgl. Erw ä- gungsgrund 9 der Richtlinie) . Die Anwendung des § 11 PflSchG wird durch die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken daher nicht berührt (vgl. Art. 3 Abs. 3 der Richtl i nie 2005/29/EG). Zudem wi derspricht eine Geschäftspraxis , die der zwingenden Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 1 PflSchG entgegensteht, regelmäßig den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt (vgl. Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2005/29/EG). U nter den we i teren Vor aussetzungen des Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2005/29/EG ist eine derartige Geschäft s- praxis daher unlauter. b) Die Bestimmung des § 11 Abs. 1 Satz 1 PflSchG über die Zula s- sungspflicht von Pflanzenschutzmitteln zählt zu de n Vorschriften, die dazu b e- stimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, das Marktverhalten zu regeln (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2009 - I ZR 186/07, GRUR 2010, 160 Rn. 15 = WRP 2010, 250 - Quizalofop). Da die Zulassun gsvorschriften des Pflanzenschutzgesetzes und der Richtlinie 91/414/EWG dem Schutz der Gesundheit der Verbraucher vor den Gefahren von Pflanzenschutzmitteln dienen, ist die Verletzung dieser Bestimmungen z u- dem geeignet, die Interessen der Verbraucher nicht unerheblich im Sinne von 15 16 - 8 - § 3 UWG 2004 und spürbar im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG 2008 zu beeinträc h- tigen. c) Der Beklagte verstößt durch das beanstandete Verhalten jedoch nicht gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 PflSchG. Nach dieser Bestimmung dürfen Pflanze n- schut zmittel in der Formulierung, in der ihre Abgabe an den Anwender vorg e- sehen ist, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zugelassen sind. aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, Sticks toff sei nicht als Pfla n- zenschutzmittel im Sinne von § 2 Nr. 9, § 11 Abs. 1 Satz 1 Pfl SchG anzusehen. Er wirke selbst nicht toxisch auf die zu bekämpfenden Schädlinge, sondern ve r- dränge nur den von den Schädlingen zur Atmung benötigten Sauerstoff und sei d e s halb kein Wirkstoff im Sinne von § 2 Nr. 9a PflSchG. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts ist rechtlichen Bedenken au s gesetzt. Nach § 2 Nr. 9 Buchst. a PflSchG sind Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes unter anderem Stoffe, die dazu bestimmt sind, Pfla n- zen, lebende Teile von Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorgani s- men zu schützen. Die Vorschrift setzt Art. 2 Nr. 1.1 der Richtlinie 91/414/EWG in das deutsche Recht um. Nach dieser Bestimmung sind Pflanzenschutzmittel im S inne der Richtlinie 91/414/EWG unter anderem Wirkstoffe und Zubereitu n- gen, die einen oder mehrere Wirkstoffe enthalten, in der Form, in welcher sie an den Anwender geliefert werden, und die dazu bestimmt sind, Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorga nismen zu schützen. Dementsprechend muss ein Pflanzenschutzmittel einen Wirkstoff oder eine Wirkstoffzubereitung entha l ten, wobei Wirkstoffe gemäß § 2 Nr. 9a Buchst. a PflSchG unter anderem chemische Elemente oder deren Verbindungen mit Wirkung auf Schador gani s- men oder - so die Formulierung in Art. 2 Nr. 4.1 in Verbindung mit Nr. 3 der 17 18 19 - 9 - Richtlinie 91/414/EWG - mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung gegen Schadorg a nismen sind. Der Wortlaut der vorstehenden Bestimmungen und der Zweck der Zula s- sungsvorsc hriften, Risiken und Gefahren für die Gesundheit von Menschen entgegenzuwirken, kön n te dafür sprechen, jede Wirkung eines Stoffes im Sinne von Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie, der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse vor Schadorgani s men und damit unter anderem au ch vor Tieren schützen soll, die Schäden verursachen (vgl. § 2 Nr. 7 PflSchG, Art. 2 Nr. 8 der Richtlinie 91/414/E W G ) , als Pflanzenschutzmittel einzustufen. Die Frage, ob Stickstoff, wenn er dazu bestimmt ist , Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu sch ützen, ein Pflanzenschutzmittel nach § 2 Nr. 9 PflSchG ist, braucht vorli e- gend jedoch nicht en t schieden zu werden. bb) Auch wenn Stickstoff die Voraussetzungen eines Pflanzenschutzmi t- tels im Sinne von § 2 Nr. 9 PflSchG erfüllt, verstößt der Beklagte ni cht gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 PflSchG, weil er den Stickstoff nicht im Sinne dieser Vo r- schrift in den Verkehr bringt oder einführt. Da § 11 PflSchG richtlinienkonform auszulegen ist, ist für die Frage des Inverkehrbringens die Definition nach Art. 2 Nr. 10 der Richtlinie 91/414/EWG maßgeblich. Danach ist ein Inverkehrbringen jegliche entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe, ausgenommen die Abgabe zur Lagerung mit anschließender Ausfuhr aus dem Gebiet der Gemeinschaft (Art. 2 Nr. 10 Satz 1 der Richtlinie); di e Einfuhr eines Pflanzenschutzmittels in das G e- biet der Gemeinschaft wird als Inverkehrbringen angesehen (Art. 2 Nr. 10 Satz 2 der Richtlinie). Nach diesen Maßstäben bringt der Beklagte das Pflanzenschutzmittel - unterstellt es handelt sich bei Sticks toff um ein Pflanzenschutzmitte l - nicht in den Verkehr. D er Beklagte gibt den Stickstoff selbst nicht an Dritte ab, so n dern 20 21 22 - 10 - vertreibt nur das Gerät, mit dem sich durch Filterung des Stickstoffs aus der Umgebungsluft die erhöhte Stickstoffkonzentration erz ielen lässt, zusa m men mit der Anleitung zur Schädlingsbekämpfung. Dies unterfällt nicht der Zula s- sungspflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 PflSchG. Das Inverkehrbringen von Geräten zur Herstellung von Pflanzenschut z- mitteln ist im Pflanzenschutzgesetz - ande rs als das Inverkehrbringen von G e- r ä ten zum Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln im Sinne von § 2 Nr. 11 PflSchG (Pflanzenschutzgeräte) - nicht geregelt. Zudem ist für Pflanzenschut z- geräte nach näherer Maßgabe des § 25 PflSchG auch nur eine Erklärung g e- gen über dem Julius Kühn - Institut und keine Zulassung vorgesehen. Soweit der B e klagte die Abnehmer seiner Vorrichtung über deren Anwendung berät, hat er diese Tätigkeit allenfalls gemäß § 9 PflSchG der zuständigen Behörde anzuze i- gen. 3. Das Unterlassungsbe gehren ist auch nicht insoweit begründet, als es gegen die Anwendung des Verfahrens gerichtet ist. Allerdings dürfen Pflanze n- schutzmittel nach § 6a Abs. 1 Satz 1 PflSchG nur angewandt werden, wenn sie zugelassen sind. Eine Ausnahme hiervo n sieht § 6a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 PflSchG für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu Forschungs - , Unte r- suchungs - und Versuchszwecken vor. Das Berufungsgericht hat keine Festste l- lungen dazu getroffen, dass der Beklagte Stickstoff zur Schä d ling sbekämpfung in einer gegen § 6a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 PflSchG verstoßenden Weise angewandt hat. Die Revision rügt insoweit auch keinen Vortrag der Kl ä gerinnen als übergangen. Soweit Dritte das Verfahren des Beklagten zur Schädling sbekämpfung einsetzen , ist eine denkbare Teilnahme des Beklagten durch Anstiftung oder Be i hilfe an der Anwendung eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels 23 24 25 - 11 - - unterstellt es handelt sich bei Stickstoff um ein Pflanzenschutzmittel - von dem Unterla s sungsantrag nicht umfasst. 4 . Der Unterlassungs anspruch folgt auch nicht aus § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 12a ChemG. Nach der Bestimmung des § 12a Satz 1 ChemG, die Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Pa r- laments und des Rates vom 16. Febr uar 1998 über das Inve r kehrbringen von Biozid - Produkten umsetzt, dürfen Biozid - Pro dukte im Inland mit Ausnahme der in § 12a Satz 2 ChemG angeführten Produkte und Grundstoffe nur in den Ve r- kehr gebracht und verwendet werden, wenn sie von der Zulassungsstell e zug e- lassen sind. Dass die Anwendung gasförmigen Stickstoffs zur Schädlingsb e- kämpfung die V oraussetzungen eines Biozid - Pro dukts nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 ChemG erfüllt und der Beklagte selbst diesen Stickstoff außerhalb einer verfa h- rensorientierten Forschung und Entwicklung (§ 12a Satz 2 Nr. 3 ChemG) ve r- wendet hat oder ein en t spre chendes Verhalten droht - e in Inv erkehrbringen im Sinne von § 3 Nr. 9 ChemG liegt ohnehin nicht vor ( dazu II 2 c bb ) - , hat das B e rufungsgericht nicht festgestellt. Dagegen wendet si ch die Revision nicht. 5 . Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europä i- schen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht geboten, weil sich im Streitfall keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen des Unionsrechts stellen, die eine Vorla ge erfordern. Die Frage, ob Stickstoff ein Pflanzenschutzmittel ist, wenn er zum Schutz von Pflanzenerzeugnissen vor Schadorganismen verwe n- det wird, ist nicht entscheidungserheblich. Hinsichtlich der Auslegung des Be - griff s des Inverkehrbringens eines Pfla nzenschutzmittels oder Biozid - Produkts bestehen im Streitfall keine vernünftigen Zweifel, so dass auch insoweit eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht e r forderlich ist (st. Rspr.; vgl. EuGH, Urteil vom 6. Okt ober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257 Rn. 16 - C.I.L.F.I.T . ; Urteil vom 26 27 - 12 - 15. September 2005 - C - 495/03, Slg. 2005, I - 8151 Rn. 33 - Intermodal Tran s- ports ). III. Danach ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO z u- rückzuweisen . Büscher Pokrant Schaffert Koch Löffler Vorinstanzen: LG Lüneburg, Entscheidung vom 29.05.2009 - 6 O 71/08 - OLG Celle, Entscheidung vom 30.12.2009 - 13 U 109/09 - 28
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