BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 251/05 vom 12. Juli 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 11. August 2005 wird als unzul344ssig verworfen. Der Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 ZPO). Streitwert: 9.500,00 200 (Wert des noch im Streit befindlichen Fest-stellungsantrags) Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist als unzul344ssig zu verwerfen, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000,00 200 nicht 374bersteigt (247 26 Nr. 8 EGZPO). 1 Das Berufungsgericht hat den Gegenstandswert auf insgesamt 30.000,00 200 festgesetzt, wovon 10.000,00 200 auf den weiterhin als Hauptsache geltend gemachten Feststellungsantrag sowie 20.000,00 200 auf den Teil der Kostenentscheidung entfielen, der sich wegen der 374bereinstimmenden Erledi-gungserkl344rungen nach 247 91 a ZPO richtet. Bei den Kosten des erledigten Teils des Rechtsstreits handelt es sich um eine Nebenforderung, die nach 247 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO den Streitwert und damit auch den Wert der Beschwer nicht be-einflusst (BGH, Beschl. v. 31. Oktober 1991 - IX ZR 171/91, iuris m.w.Nachw.). 2 - 3 - Beschwert ist der Beklagte nur in H366he des nach teilweiser Klageabweisung noch im Streit befindlichen Feststellungsantrags, d.h. in H366he von 9.500,00 200 (247 3 ZPO). Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 1. Februar 2006 nunmehr vor-tr344gt, der Wert des weiter in Streit stehenden Feststellungsantrags liege weit 374ber 20.000,00 200, ist dieser Vortrag schon deswegen unbeachtlich, weil der Be-schwerdef374hrer bereits innerhalb der Begr374ndungsfrist darlegen muss, dass er die Ab344nderung des Berufungsurteils in einem die Wertgrenze aus 247 26 Nr. 8 EGZPO 374bersteigenden Umfang anstrebt (BGH, Beschl. v. 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720, 2721; Beschl. v. 23. Oktober 2002 - IV ZR 154/02, NJW-RR 2003, 159). Die Begr374ndungsfrist war bereits am 19. Dezember 2005 abgelaufen. 3 Goette Kurzwelly Kraemer Gehrlein Caliebe Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 26.11.2004 - 9 O 307/02 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 11.08.2005 - 5 U 49/05 -
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