BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 251/09 Verk374ndet am: 2. Dezember 2010 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BauGB 247 33 Abs. 1 Nr. 1, 247 35 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 Satz 1 Zur Ber374cksichtigung von Darstellungen in einem in Aufstellung befindlichen Fl344chennutzungsplan als einem privilegierten Au337enbereichsvorhaben (hier: Errichtung von Windkraftanlagen) entgegenstehender 366ffentlicher Belang. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - III ZR 251/09 - OLG D374sseldorf LG Krefeld - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 2. Dezember 2010 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, W366stmann, Seiters und Tombrink f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 26. August 2009 wird zu-r374ckgewiesen. Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat die Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kl344ger macht gegen die beklagte Stadt aus abgetretenem Recht Amtshaftungsanspr374che wegen rechtswidriger Versagung einer Baugenehmi-gung f374r zwei Windkraftanlagen geltend. 1 Am 13. Februar 2002 beantragte die Firma W. die Genehmigung zur Errichtung von zwei Windkraftanlagen auf im Au337enbereich der Beklagten gelegenen Grundst374cken. Diese standen im Ei-gentum eines Dritten, der mit der antragstellenden Firma einen Nutzungsvertrag abgeschlossen hatte. Das betreffende Gebiet war im damals g374ltigen Fl344chen-nutzungsplan als Fl344che f374r die Landwirtschaft dargestellt. Am 31. Mai 2002 2 - 3 - erteilte die Bezirksregierung D. die luftrechtliche Zustimmung zum Bau der Anlagen bis zu einer H366he von 138,5 m 374ber Grund. Die Genehmigung ging bei der beklagten Stadt am 6. Juni 2002 ein. Zeitgleich betrieb die Beklagte die 51. 304nderung des Fl344chennutzungs-plans. Am 14. M344rz 2002 beschloss sie die fr374hzeitige B374rgerbeteiligung gem344337 247 3 Abs. 1 BauGB. Am 11. April 2002 fand eine B374rgerversammlung statt. Am 15. Mai 2002 wurde die Durchf374hrung der 366ffentlichen Planauslegung gem344337 247 3 Abs. 2 BauGB f374r die Zeit vom 24. Mai 2002 bis zum 26. Juni 2002 be-schlossen. In der Ratssitzung vom 27. Juni 2002 beriet der Stadtrat der Beklag-ten 374ber die im Rahmen der Offenlegung vorgebrachten Anregungen und be-schloss gleichzeitig die 51. 304nderung des Fl344chennutzungsplans. Dieser trat nach Genehmigung durch die Bezirksregierung und Bekanntmachung am 25. September 2002 in Kraft. In diesem Fl344chennutzungsplan war nunmehr im nord366stlichen Stadtgebiet erstmals eine Konzentrationsfl344che f374r Windkraftan-lagen vorgesehen. Die vom Bauherrn im hiesigen Verfahren beantragte Bauge-nehmigung sah jedoch einen anderen Standort f374r die Windkraftanlagen au337er-halb der Konzentrationsfl344che vor. 3 Die urspr374ngliche Bauantragstellerin 374bertrug mit Vereinbarung vom 12. Juli 2002 ihre Rechte aus der Nutzungsvereinbarung mit dem Grundst374cks-eigent374mer an die W. GmbH, deren Gesch344ftsf374hrer der Kl344ger bis Ende M344rz 2006 war. Die W. GmbH trat im Weiteren ihre Anspr374che aus der Ver-sagung der Baugenehmigung an den Kl344ger ab. 4 Mit Bescheid vom 30. Juli 2002 lehnte die Beklagte die Baugenehmigung ab. Der gegen die Versagung der Baugenehmigung gerichtete Widerspruch blieb erfolglos. Die hiergegen erhobene Verpflichtungsklage auf Erteilung der 5 - 4 - Baugenehmigung, hilfsweise auf Feststellung, dass die Beklagte bis zum In-krafttreten der 304nderung des Fl344chennutzungsplans zur Erteilung der Bauge-nehmigung verpflichtet war, wurde vom Verwaltungsgericht D374sseldorf durch rechtskr344ftiges Urteil vom 24. Mai 2004 abgewiesen. Der Genehmigung der beantragten Anlage stehe mit der nunmehr verbundenen Ausweisung der Kon-zentrationsfl344chen f374r Windkraftanlagen durch die wirksame 51. 304nderung des Fl344chennutzungsplans die Ausschlusswirkung des 247 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen. Bez374glich des Hilfsantrags verneinte das Verwaltungsgericht das erforderliche Feststellungsinteresse. Das Landgericht hat den vom Kl344ger geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz wegen Versagung der beantragten Baugenehmigung f374r die zwei Windkraftanlagen in H366he von 1.762.824 200 dem Grunde nach f374r gerecht-fertigt erkl344rt. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. 6 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklag-te ihren Klageabweisungsantrag weiter. 7 Entscheidungsgr374nde Die Revision ist unbegr374ndet. 8 - 5 - I. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen einer Haftung der Be-klagten dem Grunde nach festgestellt. Es hat - soweit f374r das Revisionsverfah-ren von Bedeutung - ausgef374hrt, dass die Voraussetzungen f374r die Erteilung der Genehmigung mit dem Eingang der letzten Stellungnahme von den Tr344gern 366ffentlicher Belange am 6. Juni 2002 vorgelegen h344tten und die Beklagte die Genehmigung umgehend h344tte erteilen m374ssen. Der Fl344chennutzungsplan nach seiner 51. 304nderung k366nne vor seinem Inkrafttreten nicht als 366ffentlicher Belang der Genehmigungsf344higkeit der beantragten Windkraftanlagen nach 247 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 BauGB entgegengehalten werden. Die in der Kommentarliteratur angesprochenen F344lle, in denen ein weit fortgeschritte-ner Planungsstand bei der Aufstellung von Bauleitpl344nen einen 366ffentlichen Be-lang im Sinne des 247 35 Abs. 1 BauGB darstellen k366nne, seien mit dem vorlie-genden Fall nicht vergleichbar. Es gehe n344mlich um die Ausschlusswirkung ei-ner Standortfestlegung f374r Windenergieanlagen nach 247 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Diese Ausschlusswirkung komme nur wirksamen Fl344chennutzungspl344-nen zu, nicht aber Entw374rfen eines Fl344chennutzungsplans, auch wenn diese bereits planreif seien. 9 II. Das Berufungsurteil h344lt den Angriffen der Revision jedenfalls im Ergeb-nis stand. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs dem Grunde nach bejaht. 10 - 6 - 1. Mit zutreffenden rechtlichen Erw344gungen und von der Revision unbean-standet hat das Berufungsgericht die von der Beklagten zur Ablehnung des Baugesuchs gegebene Begr374ndung (Versto337 gegen eine auf der Grundlage des 247 86 Bau NRW erlassene Bauh366henbegrenzungssatzung) f374r nicht tragf344-hig erachtet. 11 2. Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist weiter die Auffassung des Beru-fungsgerichts, die Beklagte k366nne auch nicht unter Berufung auf die Grunds344t-ze des rechtm344337igen Alternativverhaltens geltend machen, der Erteilung der beantragten Genehmigung habe jedenfalls die beabsichtigte (51.) 304nderung des Fl344chennutzungsplans entgegengestanden. 12 a) Das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher W374rdigung aller Umst344nde festgestellt, dass die Beklagte bei rechtm344337igem Verhalten umgehend nach dem 6. Juni 2002 - und damit vor dem 27. Juni 2002, dem Tag der Beschluss-fassung 374ber die 304nderung des Fl344chennutzungsplans - die Baugenehmigung h344tte erteilen m374ssen. Dieser W374rdigung, die Rechtsfehler nicht erkennen l344sst, setzt die Revision - zudem auch erst in dem nach Ablauf der Revisionsbegr374n-dungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 27. April 2010 - lediglich ihre abwei-chende tats344chliche Bewertung entgegen. 13 b) Zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife 374ber den Bauantrag stand dem nach 247 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Vorhaben kein 366ffentlicher Belang entgegen. 14 aa) Nach 247 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen einem Vorhaben wie dem hier beantragten in der Regel 366ffentliche Belange (unter anderem) auch dann entgegen, soweit hierf374r durch Darstellungen im Fl344chennutzungsplan eine 15 - 7 - Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Nach der Rechtsprechung des Bun-desverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschlie337t, setzt eine Ausschluss-wirkung nach 247 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB jedoch voraus, dass der Fl344chen-nutzungsplan mit der dem Bauvorhaben entgegenstehenden Darstellung wirk-sam ist (BVerwG ZfBR 2010, 675, 676 f; BauR 2003, 1172, 1174; vgl. auch BVerwGE 122, 364, 367 zum regionalen Raumordnungsplan). Hiergegen er-hebt die Revision auch keine Einwendungen. Zum ma337geblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Baugesuchs war die 51. 304nderung des Fl344chennut-zungsplanes noch nicht wirksam geworden. bb) Dem beantragten Bauvorhaben stand auch kein 366ffentlicher Belang im Sinne des 247 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegen. 16 Es kann in diesem Verfahren dahinstehen, ob die von der Revision be-k344mpfte Rechtsauffassung des Berufungsgerichts - die auch zur Zulassung der Revision gef374hrt hat - zutrifft, dass Darstellungen in noch in Aufstellung befindli-chen Fl344chennutzungspl344nen nicht als 366ffentlicher Belang zu ber374cksichtigen seien. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage bislang offen gelassen (vgl. BVerwG ZfBR 2010, 675, 682; BauR 2003, 1172, 1174 f). Nach seiner Rechtsprechung, der sich der Senat anschlie337t, k366nnen Darstellungen in noch in Aufstellung befindlichen Fl344chennutzungspl344nen jedenfalls nur dann einem beabsichtigten Bauvorhaben als 366ffentlicher Belang entgegenstehen, wenn sie inhaltlich konkretisiert sind, so dass die hinreichend sichere Erwartung gerecht-fertigt ist, dass der jeweilige Plan 374ber das Entwurfsstadium hinaus beschlos-sen und wirksam werden wird. Es w374rde dem Gew344hrleistungsgehalt des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zuwider laufen, ein ansonsten zul344ssiges Vorhaben an Zielvorstellungen des Planungstr344gers scheitern zu lassen, bei denen noch nicht absehbar ist, ob sie je ins Werk gesetzt werden. Die Planung muss des- 17 - 8 - halb ein gen374gendes Ma337 an Verl344sslichkeit bieten, um auf der Genehmi-gungsebene als Versagungsgrund zu dienen. Diesem Erfordernis ist erst dann gen374gt, wenn ein Planungsstand erreicht ist, der die Prognose nahe legt, dass die ins Auge gefasste planerische Aussage Eingang in die endg374ltige Planfas-sung finden wird (vgl. BVerwGE 122, 364, 372 zu einem in Aufstellung befindli-chen Ziel der Raumplanung). Nach diesen Ma337st344ben kann ein in Aufstellung befindlicher Fl344chennutzungsplan sich auf die Entscheidung 374ber ein Bauge-such erst dann auswirken, wenn er den Anforderungen gen374gt, unter denen nach 247 33 BauGB ein in der Aufstellung befindlicher Bebauungsplan Wirkung zu entfalten vermag; dies setzt nach 247 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (204formelle Planreife223) insbesondere voraus, dass das Anregungsverfahren nach 247 3 Abs. 2 BauGB durchgef374hrt worden ist (BVerwG Buchholz 406.11 247 35 BBauG Nr. 129; vgl. BVerwG BauR 2003,1172,1175). Dieses Verfahren ist aber nicht schon dann durchgef374hrt, wenn die Auslegungsfrist verstrichen ist, sondern erst, wenn die Gemeinde die vorgebrachten Anregungen gepr374ft hat (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB [M344rz 2007] 247 33 Rn. 31; Schr366dter/Rieger, BauGB, 7. Aufl., 247 33 Rn. 6; Krautzberger in Battis/Krautzberger/L366hr, BauGB, 11. Aufl., 247 33 Rn. 7). Im vorliegenden Fall beschloss der Rat der Beklagten am 27. Juni 2002 die 51. 304nderung des Fl344chennutzungsplans und befand dabei auch 374ber die im Anregungsverfahren vorgebrachten 304nderungsvorschl344ge. Formelle Planreife kann damit erst ab dem 27. Juni 2002 angenommen werden. Somit kann die 51. 304nderung des Fl344chennutzungsplans dem hier im Verfahren in Streit ste-henden Bauvorhaben nicht als 366ffentlicher Belang entgegengehalten werden, da die Entscheidungsreife 374ber den Bauantrag zeitlich vorher, n344mlich unmittel-bar nach dem 6. Juni 2002 eingetreten war. Auf die Frage, ob die Darstellungen in einem Fl344chennutzungsplan erst und nur dann als 366ffentlicher Belang im Sin- 18 - 9 - ne des 247 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB in Betracht zu ziehen sind, wenn dieser for-mell in Kraft getreten und wirksam ist, kommt es deshalb nicht an. Schlick Herrmann W366stmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG Krefeld, Entscheidung vom 16.01.2008 - 2 O 427/06 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 26.08.2009 - I-18 U 73/08 -
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