BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 251/10 Verkündet am: 16. Oktober 2012 Stoll Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 709 Abs. 2; HGB §§ 105, 161 Be schließen die Gesellschafter einer Publikumspersonengesellschaft mit der nach dem Gesellschaftsvertrag erforderlichen Mehrheit, dass Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag aufgehoben werden, die bei Vorliegen bestimmter, bei B e- schlussfassung nicht gegebener Voraussetzungen für Änderungen des Gesel l- schaftsvertrags ein höheres Mehrheitserfordernis bzw. Einstimmigkeit vo r- schreiben, sind diese Änderungsbeschlüsse für sich genommen nicht treuwi d- rig. Fasst die Mehrheit auf der Grundlage des geänderten Gesellschafts vertrags künftig treuwidrige Entscheidungen zu Lasten der Minderheit, ist die Minderheit durch die gegen diese Beschlüsse gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten hi n- reichend geschützt. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2012 - II ZR 251/10 - KG LG Berlin - 2 - Der II. Ziv ilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann , den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten und ihrer Streithelferin wird unter Zurückweisung der Revision des Klägers das Urteil des 23. Zivi l- senats des Kammergerichts vom 18. November 2010 im Koste n- punkt und insoweit a ufgehoben , als zum Nachteil der Beklagten e ntschieden w or den ist . D ie Berufung des Klägers gegen das Urteil der Kammer für Ha n- delssachen 94 des Landgerichts Berlin vom 26. Februar 2010 wird auch im Umfang der Aufhebung mit der Maßgabe zurüc k- gewiesen, dass die Klage als unbegrü n det abgewiesen wird. Der Kläger h at die Kosten des Berufungsverfahrens und des R e- visionsve r fahrens einschließlich der durch die Nebenintervention veru r sachten Kosten zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger war zunächst als Treugeber und ist nunmehr als unmittelb a- rer Gesell schafter mit einem Kommanditanteil von 300.000 DM an der Bekla g- ten, einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Komma n- ditg e sellschaft mit ursprünglich mehr als 6000 Kommanditisten /Treugebern und einem Kommanditkapital von nahezu 590 Million en DM , beteiligt. Die Nebeni n- tervenientin ist g eschäftsführende Kommanditistin und wie die beiden Kompl e- mentäre allein zur Geschäftsführung und Vertretung der Beklagten berechtigt und ve r pflichtet. Der Gesellschaftsvertrag (künftig: GV) enthält in §§ 15, 16, 17 zur B e- schlussfassung unter anderem folgende Regelungen: § 15 Gesellschafterversammlung 4. Die Einberufung einer Gesellschafterversammlung erfolgt schriftlich durch einen geschäftsführenden Gesellschafter unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der Wahrung einer Frist von vier Wochen einschlie ß- lich des Tages der Absendung und der Versammlung. Bei außerordentl i- chen Gesellschafterversammlungen kann die Einberufungsfrist auf 10 Tage ve r kürzt werden. § 16 Gegenstand der Gesellschafterversammlung 1. Die Gesellschafterversammlung is t insbesondere für folgende Beschlus s- fassungen zuständig: f) Änderungen des Gesellschaftsvertrages 1 2 - 4 - 2 . Soweit Beschlüsse nach Abs. 1 lit. a), c), f), g), j), k), und l) gefasst we r- den, bedarf es einer 3/4 - Mehrheit de r anwesenden Stimmen. Sind 75 % aller Stimmen auf fünf oder weniger Pers o nen vereinigt, tritt an die Stelle der 3/4 - Mehrheit die 9 / 10 - Mehrheit. Sind 90 % oder mehr aller Stimmen auf fünf oder weniger Personen vereinigt, sind die vorgenannten B e- schlüsse ei n stimmig zu fassen. § 17 Beschlussfassung 1. Die Beschlüsse können in Gesellschafterversammlungen oder im Wege der schriftlichen Abstimmung gefasst werden. 2. u- stande, wenn mindestens 10 % der Stimmen aller Gesellschafter und Treugeber an der Abstimmung teilnehmen. 3. Beschlüsse bedürfen grundsätzlich der einfachen Mehrheit der abgeg e- benen Stimmen, sofern nicht in diesem Vertrag oder durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Stimmenthaltung en gelten als nicht abgegebene Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein A n trag als abgelehnt. 6. Bei schriftlicher Abstimmung ist den Gesellschaftern und Treugebern die Aufforderung zur Abstimmung von den geschäftsführenden Gesellscha f- tern zu übersenden. Dabei sind das Abstimmungsverfahren und der A b- stimmungsgegenstand mit e i ner Stellungnahme der geschäftsführenden Gesellschafter bekanntzugeben. Die Stimmabgabe der Gesellschafter und Treugeber muss innerhalb von vier Wochen nach Absendung der Abstimmungsa ufforderung bei der Gesellschaft eing e hen. 7. Die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses kann nur d urch Klage, die gegen die Gesellschaft zu richten ist, geltend gemacht we r den . - 5 - § 9 GV lautet: § 9 Gesellschaftsko n zept, Beleihungsrichtlinie n 1. Diesem Gesellschaftszweck ist eine Wirtschaftlichkeitsberechnung z u- a- ges ist fasst, die zu einer wesentlichen Abweichung v on dieser Wirtschaftlic h- keitsberechnung führen, bedarf ein solcher Beschluss der in § 16 Abs. 2 beschriebenen Mehrheit. Mit Schreiben vom 20. Februar 2009 übermittelte die Streithelferin den Gesellschaftern der Beklagten den Beschlussantrag des Kompl ementärs H . , § 16 Abs. 2 Satz 3 GV aufzuheben, schloss sich d iesem Antrag an und forderte die Gesellschafter auf, in schriftlicher Abstimmung über ihn zu b e- schließen. H . hatte seinen Beschlussantrag damit begründet, dass er durch das in dieser Bestimmung geregelte Einstimmigkeitserfordernis die Han d- lungsfähi g keit des Fonds erheblich gefährdet sehe, weil eine zunehmende Zahl der Gesellschafter das Angebot der F . GmbH, ihre Fondsante ile zu e r werben, annehme. Nachdem das Kammergericht in einem gleichgelagerten, einen Schwe s- terfonds der B eklagten betreffenden Verfahren die Auffassung vertreten hatte, dass bei schriftlicher Abstimmung zur Annahme eines Beschlu s santrags über die Änderun g des Gesellschaftsvertrags die M ehrheit aller Gesellschafter e r- reicht werden müsse, lud die St reithelferin mit Schreiben vom 18. März 2009 zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung am 31. März 2009 in Be r- lin ein, deren einziger Tagesordnungspun kt die Streichung von § 16 Abs. 2 Satz 3 GV war. In dem Einladungsschreiben wies die Streithelferin darauf hin, dass aufgrund eines Hinweises des Kammergerichts in anderer S a che Zweifel an der 3 4 5 - 6 - Wirksamkeit eines im Umlaufverfahren festgestellten Beschlusser ge b nisses bestehen könnten und deshalb wegen der Bedeutung des Beschlussgege n- standes eine erneute Abstimmung in einer außerordentlichen Gesellschafte r- versammlung erforderlich sei. Mit Schreiben vom 31. März 2009 teilte die Streithelferin den Gesel l- schaf tern mit, dass de r Beschlussantr ag mit der erforderlichen Mehrheit ang e- nommen worden sei ; an der schriftlichen Abstimmung hätten 40,85 % der Kommanditisten teilgenommen, eine Mehrheit von 83,87 % habe für den Antrag gestimmt , 1, 0 7 % der teilnehmenden Gesel lschafter hätten sich entha l ten . Mit Schreiben vom 8. April 2009 übersandte die Streithelferin das Kurzpr o tokoll der außerordentlichen Gesellschafterversammlung, in dem festgehalten ist, dass der Beschlussantrag mit der erforderlichen qualifizierten (3/4 - ) Mehrheit ang e- nommen wurde. Der Kläger hat sich mit der Rüge formeller und materieller Mängel gegen die Wirksamkeit beider Beschlüsse gewandt. Das Landgericht hat die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des im schriftlichen Verfahren gefassten B e- schl usses wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig und die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des in der Gesellschafterversam m- lung vom 31. März 2009 gefassten Beschlusses als unbegründet abgewiesen . D as Berufungsgericht hat unter Zurückwei sung der weitergehenden Berufung des Klägers festgestellt, dass der in schriftlicher Abstimmung gefasste B e- schluss unwirksam ist. Hiergegen richten sich die vom Berufungsgericht zug e- lassenen Revisionen des Klägers und der Beklagten sowie ihrer Streithelf e r in. 6 7 - 7 - Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt , soweit das Berufungsg e- richt der Klage stattgegeben hat, zur Abänderung des Berufungsurteils und Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils mit der Maßgabe, dass die Kl a- ge insgesamt als unbegründet abzuweisen ist ( § § 562, 563 Abs. 3 ZPO). Hi n- gegen ist d ie Revision des Klägers zurückzuwe i sen. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der im schriftlichen Verfahren gefasste Beschluss sei unwirksam, weil er nicht mit der na ch § 16 Abs. 2 Satz 1 GV erforderlichen Stimmenmehrheit g e- fasst w o rden sei. Abweichend von § 17 Abs. 3 Satz 1 GV müssten bei den § 16 Abs. 2 Satz 1 GV unterworfenen Beschlussgegenständen sowohl in der Gesel l- schafterversammlung als auch bei schriftlicher Be schlussfassung 75 % der a n- wesenden Gesellschafter mit Ja stimmen. Dies seien bei einer Ve r sammlung 75 % der Erschienenen, bei schriftlicher Abstimmung 75 % aller G e sellschafter, s e i en. Der in der Gesellschafterversammlung vom 31. März 2009 gefasste B e- schluss sei formell wirksam zustande gekommen. Die nach § 16 Abs. 2 Satz 1 GV erforderliche Mehrheit von 75 % sei erreicht worden, die vom Kläger gerü g- ten Einladungsmängel lägen nic ht vor. Der Beschluss sei auch materiell wir k- sam, insbesondere habe die Gesellscha f termehrheit mit der Aufhebung des § 16 Abs. 2 Satz 3 GV und des dort geregelten Einstimmigkeitserforderni s ses nicht die gesellschafterlichen Treuepflichten gegenüber der Min derheit ve r letzt. 8 9 10 11 - 8 - II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nur teilweise stand. Beide Änderungsbeschlüsse sind wirksam. Der in schriftlicher Absti m- mung gefasste Änderungsbeschluss ist mit der in § 16 Abs. 2 Satz 1 GV festg e- legten St immenmehrheit zustande gekommen. Der in der Gesellschafterve r- sammlung vom 31. März 2009 zustande ge kommene Beschluss ist weder fo r- mell noch materiell unwirksam . 1. Die Revision der Beklagten und ihrer Streithelferin ist begründet. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass bei schriftlicher A b- stimmung über die in § 16 Abs. 2 GV genannten B e schlussgegenstände für das Zustandekommen eines Beschlu s ses nach § 16 Abs. 2 Satz 1 GV eine ¾ - Mehrheit aller Gesellschafter erforderlich ist. Das kann der Senat für den G e- sellschaftsvertrag der Beklagten selbst feststellen, da Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellscha f ten nach ihrem objektiv en Erklärungsbefund auszulegen sind (st.Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 153/09, ZIP 2011 , 1906 Rn. 11; Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 209/09, WM 2011, 1851 Rn. 10; U r teil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 12 mwN ). a) Die Klage ist allerdings zu Recht gegen die Gesellschaft erhoben wo r- den. Die Nichtigkeit von Beschlüss en der Gesellschafterversammlung einer Kommanditgesellschaft wird durch Feststellungsklage gegen die Mitgesellscha f- ter geltend gemacht, wenn nicht der Gesel l schaftsvertrag bestimmt, dass der Streit mit der Gesellschaft auszutragen ist (BGH, Urteil vom 1. M ärz 2011 - II ZR 83/09, ZIP 2011, 806 Rn. 19; Urteil vom 27. April 2009 - II ZR 167/07, ZIP 2009, 1158 Rn. 25 mwN). Dies ist hier aber der Fall. Nach § 17 Abs. 7 GV ist eine Klage , mit der die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses fes t- gestellt werd en soll, gegen die Gesellschaft zu ric h ten. 12 13 14 - 9 - b) Die in § 16 Abs. 2 Satz 1 GV genannten Beschlüsse sind einer schrif t- lichen Beschlussfassung zugänglich. Wie der Senat nach Erlass des angefoc h- tenen Urteils für gleich lautende Bestimmungen in Gesellschafts vertr ä gen von Schwestergesellschaften der Beklagten entschi e den hat, kann § 16 GV nicht entnommen werden, dass eine Beschlussfassung in schriftlicher Absti m mung über die Beschlussgegenstände des § 16 Abs. 2 GV ausgeschlossen sein soll, die nicht unter § 16 Abs. 3 GV fallen (BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 153/09, ZIP 2011, 1906 Rn. 9 ; Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 209/09, WM 2011, 1851 Rn. 9 ). Nach § 17 Abs. 1 GV können Beschlüsse sowohl in der Gesellschafterversammlung als auch in schriftlicher Ab stimmung gefasst we r- den. e von § 16 GV meint - ebenso wie in § 17 Abs. 3 GV - nicht die Versammlung der erschienenen G e- sellschafter, sondern die Gesellschafter als Organ der Gesellschaft. Ander n falls wäre § 17 Abs. 1 GV weitgehend bedeutungslos, da § 16 Abs. 1 GV auch B e- schlüsse über Rechtsgeschäfte u m fasst, für die der Gesellschaftsvertrag die Zustimmung der Gesellschafterversam m lung vorschreibt. c) Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Auffassung des Berufungsge richts, bei schriftlicher Abstimmung über die in § 16 Abs. 2 GV genannten Beschlussg e- genstände erfordere das Zustandekommen eines Beschlusses nach § 16 Abs. 2 Satz 1 GV eine ¾ - Mehrheit aller und nicht nur der an der Abstimmung teilnehmenden Gesellschafter. § 16 Abs. 2 Satz 1 GV verlangt bei schriftlicher Beschlussfassung lediglich eine ¾ - Mehrheit der an der Abstimmung teilne h- e- sondern nur die an der schriftlichen Abstimmung teilnehmenden Gesellschafter zu verstehen sind (BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 153/09, ZIP 2011, 1906 Rn. 14 ff.; Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 209/09, WM 2011, 1851 Rn. 13 ff.). 15 16 - 10 - aa) Das Berufun gsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen , dass die Mehrheit der anwesenden Stimmen im Sinn e von § 16 Abs. 2 Satz 1 GV bei Beschlussfassung in der Versammlung ebenso wie bei schriftlicher A b- stimmung als Mehrheit aller teilnehmenden und nicht al s Meh r heit der mit Ja oder Nein abstimmenden Gesellschafter zu verstehen ist. Hie r gegen wird von der Revis i on der Beklagten zu Recht nichts erinnert. Aus § 16 Abs. 2 Satz 1 GV geht mit der erforderlichen Einde u tigkeit hervor, dass abweichend von den - im A nwendungsb e reich des § 17 Abs. 3 Satz 1 GV übernommenen (§ 17 Abs. 3 Satz 2 GV) - kapitalgesellschaftsrechtlichen Grundsätzen über die hier genan n- ten Beschlussgegenstä n de die Mehrheit der anwesenden Stimmen entscheidet. Den unterschiedlichen Formulierungen in § 17 Abs. 3 Satz 1 GV und § 16 Abs. 2 Satz 1 GV liegt eine gewollte inhaltliche Unterscheidung zugrunde, die dem Umstand geschuldet ist, dass es sich bei den § 16 Abs. 2 Satz 1 GV unte r- fallenden Beschlussgegen s tänden für die Gesellschafter um Angelegen heiten von besonderer Bedeutung handelt, für die der Gesellschaftsvertrag in § 16 Abs. 2 Satz 1 ein höheres Mehrheitserfordernis aufstellt als für weniger ei n- schneidende Beschlussgegenstände (BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 153/09, ZIP 2011, 1906 Rn. 12 f.; Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 209/09, WM 2011, 1851 Rn. 11 f.). bb) Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts sind jedoch bei schrif t- licher Beschlussfassung mit der Mehrheit der anwesenden Sti m men im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 1 GV nicht all e, sondern nur die Gesellschafter g e meint, die sich an der schriftlichen Abstimmung beteiligen. Hierfür spricht schon, dass § 17 Abs. 2 Satz 2 GV für die Beschlussfassung in schriftlicher A b stimmung ausdrücklich eine Teilnahme von mindestens 10 % aller Ges ellschafter ve r- langt, während § 16 Abs. 2 Satz 1 GV lediglich eine bestimmte Mehrheit der e befürworteten Auslegung aber entgegen, dass für die in § 16 Abs. 2 GV g e- 17 18 - 11 - nannten Beschlussgeg enstände im schriftlichen Verfahren ein wesentlich höh e- res Maß an Zustimmung gefordert würde als bei Abstimmung in der Versam m- lung, das sich weder mit den Risiken einer schriftlichen Abstimmung noch mit der Bedeutung der in § 16 Abs. 2 GV genannten Beschlu ssgegenstände rech t- fertigen ließe, sondern zu einem nicht hinnehmbaren Wertungswiderspruch führte. Dass § 16 Abs. 2 GV B e schlussgegenstände von besonderer Bedeutung betrifft, erklärt nicht, warum über das in § 17 Abs. 2 Satz 2 GV bestimmte Tei l- nahmequorum von 10 % aller Gesellschafter hinaus für die schriftliche B e- schlussfassung eine breitere Zustimmung erforderlich sein sollte als bei B e- schlussfassung in der Versammlung. Auch bei schriftlicher Abstimmung besteht zwischen der Mehrheit der anwesenden (= teil nehmenden) und der Meh r heit der abgegebenen Stimmen ein Unterschied. Auch derjenige, der an der schrif t- lichen Abstimmung teilnimmt, kann sich der Stimme enthalten (BGH, U r teil vom 19. Juli 2011 - II ZR 153/09, ZIP 2011, 1906 Rn. 14 ff.; Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 209/09, WM 2011, 1851 Rn. 13 ff.). 2. Die Revision des Klägers bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Wirksamkeit des in der Gesellschafterversammlung vom 31. März 2009 g e- fassten Änderungsbeschlusses ohne Rechtsfehler b e jaht. a) Der in der Gesellschafterversammlung vom 31. März 2009 gefasste Beschluss, § 16 Abs. 2 Satz 3 GV aufzuheben, ist formell wirksam. aa) Der Beschluss über die Aufhebung von § 16 Abs. 2 Satz 3 GV kon n- ten mit der in § 16 Abs. 2 Satz 1 GV bestimmten ¾ - Me hrheit gefasst we r den, da die in § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 GV für d ie Geltung der höheren Quoren b e- stimmten Voraussetzungen nicht vorl a gen. (1) Beschlüsse in einer Personengesellschaft sind grundsätzlich ei n- stimmig zu fassen (vgl. § 709 Abs. 1 BGB, § 10 5 Abs. 3, § 161 Abs. 2 HGB), wenn und soweit nicht im Gesellschaftsvertrag für den betreffenden Beschlus s- 19 20 21 22 - 12 - gegenstand das Einstimmigkeitsprinzip durch das Prinzip einfacher oder qualif i- zierter Mehrheit ersetzt worden ist (vgl. § 709 Abs. 2 BGB), um die Handl ung s- fähigkeit der Gesellschaft sicherzustellen. Für die formelle Legitimation eines Mehrheitsbeschlusses genügt es grundsätzlich, dass sich aus dem Gesel l- schaftsvertrag - ausdrücklich oder durch Auslegung - eindeutig ergibt, dass der jeweilige B e schlussgeg enstand einer Mehrheitsentscheidung unterworfen sein soll (BGH, Urteil vom 15. Januar 2007 - II ZR 245/05, BGHZ 170, 283 Rn. 9 - OTTO; U r teil vom 24. November 2008 - II ZR 116/08, BGHZ 179, 13 Rn. 15 - Schutzg e meinschaftsvertrag II; Urteil vom 15. November 2011 - II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn. 16). Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten bestimmt nicht ausdrücklich, welches Quorum für Änderungen der gesellschaftsvertraglichen Mehrheitskla u- seln erforderlich ist. Er regelt jedoch, dass Beschlüsse über Ände rungen des Gesellschaftsvertrags, um die es sich auch bei Änderungen der gesellschaft s- vertraglichen Mehrheitsklauseln handelt, einer ¾ - Mehrheit bedürfen (§ 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Buchstabe f). Ein höheres Stimmquorum von 9/10 oder Einstimmigkeit verlangt der Gesellschaftsvertrag für solche Beschlüsse erst dann, wenn 75 % bzw. 90 % der Stimmen in der Hand von fünf oder weniger Gesellschaftern vereinigt sind (§ 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 GV). Liegen die Ge l- tungsvorausse t zungen für die potentiell höheren Mehrhei tserfordernisse nicht vor, gilt für Änd e rungen des Gesellschaftsvertrags das Mehrheitserfordernis des § 16 Abs. 2 Satz 1 GV, mit der Folge, dass ein Beschluss formell wirksam g e- fasst ist, wenn er eine Mehrheit von 3/4 der anwese n den Stimmen gefunden hat. Dem Gesellschaftsvertrag lässt sich auch nicht im Wege der Ausl e gung entnehmen, dass abweichend von § 16 Abs. 2 GV die Aufhebung von § 16 Abs. 2 Satz 3 GV auch dann nur mit der dort bestimmten Einstimmigkeit mö g- lich sein soll, wenn die Voraussetzungen, die der Gesellschaftsvertrag für das 23 24 - 13 - Ei n greifen des Einstimmigkeitserfordernisses aufstellt, (noch) nicht erfüllt sind. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass entgegen dem Wortlaut des Gesel l- schaftsvertrags für eine bestimmte Änderung des Gesellschaftsvert rags, nä m- lich die Aufhebung des Einstimmigkeitserfordernisses, d as in § 16 Abs. 2 Satz 3 GV geregelte Einstimmigkeitserfordernis gelten soll, obwohl die Voraussetzu n- gen nicht gegeben sind, die diese Bestimmung selbst für ihre Anwendbarkeit forder t , sind ni cht ersichtlich und werden von der Revision auch nicht aufg e- zeigt. Die von der Rev i Abs. 2 Satz 3 GV füh r te in einer Publikumsgesellschaft wie der Beklagten dazu, dass eine Änderung dieser Satzungsbestimm ung faktisch unmöglich würde, und zwar auch dann, wenn das in § 16 Abs. 2 Satz 3 GV geregelte Einstimmi g- keitserfordernis bei Vorliegen der dort vorausgesetzten Beteiligungsverhältnisse zur Handlungsu n fähigkeit der Gesellschaft führte. § 16 Abs. 2 GV knüpft einen höheren als den durch das Erfordernis einer 3/4 - Mehrheit gewährleisteten Schutz der Minderheit - auch vor nachteiligen Änderungen der Meh r heitsklausel selbst - an besondere Voraussetzungen. Solange diese nicht eingetreten sind, lässt der Gesel l schaf tsvertrag eine Aufhebung des in § 16 Abs. 2 Satz 3 GV geregelten qualif i zierten Minderheitenschutzes mit der qualifizierten Mehrheit des § 16 Abs. 2 Satz 1 GV von 75 % der anwesenden Sti m men zu. ( 2 ) Der früher so genannte Bestimmtheitsgrundsatz führt zu keinem a n- deren Ergebnis. Zwar wird im Gesellschaftsvertrag der Beklagten nicht au s- drücklich ausgespr o chen, dass § 16 Abs. 2 Satz 3 GV mit der in § 16 Abs. 2 Satz 1 GV bestimmten Mehrheit aufgehoben werden kann, wenn die Vorau s- setzungen der Sätze 2 und 3 G V (noch) nicht vorliegen. Dies ist - una b hängig davon, dass es sich bei der Beklagten um eine Publikumsgesellschaft handelt und der Bestimmtheitsgrundsatz bei Publikumsgesellschaften ohnehin keine A n wendung findet (BGH, Urteil vom 19. November 1984 - II ZR 102/84, NJW 1985, 972, 973) - für die formelle Legitimation einer auf eine gesellschaftsve r- 25 - 14 - tragliche Mehrheitsklausel gestützten Mehrheitsentscheidung aber nicht erfo r- derlich, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um ein früher so genanntes Grundlagenges chäft handelt; es genügt, dass sich durch Auslegung des G e- sellschaftsve r trags eindeutig ergibt, dass der betreffende Beschlussgegenstand der Mehrheitsklausel unterworfen sein soll (BGH, Urteil vom 15. November 2011 - II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn. 16 mwN) . Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Fall rechtsfehlerfrei bejaht, dass auch der B e schluss über eine Änderung des § 16 Abs. 2 Satz 3 GV selbst uneingeschränkt der Mehrheit s- klausel des § 16 Abs. 2 GV unterliegt, mit der Folge, dass die Aufhebung von § 16 Abs. 2 Satz 3 GV in gleicher Weise wie sonstige Satzungsänderungen e i- ner Mehrheitsen t scheidung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 GV unterworfen ist, wenn - wie hier - die Bedingungen, unter denen der Gesellschaftsvertrag für sa t- zungsändernde Beschlüsse ein höher es Quorum oder Einstimmigkeit fordert, nicht e r füllt sind. Aus dem Urteil des Senats vom 15. Juni 1987 (II ZR 261/86, ZIP 1987, 1178) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Diese Entscheidung beruhte auf der A n- wendbarkeit des so genannten Bestimmtheitsgrunds atzes, dem, wie ausg e- führt, für die formelle Legitimation einer Mehrheitsentscheidung nach der neu e- ren Rechtsprechung des Senats (BGH, Urteil vom 24. November 2008 - II ZR 116/08, BGHZ 179, 13 Rn. 15 - Schutzgemeinschaftsvertrag II; Urteil vom 15. November 2011 - II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn. 16 mwN) keine B e deutung mehr zukommt. Darauf, dass in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall zudem die Satzungsbestimmung, die ein höheres Mehrheitse r- fordernis vorschrieb, anwendbar war und ihr Eingreifen an ders als im vorliege n- den Fall nicht vom Eintritt bestimmter, zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht gegebener Voraussetzungen abhängig war, kommt es nicht mehr an. (3) Schließlich rechtfertigt auch der von der Revision angeführte Grun d- satz, wonach Son derregelungen, die bei Geltung des Mehrheitsprinzips für ei n- 26 27 - 15 - zelne Beschlussgegenstände Einstimmigkeit oder ein höheres Quorum vorau s- setzen, nur unter Einhaltung des betreffenden höheren Quorums abg e ändert oder au f gehoben werden können (MünchKommBGB/Ulmer/S chäfer, 5. Aufl., § 709 Rn. 82; einschränkend Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 179 Rn. 20; offen gela s- sen in BGH, Urteil vom 13. März 1980 - II ZR 54/78, BGHZ 76, 191, 195 für die A k tiengesellschaft), keine abweichende Beurteilung. Ob eine allgemeine Regel anzue rkennen ist, wonach Mehrheitsklauseln in einem Gesellschaftsve r trag, die für bestimmte Beschlussgegenstände eine qualifizierte Mehrheit vo r schreiben, nur mit derselben Mehrheit beseitigt werden können , und welchen Anwe n- dungsbereich sie hat, bedarf keiner E ntscheidung. Der Gesellschaftsve r trag der Beklagten schreibt für alle Änderungen der Satzung dasselbe qualifizierte Mehrheitserforderni s vor, das sich unter bestimmten Voraussetzungen erhöht. Hier geht es um die Frage, ob für eine bestimmte Vertragsänd e run g, nämlich die Aufhebung von § 16 Abs. 2 Satz 3 GV, das dort geregelte Einstimmigkeit s- erfordernis gelten soll, obwohl bei Beschlussfassung die Vorausse t zungen für seine Anwendbarkeit noch nicht vorliegen. (4) Die Auffassung der Revision, dass die Aufheb ung des § 16 Abs. 2 Satz 3 GV die dort bestimmte Einstimmigkeit erfordert, lässt sich auch nicht auf das zum Aktienrecht ergangene Urteil des Senats vom 13. März 1980 (II ZR 54/78, BGHZ 76, 191) stützen. Der Senat hat im Wege der Auslegung der dort zu beur teilenden Satzung verneint, dass das nach dieser Satzung für eine bestimmte Beschlussfassung erforderliche qualifizierte Mehrheitserforde r- nis von 2/3 der abgegebenen Stimmen mit der allgemein für Hauptversam m- lungsbeschlüsse vorgesehenen einfachen Mehrheit aufgehoben werden kon n- te. Daraus kann nichts für die Beantwortung der sich hier stellenden Frage a b- geleitet werden, ob eine Regelung, die unter bestimmten Vorau s setzungen über die allgemein für Änderungen des Gesellschaftsvertrags erforderliche qualif i- zier te Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmen hinaus Einstimmigkeit fordert, 28 - 16 - nur einstimmig abgeändert werden kann, obwohl das Einstimmigkeitserforde r- nis bei Beschlus s fassung nicht gilt. bb) Wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend gesehen hat, steht de r formellen Wirksamkeit des Beschlusses nicht entgegen, dass bei Absendung der Einladung zur Gesellschafterversammlung die Beschlussfassung im U m- laufverfahren noch nicht abgeschlossen war. § 17 Abs. 1 GV kann zwar die Vorgabe entnommen werden, dass über ei nen bestimmten Beschlussgege n- stand nicht zeitgleich im Umlaufverfahren und in einer Gesellschafterversam m- lung abgestimmt werden kann. Eine zeitgleiche Stimmabgabe in beiden Verfa h- rensarten war hier aber ausgeschlossen, weil zur Stimmabgabe im Umlaufve r- fahr en eine Frist bis zum 2 0 . März 2009 bestimmt und diese zum Zeitpunkt der Gesellschafterve r sammlung am 31. März 2009 verstrichen war. Entgegen der Meinung der Revision verstieß die Vorgehensweise der Nebenintervenientin nicht deshalb gegen den Gesellscha ftsvertrag, weil die Ei n- ladung zur Gesellschafterversammlung den Gesellschaftern wenige T a ge vor Ablauf der Abstimmungsfrist zuging. Hierdurch wurde den Gesellschaftern nicht die unzulässige Möglichkeit eröffnet, in zwei unterschiedlichen Abstimmung s- verfah ren über den gleichen Beschlussgegenstand zeitgleich abzusti m men, sondern lediglich eine erneute Abstimmung im Anschluss an die Absti m mung im schriftlichen Beschlussverfahren, nunmehr in einer außerordentlichen G e- sellschafterversammlung, vorbereitet. Der Gesellschaftsvertrag schließt es nicht aus, die Abstimmung über einen bestimmten Beschlussgegenstand zu wiede r- holen, wenn hierfür - wie im vorliegenden Fall - ein sachliches Interesse b e- steht. Anders als die Revision meint, macht das Vorgehen der Stre ithelferin den in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung gefassten B e schluss nicht deshalb unzulässig, weil nicht auszuschließen sei, dass die zuvor durc h- 29 30 31 - 17 - geführte Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren eine erhebl i che Zahl von Gesellschaftern von einer Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung a b- gehalten habe. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist nichts dafür ersichtlich, dass die Kommanditisten darüber im Unklaren sein konnten, warum über den gleichen Beschlussgegenstand eine weitere Abstimmung in einer G e- sellschafterversammlung stattfinden sollte, und sie die Teilnahme an dieser für entbehrlich halten konnten. Im Einladungsschreiben wurde den Gesellscha f tern der Grund für die erneute Abstimmung zutreffend dargelegt und sie wur den ausdrücklich aufgefordert, sowohl im schriftlichen Beschlussverfahren ihre Stimme abzugeben als auch an der Abstimmung in der Gesellschafterve r- sam m lung teilzune h men. cc) Ohne Erfolg rügt die Revision, der in der Gesellschafterversammlung vom 31. Mä rz 2009 gefasste Beschluss sei wegen Nichteinhaltung der in § 15 Abs. 4 Satz 1 GV bestimmten Einberufungsfrist von vier Wochen unzulä s sig. Die für außerordentliche Gesellschafterversammlungen vorgesehene Möglic h- keit einer Verkürzung auf zehn Tage (vgl. § 1 5 Abs. 4 Satz 2 GV) greife nicht, weil hierfür ein wichtiger Grund erforderlich sei, an dem es fehle. Das Ber u- fungsg e richt hat zutreffend die hier gewahrte Ladungsfrist von vierzehn Tagen für ausreichend erachtet. Die Vereinbarung einer Einberufungsfrist v on zehn Tagen einschlie ß lich des Tages der Absendung und der Versammlung - wie sie der Gesellschaftsvertrag der Beklagten für außerordentliche Gesellschafterve r- sammlungen zulässt - ist in einer körperschaftlich strukturierten Publikumspe r- soneng e sellschaft rechtlich unbedenklich (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1998 - II ZR 20/97, ZIP 1998, 859, 860). Das Teilnahmerecht der Gesellschafter wird, wie sich aus der § 51 Abs. 1 Satz 2 GmbHG zugrunde liegenden Wertung ergibt, durch eine so l che Frist grundsätzlich ni cht beeinträchtigt. Entgegen der Meinung der Revision des Klägers ist eine Verkürzung der Einberufungsfrist zu einer außerordentlichen Gesellschafterversam m lung nicht 32 33 - 18 - nur in dringenden und eilbedürftigen Fällen zulässig. Dem Gesellschaft s vertrag lässt sich die von der Revision befürwortete Beschränkung der Möglic h keit, zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung mit einer Frist von zehn Tagen einzuladen, nicht entnehmen. § 15 Abs. 4 Satz 2 GV räumt dem einber u- fenden Geschäftsführer die Möglich keit ein, die Einberufungsfrist bei außero r- dentlichen Gesellschafterversammlungen auf die rechtlich unbedenkl i che Länge von zehn Tagen abzukürzen, ohne hierfür bestimmte Voraussetzungen aufz u- stellen, weil das Bedürfnis für eine außerordentliche Ve r sammlun g in der Regel kurzfristig auftritt. Hätte geregelt werden sollen, dass die Abkürzung der L a- dungsfrist einen wichtigen Grund erfordert, wäre zu erwa r ten gewesen, dass dieses Erfordernis aus Gründen der Rechtssicherheit im Gesellschaftsve r trag hinreichend d eutlich Ausdruck gefunden hä t te. Bedurfte es zur Rechtfertigung einer Abkürzung der Ladungsfrist auf vierzehn Tage keines wichtigen Grundes, kommt es nicht darauf an, ob die Feststellungen des Berufungsgerichts die Annahme eines wichtigen Grundes rech t f ertigen. b) D er in der Gesellschafterversammlung gefasste Beschluss, mit dem das in § 16 Abs. 2 Satz 3 GV geregelte Einstimmigkeits erfordernis auf g e hoben wird, i st auch nicht aus anderen Gründen un wirksam. Entgegen der Me i nung der R e vision bedurfte d er Beschluss zu seiner Wirksamkeit gegenüber dem Kläger weder dessen Zustimmung noch verletzt er treupflichtwidrig die Rechte der Minderheitsgesellscha f ter. aa) Ist die Entscheidung der Mehrheit der Gesellschafter von einer Reg e- lung im Gesellschaftsvertrag gedeckt, ist auf einer zweiten Stufe zu pr ü fen, ob sie sich als treuwidrige Ausübung der Mehrheitsmacht gegenüber der Minde r- heit darstellt und deshalb inhaltlich unwirksam ist (BGH, Urteil vom 15. J a nuar 2007 - II ZR 245/05, BGHZ 170, 283 Rn. 10 - OTTO; U rteil vom 24. N o vember 34 35 36 - 19 - 2008 - II ZR 116/08, BGHZ 179, 13 Rn. 1 7 - Schutzgemeinschaftsvertrag II; Urteil vom 15. November 2011 - II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn. 16) . Erfo r- dert eine Mehrheitsentscheidung ihrem Inhalt nach die Zustimmung jedes ei n- zelnen Gesel lschafters, wie es beispielsweise bei Beschlüssen über nachträ g- liche Beitragserhöhungen (vgl. § 707 BGB) der Fall ist, führt ungeachtet sonst i- ger Beschlussmängel schon die fehlende Zustimmung eines Gesellscha f ters dazu, dass der Beschluss ihm gegenüber un wirksam ist (BGH, Urteil vom 5. März 2007 - II ZR 282/05, ZIP 2007, 766 Rn. 15; Urteil vom 9. Februar 2009 - II ZR 231/07, ZIP 2009, 864 Rn. 16). Unerheblich ist, ob dieser Gesel l schafter an der Beschlus s fassung beteiligt war. bb) Nach diesen Grundsätze n ist der i n der Gesellschafterversam m lung vom 31. März 2009 gefasste Beschluss wirksam. Entgegen der Au f fassung der Revision bedurfte der Beschluss, § 16 Abs. 2 Satz 3 GV aufzuh e ben, nicht der Zustimmung jedes einzelnen Gesellschafter s . Bei dem in § 16 Ab s. 2 S atz 3 GV geregelte n Einstimmigkeits erfordernis handelt es sich entgegen der Me i nung des Klägers nicht um ein Sonderrecht der Gesellschafter im Sinn von § 35 BGB, in das nicht ohne ihre Zustimmung eing e griffen werden k önnte. Lediglich Rechtspositionen , die individuell einem Gesellschafter oder einer Gesellscha f- terg ruppe d urch die Satzung eingeräumt und zudem als u n entziehbare Rechte ausgestaltet sind, stellen Sonderrechte dar ( Münc h KommBGB/Reuter, 6. Aufl., § 35 Rn. 3; Palandt/Ellenberger, BGB, 71. Auf l., § 35 Rn. 1; Scholz/Seibt, GmbHG, 11 . Aufl., § 14 Rn. 19; vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1968 - II ZR 63/67, NJW 1969, 131). D ies trifft für das in § 16 Abs. 2 Satz 3 GV ger e- gelte Einstimmigkeitserfordernis aber nicht zu ( vgl. MünchKommBGB/U l mer/ Schä fer, 5. Aufl., § 709 Rn. 82; vgl. auch BGH, Urteil vom 24. November 2008 - II ZR 116/08, BGHZ 179, 13 Rn. 22 - Schutzgemeinschaftsvertrag II; aA Münch HdbGesR II/Weipert , 3. Aufl., § 14 Rn. 65) . Vielmehr vermittelt diese Satzung s bestimmung eine Recht sstellu ng , die allgemein mit der Mitgliedschaft 37 - 20 - verbunden ist. In diesem Fall ist f ür die Annahme eines Sonderrechts kein Raum ( BGH, Urteil vom 27. Mai 1982 - III ZR 157/80, BGHZ 84, 209, 218) . Anders als die Revision des Klägers meint, lässt sich d as Erforder nis e i- ner Zustimmung aller Gesellschafter auch nicht damit begründen, die Aufh e- bung des § 16 Abs. 2 Satz 3 GV greife in den Kernbereich der Gesellschafte r- rechte ein. Gesellschaftsvertragliche Einstimmigkeitserfordernisse oder Sper r- minoritäten gehören nic ht zu dem Mehrheitsentscheidungen ent zoge nen B e- reich der individuellen Mitgliedschaft des einzelnen Gesellschafters, sondern schützen die Minderheit insgesamt (Münc h KommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 709 Rn. 82; vgl. auch BGH, Urteil vom 24. November 2008 - II ZR 116/08, BGHZ 179, 13 Rn. 22 - Schutzgemeinschaftsvertrag II). Die gegenteilige Au f- fassung würde dazu führen, dass die im Gesellschaftsvertrag festgelegten Mehrheitserforde r nisse in stärkerem Maße vor Änderungen geschützt wären, als es der Gesellsc haftsvertrag selbst vorsieht. § 16 Abs. 2 Satz 3 GV bestimmt für besondere Beschlussgegenstände, zu denen auch Änderungen des Gesel l- schaftsvertrags zählen, in dem - hier bei der Beschlussfassung nicht gegeb e- nen - Fall, dass sich 90 % oder mehr aller Stimme n in den Händen von fünf oder weniger Personen befi n den, dass Beschlüsse zustande kommen, wenn alle anwesenden oder vertretenen Gesellschafter mit Ja stimmen. Die Zusti m- mung jedes einze l nen Gesellschafters, somit auch derjenigen Gesellschafter, die an der Abstimmung nicht teilnehmen, die aber für eine Änderung der Meh r- heitsquoren zu verlangen wäre, wenn man die Stimmqualität dem früher so g e- nannten individue l fordert der Gesel l schaftsvertrag ungeach tet der Beteiligungsverhältnisse für keinen Beschlussgegenstand, auch nicht für die Ä n derung des § 16 Abs. 2 GV selbst. cc) Ohne Erfolg macht die Revision des Klägers g eltend, der Beschluss über die Aufhebung des § 16 Abs. 2 Satz 3 GV sei materiell un w ir k sam , weil die 38 39 - 21 - Mehrheit der Gesellschafter ihre gesellschafterliche Treuepflicht g e genüber der Minderheit verletzt habe. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei eine Tre u- widrigkeit des B e schlusses verneint. Entgegen der Auffassung der Revision verle tzt der Beschluss über die Aufhebung des in § 16 Abs. 2 Satz 3 GV geregelten Einstimmigkeitserforde r- nisses nicht deshal b treupflichtwidrig die Rechte der Minderheit, weil mit Erre i- chen der in § 16 Abs. 2 Satz 3 GV vorausg e setzten Gesellschaftsstruk tur die Mehrheitsgesellschafter nach Aufhebung des dort geregelten Einstimmigkeit s- e r fordernisses das in § 9 GV festgelegte Gesellschaftskonzept ohne Weit e res gegen den Willen der Minderheitsgesellschafter ändern könnten, diese jedoch gegen Maßnahmen, die zu einer wesentlichen Abweichung der im Gesel l- schaftsvertrag niedergelegten Wirtschaftlichkeitsberechnung führten, durch d en Gesellschaftsvertrag gerade abgesichert sein sol l ten ( § 9 Abs. 1 , § 16 Abs. 2 GV ). D ie Minderheitsgesellschafter sind durch § 9 Abs. 1 GV vo r Änderu n gen des Gesellschaftskonzepts schon nicht in dem von der Revision angenomm e- nen weiten Umfang geschützt . Zwar unterwirft § 9 Satz 1 GV Beschlü s se , die zu einer wesentlichen Abweichung von der dem Gesellschaftsvertrag beigefü g- ten Wirtschaftlichkeits berechnung führen, de n in § 16 Abs. 2 GV b e stimmten qualifizierten Mehrheitsanforderungen . D amit ist aber nicht g e sagt, dass die in § 16 Abs. 2 Satz 1, 2 und 3 GV enthaltenen Mehrheitserfordernisse nach Ma ß- gabe de r gesellschaftsvertraglichen Regelungen kei ner Ä n derung zugänglich s ind. Hierfür ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die Zu stimmung jedes einzelnen Gesellschafters verlangt d er Gesellschaftsvertrag weder für die in § 9 Abs. 1 GV genannten Beschlüsse noch für Änd e run gen des § 16 Abs. 2 GV selbst . Hinzu kommt, dass d urch d en angefochtenen Beschluss, mit dem das i n § 16 Abs. 2 Satz 3 GV geregelte Einstimmigkeitserfordernis auf gehoben wird, weder die wirtschaftliche Ausrichtung der Gesellschaft geändert noch eine wir t- 40 41 - 22 - schaftlich nachteilige Entscheidung zu Lasten der Minderheit g e troffen wird . Dies kann allenfalls durch künftige Beschlussfassungen gesch e hen. Folge der Aufhebung des in § 16 Abs. 2 Satz 3 GV geregelten Einstimmigkeitserforde r- nisses ist allerdings , dass die Mehrheit auch dann , wenn minde s tens 90 % der Stimmen in der Hand von fünf oder weniger Gesellschaftern sind, formell legit i- miert ist , Entscheidungen mit 9/10 - Mehrheit zu fassen. Die Zulassung von Mehrheitsentscheidungen ist jedoch für sich genom men nicht treuwi d rig. Sie verfolgt den gerade in einer Publikumsgesellschaft grundsätzlich legitimen Zweck, die bei Geltung des Einstimmigkeitsprinzips gefährdete Handlungsf ä- higkeit der Gesellschaft sicher zu stellen . Zwar wird den Mehrheitsgesellscha f- tern durch die vo n der Revision beanstandete Änderung des Gesellschaftsve r- trags die abstrakte Möglichkeit verschafft, künftig mit ihrer Mehrheit s macht treuwidrige Beschlüsse zu Lasten der Minderheit zu fassen . Dies rechtfertigt es aber grundsätzlich nicht, sch on d en Beschluss über die Änderung des Gesellschaft s vertrags als treuwidrig und deshalb unwirksam zu bewerten (vgl. auch BGH, Urteil vom 28. Januar 1980 - II ZR 124/78, BG HZ 76, 352, 353 f.; Urteil vom 1. Februar 1988 - II Z R 75/87 , BGHZ 103, 184, 191 ff. ) , mit der Folge, dass abweichend vom Willen der im Gesellschaftsvertrag für einen solchen B e schluss vorgeschriebenen M ehrheit bei Vorliegen der in § 16 Abs. 2 Satz 3 GV genannten Beteiligungsverhältnisse Mehrheitsentscheidungen von vornher ein ausgeschlossen wären . Künftige Beschlüsse sind nicht schon de s- halb treuwidrig, weil sie die Mehrheit aufgrund der geänderten Sa t zung gegen den Willen der Mi n derheit fassen kann. Entgegen der Meinung der Revision ist die Minderheit vor treuwidrigen Entschei dungen der Mehrheit d urch die gegen diese Beschlüsse gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten hinreichend g e- schützt. Verletzen künftige - durch die Aufhebung des § 16 Abs. 2 Satz 3 GV l e diglich formell legitimierte - Beschlüsse der Mehrheit treuwidrig die Inter essen der Minderheit, steht es der Minderheit offen, die materielle Unwirksamkeit so l- cher Beschlüsse durch eine Klage gegen diese Beschlüsse ge l t end zu machen. - 23 - III. S oweit das Berufungsgericht die Unwirksamkeit des im Umlaufverfa h- ren gefassten Beschluss es festgestellt hat , stellt sich die Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar ( § 561 ZPO) . 1. Der Beschluss, § 16 Abs. 2 Satz 3 GV aufzuheben, konnte im schriftl i- chen Verfahren - ebenso wie in der Gesellschafterversammlung - mit der in § 16 Abs. 2 Satz 1 GV bestimmten ¾ - Mehrheit gefasst werden, weil die in § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 GV für die Geltung der höheren Quoren bestimmten V o- raussetzungen nicht vorlagen (vgl. oben II. 2. a) aa) ) . Seiner formellen Wir k- samkeit steht ferner nicht e ntgegen, dass bei Absendung der Einladung zur a u- ßerordentlichen Gesellschafterversammlung die Beschlussfassung im Umlau f- verfahren noch nicht a b geschlossen war. Diese Vorgehensweise verstieß nicht gegen gesellschaftsvertragliche Vorgaben. Wie für den in der Gesellschafte r- versam m lung gefassten Beschluss im Einzelnen ausgeführt (vgl. II. 2. a) bb) ) , wurde den Gesellscha f tern durch diese Vorgehensweise nicht die gegen § 17 Abs. 1 GV verstoßende Möglichkeit eröffnet, in zwei unterschiedlichen Absti m- mungsverfahre n über den gleichen Beschlussgegenstand zeitgleich abzusti m- men. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist auch nichts dafür e r- sichtlich, dass die Kommanditisten darüber im Unklaren sein konnten, warum über den gleichen Beschlussgegenstand eine weit ere Abstimmung in einer Gesellschafte r versammlung stattfinden sollte, und sie deshalb die Teilnahme an der schriftlichen Beschlussfassung für entbehrlich halten konnten. Im Einl a- dungsschreiben wurde den Gesellschaftern der Grund für die erneute Absti m- mung zutreffend dargelegt und sie wurden ausdrücklich aufgefordert, sowohl im schriftlichen Beschlussverfahren ihre Stimme abzugeben als auch an der A b- stimmung in der Gesellschafterversammlung teilzune h men. 2. Der Kläger hat die formelle Unwirksamkeit des i m schriftlichen Verfa h- ren gefassten Beschlusses außerdem darauf gestützt, dass nach § 17 Abs. 6 GV nur alle drei Geschäftsführer mit jeweils eigener Stellungnahme zur A b- 42 43 44 - 24 - stimmung hätten auffordern dürfen . Auch diese Rü ge gegen die Wir k samkeit des Beschlusse s greif t nicht durch. Das Berufungsgericht hat ebenso wie das Landgericht - von seinem Rechtsstandpunkt folgerichtig - nicht geprüft, ob der ge ltend gemachte Verfa h- rensfehler vorliegt und zur Nichtigkeit des im schriftlichen Verfahren gefas s ten Beschlu sses führt. Diese Frage kann der Senat selbst entscheiden, d a der G e- sellschaftsvertrag der Beklagten als Publikumsgesellschaft ausschlie ß lich nach seinem objektiven Erklärungsbefund auszulegen ist (st.Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 1 53/09, ZIP 2011, 1906 Rn. 11; Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 209/09, WM 2011, 1851 Rn. 10; Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 12 mwN ) und weitere Feststellungen nicht zu e r warten sind. Der gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor . § 17 Abs. 6 GV lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers schon nicht entnehmen, dass die Auffo r- derung zur schriftlichen Abstimmung den Kommanditisten von allen Geschäft s- führern zu übersenden ist und jeder Geschäftsführer der Aufforderung eine e i- gene Stellungnahme beifügen muss. Mit den geschäftsführenden Gesellscha f- tern im Sinne dieser Regelung ist nicht jeder einzelne Geschäftsführer als Pe r- son , sondern die Geschäftsführung der Gesellschaft gemeint , zu der die Ko m- plementäre und die geschäftsfü hrende Kommanditistin jeweils allein berechtigt sind. Danach genügte n die Aufforderung der Streithelferin , im Umlau f verfahren über den mitgeteilten Beschlussgegenstand abzustimmen, und die Mitteilung ihrer Stellungnahme zum Abstimmungsgegenstand den Vorga ben des § 17 Abs. 6 GV. Abgesehen davon bildete d er behauptete Beschlussmangel auch keinen Nichtigkeitsgrund. Verfahrensmängel führen nur dann z ur Unwirksamkeit ein e s Beschlusses , wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sein Zustand e- 45 46 47 - 25 - kommen durch den Fehler beeinflusst ist (Münc h KommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 709 Rn. 106 ; vgl. BGH, Urteil vom 14. November 1994 - II ZR 160/93, WM 1995, 701, 706 ) . Dies ist h ier aber der Fall. Es ist nichts dafür e r sichtlich, dass die schriftliche Abstimmung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, wenn auch die (weitere) Komplementärin zur Abstimmung aufgefordert und e i- ne Stellungnahme zum Abstimmungsgegenstand abgegeben hätte. Den G e- sellscha f tern/Treugebern lag b ei der Abstimmung im Umlaufverfahren a ußer der Aufford erung der Streithelferin und ihrer Stellungnahme zum Beschluss v o r- schlag auch die Stellungnahme des Komplementärs der Beklag ten vor , auf dessen Initiative der Vorschlag , § 16 Abs. 2 Satz 3 GV zu streichen, zur A b- stimmung gestellt w orden war . N ach den gegebe nen Umständen war ohne We i teres d a von auszugehen, dass auch die Aufforderung zur Abstimmung von seinem Willen getragen war . Den Gesel l schaftern war es auf dieser Grundlage auch ohne die Stellungnahme der (weiteren) Komplementärin zum Beschlus s- gegenstand un d ohne zusätzliche Au f forderung zur Abstimmung durch diese möglich, sich über den Beschlussgegenstand eine Meinung zu bilden und an der Abstimmung teilzune h men. 3. Ebenso wenig wie der in der außerordentlichen Gesellschafterve r- sammlung gefasste inhalts gleiche Beschluss bedurfte der im schriftlichen Ve r- fahren zustande gekommene Beschluss zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung 48 - 26 - des Klägers. Er ist wie jener auch nicht wegen Verletzung der gesellschafterl i- chen Treuepflicht gegenüber der Minderheit inhaltlich unwirksam (vgl. oben II. 2. b) ) . Ber g mann Strohn Reichart Drescher Born Vorinstanzen: LG Berlin, E ntscheidung vom 26.02.2010 - 94 O 37/09 - KG, Entscheidung vom 18.11.2010 - 23 U 55/10 -
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