ECLI:DE:BGH:2018:061118BIIZR251.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 251/17 vom 6. November 20 18 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerich tshofs hat am 6. November 2018 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher , die Richter Born und Sunder, die Richterin B. Grüneberg und den Richter V. Sander beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urtei l des 19. Zivilsenats des Oberlandesg e- richts Karlsruhe vom 6. Juni 2017 wird auf ihre Kosten ve r- worfen. Streitwert: bis 15.000 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Wert der von der Klägerin mit einer Revision geltend zu machend en Beschwer übersteigt nicht 20.000 26 Nr. 8 EGZPO). Soweit die Klägerin ihren erstinstanzlichen A n- trag auf Wiedereintragung eines Kommanditisten und Berichtigung der Nennb e- träge zweier Kommanditanteile weiterverfolgen möchte, enthält das angefoc h- tene Urteil im Übrigen keine Beschwer, die in einem Revisionsverfahren bese i- tigt werden könnte. 1. Das von der Klägerin angestrebte Revisionsverfahren zielt auf die Mitwirkung des Beklagten an einer Berichtigung des Handelsregisters. Der B e- klagte soll im Hin blick auf die Unwirksamkeit eines Vertrags über die Übertr a- 1 2 - 3 - gung von Kommanditanteilen seine Austragung als Kommanditist der klage n- den Kommanditgesellschaft und die Wiedereintragung bzw. Änderung der Nennbeträge der Anteile der veräußernden Kommanditisten z um Handelsregi s- ter anmelden. Die Klägerin, die in gewillkürter Prozessstandschaft einen A n- spruch ihrer Komplementärin verfolgt, hat den Streitwert in der Klageschrift mit 15.000 Wiedergabe i hrer Gesellschafter im Handelsregister abgestellt. Das Landg e- richt, das der Klage nur hinsichtlich der Anmeldung der Austragung des Bekla g- ten als Kommanditist stattgegeben hat, hat den Streitwert entsprechend dieser Berufung der Beklagten hat das Ber u- fungsgericht die Klage abgewiesen und den Streitwert unter Hinweis darauf, dass das Interesse der Komplementärin für die Festsetzung maßgeblich sei, ebenfalls auf diesen Betrag festgesetzt. Eine Beschwerde des Beklagten gegen die Wertfestsetzung des Landgerichts, mit der dieser die Festsetzung eines höheren Wertes angestrebt hat und der die Klägerin unter Verteidigung der landgerichtlichen Festsetzung entgegengetreten ist, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Die Klä gerin macht geltend, ihre Beschwer übersteige im Hi n- blick auf das maßgebliche Interesse ihrer Komplementärin den Wert von 20.000 erteilt hätte, bereits im Berufungsverfahren dargelegt, dass das Interesse der Komplementärin der Klägerin mit 2. Die Beschwer der Klägerin übersteigt ungeachtet der Frage, ob sie mit ihrem ergänzenden Vorbringen zum Wert des mit der Klage verfolgten Intere s- ses im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren noch gehört werden kann, nicht t- fertigt die Annahme einer höheren Beschwer nicht. 3 - 4 - Die Beteiligung und die Stellung der Komplementärin der Kl ägerin wird durch den verfolgten Anspruch nicht berührt. Soweit die Beschwerde ihre A n- sicht, das Interesse sei auf einen Bruchteil des Werts der von der angestrebten Handelsregistereintragung betroffenen Kommanditanteile zu schätzen, darauf stützt, dass si ch das Interesse der Komplementärin mit dem ihrer in gleicher Weise an der Klägerin beteiligten Gesellschafter decke, verkennt sie, dass für die Bewertung der Beschwer allein auf den rechtskräftigen Inhalt der angefoc h- tenen Entscheidung und deren Auswirkun gen auf die Klägerin bzw. ihre Ko m- plementärin abzustellen ist (BGH, Urteil vom 10. Dezember 1993 V ZR 168/92, BGHZ 124, 313, 317; MünchKommZPO/Wöstmann, 5. Aufl., § 3 Rn. 4). Der tatsächliche und rechtliche Einfluss der Entscheidung auf andere Rechtsverh ältnisse sowie mit der Klage verfolgte mittelbare Ziele bleiben außer Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2008 II ZR 103/08, juris Rn. 3, Beschluss vom 6. November 2014 V ZR 11/14, Grundeigentum 2014, 252 Rn. 4). 3. Soweit die Klägerin ihre n Antrag auf Wiedereintragung eines Ko m- manditisten und Berichtigung der Nennbeträge zweier Kommanditanteile we i- terverfolgen möchte, wendet sie sich nicht gegen eine auf der Entscheidung des Berufungsgerichts beruhende Beschwer. Entgegen der Sicht der B e- sch werde hatte bereits das Landgericht den dahingehenden Antrag der 4 5 - 5 - Klägerin abgewiesen. Nachdem das erstinstanzliche Urteil nur vom Beklagten angegriffen wurde, ist das ursprüngliche Klagebegehren nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Dresche r Born Sunder Grüneberg V. Sander Vorinstanzen: LG Baden - Baden, Entscheidung vom 09.07.2014 - 5 O 1/14 KfH - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.06.2017 - 19 U 187/14 -
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