BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ECLI:DE:BGH:20 16:061016UIZR25.15.0 URTEIL I ZR 25 /1 5 Verkündet am: 6. Oktober 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja World of Warcraft I UrhG § 69d Abs. 3 a) Nach § 69d Abs. 3 UrhG darf der zur V erwendung eines Vervielfältigungsstücks eines Computerprogramms Berechtigte die Handlungen zum Laden, Anzeigen, A b- laufen, Übertragen oder Speichern des Programms, zu denen er nach dem Lizen z- vertrag berechtigt ist, auch dann ohne Zustimmung des Rechtsinhabe rs vornehmen, um das Funktionieren dieses Programms zu beobachten, zu untersuchen oder zu testen und die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn er dabei gewerbliche oder berufliche Zwecke verfolgt und der L i- zenzvert rag lediglich eine Nutzung des Programms zu privaten Zwecken gestattet (Anschluss an EuGH, Urteil vom 2. Mai 2012 - C - 406/10, GRUR 2012, 814 Rn. 61 und 47 = WRP 2012, 802 - SAS Institute/WPL). b) Die Bestimmung des § 69d Abs. 3 UrhG ist allein auf Computer programme und nicht auf andere urheberrechtlich geschützte Werke oder Leistungen anwendbar. Die Vervielfältigung eines Computerspiels, das nicht nur aus einem Computerpr o- gramm besteht, sondern auch andere urheberrechtlich geschützte Werke oder Lei s- tungen e nthält, ist daher hinsichtlich der Vervielfältigung der anderen Werke oder Leistungen nicht nach § 69d Abs. 3 UrhG zulässig. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 - I ZR 25/15 - OLG Dresden LG Leipzig - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die münd liche Verhan d- lung vom 6 . Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher , die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler , die Richterin Dr. Schwonke und den Ric h- ter Feddersen für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird unter Zurückweisun g des we i- ter gehenden Rechtsmittels das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandes gerichts Dresden vom 20. Januar 2015 insoweit au f- gehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer I 1 in der Variante mit " oder " vor " auf dem Bildsch irm a n- zeigen lässt " zum Nachteil des Beklagten erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung des Beklagten das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 15. Juli 2014 abgeändert und die Klage auch insoweit abgewi e- sen. Der Beklagte trägt die Kosten der Revision. Von Rechts wegen T atbestand: Die Klägerin ist eine französische Tochtergesellschaft der US - amerikani - sche n B . Entertainment Inc. Die Muttergesellschaft der Klägerin entwickelt und produziert die ausschließlich übe r das Internet spielbaren Computer - Rol - lenspiele " World of Warcraft " und " Diablo III " . Die Klägerin ist für den Vertrieb der Online - Spiele in Europa zuständig . Ziel der S piele ist es, einen virtuellen Spielercharakter dur ch die Erfüllung von Aufgaben, das Sammeln von Gege n- ständen und virtuelle Kämpfe mit anderen S pielern wei ter zu entwickeln. In E u- 1 1 - 3 - ropa sind die Spiel e welten auf dem zentralen S pielserver der Klägerin , der I n- ternetplattform " B " , hinterlegt , über de n die Spielmechanik verwaltet und vera rbeitet wird und die Klägerin die spiel e bezogene n Online - Dienste e r- bringt . Für die Teilnahme an dem jeweiligen Spiel muss der Spieler auf seine m Computer eine Client - Software (auch Spiel - Client genannt) installieren , die ein Computerprogramm und audiov isuelle Spieldaten , also Grafiken, Musik, Filmsequenzen , Texte und Modelle enthält . Die Client - Software ermöglicht dem Spieler den Zugang zu m B - Server und die Darstellung der jeweiligen Spiel ewel t auf dem Bildschirm . S ie kann auf einem Datenträger oder online über die Internetplattform " B " erworben werden. Bei ihrer Erstinstallat i- on und nach jedem Software - Update werden dem Nutzer die " World of War craft Endbenutzervereinbarung " und die " World of Warcraft Nutzungsbestimmungen " bzw. die " Dia blo III - Endbenutzervereinbarung " angezeigt . Der Nutzer muss den Button " Annehmen " anklicken, um Zugang zu de m jeweiligen Online - Spiel zu erhalten . Die " World of Warcraft Endbenutzerlizenzvereinbarung " enthält folgende Bestimmungen: Dieses Software - Prog ramm sowie [ ] (in ihrer Gesamtheit einschließlich z u- gleich des unten definierten " Spielclients " das " Spiel " genannt), sind urhebe r- rechtlich geschützte Werke von B . Entertainment, Inc. ( " B . Enter - tainment " ), die ihre Rechte zur Verwertung des Spiels in der Europäischen Union an ihre Tochtergesellschaft B . Entertainment, SAS ( " B . " ) li - zenziert hat. [ ] 1. Gewährung einer eingeschränkten Benutzerlizenz Das Spiel installiert die Computer - Software (nachfolgend " Spielclient " g e- nannt) a uf Ihrem Computer, um Ihnen zu e rmöglichen, ihren B ® - Account zu nutzen, um das Spiel durch Ihren Zugriff auf den Service zu nutzen. Unter Voraussetzung Ihrer Zustimmung und fortlaufender Ei n- haltung dieser Lizenzvereinbarung gewährt Ihnen B . , und durch die Installation des Spielclients erklären Sie sich damit einverstanden, eine begrenzte, widerrufliche, nicht übertragbare, nicht - exklusive Lizenz und das begrenzte, nicht - ex klusive Recht, den Spielclient - sofern in dieser L i- zenzvereinbar ung nicht anderweitig ausdrücklich erlaubt - zu Ihrem pe r- sö n lichen und ni cht - kommerziel len Gebrauch auf einem oder mehreren 2 2 3 3 - 4 - Computern, die in Ihrem Besitz sind, oder über die Sie die persönliche Kontrolle haben, zu installieren. 5. Verpflichtungen des Endbenutzers B . Sie stimmen zu, dass Sie unter keinen Umständen ii) oh n e die vorherige ausdrückliche schriftliche Genehmigung von B . mit dem Spiel oder irgendeinem Teil davon, einschließlich des Spielclients, einen kommerziellen Zweck verfo lgen, mit der ei n- zigen Ausnahme, dass Sie den Spielclient oder Kopien des Spielcl i- ent s in einem Internet - Café, in einem Center für Computerspiele oder an irgendeinem and e ren ortsgebundenen Standort verwenden dürfen; Ferner heißt es in den " World of War craft - Nutzungsbestimmungen " : I. Zugang zum Service 2. Gewährung einer beschränkten Lizenz zur Nutzung des Service Vorbehaltlich Ihrer Zustimmung zu und laufenden Einhaltung der B . - Verein barungen, gewährt Ihnen B . Entertainment [die Klä ge - rin] hiermit eine beschränkte, widerrufliche, nicht übertragbare, nicht in Unterlizenz vergebbare, nicht exklusive Lizenz, die Sie hiermit akzepti e- ren, zur Nutzung des Service ausschließlich für Ih re eigenen, nicht kommerziellen Unterhaltungszwecke dur ch Zugang zum Service a n- hand eines zugelassenen, nicht modifizierten Game Client. Sie dürfen den Service nicht für irgend einen anderen Zweck oder verbunden mit irgendeiner anderen Software verwenden. III. Nutzungsbeschränkungen für World of Warcraft [ 2. Sie stimmen zu, dass Sie unter keinen Umständen (2) Cheats, " Mods " und/oder Hacks erstellen oder verwenden, sowie jegliche andere von Dritten hergestellte Software verwenden, die das Spielerlebnis von World of Warcraft verändert. In der " Diablo I II - Endbenutzerlizenzvereinbarung " finden sich folgende Regelungen: Das Software - Programm Diablo ® III und [ ] sind urheberrechtlich geschützte Werke von B . Entertainment, Inc. ( " B . Entertainment " ), die ihre Rechte zur Verwertung des Spiels in d er Europäischen Union an B . En - ter tainment , SAS übertragen hat, [ ] ( " B . " ). [ ] 1. Erteilung einer begrenzten Nutzungslizenz Bedingt durch Ihr Einverständnis mit dieser Lizenzvereinbarung und der konti nuierlichen Einhaltung derselben erteilt B . Ihnen hiermit vorbe - haltlich Ihrer Annahme eine begrenzte, wiederrufbare, nicht übertragbare, nicht sublizenzierbare, nicht exklusive Lizenz, (a) das Spiel auf einem oder mehr Computern, die Ih nen gehören oder unter Ihrer rechtmäßigen Kontrolle stehen, zu installieren, 4 4 5 5 - 5 - (b) das Spiel in Verbindung mit dem Dienst für Ihre ausschließlich nicht - kom me rz zu nutzen, [ ] 2. Zusätzliche Lizenzbeschränkungen Die Ihnen gemäß Artikel 1 oben gewährte Lizenz unterliegt den in Art i- keln 1 und 2 festgelegten Beschränkungen (insgesamt die " Lizenzb e- schränkungen " ). Jedwede Nutzung des Spiels, die gegen die Lizenzb e- schränkungen verstößt, gilt als Verstoß gegen die Urheberrechte von B . an dem und in Bezug auf das Spiel. Sie verpflichten sich d azu, unter keinen Umständen Folgendes zu tun: 2. 2 Verwendung von Cheats, Automationssoftware (Bots), Hacks oder and e- rer unzulässiger Software von Drittanbietern, die die Erfahrung des Spiels verändern 2.3 Verwertung des Spiels oder eines seiner T eile für kommerzielle Zwecke ohne ausdrückliche Genehmigung von B . , mit der Ausnahme, dass (i) Sie das Spiel mit dem Dienst in einem öffentlich zugängliche n Inte r- net - Café oder einem Computerspielcenter verwenden dürfen, Vor der Teilnahme an den Spielen " World of Warcraft " oder " Diablo III " muss der Spieler auf de m zentralen Spielserver der Klägerin einen sogenan n- ten B - Account einrichten und sich über diesen registrieren . Dabei muss er den " Batt - Nutzungsbestimmungen " zustimmen , die folgende Besti m- mungen ent halten : 1. Gewährung einer beschränkten Lizenz zur Nutzung des Service. Vorb e- haltlich der vorliegenden Nutzungsbedingungen, Ihrer Zustimmung dazu und deren fort dauernder Einhaltung durch Sie gewährt B . Ihnen hiermit ein e beschränkte, widerrufliche, nicht übertragbare, nicht unterl i- zen zierbare und nicht exklusive Li zenz für die ausschließlich persönliche, nicht gewerbliche Nutzung für Unterhaltungszwecke des Service durch über einen Web - Browser oder einen autorisierten, n icht veränderten Spiel - Client. 2. Zusätzliche Lizenzbeschränkungen. Die Ihnen gemäß Artikel 1 gewährte Lizenz unterliegt den in den Artikeln 1 und 2 festgelegten Beschränku n- gen (insgesamt die " Lizenzbeschränkungen " ). Jedwede Nutzung des Service oder eines Spiels, die gegen die Lizenzbeschränkungen verstößt, gilt als Verstoß gegen die Urheberrechte von B . an dem und in Be - zug auf den Service und/oder das Spiel. Sie verpflichten sich dazu, unter keinen Umständen : 2.1 Cheats, Automatisierungssoftware ( Bots), Hacks, Mods oder jedwede son stige nicht autorisierte Fremdsoftware, die der Veränderung des Se r- vice, eines Spiels oder eines Spielverlaufs dien t, herzustellen oder zu nutzen; 7. Beendigung des Service . 6 6 - 6 - 7.1 Vorbehaltlich der folgenden Bestimmung en behält B . sich das Recht vor, den Service fristlos zu kündigen, wenn Sie gegen irgendwe l- che Be stimmungen dieser Vereinbarung , der Spielbedingungen und/oder der für ein Spiel geltenden EULA verstoßen. Der Beklagte ist Geschäftsführer der Bo . GmbH, die Automatisie - rungssoftware (sogenannte Bots) für Online - Rollenspiele entwickelt und ve r- treibt . Die Bo . GmbH bietet für das Spiel " World of Warcraft " die Bots " Ho - norbuddy " und " Gatherbuddy " und für das Spiel " Diablo III " d en Bot " Demo n- buddy " an . Mithilfe der Automatisierungssoftware kann der Spieler eine Weite r- entwicklung seines Spielercharakters erreichen, indem er bestimmte zeitra u- bende oder spielerisch reizlose Handlungen nicht mehr selbst durchführt, so n- dern von de n Bots ausführen lässt. D ie Bo . GmbH hat von anderen Spie - lern zahlreiche Ba tt - Accounts erworben . Der Beklagte ist als Inhaber we i- terer Accounts registriert. Die Klägerin macht geltend , der Beklagte habe in seiner Funktion als Ge - schäftsführer der Bo . GmbH die Client - Software selbst v ervielfältigt o der durch Mit arbeiter ver vielfältigen lassen , um die Automatisierungssoftware der Bo . GmbH zu entwickeln. Hierin sieht sie eine Verletzung von Urheber - rechten ihrer Muttergesellschaft . Die B . En tertainment Inc. hat die Kläge - rin zur gerichtlichen Verfolgung ihrer urheberrechtlichen Ansprüche gegen den Beklagten im Zusammenhang mit der Nutzung der Client - Software für die Computerspiele " World of Warcraft " und " Diablo III " ermächtigt. Die Klä gerin hat insoweit beantragt, 1. dem Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, selbst oder durch Dritte (einschließlich einer von ihm vertretenen juristischen Pe r- son) die Client - Software für die Online - Spiele Diablo III und/oder World o f Warcraft ganz oder teilweise, dauerhaft oder vorübergehend zu gewerbl i- chen Zwecken zu vervielfältigen, insbesondere indem er selbst oder durch Dritte Teile der Client - Software für die Online - Spiele Diablo III und/oder World of Warcraft auf die Festplatte eines PC kopiert und/oder in den A r- beitsspeicher lädt und/oder auf dem Bildschirm anzeigen lässt, um zu g e- werblichen Zwecken eine Automatisierungssoftware für diese Spiele herz u- stellen und/oder zu bearbeiten; 7 7 8 8 9 9 - 7 - 2. den Beklagten zu verurteilen, ihr unter Vor lage eines einheitlichen, geordn e- ten Verzeichnisses vollständig und wahrheitsgemäß darüber Auskunft zu e r- teilen, in welchem Umfang die unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen das Gewerbe der Bo . GmbH gefördert haben, und zwar unter Angabe a) der verka uften Stückzahlen der Automatisierungssoftware " Honorbuddy " , " Gatherbuddy " und " Demonbuddy " ; b) des mit dem Verkauf der Automatisierungssoftware " Honorbuddy " , " G a- therbuddy " und " Demonbuddy " erzielten Umsatzes; c) des mit der Automatisierungssoftware " Hon orbuddy " , " Gatherbuddy " und " Demonbuddy " erzielten Gewinns; d) Offenlegung der Daten und/oder Informationen, die der Beklagte über die Computerspiele und aus den Computerspielen World of Warcraft und/oder Diablo III durch d ie Verwendung seiner B - Account D a- ten erlangt hat; sowie e) der konkreten Art der Ver w endung der Daten und/oder Informationen, die der Beklagte durch d ie Verwendung seiner B - Account Daten e r- langt und für die Erstellung der Automatisierungssoftware " Honorbuddy " , " Gatherb uddy " und " Demonbuddy " verwendet hat ; 3. festzustellen, dass der Beklagte der B . Entertainment Inc. durch Leis - tung an die Klägerin allen Schaden zu ersetzen hat, der der B . Enter - tainment Inc. durch diese Handlungen entstanden ist und künfti g entstehen wird. Das Landgericht hat der Klage mit diesen Anträgen stattgegeben. Die Klägerin hat ihre Klage in erster Instanz ferner darauf gestützt, der Beklagte habe gegen die von ihm durch Zustimmung zu den Nutzungsbedi n- gungen übernommene n vertraglichen Verpflichtungen verstoßen, keine Aut o- matisierungssoftware für die Online - S piele herzustellen oder zu nutzen, weder den B Online - D ienst noch die Online - S piele " World of Warcraft " und " Diablo III " oder einen beliebigen Teil davon zu gewerblichen Zwecken zu nu t- zen und seine B - Accounts unter keinen Umständen Dritten zur Verf ü- gung zu stellen. Sie hat den Beklagten auch insoweit auf Unterlassung, Au s- kunftserteilung und Feststellung seiner Schadensersatzpflicht in Anspruch g e- nomme n. Das Landgericht hat die Klage mit diesen Anträgen an das Landg e- richt Zwickau verwiesen. Die gegen die Verurteilung wegen Verletzung des Urheberrechts der B . Entertainment Inc. gerichtete Berufung des Beklagten ist weitgehend 10 10 11 11 12 12 - 8 - ohne Erfolg geb lieben und hat nur in Bezug auf die Verurteilung zur Au s- kunftserteilung entspre chend Ziffer 2 d und e der Klageantr ä g e Erfol g gehabt und zur Abweisung der Klage geführt (OLG Dresden, ZUM 2015, 3 36 ). Mit se i- ner vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückw eisung die Klägerin b e- antragt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Muttergesellschaft der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche z u, weil die Beklagtenseite die Client - Software für die Online - Spiele " World of Warcraft " und " Diablo III " zu gewerblichen Zwecken nutze, obwohl ihr nur ein Recht zur ausschließlich priv a- ten Nutzung eingeräumt worden sei. Dazu hat das Beru fungsgericht ausge führt: Die Klägerin sei berechtigt, die urheberrechtlichen Ansprüche der B . Entertainment Inc. im eigenen Namen geltend zu machen. Der Beklagte habe in seiner Funktion als Geschäftsführer der Bo . GmbH das Vervielfältigungsrecht de r Muttergesellschaft der Klägerin wide r- rechtlich verletzt. Er habe die jeweilige Client - Software für die Online - Spiele selbst vervielfältigt oder durch die Mitarbeiter der Bo . GmbH vervielfälti - gen lassen, indem diese Software dauerhaft auf die für d ie Spiele genutzten PCs heruntergeladen worden sei und ihre Spieldaten beim Ausführen der Spi e- le vorübergehend in die Arbeitsspeicher und die Grafikspeicher der PCs hoc h- geladen worden seien. Die Vervielfältigungen seien - jedenfalls teilweise - zu gewerbli chen Zwecken erfolgt, insbesondere, um die von der Bo . GmbH vertriebene Automatisierungssoftware für die Online - Spiele herzustellen und zu bearbeiten. 13 13 14 14 15 15 - 9 - Die Vervielfältigung der Client - Software zu gewerblichen Zwecken sei nicht von dem der Bekl agtenseite eingeräumten Nutzungsrecht gedeckt gew e- sen, das nur eine ausschließlich private Nutzung gestattet habe. Die Vervielfä l- tigung sei auch nicht nach § 69d Abs. 3 UrhG erlaubt. Die Beklagtenseite habe nicht das Funktionieren der Client - Software zur E rmittlung der ihr zugrunde li e- genden Ideen und Grundsätze beobachtet, sondern den Spiel - Client lizenzwi d- rig zum Testen ihrer Bots eingesetzt. B. Die Revision des Beklagten hat ganz überwiegend keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig (dazu B I) und im We sentlichen begründet (dazu B I I) . Das Berufungs g ericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche mit Ausnahme des isolierten Anzeige n- lassens auf dem Bildschirm (Variante mit "oder" vor "auf dem Bildschirm a nze i- gen lässt") begründet sind, weil der Beklagte das Urheberrecht der B . En - tertainment Inc. an der Client - Software für die Online - Spiele " World of Warcraft " und " Diablo III " verletzt hat. I. Die Klage ist zulässig. 1. Die Klägerin ist nach den Grundsätzen der gewillkürten Prozessstand - schaft befugt, die mit der Klage erhobenen A nsprüche ihrer Muttergesellschaft gerichtlich geltend zu ma chen. a) Eine gewillkürte Prozessstandschaft setzt eine wirksame Ermächt i- gung des Prozessstandsc hafters zur gerichtlichen Verfolgung der Ansprüche des Rechtsinhabers sowie ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermäc h- tigten an dieser Rechtsverfolgung voraus, wobei sich dieses Interesse aus den besonderen Beziehungen des Ermächtigten zum Rechtsinhab er ergeben kann und wirtschaftliche Interessen zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2000 - I ZR 166/98, BGHZ 145, 279, 286 - DB Immobilienfonds; U r- teil vom 31. Juli 2008 - I ZR 21/06, GRUR 2008, 1108 Rn. 54 = WRP 2008, 16 16 17 17 18 18 19 19 20 20 - 10 - 1537 - Haus & Gru nd III; Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 43/14, GRUR 2016, 1048 Rn. 21 = WRP 2016, 1114 - An Evening with Marlene Dietrich). b) Die B . Entertainment Inc. hat die Klägerin wirksam ermächtigt, ihre urheberrechtlichen Ansprüche gegen den Beklagt en im Zusammenhang mit der Nutzung der Client - Software für die Computerspiele " World of Warcraft " und " Diablo III " gerichtlich geltend zu machen. Das Berufungsgericht hat zutre f- fend angenommen, dass die Klägerin ein eigenes schutzwürdiges Interesse an eine r gerichtlichen Verfolgung dieser Ansprüche hat, weil ihre Muttergesel l- schaft ihr eine Lizenz zur Verwertung der Client - Software erteilt hat. 2. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die gerichtliche Geltendm a- chung der Klage ansprüche sei mit B lick auf weitere von der Klägerin und ihrer Muttergesellschaft gegen den Beklagten und die Bo . GmbH geführte Ver - fahren rechtsmissbräuchlich. a) Eine Klage ist wegen fehlender Prozessführungsbefugnis als unzulä s- sig abzuweisen , wenn ein gerichtliche s Vorgehen rechtsmissbräuchlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2016 - I ZR 110/15, GRUR 2016, 961 Rn. 18 = WRP 2016, 1102 - Herstellerpreisempfehlung bei Amazon , mwN ; Köhler/Fed dersen in Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 8 Rn. 4.3; Büscher in Fe zer/Bü scher/ Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 8 Rn. 298). Von einem Rechtsmissbrauch ist ausz u- gehen, wenn das beherrschende Motiv des Anspruchstellers sachfrem de Ziele sind (vgl. BGH, Urteil vom 17. Novem ber 2005 - I ZR 300/02, GRUR 2006, 243 Rn. 16 = WRP 2006, 354 - MEGA SALE; BGH, GRUR 2016, 961 Rn. 15 H erstellerpreisempfehlung bei Amazon). Die Annahme eines Rechtsmis s- brauchs erfordert eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2011 - I ZR 174/10, GRUR 2012, 730 Rn. 47 = WRP 2012, 930 - Bauheizgerät; BGH, GRUR 2016, 961 Rn. 15 - Herstellerpreisempfehlung bei Amazon). Ein Anhaltspunkt für eine rechtsmissbräuchlich e Rechtsverfolgung kann sich daraus ergeben, da ss der 21 21 22 22 23 23 - 11 - Anspruchsteller mehrere gleich artige oder in einem inneren Zusammenhang stehende Rechtsverstöße gegen eine Person oder meh rere Personen ohne sachlichen Grund in getrennten Verfahren verfolgt und dadurch die Kostenlast erheblich er höht ( zum Lauterkeitsrecht vgl. BGH, GRUR 2006, 243 Rn. 16 MEGA SALE ; BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 - I ZR 58/07, GRUR 2010, 454 Rn. 19 = WRP 2010, 640 - Klassenlotterie; Urteil vom 19. Juli 2012 I ZR 199/10, GRUR 2013, 307 Rn. 19 = WRP 2013, 329 - Unbedenkliche Mehrfachabmahnung ; zum Urheberrecht vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 106/10, GRUR 2013, 176 Rn. 14 f. = WRP 2013, 336 - Ferienluxuswoh - nung; vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - VI ZB 1/12, NJW 2013, 1369 Rn. 9 f. ). b ) Die Revision macht geltend , die Klägerin und ihre Muttergesellsch aft führten gegen den Beklagten und die Bo . GmbH eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten, bei denen es stets um den Vertrieb von Automatisierung s- software für die Online - Spiele " World of Warcraft " und " Diab lo III " und den l i- zenzwidrigen Einsatz der Cli ent - Software gehe. Wegen der engen sachlichen Berührungspunkte und der nahezu identischen Rechtsfragen hätte es sich aus Gründen der Kostenersparnis angeboten, die geltend gemachten Klagea nspr ü- che in einem ein heitlichen V erfahren gegen den Beklagten und di e Bo . GmbH geltend zu ma chen. Damit dringt die Revision nicht durch. D ie Einleitung mehrerer Verfahren ist im Streit fall nicht recht s missbräuchlich, weil sie unter den gegebenen Umständen nicht auf sachfremden Motiven beruht . aa ) In dem von der Revision angeführte n Rechtsstreit vor dem Landg e- richt Zwi ckau macht die Klägerin gegen den Beklagten vertragliche Ansprüche auf Unterlassung der Nutzung ihres Online - Dienst e s und de s Vertrieb s von A u- tomatisierungssoftware geltend . D er Prozess ist daraus h ervorgegangen, dass im vorliegenden Rechtsstreit der Beklagte hinsichtlich der mit der Klage erh o- benen vertraglichen Ansprüche die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts 24 24 25 25 - 12 - gerügt und das Landgericht d en Rechtsstreit insoweit auf Antrag der Klägerin an das Landgericht Zwickau verwiesen hat . Die Aufspaltung des zunächst ei n- heitlichen Rechtsstreits in zwei Prozesse ist d emnach durch die Rüge des B e- klagten veranlasst worden und kann keinen Anhaltspunkt für eine rechtsmis s- bräuchliche Verfahrensführung der Kläge rin bieten . bb ) D er weitere Rechtsstreit vor dem Landgericht München I geht auf e i- ne negative Feststellungsklage der Bo . GmbH zurück, auf die die Klägerin mit einer Widerklage reagiert hat. Die widerklagend erhobenen vertraglichen und urheberre chtlichen Ansprüche gegen die Bo . GmbH decken sich weitgehend mit den Ansprüchen, die die Klägerin mit der vorliegenden Klage gegen den Beklagten geltend macht. Die Klägerin war nicht gehalten, den B e- klagten statt mit der Klage im vorliegenden Verfah ren im Wege der Drittwide r- klage vor dem Landgericht München I in Anspruch zu nehmen. Die Revision s- erwiderung weist zutreffend darauf hin, dass die örtliche Zuständigkeit des Landg e richts München I für eine solche Drittwiderklage zweifelhaft war. Die Kläger in hatte daher einen nachvollziehbaren Grund, gegen den Beklagten ein eigenständiges Verfahren im Gerichtsbezirk seines Wohnsitzes ein zuleiten. Ein sachlicher Grund für das Vorgehen in mehreren Verfahren liegt vor, wenn es unter den gegebenen Umständen den prozessual sichersten Weg darstellt, um das Rechtsschutzbegehren durchzusetzen (vgl. BGH, GRUR 2013, 307 Rn. 20 - U nbedenkliche Mehrfachabmahnung; OLG Brandenburg, GRUR 2015, 80 Rn. 41). cc ) Die beiden weiteren Verfahren vor dem Landgericht Hamburg betre f- fen Klagen der Muttergesellschaft der Klägerin gegen den Beklagten und die Bo . GmbH . In dem eine n Rechtsstreit wendet sich die B . Entertain - ment Inc. g egen den Vertrieb von Automatisierungssoftware für das Spiel " World of Warcraft " , den s ie in erster Linie als wettbewerbswidrige Behinderung, hilfsweise als Urheberrechtsverletzung wegen Veranlassung der Spieler zu u n- 26 26 27 27 - 13 - erlaubten Vervielfältigungen beanstandet. Daneben erhebt sie markenrechtliche Ansprüche. In dem anderen Rechtsstreit macht die B . Entertainment Inc. wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen des Vertriebs von Automatisierung s- software für das Spiel " Diablo III " geltend. D ie Klagen betreffen unterschiedliche Schutzgegenstände und Verletzungsformen. Es ist nicht rechtsmissbräuchl ich, wegen eigenständiger Rechtsverletzungen gesonderte Verfahren einzuleiten (vgl. BGH, GRUR 2013, 176 Rn. 23 - Ferienluxus w oh nung ). 3 . D er Unterlassungsantra g zu Ziffer 1 genüg t den Bestimmtheitsanfo r- derungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO . a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart u n- deutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefu g- nis des Gerichts ( § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfen d verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsg e- richt überlassen bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 2010 - I ZR 118/09, GRUR 2011, 539 Rn. 1 1 = WRP 2011, 742 - Rechtsberatung durch Lebens mi t- telchemiker; Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 78/14, GRUR 2015, 1201 Rn. 41 = WRP 2015, 1487 - Sparkassen - Rot/Santander - Rot, jeweils mwN) . D er Gebrauch von allgemeinen Begriffen im Klageantrag zur Bezeichnung der zu untersagenden Handlung kann genüg en, wenn über den Sinngehalt der ve r- wendeten Begriffe kein Zweifel besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht (vgl. BGH, GRUR 2011, 539 Rn. 13 - Rechtsberatung durch L e- bensmittelchemiker; BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - I ZR 136/09, BGHZ 188, 326 Rn. 12 - Flughafen Frankfurt - Hahn). Besteht zwischen den Par teien Streit über die Bedeutung von allgemeinen Begriffen, muss der Kläger die B e- griffe hinreichend konkret umschreiben und gegebenenfalls mit Beispielen u n- terlegen oder sein Begehr en an der konkreten Verletzungshandlung orientieren (vgl. BGH, GRUR 2011, 539 Rn. 13 - Rechtsberatung durch Lebensmittelch e- 28 28 29 29 - 14 - miker; BGH, Urteil vom 5. Februar 2015 - I ZR 240/12, GRUR 2015, 485 Rn. 30 = WRP 2015, 577 - Kinderhochstühle im Internet III ; BGH, GRUR 2015, 1201 Rn. 42 - Sparkassen - Rot/Santander - Rot ). b) Nach diesen Grundsätzen ist der Unterlassungsantr a g hinreichend bestimmt. aa) Nach dem Unterlassungsantrag soll d em Beklagten untersagt we r- den, selbst oder durch Dritte die Client - Soft ware für die Online - Spiele " Diablo III " und/oder " World of Warcraft " zu gewerblichen Zwecken zu vervielfältigen, insbesondere indem er selbst oder durch Dritte Teile der Client - Software für die Online - Spiele auf die Festplatte eines PCs kopiert und/oder in den Arbeitsspe i- cher lädt und/oder auf dem Bildschirm anzeigen lässt, um zu gewerblichen Zwecken eine Automatisierungssoftware für diese Spiele herzustellen und/oder zu bearbeiten. bb) Entgegen der Ansicht der Revision ist aufgrund der Formulierung " zu gewerblichen Zwecken " nicht unklar, was dem Beklagten verboten sein soll. D iese Wendung wird durch den " insbesondere " - Zusatz konkretisiert, den die Klägerin auf Hinweis des Landgerichts in den Unterlassungsantrag eingefügt hat. Durch diesen Zusatz hat d ie Klägerin verdeutlicht, dass sie sich g egen eine Vervielfältigung der Client - Software wendet , die dem Zweck dient, eine Autom a- tisierungssoftware für die Online - Spiele " Diablo III " oder " World of Warcraft " zu entwickeln. Da s ergibt sich im Übrigen auch a us dem Klagevorbringen, d as zur Auslegung des Klageantrags heran zuziehen ist (vgl. BGH, GRUR 2015, 485 Rn. 23 - Kinde r hochstühle im I n tern e t III ; GRUR 2015, 1201 Rn. 40 Spar - kassen - Rot/Santander - Rot; BGH, Urteil vom 17. Sep tember 2015 I ZR 92/14, GRUR 2016, 395 Rn. 18 = WRP 2016, 454 - Smartphone - Werbung ). Die Kläg e- rin hat ihr Unterlassungsbegehren damit begründet, der Beklagte und die Mita r- beiter der Bo . GmbH nutzten die Client - Software für die gewerbliche Tä - tigkeit der Bo . GmbH, die auf die Herstellung und den Vertrieb von Auto - 30 30 31 31 32 32 - 15 - matisierungssoftware für die Online - Spiele der Klägerin gerichtet sei. Auch das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag ausweislich der Entscheidung s- grün de d e s angefochtenen Urteils i n diesem Sinne verstanden . II. D ie Klage ist im Wesentlichen begründet. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass d ie von der Klägerin geltend gemac h- ten Ansprüche auf Unterlassung ( § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG) , Auskunf tserteilung ( § 242 BGB) und Feststellung d er Schadensersatzpflicht ( § 97 Abs. 2 UrhG) begründet sind, weil der Beklagte das Urheberrecht der B . Entertainment Inc. an der Client - Software für die Online - Spiele " World of Warcraft " und " Diablo III " widerrechtlich und schuldhaft verletzt hat. N icht begründet sind diese Ansprüche allerdings, soweit sie das isolierte Anzeigenlassen der Client - Software auf dem Bildschirm betreffen. 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass d ie Client - Software für die Online - Spiel e " World of Warcraft " und " Diablo III " urheberrech t- lich en Schutz genießt. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Client - Software enthält nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein Comp u- terprogramm und audiovisuelle Spieldaten, also Grafiken, Musik, Filmseque n- zen, Texte und Modelle. Bei einer solchen Software für ein Computerspiel, d ie nicht nur aus einem Computerprogramm besteht, sondern auch audiovisuelle Daten enthält, kommt nicht nur dem Computerprogramm (§ 69a Abs. 1 UrhG), sondern auch den audiovisuellen Best andteilen urheberrechtlicher Schutz zu, soweit sie einen eigenen schöpferischen Wert haben, der nicht auf die Kodi e- rung in einer Computersprache beschränkt ist. Diese Bestandteile können für sich genommen als Sprachwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG), Musikwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG), Werke der bildenden Kunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG), Lich t- bildwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG), Filmwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG), Lichtbi l- der (§ 72 UrhG) oder Laufbilder (§ 95 UrhG) urheberrechtlich geschützt sein oder an der Original ität des Gesamtwerks teilhaben und zusammen mit diesem 3 3 33 34 34 - 16 - Urheberrechtsschutz genießen (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Januar 2014 C355/12, GRUR 2014, 255 Rn. 23 = WRP 2014, 301 - N intendo/PC Box und 9Net; BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 - I ZR 124/11, GRUR 2013, 1035 Rn. 20 = WRP 2013, 1355 - Videospiel - Konsolen I; BGH, Urteil vom 27. N o- vember 2014 - I ZR 124/11, GRUR 2015, 672 Rn. 43 = WRP 2015, 739 - Videospiel - Kon solen II ; vgl. auch Bullinger/Czychowski, GRUR 2011, 19, 22 bis 24 ). 2. D as Berufung sgericht hat weiter mit Recht angenommen, dass d er B . Entertainment Inc. als Inhaberin der Urheberrechte an der Client - Software unbeschadet des der Klägerin eingeräumten ausschließlichen Nu t- zungsrechts im Falle der u nberechtigte n Vervielfältigung de r Client - Software urheberrechtliche Ansprüche zustehen. Der Inhaber des Urheberrechts oder eines Leistungsschutzrechts , der einem Dritten ein ausschließliches urhebe r- rechtliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, bleibt neben dem Dritten berechtigt, selbst Ansp rüche wegen Rechtsverletzungen geltend zu machen, soweit er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der rechtlichen Verfolgung dieser Anspr ü- che hat. Ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der eigenständigen Gelten d- machung von Ansprüchen aus Rechtsverletzu ngen besteht, wenn der Recht s- inhaber sich - wie hier - eine fortdauernde Teilhabe am wirtschaftlichem Ertrag aus der Verwertung seines Rechts vorbehalten hat (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 76/11, GRUR 2016, 487 Rn. 26 = WRP 2016, 599 - Wag enfeld - Leuchte II, mwN). 3 . D as Berufungsgericht hat weiter ohne Rechtsfehler angenommen, dass d er Beklag te oder die Mitarbeiter der Bo . GmbH in das ausschließli - che Recht der Muttergesellschaft der Klägerin au s § 69c Nr. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 1 UrhG eingegriffen haben , die Client - Software dauerhaft oder vorübergehend zu vervielfälti gen . Ausgenommen hiervon ist nur die isolierte Anzeige auf dem Bildschirm. 35 35 36 36 - 17 - a) Eine Vervielfältigung ist jede körperliche Festlegung eines Werks, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise unmittel - bar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen (vgl. Begründung zum Regierung s- entwurf des Urheberrechtsgesetzes, BT - Drucks. IV/270, S. 47; BGH, Urteil vom 4. Oktober 1990 - I ZR 139/89 , BGHZ 112, 264, 278 - Betriebssystem , mwN). b) Der Beklagte oder die Mitarbeiter der Bo . GmbH haben nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die Client - Software da u- erhaft auf die Festplatten der für die Spiele " World of Warcraf t " oder " Diablo III " genutzten Compu ter heruntergeladen und bei der Teilnahme an den Online - Spielen vorübergehend in die Arbeits speicher und Grafikspeicher der PCs hochgeladen. Dadurch sind das Computerprogramm und die audiovisuellen Spieldaten vervielfält ig t worden, indem sie körperlich festgelegt und über die Computer wahrnehmbar gemacht worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2011 - I ZR 129/08, GRUR 2011, 418 Rn. 12 f. = WRP 2011, 480 UsedSoft I , mwN ). In der Anzei ge von auf der Client - Softwar e enthaltenen Werken auf dem Bildschirm liegt dagegen keine eigenständige Vervielfält i- gungshandlung. D as bloße Sichtbarmach en eines Werks genügt als unkörperl i- che Wiedergabe nicht den Anforderungen an eine Vervielfältigung (vgl. BGHZ 112, 264, 278 - Betrie bssystem; Dreier in Dreier/Schulze , UrhG, 5. Aufl., § 69c Rn. 8; Grützmacher in Wandtke/Bullinger , Urheberrecht, 4. Aufl., § 69c UrhG Rn. 9; BeckOK UrhR/Kaboth/Spies , 14 . Edition, § 69c UrhG Rn. 6 [Stand: 4. Oktober 2016]; aA Haberstumpf in Büscher/Dittmer /Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 15 UrhG Rn. 3 f. und § 69c UrhG Rn. 2 f.; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 16 Rn. 7). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung " Football Association Premier League " de s Gerichtshofs der Europäischen Union. Der Gerichtshof hat zwar angeno m- men, das Vervielfältigungsrecht nach Art. 2 der Richtlinie 2001/29/EG zur Ha r- monisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellsc haft erstrecke sich auf flüchtige Fra g- 37 37 38 38 - 18 - mente eines urheberrechtlich geschützten Werks im Speicher eines Satellite n- decoders und auf einem Fernsehbildschirm (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2011 - C - 403/08 und C - 429/08, GRUR 2012, 156 Rn. 159 = WRP 2013, 434 ). In einem solchen Fall sind die flüchtigen Fragmente des a uf dem Bildschirm gezeigte n Werk es jedoch im Satellitendecoder vorübergehend körperlich fes t- g e legt. 4. Der Eingriff in das Recht zur Vervielfältigung der Client - Software ist nicht durch ein vertraglich eingeräumtes Nutzungsrecht gedeckt. Das Ber u- fungsgericht hat zutreffen d angenommen, dass der Beklagtenseite vertraglich lediglich das Recht zur ausschließlich privaten Nutzung der Client - Software eingeräumt worden ist (dazu B II 4 a) und die N utzung der Client - Software zur Entwicklung von Automatisierungssoftware für die Online - Spiele " World of Wa r- craft " und " Diablo III " keine ausschließlich private Nutzung darstellt (dazu B II 4 b) . a) Das Berufungsgericht hat angenommen, d er Beklagtens eite sei ledi g- lich ein auf die ausschließlich private Nutzung der Client - Software beschränktes Nutzungsrecht e ingeräumt wo rden. Beim Abschluss des Kaufvertrages über die Client - Software seien zwar d ie als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzus e- henden Regelw erke der Klägerin, aus denen sich das Verbot der Verwendung der Software zu gewerblichen Zwecken ergebe, nicht in die vertraglichen B e- ziehungen zwischen den Spielern und der Klägerin einbezogen worden. Jedoch habe bereits d er dem Erwerb des Spiel - Client zu grunde liegen de Kaufver trag nach der in § 31 Abs. 5 UrhG verankerten Lehre vom Übertragungszweck eine Beschränkung des eingeräumten Nutzungsrechts auf eine private Nutzung des Client enthalten . Selbst wenn der Erwerber des Spiel - Client das für die Tei l- nahme an den Spielen erforderliche Nutzungsrecht erst im Rahmen der Einric h- tung des B - Account erhielte, sei sein Recht zur Nutzung des Spiel - Client nach den Nutzungsbestimmungen , die er bei der Registrierung des 39 39 40 40 - 19 - Account annehmen müsse, auf eine privat e Nutzung beschränkt. Diese Beurte i- lung lässt keinen Rechtsfehler erkennen . aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, beim Erwerb de r Client - Software seien die - allein die nicht - kom merzielle Nutzung der Spiel - Client l i- zenzierenden - Allgemeinen Gesc häftsbedingungen der Klägerin nicht in die mit den Erwerbern der Software geschlossenen Kaufverträge einbezogen worden , weil zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine Möglichkeit bestanden habe , von den Regelwerken in zumutbarer Weise Kenntnis zu erlange n ( § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Die Revision hat diese für den Beklagten günstige Beurteilung hi n- genommen. bb ) Das Berufungsgericht ist weiter d avon ausgegangen, die Klägerin biete den Erwerbern der Client - Software beim Abschluss des Kaufvertrags stil l- s chweigend den Abschluss eines Lizenzvertrags über die Nutzung der Software und die Einräumung entsprechender Nutzungsrechte an ; die Erwerber nähmen d ieses Angebot der Klägerin mit dem Kauf de r Software an . Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu b eanstanden . Der Erwerb einer Software wäre sinnlos, wenn sie von ihrem Besitzer nicht genutzt werden dürfte. cc ) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass das den Erwerbern der Client - Software beim Kauf der Software stillschweigend ei n- geräumte Nutzungsrecht lediglich die Nutzung der Software zu ausschließlich privaten Zwecken gestatte t. (1) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich gemäß § 31 Abs. 5 S atz 1 UrhG nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt nach § 31 Abs. 5 Satz 2 UrhG für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder auss chließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit 41 41 42 42 43 43 44 44 - 20 - Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt. Danach räumt der Urheber Nutzungsrechte im Zweifel nur in dem Umfang ein, den der Vertragszweck unbedingt erforder t. Dies b e- deutet, dass im Allgemeinen nur diejenigen Nutzungsrechte stillschweigend ein - geräumt sind, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 68/08, GRUR 2010, 623 Rn. 20 = WRP 2010, 927 - Rest wertbörse I; Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 9/12, GRUR 2013, 1213 Rn. 32 = WRP 2013, 1620 - SUMO; Urteil vom 24. September 2014 - I ZR 35/11, GRUR 2015, 264 Rn. 49 = WRP 2015, 347 - Hi Hotel II). (2) D as Berufungsgericht hat angenommen , das Recht z ur Nutzung de r Client - Software sei auf eine Nutzung des Spiel - Client ausschließlich zu private n Zwecken beschränkt. Der Nutzer erwarte beim Erwerb eines Com p uterspiels , das Spiel zum Spielen nutzen zu dürfen, und nicht, kommerziellen Nutzen da r- aus ziehen z u dürfen. Die Revision hat diese Feststellung nicht beanstandet. Sie lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen. Computers piele dienen übliche r- weise d er Unterhaltung und Zerstreuung der Spieler und sind nicht dazu b e- stimmt, Dritten die Erzielung wirtschaftlic he r Vorteile zu ermöglichen . Im Blick darauf kann nicht angenommen werden, dass die Klägerin den Spielern ein über den privaten Gebrauch hinaus gehendes Recht zur Nutzung des Spiel - C lients einräum t . dd ) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler ang enommen , dass d ie vertragliche Ein schränkung de r Lizenz auf die private Nutzung de r Client - Software dingliche Wirkung hat . Eine Missachtung dieser Einschränkung durch die Er werber der Software kann daher nicht nur eine Vertragsverletzung, so n- dern auch eine Urheberrechtsverletzung darstellen (vgl. Schricker/Loewenheim in Schricker Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., Vor § 28 UrhG Rn. 97; Wand t- ke/ Grunert in Wandtke/Bullinger aaO § 31 UrhG Rn. 7 und 33 f.). Na ch § 31 Abs. 1 Satz 2 UrhG kann das Nutzungsrecht inhaltlich beschränkt eingeräumt 45 45 46 46 - 21 - werden. M it dinglicher Wirkung kann es allerdings nur auf übliche, technisch und wirtschaftlich eigenständige und damit klar abgrenzbare Nutzungs arten be schränkt werden ( vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2000 - I ZR 244/97, BGHZ 145, 7, 11 - OEM - Version; Urteil vom 24. Oktober 2002 - I ZR 3/00, BGH Z 152, 233, 239 - CPU - Klausel ; Urteil vom 13. Oktober 2004 - I ZR 49/03 , GRUR 2005, 48, 49 = WRP 2005, 112 - man spricht deutsh ). Eine eigenständige Nutzungsart kann im Hinblick auf den Gebrauchszweck vorl iegen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 2009 - I ZR 226 /0 6 , GRUR 2010, 62 Rn. 18 = WRP 2010, 62 Nutzung von Musik für Werbe zwecke; J. B. No r demann in Fromm/Norde mann, Urhebe r- recht, 11. Aufl., § 31 UrhG Rn. 64). Die Vervielfältigung zum privaten Gebrauch kann eine eigenständige Nutzungsart darstellen (vgl. § 53 Abs. 1 UrhG). Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenomme n, dass es sich bei der privaten Nutzung und der gewerblichen Nutzung nach der Verkehrsauffassung um verschiedene Nutzungsarten handelt, über die der Rechtsinhaber unabhä n- gig voneinander mit dinglicher Wirkung verfügen kann . Seine Annahme, bei der hier in Rede stehenden Nutzung der Client - Software zu m privaten Gebrauch handele es sich um eine eigen ständige Nutzungs art, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Schulze in Dreier/Schulze aaO § 31 Rn. 46 aE; vgl. auch LG Köln , MMR 2014, 478, 479 ). ee) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass den Spielern durch die bei Installation der Client - Software und Registrierung des B - Account zu akzeptierenden Regelwerke jedenfalls kein weitergehendes Nu t- zungsrecht an der Client - Software ei ngeräumt worden ist. In Ziffer 1 der " World of Warcraft Endbenutzerlizenzvereinbarung " und der " Diablo III - Endbenutzer - lizenzvereinbarung " gewährt die Klägerin dem Spieler lediglich das Recht, den Spiel - Client zu seinem nicht - kommerziellen Gebrauch bzw. fü r seine nicht - kommerziellen Zwecke zu nutzen. 47 47 - 22 - b) Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind die Vervielfä ltigungen der Client - Software durch die Beklagtenseite nicht von dem Recht zur privaten Nu t- zung des Spiel - Client gedeckt, weil die vo n de m Beklagt en oder den Mitarbe i- tern der Bo . GmbH vorgenommenen Vervielfältigungen - jedenfalls teil - weise - dem gewerblichen Zwe ck gedient haben , die von der Bo . GmbH zu vertreibende Automatisierungssoftware für die Online - Spiele " World of Wa r- craft " und " Diablo III " herzustellen und zu bearbeiten . Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand . aa ) Ein privater Gebrauch ist der Gebrauch in der Privatsphäre zur B e- friedigung rein persönlicher Bedürfnisse außerberuflicher und außererwerb s- wirtsc haftlicher Art ( zu § 53 Abs. 1 UrhG vgl. Loewenheim in Schricker/Loewen - heim aaO § 53 UrhG Rn. 14; Wirtz in Fromm/Nordemann aaO § 53 UrhG Rn. 11 und 13 ; BeckOK Urh R /Grübler aaO § 53 UrhG Rn. 9) . Vervielfältigung s- stücke werden nicht privat genutzt, wenn sie jedenfalls auch - für berufliche oder gewerbliche Zwecke an gefertigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1993 - I ZR 148/91, GRUR 1 993, 899, 900 - Dia - Duplikate). bb ) Die Revision macht geltend, eine Nutzung zu gewerblichen Zwecken setze voraus, dass die vervielfältigte Client - Software selbst gewerblich verwe n- det w erde . Es genüge nicht, dass ihre Nutzung - wie im Streitfall - nur in einem allenfalls sehr losen Zusammen hang mit der späteren gewerbsmäßigen He r- ste l lung von Automatisierungssoftware f ür eine weitere S oftware - d as eigentl i- che Online - Spiel - stehe. Der Beklagte habe vorgebracht, d ie Mitarbeiter der Bo . GmbH nutzten d ie Client - Software i nnerhalb ihrer beruflichen Tätig - keit wie jeder andere Nutzer rein spielerisch zur Teilnahme an den Online - Spie - len. Dabei nähmen sie am Bildschirm bestimmte allgemein zugängliche Info r- mationen insbesondere über Positionsd aten von Spielelementen wahr. D ie We i- tergabe d ies er Informationen und ihre P rogrammierung in die Automatisierungs - software der Bo . GmbH erfolgten im Anschluss an die Nutzung der Client - - 48 48 49 49 50 50 - 23 - S oftware in jeweils eigenständigen Schritten . Da es jedem Spieler freistehe, während des Spielverlaufs Informationen zu sammeln und an Dritte weiterz u- geben, könne für eine Nutzung zu gewerbliche n Zwecken nicht darauf abg e- stellt wer den, wer der Empfänger d er Information sei und wie dieser damit sp ä- ter verfahre . Mit diesem Einwand dringt die Revision nicht durch. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Beklagte und die Mitarbe iter der Bo . GmbH di e Client - Software bereits nach dem eigenen Vortrag des Beklagten nicht nur zu privaten Spielzwecken, sondern auch innerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit für die Bo . Gm b H genutzt ha - ben . Dazu genügt es, dass die Nutzung der Cl ient - Software im unmittelbaren Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit der mit der Entwicklung von Automatisierungssoftware befassten Bo . GmbH stand und zumindest auch dem Zweck diente, die Funktionalität der von der Bo . GmbH entwi - cke lten Software für die Spiele der Klägerin zu untersuchen . O b sich das Spie l- verhalten des Beklagte n oder d er Mitarbeiter der Bo . GmbH äußerlich erkennbar von demjenigen der an den Online - Spielen allein zu Unterhaltung s- zwecken teilnehmende n Spiel er unt erschied , ist für die gewerbliche Nutzung ohne Bedeutung . Desgleichen ist es entgegen der Ansicht der Revision une r- heblich, ob der Beklagte oder die Mitarbeiter der Bo . GmbH di e für die Entwicklung der Bots benötigten Informationen auch von anderen S pielern hä t- ten erlangen können, die die Client - Software für ihre private Spielteilnahme g e- nutzt haben. D ie Revision bringt nicht vor, dass der Beklagte oder die Mitarbe i- ter der Bo . GmbH in d iese r Weise verfahren sind. Die Revision m acht vergeblic h geltend, a us den Regelwerken der Kläg e- rin ergebe sich, dass ausschließlich die unmittelbare kommerzielle Verwertung der Client - Software untersagt sei . Es kann auch in diesem Zusammenhang o f- fenbleiben, ob die Regelwerke der Klägerin wirksam in die Verträg e mit den Erwerbern der Client - Software einbezogen werden. Soweit in Ziffer 5 B ii der 51 51 52 52 - 24 - " World of War craft - Endbenutzerlizenzvereinbarung " und Ziffer 2.3 i der " Diablo III - Endbenutzervereinbarung " bestimmte Fälle einer ( unmittelbaren ) kommerz i- ellen Nutzung - wie die Nutzung in einem Internet - Café oder Computerspielce n- ter - von dem allgemeinen Verbot einer kommerziellen Nutzung ausgenommen werden, lässt dies nicht darauf sc hließen, dass im Allgemeinen allein die unmi t- telbare kommerzielle Verwertung der Client - Software verboten ist. 5. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass der Beklagte sich zur Rechtfertigung des Eingriff s in das Recht zur Vervielfält i- gung der Client - Software nicht mit Erfolg auf § 6 9d Abs. 3 UrhG berufen kann. a) Nach § 69d Abs. 3 UrhG kann der zur Verwendung eines Vervielfält i- gungsstücks eines Programms Berechtigte ohne Zustimmung des Rechtsinh a- bers das Funktionieren dieses Programms beobachten, untersuchen oder te s- ten, um die einem Programmelement zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms geschieht, zu denen er berechtigt ist. Die Bestimmun g des § 69d Abs. 3 UrhG dient der Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerpr o- grammen und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Gemäß Art. 5 Abs. 3 der R ichtlinie 2009/24/EG kann die zur Verwendung einer Programmkopie berec h- tigte Person, ohne die Genehmigung des Rech tsinhabers einholen zu müssen, das Funktionieren dieses Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu e r- mitteln, wenn sie dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertrage n oder Speichern des Programms tu t, zu denen sie berechtigt ist. b ) Das Berufungsgericht hat angenommen, die hier in Rede stehenden Vervielfältigungen seien nicht nach § 69d Abs. 3 UrhG gestattet. Dem stehe entgegen, dass der Beklagte nicht das Funkt ionieren der Computerprogramm - Teile de s vervielfältigten Spiel - Client der Klägerin, sondern das Funktionieren 53 53 54 54 55 55 - 25 - der von dem Beklagten entwickelten Bots beobachtet habe und zudem nach den Lizenzbedingungen keine Automatisierungssoftware verwendet werden dürfe . Werde der Spiel - Client zum Testen der Bots genutzt, diene dies nicht der Ermittlung der einem Pr ogrammelement zugrundeliegenden Ideen und Grund - sätze. Durch die Automatisierung der Spielfigur und damit auch des Spiel - Client w ürden diese erheblich länger als beim Spielen eingesetzt. Dieser Dauerlauf automatischer Bots - Funktionen unter fortwährender Inanspruchnahme des Spiel - Client diene gewerblichen Zwecken und nicht einer Programmbeobac h- tung. Mit dieser Begründung k önnen die Voraussetzungen des § 69d Abs. 3 UrhG nicht verneint werden. aa ) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haben d er Beklagte und die Mitarbeiter der Bo . GmbH das Funktionieren de r Computerprogramm - Teile des Spiel - Client im Sinne von § 69d Abs. 3 UrhG und Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2009/24/EG beobachtet , untersucht und getestet , um die diesen Pr o- grammelement en zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln . (1 ) Von § 69d Abs. 3 UrhG und Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2009/24/EG sind a lle Formen der Programmanalys e erfasst , die nicht mit einem Eingriff in den Programmcode - insbesondere im Wege des in § 69e UrhG geregelten D e- kompilierens - verbunden sind ( zu § 69d Abs. 3 UrhG vgl. Loewenheim in Schricker/ Loewenheim aaO § 69d UrhG Rn. 22; Czychowski in Fro mm/Norde - mann aaO § 69d UrhG Rn. 28 ; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 69d Rn. 22 ). E r- laubt ist danach , das Programm ablaufen zu lassen und die Bildschirmausgabe zu beobachten oder zur genauen Ergründung des Funktionierens des Pr o- gramms die Verarbeitung von Testdaten zu beobachten und auszuwerten ( zu § 69d Abs. 3 UrhG vgl. Grützmacher in Wandtke/Bullinger aaO § 69d UrhG Rn. 63). (2 ) D er Beklagte und die Mitarbeiter der Bo . GmbH haben sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mithilfe der Client - Sof tware 56 56 57 57 58 58 - 26 - Zugang zu den Online - Spielen " World of Warcraft " und " Diablo III " verschafft und beobachtet , an welchen Standorten sich mögliche Auftraggeber für zu erfü l- lende Aufgaben, zu sammelnde Rohstoffe und bestimmte Nichtspielercharakt e- re befinden , um a nhand der ermittelten Positionsdaten eine Automatisierung s- software für die Spiele zu entwickeln . Sie haben die Befugnis zum Beobachten der Programmelemente der vervielfältigten Client - Software nicht deshalb übe r- schritten , weil sie nicht allein das Funktionieren der Programmelemente der Cl i- ent - Soft ware, sondern auch das Funktionieren der auf dem B - Server hinterlegten Spiele - Software beobachtet haben. Die vom Spieler erworbene Client - Software und die auf dem Server befindliche Spiele - Software sind zwei Te ile der für die Nutzung des Online - Spiels erforderlichen Software . Die Client - Software schafft nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die techn i- schen Voraussetzungen für den Zugang zu de m zentralen Spiel e server , ohne den die Online - Dienste der Kläge rin n icht in Anspruch genommen werden k ö n- nen. Sie ermöglicht die Darstellung der in der Spiele - Software hinterlegten Spielewelten auf dem Bildschirm. Die Vervielfältigung des Spiel - Client wird d a- her auch dann von § 69d Abs. 3 UrhG erfasst, wenn diese Vervi elfältigung nicht nur der Analyse der Client - Software, sondern auch der Analyse der Spiel e - Software diente. (3) E ntgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es unerheblich, dass der Beklagte und die Mitarbeiter der Bo . GmbH mithilfe der Client - Software die Automatisierungssoftware der Bo . GmbH im laufenden Spielbetrieb getestet haben . Sie haben dabei auch d as Verhalten de r Spiel e - S oftware beobachtet , um die Kompatibilität de r Automatisierungssoftware mit der Spiele - S oftware zu überprüfen . Da ss die Client - Software beim testweisen Einsatz der Bots über einen längeren Zeitraum als beim regulären Spielen ve r- wendet worden sein mag, ist unerheblich . 59 59 - 27 - bb ) D as Beobacht en , Untersuch en und Testen der Funktionalität der Spiel e - S oftware ist fe rner durch Handlungen zum Laden, Anzeigen und Abla u- fen geschehen, zu denen der Beklagte und die Mitarbeiter der Bo . GmbH im Sinne von § 69d Abs. 3 UrhG und Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2009/24/EG be rechtigt waren. Der Beklagte und die Mitarbeiter der Bo . GmbH waren entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts be fugt , d ie Funktionalität der Computer programm - Teile des vervi elfältigten Spiel - Client zu beobachten, zu untersuchen und zu testen, auch wenn sie die Client - Software dabei lizenzwi d- rig für g ewerbliche Zwecke genutzt haben. (1 ) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat Art. 5 Abs. 3 der Richtl i- nie 91/250/EWG (jetzt - wortgleich - Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2009/24/EG) dahin ausgelegt , dass das Urheberrecht an einem Com puterprogramm n icht verletzt wird, wenn der rechtmäßige Erwerber einer Lizenz keinen Zugang zu dem Quellcode des von der Lizenz erfassten Computerprogramms hat, sondern sich darauf beschränkt, dieses Programm im Rahmen der ihm durch die Lizenz gestatteten Handlungen zu u ntersuchen, zu beobachten und zu testen, um se i- ne Funktionalität in einem zweiten Programm zu vervielfältigen (vgl. EuGH, U r- teil vom 2. Mai 2012 - C - 406/10, GRUR 2012, 814 Rn. 61 = WRP 2012, 802 SAS Institute/WPL). Das gilt auch dann, wenn er - wie in de m Fall, der dem Gerichtshof vorlag - von der Lizenz umfasste Handlungen zu einem Zweck vo r- nimmt, der über den durch die Lizenz festgelegten Rahmen hinausgeht (vgl. EuGH, GRUR 2012, 814 Rn. 61 und 47 - SAS Institute/WPL). Der vom Gerichtshof der Euro päischen Union beurteilte Sachverhalt stimmt in den wesentlichen Punkten mit der vorliegenden Fallgestaltung übe r- ein. D ie World Programming Ltd. (WPL) hatte rechtmäßig Kopien eines Comp u- terprogramms der SAS Institute Inc. (SAS Institute) erworben . Dabei ha tte sie die Lizenzbedin gungen akzeptiert, nach deren Wortlaut die Lizenz auf nichtpr o- duktive Zwecke beschränkt war (vgl. EuGH, GRUR 2012, 814 Rn. 48 - SAS 60 60 61 61 62 62 - 28 - Institute/WPL). WPL hatte die Kopien b enutzt, um unter Überschreitung der L i- zenz eine Alternativsoft ware zu dem Computerprogramm von SAS Institute zu entwickeln (vgl. EuGH, GRUR 2012, 814 unter " Zum Sachverhalt " [ = juris Rn. 24 ] und Rn. 48 - SAS Institute/WPL). Dabei hatte WPL weder Zugang zum Quellcode des Programms von SAS Institute noch hat WPL den Ob jektco de dieses Programms dekompiliert . Vielmehr hat WPL lediglich das Verhalten des Programms beobach tet , untersucht und getestet und auf dieser Grundlage u n- ter Verwendung derselben Programmiersprache und desselben Dateiformats seine Funktionalität in ein em selbst erstellten Programm vervielfältigt (vgl. EuGH, GRUR 2012, 814 Rn. 44 - SAS Institute/WPL). Danach ist zwischen den lizenzvertraglich als solchen erlaubten Han d- lungen und dem Zweck zu unterscheiden , der mit diesen erlaubten Handlungen ver fo lgt wird . Selb st wenn der Lizenzvertrag eine bestimmte Handlung nur für einen bestimmten Zweck gestattet, sind nach Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2009/24/EG gleichwohl Handlungen zulässig, die der Ermittlung der nicht urh e- berrechtlich schutzfähigen Funktion alität eines Computerprogramms dienen (zu Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 91/250/EWG vgl. Court of Appeal [Civil Devision] , GRUR Int. 2014, 289 Rn. 101). Dementsprechend darf der zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks eines Computerprogramms Berechtigte die Han d- lungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Pr o- gramms, zu denen er nach dem Lizenzvertrag berechtigt ist, nach § 69d Abs. 3 UrhG auch dann ohne Zustimmung des Rechtsinhabers vornehmen, um das Funktionieren dieses Programms zu beobachten, zu untersuchen oder zu te s- ten und die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn er dabei gewerbliche oder berufliche Zwecke verfolgt und der Lizenzvertrag lediglich eine Nutzung des Programms zu privaten Zwecken gestattet. 63 63 - 29 - ( 2 ) Nach diesen Maßstäben waren der Beklagte und die Mitarbeiter der Bo . GmbH berechtigt, die Funktionalität der Computerprogramm - Teile des Spiel - Client zu beobachten, zu untersuchen und zu testen, auch wenn sie die Client - Software da zu lizenzwidrig für gewerbliche Zwecke vervielfältigt haben. Die Lizenz zur Nutzung der Client - Software umfasste das Recht, den Spiel - Client im Wege des Herunterladens auf den Computer und des Hochladens in d en Arbeits speicher und den Grafik spei cher zu vervielfältigen. Der Beklagte oder die Mitarbeiter der Bo . GmbH haben die Client - Software und die Spiel e - Software beobachtet, untersucht und getestet, um die Funktionalität de r Client - Software zu ermitteln und auf dieser Grundlage die Automat i sierung s- software zu entwickeln . D as Berufungsgericht hat nicht festgestellt , dass sie dabei die Ausschließlichkeitsrechte der Muttergesellschaft der Klä gerin an den Spielprogrammen verletzt haben, indem sie auf den urheberrechtlich geschüt z- ten Quellcode oder Objektcode zugegriffen haben . Die Revisionserwiderung zeigt auch keinen insoweit vom Berufungsgericht übergangenen Sachvortrag der Klägerin auf. D ass die von der Lizenz umfasste n Vervielfältigungen zu e i- nem gewerblich en Zweck vor genommen w orden sind , der über den durch die Lizenz festgelegten Rahmen einer Nutzung zu ausschließlich privaten Zwecken hinausgeht , ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unerheblich. c) D as Berufungsurteil stellt sich aber aus anderen Gründe n als richtig dar. Nach § 69d Abs. 3 UrhG is t allein das Vervielfältigen des Computerpr o- gramm s und nicht das Vervielfältigen der audiovisuellen Spieldaten des Spiel - Client gestattet. Es gibt auch keine § 69d Abs. 3 UrhG entsprechende Reg e- lung, die eine Ver vielfältigung der in einem Computerspiel enthaltenen Werke erlaubt, um durch das Beobachten der auf einem Bildschirm wiedergegebenen Werke d as Funktionieren des Computerspiels und die dem Computerspiel z u- grunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln. 64 64 65 65 - 30 - a a) Der durch die Richtlinie 2009/24/EG gewährte Schutz ist nach ihrem Art. 1 Abs. 1 auf Computerprogramme beschränkt (vgl. EuGH, GRUR 2014, 255 Rn. 23 - Nintendo/PC Box und 9Net). Die Vorschriften der Richtlinie 2009/24/EG - und damit auch die ihrer Umsetzung dienenden nationalen Vo r- schriften - sind als auf Computerprogramme zugeschnittene Sondervorschriften grundsätzlich nicht auf andere Werke anwendbar ( zu Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG und § 69d Abs. 1 UrhG vgl. BGH, Urteil vom 19. Novembe r 2015 - I ZR 151/13, GRUR 2016, 792 Rn. 56 = WRP 2016, 1123 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; vgl. auch Begründung zum Regierungsentwurf eines Zweiten Geset zes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes, BT - Drucks. 12/4022, S. 8; Loewenheim in Schric ker/Loewenheim aaO vor §§ 69a ff. UrhG Rn. 5; Czychowski in Fromm/Nordemann aaO vor §§ 69a ff. UrhG Rn. 4). bb) Bei einem Computers piel, das - wie der hier in Rede stehende Spiel - Client - nicht nur aus einem Computerprogramm besteht, sondern auch au di o- visuelle Spieldaten enthält, sind die urheberrechtlich geschützten audiovisuellen Bestandteile zwar durch das Urheberrecht im Rahmen der Richtlinie 2001/29/EG geschützt (vgl. EuGH, GRUR 2014, 255 Rn. 23 - Nintendo/PC Box und 9Net; BGH, GRUR 2015, 672 Rn . 43 f. - Videospiel - Konsolen II). Diese Richtlinie enth ält jedoch keine Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2009/24/EG entspr e- chende Bestimmung, wonach die Vervielfältigung eines Wer ks oder sonstigen Schutzgegenstands, bei dem es sich nicht um ein Computerprogra mm handelt, zur Ermittlung der ihm zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zulässig ist. Auch das nationale Urheberrecht enthält keine derartige Regelung. 6. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Beklagte für die eigenen Verletzunge n des Urheberrechts der B . Entertainment Inc. haftet und darüber hinaus als Geschäftsführer der Bo . GmbH für die Ver - letzung des Vervielfältigungsrechts durch deren Mitarbeiter einzustehen hat, weil er das Geschäftsmodell des Unternehmens entw orfen und das rechtsve r- 6 6 66 67 67 68 68 - 31 - letzende Verhalten d er Mitarbeiter veranlasst hat. Ein Geschäftsführer haftet bei der Verletzung absoluter Rechte durch die von ihm vertretene Gesellschaft als Täter, wenn er das auf Rechtsverletzungen angelegte Geschäftsmodell selbs t ins Werk gesetzt hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 - I ZR 242/12, BGHZ 201, 344 Rn. 17 und 31 - Geschäftsführerhaftung; BGH, GRUR 2015, 672 Rn. 80 - Videospiel - Konsolen II; BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 - I ZR 40/14, GRUR 2016, 803 Rn. 61 = WRP 2 016, 1135 - Armbanduhr). 7. Danach sind der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsa n- spruch mit der genannten Ausnahme (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG) und, da der Beklagte das Vervielfältigungsrecht der Muttergesellschaft der Klägerin schul d- haft v erletzt ha t, der Auskunftsan spruch als Hilfsanspruch zur Vorbereitung e i- nes Schadensersatzanspruchs (§ 242 BGB) sowie der An spruch auf Festste l- lung der Schadensersatzpflicht (§ 97 Abs. 2 UrhG) begründet. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe den Beklagten zu Unrecht zur Angabe der verkauften Stückzahlen der Automatisierungssoftware und des mit ihrem Verkauf erzielten Umsatzes und Gewinns für verpflichtet gehalten. Entgegen der Ansicht der Revision haben d iese Angaben einen Bezug zur Vervi elfält i- gung der Client - Software. Die mit dem Verkauf der Automatisierungssoftware erzielten Umsätze und Gewinne beruhen (auch) auf der Vervielfältigung der Client - Software, die der Beobachtung des Ablaufs der Spiele - S oftware und der Entwicklung der Bots di ente. 8. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europä i- schen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst. Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung der Richtlinien 2001/29/EG oder 2009/24/EG, die nicht durch die Rechtsprechung des G e- richtshofs der Europäischen Union geklärt oder zweifelsfrei zu beantworten ist (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257, 1258 C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C - 4 52/14, GRUR Int. 69 69 70 70 - 32 - 2015, 1152 Rn. 43 - AIFA/Doc Generici). E s ist auch i m Blick auf die Rech t- sprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht zweifelhaft, dass es sich bei dem bloße n Sichtbarmach en eines Werkes auf einem Bildschirm nicht um eine Vervi elfältigung im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2001/29/EG handelt (vgl. Rn. 38 ). Durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist geklärt, dass bei Computerspielen, die nicht nur aus einem Compute r- programm, sondern auch aus anderen Werk en bestehen, die Bestimmungen der Richtlinie 2009/24/EG allein auf das Computerprogramm und nicht auf die anderen Werke anwendbar sind (vgl. Rn. 66 ). C. Danach ist auf die Revision des Beklagten unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Berufungsurteil insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer 1 in der Variante mit " oder " vor " auf dem Bildschirm anzeigen lässt " zum Nachteil des Beklagten e r- kannt hat. Im Umfang der Aufhebung ist auf die Berufung des Beklagten das 71 - 33 - landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage auch insoweit abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Büscher Koch Löffler Schwonke F eddersen Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 15.07.2014 - 5 O 1155/13 - OLG Dresden, Entscheidung vom 20.01.2015 - 14 U 1127/14 -
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