ECLI:DE:BGH:2016:200916UIIZR25.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 25/15 Verkündet am: 20. September 20 16 Vondrasek J ustiz angestellte als U rkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 25; ZPO § 256 Die Umsetzung einer von einem übergeordneten Dachverband vorgesehenen Diszi p- linarmaßnahme gegenüber dem Mitglied eines nachgeordneten Vereins, das selbst nicht Mitglied des Dachverbands ist, bedarf entweder einer Grundl a ge in der Satzung des nachgeordneten Vereins oder einer sonstigen Anerke n nung dieser Möglichkeit durch dessen Mitglied. BGH, Urteil vom 20. September 2016 - II ZR 25/15 - OLG Br emen LG Bremen - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2016 durch den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie die Richter Wöstmann und Sunder für Recht erkannt: D ie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 30. Dezember 2014 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der dem Kläger mit Schreiben vom 13. Januar 2014 mitgeteilte Besch luss des Präsidiums des Beklagten, mit dem der Zwangsabstieg der 1. Fußballmannschaft (Herren) des Klägers aus der Regiona l- liga Nord zum Ende der Spielzeit 2013/2014 verfügt wurde, nichtig ist. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger begehrt die Festste llung, dass der ausweislich des Schre i- bens des Beklagten vom 13. Januar 2014 am 7. Dezember 2013 durch das Präsidium des Beklagten beschlossene Zwangsabstieg der 1. Fußballmann - schaft (Herren) des Klägers aus der Regionalliga Nord zum Ende der Saison 1 - 3 - 2013/ 2014 unwirksam ist. Der Kläger ist Mitglied des Beklagten, der seit der Saison 2012/2013 für die Durchführung der Regionalliga Nord verantwortlich ist. Der Beklagte ist Mitglied des Deutschen Fußballbundes e.V. (DFB), in dessen Verantwortlichkeit die Regio nalliga zuvor fiel. Der DFB ist Mitglied der Fédération Internationale de Football Association (FIFA). In der Spielzeit 2006/2007 nahm die 1. Fußballmannschaft (Herren) des Klägers auf der Grundlage eines zwischen dem DFB und dem Kläger geschlo s- senen " Zu lassungsvertrags Regionalliga " am Spielbetrieb der Regionalliga Nord teil. M it Vertrag vom 1. Januar 2007 verpflichtete der Kläger einen zuvor als Amateur bei zwei argentinischen Fußballvereinen registrierten, 1987 geborenen Fußballspieler mit (jedenfalls auch) italienischer Staatsangehörigkeit für den Zeitraum vom 29. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2007 als Vertragsspieler im Sinne der DFB - Spielordnung. Beide argentinischen Vereine beantragten im J u- ni 2007 bei der FIFA unter Berufung auf das FIFA - Reglement " bezüglich Status und Transfer von Spielern " die Festsetzung einer Ausbildungsentschädigung gegen den Kläger. Diese pauschale Entschädigung bestimmt sich nach der Zugehörigkeit des übernehmenden Vereins zu einem Kontinentalverband sowie der Wertigkeit d er Spielklasse, an der der Verein teilnimmt. Die Entschädigung soll einen Ausgleich dafür darstellen, dass der übernehmende Verein eigenen Ausbildungsaufwand für den verpflichteten Spieler erspart hat. Die zuständige FIFA Dispute Resolution Chamber in Zü rich sprach am 5. Dezember 2008 dem ersten argentinischen Verein, dem der Spieler fünf Ja h- re angehört hatte, 100.000 zwei Jahre gespielt hatte, 57.500 h- lung innerhalb bestimmter Fristen die Sache auf Bitte der Parteien der FIFA - Disziplinarkommission zwecks Verhängung der notwendigen disziplinarischen Sanktionen vorzulegen sei. Der vom Kläger angerufene Court of Arbitration for 2 3 - 4 - Sports (CAS) in Lausanne bestätigte am 5. Oktober 2009 diese Entscheidu n- gen. Eine nach den Statuten der FIFA gegen die CAS - Entscheidung mögl i- che Beschwerde zum schweizerischen Bundesgericht legte der Kläger nicht ein. Da der Kläger die Ausbildungsentschädigungen nicht zahlte, wandten sich die beiden argentinischen Vereine an die FIFA - Disziplinarkommission. Di e- se verhängte am 13. September 2011 gegen den Klä ger Geldstrafen, setzte eine letzte Zahlungsfrist für die Ausbildungsentschädigungen und verfügte für den Fall der Nichtzahlung auf Antrag den Abzug von 6 Punkten je Gläubiger für die erste Mannschaft des Klägers in der nationalen Ligameisterschaft, ohne d ass dafür eine weitere formale Entscheidung erforderlich war. Der Kläger zah l- te die Entschädigung nicht; die beiden argentinischen Vereine beantragten den Punktabzug. Daraufhin ersuchte die FIFA den DFB um die Durchführung des Punktabzugs für die Saison 20 11/2012 auf Antrag des einen argentinischen Vereins und für die Saison 2012/2013 auf Antrag des anderen argentinischen Vereins. Der DFB nahm den Punktabzug für 2011/2012 in eigener Zuständi g- keit vor und bat, nachdem die Regionalliga viertklassig und der Be klagte für den Spielbetrieb verantwortlich geworden war, den Beklagten, den Punktabzug für 2012/2013 durchzuführen. Dem kam der Beklagte nach. Die Versuche des Kl ä- gers, sich gegen die Punktabzüge bei dem DFB - Sportgericht und bei dem Ve r- bandsgericht des Bek lagten zu wehren, blieben ohne Erfolg. Die Ausbildungsentschädigung zahlte der Kläger weiterhin nicht. Darau f- hin traf die FIFA - Disziplinarkommission auf Antrag eines der beiden argentin i- schen Vereine am 5. Oktober 2012 folgende Entscheidung: " 1. The clu b is pronounced guilty of failing to comply with a d e- cision of a FIFA body in accordance with art. 64 of the FIFA Disciplinary Code (FDC). 4 5 - 5 - 2. The first team of the club is relegated to the next lower div i- sion. " Diese Entscheidung erklärte der erneut dur ch den Kläger angerufene CAS am 24. Oktober 2013 für rechtmäßig. Daraufhin forderte die FIFA den DFB auf, den Abstieg umzusetzen, worum letzterer wiederum den Beklagten ersuc h- te. Dessen Präsidium fasste den hier angefochtenen Beschluss. In dem Schre i- ben de s Beklagten vom 13. Januar 2014 heißt es insoweit: " t- glied des Deutschen Fußballbundes (DFB) verpflichtet, die von der FIFA getroffenen rechtlichen Entscheidungen zu vollziehen, und ist aus diesen Gr ünden gehalten, die Sanktionsmaßnahme der FIFA - Disziplinar - Kommission umzusetzen und den s- maßnahme formell b eschlossen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde zum Verband s- " Die Beschwerde des Klägers bei dem Verbandsgericht des Beklagten gegen den Zwangsabstieg blieb ebenso ohne Erfolg wie die zunächst sowohl ge gen den Abzug von sechs Punkten in der Spielzeit 2012/2013 als auch g e- gen den Zwangsabstieg gerichtete Klage vor dem Landgericht (SpuRt 2014, 174 = CaS 2014, 178). Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht, nachdem die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Punktabzugs überei n- stimmend für erledigt erklärt hatten, die Unwirksamkeit des Beschlusses, mit dem der Zwangsabstieg verfügt wurde, festgestellt (SpuRt 2015, 74 = CaS 2015, 49). Dagegen richtet sich die von dem Berufungsgericht zugelass e- ne Revision des Beklagten. 6 7 - 6 - Entscheidungsgründe: Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. Der dem Kläger mit Schreiben vom 13. Januar 2014 mitgeteilte Beschluss des Präsidiums des B e- klagten vom 7. Dezember 2013 ist nichtig (vgl. BGH, Urteil vom 9. No vember 1972 II ZR 63/71, BGHZ 59, 369, 371 f.); dies war zur Klarstellung auszuspr e- chen. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: 1. Der Weg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit sei eröffnet. Der Kläger sei im Hinblick auf die Entscheidung des Verbandsgerichts nicht auf einen Aufh e- bungsantrag gemäß § 1059 ZPO zu verweisen, da das Verbandsgericht kein Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO sei. 2. Der Klage stehe nicht entgegen, dass der Kläger den verbandsinte r- nen Rechtszug nicht ausgeschöpft habe. a) Zwar könne ein vorläufiger Ausschluss der Klagbarkeit vor Durchfü h- rung des verbandsinternen Rechtsbehelfsverfahrens bestehen und das Nich t- anrufen der höheren Instanz könne als Unterwerfung unter de n zunächst ang e- fochtenen Beschluss zu verstehen sein. Dies sei indes nur der Fall, wenn sich diese Rechtsfolge für den juristischen Laien klar aus der Satzung ergebe. In der Rechts - und Verfahrensordnung des Beklagten (RuVO), auf die die Satzung insoweit v erweise, heiße es aber, dass das Verbandsgericht " in erster und let z- ter Instanz " entscheide. Das Verbandsgericht habe auch die Revision zum DFB - Sportgericht nicht zugelassen. Hinzu komme, dass zum Zeitpunkt der En t- scheidung des Verbandsgerichts über den Zw angsabstieg bereits das Urteil des DFB - Sportgerichts zu den ersten von der FIFA verhängten Disziplinarstrafen in 8 9 10 11 12 - 7 - der Welt gewesen sei, in dem dieses keinen Zweifel an deren Umsetzung g e- äußert habe, weshalb eine erneute Befassung dieses Gerichts mit den ide nt i- schen Rechtsfragen reine Förmelei gewesen wäre. b) Der Zulässigkeit der Klage stehe unter dem Gesichtspunkt der Au s- schöpfung des verbandsinternen Rechtswegs weiter nicht entgegen, dass sich der Kläger weder an das schweizerische Bundesgericht gewandt noch gegen die Entscheidung der FIFA - Disziplinarkommission vom 13. September 2011 den CAS angerufen habe. Für eine Ausweitung des aus Art. 9 GG hergeleiteten Grundsatzes, dass Vereinsmitglieder erst den vereinsinternen Rechtsweg e r- schöpfen müssten, auf Ge richtsbarkeiten übergeordneter Verbände bestehe angesichts des Rechts auf effektiven Rechtsschutz weder Veranlassung noch Rechtfertigung. Zudem enthalte weder die Satzung des Beklagten noch die des DFB, auf die in der Satzung des Beklagten verwiesen werde, einen ausreiche n- den Hinweis darauf, dass bei Vereinsstrafen des Beklagten, die der Vollziehung von FIFA - Disziplinarstrafen dienten, die Einhaltung der Verfahrensbestimmu n- gen der FIFA - Gerichtsbarkeit Voraussetzung für den Zugang zu den ordentl i- chen Gericht en sei. Ebenso fehle ein solcher Hinweis in dem mit dem DFB g e- schlossenen " Zulassungsvertrag Regionalliga ". 3. Das Feststellungsinteresse für die auf Feststellung der Unwirksamkeit des Zwangsabstiegs gerichtete Klage sei nicht dadurch entfallen, dass di e b e- troffene Mannschaft ohnehin aus sportlichen Gründen abgestiegen wäre. Ebe n- so wenig scheitere das Interesse an der Feststellung der fehlenden Befugnis des Beklagten zur Verhängung der Vereinsstrafe daran, dass der CAS die Au s- bildungsentschädigungen best ätigt habe, da es im vorliegenden Verfahren nicht um eine Inanspruchnahme durch die argentinischen Vereine gehe. 13 14 - 8 - 4. An der Passivlegitimation des Beklagten bestünden keine Zweifel, auch wenn den Vereinssanktionen Entscheidungen der FIFA - Disziplinar - kom mission vorausgegangen seien, die wiederum ihre Grundlage in der En t- scheidung des CAS über die Ausbildungsentschädigungen hätten. Denn die Vereinsstrafe beruhe unabhängig davon, ob sie vom übergeordneten Verband " befohlen " worden sei, auf der Strafgewalt d es Beklagten gegenüber seinem Mitglied, dem Kläger. 5. In der Sache sei der verfügte Zwangsabstieg rechtswidrig und damit unwirksam. Zum einen diene er als Beugemittel der Durchsetzung von En t- schädigungsansprüchen, die mit dem Recht des verpflichteten S pielers auf Freizügigkeit nach Art. 45 AEUV nicht vereinbar seien. Art. 45 AEUV gelte auch für kollektive Regelungen unselbständiger Arbeit in Vorschriften von Sportve r- bänden wie der FIFA; auch der Kläger als Arbeitgeber könne sich darauf ber u- fen. Zum ande ren habe der Beklagte irrigerweise angenommen, bloßes Vol l- zugsorgan der FIFA - Disziplinarkommission und zu einer inhaltlichen Überpr ü- fung von deren Entscheidung nicht berechtigt zu sein, weshalb er seine Stra f- gewalt nicht wirksam ausgeübt habe. a) Eine d ie Arbeitnehmerfreizügigkeit beeinträchtigende Maßnahme sei nur zulässig, wenn mit ihr ein berechtigter Zweck verfolgt werde und sie aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sei. Sie müsse geeignet sein, die Verwirklichung des in Rede stehenden Zwecks zu gewäh r- leisten und dürfe nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erfo r- derlich sei. Die Förderung der Anwerbung und Ausbildung junger Spieler sei angesichts der Bedeutung des Sports und insbesondere des Fußballs in der Union ein legitimer Zweck. Eine Ausbildungsentschädigung für den Fall, dass ein Nachwuchsspieler einen Vertrag mit einem anderen als dem ausbildenden Verein abschließe, sei grundsätzlich durch diesen Zweck gerechtfertigt. Alle r- 15 16 17 - 9 - dings seien Transferentschädigungen durch ihren Eventualitäts - und Zufallsch a- rakter gekennzeichnet und unabhängig von den tatsächlich durch die Ausbi l- dung entstehenden Kosten, weil die sportliche Zukunft junger Spieler nicht vo r- hersehbar sei und sich nur eine begrenzte Anzahl dieser Spieler einer entspr e- chenden beruflichen Tätigkeit widme. Die Aussicht auf Erlangung derartiger Entschädigungen sei daher weder ein ausschlaggebender Faktor, der zur Ei n- stellung und Ausbildung junger Spieler ermutige, noch ein geeignetes Mittel, um diese Tätigkei ten zu finanzieren. Transferentschädigungen hätten sich daher an den tatsächlich angefallenen Ausbildungskosten zu orientieren und nicht am Marktwert des fertigen Spielers. Diesen Anforderungen entspreche die Berec h- nung der den argentinischen Vereinen zuer kannten Ausbildungsentschädigu n- gen nicht. Das maßgebliche FIFA - Reglement " bezüglich Status und Transfer von Spielern " stelle ausdrücklich auf den finanziellen Aufwand ab, den der neue Verein gehabt hätte, wenn er den Spieler selbst ausgebildet hätte. Die J ahre s- pauschalen würden gesondert für die Kontinentalverbände festgesetzt, inne r- halb derer wiederum nach den Wertigkeiten der Spielklassen differenziert we r- de. Dies unterscheide sich nicht wesentlich von den Abfindungsregeln, die der EuGH in den Entscheidun gen " Bosman " (ZIP 1996, 42) und " Olympique Lyonnais " (NJW 2010, 1733) als mit dem Recht auf Freizügigkeit nicht verei n- bar eingestuft habe. b) Dahinstehen könne, ob sich der Kläger der Verbandsgerichtsbarkeit der FIFA überhaupt wirksam unterworfen habe. Denn der Beklagte habe seine sich aus § 17a Abs. 2 der DFB - Satzung ergebende Überprüfungskompetenz und - pflicht missachtet. Danach " unterwirft sich (der DFB) den Entscheidungen des CAS, soweit zwingendes nationales oder internationales Recht nicht entg e- gen steht " . Der Wortlaut dieser aus sich heraus auszulegenden Bestimmung sei eindeutig; er impliziere eine entsprechende Prüfung der (Un)Vereinbarkeit mit zwingendem Recht. Dagegen finde die Ansicht des Beklagten, dass diese B e- 18 - 10 - stimmung nur die Vorfrage betref fe, ob das Schiedsgericht angerufen werden müsse, im Wortlaut keine Stütze. Es bestehe mit Rücksicht auf den selbstve r- ständlichen Grundsatz, dass auch die Vereinsautonomie keine gegen zwinge n- de gesetzliche Regelungen verstoßende Sanktionen gegen Mitglieder rechtfe r- tige, auch kein Widerspruch zu der in der DFB - Satzung andernorts erklärten Anerkennung der Entscheidungen des CAS. c) Ob angesichts der aus § 17a Abs. 2 der DFB - Satzung folgenden Pr ü- fungspflicht Raum für den Einwand sei, dass sich der Kläger vo r dem CAS und der FIFA - Disziplinarkommission nicht hinreichend verteidigt habe, könne dahi n- stehen, da keine solchen für die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung kausalen Versäumnisse vorlägen. II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung im E r- gebnis stand. 1. Die Klage ist zulässig. a) Rechtsfehlerfrei und insoweit auch von der Revision nicht angegriffen ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Bestätigung des Zwangsabstiegs durch das Verbandsgericht des Beklagten kein de n §§ 1025 ff. ZPO unterfallender Schiedsspruch ist, dessen Beseitigung einen Aufhebung s- antrag gemäß § 1059 ZPO erforderte (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2013 II ZR 74/12, BGHZ 197, 162 Rn. 17 f. mwN). b) Die Voraussetzungen einer Feststellungsklage s ind erfüllt. aa) Zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits besteht ein im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO festzustellendes Rechtsverhältnis. 19 20 21 22 23 24 - 11 - (1) Unter einem Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO ist eine bestimmte, rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu anderen Personen oder einer Person zu einer Sache zu verstehen. Dazu können einzelne auf e i- nem umfassenderen Rechtsverhältnis beruhende Ansprüche oder Rechte g e- hören, wie etwa auch die Mitgliedschaft in einem Verein oder Verband und das si ch hieraus ableitende Verhältnis eines Vereins - oder Verbandsmitglieds zu dem Verband (BGH, Urteil vom 23. April 2013 II ZR 74/12, BGHZ 197, 162 Rn. 27 mwN). Der mit der Klage angegriffene Präsidiumsbeschluss greift in das Mitgliedschaftsverhältnis des K lägers zum Beklagten ein. Die Frage, ob dieser Präsidiumsbeschluss des beklagten Vereins wirksam ist, kann daher zuläss i- gerweise zum Gegenstand einer (negativen) Feststellungsklage gemacht we r- den (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 2007 II ZR 111/05, ZIP 2007, 1942 Rn. 36). (2) Entgegen der Ansicht der Revision steht dem nicht entgegen, dass der Gegenstand des angegriffenen Beschlusses der Zwangsabstieg auf e i- ner durch den CAS bestätigten Entscheidung der FIFA - Disziplinarkommission beruht. Die Umsetzung des Zwangsabstiegs des Klägers als seinem Mitglied konnte wovon ersichtlich auch der zunächst von der FIFA angeschriebene DFB ausgegangen ist ausschließlich durch den Beklagten als Verantwortl i- chem für die Regionalliga Nord bewirkt werden. Die Diszipli narstrafbefugnis des Verbands gegenüber seinem Mitglied beruht auf der (fortdauernden) Mitglie d- schaft (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2002 II ZR 1/02, ZIP 2003, 343, 344 f.); eine Mitgliedschaft des Klägers im DFB und in der FIFA besteht gerade nicht. Deshalb trifft der Beschluss wenn auch in Umsetzung einer Entsche i- dung der FIFA eine eigene Regelung gegenüber dem Kläger, die unmittelbar in dessen Mitgliedschaftsrechte eingreift. Angesichts dessen ist es rechtlich u n- erheblich, falls sich der Beklagt e, wie die Revision meint, bei der Beschlussfa s- sung nur als " Vollzugsorgan " der FIFA begriffen haben sollte. 25 26 - 12 - (3) Da der Zwangsabstieg des Klägers in der hier gegebenen Konstell a- tion ausschließlich durch den Beklagten bewirkt werden kann, liegt entgegen der Revision auch kein sogenanntes Drittrechtsverhältnis vor, das nur unter b e- sonderen Voraussetzungen (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 1996 II ZR 126/95, ZIP 1996, 2071, 2072) zulässiger Gegenstand einer Festste l- lungsklage sein kann. (4) Im Übrige n geht auch die FIFA zu Recht erkennbar davon aus, den Zwangsabstieg nicht selbst umsetzen zu können, sondern konstitutiv auf die Mitwirkung der ihr angehörenden Verbände angewiesen zu sein. Ausweislich Art. 64 des FIFA - Disziplinarreglement (FDC), auf den die FIFA - Disziplinar - kommission ihre Entscheidung gestützt hat, fällt in die Kompetenz der FIFA (nur), den Verein mit einer Geldstrafe zu belegen und Sanktionen wie Punkta b- zug oder Zwangsabstieg anzudrohen. So heißt es in Art. 64 Abs. 1 FDC, dass ein K lub, der einer anderen Partei eine Geldsumme, zu deren Zahlung er von der FIFA oder dem CAS verurteilt wurde, vorenthält, a) mit einer Geldstrafe b e- legt wird, b) eine letzte Frist erhält, c) darauf hingewiesen wird, dass bei Nich t- bezahlung ein Punktabzug o der der Zwangsabstieg in eine tiefere Spielklasse erfolgt. Gemäß Art. 64 Abs. 2 FDC wird, wenn der Klub diese letzte Frist ung e- nutzt verstreichen lässt, der entsprechende Verband aufgefordert, die ang e- drohten Sanktionen in die Tat umzusetzen. Damit überein stimmend lauten die englische und die französische Fassung des Art. 64 Abs. 2 FDC: " If a club disregards the final time limit, the relevant associ a- tion shall be requested to implement the sanctions threatened " b eziehungsweise " Si le club ne respecte pas ce " 27 28 - 13 - Falls die FIFA - Disziplinarkommission der Auffassung gewesen sein sol l- te, eine unmittelbare Entscheidung über den Zwangsabstieg des Klägers aus der Regionalliga N ord vornehmen zu können, ohne dass hierfür eine (konstitut i- ve) Entscheidung des Beklagten als deren Veranstalter notwendig wäre worauf, wie die Revision geltend macht, die Formulierung der entsprechenden Entscheidung hindeuten mag ( " The first team of the club is relegated to the next lower division " ) , vermag dies an der Zuständigkeit des Beklagten zur Umse t- zung des Zwangsabstiegs nichts zu ändern. Eine solche (unzutreffende) Sich t- weise der Disziplinarkommission führt ersichtlich nicht zur Entstehung ein es unmittelbaren Rechtsverhältnisses zwischen der FIFA und dem Kläger, au f- grund dessen die FIFA den Zwangsabstieg selbst bewirken könnte. bb) Der Kläger hat auch ein rechtliches Interesse an der begehrten Fes t- stellung. Der für das Vorliegen des Feststel lungsinteresses darlegungs - und beweisbelastete Kläger muss es nicht hinnehmen, dass über die Wirksamkeit eines ihn unmittelbar in seiner Stellung als Mitglied des Beklagten betreffe n- den Vereinsbeschlusses Rechtsunsicherheit besteht (vgl. für die Per sone n- gesellschaft BGH, Urteil vom 9. April 2013 II ZR 3/12, ZIP 2013, 1021 Rn. 10 sowie Urteil vom 7. Februar 2012 II ZR 230/09, ZIP 2012, 917 Rn. 24). Zudem ist vorgetragen, dass die FIFA - Disziplinarkommission im Januar 2014 auf A n- trag des zweiten a rgentinischen Vereins einen weiteren Zwangsabstieg in die nächsttiefere Spielklasse verfügt hat. Spräche man dem Kläger vorliegend das Feststellungsinteresse ab, wäre ein weiterer Zwangsabstiegsbeschluss des B e- klagten, den der Kläger wiederum durch die Ins tanzen hindurch angreifen müsste, ernstlich zu erwarten. Die Befürchtung des Klägers, dass ihm der B e- klagte aufgrund seines vermeintlichen Rechts weitere ernstliche Hindernisse entgegensetzen wird, ist geeignet, ein Feststellungsinteresse zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2010 VIII ZR 351/08, NJW 2010, 1877 Rn. 19). Umgekehrt ist nicht damit zu rechnen, dass der Beklagte nach Fes t- 29 30 - 14 - ste l lung der Nichtigkeit des ersten von ihm gefassten Zwangsabstiegsbeschlu s- ses einen weiteren Beschluss auf id entischer Tatsachen - und Rechtsgrundlage fassen wird. Das Urteil ist somit geeignet, die gegenwärtige Unsicherheit über die rechtliche Regelung der Beziehung zwischen den Parteien dieses Recht s- streits zu beseitigen. cc) Der Zulässigkeit der gegen den Pr äsidiumsbeschluss des Beklagten gerichteten Feststellungsklage steht weiter nicht entgegen, dass die Berecht i- gung der Ausbildungsentschädigungen und der Ausspruch des Zwangsabstiegs durch die FIFA Gegenstand von durch den Kläger angestrengten Schiedsve r- fah ren gewesen sind und der Kläger gegen die jeweils zu seinem Nachteil e r- gangenen Schiedssprüche des CAS nicht weiter vorgegangen ist. Das Fortb e- stehen der durch den CAS bestätigten Entscheidungen der FIFA lässt weder das Feststellungsinteresse für die vorli egende Klage entfallen noch führt dies dazu, dass dem Kläger die Klage unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung verwehrt wäre. (1) Dem Kläger ist im hiesigen Verfahren insbesondere nicht entgegen zu halten, dass er auch bei Feststellung d er Unwirksamkeit des Zwangsa b- stiegsbeschlusses weiterhin zur Zahlung der durch den ersten Schiedsspruch des CAS bestätigten Entschädigungen an die beiden argentinischen Vereine verpflichtet bleiben könnte. Die Klärung der Frage, ob die entschädigungsb e- rech tigten Vereine aus dem jeweils zu ihren Gunsten ergangenen Schied s- spruch des CAS im Inland gegen den Kläger vollstrecken könnten, oder ob i n- soweit Bedenken mit Rücksicht auf den ordre public bestehen, wäre gegeb e- nenfalls einem auf Anerkennung und Vollstrec kung ausländischer Schiedsspr ü- che gerichteten Verfahren nach Maßgabe von § 1061 ZPO vorbehalten. Entg e- gen der Auffassung der Revision besteht auch keine die Zulässigkeit der w e- gen des Zwangsabstiegsbeschlusses erhobenen Feststellungsklage gegen den 31 32 - 15 - Bekla gten infrage stellende vorrangige Verpflichtung des Klägers, die Nich t- anerkennung des zugunsten der argentinischen Vereine ergangenen Schied s- spruchs des CAS über die Ausbildungsentschädigung im Inland feststellen zu lassen. Die Frage, ob und gegebenenfal ls wie der Kläger wegen der Nichtza h- lung der Entschädigungen vereinsrechtlich zu beurteilenden Disziplinarma ß- nahmen ausgesetzt sein kann, ist strikt von der Frage zu trennen, ob den a r- gentinischen Vereinen aufgrund des Schiedsspruchs des CAS ein Entschäd i- g ungsanspruch gegen den Kläger zusteht, den sie nach den Regeln des Zivi l- rechts durchsetzen können. Dass dem von der FIFA implementierten Sankt i- onswesen die Vorstellung zugrunde liegen dürfte, auf diese Weise seien eigene Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der z ur Entschädigung berechtigten Vereine mithilfe staatlicher Organe (faktisch) nicht mehr erforderlich (vgl. Haas, in H öfling/Horst/Nolte, Fußball Motor des Sportrechts, 2014, S. 65, 67 ff. zur Eff i- zienz des " von der FIFA geschaffenen eigenen, weltweit op erierenden Vollstr e- ckungssystems abseits staatlicher Kontrolle " ), ist insoweit rechtlich ohne B e- lang. (2) Auch im Übrigen bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger das gegen den Beklagten geführte Verfahren zweckentfremdet oder sich sonstw ie rechtsmissbräuchlich verhalten hätte. dd) Der Kläger hat die Feststellungsklage nicht verfrüht erhoben. Die z u- treffenden Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, dass der Kläger den ve r- bandsinternen Rechtsweg mit der Anrufung des Verbandsgerichts ers chöpft habe (vgl. zu diesem grundsätzlichen Erfordernis BGH, Urteil vom 27. Februar 1954 II ZR 17/53, BGHZ 13, 5; Urteil vom 6. März 1967 II ZR 231/64, BGHZ 47, 172, 174), greift die Revision zu Recht nicht an. Ihre darüber hinau s- gehenden Erwägungen da zu, dass der Kläger sich im Zusammenhang mit den Verfahren vor dem CAS nicht mit allen zur Verfügung stehenden 33 34 - 16 - (Rechts)Mitteln gewehrt und keine Beschwerde zum schweizerischen Bunde s- gericht erhoben habe, sind wie schon das Berufungsgericht rechtsfehlerfr ei festgestellt hat unter dem Gesichtspunkt des vorrangigen Beschreitens des verbandsinternen Rechtswegs gegen den Beschluss des Präsidiums des B e- klagten ohne Belang. 2. Die Feststellungsklage ist auch begründet. Der dem Kläger mit Schreiben vom 13 . Januar 2014 mitgeteilte B e- schluss des Präsidiums des Beklagten ist nichtig. Für den mit ihm angeordn e- ten Zwangsabstieg fehlt es in der hier maßgeblichen Fassung der Satzung des Beklagten, die der Senat selbst auslegen kann (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2013 II ZR 74/12, BGHZ 197, 162 Rn. 24 mwN), an einer Grundlage. Der Kl ä- ger hat sich auch nicht auf andere Weise einer Sanktion in Form des durch den Beklagten beschlossenen Zwangsabstiegs wegen der Nichtzahlung von Ausbi l- dungsentschädigungen nach dem F IFA - Reglement " bezüglich Status und Transfer von Spielern " unterworfen. a) Ein Vereinsbeschluss ist nichtig, wenn die Beschlussfassung gegen das Gesetz, die guten Sitten oder zwingende Vorschriften der Satzung verstößt (BGH, Urteil vom 9. November 1972 II ZR 63/71, BGHZ 59, 369, 372). B e- schlüsse, die in Ausübung der aus der Vereinsautonomie gemäß Art. 9 GG hergeleiteten Sanktionsgewalt (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1994 II ZR 11/94, BGHZ 128, 93, 99) Disziplinarmaßnahmen zum Gegenstand h a- ben, be dürfen einer hinreichend bestimmten Grundlage, damit der Regelunte r- worfene einen eventuell drohenden Rechtsnachteil erkennen und entscheiden kann, ob er diesen hinnehmen beziehungsweise ob er sein Verhalten danach einrichten will (BGH, Urteil vom 6. März 1 967 II ZR 231/64 , BGHZ 47, 172, 175). Dies gilt unabhängig davon, ob die Unterwerfung unter die Disziplinarg e- 35 36 37 - 17 - walt kraft Vereinsmitgliedschaft unmittelbar aus der Satzung des Vereins oder etwa bei Maßnahmen gegenüber Nichtmitgliedern aus einer Unterwe rfung durch rechtsgeschäftlichen Einzelakt (BGH, Urteil vom 28. November 1994 II ZR 11/94, BGHZ 128, 93, 105 f.) folgt. b) Dahinstehen kann unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes des Zwangsabstiegsbeschlusses gegen die Satzung des Beklagten, ob der B ekla g- te den in seiner Satzung in Verbindung mit seiner RuVO vorgesehenen Weg zur Verhängung einer Vereinsstrafe eingehalten hat (vgl. zur gerichtlichen Nachprüfbarkeit des satzungsgemäßen Verfahrens BGH, Urteil vom 6. März 1967 II ZR 231/64 , BGHZ 47, 172 , 176). Denn die Satzung des Beklagten enthält schon nicht die erforderliche Grundlage für die hier zu beurteilende En t- scheidung gegenüber dem Kläger. aa) Ob für eine Disziplinarmaßnahme eines Vereins eine Grundlage in der Satzung dieses Vereins bestehe n muss abgesehen von den noch zu erö r- ternden anderen Wegen einer Übernahme der Regeln oder ob es ausreicht, wenn der übergeordnete Verband, dem das betroffene Vereinsmitglied nicht angehört, eine entsprechende Bestimmung in seiner Satzung hat, ist stre itig. Entscheidungen des Reichsgerichts könnte entnommen werden, dass eine R e- gel - und Sanktionsunterworfenheit des Mitglieds des nachgeordneten Vereins unter die Regeln des übergeordneten Verbands allein aus der Mitgliedschaft des Vereins in einem Dachverb and folgen soll (JW 1906, 416, 417; RGZ 143, 1, vgl. aber auch BGH, Urteil vom 18. September 1958 II ZR 332/56, BGHZ 28, 131, 133 ff.). bb) Das OLG Karlsruhe vertritt die Auffassung, es genüge für eine Di s- zi p linarmaßnahme eines Vereins eine Grundlage in der Satzung des überg e- ordneten Verbands (OLG Karlsruhe, OLGZ 1970, 300, 303 f.; siehe auch LG 38 39 40 - 18 - Heilbronn, NZG 1998, 783; wohl auch OLG Koblenz, SpuRt 2015, 29, 30). Die herrschende Meinung hält dagegen, wenn keine andere Zurechnung vorliegt, eine Klausel in der Satzung des untergeordneten Vereins für erforderlich (Staudinger/Weick, BGB, Neubearbeitung 2005, § 25 Rn. 12; Münch KommBGB/Reuter, 7. Aufl., vor § 21 Rn. 133; Reichert, Vereins - und Verband s- recht, 13. Aufl., Rn. 503; Summerer in Fritzweiler/Pfist er/Summerer, Praxi s- handbuch Sportrecht, 3. Aufl., Rn. 211; Vieweg, Normsetzung und - anwendung deutscher und internationaler Verbände, 1990, S. 336 ff.; Heermann NZG 1999, 325, jeweils mwN; siehe auch BayObLGZ 1986, 528, 534). cc) Zutreffend ist die herr schende Meinung. Danach bedarf es für die Umsetzung einer von einem übergeordneten Dachverband vorgesehenen Di s- ziplinarmaßnahme gegenüber dem Mitglied eines nachgeordneten Vereins, das selbst nicht Mitglied des Dachverbands ist, entweder einer Grundlage in der Satzung des nachgeordneten Vereins oder einer sonstigen Anerkennung dieser Möglichkeit durch dessen Mitglied. Regeln eines übergeordneten Verbands ge l- ten grundsätzlich nur für dessen Mitglieder. Sie erstrecken sich nicht allein au f- grund der Mitgliedsc haft eines nachgeordneten Vereins in dem übergeordneten Verband auf die Mitglieder des nachgeordneten Vereins. Dabei folgt der Senat nicht der Einschätzung des OLG Karlsruhe, dass der satzungsmäßige Zweck des übergeordneten Verbands anders nicht zu e r- re ichen sei. Es ist durchaus möglich, entsprechende Klauseln in die Satzung des jeweiligen Vereins aufzunehmen, nach denen bestimmte Regeln aus der Satzung des übergeordneten Verbands auch für und gegen die Mitglieder des nachgeordneten Vereins gelten sollen . Das muss aber jedenfalls wenn die Vereinsdisziplinargewalt betroffen ist ausdrücklich geschehen. Denn nur so kann die nötige Transparenz hergestellt werden. Enthält die Satzung des unte r- geordneten Vereins dagegen keine entsprechenden Klauseln, fehlt es für eine 41 42 - 19 - Maßnahme der Vereinsdisziplinargewalt an der erforderlichen Transparenz. Einem Vereinsmitglied kann dann nicht angesonnen werden, nicht nur die Sa t- zung seines Vereins zur Kenntnis zu nehmen, sondern sich auch noch die Sa t- zung des übergeordneten Verbands möglicherweise auch einer dritten Eb e- ne zu beschaffen und zu lesen. Vielmehr ist es einerseits Sache der Mitgliederversammlung des nac h- geordneten Vereins, bei Beschlussfassung en über die Satzung die Zugehöri g- keit des Vereins zu einem Dachv erband zu berücksichtigen; andererseits haben die Repräsentanten des Vereins in der Mitgliederversammlung des Dachve r- bands den erforderlich Einfluss auf dessen Satzung zu nehmen, soweit sie auch in dem untergeordneten Verein gelten soll. dd) Entgegen de r Ansicht der Revision existiert keine für die vorliegend zu beurteilende Konstellation relevante (mehrfache), hinreichend klare Sa t- zungsverweisung innerhalb der sogenannten Verbandspyramide. (1) § 3 Nr. 1 der DFB - Satzung bestimmt unter anderem, dass de r DFB Mitglied der FIFA und aufgrund dieser Mitgliedschaft den Bestimmungen der FIFA unterworfen und zur Umsetzung der Entscheidungen der FIFA - Organe verpflichtet ist. Des Weiteren heißt es soweit hier von Interesse , dass die Statuten, das Reglement be treffend Status und Transfer von Fußballspielern (...) und die Spielregeln für den DFB, seine Mitglieder (...) sowie die Vereine seiner Mitgliedsverbände verbindlich sind. Gemäß § 14 Nr. 1 lit. b) der DFB - Satzung sind die Mitgliedsverbände verpflichtet, di e Satzung und die für sie verbindlichen Ordnungen und Beschlüsse des DFB zu befolgen; § 14 Nr. 1 lit g) statuiert in Verbindung mit § 34 Abs. 4 5. Spiegelstrich und § 3 Nr. 1 der DFB - Satzung die Pflicht der Mitgliedsverbände des DFB, Entscheidungen der Org a- ne der FIFA zu vollziehen. 43 44 45 - 20 - (2) Selbst wenn die Umsetzung einer FIFA - Entscheidung durch den B e- klagten grundsätzlich unter diese Regelungen in der DFB - Satzung zu fassen wäre (zweifelnd Butte, Das selbstgeschaffene Recht des Sports im Konflikt mit dem Ge ltungsanspruch des nationalen Rechts, 2010, S. 136 f.), müssten sie aber auch für Mitglieder des Beklagten, die wie der Kläger nicht Mitglieder des DFB sind, verbindlich sein. Insoweit kommt es (allein) auf die Satzung des Beklagten an. Es ist Sache de s unter Berufung auf die Vereinsautonomie im Sinne von Art. 9 GG Vereinsgewalt ausübenden Vereins, seinen insoweit u n- terworfenen Mitgliedern zu verdeutlichen, welche Rechte und gegebenenfalls Verpflichtungen er im Zusammenhang mit Regeln eines (internation alen) Dac h- verbands und bei Verstößen gegen dieselben hat. An einer diese Vorausse t- zungen erfüllenden Bestimmung fehlt es in der Satzung des Beklagten. (a) In § 3 der Satzung des Beklagten werden nach der Feststellung se i- ner Mitgliedschaft im DFB seine A ufgaben benannt. Danach obliegen ihm unter anderem " a) die Vertretung der Belange des Fußballsports (...), b) die Regelung aller fußballtechnischen Angelegenheiten (...) und e) die Durchführung des Spielbetriebs der beim Beklagten eingerichteten Ligen und Wettbewerbe (...) " . § 4 der Satzung benennt als Rechtsgrundlagen für die Erledigung der Aufg a- ben, soweit hier von Interesse, die Satzung und die Ordnungen des DFB in den jeweils gültigen Fassungen sowie die Satzung des Beklagten und die dazug e- hörigen Ordnu ngen. (b) Die Umsetzung von Sanktionen der FIFA wegen der Nichtzahlung von Ausbildungsentschädigungen lässt sich bei der gebotenen objektiven Au s- legung, die eine Berücksichtigung von außerhalb der Satzung liegenden U m- ständen nur unter engen Voraussetzun gen zulässt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2015 II ZR 23/14, ZIP 2015, 2217 Rn. 24, zVb in BGHZ 207, 144), keinem der in § 3 der Satzung des Beklagten genannten Aufgabenbereiche z u- 46 47 48 - 21 - ordnen. Insbesondere kann dies nicht unter die " Durchführung des Spielb e- triebs " gefasst werden. Die Zahlung der Ausbildungsentschädigungen ist u n- streitig keine Voraussetzung für die Spielberechtigung des fraglichen Spielers. Die Revision vertritt zwar die Ansicht, die Gleichheit von Wettbewerbsbedi n- gungen sei (ungeschriebene) Grundlage für die Durchführung des Spielbetriebs in der Regionalliga im Sinne der Satzung des Beklagten. Diese werde (auch) durch das Ausbildungsentschädigungssystem der FIFA gewährleistet, etwa weil dieses der Sicherung der Chancengleichheit und des fair en Wettbewerbs di e- nen und das " Leerkaufen " kleinerer, wirtschaftlich schwächerer Ausbildung s- vereine durch große, finanzstarke Vereine, die auf diese Weise Ausbildung s- kosten ersparen, verhindern soll (ebenso Orth/Stopper, SpuRt 2015, 51, 53). Dagegen sprich t jedoch zum einen, dass der Beklagte in § 1 (1) seiner Spiel - ordnung für die unter seiner Verantwortung oder Mitwirkung durchgeführten Spiele lediglich auf die Austragung nach den vom DFB anerkannten Spielregeln der FIFA, nicht aber auf das Reglement bezü glich Status und Transfer von Spielern verweist. Zum anderen müsste sich eine derartige (unterstellte) Inte n- tion des Beklagten und eine außerdem daraus folgende Sanktionierungsmö g- lichkeit bei Nichtzahlung der Ausbildungsentschädigungen mit hinreichender De utlichkeit für den Kläger als Mitglied des Beklagten ergeben. (Jedenfalls) d a- ran fehlt es. ee) Darauf, ob eine sogenannte dynamische Verweisung auf die Satzung des in der Verbandspyramide übergeordneten Vereins wirksam wäre (zweifelnd BGH, Urteil vom 1 0. Oktober 1988 II ZR 51/88, WM 1988, 1879, 1882; Urteil vom 28. November 1994 II ZR 11/94, BGHZ 128, 93, 100), kommt es nach alledem für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. c) Der Kläger hat sich auch nicht auf andere Weise einem durch den B e- klagten ausgesprochenen Zwangsabstieg wegen Nichtzahlung der nach dem 49 50 - 22 - FIFA - Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern anfallenden Au s- bildungsentschädigungen unterworfen, insbesondere nicht durch die Teilnahme an der Regionalliga unter besonder er Berücksichtigung des mit dem DFB g e- schlossenen Zulassungsvertrags oder durch die Beteiligung an den von der FIFA in diesem Zusammenhang vorgesehenen Verfahren. aa) Zwar ist eine Unterstellung unter die Disziplinargewalt eines Vereins durch vertraglic he Vereinbarung möglich (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1994 II ZR 11/94, BGHZ 128, 93, 97 mwN). Der von der Revision insoweit a n- geführte, 2006 abgeschlossene " Zulassungsvertrag Regionalliga " stellt aber unabhängig davon, dass er gemäß § 7 i.V.m. § 4 (1) nur zeitlich befristet für die Saison 2006/2007 galt und allein Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und dem DFB regelte keine hinreichend bestimmte Grundlage dar, der der Kläger als Regelunterworfener entnehmen konnte, welcher Rechtsnachteil ihm im Falle der Nichtzahlung von Ausbildungsentschädigungen drohte. § 1 (1) des Zulassungsvertrags, der i.V.m. § 2 (1) zu sehen ist, wonach der Teilnehmer hier: der Kläger die in § 1 genannten Rechtsgrundlagen in ihrer jeweiligen Fassung als für sich v erbindlich anerkennt, bestimmt als Rechtsgrundlagen für die Durchführung der Spiele neben den Amtlichen Spie l- regeln der FIFA und den Satzungen und Ordnungen des DFB und seiner Mi t- gliedsverbände, soweit sie Verbindlichkeit beanspruchen (insbesondere auc h die Grundsätze über den Status und Vereinswechsel von Fußballspielern (national und international). Unterstellt, hiermit sollten die Grundsätze (auch) der FIFA gemeint sein, so verpflichtet sich der Teilnehmer durch § 5 (1) lit. f) des Zulassungsvertrags des Weiteren (nur) dazu, die Bestimmungen über den Status und den Wechsel von Fußballspielern einschließlich der Regelungen über Ausbildungs - und Förderungsentschädigungen in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuerkennen und zu erfüllen. Selbst wenn davon a uszugehen wäre, 51 52 - 23 - dass diese Bezugnahme für sich genommen hinreichend auf die entspreche n- den Bestimmungen der FIFA einschließlich der Regelungen über Entschäd i- gungen verwiese, fehlte es aber an einem hinreichend bestimmten Hinweis d a- rauf, dass die Nichterfül lung solcher Entschädigungen durch den Teilnehmer an der Regionalliga zu der Anordnung einer oder mehrerer Disziplinarmaßnahmen durch die FIFA führen kann, die der Veranstalter der Regionalliga oder, im vorliegenden Fall mit dem Beklagten, sogar ein an d em Zulassungsvertrag u n- beteiligter Dritter sodann verhängt. Selbst wenn eine Delegation der Diszipl i- nargewalt in Betracht käme, oder wenn der die Disziplinargewalt Ausübende Regularien eines übergeordneten Dachverbands heranziehen wollte, so müsste dies für den Regelunterworfenen hinreichend deutlich und ohne Zweifel im V o- raus erkennbar sein (BGH, Urteil vom 24. November 1994 II ZR 11/94, BGHZ 128, 93, 105 ff.). bb) Eine Unterwerfung des Klägers unter die Sanktionsgewalt des B e- klagten wegen der Nicht zahlung von Ausbildungsentschädigungen entspr e- chend den Regularien der FIFA ergibt sich auch nicht aus der Teilnahme an der Regionalliga. (1) Zwar entspricht es allgemeiner Üblichkeit, dass die Regeln, denen sich Teilnehmer an sportlichen Wettkämpfen zu unterwerfen haben, in weitg e- hend standardisierten Sport - und Wettkampfordnungen der (Spitzen - )Verbände festgelegt sind, die nicht nur sie selbst, sondern auch die ihnen angeschloss e- nen Verbände und Vereine und häufig sogar nicht verbandsangehörige Vera n- st alter den von ihnen ausgeschriebenen und organisierten Wettkämpfen z u- grunde legen; solche Regeln beanspruchen gleichermaßen Geltung für sämtl i- che Teilnehmer, ohne Rücksicht darauf, wie diese vereinsrechtlich gebunden sind. Auch betrifft dies nach der Recht sprechung des Senats nicht nur Spielr e- geln der jeweiligen Sportart im engsten Sinne, sondern auch solche Regeln, die 53 54 - 24 - der Gewährleistung der körperlichen Integrität der Teilnehmer, der Regelung von Klassifikations - und Qualifikationsfragen, der Herstellung gleicher Start - und Wettkampfbedingungen, dem Ansehen der jeweiligen Sportart in der Öffentlic h- keit und der Sicherstellung der organisatorischen Durchführung eines gerege l- ten Sport - und Wettkampfbetriebs dienen und von deren Befolgung durch alle am organis ierten Sport Teilnehmenden gleichermaßen jeder aktive Sportler ausgeht; diese wiederum gewinnen, da mit ihrer ausschließlich freiwilligen B e- folgung nicht gerechnet werden kann, Sinn und Bedeutung erst durch die San k- tionen, mit denen die einschlägige Spiel - oder Sportordnung einen Regelve r- stoß belegt (BGH, Urteil vom 28. November 1994 II ZR 11/94, BGHZ 128, 93, 97 f.). (2) B ei den hier in Rede stehenden Regelungen über Ausbildungsen t- schädigungen und die damit im Zusammenhang stehenden Sanktionsbesti m- mun gen der FIFA handelt es sich aber weder um Spielregeln im engeren Sinne noch um Regeln, die der Herstellung gleicher Sport - und Wettkampfbedingu n- gen oder der Sicherstellung eines geregelten Sport - und Wettkampfbetriebs in der Regionalliga im Sinne der gena nnten Senatsrechtsprechung dienen. Wie bereits ausgeführt, besteht die Spielberechtigung des fraglichen Spielers una b- hängig von der (Zahlung der) Ausbildungsentschädigung und gegebenenfalls ihrer Durchsetzung, so dass der unmittelbare Sport - und Wettkampfb etrieb hiervon unabhängig ist. Selbst wenn die Ausbildungsentschädigungen im we i- testen Sinne der Herstellung gleicher Bedingungen dienen sollten, so betreffen sie den konkreten sportlichen Wettkampf in der Liga nicht derart selbstverstän d- lich und unmittelb ar, dass sie ebenso wenig wie mit ihnen verknüpfte Sankti o- nierungsbestimmungen zu den Regeln zählten, von deren Befolgung gleic h- ermaßen jeder Wettbewerbsteilnehmer (auch ohne ausdrückliche Bestimmung) ausgeht. 55 - 25 - cc) Nichts anderes folgt zuletzt aus de r Beteiligung des Klägers an dem Verfahren zur Festsetzung der Entschädigungen vor der zuständigen Kammer der FIFA oder aus der Durchführung des von der FIFA vorgesehenen Recht s- behelfsverfahrens gegen den Ausspruch des Zwangsabstiegs. Indem der Kl ä- ger vers ucht hat, zunächst auf die Entscheidung über die Ausbildungsentsch ä- digungen Einfluss zu nehmen, sich sodann gegen deren Festsetzung durch die FIFA vor dem CAS zu wehren und ebenso, namentlich mit der Anrufung des CAS, den Ausspruch des Zwangsabstiegs durch die FIFA zu beseitigen, hat er sich nicht ex post der Strafgewalt des Beklagten wegen eines Verstoßes g e- gen die Regeln der FIFA zur Zahlung von Ausbildungsentschädigungen unte r- worfen (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1958 II ZR 332/56, BGHZ 28, 13 1, 134 f.). 56 - 26 - d ) Ob das Entschädigungssystem der FIFA worauf das Berufungsg e- richt abgestellt hat - in seiner konkreten Ausgestaltung mit Blick auf die zu Art. 45 AEUV ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Bestand hätte, ist fü r die Entscheidung des vorliegenden Rechtstreits unerheblich und kann daher vom Senat offen gelassen werden. Strohn Caliebe Reichart Wöstmann Sunder Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 25.04.2014 - 12 O 129/13 - OLG Bremen, Entscheidung vom 30.12.2014 - 2 U 67/14 - 57
Full & Egal Universal Law Academy