ECLI:DE:BGH:2018:220318UIZR25.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 25/17 Verkündet am: 22. März 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Zahlungsaufforderung UWG § 4a Ab s. 1 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Das Schreiben eines Inkassounternehmens, das eine Zahlungsaufforderung sowie die Androhung gerichtlicher Schritte und anschließender Vollstreckung s- maßnahmen enthält und nicht verschleiert, dass der Schuldner in einem G e- richtsve rfahren geltend machen kann, den beanspruchten Geldbetrag nicht zu schulden, stellt keine wettbewerbswidrige aggressive geschäftliche Handlung dar (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 157/13, GRUR 2015, 1134 Rn. 25 = WRP 2015, 1341 - Schufa - Hinweis). BGH, Urteil vom 22. März 2018 - I ZR 25/17 - OLG Zweibrücken LG Frankenthal - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 22. März 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richt e- rin Dr. Schwon ke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 19. Januar 2017 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wege n Tatbestand: Die Klägerin ist die Verbraucherzentrale Bayern. Die Beklagte betreibt ein Inkassounternehmen. S ie verwendet zur Eintreibung von Forderungen g e- genüber Verbrauchern Schreiben , in denen sie die Verbraucher unter Andr o- hung gerichtlicher Schritte und von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Za h- lung auffordert und ihnen verschiedene Zahlungsvarianten anbietet. Die Klägerin meint, die Beklagte beeinträchtige mit diesen Zahlungsau f- forderungen in wettbewerbswidriger Weise die Entscheidungsfre iheit von Ve r- brauchern durch Druck. Die Klägerin mahnte die Beklagte wegen entspreche n- der Zahlungsaufforderungen vom 23. April 2015 und 23. März 2015 und wegen 1 2 - 3 - einer diesen beiden Schreiben jeweils beigefügten vorformulierten Anerkenn t- niserklärung und Rate nzahlun gsvereinbarung erfolglos ab. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Androhung näher b e- zeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern im Rahmen der Geltendmachung von Ford e- run gen Dritter die Aussage zu verwenden: Letztmalig geben wir Ihnen die Möglich k eit, Ihre Forderungsangelegenheit ohne negative Auswirkungen f ü r Sie zu erledigen. Die Gesamtforderung beträgt de r- r- höht sich nochmals erheblich, sobald wir einen gerichtlichen Mahnbescheid g e- gen Sie veranlassen. Nutzen Sie diese C hance und ersparen Sie sich gerichtl i- che Schritte und den Besuch de s Gerichtsvollziehers oder Pfändungsmaßna h- m en auf Konten und E inkünfte. [Zahlungsaufforderung vom 23. April 2015, A n- lage K1] Die Einleitung gerichtlicher Schritte steht unmittelbar bevor. Nach Erwirkung e i- nes Vollstreckungstitel s besteht 30 Jahre lang die Möglichkeit, die Zwangsvol l- streckung gegen S ie zu betreiben: Gerichtsvollzieher, Lohnpfändung, Ko n- topfändung, Haftbefehl, eid esstat durch diese Maßnahmen entstehenden Kosten gemäß §§ 284, 286 BGB von Ihnen zu dadurch weiter erhöhen . [Zahlungsaufforderung vom 23. März 2015, Anlage K2] wie in den Anschreiben gemäß Anlage K1 und K2 und/oder eine vorformulierte Anerkenntnis - und Ratenzahlungsvereinbar ung zu überse n- den wie gemäß Anlage K3 . Außerdem hat sie die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 2 38 nebst Zinsen begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgerich t zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klag e- a n träge weiter. 3 4 5 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stünden die ge l- tend gemachte n Anspr ü ch e auf Unterlassung und auf Ersatz von Abmahnko s- ten nicht zu , weil mit den beanstandeten Zahlungsaufforderungen kein unzulä s- siger Druck ausgeübt werde und deshalb die Voraussetzungen des § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG nicht vorlägen . Zur Begründung hat es ausgeführt: Ein Inkasso unternehmen sei in der Lage, auf einen Schuldner Druck auszuüben. Dies geschehe auch durch d as Schreiben de s beklagten Inka s- sounternehmens vom 23. April 2015 . Die darin enthaltenen Androhungen seien jedoch nicht unzulässig. Das Schreiben enthalte nicht meh r als eine mit b e- stimmten Zahlungsvorschlägen verbundene Zahlungsaufforderung sowie die Androhung gerichtlicher Schritte und anschließender Vollstreckungsmaßna h- men. Für das sich offenbar an diese Zahlungsaufforderung anschließende we i- tere Anschreiben vom 2 3. März 2015 gelte Ent sprechendes . II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unte r- lassung (§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG) und Erstattung von Abma hnko s- ten (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG) nicht zu. Die beanstandeten Schreiben stellen keine wettbewerbswidrige aggressive geschäftliche Handlung im Sinne von § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 1 UWG aF und § 3 Abs. 1, § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG dar. 1. Da die Klägerin de n geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr stützt, ist die Klage nur begründet, wenn das beanstand e- te Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisi onsinstanz recht s- widrig ist (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2017 - I ZR 84/16, GRUR 6 7 8 9 - 5 - 2018, 324 Rn. 11 = WRP 2018, 324 - Kraftfahrzeugwerbung ). Nach dem bea n- standeten Verhalten der Beklagten im Frühjahr 2015 und vor der Entscheidung in der Revis ionsinstanz am 22. März 2018 ist das im Streitfall maßgebliche Recht mit Wirkung ab dem 10. Dezember 2015 durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbe werb (BGBl. I 2015, S. 2158) novelliert worden. Dadurch ist der in § 4 Nr . 1 UWG aF geregelte Ta t- bestand der unlauteren Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit des Verbra u- chers und des sonstigen Marktteilnehmers in die neu geschaffene Bestimmung des § 4a UWG überführt und entsprechend den Regelungen über aggressive Geschäftspra ktiken gemäß Art. 8 und 9 der Richtlinie 2005/29/EG über unlaut e- re Geschäftspraktiken neu gefasst worden. Eine für die Beurteilung des Strei t- falls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt hieraus jedoch nicht. Nach der Rechtsprechung des Senats war bereit s § 4 Nr. 1 UWG aF unionsrechtsko n- form dahingehend auszulegen, dass eine Beeinträchtigung der Entscheidung s- freiheit der Verbraucher im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG aF nur dann vorliegt, wenn der Handelnde diese Freiheit gemäß Art. 8 und 9 der Richtlinie 2005/29 /EG durch Belästigung, Nötigung oder unzulässige Beeinflussung im Sinne des Art. 2 Buchst. j der Richtlinie 2005/29/EG erheblich beeinträchtigt (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 157/13, GRUR 2015, 1134 Rn. 31 = WRP 2015, 1341 - Schufa - Hinweis; Urt eil vom 21. April 2016 - I ZR 276/14, GRUR 2016, 831 Rn. 24 = WRP 2016, 866 - Lebens - Kost ; Urteil vom 21. Ju li 2016 - I ZR 127/15, GRUR 2017, 199 Rn. 32 = WRP 2017, 169 - Förderverein ). 2. Nach § 4a Abs. 1 Satz 1 UWG handelt unlauter, wer eine aggressi ve geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder son s- tigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die dieser andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG aggressiv, wenn sie im konkreten Fall unter B e- rücksichtigung aller Umstände geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Ve r- 10 - 6 - brauchers oder sonstigen Marktteilnehmers durch unzulässige Beeinflussung erheblich zu beeinträchtigen. Eine unzulässige B eeinflussung liegt nach § 4a Abs. 1 Satz 3 UWG vor, wenn der Unternehmer eine Machtposition gegenüber dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zur Ausübung von Druck, auch ohne Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Weise ausnutzt , die die Fähigkeit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt . Für § 4 Nr. 1 UWG aF gilt bei richtlinienkonformer Auslegung nichts anderes. 3. Das Berufungsgericht hat zu Recht in dem In halt der Zahlungsauffo r- derung vom 23. April 2015 (Anlage K1) keine unzulässige Beeinflussung des angesprochenen Verbrauchers gesehen. a ) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Beklagte als Inkassounternehmen gegenüber Verbrauchern eine M achtposition innehat, die es ihr er möglicht, auf einen Schuldner Druck auszuüben. Es hat weiter ang e- nommen, das Schreiben der Beklagten übe wegen der darin enthaltenen Dr o- hung mit gerichtlichen Schritten und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ta t- säc h lich auch D ruck aus. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Danach nutzt die Beklagte als Unternehmerin eine Machtposition gegenüber Verbrauchern zur Ausübung von Druck aus. b ) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, da s Schreiben der Beklagten vom 23. April 2015 beeinflusse die Entscheidungsfreiheit des Ve r- brauchers nicht in unzulässiger Weise . a a ) Eine unzulässige Beeinflussung liegt vor, wenn die Machtposition gegenüber Verbrauchern in einer Weise zur Ausübung vo n Druck aus ge nutzt wird , die die Fähigkeit der Verbraucher zu einer informierten Entscheidung w e- 11 12 13 14 - 7 - sentlich einschränkt. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die beanstandete geschäftliche Handlung geeignet ist, die Rationalität der Entscheidung der a n- gesp rochenen Verbraucher vollständig in den Hintergrund treten zu lassen (BGH, GRUR 2015, 1134 Rn. 14 - Schufa - Hinweis). Nach § 4a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 UWG ist bei der Feststellung, ob eine geschäftliche Handlung aggressiv im Sinne des § 4a Abs. 1 Satz 2 UWG is t, auf Drohungen mit rechtlich unzulä s- sigen Handlungen abzustellen. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss allerdings nicht, dass die Drohung mit einer rechtlich zulässigen Maßnahme den Tatb e- stand der Nötigung oder der unzulässigen Beeinflussung von vornherei n nicht erfüllen kann. Die Ausübung von Druck durch Drohung mit einer rechtlich z u- lässigen Maßnahme kann die Fähigkeit der Verbraucher zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränken und damit den Tatbestand der unzulä s- sigen Beeinflussung erfüll en, wenn bei dieser Drohung verschleiert wird, dass der Schuldner die Möglichkeit hat, den Eintritt der angedrohten Maßnahme zu verhindern. Die Ankündigung der unter den Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 BDSG zulässigen Übermittlung von Schuldnerdaten an di e Schufa schränkt deshalb die Fähigkeit der Verbraucher zu einer informierten Entscheidung w e- sentlich ein, wenn ein hinreichend klarer Hinweis fehlt, dass der Verbraucher mit dem bloßen Bestreiten der Forderung eine Mitteilung an die Schufa verhi n- dern kann (BGH, GRUR 2015, 1134 Rn. 25 - Schufa - Hinweis). b b ) Das Berufungsgericht hat angenommen, das Schreiben der Bekla g- ten vom 23 . April 2015 stelle eine mit bestimmten Zahlungsvorschlägen ve r- bundene Zahlungsaufforderung sowie die Androhung gerichtlicher Sc hritte und anschließender Vollstreckungsmaßnahmen dar. Es suggeriere nicht, dass eine Rechtsverteidigung des Schuldners aussichtslos sei. Es verschleiere auch nicht, dass der Schuldner in einem Gerichtsverfahren geltend machen könne, den beanspruchten Geld betrag nicht zu schulden. Es sei davon auszugehen, dass auch der juristisch nicht vorgebildete Verbraucher wisse, dass er in einem 15 - 8 - Zivilprozess nicht zwangsläufig zur Zahlung verurteilt werde und seine eigene Sachverhaltsdarstellung und Rechtsauffassung de m Gericht zur Prüfung unte r- breiten könne. cc) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. (1) Bei der Beurteilung der Frage , ob eine Drohung mit rechtlich zuläss i- gen Handlungen nach § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG zu beanstanden ist, w eil sie Verteidigungsmöglichkeiten des Schuldners verschleiert, kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorruft. Dabei sind die in dieser Hinsicht vom Tatrichter getroffenen Festste l- lungen zur Verkehrsauffas sung in der Revisionsinstanz nur darauf zu überpr ü- fen, ob das Gericht bei seiner Würdigung gegen Denkgesetze oder Erfahrung s- sätze verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 26/14, GRUR 2016, 1076 Rn. 37 = WRP 2016, 1221 - LGA tested; Urteil vom 11. Oktober 2017 - I ZR 78/16, GRUR 2018, 431 Rn. 23 = WRP 2018, 413 - Tiegelgröße, mwN). Derartige Rechtsfe h- ler sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. (2) Soweit die Revision geltend macht, der juristisch nicht vorgebildete Durchschnittsverbraucher wisse nicht, dass er ohne rechtliche Nachteile bei fragwürdigen Forderungsangelegenheiten auf Drohschreiben eines Inkassou n- ternehmens untätig bleiben könne, das beanstandete Schreiben verschleiere , dass der Schuldner vor dem in Aussicht gestellten Besuch des Gerichtsvollzi e- hers oder vor Pfändungsmaßnahmen auf Konten und Einkünfte die Möglichkeit habe, den geltend gemachten Anspruch von einem Gericht überprüfen zu la s- sen, ersetzt sie die tatrichterl iche Würdigung des Berufungsgerichts in revis i- onsrechtlich unzulässiger Weise durch ihre eigene Bewertung, ohne einen e r- heblichen Rechtsfehler im angefochtenen Urteil aufzuzeigen. 16 17 18 - 9 - (3) Dies gilt auch für die Rüge der Revision, die Wendung in dem in R e- d e stehenden Schreiben, der Adressat könne sich gerichtliche Schritte und den Besuch des Gerichtsvollziehers ersparen, könne dahingehend verstanden we r- den, der Empfänger des Schreibens müsse gerichtliche Schritte einleiten, um die Angelegenheit weiterzuverf olgen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, der juristisch nicht vorgebildete Verbraucher wisse, dass er nicht zwangsläufig in einem Zivilprozess zur Zahlung verurteilt werde. Danach ist davon auszugehen, dass dieser Verbraucher auch weiß, dass es der Gl äubiger ist, der gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen muss, um Forderungen durch zu setzen und dass es nicht Sache des Schuldner s ist, zur Abwehr von Forderungen das Gericht anz u- rufen. (4 ) Eine abweichende Beurteilung ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Forderung, deren Beitreibung die Beklagte mit dem beanstandeten Schreiben geltend macht, fragwürdig, bestritten oder verjährt wäre , wie die Revision ge l- tend macht. Das Berufungsgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen. Die R e- vision v erweist nicht auf Vortrag der Klägerin in den Tatsacheninstanzen, um welche konkrete Forderung es sich gehandelt hat, deren Beitreibung die B e- klagte mit dem beanstandeten Schreiben verfolgt. Es kann deshalb bereits nicht davon ausgegangen werden, dass die Forderung aus einem von der Recht s- ordnung missbilligten Geschäft stamm t oder der Anspruch verjährt ist . Das Landgericht ist zwar davon ausgegangen, dass nach dem unbestri t- tenen Vortrag de r Klägerin die von der Beklagten geltend gemachte Forderung verjä hrt ist. D er Versuch der Beitreibung einer bestrittenen oder möglicherweise verjährten Forderung ist jedoch für sich genommen wettbewerbsrechtlich nicht 19 20 21 22 - 10 - zu beanstanden. Die Zivilprozessordnung ermöglicht es ein em Gläubiger , in einem rechtsstaatlichen Verfa hren die Frage klären zu lassen, ob die von ihm geltend gemachte Forderung besteht und ihr keine durchgreifenden Einwe n- dungen entgegen stehen. Da es zudem im Belieben des Schuldners einer ve r- jährten Forderung steht, sich im Falle einer Inanspruchnahme auf d ie Einrede der Verjährung zu berufen oder die verjährte Forder u ng zu begleichen, hindert § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG einen Gläubiger oder ein von ihm eingeschalt e- tes Inkassounter nehmen nicht daran, den Schuldner auf zu forder n , zur Verme i- dung einer gerichtl ichen Inanspruchnahme eine solche Forderung zu begle i- chen. 4. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Ber u- fungsgerichts, das Schreiben der Beklagten vom 23. März 2015 (Anlage K 2) beeinflusse die Entscheidungsfreiheit des Verbra uchers ebenfalls nicht in unz u- lässiger Weise . a ) Das Berufungsgericht hat angenommen , dieses Schreiben habe zwar den Zweck, den Druck auf den Schuldner zu erhöhen. Weder der Hinweis d a- rauf, dass die Einleitung gerichtlicher Schritte unmittelbar bevors tehe , noch die anschließenden Hinweise auf mögliche Vollstreckungsmaßnahmen und die Wirksamkeit des Vollstreckungstitels stellten jedoch eine Fehl information de s Verbraucher s dar . Die beanstandeten Passagen in dem Schreiben entsprächen den gesetzlichen Mög lichkeiten, die einem Gläubiger für die Beitreibung seiner Forderung zur Verfügung stünden. Das Schreiben suggeriere weder , dass eine Rechtsverteidigung aussichtslos sei , noch verschleiere es, dass der Schuldner in einem Gerichtsverfahren die Möglichkeit h abe, sich gegen die Klageford e- rung zu verteidigen . Gegen diese rechtsfehlerfreie Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. 23 24 - 11 - b ) Die Revision macht vergeblich geltend, die entsprechenden Passagen in dem Schreiben vom 23. März 2015 verschleierten, dass es zunächst gerich t- licher Schritte der Beklagten bedürfe, bevor die angedrohten Vollstreckung s- maßnahmen bis hin zum Haftbefehl möglich seien. Die abweichende Beurte i- lung des Berufungsgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht de r Revision lässt das Schreiben der Beklagten vom 23. März 2015 die für die angekündigten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erforderlichen Schritte - die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zur Klärung bestrittener Anspr ü- che - nicht ungenannt . In dem Schr eiben ist ausdrücklich davon die Rede, dass die Möglichkeit zur Zwangsvollstreckung erst nach Erwirkung eines Vollstr e- ckungstitels besteht. c ) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Drohung mit einem Haf t- befehl sei kein zulässiges Mittel, um eine n Verbraucher zur Begleichung von Forderungen zu veranlassen. Bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldford e- rungen kann zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft ein Haftb e- fehlt ergehen, sofern der Schuldner dem Termin zur Abgabe der Verm ö- gensauskunft u nentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensau s- kunft verweigert (§ 802g ZPO). Das Schreiben der Beklagten vom 23. März 2015 enthält zwar keine Erklärung, dass die Anordnung von Erzwingungshaft im Vollstreckungsverfahren voraussetzt, dass der Schu ldner die Verm ö- gensauskunft unentschuldigt nicht abgegeben hat. Dies führt jedoch nicht dazu, die beanstandete Passage als wettbewerbsrechtlich unzulässig anzusehen. Ein Gläubiger oder ein von ihm eingeschaltetes Inkassounternehmen darf bei A b- fassung einer letzten vorgerichtlichen Mahnung dem Schuldner vom Gesetz vorgesehene Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach Erwirkung eines Titels schlagwortartig benennen, ohne im Einzelnen deren Voraussetzungen darlegen zu müssen. 25 26 - 12 - 5. Da s Berufungsgericht hat die von d er Beklagten mit de n Schreiben vom 23. April 2015 und 23. März 2015 jeweils übermittelte Anerkenntnis erkl ä- rung und Ratenzahlungsvereinbarung (Anlage K 3) wettbewerbsrecht lich nicht beanstandet . Die dagegen gerichtete Revision hat ebenfalls keinen Erfolg. a) Der auf die Anerkenntniserklärung und Ratenzahlungsvereinbarung bezogene Unterlassungsanspruch in der "und - Variante" ist unbegründet, weil er voraussetzt, dass die auf die beiden Schreiben vom 23. April 2015 und 23. März 2015 bezogenen Unterlassungs ansprüche bestehen. Dies ist, wie vo r- stehend ausgeführt, nicht der Fall. b) Soweit es d ie auf die Anerkenntniserklärung und Ratenzahlungsve r- einbarung bezogene "oder - Variante" des Unterlassungsanspruchs angeht, die von dem Inhalt der beiden Schreiben vom 23. April 2015 und 23. März 2015 unabhängig ist, hat der anwaltliche Vertreter der Klägerin in der mündlichen V erhandlung vor dem Senat erklärt, dass der Inhalt der Anerkenntniserklärung und Ratenzahlungsvereinba rung nicht selbständig angegrif fen we rd e . 27 28 29 - 13 - III. Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG Frankenthal, Entscheidung vom 24.03.2016 - 2 HKO 97/15 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 19.01.2017 - 4 U 63/16 - 30
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