BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 252/06 Verk374ndet am: 24. April 2008 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 839 Fe; 247 254 F Zur Frage des Mitverschuldens eines Bauherrn, der im Vertrauen auf eine rechtswidrige Baugenehmigung das Bauvorhaben trotz eines Nachbarwiderspruchs in Angriff nimmt (Fortf374hrung der in den Senats-urteilen BGHZ 149, 50 und vom 9. Oktober 2003 [III ZR 414/02, NVwZ 2004, 638] aufgestellten Grunds344tze). BGH, Urteil vom 24. April 2008 - III ZR 252/06 - OLG Dresden LG Leipzig - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 24. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dr. Herrmann und W366stmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. September 2006 aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kl344gerin ist Eigent374merin eines Grundst374cks in der l344ndlichen Ge-meinde B. , Ortsteil P. . Sie beabsichtigte, dieses Grundst374ck mit einem Mehrfamilienhaus zu bebauen, und stellte beim Bauamt des beklagten Landkreises einen Baugenehmigungsantrag. 1 Bereits w344hrend des Genehmigungsverfahrens erhob der Eigent374mer des Nachbargrundst374cks Einw344nde, weil er eine Beeintr344chtigung seines land-wirtschaftlichen Betriebes, insbesondere durch zu erwartende Immissions- 2 - 3 - schutzauflagen, bef374rchtete. Der Beklagte holte daraufhin Stellungnahmen der zust344ndigen Fachabteilung f374r Umweltschutz, Sachgebiet Immissionsschutz, und des Staatlichen Amtes f374r Landwirtschaft und Gartenbau ein. Mit Bescheid vom 1. September 1997 erteilte er der Kl344gerin die Baugenehmigung. Am 9. September 1997 erteilte er der Kl344gerin die Baufreigabe f374r die Durchf374hrung der Erdarbeiten und am 19. September 1997 f374r die Tiefbauarbeiten. Die Kl344ge-rin nahm diese Arbeiten daraufhin in Angriff. Mit Schreiben vom 5. September 1997 hatte der Nachbar gegen die Baugenehmigung Widerspruch eingelegt. Am 9. September 1997 folgte ein An-trag beim Verwaltungsgericht auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung die-ses Rechtsbehelfs. Am 16. September 1997 erlangte die Kl344gerin von dem Wi-derspruch Kenntnis. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. Oktober 1997 wurde die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet. Unter dem 23. Oktober 1997 verf374gte der Beklagte die Baueinstellung, der die Kl344ge-rin unverz374glich nachkam. Der Antrag der Kl344gerin auf Zulassung der Be-schwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde durch Be-schluss des S344chsischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. Januar 1998 zur374ck-gewiesen. Das Oberverwaltungsgericht stellte zus344tzlich zu den bereits vom Verwaltungsgericht bejahten Immissionsproblemen noch darauf ab, dass das Vorhaben an einer Stelle, n344mlich mit einem geplanten Erker, den Grenzab-stand nicht einhalte. 3 Die Kl344gerin 344nderte die Tekturplanung dahin ab, dass dieser Erker weg-fiel. Auf einen weiteren Antrag der Kl344gerin genehmigte der Beklagte die ge344n-derte Planung mit Bescheid vom 25. Mai 1998. Der hiergegen gerichtete Wider-spruch des Nachbarn blieb erfolglos. Auf dessen Klage hob das Verwaltungsge-richt die Ursprungsbaugenehmigung vom 1. September 1997 in der Fassung 4 - 4 - der 304nderungsgenehmigung vom 25. Mai 1998 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspr344sidiums vom 2. September 1999 auf. Die von der Kl344gerin gegen dieses Urteil beantragte Zulassung der Berufung wurde vom S344chsi-schen Oberverwaltungsgericht abgelehnt. Die Kl344gerin verlangt nunmehr von dem Beklagten wegen der Erteilung der rechtswidrigen Baugenehmigung Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung in H366he ihrer fehlgeschlagenen Aufwendungen. Ihren Zahlungsanspruch hat sie zuletzt auf 353.129,12 200 nebst Zinsen beziffert und au337erdem die Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihr s344mtliche weiteren Sch344den aus der Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung zu ersetzen. 5 Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Senat gegen das Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Begehren weiter. 6 Entscheidungsgr374nde Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 7 1. Beide Vorinstanzen gehen zu Recht davon aus, dass die Erteilung der Baugenehmigung vom 1. September 1997 - auch in der Fassung der 304nderung vom 25. Mai 1998 - rechtswidrig gewesen ist und eine schuldhafte Amtspflicht-verletzung der zust344ndigen Amtstr344ger des Beklagten gegen374ber der Kl344gerin dargestellt hat. 8 - 5 - 2. Die Vorinstanzen haben sodann - der Rechtsprechung des Senats fol-gend - die insbesondere im Urteil BGHZ 149, 50, 53 ff getroffene Unterschei-dung zwischen objektiver Reichweite des Vertrauensschutzes einerseits und einer Anspruchsminderung unter dem Gesichtspunkt des mitwirkenden Ver-schuldens andererseits beachtet. Feststellungen in dem Sinne, dass es hier bereits an einer jeglichen Ersatzanspruch von vornherein ausschlie337enden "Verl344sslichkeitsgrundlage" gefehlt habe, sind nicht getroffen worden. Sie liegen auch fern. 9 3. Dementsprechend konzentriert sich der rechtliche Schwerpunkt des Fal-les auf die Frage, ob hier ein Mitverschulden der Kl344gerin vorliegt, welches so schwer wiegt, dass dahinter die Verantwortung der Bauaufsichtsbeh366rde v366llig zur374cktritt. Insbesondere das Berufungsgericht hat dies bejaht. Darin vermag der Senat ihm nicht zu folgen. 10 a) Der Senat hat im Urteil vom 11. Oktober 2001 (BGHZ 149, 51, 55 f) Folgendes ausgef374hrt: Wenn und soweit eine Genehmigung geeignet ist, schutzw374rdiges Vertrauen des Adressaten in ihren Bestand zu begr374nden, so kommt diese Vertrauensgrundlage im Falle der Anfechtung eines Bescheids durch Dritte jedenfalls dann nicht ohne weiteres v366llig in Wegfall (vorbehaltlich einer Risiko374berw344lzung auf den Genehmigungsinhaber nach 247 254 BGB), wenn und solange der Verwaltungsakt sofort vollziehbar ist. Aus 247 50 VwVfG, der in den F344llen, in denen bereits ein Rechtsbehelfsverfahren anh344ngig ist, den Widerruf oder die R374cknahme eines beg374nstigenden Verwaltungsakts er-leichtert, kann nicht der generelle Schluss gezogen werden, dass mit der An-fechtung das in den Bestand des Verwaltungsakts gesetzte Vertrauen nunmehr auch haftungsrechtlich in vollem Umfang seine Schutzw374rdigkeit verliert und daher nachfolgende Investitionen sich von vornherein nicht mehr im Schutzbe- 11 - 6 - reich der Amtspflicht halten. Allerdings wird ab dem Vorliegen von Drittanfech-tungen grunds344tzlich eine gr366337ere Eigenverantwortung des Bauherrn unter dem Gesichtspunkt des 247 254 BGB anzunehmen sein. Ist zul344ssigerweise Wider-spruch eingelegt oder Klage erhoben, verbunden mit dem Antrag auf Wieder-herstellung der aufschiebenden Wirkung, so hat der Bauherr die M366glichkeit der Rechtswidrigkeit der ihm erteilten Genehmigung jedenfalls dann ernsthaft in Betracht zu ziehen, wenn Anfechtungsgr374nde vorgebracht werden, deren Rich-tigkeit nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen ist. Setzt er in einer solchen Situation sein Vorhaben entsprechend der Genehmigung fort, ohne die Ent-scheidung des Gerichts der Hauptsache 374ber die Wiederherstellung der auf-schiebenden Wirkung abzuwarten, so nimmt er das in der Drittanfechtung lie-gende Risiko bewusst auf sich. b) Diese Grunds344tze der Senatsrechtsprechung werden von beiden Par-teien von jeweils unterschiedlichen Ausgangspunkten und mit entgegengesetz-ter Zielrichtung angegriffen: 12 aa) Die Kl344gerin macht, gest374tzt auf einen Aufsatz von Gallois (BauR 2002, 884, 885), geltend, dass der Bauherr, ob (als Bautr344ger) fachkundig oder nicht, anwaltlich beraten oder nicht, kaum je erkennen k366nne, ob solche An-fechtungsgr374nde vorgebracht werden, deren Richtigkeit nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen sei. Richtigerweise sei daher davon auszugehen, dass das Risiko einer Drittanfechtung nur in Ausnahmef344llen dem Bauherrn zuzuweisen sei, n344mlich nur, wenn die Frage, ob der Nachbarwiderspruch 374berzeugend be-gr374ndet sei, eindeutig beantwortet werden k366nne, sich die Richtigkeit der An-fechtungsgr374nde also jedermann in der gleichen Situation geradezu aufdr344ngen m374sse, etwa nach dem Muster der in 247 48 Abs. 2 VwVfG genannten F344lle. 13 - 7 - bb) Der Beklagte h344lt dem entgegen, dass die Schutzw374rdigkeit des Ver-trauens vielmehr auch im Amtshaftungsprozess am Ma337stab des 247 50 VwVfG zu messen sei. Danach sei bei Verwaltungsakten mit Doppel- bzw. Drittwirkung der Vertrauensschutz f374r die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens suspendiert. 14 cc) Diese Angriffe geben dem Senat zu einer 304nderung seiner Recht-sprechung keinen Anlass. Die Abgrenzungsformel des Senats erm366glicht viel-mehr eine sachgerechte Haftungszurechnung einerseits an die f374r den Erlass der rechtswidrigen Genehmigung verantwortliche Beh366rde, andererseits an den seine eigenen Interessen missachtenden Genehmigungsempf344nger. In diesem Sinne hat der Senat in seinem Urteil vom 9. Oktober 2003 (III ZR 414/02 = NVwZ 2004, 638, 639) die Mitverschuldensquote von 25 %, die sich die dorti-gen Kl344ger selbst hatten anlasten lassen und die vom dortigen Berufungsge-richt gebilligt worden war, auch revisionsrechtlich nicht beanstandet. 15 4. Die Begr374ndung, mit der das Berufungsgericht im konkreten Fall einen Totalverlust des Ersatzanspruchs bejaht, h344lt jedoch der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 16 a) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass - anders als das Landge-richt gemeint hat - die Kl344gerin erst am 16. September 1997 Kenntnis vom Wi-derspruch des Nachbarn erlangt hat. Damit ist der Argumentation des landge-richtlichen Urteils, das von einer Kenntnis noch vor Baufreigabe der Erdarbeiten am 9. September 1997 ausgegangen ist, teilweise der Boden entzogen. 17 b) F374r die Zeit zwischen der Erteilung der Baugenehmigung und der Kenntniserlangung vom Widerspruch, d.h. den Zeitraum vom 1. bis zum 16. September 1997, sieht der Senat f374r ein Mitverschulden der Kl344gerin keinen 18 - 8 - Ansatzpunkt. Hiermit in 334bereinstimmung hatte das Berufungsgericht urspr374ng-lich der Kl344gerin mit Verf374gung vom 22. M344rz 2006 aufgegeben, die Ausgaben f374r jene Arbeiten abzugrenzen, die nach Bekanntwerden des Widerspruchs ausgel366st worden sind. Dieser Auflage war die Kl344gerin mit Schriftsatz vom 2. Mai 2006 nachgekommen. Das Berufungsgericht hatte sodann durch Be-schluss vom 27. Juni 2006 eine Beweiserhebung 374ber den Sachvortrag der Kl344gerin, betreffend die vor dem Stichzeitpunkt entstandenen Aufwendungen, angeordnet. Diesen Beweisbeschluss hat es in der m374ndlichen Verhandlung vom 12. Juli 2006 nur unvollkommen ausgef374hrt. Im Urteil sind zu dieser zeitli-chen Abgrenzung 374berhaupt keine Feststellungen getroffen worden. c) Dar374ber hinaus h344lt der Senat auch die Auffassung des Berufungsge-richts, die nach dem Stichzeitpunkt entstandenen Sch344den seien in vollem Um-fang der Kl344gerin anzulasten, nicht f374r vertretbar. Aus der vorstehend zitierten Abgrenzungsformel des Senats kann keineswegs schematisch der R374ckschluss gezogen werden, dass Aufwendungen, die in Kenntnis eines Nachbarwider-spruchs oder sonstigen Rechtsbehelfs get344tigt werden, stets dem durch die Baugenehmigung beg374nstigten Bauherrn selbst zur Last fallen und die Bauauf-sichtsbeh366rde von jeglicher eigener Verantwortlichkeit f374r die rechts- und amts-pflichtwidrige Erteilung befreit wird. Zumindest ist dem Bauherrn gegen den Mit-verschuldenseinwand die Replik zuzubilligen, er habe seinerseits bei Pr374fung des nachbarlichen Rechtsbehelfs diesem keine Erfolgsaussicht beimessen d374r-fen. In diesem Zusammenhang macht die Kl344gerin mit der Revision - wie schon in den Vorinstanzen - zu Recht geltend, dass die Einw344nde des Nachbarn be-reits im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens offen gelegt, von der Bauauf-sichtsbeh366rde eingehend gepr374ft und nicht f374r durchgreifend erachtet worden waren. Trotz der Einlegung des Widerspruchs kann sich der Bauherr daher auf den allgemeinen Grundsatz berufen, dass er nicht kl374ger zu sein braucht als die 19 - 9 - mit der Bearbeitung des Verwaltungsvorgangs betrauten sachkundigen Beam-ten. Der Senat hat sogar angenommen, dass das "Rechtsanwendungsrisiko", d.h. die ordnungsgem344337e Handhabung der einschl344gigen 366ffentlich-rechtlichen Vorschriften, nicht bereits dadurch in vollem Umfang von der Beh366rde auf den antragstellenden B374rger selbst verlagert wird, dass dieser im Vergleich zu ihr 374ber die besseren Erkenntnisquellen und die gr366337ere Erfahrung verf374gt (Se-natsurteil BGHZ 149, 50, 55; Senatsurteil vom 9. Oktober 2003 aaO S. 639). d) Um so mehr gilt dies, als nach dem der revisionsrechtlichen Beurtei-lung zugrunde zu legenden Sachvortrag der Kl344gerin den Amtstr344gern der Be-klagten die Bedenken der zust344ndigen Fachbeh366rden bei der Erteilung der Baugenehmigung bereits vorgelegen hatten, diese Stellungnahmen der Kl344ge-rin selbst jedoch nicht zur Kenntnis gebracht worden waren, so dass diese ihr Bauvorhaben danach nicht hatte ausrichten oder weitere Ermittlungen anregen k366nnen. 20 e) F374r nicht durchgreifend h344lt der Senat das Argument des Berufungs-gerichts, die Kl344gerin habe den Bau mit R374cksicht auf zum Ende des Jahres 1997 auslaufende Abschreibungsm366glichkeiten mit besonderer Eile vorange-trieben. Dazu war die Kl344gerin - nach ihrem Vorbringen auch im Hinblick auf die gegen374ber den K344ufern eingegangenen Fertigstellungsverpflichtungen - be-rechtigt, solange sie sich im Besitz einer vollziehbaren Baugenehmigung be-fand. Eine Missachtung ihrer wohlverstandenen eigenen Interessen im Sinne eines "Verschuldens gegen sich selbst" vermag der Senat hierin nicht zu erken-nen. 21 - 10 - 5. Das Berufungsurteil kann nach alledem keinen Bestand haben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, welches auf der Grund-lage der aufgezeigten Gesichtspunkte - und erforderlichenfalls nach weiteren Tatsachenfeststellungen - eine erneute Abw344gung vorzunehmen haben wird. 22 Schlick Wurm Kapsa Herrmann W366stmann Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 27.05.2005 - 15 O 3117/04 - OLG Dresden, Entscheidung vom 20.09.2006 - 6 U 1112/05 -
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