BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 252/10 Verkündet am: 20. Oktober 2011 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 166 Abs. 1, § 199 Abs. 1 Nr. 2, § 852 Abs. 1 (Fassung vom 16. August 1977) Auch nach Einführung der Bestimmung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist für den Beginn der Verjährungsfrist bei deliktsrechtlichen Ansprüchen, die von Behö r- den und juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit arbeitsteiliger Org a- nisation (hier einem Sozialversicherungsträger) geltend gemacht werden, hi n- sichtlich der Beurte i lung einer grob fahrlässigen Unkenntnis ebenso wie der positiven Kenntnis auf die Besc häftigten der Regressabteilung, nicht derjenigen der Leistungsabteilung abz u stellen. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2011 - III ZR 252/10 - OLG Hamm LG Münster - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2011 durch den V izepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Seiters und Tombrink für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. November 2010 wird zurüc k- gewiesen. Die Beklagte hat di e Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin , die D . R . B . , macht gegen die beklagte Stadt aus übergegangenem Recht Ansprüche im Zusammenhang mit ein em Verkehrsunfall vom 25. Juni 1989 geltend , aufgrund des sen eine bei ihr v ersicherte Person einen Gesundheitsschaden erlitt. Die Eintrittspflicht der B e- klagten für die Unfallfolgen wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungs pflicht steht außer Streit. Mit W irkung vom 1. April 1990 bewilligte die Klägerin der G e- schädigten eine Erwerbsunfähigkeit srente , wobei in dem Rentenantrag vom 14. August 19 90 die Fragen zu 5.7 und 5.8 , ob die Erwerbsunfähigkeit ganz oder teilweise durch Unfall oder durch andere Personen herbeigeführt worden sei und Schadensersatzansprüche geltend ge macht worden seien , nicht bean t- 1 - 3 - wortet waren . In einem ebenfalls an die Klägerin gerichteten Antrag vom 23. April 1990 auf Leistungen zur Rehabilitati on war die Frage, ob die Le i den - angegeben waren Angstneurose und Beinbruch - Folge einer durch Dritte ve r- ursachten Körperverletzung, z.B. eines Verkehrsunfalls, seien, verneint wo r den . Bei Frage 7 eines Fragebogens zur " Nachprüfung der weiteren Rentenberecht i- gung " , wann und von wem ein schriftlich es ärztliches Gutachten über ihren G e- sundheitszustand eingeholt worden sei, gab die Geschädigte am 29. J a nuar 2000 jeweils untereinander an: " vor 1 Jahr " , " Stadt M. " , " Unfallverurs a- cher " . Erstmals mit Schreiben vom 5. September 2005 meldete di e Klägerin dem Grunde nach ein en Regressanspruch bei der Beklagten an, und machte geltend, eine Mitarbeiterin ihrer Leistungsabteilung habe erstmals am 5. Juli 2005 aufgrund eines Anrufs der Rechtsanwältin der Geschädigten von den U m- ständen erfahren , die s ie zu einer Inanspruchnahme der Beklagten berechti g- ten; d er entsprechende Telefonvermerk sei am 6. Juli 2005 in ihrer Regressa b- teilung eingegangen. Die Klägerin begehrt die Rückzahlung nach ihrer Darste l- lung an die Geschädigte erbrachter Rentenzahlungen , s owie die Feststel lung der Verpflichtung der Beklagten , weitere bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze zu erbringende Sozialversicherungsleistungen zu erstatten und Beitr agsregressansprüche für die Geschädigte zu erfüllen. Das Landgericht hat der am 24. Juni 2008 erhobenen Klage stattgeg e- ben, die hiergegen gericht ete Berufung der Beklagten, die sowohl die Einrede der Verjährung erho ben als auch Verwirkung geltend gemacht hat, ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht wegen der Fra ge der Verwirkung z u- gelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren A ntrag auf Klageabweisung weiter. 2 3 - 4 - Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Klägerin ma che zu Recht aus übergegangenem Recht einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 258.881,90 Feststellung weiterer Verpflichtungen der Beklagten geltend. Aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten Beweisau f- nahme sei davon auszugehen , dass die bei der Geschädigten eingetretene dauerhafte Erwerbsunfähigkeit und dramatische Verschlechterung ihres psych i- schen Zustan des ursächlich auf das Unfallereig nis vom 25. Juni 1989 zurück zu führen seien . Hinsichtlich der Hö he der zugesprochenen Anspr üche sei ein e Bindu ng swirkung gemäß § 118 SGB X anzunehmen , so dass keine eigenstä n- dige Prüfung mehr habe angestellt werden müssen . D ie von der Klägerin beig e- fügten Unterlagen sei en als Nachweis für die tatsächliche Erbringung der b e- haupteten Leistungen ausreichend. E nt gegen der Auffassung der Beklagten sei Verjährung der geltend gemachten Ansprüche nicht eingetreten. Im Rahmen des noch anzuwendenden § 852 BGB a.F. komme es wegen des sofortigen, bereits im Zeitpunkt der Entstehung der Ansprüche erfolgten gesetzlichen F o r- derungsübergangs auf die Klägerin allein auf de ren Kenntnis an, wobei insoweit allein auf die zuständigen Bedienste ten ihr er Regressabtei lung abzustellen sei . Ausweislich der vorgelegten Dienstanweisung aus dem Jahre 1988 habe b e- reits zum damaligen Zeitp unkt eine organisatorische Trennung zwischen Lei s- tungs - und Regressabteilung bestanden; danach habe ein Vorgang schon dann an das Re gressdezernat abgegeben werden sollen, wenn aus der Akte zu e r- 4 5 - 5 - kennen gewesen sei, dass es sich um einen Unfall oder sonst um einen durch andere Personen verursachten Schadensfall gehandelt habe. Die eigentliche Prüfung sei dann allein der Regressabteilung vorbehalten gewesen , die von den maßgeblichen Umstände n im Streitfall erstmals am 6. Juli 2005 mit Vorlage der über den Anru f der Rechtsanwältin der Geschädigten gefertigten Telefonn o- tiz Kenntnis erhalten habe . An dieser Beurteilung ändere auch der Inhalt der im Rentenantrag enthaltenen Fragen zu 5.7 und 5.8 nicht s , eine eigenverantwortl i- che Bearbeitung eines möglichen Regressa nspruchs durch die Leistungsabte i- lung ergebe sich daraus nicht . Entgegen der Auffassung der Beklagten liege e in mit positi ver Kenntnis gleichzusetzendes Verhal ten auch nicht darin, dass auf die Nichtbe antwortung dieser Fragen keine Reaktion der Leistungsab teilung erfolgt sei. Denn die Geschädigte habe in dem knapp vier Monate zuvor gestel l- ten Antrag auf Leistung en zur Rehabilitation die Frage nach einer durch Dritte verursachten Körperverletzung bereits ausdrücklich verneint. Bezüglich der A n- gabe n vom 29. J anuar 2000 in einem weiteren Fragebogen könne offen ble i- ben, ob insoweit ein Nichtausnutzen sich aufdrängender Erkenntnismöglichke i- ten gesehen werden könne, weil es auf etwaige Versäumnisse in der Lei s- tungsabteilung nicht ankomme . Soweit die Beklagte sich auf bei der Klägerin bestehende, eklatante Organisationsmängel berufe , wegen derer ein adäquater Informationsfluss zwi schen den Abteilungen nicht habe stattfinden können, st e- he dem entgegen , dass die für den rechtsgeschäftlichen Verkehr zu § 166 BGB entwic kelten Grundsätze nicht entsprechend anwendbar seien. D ie als Wi s- sensvertreterin deshalb al lein in Betracht kommende Regressabteilung habe somit die maßgebliche Kenntnis erst am 6. Juli 2005 erhalten. S chließ lich kö n- ne mangels erforderlichen Umstandsmoment s auch keine Verwirkung der ge l- tend gemach ten A nsprüche angenommen werden . - 6 - II. Das Berufungsurteil hält d er recht lichen Überprüfung s tand. 1. Auch wenn das Berufungsgericht die Re vision allein wegen der aus se i- ner Sicht grundsätzlichen Bedeutung d er Frage, ob in einem Fall wie dem vo r- liegenden Verwirkung angenommen werden könne, zugelassen hat, kann der Senat die Berufungsentscheidung dennoch insgesamt überprüfen. Eine B e- schränkung der Zulas sung der Revision auf bestimmte Rechtsfragen, etwa wie hie r auf die Frage der Verjährung oder die Verwirkung, ist nicht zulässig (vgl. st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 3. Juni 1987 - IV a ZR 292/85, BGHZ 101, 276, 278 und vom 10. Februar 2011 - VII ZR 71/10, NJW 2011, 1228, Rn. 11, jeweils mwN). 2. Das Berufung sgericht geht zu Recht davon aus, dass die von der Kläg e- rin geltend gemachten und in erster Instanz zuerkannten Ansprüche auch der Höhe nach begründet sind . Soweit die Revision einwendet, das Berufungsgericht habe die Höhe der zugesprochenen Beträge re chtsfeh lerhaft beurteilt , geht diese Rüge fehl. Ihre Ansicht , die Beklagte habe die Klageforderung der Höhe nach immer bestritten, wobei dies trotz der Bindungswirkung des § 118 SGB X erheblich sei, ist unz u- treffend . Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfr ei - wogegen sich die Revision auch ausdrücklich nicht wendet - auf der Grundlage des vorliegenden Bewei s- ergebnisses festgestellt, dass die Erwerbsunfähigkeit der bei der Klägerin vers i- cherten Geschädigten ursächlic h auf die Verschlechterung des psychische n Zustands und diese Verschlechterung ursächlich auf den Unfall zurückzuführen sei. Auch wenn sich die Bindungswirkung der ergangenen Rentenbescheide 6 7 8 9 - 7 - nicht auf die zivilrechtlichen Haftungsvor aussetzungen bezieht, sondern unter anderem die Versicherteneige nschaft des Geschädigten sowie Art und Höhe der Sozialleistung erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2009 - V I ZR 208/08, NJW - RR 2009, 1534, Rn. 13) , lässt die Auffassung des Berufungsgerichts Rechtsfehler nicht erkennen. Es durfte aufgrund der aus seiner S icht erwies e- nen Ursächlichkeit des erlittenen Unfalls für den gesundheitlichen Zustand der Geschädigten davon ausgehen, dass diese übergangsfähige Ersatzansprüche wegen eingetretener Erwerbsunfähigkeit gegen die Beklagte als Schädigerin erworben hatte. Dem gegenüber war der Sachvortrag der Beklagten insoweit unzureichend und konnte ohne nähere Ausführungen nicht im Sinne der Rev i- sion verstanden werden. Er erschöpfte sich letztlich in dem rechtlichen Hinweis auf den Umfang der Bindungswirkung des § 118 SGB X. Entsprechendes gilt zum fiktiven Verdienst der Geschädigten. Die Klägerin hatte im Zusammenhang mit der Berechnung der ihr vermeintlich entgangenen Beträge gemäß § 119 Abs. 1 SGB X auf die seitens der Geschädigten in dem von dieser gegen die Beklagte gefü hrten Parallelverfahren eingereichte Arbeitgeberauskunft verwi e- sen und entsprechende Berechnungen vorgelegt. Dem ist die Beklagte nicht in erheblicher Weise ent gegengetreten. Schon in der Berufungsinstanz hatte sie gegen die tatsächlich gezahlten Beträge und die fiktiven Rentenversicherung s- beiträge nach § 119 Abs. 1 SGB X keine Ein wände erho ben . Bei die ser Sac h- lage ist gegen die Einschätzung des Berufungsgerichts zu Grund und Höhe der geltend gemachten Ansprüche aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. 3 . Zutreffend hat das Berufungsgericht die von der Beklagten erhobene Ei n- rede der Verjährung nicht durchgreifen lassen. a) Die Frage der Verjährung war gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 BGB zunächst nach § 852 Abs. 1 BGB a.F . zu beurteilen. N ach Maßgabe dieser B e- 10 11 - 8 - stimmung, nach deren Wortlaut die dreijährige Verjährungsfrist beginnt , sobald der Verletz te - oder wie hier: der Anspruchsinhaber - von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt , war auf der Grundlage der stä n- digen Rechts prechung des Bundesgerichtshofs vorliegend keine Anspruchsve r- jährung eingetreten. aa) Da der Schadenersatzanspruch, soweit er kongruente Leistungen des Trägers der Sozialversicherung umfassen konnte, bereits im Augenblick seiner Entstehung mit dem Sc hadens ereignis gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf die Klägerin übergegangen ist, ist auf deren Kenntnis abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 1996 - VI ZR 117/95, BGHZ 133, 129, 138 ; Senatsu rteil vom 9. März 2000 - III ZR 198/99, NZV 2000, 255 ). Nach den vo n der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Anwendung des § 852 Abs. 1 BGB a.F. auf Behörden und öffentliche Körperschaften entwickelten Grundsä t- zen darf der Klägerin dabei nicht die Kenntnis eines jeden Bediensteten zug e- rechnet werden; e s ist vielmehr jeweils zu prüfen, ob es sich bei dem Betreffe n- den um einen Wissensvertreter handelt. Das ist nach dem insoweit heranzuzi e- henden Rechtsgedanken des § 166 Abs. 1 BGB dann der Fall, wenn der info r- mierte Bedienstete vom Anspruchsinhaber mit der Erledigung der betreffenden Angelegenheit, hier also mit der Geltendmachung von Regressansprüchen g e- gen den Unfallverursacher, in eigener Verantwortung betraut wor den ist (st. Rspr., vgl. z. B. BGH , Urteil e vom 18. Januar 1994 - VI ZR 190/93, NJW 1994, 11 50, 1151, vom 25. Juni 1996, aaO S. 138 f ; Senatsurteil vom 9. März 2000, aaO, S. 256 , sowie Urteile vom 28. November 2006 - VI ZR 196/05, NJW 2007, 834, Rn. 5 und vom 15. März 2011 - VI ZR 162/10, NZV 2011, 433, Rn. 14 ). Sind dabei innerh alb der regressbe fugten Behörde mehrere Stellen für die Bearbeitung eines Schadensfal l s zuständig, kommt es für den Beginn der Verjährung grundsätzlich auf den Kenntnisstand der für die Vorbereitung und 12 - 9 - Verfolgung des Regressanspruchs zuständigen Bediensteten, d.h. , bei Vo rha n- den sein mehrerer A bteilung en , auf den Kenntnisstand der Mitarbeiter der R e- gressabteilung an (vgl. BGH, Urteile vom 11. Februar 1992 - VI ZR 133/91, NJW 1992, 1755, 1756 sowie vom 28. November 2006 - VI ZR 196/05, aaO). Dass auch die Leistungsabteilung mit dem Schadensfall verantwortlich befasst ist, soweit es um die an den Geschädigten zu erbringenden Leistung en geht, ist demgegenüber regelmäßig ohne Belang, weil diese in der Verantwortung der Leistungsabteilung liegende Tätigkeit nicht auf die Verfolgu ng von Schadense r- satzansprüchen abzielt. Unerlässliche Voraussetzung für eine Wissensvertr e- tung ist daher , dass der betreffende Bedienstete eigenverantwortlich (zumi n- dest) mit der Vorbereitung von Regressansprüchen betraut ist (vg l. Senatsurteil vom 9. Mär z 2000 - III ZR 198/99, aaO , S. 256 ). Ob die fehlende Kenntnis der Regressabteilung darauf beruht, dass sie seitens der Leistungsabteilung nicht die entsprechenden Informationen erhalten hat, ist grundsätzlich unerheblich. Die von der Rechtsprechung zu § 166 BGB für den Bereich rechtsgeschäftlichen Handelns entwickelten Grundsätze zur Wissenszurechnung sind auf § 852 Abs. 1 BGB a.F. nicht anwendbar (vgl. z.B. BGH, Urteile vom 25. Juni 1996 - VI ZR 117/95, aaO, S. 139; vom 28. No - vember 2006 - VI ZR 19 6/05, aaO und vom 27. März 2001 - VI ZR 12/00, BGHReport 2001, 567, 569 ). bb) Im Streitfall hat das Berufungsgericht unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ohne Rechtsfehler auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die bei der Klägerin eingerichtet e Regressabteilung im Jahr 2005 abgestellt. A uch die Revision räumt ein , dass ausweislich einer Dienstanweisu ng aus dem Jahre 1988 bei der KIägerin bereits zum Zeitpunkt der Bearbeitung des Rentena n- trags und weiterer Eingaben der Geschädigten eine Trennung zwischen Lei s- 13 14 - 10 - tungs - und Regressabteilung be standen hat. Die außerdem vorgelegten, die Zeit nach 1990 betreffenden Diensta nweisungen bestätigen eine entspreche n- de Aufteilung der Zuständigkeiten in den jeweiligen Abtei lungen . Innerhalb der daraus ersichtlic hen behördeninternen Organisation ste hen der Leistungsabte i- lung aber keine Entscheidungsbefugnisse hinsichtlich der Geltendmachung von Regressansprüchen zu. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Inhalt der in dem Rentenantrag zu Ziffer 5.7 und 5.8 e nthaltenen Fragen, ob die Erwerb s- unfähigkeit ganz oder teilweise durch Unfall oder durch andere Personen he r- beigeführt worden ist und Schadensersatzansprüche geltend gemacht worden sind , nicht geeignet, eine vorgelagerte, eigenverantwortliche n Prüfung der R e- gressmöglichkeiten durch die Leistungsabteilung zu begründen . Vielmehr sollte ausweislich der Dienstanweisung bereits aus dem Jahre 1988 ein Vorgang sc hon dann an das Regressdezernat weitergeleitet werden, wenn aus der Akte zu erkennen gewesen ist, dass es sich um einen Unfall oder sonst durch and e- re Personen verursachten Schadensfall handelte. Die eigentliche Prüfung der Angelegenheit sollte danach erkennbar der Regressabteilung vorbehalten sein. Zwar hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass gewissermaß en ein automat i- siertes Verfahren mit Übersendung eine s Unfallfragebogens vorgesehen sei, wenn aus den Antworten auf die genannten Fragen auf ein durch Dritte veru r- sachtes Schadensereignis zu schließen sei . Daraus ergab sich jedoch k eine eigenverantwortlich e Bearbeitung von möglichen Regressansprüche n und keine Verpflichtung der Leistungsabteilung , etwa allgemein weitere Erkundigungen einzuholen . Allenfalls war damit eine für die Annahme einer Wissensvertretung unerhebliche Vorprüfung und Arbeitsvereinfachun g verbunden. Auch die B e- klagte hat nicht behauptet, die Mitarbeiter der Leistungsabteilung hätten diesen Fragebogen nach Eingang auswerten und eigenständig bearbeiten sollen. - 11 - cc) Fehl gehen d ie in diesem Zusammenhang e rhobenen Rügen der R e- visi on, das (Fehl - )Verhalten der Leistungsabteilung , die weder auf die Nichtb e- antwortung der Fragen in 5.7 und 5.8 im Rentenantrag noch auf die in dem Fragebogen vom 29. Januar 2000 enthaltene Angabe , die Beklagte habe als " Unfallverursacher " bereits ein ärztliches Gu tachten eingeholt, irgendeine Rea k- tion gezeigt habe, sei positiver Kenntnis gleichzusetzen. Soweit die Revision auf die Rechtsprechung Bezug nimmt, wonach § 852 Abs. 1 BGB a.F. auch dann ausnahmsweise an zuwenden ist , wenn die Möglichkeit bestand, sich die erforderlichen Kenntnisse in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühe zu beschaf fen, ist zu betonen, dass dies nur für Fälle gilt , in denen es der Gesch ä- digte versäumt, eine gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit wahrzu nehmen (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 9. Juli 1996 - VI ZR 5/95 , BGHZ 133, 192, 198 f, und vom 28. November 2006 - VI ZR 196/05, aaO). Ob nach diesem Maßstab die angeführte Rechtsprechung vor liegend überhaupt herangezogen werden könnte - das Berufungsger icht hat dies in Bezug auf d en R entenantrag verneint und hinsichtlich des Fragebogens dahinstehen lassen - kann offenble i- ben. Denn es kommt - wie ausgeführt un d auch vom Berufungsgericht zutre f- fend eben so gesehen - vorliegend allein auf den Kenntnisstand und das Verha l- ten der Mitglie der der Regressabteilung an. b) Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht mit Blick auf die zum 1. Januar 2002 in Kraft getretene Schuldrechtsmodernisierung und die damit verbundenen Änderungen des Verjährungsrechts. Gemäß Art . 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 EGBGB gilt seit diesem Zeitpunkt für bis dahin - wie hier - nicht verjährte Schadensersatzansprüche die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB n.F. Dabei setzt der Beginn der Frist das Vorliegen der subjekt i- ven Voraussetzungen des § 19 9 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. voraus, der Gläubiger muss also von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person 15 16 - 12 - des Schuldners Kenntnis erlangt haben oder seine diesbezügliche Unkenntnis muss auf grober Fahrlässigkeit beruhen. aa) Im Hinblick dara uf, dass d er Gesetzge ber in dieser Vorschrift im Ve r- gleich zur Regelung in § 852 Abs. 1 BGB a.F. nunmehr das subjektive Merkmal der grob fahrlässigen Unkenntnis hinzugefügt hat, haben sich in Literatur und Rechtsprechung zu den Auswirkungen der Gesetzesänd erung auf die vorli e- gende Fallkonstellation unterschiedliche Auffassungen gebildet . Dabei wird vie l- fach die Meinung vertreten , dass sich die bisherige Rechtsprechung zu § 852 Abs. 1 BGB a.F. unter Geltung de s neuen Rechts in ihrer Allgemeinheit nicht mehr halten lasse (so z.B. MünchKommBGB/Grothe, 5. Aufl., § 199, Rn. 31, 34, Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearbeitung 2009, § 199, Rn. 59; dahin tendierend auch Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 199, Rn. 49; Erman/ Schmidt - Ränsch, BGB, 13. Aufl., § 19 9, Rn. 14; zweifelnd PWW/Kesseler, BGB, 3. Aufl. § 199 Rn. 121; für die Beibehaltung der Rechtsprechungsgrun d- sätze sprechen sich dagegen Henri ch/Spindler in Beck OK/BGB, Stand 1. März 2011, § 199, Rn. 35 f und Lakkis, in jurisPK - BGB, 5. Aufl., § 199 Rn. 69 f aus ). In diesem Zusammenhang wird vor allem hervorgehoben, dass im Unterschied zur bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteile vom 22. April 1986 - VI ZR 133/85, NJW 1986, 2315, 2316 und vom 11. Februar 1992 - VI ZR 133/91 , aaO) die Verjä hrung auch dann beginnt, wenn die fehlende Kenntnis der zuständigen Abteilung auf einem - den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit rechtfertigenden - Organisationsmangel beruht (vgl. auch Krämer, ZGS 2003, 379, 381 ; OLG Saarbrücken, Urteil vom 31. August 2010 - 4 U 550/09, juris, Rn. 46 f ; weitergehend OLG Hamm, RuS 2011, 225, Rn. 48 f ). bb) M it der Einführun g des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist k eine so maßge b- liche Änderung der Rechtslage eingetreten, als dass an der bis herige n Rech t- 17 18 - 13 - sprechung zu § 852 Abs. 1 BGB a.F. n icht mehr festgehalten werde n könnte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - nur ein individuelles Fehlverhalten der Mitglieder der Leistungsabteilung in Rede steht und für einen Organisat i- onsmangel kein hinreichender Anhalt besteht. Soweit die Revisions klägerin erstmals in der mündlichen V erhandlung vor dem erkennenden Senat gerügt hat, ein grundlegender Organisationsma n- gel bestehe darin, dass die Re gressabteilung nicht bei allen Vorgängen von Anfang an - auch ohne Vorliegen von Anhal tspunkte n für ein Fremdverschu l- den - beteiligt werde , um so in jedem Einzelfall eine Prüfung zu gewährleisten, ob ein Regress in Be tracht kommen kö nn e , h andelt es sich um neues Vorbri n- gen. Davon abgesehen ist es ohne Weiteres als ausreichend anzusehen , wen n in den von der Klägerin vorgelegten Arbeitsanweisungen vorgegeben wird, e i- nen Vor gang erst beziehungsweise nur dann an das Regressdezernat abzug e- ben, wenn aus der Akte zu erkennen ist, dass es sich um einen Unfall oder sonst um einen dur ch dritte Persone n verursachten Schadensfal l handelt. Eine auf grober Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis der Mitglieder der Leistungsabteilung vermag bei Vorhandensein einer eigenen Regressabteilung mithin auch nach neuem Recht die Verjährungsfrist nicht in Lauf zu setzen. Dies entspricht auch der Auffassung des VI. Zivilsenats, auch wenn in den ei n- schlägigen Entscheidungen zum neuen Recht auf den Meinungsstand in der Literatur nicht eingegangen wird (vgl. Urteil e vom 12. Mai 2009 - VI ZR 294/08 , NJW - RR 2009, 1471, R n. 12 und vom 15. März 2011 - VI ZR 162/10, aaO , Rn. 11 ). (1) A uch wenn nunmehr grob fahrlässige Unkenntnis die Verjährungsfrist in Lauf set zen kann, lässt sich bezüglich der Wissenszurechnung bei arbeitste i- 19 20 21 - 14 - lig organisierten Behörden und öffentlichen Körperschaften für deliktsrechtliche Ansprüche auf die bisherige Rechtsprechung zurückgreifen. Zwar erfasst § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB , der § 852 Abs. 1 BGB a.F. nachgebildet ist (vgl. BT - Drucks. 14/6040, S. 107), nicht nur deliktische, sondern auch rechtsgesc häftliche A n- sprüche und geht das subjektive Merkmal der groben Fahrlässigkeit weiter als die Fälle der Versäumung gleichsam auf der Hand liegender Erkenntnismö g- lichkeiten, die in Anwendung des Rechtsgedankens des § 162 BGB der posit i- ven Kenntnis bislang gl eichgestellt worden sind (vgl. z.B. BGH, Urteil e vom 18. Januar 2000 - VI ZR 375/98, NJW 2000, 953 , vom 14. Oktober 2003 - V I ZR 379/02, NJW 2004, 510, 511 und vom 28. November 2006 - VI ZR 196/05, aaO, Rn. 8 ). Indessen lässt sich den Gesetzesmateri alien n icht entnehmen, dass nunmehr bei arbeitsteiliger Organisation in Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts höhere Anforderungen an den Gläubiger gestellt we r- den sollen. Zwar wird darin von einer Erweiterung des Merkmals der Kenn t- niserlangu ng um die grob fahrlässige Unkenntnis gesproche n (vgl. BT - Drucks. aaO, S. 108). Zugleich wird aber a uf die bisherige Rechtsprechung, die darin begrü ndeten " Auflockerungstendenzen " , die bereits damals geltende und en t- sprechend ausgestaltete Vorschrift des § 12 ProdHaftG sowie den Rechtsg e- danken des § 277 BGB hingewiesen (BT - Drucks., aaO, S. 108). Der Gesetzg e- ber wollte mithin mit der Gesetzesänderung vor allem die praktischen Ergebni s- se der Rechtspre chung zu § 852 BGB a.F. nachvollziehen und in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB integrieren , aber nicht in die Rechtsprechung zur Frage, ob und in welchem Umfang bei bestimmten Personen vorhande nes Wis sen der " dahinter stehenden " juristischen Person oder Körperschaft zuzurechnen ist, korrigierend eingreifen. Angesichts desse n kann es auch nach neuem Recht bei den herg e- brachten Grundsätzen der Wissenszurechnung verbleiben, die weder im Wor t- laut des § 852 Abs. 1 BGB a.F. noch in dem des § 199 BGB n.F. angelegt sind, sondern auf den Wertungen des - von der Schuldrechtsmodernisie rung unb e- - 15 - rührt gebliebenen - § 166 BGB beruhen. Danach rechtfertigen i nsbesondere Verkehrsschutzgesichtspunkte nach wie vor eine unterschiedliche Behandlung der Verjährungsfrage bei deliktischer und vertraglicher Haftung . (2) Dieser Beurteilung steht auch nicht die Entscheidung des Bundess o- zialgerichts vom 1. Juli 2010 ( B 13 R 67/09 R - BeckRS 2010, 72664, Rn. 23 ) entgegen. Diese betrifft den Verschuldensmaßstab des § 24 Abs. 2 SGB IV und die Frage, ob bei Körperschaften des öffentlichen Rechts das Auß erachtlassen ausreichender organisatorischer Vorkehrungen eine unverschuldete Unkenntnis im Sinne dieser Vorschrift darstellen kann. Um eine n vergleichbaren Sachve r- halt geht es vorliegend nicht, so dass sich der Se nat zu dieser Entscheidung nicht in Widers pruch setzt . c) I m Streitfall lag damit Kenntnis der fraglichen Umstände in der allein maßgeblichen Regressabteilung erstmals am 6. Juli 2005 mit Erhalt der über den Anruf der Rechtsanwältin der Geschädigten gefertigten Telefonno tiz vor . Da Anhaltspu nkte für eine grob fahrlässige Unkenntnis von Mitarbeitern dieser Abteilung nicht ersichtlich sind , begann die Verjährung der von der Klägerin ge l- tend gemachten Ansprüche mit End e des Jahres 2005 und hätte mit Ablauf des 31. Dezember 2008 geendet. Durch di e Klageerhebung am 24. Juni 2008 ist sie rechtzeitig gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden. 4 . Die Annahme des Berufungsgerichts, es liege mangels Vorliegens des erforderlichen Umstandsmoments auch keine Verwirkung vor, wird von der R e- vision nich t angegriffen; die insoweit vorgenommene tatrichterliche Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Urteile vom 11. Februar 1992 - VI ZR 133/91, NJW 1992, 1755, 1756, und vom 14. November 2002 22 23 24 - 16 - - VII ZR 23/02, NJW 2003, 824) . Somit war die Revision insgesamt zurückz u- weisen. Schlick Herrmann Hucke Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 09.12.2009 - 12 O 274/08 - OLG Hamm, Entscheidung vom 30.11.2010 - I - 9 U 19/10 -
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