BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 252/11 Verkündet am: 19. Juli 2012 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 346 Abs. 2, § 357 Abs. 1, § 652 Abs. 1; HGB § 93 a) Die Bemessung des Wertersatzes, den der Verbraucher nach dem wir k samen Widerruf eines Teilzahlungsgeschäfts über Maklerleistungen für die bis dahin empfangenen Dienste des Unternehm ers schuldet, richtet sich nicht nach dem vertraglich vereinbarten Entgelt, sondern nach dem objektiven Wert dieser Lei s- tungen, soweit dieser das vertragliche Entgelt nicht übersteigt. b) Der objektive Wert richtet sich dabei nach der üblichen oder (mange ls einer so l- chen) nach der angemessenen Vergütung, die für die Vermittlung eines en t- sprechenden Hauptvertrags zu bezahlen ist, nicht dagegen nach dem konkret - individuellen Wert des Erlangten für den Schuldner. Entspricht der vermittelte Hauptvertrag nicht den individuellen Bedürfnissen des Auftraggebers und liegt insoweit eine Beratungspflichtverletzung vor, können dem Kunden allerdings Ansprüche auf Schadensersatz nach § 280 BGB zustehen, die er dem Werte r- satzanspruch entgegenhalten kann. c) Der Wertersat z betreffend eine sogenannte Nettopolice für eine Lebens - und Rentenversicherung wird durch die Kündigung des Versicherungsve r trags nicht berührt. BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - III ZR 252/11 - OLG Koblenz LG Koblenz - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesg erichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juli 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlan desgerichts Koblenz vom 14 . Okto ber 2011 aufgeh o- ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin begehrt von der Beklagten aus abgetretenem Recht Za h- lung restlicher Handelsm aklerp rovision. Am 4. November 2005 vermittelte die I . f . H . (Zedentin) durch ihren Mitarbeiter F . H . der Beklagten eine fondsgebundene L e- bens - und Renten v ersicherung bei der A . Lebensversicherung S.A . . Dabei handelte es sich um eine sog. " Nettopolice " , d as h eißt in den von der Beklagten zu zahlenden monatlichen Prämien waren keine Provisionsante i- 1 2 - 3 - le für die Vermittlung enthalten. Stattd essen wurde zwischen der I . f . H . und der Beklagten eine gesonderte Vermittlungsgebührenve r- einbarung abgeschlossen. Danach sollte die Beklagte - bei einem angegebenen effektiven Jahre sz ins von 3,35% - insgesamt 8.020,80 zahlen . Zur S i- cherung dieser Forderung trat die Beklagte gleichzeitig ihre Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an die I . f . H . ab. Die Vermittlung sg e- bührenvereinbarung enthielt folgende Widerrufsbelehrung: " Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne A n- gabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E - Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dies er Belehrung. Zu r Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der W i- derruf ist zu richten an: I . f . H . , B . weg 15, O . . Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerruf s sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zi n- sen) herauszugeben. " Im Oktober 2008 kündigte die Beklagte den Versicherungsvertrag und widerrief die von ihr erteilten Lastschriftermächtigungen. Bis d ahin waren von ihrem Konto an Vermittlungsgebühren insgesamt 34 Raten zu je 133,68 (= 4.545,12 aus dem zur Sicherheit bei Vertragsschluss abgetretenen Rückkaufswert der V ersicherung. 3 - 4 - Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung restlicher Provision in Höhe von 2. 679,40 h- lung von 5.166,87 e- klagte mit Schriftsatz vom 23. Juli 2010 den Widerruf der Vermittlungsgebü h- renvereinbarung erklärt. Das Landgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg gehabt. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin führt unter Aufhebung des angefochtenen U r- teils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin kein Za h- lungsanspruch zu, auch wenn man d as Zustandekommen der Vermittlungsg e- bührenvereinbarung und d ie behaupt ete Abtretung unterstelle. Denn die B e- klagte habe ihre auf Abschluss eines Maklervertrags mit der Zedentin gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen und sei an diese deshalb nicht mehr g e- bunden. Der Beklagten stehe ein Widerrufsrecht zu, da es sich be i der Vermit t- lungsgebührenvereinbarung um ein Teilzahlungsgeschäft ge handel t hab e. Der Widerruf sei rechtzeitig erfolgt. Denn m angels ordnungsgemäßer Widerrufsb e- lehrung habe eine Frist für den Widerruf nicht zu laufen begonnen. D ie Klägerin 4 5 6 7 - 5 - könne auch kein en Wertersatz verlangen . Zweck de r Widerrufs möglichkeit bei Verbraucherverträgen sei es, möglichen Gefahren entgegenzuwirken , die zu Einschränkungen der rechtsgeschäftlichen Entscheidungsfreiheit des Verbra u- chers führen könnten ; diesem solle es ermöglicht werden, Vor - und Nachteile des Vertrags noch einmal zu überdenken. Mit dieser gesetzlichen Konzeption sei es aber nicht zu vereinbaren, wenn der Verbraucher verpflichtet wäre, b e- reits empfan gene Leistungen, d e ren Rückgewähr in Natur unmöglich sei , stets na ch den Maßstäben voll zu vergüten, die der Vertrag vorsehe. Deshalb müsse bei der Berechnung des Wertersatzes auf den im Vermögen des Verbrauchers tatsächlich verbl ieben en Wert ab ge stell t werd en, wobei das vertraglich verei n- barte Entgelt die Obergrenze bil de. Vorliegend sei aber weder erkennbar noch dargetan, dass infolge der Vermittlungsleistung im Vermögen der Beklagten ein Wert vorhanden sei, der über die bereits geleisteten Zahlungen hinausgehe . Dies gelte bereits deshalb, weil der vermittelte Versicher ungsvertrag aufgrund der Kündigung unstreitig beendet sei . Darüber hinaus sei nicht er sichtlich , dass die Maklerl eistung das Vermögen der Beklagten tatsächlich vermehrt habe. Denn die V ersicherung habe weder der finanziellen Leistungsfähigkeit noch der Leb enssituation der Beklagten entsprochen. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem U m- fang stand. 1. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Revision unbeschränkt zulässig. Das Berufungsgericht hat im Tenor des Urt eils die Revisionszulassung ohne Einschränkungen ausgesprochen. Zwar kann sich eine Beschränkung der Rechtsmittelzulassung aus den Entscheidungsgründen ergeben (vgl. nur BGH, 8 9 - 6 - Urteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358, 360 f mwN). Dazu ist al lerdings erforderlich, dass sich dies klar aus den Gründen ableiten lässt; unzureichend ist, wenn das Berufungsgericht lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision nennt, ohne weiter erkennbar zu machen, dass es die Zulassung auf den durch die Rechtsfrage betroffenen Teil des Streitgege n- stands hat beschränken wollen (vgl. nur Senat, Urteil e vom 15. April 2010 - III ZR 196/09, BGHZ 185, 185 Rn. 7 und vom 8. März 2012 - III ZR 191/11, juris Rn. 6) . Im vorliegenden Fall entnimmt der Senat aus der angegebenen Begründung über die Zulassung der Revision keinen Willen des Berufungsg e- richts zur beschränkten Zulassung . 2 . Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläg e- rin kein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Vermittlung sprovision nach § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB , § 93 Abs. 1 HGB in Verbindung mit der Vermit t- lungsgebührenvereinbarung zusteh t . Denn die Beklagte hat ihre diesbezügliche Willenserklärung wirksam widerrufen. a) Auf das streitgegenständliche Schuldverhältnis s ind gemäß Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB das B ürgerliche Gesetzbuch und die BGB - Informations - pflichten - Verordnung in der bis zum 11. Juni 2010 geltenden Fassung anz u- wenden, da der Vertrag vor dem genannten Datum geschlossen worden ist und es sich nicht um ein unbefristetes Schuldverhältnis im Sinne des Art. 229 § 22 Abs. 3 EGBGB handelt. b) Der Beklagten stand das ausgeübte Widerrufsrecht gemäß § 355 Abs. 1 BGB a.F. zu. Da die Vermittlungsgebühr in Teilzahlungen zu erbringen war, handelt es sich um ein Tei lzahlungsgeschäft im Sinne von § 499 Abs. 2 BGB a.F. Gemäß § 501 Satz 1 BGB a.F. i.V.m. § 495 Abs. 1 und § 355 Abs. 1 10 11 12 - 7 - Satz 2 BGB a.F. konnte die Beklagte ihre auf Abschluss der Vermittlungsgebü h- renvereinbarung gerichtete Willenserklärung innerhalb von zwei Wochen wide r- rufen. Diese Frist war zum Zeitpunkt des Widerrufs nicht abgelaufen, da sie gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. mit dem Zeitpunkt beginnt, zu dem de r Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht mit einem Hinweis auf den Fristbeginn e r hält. Hieran mangelt es im vorliegenden Fall. Deshalb ist nach § 355 Abs. 3 Satz 1, Satz 3 BGB a.F. das Widerrufsrecht der Beklagten auch nicht sechs Monate nach Vertragsschluss erloschen. aa) Die in der Vertragsurkunde enthaltene Wi derrufsbelehrung genügt nicht den Anforderungen nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. . Denn s ie enth ä lt den Hinweis, dass die Frist für den Widerruf " frühestens mit Erhalt dieser Bele h- rung " beginn t . Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine solche Belehrung aber unzureichend, da sie den Verbraucher nicht einde u- tig über den Beginn der Widerrufsfrist aufklärt . Sie ist nicht umfassend, sondern irreführend. Die Verwendung des Wort e s " frühestens " ermöglicht es dem Ve r- braucher nicht, den Frist beginn ohne weiteres zu erkennen. Er vermag der Formulierung lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist " jetzt oder später " beginnen, der Beginn des Fristablaufs also gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch im Unklaren g e- lassen, welche etwaigen weiteren Umstände dies sind (vgl. nur BGH, Urteile vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, NJW 2010, 989 Rn. 13, 15; vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10, NJW 2011, 1061 Rn. 12; vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103 /10, ZIP 2011 , 572 Rn. 14; vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, ZIP 2011, 1858 Rn. 34; Senatsurteil vom 1. März 2012 - III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 15). 13 - 8 - bb) Eine Berufung auf § 14 Abs. 1 und 3 BGB - InfoV und das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB - InfoV in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über F ernabsatz verträge bei Finanzdienstleistungen vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 310 2 ) ist der Kläg e- rin verwehrt, weil gegenüber der Beklagten ein Formular verw andt wurde , das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB - InfoV in der damaligen Fassung nicht in jeder Hinsicht entspricht. (1) Nach § 14 Abs. 1 BGB - InfoV (jetzt: § 360 Abs. 3 Satz 1 BGB i.V.m. dem Muster der Anlage 1 zum EGBGB) genügt e eine Widerr ufsbelehrung den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB und den diesen ergänzenden Besti m- mungen des B ürgerlichen Gesetzbuchs , wenn das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB - InfoV in Textform verwendet wurde. Wie der Bundesgerichtshof wi e derholt ausgeführt hat , kann sich ein Unternehmer auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB - InfoV aber von vornherein nur dann berufen, wenn er g e- genüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB - InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung s o- wohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (vgl. nur Urteile vom 9. Dezember 2009, aaO Rn. 20; vom 1. Dezember 2010, aaO Rn. 15; vom 2. Februar 2011, aaO Rn. 22; vom 28. Juni 2011, aaO Rn. 37; vom 1. März 2012, aaO Rn. 16 f). Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob das in der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB - InfoV geregelte Muster für die Widerrufsb e- lehrung nichtig ist, weil die Musterbelehrung den Bestimmungen des Bürgerl i- chen Gesetzbuchs nicht in jeder Form entspr icht. Entscheidend ist vielmehr allein, ob der Unternehmer den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Greift er in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext ein, kann er sich schon de s- halb auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung ve r- 14 15 - 9 - bundene Schutzwirkung nicht berufen. Dies gilt unabhängig vom konkreten U m- fang der von ihm vorgenommenen Änderung, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglic her individueller Veränderungen des Musters ke i- ne verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einha l- tung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (vgl. nur BGH, Urteil vom 28. Juni 2011, aa O Rn. 39 ; Senat, aaO Rn. 17). (2) Im vorliegenden Fall ist die in der Musterbelehrung vorgesehene Au f- klärung über die Widerrufsfolgen nicht vollständig übernommen worden . So heißt es auf Seite 2 des hier maßgeblichen Musters für die Widerrufsbelehrung ( Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB - InfoV ) , dass im Falle des Widerrufs, sofern die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewährt werden kann, der Verbraucher insoweit gegebenenfalls Wertersatz zu leisten hat. Dass dieser Satz bei bestimmten Vertragsarten oder Vertragsgestaltungen entfallen könnte, sehen die Gestaltungshinweise zu di e- sem Muster - in dem durch Klammerzusätze und ergänzende Erläuterungen kenntlich gemacht wird, dass bestimmte Sätze bei bestim mten Fallkonstellati o- nen entfallen können oder auch hinzuzufügen sind - nicht vor. Eine Streichung dieses Satzes wäre im vorliegenden Fall auch nicht geboten, da wegen der Unmöglichkeit der Herausgabe der erlangten Maklerleistung gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB ein Wertersatz in B e- tracht kommen kann. Auf diesen Anspruch hat sich die Klägerin im Verfahren auch ausdrücklich berufen. Zwar mag nach § 355 Abs. 2 BGB a.F. eine Ve r- pflichtung zur Belehrung über die Rechtsfolgen de s Widerrufs und einen mögl i- chen Wertersatz bei Teilzahlungsverträgen der vorliegenden Art gesetzlich nicht vorgeschrieben gewesen sein. Der Gesetzgeber hat jedoch die Rechtsfolge, dass die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 16 - 10 - Abs. 2 BGB a.F. entspricht (§ 14 Abs. 1 BGB - InfoV), daran geknüpft, dass das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wird. Wenn er dabei Aufklärungen vorsieht, die über die nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vo r- gesehene Belehrung hinausgehen, b leibt es dennoch dabei, dass nur bei Ve r- wendung des vollständigen Musters der Unternehmer den Vertrauensschutz aus § 14 Abs. 1 BGB - InfoV genießt. Der Gesetzgeber ging bei Abfassung des Art. 245 EGBGB als Ermächtigungsnorm für den Erlass der BGB - Information s - pflichten - Verordnung davon aus, dass über die gesetzlich erforderlichen Inhalte der Widerrufsbelehrung hinaus auch zusätzliche Belehrungen in dieser Veror d- nung geregelt werden könnten (vgl. nur BT - Drucks. 14/7052, S. 208). Insoweit reichte die im Streitf all verwandte Widerrufsbelehrung nicht aus (vgl. auch b e- reits Senatsurteil vom 1. März 2012, aaO Rn. 18 zu einer inhaltsgleichen Bele h- rung ). 3 . Nicht frei von Rechtsfehlern sind jedoch die Ausführungen des Ber u- fungsgerichts zum möglichen Anspruch der K lägerin auf Wertersatz. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen lässt sich nicht ausschließen, dass die Beklagte der Klägerin Wertersatz in einer die bisher erbrachten Leistungen übersteigenden Höhe schuldet. a) Anspruchsgrundlage ist insoweit § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB, da die Rückgewähr der von der Zedentin e r- brachten Leistung wegen ihrer Beschaffenheit ausgeschlossen ist. Die Vermit t- lung eine r Lebens - und Rentenversicherung stellt eine Maklerleistung im Sinn e des § 652 dar, die mit Abschluss des vermittelten Hauptvertrags vollständig e r- bracht war und in Natur nicht zurückgegeben werden konnte. Soweit § 312e Abs. 2 BGB - in Umsetzung von Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und d es Rates vom 23. September 2002 (ABl. EG 17 18 - 11 - Nr. L 271 S. 16) - den Wertersatz für Dienstleistungen bei Fernabsatzverträgen von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig macht, fehlt es an einer entspr e- chenden Regelung für den vorliegenden Fall. Die Voraussetzunge n einer an a- logen Anwendung liegen nicht vor. b) Zutreffend ist auch die weitere Prämisse des Berufungsgerichts, dass die Beklagte als Wertersatz nicht entsprechend § 346 Abs. 2 Satz 2 Halbs atz 1 BGB das vertraglich vereinbarte Entgelt schuldet. § 346 Abs. 2 Satz 2 Hal b- s atz 1 BGB gilt nicht zu Lasten des nach § 501 Satz 1 BGB a.F. (i.V.m. § 495 Abs. 1 und § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.) zum Widerruf eines Teilzahlungsg e- schäfts über Maklerleistungen berechtigten Verbrauchers. Insofern ist die Rechtslage ni cht anders als beim Widerruf eines Haustürgeschäfts durch einen Verbraucher nach § 312 BGB (vgl. dazu Senat , Urteil vom 15. April 2010 - III ZR 218/09, BGHZ 185 , 192 Rn. 23 ff ) . Die in § 3 57 Abs. 1 Satz 1 BGB en t- haltene allgemeine Verweisung auf die " ents prechende " Anwendung der " Vo r- schriften über den gesetzlichen Rücktritt " ist in diesem Sinne einschränkend auszulegen. Maßgeblich für die Bemessung des Wertersatzes, den der Ve r- braucher nach dem (wirksamen) Widerruf eines Teilzahlungsgeschäfts für bis dahin erbrachte Maklerl eistungen des Unternehmers gewähren muss, ist nicht das vertraglich vereinbarte Entgelt, sondern der objektive Wert der Makler lei s- tung, soweit dieser das vertragliche Entgelt nicht übersteigt. aa) Diese einschränkende Auslegung ist m it der Regelungsabsicht des Gesetzgebers der Schuldrechtsreform vereinbar . 19 20 - 12 - Vormals verwies § 7 Abs. 4 des Verbraucherkreditgesetzes (VerbrKrG) vom 17. De zember 1990 (BGBl . I S. 2840) - anwendbar auf Teilzahlungsg e- schäfte als " sonstige Finanzierungshi lfe " im Sinne von § 1 Abs. 2 VerbrKrG - bezüglich der Rechtsfolgen des Widerrufs auf § 3 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften ( HW i G ) vom 16. Ja - nuar 1986 (BGBl. I S. 122) . N ach § 3 Abs. 3 HW i G war aber für bis zum Zei t- punkt der Ausübung des Widerrufsrech ts erbrachte Dienstleistungen ( " sonstige Leistungen " ) deren Wert zu vergüten. Durch das Gesetz über Fernabsatzve r- träge und andere Fragen des Verbraucher rechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27. Ju ni 2000 (BGBl. I S. 897) ist dann in das B ü r- ge r liche Gesetzbuch die allgemeine Regelung des § 361a über Verbraucherw i- der rufsrechte eingeführt worden. § 361a Abs. 2 Satz 5 BGB übernahm insoweit die Regelu ng des § 3 Abs. 3 HW i G. § 7 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG un d § 1 Abs. 1 Satz 1 HW i G nahmen dementsprechend in der Folgezeit ausdrücklich Bezug auf § 361a BGB. In der Begründung zu § 361a BGB (vgl. BT - Drucks. 14/2658, S. 47) wurde darauf verwiesen, dass durch Abs. 2 Satz 5 - wie bisher durch § 3 Abs. 3 HW i G - die E rstattungspflicht des Verbrauchers eingeschränkt werde. Ohne diese Bestimmung hätte sich die Rückabwicklung u nter a nderem nach § 361a Abs. 2 Satz 1, § 346 Satz 2 BGB gerichtet, wonach der Verbraucher für geleistete Dienste, falls im Vertrag eine Gegenleist ung in Geld bestimmt ist, diese zu entrichten hat, dagegen auf den Wert nur abgestellt werden kann, wenn der Vertrag keine Regelung enthält. Demgegenüber blieb es nunmehr nach § 361a Abs. 2 Satz 5 BGB dabei, dass der Verbraucher lediglich den o b- jektiven We rt zu ersetzen hatte. Allerdings bildete, damit der Verbraucher in de m Fall, in dem der Vertragspreis ausnahmsweise niedriger als der Wert war, durch den Widerruf nicht schlechter b eziehungsweise der Unternehmer nicht besser gestellt w u rde, die vertraglich e Gegenleistung die Obergrenze des We r- tersatzes. Zwar ist § 361a BGB aufgrund des G esetz es zur Modernisierung des 21 - 13 - Schuldrechts am 1. Januar 2002 wieder außer Kraft getreten . Der Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen (vgl. BT - Drucks. 14/6040 S. 199) ist aber nichts dafür zu entnehmen, dass der G e- setzgeber die bisherige Rechtslage bewusst ändern woll t e. Vielmehr wird dort zu § 357 BGB lediglich gesagt, dass Absatz 1 de m bisherigen § 361a Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB sowie A bsatz 2 dem bisherigen § 361b Abs. 2 Satz 2 Hal b- s atz 1 BGB entspreche. Soweit der Rechtsausschuss des Bundestags (BT - Drucks. 14/7052 S. 190) im Zusammenhang mit der Regelung des § 312 Abs. 2 Satz 2 BGB beiläufig geäußert hat, die Rechtsfolge des § 346 Abs. 2 BGB - E sei bei Dienstleistungen " sachgerecht, da der Verbraucher mit der Leistung einen Vorteil erhalten hat, der auszugleichen ist " , kann diesem Anliegen - Vorteil s- ausgleichung - sogar eher durch das Abstellen auf den objektiven Wert der G e- genleistung R echnung getragen werden. Auch der Gesetzesbegründung zu § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB (vgl. BT - Drucks. 14/6040 S. 196) ist nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber den Verbraucher bei Ausübung eines Widerrufsrechts in jedem Falle darauf verwe i- sen wollte, fü r bereits empfangene Leistungen das vertraglich vereinbarte En t- gelt zu entrichten. Dem Gesetzgeber erschien das in dieser Vorschrift vorges e- hene grundsätzliche Festhalten an den v ertraglichen Bewertungen vielmehr deshalb interessengerecht, weil " die aufget retene Störung allein die Rücka b- wicklung, nicht aber die von den Parteien privatautonom ausgehandelte En t- geltabrede betrifft " . § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB setzt demnach eine privatautonom ausgehandelte Entgeltabrede voraus; fehlt es an einer solchen, so sollen die objektiven Wertverhältnisse maßgeblich sein (BT - Drucks. 14/6040 , aaO ; vgl. auch BGH , Urteil vom 19. November 2008 - VIII ZR 311/07, BGHZ 178, 355 Rn. 16). Von einer solchen A brede kann indessen regelmäßig nicht ausgega n- gen werden, wenn zum Beispiel ei nem Verbraucher, wie es der Senat in se i- 22 - 14 - nem Urteil vom 15. April 2010 (aaO Rn. 27 f ) für das Haustürgeschäft entschi e- den hat, wegen einer Verhandlungssituation, die für ihn typischerweise mit e i- nem Überraschungsmoment und einer Überrumpelungsgefahr verbund en ist, zur Wiederherstellung seiner da durch beeinträchtigten Entschließungsfreiheit ein Widerrufsrecht eingeräumt wird. Dieser Gesichtspunkt greift aber auch für Teilzahlungsgeschäfte über Maklerleistungen . D ie Widerrufsrecht e aus §§ 495, 506 BGB (§ 495 Abs. 1, § 501 BGB a.F.) dien en dem Schutz des Verbrauchers vor Übereilung und vor den spezifischen Gefahren der streitgegenständlichen Rechtsgeschäfte. Dem Verbraucher wird eine Überlegungsfrist eingeräumt, i n- nerhalb derer er die häufig kompl izierten Vertr agswerke lesen und seine En t- scheidung über die finanzielle Gesamtbelastung unter Verwertung der ihm g e- setzlich zu erteilenden Informationen noch einmal überdenken und gegebene n- falls rückgängig machen kann (vgl. Staudinger / Kaiser, BGB, Neubearbeitung 2012, § 355 BGB Rn. 10). An einer privatautonom ausgehandelten und im Falle des Widerrufs für die Bemessung des Werts der vom Unternehmer erbrachten Leistung maßgeblichen Entgeltabrede fehlt es daher hier ebenfalls . Auch in di e- sen Fällen dient dem Verbraucher di e gesetzlich eingeräumte Möglichkeit, se i- ne auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung ohne Hinzutreten weit e- rer Gründe zu beseitigen, der Wahrung b eziehungsweise Wiederherstellung seiner Entschließungsfreiheit. In der Begründung des Regierungsent wurfs zum Verbraucherkreditgesetz, aus dem die §§ 501 ff BGB a.F. bzw. §§ 495, 506 BGB n.F. hervorgegangen sind, wird insoweit der Wi derruf ausdrücklich damit begründet, dass die Entstehung " anfälliger " Kreditverhältnisse, mit denen sich ein Verbraucher fi nanziell übernimmt, verhindert werden soll e; dem Verbra u- cher müsse wegen der wirtschaftlichen Bedeutung und Tragweite der eing e- gangenen Verpflichtung sowie der Schwierigkeit der Vertragsmaterie eine b e- fristete Lösungsmöglichkeit gewährt werden ( vgl. BT - Dru cks. 11/5462 S. 21). Nach seinem Sinn und Zweck - Beachtung der privatautonom ausgehandelten - 15 - Entgeltabrede - greift § 346 Abs. 2 Satz 2 Halbs atz 1 BGB mithin nicht zu La s- ten des nach § 501 BGB a.F. zum Widerruf eines Teilzahlungsgeschäfts b e- rechtigten Verb rauchers. bb) Dieser Würdigung steht die Einfügung von § 346 Abs. 2 Satz 2 Hal b- s atz 2 BGB durch das OLG - Vertretungsänderungsgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) nicht entgegen. Durch das Urteil des Gerichtshofs der Eur o- p ä ischen Union vom 13. De zember 20 01 (NJW 2002, 281 - Heininger) sind b e- stimmte Änderungen der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Imm obilie n- darlehensverträge n notwendig geworden (vgl. Beschlussempfehlung und B e- richt des Rechtsausschusses vom 5. Juni 2002, BT - Drucks. 14/9266 S. 2, 44 ff). Soweit auf Vorschlag des Rechtsausschusses (aaO S. 20, 45) anlässlich dieser Änderungen zusätzlich unter anderem die Regelung des § 346 Abs. 2 Satz 2 Halbs atz 2 BGB geschaffen wurde, lässt sich den Gesetzesmaterialien k ein Anhalt dafür entneh men, dass der Gesetzgeber mit dieser als allgemeine Rücktrittsfolgenregelung für Verbraucherdarlehen ausgestalteten Vorschrift den Verbraucher im Falle der Ausübung eines (Teilzahlungs - )Widerrufsrechts grundsätzlich darauf verweisen wollte, für bereits emp fangene Leistungen das vertraglich vereinbarte Entgelt entrichten zu müssen ( vgl. auch Senat, Urteil vom 15. April 2010, aaO Rn. 26) . cc ) Ohne diese einschränkende Auslegung der Verweisung in § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB auf § 346 Abs. 2 BGB wäre der Verbr aucher trotz des Widerrufs letztlich doch zur Zahlung des vereinbarten Entgelts verpflichtet. Der Vertrag würde damit im Ergebnis aufrechterhalten und der Zweck des Wide r- rufs, dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, sich vom Vertrag zu lösen, verfehlt. Daher kann das Recht des Verbrauchers, sein e auf Abschluss eines Vertrags in einer Teilzahlungssituation gerichtete Willenserklärung zu widerr u- 23 24 - 16 - fen, effektiv nur ausgeübt werden, wenn die vertragliche Entgeltregelung für die Bemessung des Wertersatzes nicht maßgeblich ist. b) Der Wertersatz, den die Beklagte schuldet, richtet sich mithin nach dem objektiven Wert der erbrachten Maklerleistung. Bei Dienstleistung en al l- gemein ist insoweit im Ausgangspunkt auf die übliche oder ( mangels einer so l- chen) auf di e angemessene Vergütung abzustellen, die für eine solche Leistung zu bezahlen ist (vgl. nur Senatsurteil vom 15. April 2010, aaO Rn. 30; s iehe auch BGH, Urteil e vom 25. Juni 1962 - VII ZR 120/61, BGHZ 37, 258, 264 ; vom 24. November 1981 - X ZR 7/80, BGHZ 8 2, 299, 307 f und vom 5. Juli 2006 - VIII ZR 172/05, BGHZ 168, 220 Rn. 39 zum Begriff de s Wertersatzes in § 818 Abs. 2 BGB ) , nicht dagegen auf den konkret - individuellen Wert des Erlangten für den Schuldner . Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der für den Fall, dass nicht auf eine vertragliche Gegenleistung abgestellt werden kann, als maßgeblich " wie in § 818 Abs. 2 BGB die objektiven Wertverhältnisse " anges e- hen hat (vgl. BT - Drucks. 14/6040 S. 196). aa) Zu Unrecht ist das Berufungsgericht davo n ausgegangen, dem ge l- tend gemachten A nspruch stehe bereits die Kündigung des Versicherungsve r- trags entgegen . Die se hat für sich genommen keine Auswirkungen auf die Höhe des Wertersatz es . Zwar entfaltet die Maklerleistung erst und nur im Erfolgsfall ihren vollen Wert. Kommt es aber zum Abschluss des Hauptvertrags, wird di e- ser Wert bereits realisiert und hat damit der Makler seine vergütungspflichtige Leistung in vollem Umfang erbracht. Die Kündigung des Versicherungsvertrag s stellt daher nicht nur bei Wirks amkeit des Maklervertrags die verdiente Provi - sion nicht in Frage (vgl. dazu nur Senatsurteile vom 14. Dezember 2000 - III ZR 3/00, NJW 2001, 966, 967 und 20. Januar 2005 - III ZR 251/04, BGHZ 162, 67, 74 f), sondern beeinflusst grundsätzlich auch nicht im Fall des Widerrufs die 25 26 - 17 - Höhe des Wertersatzanspruchs (vgl. Senatsurteil vom 1. März 2012, aaO Rn. 19). Dies ist im Ausgangspunkt auch dann nicht anders zu beurteilen, wenn dem Kunden, weil die Vermittlungsgebühr ausnahmsweise in Teilzahlungen erbracht werd en kann, ein Widerrufsrecht zusteht und dieses von ihm nach A b- schluss des Hauptvertrags ausgeübt wird. Die nachfolgende Kündigung könnte allenfalls als nachträglicher Wegfall des erlangten Vorteils gewertet werden. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass sic h der Rückgewährschuldner - anders als der Bereicherungsschuldner (vgl. § 818 Abs. 3 BGB) - gegenüber Wert - ersatzansprüchen nicht auf eine Entreicherung berufen kann (vgl. BT - Drucks. 14/6040 S. 195; Senatsurteil vom 1. März 2012, aaO). bb) Letztlich s teht auch der Umstand, dass bei unwirksamen Maklerve r- trägen Bedenken gegen einen Vergütungsanspruch des Maklers - sei es nach Bereicherungsrecht, sei es nach § 354 HGB - bestehen (vgl. etwa Senat , Urteil vom 7. Juli 2005 - III ZR 397/04, BGHZ 163, 332, 335 ff ; siehe auch Staudinger/ Reuter, BGB, Neubearbeitung 2010, §§ 652, 653 Rn. 58 ff) , einer Wertersat z- pflicht im vorliegenden Fall nicht entgegen. Denn der Widerruf hat die vertragl i- che Grundlage nicht rückwirkend beseitigt, sondern das wirksame Vertragsve r- hältnis lediglich mit Wirkung ex nunc in ein Rückabwicklungsverhältnis umg e- wandelt. Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage von der bei einem unwir k- samen Vertragsverhältnis. cc) Die Versagung eines Wertersatzanspruchs wird auch nicht von der zusät zlichen Erwägung im Berufungsurteil getragen, es sei nicht erkennbar, dass durch die Leistung das Vermögen der Beklagten tatsächlich vermehrt worden sei , da die V ersicherung weder der finanziellen Leistungsfähigkeit noch der Lebenssituation der Beklagten e ntsprochen habe. Insoweit hat das Ber u- fungsgericht verkannt, dass die subjektive Lage des konkreten Verbrauchers 27 28 - 18 - den objektiven Wert der erbrachten Maklerleistung nicht beeinflusst. Der obje k- tive Wert der Maklerleistung besteht in der für die Vermittlung e ines entspr e- chenden Hauptvertrags marktüblichen Provision. Der objektive Wert entspricht dem Preis, der auf dem Markt gemeinhin für die Vermittlung entsprechender Verträge bezahlt wird. Entspricht der vermittelte Hauptvertrag nicht den indiv i- duellen Bedürf nissen des Auftraggebers und liegt insoweit eine Beratung s- pflichtverletzung vor, können dem Kunden allerdings Ansprüche auf Schaden s- ersatz nach § 280 BGB zustehen, die er dem Wertersatzanspruch entgegenha l- ten kann (vgl. hierzu Senat, Urteil e vom 19. Mai 20 05 - III ZR 309/04, NJW - RR 2005, 1425, 1426 und vom 14. Juni 2007 , NJW - RR 2007, 1503 Rn. 10, 13) . Ob solche , durch den Widerruf nicht berührte (vgl. Staudinger/Kaiser, aaO , § 357 Rn. 98), Ansprüche bestehen, wird das Berufungsgericht gegebenenfalls im weit eren Verfahren zu klären haben . I nsoweit ist - da das Berufungsgericht se i- ne Erwägung auf die Angaben im " Beratungsbericht " vom 4. November 2005 gestützt hat, ohne dass sich die Beklagte zuvor allerdings selbst darauf berufen h at te - beiden Parteien Gelege nhei t zu weiterem Vortrag zu geben. dd ) Entgegen der Auffassung der Beklagten steht einem Anspruch auf Wertersatz auch nicht das Vorliegen einer " unechten Verflechtung " entgegen. Das von der Revis ionserwiderung in Bezug genommene Senatsu rteil vom 1. M ärz 2012 ( III ZR 213/11 , NJW 2012, 1504 ) , das ebenfalls die Vermittlung einer fondsgebundenen Lebens - und Rentenversicherung für die A . Lebensversicherung S.A . betraf und in dem der Senat die tatrichterliche Würdigung einer unechten Verfl echtung zwischen de r Handelsmakler in und dem Versicherer nicht beanstandet hat , ist nicht einschlägig. Im dortigen Fall w ar entscheidungserheblich das Bestehen eines institutionellen Kooperation s- verhältnisses zur Handelsmaklerin, innerhalb dessen diese unt er anderem A n- lagestrategien und Fondspolicen des Versicherers mit ihrem eigenen Namen 29 - 19 - versah und dies in ihren Informationsbriefen als eigene konzeptionelle Leistung für die private Altersvorso r ge herausstellte (Senat, aaO Rn. 11) . Dass diese oder vergleic hbare Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben sind, ist nicht ersichtlich; die Beklagte zeigt auch keinen vom Berufungsgericht übe r- gangenen diesbezüglichen Vortrag auf. ee) Soweit die Beklagte in ihrer Revisionserwiderung auf Sachvortrag verweis t, wonach die Vermittlungsgebührenvereinbarung in einer Haustürsitu a- tion abgeschlossen worden sei, und in diesem Zusammenhang aus § 312 Abs. 2 Satz 2 BGB ableiten will, dass der Klägerin kein Anspruch auf Wertersatz z u- stehe, übersieht sie , dass gemäß § 312a BGB das Widerrufsrecht nach § 312 BGB ausgeschlossen ist, wenn - wie hier - bereits nach anderen Vorschriften ein Widerrufsrecht besteht . 4 . Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Ents cheidung an das Berufungsgericht z u- rückzuweisen, da die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 54 6 Abs. 1, Abs. 3 ZPO). Sollte der nach den oben aufgeführten Maßstäben ermi t- telte objektive Wer t der Maklerleistung der Zedentin die von der Beklagt en b e- reits erbrachten Leistungen übersteigen, käme es sowohl auf die Wirksamkeit der Vermittlungsgebührenvereinbarung und der von der Beklagten behaupteten 30 31 - 20 - Zession sowie auf die Frage an, ob eine Verletzung der Beratungspflichten durch die Klägerin vorl iegt. Schlick Herrmann Wöstmann Hucke Seiters Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 12.08.2010 - 1 O 264/10 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 14.10.2011 - 10 U 1073/10 -
Full & Egal Universal Law Academy