BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 252/11 Verkündet am: 5. März 2013 Vondrasek Justiz angestellte als Urkund sbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 280 Abs. 1 Satz 1, § 311 Abs. 2, § 705; HGB §§ 110, 128 Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist (hier: Reihenfo l- ge der Haftung de s Gesellschaftsgrundstücks und der quotal haftenden Gesellscha f- ter eines Immobilienfonds), ist nicht isoliert auf eine bestimmte Formulierung, so n- dern auf das Gesamtbild des Prospekts abzustellen, das er dem Anleger unter B e- rücksichtigung der von ihm zu fo rdernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt. BGH, Urteil vom 5. März 2013 - II ZR 252/11 - KG LG Berlin - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 2013 durch den Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Born und Sunder für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 27. Zivils e- nats des Kammergerichts vom 1. November 2011 aufgeh o- ben. Die Berufung des Kl ägers gegen das Urteil der Zivilkammer 28 des Landgerichts Berlin vom 3. März 2011 wird zurückgewi e- sen. Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tr a- gen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger beteiligte sich im Dezember 1993 auf der Grund lage eines . Invest - Fonds Nr. 7, einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesel l- schaft bürgerlichen Rechts (künftig: GbR). 1 - 3 - Auf Seite 34 des Prospekts heißt es unter der Übersc i- Die Haftung der Gesellschafter Die Gesellschafter haften gegenüber Gläubigern der Gesellschaft mit dem Gesellschaftsvermögen als Gesamtschuldner. Mit ihrem sonstigen Vermögen haften sie nur quotal entspr echend ihrer kapitalmäßigen B e- teiligung an der Gesellschaft. Diese Haftungsbeschränkung hat die Geschäftsführung/der Geschäftsbesorger der Gesellschaft durch Au f- nahme entsprechender Vereinbarungen in die Verträge mit Dritten s i- cherzustellen. Soweit Gläubig er durch Grundpfandrechte gesichert sind, haftet zunächst das Grundstück wie auch für öffentliche Lasten insgesamt. Darüber hinaus haften die Gesellschafter nur quotal en t- sprechend ihrer Beteiligung. Die GbR nahm zur Objektfinanzierung Kredite auf, die durch Grun d- schulden besichert wurden. In den Darlehensverträgen mit den finanzierenden Banken wurde die persönliche Haftung der Gesellschafter in einer ihrer Beteil i- gung am Gesellschaftsvermögen entsprechenden Höhe vereinbart. Wegen L i- quiditätsschwier igkeiten beschlossen die Gesellschafter im Jahr 2009, die Fondsimmobilie zu verkaufen und die Gesellschaft zu liquidieren. Der aus dem Verkauf erzielte Kaufpreis wurde zur teilweisen Tilgung der Darlehensverbin d- lichkeiten verwendet. Der Kläger zahlte den n ach der vorläufigen Berechnung auf ihn entfallenden Verlustanteil von 67.757,42 15.096,45 Der Kläger nimmt den Beklagten als Gründungsgesellschafter nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne auf Schadensersatz in Anspruch mit der Behauptung, der Prospekt sei fehlerhaft, weil er die Haftung der Anleger gegenüber den Gläubigern unzutreffend darstelle. Anders als in den Darlehensverträgen vereinbart, werde in dem Prospekt der Eindruck e r- 2 3 4 - 4 - weckt, dass das Fondsgrundstück für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft vorrangig hafte und die Gesellschafter persönlich erst nach seiner Verwertung in Anspruch genommen werden könnten. Zudem werde der Anleger nicht da r- über aufgeklärt, dass sich die quotale Haftung für die Darlehensverbindlichke i- ten auf einen festen Teilbetrag belaufe, der sich durch Zahlungen de r Gesel l- schaft nicht verringere. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl ä- gers hat das Berufungsgericht den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung verurtei lt und die Verpflichtung des Beklagten festgestellt, den Kläger von jegl i- chen Verpflichtungen im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der GbR freizustellen, jeweils Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus seiner Bete i- ligung. Hiergegen wendet sich der B eklagte mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Entscheidungsgründe: Die Revision des Beklagten hat Erfolg und führt unter Aufhebung der a n- gefochtenen Entscheidung zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils (§ 563 Abs. 3 ZPO). I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Ob der Prospekt unrichtig sei, weil der Anleger nicht darüber aufgeklärt werde, dass er in Höhe eines festen Teilbetrags der ursprünglichen Darlehen s- valuta unabhängig dav on hafte, in welcher Höhe die Gesellschaft zum Zeitpunkt seiner Inanspruchnahme die Darlehensverbindlichkeiten schon getilgt habe, 5 6 7 8 - 5 - könne dahinstehen, weil dieser Fehler für den Beitritt des Klägers nicht kausal gewesen sei. Der Prospekt sei jedenfalls fehl erhaft, weil er zur Haftungsreihe n- folge zumindest missverständliche Angaben mache. Bei dem Anleger werde die unzutreffende Erwartung geweckt, dass das Risiko einer persönlichen Ina n- spruchnahme für Verbindlichkeiten der Gesellschaft erst dann drohe, wenn di e Gesellschaft in Liquidation gerate und das Grundstück verwertet werde. Da die unrichtigen Angaben zur Haftungsreihenfolge für die Anlageentscheidung ka u- sal gewesen seien, sei der Kläger so zu stellen, als wäre er der GbR nicht be i- getreten. II. Diese A usführungen halten revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft einen Prospektfehler ang e- nommen. Wie der Senat für die gleichlautende Formulierung in den Prospekten anderer Immobilienfonds (BGH, Urtei l vom 8. Februar 2011 II ZR 263/09, BGHZ 188, 233 Rn. 43 ff.; Beschluss vom 10. Juli 2012 II ZR 246/10, juris Rn. 3, 5; Beschluss vom 21. August 2012 II ZR 99/11, juris Rn. 3, 5) und nach Erlass des angefochtenen Urteils auch für den hier betroff enen Fonds (Beschluss vom 13. November 2012 II ZR 23/12, juris) ausgesprochen hat, kann dem verwendeten Prospekt entgegen der Auffassung des Berufungsg e- richts nicht entnommen werden, dass die Gesellschafter mit ihrem persönlichen Vermögen erst nach der V erwertung des Fondsgrundstücks haften. Die vom Kläger beanstandete Formulierung ruft unter Berücksichtigung des sprachlichen Zusammenhangs, der Systematik der Prospektdarstellung und des vom Pro s- pekt vermittelten Gesamtbildes (BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 II ZR 175/81, ZIP 1982, 923, 924) bei einem Anlageinteressenten nicht die unzutreffende 9 10 11 - 6 - Vorstellung hervor, dass er von den durch ein Grundpfandrecht gesicherten Banken erst nach Verwertung des Gesellschaftsgrundstücks aus seiner persö n- lichen Haftun g in Anspruch genommen werden kann (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2012 II ZR 246/10, juris Rn. 5; Beschluss vom 21. August 2012 II ZR 99/11, juris Rn. 5; Beschluss vom 13. November 2012 II ZR 23/12, juris). Der Senat kann die Auslegung uneingeschränkt selbst vornehmen, weil der Emissionsprospekt über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus verwe n- det wurde und daher ein Bedürfnis nach einer einheitlichen Auslegung besteht (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2012 II ZR 294/11, ZIP 2013, 315 Rn. 11 mwN). 1. u- u- erst das Fondsgrundstück verwerten muss und die Gesellschafter persönlich erst nach dessen Verwertung in der Liqui dation der Gesellschaft in Anspruch bzw. einer Aufzählung zu verstehen sein. So verhält es sich hier. Wie die Rev i- sion mit Recht geltend macht, spricht der Umstand, dass auf die Verwendung i- gegen das Verständnis der Formulierung im Sinne einer vorrangigen Verwertung des Fondsgrundstücks. 2. Jedenfalls scheidet die Annahme eines Prospektfehlers unter Berüc k- sichtigung des sprachlichen Zusammenhangs, der Systematik der Prospektda r- stellung u nd des vom Prospekt vermittelten Gesamtbildes aus. a) Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist nicht isoliert auf eine bestimmte Formulierung, sondern auf das Gesamtbild a b- 12 13 14 - 7 - zustellen, das er dem Anleger unter Berücksicht igung der von ihm zu forder n- den sorgfältigen und eingehenden Lektüre (BGH, Urteil vom 31. März 1992 XI ZR 70/91, ZIP 1992, 912, 915; Urteil vom 14. Juni 2007 III ZR 300/05, WM 2007, 1507 Rn. 8; Urteil vom 23. Oktober 2012 II ZR 294/11, ZIP 2013, 315 Rn. 12) vermittelt (BGH, Urteil vom 31. Mai 2010 II ZR 30/09, ZIP 2010, 1397 Rn. 11; Urteil vom 28. Februar 2008 III ZR 149/07, VuR 2008, 178 Rn. 8; Urteil vom 12. Juli 1982 II ZR 175/81, ZIP 1982, 923, 924). Gemessen daran kann dem Prospekt nicht en tnommen werden, dass die Gesellschafter erst nach der Verwertung des Fondsgrundstücks haften. b ) Gegen die Annahme, den Sätzen 4 und 5 sei eine Haftungsreihenfo l- ge zu entnehmen, spricht schon der Umstand, dass in den ersten beiden Sä t- n- so wie in den Sätzen 4 und 5 die Haftung mit dem Gesellschaftsvermögen der Haftung mit dem persönlichen Vermögen der Gesellschafter gegenübergestellt wird. Nimmt man nicht nur die vom Berufungsgeric ht zumindest für missve r- ständlich erachteten Sätze 4 und 5, sondern den gesamten ersten Absatz di e- zeitlich vorrangig ferner entgegen, dass Satz 3 die Geschäftsführung/den G e- schäft sbesorger lediglich verpflichtet, die in Satz 2 beschriebene, nur quotale Haftung der Gesellschafter mit ihrem persönlichen Vermögen durch Aufnahme entsprechender Vereinbarungen in Verträge mit Dritten sicherzustellen. Wären die Sätze 4 und 5 wie das Ber ufungsgericht meint dahingehend zu verst e- hen, dass die Gesellschafter mit ihrem persönlichen Vermögen für grundpfan d- rechtlich gesicherte Forderungen erst nachrangig nach Verwertung des das wesentliche Vermögen der Gesellschaft darstellenden Gesellsch aftsgrun d- stücks hafteten, wäre zu erwarten gewesen, dass die Geschäftsführung/der Geschäftsbesorger verpflichtet würden, auch diese Haftungsbeschränkung in 15 - 8 - Verträgen mit Dritten, insbesondere in den Kreditverträgen mit den finanziere n- den Banken, umzusetzen . Dies ist jedoch nicht der Fall. c) Hinzu kommt, dass der Prospekt mehrfach unmissverständlich auf die anteilige, in der Höhe unbeschränkte persönliche Haftung der Gesellschafter hinweist. Von einer Verpflichtung der Gläubiger zur vorrangigen Verwertun g des Gesellschaftsvermögens oder einer lediglich nachrangigen Haftung der Gesel l- schafter mit ihrem persönlichen Vermögen ist an keiner Stelle des Prospekts e- arer räumlicher Nähe zum ersten Absatz des A b- schnitts ausgeführt, dass die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen e- ftsvermögen z u- Prospekt als Anlage I beigefügten Gesellschaftsvertrags, dass die Gesellscha f- ter den Gläubigern der Gesellschaft mit dem Gesellschaftsvermögen als G e- samtschuldner u nd mit ihrem sonstigen Vermögen nur quotal entsprechend i h- rer kapitalmäßigen Beteiligung an der Gesellschaft, in der Höhe jedoch unb e- hervorgehoben, die Immobilie e- sellschaft nicht möglich ist und auch entsprechende Nachschüsse trotz Ve r- s n- n- gig zu verwerten, und zu dem damit verbundenen Risiko findet sich in diesem Zusammenhang nichts. 16 - 9 - d) Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts konnte ein Anleger bei sorgfältiger Lektüre des Prospekts nicht davon ausgehen, eine persönliche I n- anspruchnahme für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft sei erst im Falle des Scheiterns der Gesellschaft und deren Liquidation zu befürchten. Einem Anl a- geinteressenten wurde sowohl durch die im Prospekt auf Seite 34 unter der r- pflichtung zur Zahlung von Nachschüssen bei Überschreiten der dem Investit i- onsplan zugrunde gelegten Gesamtkosten als auch durch die in § 8 Nr. 4 des prospektierten Gesellschaftsvertrags geregelte Verpflichtung, Unterdeckungen sowohl aus der Finanzierung des Bauvorhabens als auch aus dessen Bewir t- schaftung anteil ig zu tragen und auf Anforderung der Geschäftsführung Nac h- schüsse zu leisten, ungeachtet der Frage der Wirksamkeit dieser Regelung vor Augen geführt, dass eine persönliche Inanspruchnahme für die Verbindlichke i- ten der Gesellschaft auch vor deren Liquidatio n in Betracht kam. Dass diese Bestimmungen lediglich Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Gesellschaft und nicht gegenüber den Gläubigern festlegen, ändert daran nichts. 3. Ohne Erfolg beruft sich die Revisionserwiderung für ihre Auffassung, die Prospe ktdarstellung sei unrichtig, darauf, der XI. Zivilsenat des Bundesg e- richtshofs habe diese Sichtweise in seinem Urteil vom 29. September 2009 (XI ZR 179/07, WM 2009, 2210 Rn. 20) für eine gleichlautende Formulierung gebilligt. Der XI. Zivilsenat hat in dem von der Revisionserwiderung angezog e- nen Urteil nicht selbst geprüft, ob ein Prospektfehler vorliegt. Er hat dieser En t- scheidung, die die Klagen von Anlegern gegen eine finanzierende Bank (dortige Beklagte zu 1) betraf, der von den Klägern zur Last gelegt w orden war, an der Täuschung der Anleger über die Verwertungsreihenfolge mitgewirkt zu haben, ausdrücklich die Feststellungen des Berufungsgerichts im rechtskräftigen Schlussurteil gegen den dortigen Beklagten zu 2 zugrunde gelegt, dieser habe 17 18 - 10 - als Gründungs gesellschafter die Anleger über die Verwertungsreihenfolge g e- täuscht. III. Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der Prospekt auch de s- halb fehle rhaft ist, weil er die Anleger nicht darüber aufkläre, dass sie nicht in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der zum Zeitpunkt ihrer Inanspruchna h- me noch bestehenden Verbindlichkeiten, sondern in Höhe eines festen Teilb e- trags unabhängig davon haften, in we lcher Höhe die Gesellschaft die Darl e- hensverbindlichkeiten gegenüber der Bank zum Zeitpunkt der Inanspruchna h- me aus der persönlichen Haftung getilgt hat. Auch dieser Prospektfehler liegt nicht vor. Wie der Senat für die gleic h- lautende Formulierung in Pr ospekten anderer Fonds bereits entschieden hat, konnten die Anleger der Aussage, dass sie mit ihrem persönlichen Vermögen nur quotal haften, nicht entnehmen, dass Leistungen aus dem Gesellschaft s- vermögen und die aus seiner Verwertung erzielten Erlöse ihren Haftungsanteil gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft verringern würden (BGH, Urteil vom 22. März 2010 II ZR 203/08, juris Rn. 14; Beschluss vom 30. März 2009 II ZR 67/08, juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 II ZR 263/09, BGHZ 188, 2 33 Rn. 43, 45; BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 II ZR 300/08, ZIP 2011, 1657 Rn. 57). Anders als die Revisionserwiderung meint, führt ein so l- ches Verständnis des Begriffs der quotalen Haftung nicht dazu, dass Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen ohne jed en Einfluss auf den Umfang der Ha f- tung des einzelnen Gesellschafters sind. Sie kommen dem einzelnen Gesel l- schafter in jedem Fall zugute. Im Außenverhältnis verringert sich die persönl i- che Haftung des einzelnen Gesellschafters, wenn die noch offene Darlehen s- 19 20 21 - 11 - schuld unter seinen persönlichen Haftungsbetrag absinkt, was außer durch Zahlungen anderer Gesellschafter vor allem durch Leistungen aus dem G e- sellschaftsvermögen und dessen Verwertung bewirkt werden kann. Im Inne n- verhältnis stehen dem Gesellschafter, der aufgrund seiner Außenhaftung an einen Gesellschaftsgläubiger mehr gezahlt hat als seiner Quote an den unter Berücksichtigung der Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen und der hi e- raus erzielten Erlöse noch bestehenden Verbindlichkeiten der Gesel lschaft entspricht, analog § 110 HGB gegen die Gesellschaft und sofern diese nicht leistungsfähig ist gegen seine Mitgesellschafter Ausgleichsansprüche zu, s o- weit diese von einer Inanspruchnahme in Höhe der im Innenverhältnis auf sie entfallenden Haftu ngsquote befreit wurden (BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 II ZR 243/09, ZIP 2011, 914 Rn. 40). Nach Auflösung der Gesellschaft findet der Ausgleich unter den Gesellschaftern im Rahmen der Abwicklung des G e- sellschaftsvermögens gemäß § 730 ff. BGB statt (vg l. BGH, Urteil vom 15. November 2011 II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn. 34). 2. Der Prospekt ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht deshalb fehlerhaft, weil er den Anlageinteressenten nicht darüber aufklärt, dass er möglicherweise im A ußenverhältnis einen höheren Betrag schuldet als im Innenverhältnis auf ihn entfällt und er insoweit das Risiko der Zahlungsunf ä- higkeit seiner Mitgesellschafter trägt. Die Sichtweise der Revisionserwiderung lässt unberücksichtigt, dass nach § 9 Nr. 3 des p rospektierten Gesellschaftsve r- trags (S. 51 des Prospekts) und der beigefügten Mustervollmacht (S. 65) der Anleger die Geschäftsführer bevollmächtigen sollte, ihn entsprechend seiner Quote persönlich zur Zahlung des Darlehensbetrages gegenüber dem Darl e- hensgeber zu verpflichten und in dieser Höhe der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes privates Vermögen zu unterwerfen. Angesichts dessen musste der Anleger damit rechnen, im Außenverhältnis in Höhe des auf seine Quote entfa l- lenden Betrages zu haften und d as Risiko der Zahlungsunfähigkeit seiner Mi t- 22 - 12 - gesellschafter zu tragen, soweit ihm Ausgleichsansprüche gegen diese z u- stehen. Bergmann Strohn Reichart Born Sunder Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 03.03.2011 - 28 O 69/10 - KG, Entscheidung vom 01.11.2011 - 27 U 63/11 -
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