ECLI:DE:BGH:2016:210116UIZR252.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 252/14 Verkündet am: 21. Januar 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Kundenbewertung im Internet UW G § 2 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 6, § 5 Abs. 1 a) Die Unternehmereigenschaft im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG ist ab s- trakt zu bestimmen; es kommt nicht darauf an, ob der Anspruchssteller selbst konkret geschäftliche Handlungen der Art vornimmt wie derjenige, de ssen Handeln er lauterkeitsrechtlich beanstandet. b) D er Grundsatz, dass Hersteller von Waren im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zu Einzelhändlern stehen, die gleichartige Waren an Verbraucher verkaufen, erfährt kein e Einschrä n- kung für Produkte, die ausschließlich über eigene Tochtergesellschaften vertrieben werden. c) Wer im Internet mit "garantiert echten Meinungen" wirbt, muss deutlich da r- über aufklären, dass ein zwischen Unternehmen und Kunden vorgesehenes Schlic htungsverfahren die Berücksichtigung negativer und neutraler Anbi e- terbewertungen einschränken kann. BGH, Urteil vom 21. Januar 2016 - I ZR 252/14 - OLG Düsseldorf LG Duisburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung v om 21. Januar 201 6 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten und ihrer Streithelferin wird das U r- teil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Oktober 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin stellt Druckerzeugnisse her, die sie ausschließlich an eigene Tochtergesellschaften liefert. Sie ist Alleingesellschafterin und Konzernmutte r- gesellschaft der u . Deutschland GmbH, die zuvor unter " P . GmbH " f irmiert e. Die u . Deutschland GmbH und die Beklagte sind Wettbewerber beim Vertrieb von Druckerzeugnissen im Internet. 1 - 3 - Am 30. Mai 2012 e rschien auf der Startseite des Internetauftritts der B e- klagten folgende Angabe: Kundenbewertung 4,8/5 Garantiert ech te Meinungen Kundenauszeichnung e . Diese A ngabe war mit einer Internetseite der Streithelferin der Beklagten, der e . Ltd. , verlinkt, aus der Anzahl und Inhalt der dieser Angabe zugrunde liegenden Kundenbewertungen sowie Informa tionen zur Anzahl be endeter und offener Schlichtungsverfahren ersichtlich wa ren. Nach den Bewertungsrichtlinien der Streithelferin der Beklagten (Vers i- on 4.0 vom 1. März 2011) werden positive Anbie terb ewertungen sofort freig e- schaltet, sofern sie keinen offensichtlich beleid igenden, fremdenfeindlichen, an - derweitig strafbaren oder sonst anstößigen Inhalt haben. Dagegen werden neutrale und negative Anbieterbewertungen zunächst durch einen Kundenme i- nungsmanager der Streithelferin einer intensiven Prüfung unterzogen. Der A n- biete r erhält eine Benachrichtigung und kann sodann innerhalb von fünf Tagen ein Schlichtungsverfahren mit dem K unden einleiten. Wird kein Schlichtung s- ve r fahren eröffnet, wird die neutrale oder negative Meinung veröffentlicht. Im Schlichtungsverfahren können An bieter und K unde jederzeit die Entscheidung eines Kundenmeinungsman a gers der Streithelferin darüber anfordern, ob die Bewertung veröffentlicht wird oder nicht. D er K unde kann seine Bewertung stets wieder zurückziehen , etwa weil er seine Kritik nunmehr für ungerechtfertigt hält oder das Problem durch ihn selbst verursacht oder zufriedenstellend gelöst wurde. Schlichtungsverfahren können auch mehr als fünf Tage nach Benac h- richtigung des Anbieters über die Bewertung eingeleitet werden. In diesem Fall bleibt die Anbieterbewertung während des Schlichtungsverfahrens jedoch verö f- 2 3 4 5 - 4 - fentlicht. Falls sich der K unde nach Eröffnung des Schlichtungsverfahrens nicht innerhalb von 14 Tagen zur Sache geäußert hat, wird das Schlichtungsverfa h- ren eingestellt und die negative Meinung nicht veröffentlicht. Beteiligt sich der Anbieter nicht aktiv am Schlichtungsverfahren, wird es ebenfalls beendet und die negative Kundenmeinung freigeschaltet . Die Streithelferin behält sich vor, jedes Schlichtungsverfahren nach vier Wochen abzus chließen. Wird zwischen Anbieter und K unden bis dahin keine Einigung erreicht, trifft die Streithelferin eine Entscheidung auf Grundlage der Diskussion im Schlichtungsverfahren. Im Hinblick auf nachträglich bekannt werdende Tatsachen behält sich die Streit he l- ferin eine Änderung von Entscheidungen im Schlichtungsverfahren vor, etwa durch nachträgliche Veröffentlichung oder Löschung der Anbieterbewertung. Die Klägerin hält die Werbung mit der Kundenbewertung 4,8/5 für irrefü h- rend. Sie hat nach erfolgloser Abmahnung sowie Einleitung eines letztlich ebe n- falls erfolglosen Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung Klage e r- hoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben und der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln unte r- sagt, mit der Mitteilung Kundenbewertung 4,8/5 Garantiert echte Meinungen Kundenauszeichnung e . zu werben, wie aus der dem Urteil beigefügten Anlage K 1 (Screenshot vom 30. Mai 2012) ersichtlich, wenn die Kundenbewertung nach de n als Anlage K 2 (dem Urteil ebenfalls anliegenden) beigefügten e . - Richtlinien erfolgt. Außerdem hat es die Beklagte zu r Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 911,80 a- siszinssatz seit dem 3. Dezember 2012 sowie zur Auskunft über den Umfang 6 7 8 - 5 - der untersagten Werbemaßnahmen verurteilt und die Verpflichtung der Bekla g- ten zum Schade nsersatz festgestellt. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 8, § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 UWG zu, weil die beanstandete Werbung der Beklagten irreführend sei. Dazu hat es ausgeführt: Die Klägerin sei als Mitbewerberin der Beklagten gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert. Mit der Belieferung ihrer Tochtergesellschaft nehme sie zwar keine geschäftlichen Handlungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vor. Dies sei jedoch nicht Voraussetzung für die Eigenschaft als Mitbewerber. Auch die Zugehörigkeit der Parte ien zu unterschiedlichen Wirtschaftsstufen sei für die Eigenschaft als Wettbewerb er unerheblich. Die beanstandete Werbung der Beklagten sei irreführend. Der Verkehr erwarte von einer mit der Aussage " garantiert echte Kundenmeinungen " ang e- priesenen Kunde nbewertung eine neutrale, nicht zugunsten des Anbieters g e- schönte Sammlung von Kundenbewertungen. Diesen Anforderungen genüge die " Kundenauszeichnung e . " nicht. D a s gelte auch dann, wenn die Beklag - te - wie sie behaupte - zur Zeit der streitgegenständl ichen Verlinkung auf die Einleitung des bei neutralen und negativen Bewertungen möglichen Schlic h- tungsverfahrens verzichtet und außer den positiven auch die neutralen und n e- 9 10 11 12 - 6 - gativen Bewertungen sofort freigeschaltet habe oder wenn am 30. Mai 2012 keine neut ralen oder negativen Bewertungen für die Beklagte als Anbieter vo r- gelegen hätten . Schon allein der Umstand , dass in den Bewertungsrichtlinien ein Schlichtungsverfahren vorgesehen sei, werde einen Teil der unzufriedenen Kunden davon abhalten, eine negative Bewertung abzugeben. Viele Menschen seien konfliktscheu und deshalb geneigt , allein wegen der Möglichkeit, ihre n e- gative Bewertung verteidigen zu müssen, von einer solchen Bewertung abz u- sehen. D ie Folge ansprüche seien ebenfalls begründet. II. Die geg en diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat E r- folg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat zwar die Aktivlegitimation der Klägerin im Ergebnis zutre f- fend bejaht ( unten zu II 1). Seine Beurtei lung, die beanstandete Werbung sei irreführend, hält revisionsrechtlicher Nachprüfung auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen je d och nicht stand (unten zu II 2) . 1. Die Klägerin ist als Mitbewerberin der Beklagten gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert. Die dagegen erhobenen Einwände der Revision greifen nicht durch. a) Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist " Mitbewerber " jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nac hfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettb e- werbsverhältnis steht. b ) Die Klägerin und die Beklagte sind jeweils Unternehmer (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG) . Sie sind juristische Personen, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit geschäftl iche Handlungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG) vornehmen, indem sie Waren oder Dienstleistungen anbieten. Die Klägerin stellt Druckerzeugnisse 13 14 15 16 17 - 7 - her, die sie über eigene Tochtergesellschaften vertreibt. Die Beklagte bietet Druckerzeugnisse im Internet an. Ohne B edeutung f ür die Unternehmenseigenschaft der Klägerin ist, dass es sich bei ihren Lieferungen an die u . Deutschland GmbH um konzerninterne Geschäfte handelt. Für den Unternehmerbegriff des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb kommt es gem äß § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG a l- lein darauf an, ob eine natürliche oder juristische Person geschäftliche Han d- lungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Täti g- keit vornimmt. Das ist bei der Klägerin als Herstellerin von Druckerzeugnissen, die im Einzelhandel an Endverbraucher vertrieben werden, der Fall. So muss sie für ihre Herstellertätigkeit Waren und Dienstleistungen am Markt beziehen. Die Unternehmer eigenschaft im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG ist danach abstrakt zu bestimmen. Für d e n Unternehmerbegriff kommt es nicht darauf an, ob der A nspruchsstelle r selbst konkret geschäftliche Handlungen der Art vo r- nimmt wie der jenige , dessen Handeln er lauterkeitsrechtlich beanstandet. c ) Die Klägerin steht mit der Beklagten in einem konkreten Wettbewerb s- verhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. a a ) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats besteht ein konkr e- tes Wettbewerbsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerh alb desselben En d- verbraucherkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass das konkret b e- anstandete Wettbewerbsverhalten des einen Wettbewerbers den anderen b e- einträchtigen, d as h eißt im Absatz behindern oder stören kann (vgl. Urteil vom 21. Februar 2002 I ZR 281/99, GRUR 2002, 902, 903 = WRP 2002, 1050 Vanity - Nummer; Urteil vom 28. September 2011 I ZR 93/10, GRUR 2012, 201 Rn. 19 = WRP 2012, 966 Poker im Internet; Urteil vom 10. April 2014 I ZR 43/13, GRUR 2014, 1114 Rn. 24 = WRP 2014, 1307 n ickelfrei). Dafür ist nicht Voraussetzung, dass die Parteien auf der gleichen Vertriebsstufe tätig 18 19 20 - 8 - sind, solange sie letztlich gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 1992 I ZR 108/91, GRUR 1993, 563, 564 = WRP 1993, 390 Neu nach Umbau; Urteil vom 29. April 2010 I ZR 99/08, GRUR 2011, 82 Rn. 19 = WRP 2011, 55 Preiswerbung ohne Umsatzsteuer; BGH, GRUR 2014, 1114 Rn. 27 n ickelfrei). bb ) Nach diesen Grundsätzen besteht im Streitfall ein konkretes Wettb e- werbsverhältnis zwischen den Parteien . Durch eine unlautere Werbung der B e- klagten kann nicht nur der Absatz von Druckerzeugnissen durch die als Einze l- händlerin tätige Tochtergesellschaft der Klägerin be hindert werden, sondern auch die Möglichkeit der Klägerin, die von ihr hergestellten Druckerzeugnisse über ihre Tochtergesellschaft an Endverbraucher zu verkaufen. Das beeinträc h- tigt die Stellung der Klägerin als Herstellerin auf dem Markt für Druckerzeugn i s- se. Die Förderung des eigenen Wettbewerbs der Beklagten steht insofern in Wechselwirkung mit einer Beeinträchtigu ng der Klägerin im Wettbewerb. cc ) Anders als die Revision meint, steht diese Beurteilung nicht im G e- gensatz zu der Senatsentscheidung " Co lle de Cologne " (Urteil vom 16. April 1969 I ZR 59 und 60/67, GRUR 1969, 479, 480 ) . Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG in der bis zum 26. Juni 1969 geltenden Fassung waren gemäß §§ 1 und 3 UWG aF Gewerbetreibende klagebefugt und aktivlegitimiert , die Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstell t en oder in den geschäftlichen Verkehr br achten . Der Senat hat dazu ausgeführt, der Begriff des Inverkeh r- bringen s sei grundsätzlich weit auszulegen und erfasse jede Handlung, die die Ware dem Verkehr, d as h e i ß t Beziehungen außerhalb des Unternehmens, z u- führe. Daran fehle es jedoch bei Warenbewegung en lediglich innerhalb eines Unternehmens. Ebenso sei unter besonderen Umstän den ein Inverkehrbringen bei Warenbewegungen zu verneinen, die sich ausschließlich inne rhalb eines Konzerns abspielten. So liege es bei der Einkaufsgesellschaft eines Konzerns, 21 22 - 9 - die allein den Konzern mit fremden Waren versorge. Reichte schon die ko n- zer n interne Vertei lung gekaufter Waren für ein Inverkehrbringen aus, könnte sich ein Unternehm e r oder ein Konzern durch Konzentration und rechtliche Verselbständigung seiner Einkaufsabteilungen die Klagebefugnis des § 13 Abs. 1 UWG aF für alle Warenarten verschaffen, die e r einkaufe, obwohl diese Befugnis nach dem Zweck der Vorschrift nur Verkäufer n als wirklichen oder p o- tentiellen Wettbewerbern eingeräumt werden solle (BGH, GRUR 1969, 479, 48 0 Colle de Cologne). Mit dem Sachverhalt jener Entscheidung ist der Streitfall nicht vergleic h- bar. Bei der Klägerin handelt es sich um einen Hersteller vo n Druckerzeugni s- sen, der auf der Grundlage von § 13 Abs. 1 UWG aF ohne weiteres klagebefugt und aktivlegitimiert gewesen wäre. Die vom Senat in der Entscheidung " Colle de Cologne " für maßgeblich erachtete Erwägung, ein Konzern dürfe sich nicht durch rechtl iche Verselbständigung seiner Einkaufsabteilungen die Klagebefu g- nis für alle Warenarten verschaffen, die er auf dem Markt einkaufe, trifft von vornherein nicht auf ein herstellendes Unternehmen zu , das seine Produkte allein über konzerneigene Tochtergesell schaften vertreibt. Während die G e- schäftstätigkeit der Klägerin letztlich auf den Absatz der von ihr hergestellten Waren an Endverbraucher gerichtet ist, erschöpfte sich die Tätigkeit des in der Sache " Colle de Cologne " betrachteten Unternehmens in der Ver sorgung and e- rer Konzerngesellschaften mit von diesen benötigten Betrieb smitteln , die nicht für einen Weiterverkauf auf dem Markt bestimmt waren. Der Entscheidung " Co l- le de Cologne " ist daher entgegen der Ansicht der Revision nicht zu entne h- men, dass der Gr undsatz, wonach Hersteller von Waren im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zu Einzelhändlern stehen, die gleichartige Waren an Verbraucher verkaufen, bei ausschließlich über eigene Tochtergesellschaften vertriebenen Pro dukten eingeschränkt we r- den muss . Entscheidend ist vielmehr allein, ob die fraglichen Waren mittelbar oder unmittelbar letztlich für Endverbraucher bestimmt sind. 23 - 10 - dd ) Entgegen der Ansicht der Revision ist auch dem B eschluss des S e- nats vom 2. März 1979 ( I ZB 3/77, GRUR 1979, 551, 552 l a m od ) nicht zu en t- nehmen, dass Hersteller, die ihre Waren allein über konzerneigene Tochterg e- sellschaften absetz t en, nach Auffassung des Senats nicht im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert seien . Dieser Senatsb eschluss erging zum zeichenrechtlichen Benutzungszwang. E ine Herstellerin von Damenoberbekle i- dung hatte mit diesen Waren ausschließlich ihre Mehrheitsgesellschafterin b e- liefert, die auch die Produktion des Unternehmens kontrollierte. Dabei wurden nicht die von der Mehrheitsgesellschafterin über weitere Handelsstufen an En d- abnehmer vertriebenen Kleidungsstücke selbst mit de m Warenzeichen geken n- zeichnet. Vielmehr wurde es allein auf Briefbögen, Briefkarten und A brechnu n- gen im Zusammenhang mit der Belieferung der Mehrheitsgesellschafterin a n- gebracht. Der Senat hat entschieden, dass diese Benutzungshandlungen nicht die Anforderungen an eine rechtserhaltende Zeichenb enutzung erfüllten, weil sie als bloße innerbetriebliche Vorgänge anzusehen seien. Mit diesem S achverhalt ist der Streitfall ebenfalls nicht vergleichbar. Die rechtserhaltende Benutzung einer Marke steht hier nicht in Rede. Die Ware n- bewegungen im Streitfall beschränken sich auch nicht wie die Warenzeiche n- benutzung im Fall " lamod " auf konzerninterne Vorgänge, sondern zielen auf den Absatz der Druckerzeugnisse an Endverbraucher . d ) Die von der Revision in diesem Zusammenhang angeführten Nac h- weise im Schrifttum vermögen ihre Auffassung gleichfalls nicht zu stützen. Sie betreffen nicht die Auslegung d es Mitbewerberbegriffs in § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, sondern die Definition der geschäftlichen Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 2 Rn. 36; Keller in Harte/Henning, UWG, 3. Aufl., § 2 Rn. 49 aE). 24 25 26 - 11 - e ) Da die Klägerin somit selbst aktivlegitimiert ist, kommt es nicht a uf die Frage an , ob s ie im Streitfall Ansprüche in Prozessstandschaft auch für ihre Tochtergesellschaft geltend machen kann. 2. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Festst ellu n- gen kann k eine Irreführung durch die beanstandete Werbung der Beklagten mit der Kundenbewertung angenommen werden. a) Allerdings durfte das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Rev i- sion grundsätzlich berücksichtigen, ob und wie sich die Bewert ungsrichtlinien der Streithelferin auf die in der Werbung der Beklagten verwendeten Angaben zur Kundenbewertung auswirkten. Der Klageantrag ist ausdrücklich auf die konkrete Verletzungsform wie in dem i m Urteil wiedergegebenen Screenshot vom 30. Mai 2012 u nd auf die Kundenbewertung nach den dem Urteil ebenfalls beigefügten Richtlinien der Streithelferin bezogen. Das Berufungsgericht hat daher nicht unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO den von der Klägerin b e- stimmten Streitgegenstand verfehlt, indem es eine Irreführung durch die Ang a- be zur Kundenbewertung deshalb angenommen hat, weil die Bewertungsrichtl i- nien der Streithelferin der Beklagten erm öglich en , die Veröffentlichung neutraler oder negativer Kundenmeinungen durch ein vorgeschaltetes Schlichtungsve r- fah ren zu verhindern oder zu verzögern. b) Das Berufungsgericht hat zugunsten der Beklagten unterstellt, dass sie zum maßgeblichen Zeitpunkt am 30. Mai 2012 auf die Einleitung des bei neutralen und negativen Bewertungen möglichen Schlichtungsverfahrens ve r- zichtet und neben den positiven auch die neutralen und negativen Bewertungen sofort eingestellt habe oder dass derartige neutrale oder negative Bewertungen am 30. Mai 2012 nicht vorlagen. Davon ist auch für das Revisionsverfahren auszugehen. 27 28 29 30 - 12 - Eine Irrefü hrungsgefahr hat das Berufungsgericht allein mit der Begrü n- dung bejaht, die bloße Existenz des in den Bewertungsrichtlinien vorgesehenen Schlichtungsverfahrens werde einen Teil der unzufriedenen Kunden von der Abgabe einer negativen Bewertung abhalten. c) Die Annahme eines solchen, das Berufungsurteil allein tragenden A b- schreckungseffekts des Schlichtungsverfahrens erweist sich indes auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen als erfa h- rungswidrig . Zwar wird eine negative Ku ndenmeinung nach den Bewertungsrichtlinien nicht veröffentlicht, wenn der Kunde nicht an einem von der Beklagten eingele i- teten Schlichtungsverfahren teilnimmt und sich völlig passiv verhält. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist a uch die tatrichterlic he Würdigung des Berufungsgerichts, Kunde n könn t e n sich von der Abgabe einer negativen B e- wertung abschrecken lassen, wenn sie nur veröffentlicht wird, falls sie zuvor erfolgreich in einem Schlichtungsverfahren verteidigt worden ist . Das Berufungsgerich t hat aber keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Bewertungsrichtlinien der Streithelferin von den Kunden der Beklagten vor Abgabe einer Bewertung zur Kenntnis genommen werden können und ob damit zu rechnen ist, dass Kunden von ihnen tatsächlich Kennt nis nehmen . Die Dikt i- on der Bewertungsrichtlinien spricht eher dafür, dass sie sich an Internethändler als Vertragspartner der Streithelferin wenden und nicht an Verbraucher als d e- ren Kunden . So wird auf Seite 5 unten auf die Möglichkeit der Unternehmen hi ngewiesen, bei der Installation der e . - Software den Zeitraum zu bestim - men, nach welchem die Endkunden eine Bewertungsmail erhalten sollen. Auch der durchgehend verwendete Begriff " Endkunde " wäre für ein an Verbraucher gerichtetes Dokument ungewöhnlich . Außerdem ist § 2 d e r Bewertungsrichtl i- nien zu entnehmen, dass der Kunde seine Bewertung in einem einfachen Fo r- mular abgibt, aus dem sich die Bewertungsrichtlinien soweit ersichtlich weder 31 32 33 34 - 13 - direkt noch über einen elektronischen Verweis erschließen. Sel bst wenn die Bewertungsrichtlinien über die Internetseite der Streithelferin abrufbar gewesen sein sollten, etwa um Internethändler als Abnehmer der Leistungen der Strei t- helferin zu gewinnen, ist ungeklärt, ob zur Bewertung aufgeforderte Endkunden in nenne nswerter Zahl vor Abgabe ihrer Bewertung selbständig nach den B e- wertungsrichtlinien recherchieren. Unter Berücksichtigung des Nutzerverhaltens von Endverbrauchern im Internet erscheint das eher fernliegend. Umso weniger drängt sich auf, dass ein allenfalls denkbarer Abschreckungseffekt einen ins Gewicht fallenden Einfluss auf die Ermittlung der zu Werbezwecken verwend e- ten durchschnittlichen Kundenbewertung haben könnte. d) Erweist sich die vom Berufungsgericht angenommene Abschr e- ckungswirkung auf der Gr undlage der getroffenen Feststellungen als erfa h- rungswidrig, fehlt es nach dem für das Revisionsverfahren maßgeblichen Sac h- verhalt an einer Irreführung durch die Werbung mit der beanstandeten Kunde n- bewertung , weil alle Bewertungen nach dem vom Berufungsger icht unterstellten Sachverhalt ungeschönt und sofort von der Beklagten eingestellt worden sind . Damit entfällt auch die Grundlage für die Verurteilung nach den weiteren Klag e- anträgen. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben. III. Der Senat vermag nicht in der Sache selbst zu entscheiden, weil noch weitere Feststellungen zu treffen sind. Die Sache ist daher zur neuen Verhan d- lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Für die Begründetheit der Klage kommt es dara uf an, ob die Beklagte tatsächlich, wie sie behauptet, alle Bewertungen sofort ungeschönt berücksic h- tigt hat oder ob am 30. Mai 2012 keine neutralen oder negativen Bewertungen vorlagen. 35 36 37 - 14 - Sollten nicht alle Bewertungen sofort ungefiltert von der Beklagte n eing e- stellt worden sein, wäre eine Irreführung zu bejahen. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, erweckt eine Werbung mit " garantiert echten Me i- nungen " beim Kunden den Eindruck, dass positive wie negative Meinungen grundsätzlich ungefiltert veröffentlicht werden und in die Ermittlung der durc h- schnittliche n Kundenbewertung eingehen. Ist diese Kundenerwartung unb e- gründet, weil die Möglichkeit eines Schlichtungsverfahrens zu einer die Berüc k- sichtigung negativer und neutraler Anbieterbewertungen einschränkenden Filt e- rung führen kann, muss zur Vermeidung einer Irreführung bei einer Werbung mit der Kundenbewertung deutlich über das Schlichtungsverfahren aufgeklärt werden. Nach den Bewertungsrichtlinien der Streithelferin liegt die Annahme einer Fil terung nicht fern, weil Kunden die Mitwirkung am Schlichtungsverfahren lästig sein kann , mit der Folge, dass sie sich daran nicht beteiligen und ihre neutralen oder negativen Bewertungen nicht veröffentlicht oder von den Kunden selbst ge änder t oder zurückg ezogen werden (vgl. Bewertungsrichtlinien § § 4.1, 4.3 und 4.4). 38 - 15 - Auch die vom Berufungsgericht angenommene Abschreckungswirkung der Bewertungsrichtlinien kann, wie ausgeführt, nicht ohne weitere tatsächliche Feststellungen angenommen werden. Büscher Sc haffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 16.05.2013 - 26 O 58/12 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.10.2014 - I - 20 U 123/13 - 39
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