E CLI:DE:BGH:2019:020719UIIZR252.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 252/16 Verkündet am: 2. Juli 20 19 Stoll Amtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 242 Cd Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann Ansprüchen aus einer ihrem Geschäftsführer erteilten Versorgungszusage nur dann den Einwand des Rechtsmissbra uchs entgegenhalten, wenn der Versorgungsberechtigte seine Pflichten in so grober Weise verletzt hat, dass sich die in der Vergangenheit be- wiesene Betriebstreue nachträglich als wertlos oder zumindest erheblich entwer- tet herausstellt (Festhaltung BGH, Urte il vom 13. Dezember 1999 II ZR 152/98, ZIP 2000, 380, 381 f.). Dies setzt voraus, dass die Gesellschaft durch das grobe Fehlverhalten des Begünstigten in eine ihre Existenz bedrohende Lage gebracht wurde; ob im Einzelfall die Zufügung eines außerordentli ch hohen Schadens ge- nügen kann, kann offenbleiben. BGH, Urteil vom 2. Juli 2019 - II ZR 252/16 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 2019 durch den Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Dr escher sowie die Richter Wöstmann, Sunder, Dr. Bernau und Dr. von Selle für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. August 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beru- fung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 14. November 2014 hinsichtlich des Beschlusses zu TOP 4 (weiterer Widerruf der Pensionszusage) der Gesell- schafterversammlung der Beklagten vom 28. November 2013 zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ent- scheidung, auch über die Kosten des Revisions - und des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungs- gericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger war mit einem Anteil von 98 % Mehrheitsgesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der beklagten GmbH, die 1995 gegründet und im Be- reich der betrieblichen Altersversorgung tätig wurde. Unter dem 30. November 1999 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Pensionszusage, die später mehr- ma ls ang epasst wurde. Zur Deckung der Pensionszusage deponierte die Be- klagte in der Folgezeit bei der BB - Bank erhebliche Vermögenswerte. Ab dem 1. Mai 2011 bezog der damals 62 - jährige Kläger die vereinbarte Altersversor- gung, blieb aber Geschäftsführer mit ab gesenktem Gehalt. Der Kläger beabsichtigte nach dem Erreichen des Rentenalters, einen bedeutenden Teil seiner Geschäftsanteile zu veräußern und zugleich seinen Söhnen S . und N . eine dauerhafte Anstellung als Geschäftsführer der Beklagt en zu ermöglichen. Mit Kauf - und Abtretungsvertrag vom 13. Juni 2013 veräußerte der Kläger 51 % der Geschäftsanteile an der Beklagten an die zur K . - Unternehmensgruppe gehörende E . GmbH (künftig: E . ), die damit Mehrheitsgesellschafterin wurde. Weitere Ge- sellschafter blieben der Kläger mit 47 % und Sch . mit 2 %. Der im no- tariellen Vertrag genannte Kaufpreis von 150.000 der Beklagten auf die Geschäftsanteil e der E . gezahlt werden. Weitere 350.000 Juni 2013 privatschriftlich ge- schlossenen Grundlagenvereinbarung dem Kläger ab 2014 in Form von Tantiemen zufließen. Zu der Grundlagenvereinbarung gab die E . unter dem 1 8. Juni 2013 eine Zusatzerklärung ab, die unter anderem die Verpfändung der für Pensionsverpflichtungen zweckgebundenen Kapitalanlagen der Beklagten an die versorgungsberechtigten Personen vorsah. 1 2 - 4 - Durch Auflösungsvereinbarung vom 30. Juli 2013 wurden di e Grundla- genvereinbarung und die Zusatzerklärung aufgehoben. Am selben Tag schlos- sen die K. GmbH (künftig: K. ), die E . , die Beklagte und der Kläger zur Kompensation einen so bezeichneten Grundlagenvertrag. Dieser regelt e unter anderem eine Überleitung der Geschäfte der Beklagten auf K. . Ab dem 19. August 2013 sollten alle Leistungen der Beklagten den Kunden durch K. in Rechnung gestellt werden; die Pensionsverpflichtun- gen sollten aber bei der Beklagten ve rbleiben. Eine Verpfändung der für Pensionsverpflichtungen zweckgebundenen Kapitalanlagen sah der Grundla- genvertrag nicht mehr vor. Vereinbart wurden ferner der Abschluss eines Bera- tervertrags zwischen K. und dem Kläger sowie eine liquiditätsabhän gige Beteiligung des Klägers am Umsatz der K. mit Altmandanten. Im Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung wurden neben dem Klä- ger dessen Söhne S . und N . sowie der Geschäftsführer der E. , U . , zu weiteren Geschäftsführern der Beklagten be- stellt. Ab August 2013 kam es zu Streitigkeiten zwischen dem Kläger und sei- nen Söhnen auf der einen sowie der E. , U . und der Mitgesellschafte- rin Sch . auf der anderen Seite, di e in ein nachhaltiges Zerwürfnis insbe- sondere zwischen dem Kläger und U . mündeten. Am 23. August 2013 verpfändete der Kläger namens der Beklagten zu seinen Gunsten Vermögenswerte (Geldbeträge und Wertpapiere) der Beklagten im Wert von ca. zusage bei der BB - Bank deponiert waren. Nachdem die Pensionszahlung für September 2013 bis dahin ausgeblieben war, teilte der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 23. September 2013 mit, dass er v on seinem bestrittenen 3 4 5 6 - 5 - Recht auf Kapitalabfindung Gebrauch mache und veranlasste den Transfer der zu seinen Gunsten verpfändeten Vermögenswerte auf ein für ihn und seine Ehefrau geführtes Konto. Die Beklagte nahm den Kläger in einem Parallelver- fahren e rfolgreich auf Rückerstattung in Anspruch. Am 2. September 2013 verweigerten der Kläger und seine Söhne ihnen bekannten Mitarbeitern der E. den Zutritt zu den Geschäftsräumen der Be- klagten ohne Vorlage einer entsprechenden Vollmacht. Am 20. September 2013 beschloss die Gesellschafterversammlung der Beklagten mehrheitlich, den Verwaltungssitz von B . nach K . zu verlegen. Der Kläger, der diesen Beschluss für unwirksam hielt, weigerte sich, seine Tätigkeit in K . aufzunehm en. Auch seine Söhne wurden nicht in K . tätig. Die gegen den Ge- sellschafterbeschluss gerichtete Anfechtungsklage des Klägers hatte im Ergeb- nis keinen Erfolg. Mit einem Rundschreiben vom 1. Oktober 2013 wandte sich der Kläger an Kunden der Beklagten u nd teilte mit, er sei als Geschäftsführer der Beklag- ten bis auf weiteres nicht mehr unter der bekannten Festnetznummer, sondern nur noch unter seiner näher bezeichneten Mobilfunknummer erreichbar. In einer Gesellschafterversammlung vom 9. Oktober 2013 wu rden der Kläger als Geschäftsführer ab berufen und der für die K. Gruppe tätige T . N . zum weiteren Geschäftsführer bestellt. Weiter wurde be- schlossen, die dem Kläger erteilte Pensionszusage zu widerrufen. Diesen Be- schluss hat d er Kläger in einem Parallelverfahren erfolgreich angefochten. In der Gesellschafterversammlung vom 28. November 2013 wurden zu TOP 1 bis 3 mehrheitlich Beschlüsse gefasst, die die Abberufung der beiden Söhne des Klägers als Geschäftsführer aus wichtigem Grund sowie die Kündi- gung der Anstellungsverträge mit dem Kläger und seinen Söhnen betrafen. Zu 7 8 9 10 - 6 - TOP 4 wurde die Bestätigung des Gesellschafterbeschlusses vom 9. Oktober 2013 über den Widerruf der dem Kläger erteilten Pensionszusage beschlossen; weiter wur de beschlossen, den Widerruf vorsorglich erneut zu erklären. N eben der Beklagten bestand die Dr. L . Gesellschaft mbH (künftig: Dr. L. ). Für diese Gesell - schaft wurde der Kläger im Bereich der betrieblichen Altersversorgung tätig, wobei auch die Bezeichnung " Dr. L . GmbH " verwendet wurde. Demgegen- über hat die Beklagte ihre Geschäftstätigkeit mittlerweile eingestellt. Worauf dies zurückzuführen ist, ist im Einze lnen streitig. Die Beklagte erhebt den Vor- wurf, dass der Kläger und seine Söhne die Bestandskunden der Beklagten bzw. die für die Kundenwerbung maßgebenden " Multiplikatoren " auf die Dr. L . übergeleitet hätten. Mi t seiner Anfechtungsklage wendet s ich der Kläger gegen die am 28. November 2013 zu TOP 1 bis 4 gefassten Gesellschafterbeschlüsse. Das Landgericht hat lediglich den zu TOP 4 gefassten Beschluss für nichtig erklärt, soweit damit der seinerseits in einem V orprozess für nichtig erklärte Be- schluss vom 9. Oktober 2013 über den Widerruf der Pensionszusage bestätigt worden ist. Im Übrigen, auch hinsichtlich des erneuten Widerrufs der Pensions- zusage, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Berufungsgerich t hat die Berufung des Klägers durch Beschluss zurückgewiesen. Mit seiner vom er- kennenden Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die An- fechtung des zu TOP 4 zum erneuten Widerruf der Pensionszusage gefassten Gesellschafterbeschlusses weit er. 11 12 - 7 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt hinsichtlich des zu TOP 4 gefassten Gesellschafterbeschlusses zur Aufhebung der Berufungsentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revisi- onsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Widerruf der dem Kläger erteilten Pensionszusage sei wegen der Verfehlungen des Klägers und ihrer Auswirkungen auf die Beklagte gerechtfer- tigt . Der Kläger habe seine langjährige Tätigkeit für die Beklagte teilweise nämlich hinsichtlich der Bindung der Kunden an die Beklagte und nicht den Kläger persönlich schon dadurch entwertet, dass er zum einen an der verein- barten Integration der Beklagte n in die K. - Gruppe nicht mitgewirkt und sich der Umsetzung der jedenfalls vorläufig wirksam beschlossenen Verlegung des Verwaltungssitzes der Beklagten ohne weiteres verweigert habe, und dass er zum anderen mit seiner Rund - E - Mail an die Kunden d er Beklagten dafür ge- sorgt habe, dass sein persönlicher Kontakt zu den Kunden aufrechterhalten geblieben sei, diese nicht ohne weiteres auf ein Unternehmen der K. - Gruppe hätten übergeleitet werden können und zudem Rückfragen der Kunden bei dem ih nen bekannten Kläger zum Hintergrund der Rund - E - Mail nahegele- gen hätten. Im Übrigen habe der Kläger seine Tätigkeit für die Beklagte entwertet, indem er eigenmächtig auf die Vermögenswerte der Beklagten zugegriffen habe und schließlich für seine andere Gesellschaft im Geschäftsfeld der Beklagten tätig geworden sei. Denn danach sei der Beklagten jede auch nur teilweise und zeitweise Verwendung des Deckungsvermögens, die den Deckungszweck selbst nicht berühre, unmöglich gewesen. 13 14 15 16 - 8 - Der Widerruf der Pension szusage sei dem Kläger nicht nur vor dem Hin- tergrund seiner schwerwiegenden Pflichtverletzungen zumutbar, sondern auch deshalb, weil er an den zur Beklagten zurückgelangenden und nach dem Wi- derruf der Pensionszusage nicht mehr zweckgebundenen Vermögenswert en mittelbar als Gesellschafter und im Falle seines Ausscheidens über seinen Ab- findungsanspruch beteiligt wäre. Offenbleiben könne, in welchem Umfang die Dr. L . schon vor der Auseinandersetzung zwischen dem K läger und U . um die Beklagte am Markt tätig gewesen sei. Ebenso brauche nicht aufgeklärt zu werden, in welchem Umfang der Kläger für diese weitere Gesellschaft Ge- schäfte mit früheren Kunden der Beklagten tätige und wie es genau dazu ge- komme n sei. Schließlich brauche nicht festgestellt zu werden, inwieweit das Auftreten des Geschäftsführers N . gegenüber Multiplikatoren zum Zu- sammenbruch der Geschäfte der Beklagten beigetragen habe und inwiefern der Beklagten von Unternehmen der K. - Gruppe zu Unrecht Leistungen in Rechnung gestellt worden seien. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der angegriffene Gesellschafterbeschluss zum " Widerruf " der Pensions- zusage kann nur Bestand haben, wenn die Verp flichtungen der Beklagten aus der Pensionszusage nicht mehr bestehen oder die Beklagte eine Erfüllung die- ser Verpflichtungen verweigern, insbesondere dem Kläger den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten kann. Die Voraussetzungen hierfür sind nach de n vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht erfüllt. 1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats sind Versorgungs- zusagen nur dann dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand ausge- setzt, wenn der Pensionsberechtigte seine Pflichten in so grober Weise verletzt 17 18 19 20 21 - 9 - hat, dass sich die in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue nachträglich als wertlos oder zumindest erheblich entwertet herausstellt (BGH, Urteil vom 13. Dezember 1999 II ZR 152/98, ZIP 2000, 380, 381 f.; Urteil vom 3. Juli 2 000 II ZR 381/98, ZIP 2000, 1452, 1454; Urteil vom 17. Dezember 2001 II ZR 222/99, ZIP 2002, 364, 365; Urteil vom 11. März 2002 II ZR 5/00, NZG 2002, 635, 636; Urteil vom 18. Juni 2007 II ZR 89/06, WM 2007, 1662 Rn. 18). Diese mit der Judikatur d es Bundesarbeitsgerichts übereinstimmen- de Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, dass das Versorgungsverspre- chen Teil des von dem Dienstberechtigten geschuldeten Entgelts ist. Ebenso, wie durch eine fristlose Kündigung des Dienstverhältnisses die Vergüt ungs- pflicht des Dienstherrn nicht rückwirkend beseitigt werden kann, kann sich der die Versorgung Zusagende durch eine entsprechende Erklärung nicht von der Verpflichtung befreien, im Versorgungsfall diesen Teil der geschuldeten und versprochenen Vergütung zu leisten. Insofern bewendet es vielmehr dabei, dass das Dienstverhältnis fristlos beendet und gegebenenfalls Schadenersatz gefordert werden kann. Erst dann, wenn das pflichtwidrige Verhalten des Dienstverpflichteten sich als eine besonders grobe Verletz ung der Treuepflicht des Leitungsorgans darstellt, kann die Gesellschaft den Rechtsmissbrauchs- einwand erheben (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2001 II ZR 222/99, ZIP 2002, 364, 365; Urteil vom 11. März 2002 II ZR 5/00, NZG 2002, 635, 636). Hierfür genü gt es nicht, dass ein wichtiger Grund für die sofortige Been- digung des Anstellungsverhältnisses besteht oder dass das Leitungsorgan ge- gen strafrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Vielmehr hat der Senat die ent- sprechende Voraussetzung bisher nur dann bej aht, wenn der Versorgungsbe- rechtigte den Versprechenden in eine seine Existenz bedrohende Lage ge- bracht hat, weil jedenfalls dann die Grenze überschritten ist, bis zu der auch der pflichtwidrig Handelnde, ohne sich dem Einwand auszusetzen, rechtsmiss- 22 - 10 - bräuch lich zu handeln, das ihm gegebene Versprechen einfordern kann. Ob auch ohne eine solche Existenzgefährdung der versorgungspflichtigen Gesell- schaft sich der Versorgungsberechtigte im Einzelfall wegen der besonderen Umstände seines Verhaltens und der extreme n Höhe des von ihm angerichte- ten, wenngleich nicht zur Existenzgefährdung führenden Schadens ausnahms- weise den Rechtsmissbrauchseinwand entgegenhalten lassen muss, hat der Senat bislang offengelassen (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2001 II ZR 222/99, ZIP 2 002, 364, 365; Urteil vom 11. März 2002 II ZR 5/00, NZG 2002, 635, 636; Urteil vom 18. J uni 2007 II ZR 89/06, WM 2007, 1662 Rn. 18). Danach setzt ein zum " Widerruf " der Pensionszusage berechtigender Rechtsmissbrauch jedenfalls voraus, dass die Gesel lschaft durch das grobe Fehlverhalten des Begünstigten in eine ihre Existenz bedrohende Lage ge- bracht wurde, zumindest aber einen außerordentlich hohen Schaden erlitten hat. Ob es stets einer Existenzgefährdung bedarf, muss hier nicht entschieden werden. E rforderlich ist zumindest eine massive Schädigung der Gesellschaft durch das Fehlverhalten des Begünstigten. 2. Die Erfüllung dieser rechtlichen Voraussetzungen, von denen auch die Revisionserwiderung ausgeht, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt . Zwar mag eine existenzbedrohende Lage der Beklagten anzunehmen sein. Es fehlt aber an der Feststellung, dass die Existenzgefährdung maßgebend auf grobe Pflichtverletzungen des Klägers zurückzuführen ist. a) Die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Einflussnahme auf das Kundenverhalten, namentlich im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers für die Dr. L . , genügen nicht, um eine existenzgefähr- dende Schädigung der Beklagten durch pflichtwidriges Verhalten de s Klägers 23 24 25 - 11 - annehmen zu können. Die gegenteilige Auffassung der Revisionserwiderung, die sich vornehmlich auf Ausführungen des Berufungsgerichts in seinem Hin- weisbeschluss stützt, geht fehl. aa) Allerdings hatte das Landgericht, auf dessen Urteil das Beru fungsge- richt in seinem Hinweisbeschluss Bezug genommen hat, noch festgestellt, dass der Kläger den Kundenstamm der Beklagten treuwidrig mithilfe falscher oder zumindest irreführender Informationen auf die Dr. L . übe rgeleitet und hierdurch seit Anfang Oktober 2013 den Geschäftsbetrieb der Beklagten vorsätzlich und nachhaltig zum Erliegen gebracht habe. Diese Ein- schätzung hat der Kläger mit seiner Berufung aber angegriffen. Das Berufungs- gericht hat in seinem Hinweisbes chluss daraufhin offengelassen, ob der Kläger die früheren Kunden der Beklagten aktiv auf seine weitere Gesellschaft überge- leitet habe, und ausgeführt, hierauf komme es letztendlich nicht an und es sei auch nicht ausschlaggebend, dass für den Kläger kein v ertragliches Wettbe- werbsverbot vorgesehen gewesen sei. Gleichwohl hat das Berufungsgericht im Hinweisbeschluss ausgeführt, es sei insbesondere unter Berücksichtigung der E - Mail - Schreiben des Klägers von Anfang Oktober 2013 sowie des zeitlichen Zusammenhang s zwischen dem Geschäftseinbruch bei der Beklagten und des umfangreichen Geschäfts der Dr. L . mit früheren Kun- den der Beklagten davon überzeugt (§ 286 Abs. 1 ZPO), dass der Kläger die Beklagte sowohl mit dem zu seine r Abberufung und Kündigung als Geschäfts- führer führenden Verhalten als auch mit seinem Verhalten kurz vor und nach seinem Ausscheiden so schwer geschädigt habe, dass sich seine langjährige Tätigkeit für die Beklagte vor diesem Hintergrund als erheblich ent wertet her- ausstelle und er die Beklagte in eine existenzbedrohende Lage gebracht habe. 26 - 12 - Ob diese teilweise wertende Einschätzung ausreichende tatsächliche Feststellungen für die Annahme einer Existenzgefährdung der Beklagten infolge groben Fehlverhalten s des Klägers beinhaltet, kann offenbleiben. Denn der ab- schließenden Entscheidung über die Berufung des Klägers, auf die die revisi- onsrechtliche Prüfung bezogen ist, liegen jedenfalls keine hinreichenden Fest- stellungen mehr zugrunde. bb) Das Berufungsge richt hat, nachdem der Kläger zu dem Hinweisbe- schluss nochmals umfassend Stellung genommen und eine ihm anzulastende schwerwiegende Schädigung der Beklagten im Einzelnen in Abrede gestellt hatte, im Zurückweisungsbeschluss zwar auf den Hinweisbeschluss Bez ug ge- nommen. Es hat aber auch erklärt, dass die Ausführungen des Klägers zum Hinweisbeschluss Anlass zu einigen Richtigstellungen und weiteren Ergänzun- gen gäben. Im Zurückweisungsbeschluss hat das Berufungsgericht sodann ausdrücklich offengelassen, in welc hem Umfang die Dr. L . schon vor der Auseinandersetzung am Markt tätig war und in wel- chem Umfang der Kläger für diese Gesellschaft Geschäfte mit früheren Kunden der Beklagten getätigt hat. Die pflichtwidrige Überl eitung eines erheblichen Teils der Kunden der Beklagten auf das vom Kläger geleitete Konkurrenzunterneh- men kann auf dieser Grundlage nicht festgestellt werden. Überdies hat das Be- rufungsgericht davon abgesehen, nähere Feststellungen zu anderweitigen, von d em Kläger nicht zu verantwortenden Umständen zu treffen, die nach dem Vor- bringen des Klägers für den wirtschaftlichen Niedergang der Beklagten aus- schlaggebend gewesen sein sollen. So hat das Berufungsgericht dahinstehen lassen, inwiefern das Auftreten des Geschäftsführers N . zum Zusam- menbruch der Geschäfte der Beklagten beigetragen habe. Das Berufungsgericht hat sich im Zurückweisungsbeschluss darauf be- schränkt, einzelne, einer Existenzgefährdung der Beklagten vorgelagerte Um- 27 28 29 - 13 - stände festzus tellen, die dem Kläger vorzuwerfen seien und seine langjährige Tätigkeit für die Beklagte entwerteten. Die angesprochenen Verhaltensweisen des Klägers wie seine fehlende Mitwirkung an der Integration der Beklagten in die K. - Gruppe, die verweigert e Teilnahme an der Verlegung des so be- zeichneten Verwaltungssitzes nach K . , das Aufrechterhalten eines persönli- chen Kontaktes zu Kunden der Beklagten sowie die Tätigkeit des Klägers für die Dr. L . betreffen zwar Umstände, die zu einer wirt- schaftlichen Schwächung der Beklagten beigetragen haben können. Ohne eine nähere Bewertung der jeweiligen Auswirkungen unter Berücksichtigung mögli- cher Alternativursachen rechtfertigen diese Umstände aber nicht die Schluss- folger ung, dass die existenzbedrohende Lage der Beklagten im Wesentlichen dem Kläger anzulasten sei. Das Berufungsgericht hat im Übrigen auch keine Feststellungen zu einer möglichen Verpflichtung des im Pensionsalter stehenden Klägers getroffen, der Beklagten längerfristig als Geschäftsführer, insbesondere für geschäftliche Außenkontakte, zur Verfügung zu stehen. Insofern kann die nach den Ausfüh- rungen des Berufungsgerichts durch eigenes Fehlverhalten des Klägers herbei- geführte Abberufung als Geschäftsführer n icht ohne weiteres als eine den Pen- sionsanspruch berührende wesentliche Pflichtverletzung gewertet werden, auch wenn bereits das Ausscheiden des Klägers dazu beigetragen haben sollte, dass so bezeichnete Multiplikatoren, denen für die Zuführung von Kunden be- sondere Bedeutung zukommt, davon Abstand nahmen, ihre langjährige, durch ein persönliches Vertrauensverhältnis mitgeprägte Zusammenarbeit mit der un- ter neuer Leitung stehenden Beklagten fortzusetzen. b) Der dem Kläger außerdem vorgeworfene eigenmächti ge Zugriff auf Vermögenswerte der Beklagten lässt keine Schädigung der Gesellschaft erken- 30 31 - 14 - nen, auf die eine Verweigerung der Pensionszahlungen gestützt werden könn- te. Das Berufungsgericht geht selbst davon aus, dass die betroffenen Ver- mögenswerte der Dec kung der dem Kläger sowie ferner der Mitgesellschafterin S ch. erteilten Pensionszusagen dienen sollen. Es verweist zwar darauf, dass der Beklagten durch den Zugriff des Klägers jede auch nur teilweise und zeitweise Verwendung des Deckungsvermögens, die den Deckungszweck selbst nicht berühre, unmöglich gewesen sei. Es ist indes, wie die Revision zu Recht einwendet, nicht ersichtlich, welche zeitweiligen Verwendungsmöglichkei- ten, die den Deckungszweck unberührt lassen, ihn insbesondere auch nicht gefäh rden, tatsächlich bestanden haben und zur Abwendung des wirtschaftli- chen Niedergangs geeignet gewesen sein könnten. Zudem ist der Beklagten auch deshalb im Ergebnis kein bleibender Schaden entstanden, weil ihr bereits vor Erlass der Berufungsentscheidung i n einem Parallelverfahren ein Rückge- währanspruch zugesprochen worden und durch Sicherheitsleistung des Klägers gesichert war. c) Der Hinweis des Berufungsgerichts, dass der Kläger bei einem Verlust seiner Pensionsansprüche immerhin aufgrund seiner Stell ung als Gesellschaf- ter, auch im Falle seines Ausscheidens, von den dann nicht mehr zweckgebun- denen Vermögenswerten anteilig profitieren könne, ändert nichts daran, dass die Voraussetzungen für einen durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand nach den bisheri gen Feststellungen nicht vorliegen. Ferner würde der Umstand, dass sich ein etwaiger Abfindungsanspruch des Klägers durch einen Wegfall der Pensionsverpflichtungen anteilig erhöhen würde, in gleicher Weise das Inte- resse der Beklagten an einer Befreiung von den Pensionsverpflichtungen min- dern. 32 33 - 15 - III. D ie Berufungsentscheidung ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen, weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und 3 ZPO). D as Berufungsgericht wird die erforderlichen Feststellungen zu treffen und bei einer erneuten Würdigung des Verhaltens des Klägers gegebenenfalls auch e ine mögliche Abhängigkeit der für die Übertragung der Geschäftsanteile vereinbarten Gegenleistung vom wirtschaftlichen Wohlergehen der Beklagten zu berücksichtigen und sich mit der unter Beweis gestellten Behauptung des Klägers zu befassen haben, U . habe vor dem Erwerb der Geschäfts- anteile Dritten gegenüber erklärt, Darlehensverbindlichkeiten " aus dem Vermö- gen der Beklagten " zurückzahlen zu wollen. Drescher Wöstmann Sunder Bernau von Selle Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 14.11.2014 - 82 O 25/14 - OLG Köln, Entscheidung vom 25.08.2016 - 18 U 230/14 - 34 35
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