BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 252/99 vom 24. Mai 2000 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ------------------------------------ GG Art. 20 Abs. 3 RhPfSportFG § 15 Abs. 2 vom 9. Dezember 1974 (GVBl. Rh. -Pf. S. 597, BS 217-11) a) Errichtet, verwaltet und unterhält die Gemeinde ein Hallenbad durch von ihr beherrschte privatrechtliche Unternehmen (hier: GmbH), liegt eine "öffentliche Sport-, Spiel- und Freizeitanlage" i.S.d. § 15 Abs. 2 Satz 1 SportFG Rh.-Pf. vor. Die Benutzung eines solchen Hallenbades durch die Schulen ist gemäß § 15 Abs. 2 Satz 4 SportFG Rh.-Pf. stets kostenfrei. b) Dieser gesetzlich zugunsten der Schulträger angeordneten Kostenbefre i - ung kann sich die Gemeinde nicht dadurch entziehen, daß sie das Ha l - lenbad nicht selbst, sondern durch von ihr beherrschte juristische Pers o - nen des Privatrechts betreibt. BGH, Beschl. v. 24. Mai 2000 - III ZR 252/99 - OLG Koblenz LG Bad Kreuznach - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2000 durch den Vo r - sitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Juli 1999 - 7 U 1717/98 - wird nicht ang enommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 17.175,90 DM (§ 16 Abs. 1 GKG). Gründe I. Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, betreibt das Hallenbad in K.. Einzige Gesellschafterin der Klägerin ist die Beteiligungsg e - sellschaft für Dienstleistungen, Versorgung und Verkehr mbH K.. Deren G e - schäftsanteile gehören der Stadt K.. Errichtet wurde das Hallenbad von der Städtischen Betriebs- und Verwaltungsgesellschaft mbH K., bei der die Stadt K. ebenfalls alleinige Gesellschafterin ist. - 3 - Die Schüler der von dem beklagten Landkreis getragenen Schulen b e - suchen das Hallenbad im Rahmen des Sportunterrichts. Ein Entgelt wurde d a - für in den vergangenen Jahren (1977 bis 1996) nicht erhoben. Seit dem 1. September 1996 verlangt die Klägerin, daß der Beklagte als Träger der Schulen, die das Hallenbad für den Schwimmsport nutzen, den jeweils üblichen Eintrittspreis für die Schüler entrichtet. Mit der Klage begehrt sie, die Za h - lungspflicht des Beklagten festzustellen. Der Beklagte meint, die Klägerin sei gesetzlich verpflichtet, das Hallenbad für den Schulsport kostenlos zur Verf ü - gung zu stellen. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der Senat hat die Revision der Klägerin nicht angenommen. II. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Es kann offenbleiben, ob zwischen den Parteien ein Mietvertrag oder ein mietrechtsähnliches Verhältnis zustande gekommen ist oder ein vertragsloser Zustand herrscht (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1975 - VIII ZR 185/73 = VersR 1975, 766; BGHZ 91, 84, 85 ff). Dem von der Klägerin geltend gemachten A n - spruch auf Zahlung von Benutzungsentgelten steht jedenfalls § 15 Abs. 2 Satz 4 des Landesgesetzes über die öffentliche Förderung von Sport und Spiel in Rheinland-Pfalz (Sportförderungsgesetz - SportFG) vom 9. Dezember 1974 (GVBl. RP S. 597, BS 217-11) entgegen. § 15 Abs. 2 SportFG bestimmt: - 4 - "Die öffentlichen Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen stehen dem Schul- und Hochschulsport ... für den Übungs- und Wettkampfb e - trieb kostenfrei zur Verfügung. Die kostenfreie Benutzung dieser Anlagen für gewerbliche Veranstaltungen ... ist grundsätzlich ausg e - schlossen. Hallen- und Freibäder sind in der Regel von der koste n - freien Benutzung ausgenommen. Die Benutzung der Hallen- und Freibäder durch Schulen ist stets kostenfrei." Diese Vorschrift, insbesondere deren Satz 4 über die Kostenfreiheit der Hallenbadnutzung durch Schulen, ist im Streitfall entscheidend. 1. D as von der Klägerin betriebene Hallenbad ist eine "öffentliche Sport-, Spiel- und Freizeitanlage", die sowohl nach der Grundregel des § 15 Abs. 2 Satz 1 SportFG wie nach der Sonderbestimmung für Hallenbäder (§ 15 Abs. 2 Satz 4 SportFG) dem Schulsport kostenfrei zur Verfügung steht. a) "Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen" im Sinne des Sportförderungsg e - setzes sind unter anderem Hallenbäder, die der schwimmsportlichen Betät i - gung und Erholung der Bevölkerung sowie dem Lehr-, Übungs- und Wet t - kampfbetrieb der Schulen, Sportvereine und Verbände dienen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 SportFG). Eine solche Zielsetzung ist hier gegeben, wie der "Verein- und Schulbelegungsplan des Hallenbades" zeigt. b) "Öffentlich" sind die Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen, deren Träger die öffentliche Hand ist und die durch ausdrückliche Widmung oder stillschwe i - gend durch tatsächliche Bereitstellung der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen (OVG Rheinland-Pfalz NVwZ 1985, 767 f; 1987, 76, 77; Schmidt/Haberer, - 5 - Sportförderungsgesetz 2. Aufl. 1998 § 15 Anm. 3.1). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. aa) Das von der Klägerin betriebene Hallenbad wurde der Öffentlichkeit zumindest stillschweigend zur allgemeinen Benutzung bereitgestellt. Wie sich ebenfalls aus dem "Verein- und Schulbelegungplan des Hallenbades" ergibt, steht es - außer den Schulen - der Allgemeinheit, mehreren Sportvereinen und der DLRG offen. bb) Das Hallenbad befindet sich auch in der Trägerschaft der öffentl i - chen Hand. Die dafür nach der Legaldefinition des § 11 Abs. 1 SportFG e n t - scheidende Errichtung, Verwaltung und Unterhaltung der Anlage lag bzw. liegt bei von der öffentlichen Hand beherrschten Unternehmen. Das Hallenbad wu r - de von der Städtischen Betriebs- und Verkehrsgesellschaft mbH K., deren A l - leingesellschafterin die Stadt K. ist, errichtet. Die Verwaltung und Unterhaltung des Hallenbades obliegt der Klägerin, einer 100%igen Tochter-GmbH der B e - teiligungsgesellschaft für Dienstleistungen, Versorgung und Verkehr mbH K., deren Geschäftsanteile die Stadt K. ebenfalls innehat. In allen den Bau und den Betrieb des Hallenbades betreffenden Fragen hatte bzw. hat also die Stadt K. das Sagen; das Hallenbad wird letztlich aus öffentlichen Mitteln unterhalten. Das allein rechtfertigt es schon, das von der Klägerin betriebene Hallenbad der Trägerschaft der öffentlichen Hand und nicht der "anderer Träger" (§§ 11 Abs. 3 Satz 1, 15 Abs. 3 SportFG), womit vornehmlich die Sportvereine g e - meint sind (vgl. Schmidt/Haberer aaO § 15 Anm. 4), zuzurechnen. Daß die Klägerin das Hallenbad von der Stadtwerke GmbH K. gepachtet hat, ändert an dieser Beurteilung nichts, zumal diese Gesellschaft ebenfalls von der Stadt K. maßgeblich bestimmt wird. - 6 - cc) Dem steht nicht entgegen, daß die Stadt K. das Hallenbad durch e i - ne Gesellschaft mit beschränkter Haftung, also eine juristische Person des Pr i - vatrechts, betreiben läßt. Hätte die Stadt K. selbst das Hallenbad errichtet sowie Verwaltung und Unterhaltung übernommen, würde es sich unzweifelhaft um eine öffentliche Sport-, Spiel- und Freizeitanlage handeln, die den vom Beklagten getragenen Schulen gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 4 SportFG kostenfrei für den (Schul-)Schwimmsport zu überlassen wäre. Dieser gesetzlichen Bindung (Art. 20 Abs. 3 GG) kann sich die Gebietskörperschaft nicht dadurch entziehen, daß sie nicht selbst, sondern durch von ihr beherrschte juristische Personen des Privatrechts tätig wird (vgl. BGHZ 91, 84, 97 f, Schmidt/Haberer aaO § 15 Anm. 6). Das Berufungsgericht hat das von der Klägerin betriebene Hallenbad somit zutreffend als "öffentliche Sport-, Spiel- und Freizeitanlage" beurteilt, die Schulen kostenfrei zur Verfügung zu stellen ist. Diesen Standpunkt teilte auch die - oben schon erwähnte - Städtische Betriebs- und Verkehrsgesellschaft mbH K., die - wohl bis zur Gründung der Klägerin - die Verwaltung und Unterhaltung des Hallenbades innehatte. Nach dem Inkrafttreten des Sportförderungsgesetzes am 1. Januar 1975 (§ 19 SportFG) war zwischen der Städtischen Betriebs- und Verkehrsgesellschaft mbH K. und dem Beklagten zunächst streitig, ob die Benutzung des Hallenb a - des durch Schulen - die bis dahin entgeltpflichtig war - künftig kostenfrei sei. Die Städtische Betriebs- und Verkehrsgesellschaft mbH K. anerkannte schlie ß - lich, daß ein Entgelt nicht gefordert werden dürfe, und erstattete dem Bekla g - ten vom 1. Januar bis 30. Juni 1975 gezahlte Benutzungsentgelte (Schreiben - 7 - der Städtischen Betriebs- und Verkehrsgesellschaft mbH K. an den Beklagten vom 29. Dezember 1977). Entsprechend wurde fast zwei Jahrzehnte lang ve r - fahren, bis die Klägerin 1996 die den Schulen gewährte Kostenbefreiung e r - neut in Frage stellte. 2. Die Revision will § 15 Abs. 2 Satz 1 und 4 SportFG ausschließlich das Gebot entnehmen, einen "unsinnigen Haushaltsausgleich" unter den Mitgli e - dern der öffentlichen Hand - den Schulträgern auf der einen, den Trägern der öffentlichen Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen auf der anderen Seite - zu ve r - meiden. Dieser Normzweck greife zwischen den Parteien nicht Platz, weil das Benutzungsentgelt nicht von einer Gebietskörperschaft, sondern von einer haushaltsrechtlich verselbständigten, privatrechtlich organisierten Betreiberg e - sellschaft gefordert werde. Das vermag nicht zu überzeugen. Die Revision vernachlässigt, daß die klagende GmbH, wirtschaftlich g e - sehen, der öffentlichen Hand zuzurechnen ist. Die Geschäftsanteile werden über eine Beteiligungsgesellschaft von der Stadt K. gehalten. Die Klageford e - rung läuft also - ungeachtet der rechtlichen und buchhaltungsmäßigen Tre n - nung der Vermögen - letztlich doch auf einen, von der Revision für bedenk lich erachteten, Kostenausgleich innerhalb der öffentlichen Hand hinaus. Zudem dürfte der Gesichtspunkt, daß § 15 Abs. 2 Satz 1 und 4 SportFG grundsätzlich unerwünschte Hin- und Herzahlungen zwischen verschiedenen öffentlichen Kassen hindern solle, allenfalls am Rande liegen. Nach der B e - gründung der Landesregierung zu dem Entwurf eines Landesgesetzes über die öffentliche Förderung von Sport und Spiel in Rheinland-Pfalz (Landtag Rhei n - land-Pfalz Drucksache 7/2797 S. 18) zielt § 15 Abs. 2 SportFG vor allem a uf - 8 - das Verhältnis des Staates zu den Sportorganisationen. Es erschien nicht sinnvoll, einerseits von Staats wegen beachtliche Mittel zur Förderung des Sports den Sportorganisationen zur Verfügung zu stellen, andererseits aber durch staatliche oder kommunale Stellen diese Förderungsmittel teilweise in Form von Gebühren für die Benutzung von Sportanlagen in öffentlicher Träge r - schaft wieder einzunehmen. § 1 SportFG nennt ausdrücklich die Zwecke des Gesetzes und gibt d a - mit eine Auslegungshilfe für die anderen Einzelbestimmungen (vgl. die vorg e - nannte Begründung der Landesregierung aaO S. 13). Der Finanzausgleich i n - nerhalb der öffentlichen Hand wird dort nicht angesprochen. Als Gesetze s - zweck wird dagegen herausgestellt, daß die sportliche Förderung der Schüler, - 9 - Studierenden und Auszubildenden zu "gewährleisten" (§ 1 2. Alt. SportFG), nicht bloß zu "ermöglichen" (§ 1 1. Alt. SportFG), sei. Diese Privilegierung des Schulsports wird durch die in § 15 Abs. 2 SportFG angeordnete Kostenbefre i - ung konkretisiert (vgl. Schmidt/Haberer aaO Anm. 3.2). Rinne Wurm Kapsa Dörr Galke
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