BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 253/00 Verkündet am: 28. Januar 2002 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 985 Herausgabe kann der Eigentümer von dem mittelbaren Besitzer einer Sache mit Rücksicht auf § 283 BGB nur verlangen, wenn der mittelbare Besitzer sein Unvermögen zur Herausgabe zu vertreten hat (Bestätigung von BGHZ 53, 29, 33). BGH, Urt. v. 28. Januar 2002 - II ZR 253/00 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Verhandlung vom 28. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Mnke fr Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Juli 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klgerin nimmt den Beklagten als Institutszwangsverwalter der Putenmastanlage B. auf Herausgabe von 10 Augermatic- Schalenftterungsanlagen in Anspruch, die sich in den Stllen Nr. 1 - 5 der Putenmastanlage H. in B. - W. befinden. Die Klgerin hatte die Anlagen unter Eigentumsvorbehalt an die ehemalige Pchterin der Putenmastanlage, die P. GmbH H. (im folgenden: P. GmbH), geliefert, deren Geschftsfhrer M. Po. Eigentmer der vom Beklagten zwangsverwalteten, zur Putenmast genutzten Grundstcke ist. Die Klgerin trat - 3 - von den Kaufvertrgen zurck, weil die P. GmbH ihr mehr als 300.000,00 DM schuldig geblieben war und zahlungsunfhig ist. Das Landgericht hat dem Herausgabeverlangen der Klgerin entsprochen, das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten zurckgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Klagabweisungsbegehren weiter. Entscheidungsgrnde: Die Revision fhrt zur Zurckverweisung der Sache. I. Das Berufungsgericht hat die vom Beklagten gegen den Herausgabeanspruch erhobenen Einwendungen fr unbegrndet angesehen und dazu ausgefhrt: Die Klgerin habe ihr Eigentum an den Ftterungsanlagen nicht durch Einbau in die Gebude des Mastbetriebes verloren, weil sie nicht deren wesentliche Bestandteile nach § 94 Abs. 2 BGB geworden seien. Die Klgerin habe sich ihr Eigentum an den Anlagen wirksam vorbehalten. Der in ihren Allgemeinen Geschftsbedingungen vorgesehene Kontokorrentvorbehalt entspreche den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschl. vom 27. November 1997 - GSZ 1 u. 2/97, NJW 1998, 671 ff.). Die von der P. GmbH an die Klgerin erbrachten Teilzahlungen rechtfertigten ein Zurckbehaltungsrecht des Beklagten nicht. Diese Ausfhrungen nimmt die Revision hin. Sie lassen Rechtsfehler zum Nachteil des Beklagten auch nicht erkennen. - 4 - II. 1. Die Revision ist der Ansicht, der Herausgabeanspruch der Klgerin scheitere daran, daß der Beklagte nicht Besitzer der Ftterungsanlagen sei, wovon das Berufungsgericht aber wie selbstverstndlich ausgegangen sei. Zur Begrndung fhrt die Revision aus: Der Beklagte besitze die Ftterungsanlagen nicht, weil sich seine Verwaltungsbefugnis - und damit auch seine Prozeßfhrungsbefugnis - nicht auf sie erstrecke. Wenn es sich bei den Anlagen nicht um wesentliche Bestandteile handele, könnten sie nur Zubehör sein. Nach §§ 20 ZVG, 1120 BGB umfasse die Verwaltungsbefugnis des Zwangsverwalters aber nur eigenes Zubehör des Grundstckseigentmers. Selbst wenn die Ftterungsanlagen als Zubehör anzusehen wren, unterfielen sie daher nicht der Zwangsverwaltung, da die Klgerin sie nach ihrem Vortrag der P. GmbH und nicht dem Grundstckseigentmer geliefert habe. 2. Dieses Vorbringen ist entgegen der Revisionserwiderung nicht nach § 561 Abs. 1 ZPO unbeachtlich. Es enthlt keinen neuen Tatsachenvortrag zur Frage des Besitzes des Beklagten, sondern lediglich Rechtsausfhrungen. Die Rechtsausfhrungen verhelfen der Revision nicht zum Erfolg. Sie verkennen, daß es fr die Entscheidung ber das Herausgabeverlangen der Klgerin nicht darauf ankommt, ob der Beklagte im Rahmen seiner Zwangsverwaltung ber die Ftterungsanlagen verfgen darf, sondern darauf, daß der Beklagte in irgendeiner Form Besitz an ihnen hat, d.h. die tatschliche Sachherrschaft ber sie ausbt. Wre das der Fall, hinge - 5 - weder seine Herausgabeverpflichtung noch seine Passivlegitimation von einer auf seiner Stellung als Verwalter beruhenden Verfgungsbefugnis ber die Ftterungsanlagen ab. III. Das Berufungsurteil kann gleichwohl keinen Bestand haben. Nach dem Klagevortrag, auf den die Klgerin sich mit der Revisionserwiderung beruft, hat der Beklagte den gesamten Putenmastbetrieb einschlieûlich des Inventars im Rahmen der Zwangsverwaltung an die A. Putenmastgesellschaft mbH & Co. verpachtet. Danach knnte er mittelbarer Besitzer der Ftterungsanlagen sein, die er wegen ihrer Überlassung an die Pchterin jedoch nicht herausgeben kann. Ein Herausgabeanspruch steht dem Eigentmer gegen den mittelbaren Besitzer, der auûerstande ist, die Sache von dem unmittelbaren Besitzer zurckzuerlangen, mit Rcksicht auf die Vorschrift des § 283 BGB nach der Rechtsprechung nur zu, wenn der mittelbare Besitzer sein Unvermgen zur Rckgabe gegenber dem Eigentmer nach §§ 989 ff. BGB zu vertreten hat (BGHZ 53, 29, 33). Vortrag der Parteien zu der Frage, ob der Beklagte mit der Überlassung der Ftterungsanlagen an die Pchterin schuldhaft handelte, liegt nicht vor. - 6 - Die Sache ist an das Berufungsgericht zurckzuverweisen, damit die Parteien Gelegenheit zur Ergnzung ihres Vortrags insoweit erhalten und das Berufungsgericht dann die erforderlichen Feststellungen treffen kann. Rhricht Hesselberger Henze Kraemer Mnke
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