BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL III ZR 253/01 Verkündet am: 16. Mai 2002 F i t t e r e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgeric htshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 2002 durch die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick, Dörr und Galke für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. September 2001 aufg e - hoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Ber u - fungsgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ve rlangt von dem Beklagten die Zahlung von Verbindung s - entgelt in Höhe von 16.654,67 DM nebst Zinsen für Telefongespräche, die nach Behauptung der Klägerin in der Zeit von Oktober 1994 bis Juli 1996 unter Benutzung zweier Telefonanschlüsse des Beklagten geführt wurden. - 3 - Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Klgerin ihr Zahlungsbegehren we i - ter. Entscheidungsgrnde Über die Revision ist gemß §§ 557 a.F., 331 ZPO durch Versumni s - urteil, jedoch aufgrund sachlicher Prfung zu entscheiden (vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff). Sie fhrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. 1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begrndet: Die in den Rechnungen der Klgerin aufgefhrten eminent hohen Telefongebhren beruhten darauf, daß nach Anwahl von berwiegend 0190-, vereinzelt auch 0180-Sondernummern Sextelefonate gefhrt worden seien. Eine Abgrenzung zu anderen Telefonaten habe die Klgerin nicht vorgenommen; eine solche lasse sich auch nicht aufgrund der zu den Akten gereichten Unterlagen durc h - fhren. Hinsichtlich der gefhrten Sextelefonate stehe der Klgerin ein Entgelt nicht zu, da sie sich in ihrer Eigenschaft als Netzbetreiber in vorwerfbarer We i - se an der kommerziellen Ausnutzung eines sittenwidrigen Geschfts beteiligt habe. Diese Ausfhrungen halten der rechtlichen Nachprfung nicht stand. - 4 - 2. Wie der erkennende Senat bereits durch das nach Erlaû der Berufung s - entscheidung ergangene Urteil vom 22. November 2001 (III ZR 5/01 - NJW 2002, 361) ausgesprochen hat, werden Verbindungsentgelte auch dann g e - schuldet, wenn die in Rechnung gestellten 0190-Sondernummern zu dem Zweck angewhlt worden sind, (sittenwidrige) Telefonsex-Gesprche zu f h - ren. Das zwischen dem Betreiber eines Fest- oder Mobilfunknetzes und e i - nem Anschluûnehmer bestehende Vertragsverhltnis ist nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden G e - samtcharakter nicht deshalb nach § 1 38 Abs. 1 BGB nichtig, weil bereits bei Vertragsschluû objektiv die Mglichkeit bestand, unter Benutzung des A n - schlusses Telefonsex zu betreiben. Der Telefondienstvertrag und die bei Durchfhrung dieses Vertrags erbrachten Leistungen des Netzbetreibers (He r - stellen und Aufrechterhalten von Verbindungen) stellen unabhngig davon wertneutrale Hilfsgeschfte dar, ob die (sittenwidrigen) Telefonsexleistungen unter Verwendung eines normalen Telefonanschlusses oder nach Anwahl einer 0190-Sondernummer erbracht werden. Das ergibt sich daraus, daû auch im letzteren Falle der Netzbetreiber fr den Inhalt der angebotenen Sexdienstle i - stungen nicht verantwortlich ist (vgl. § 5 Abs. 1 und 3 des Teledienstegese t - zes). Die Wertneutralitt der vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Netzbetreiber erstreckt sich auf die getroffenen Preisabr e - den, auch wenn dabei - wie dies bei 0190-Sondernummern der Fall ist - die Verbindungsleistung und die weitere Dienstleistung zu deutlich hheren G e - samt- (ein heitlich en, d.h. nicht weiter aufgeschlsselten) Entgelten als Telefon- - 5 - oder Sprachmehrwertdienste angeboten und in Anspruch genommen werden (eingehend hierzu Senatsurteil aaO S. 362 f). II. Das Berufungsurteil ist aufzuheben. Eine abschlieûende sachliche Entscheidung des Senats (§ 565 Abs. 3 ZPO a.F.) kommt nicht in Betracht. Der Beklagte hat in den Tatsacheninsta n - zen geltend gemacht, er habe die in den Einzelverbindungsnachweisen der Klgerin aufgefhrten 0190-Sondernummer-Gesprche nicht gefhrt; er knne sich diese Aufstellung nur dadurch erklren, daû er Opfer betrgerischer Man i - pulationen geworden sei. Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachve r - stndigengutachtens und Vernehmung mehrerer Zeugen die Klage mit der B e - grndung abgewiesen, der fr die Klgerin streitende Beweis des ersten A n - scheins, daû die durch automatische Gebhrenzhler den Telefonanschlssen des Beklagten zugeordneten Tarifeinheiten tatschlich durch ber diese A n - schlsse gefhrte Gesprche angefallen seien, sei durch die erhobenen B e - weise erschttert worden. Diese Beweiswrdigung des Landgerichts hat die Klgerin in der Berufungsbegrndung angegriffen. Damit hat sich das Ber u - fungsgericht, von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, nicht befaût. Das ist nachzuholen. Wurm Streck Schlick Drr Galke
Full & Egal Universal Law Academy