BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 253/05 vom 29. Juni 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 14 Cd Auch derjenige, der in der N344he eines Milit344rflugplatzes ein Wohnhaus an einer Stelle errichtet hat, die von Anfang an stark vom Flugl344rm belastet war und nach den sp344ter in Kraft getretenen Vorschriften in die L344rmschutz-zone 1 des f374r den Flugplatz festgesetzten L344rmschutzbereichs gefallen ist, hat keinen Anspruch auf Entsch344digung aus enteignendem Eingriff wegen der von dem Flugplatz ausgehenden Flugl344rmimmissionen (Anschluss an BGHZ 129, 124). BGH, Beschluss vom 29. Juni 2006 - III ZR 253/05 - OLG Koblenz LG Trier - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, D366rr und Dr. Herrmann beschlossen: Die Beschwerde der Kl344ger gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. Oktober 2005 - 1 U 98/01 - wird zur374ckgewiesen. Die Kl344ger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Streitwert: 25.000 200 Gr374nde: I. Die klagenden Eheleute sind Eigent374mer eines Wohngrundst374cks in der Gemarkung B. , das der Kl344ger im Wege vorweggenommener Erbfolge von seinen Eltern erwarb. Das Anwesen befindet sich in der N344he des seit 1952 betriebenen - 374berwiegend von Strahlflugzeugen benutzten - NATO-Mili-t344rflughafens S. ; es liegt innerhalb der L344rmschutzzone 1 des durch Verordnung vom 17. Juli 1978 festgesetzten L344rmschutzbereichs f374r diesen Flugplatz. Die Eltern des Kl344gers hatten das Grundst374ck im Jahre 1962 mit ei-nem Zwei-Familien-Haus bebaut. 1 - 3 - Die Kl344ger begehren - in erster Linie mit einem Feststellungsantrag - von der Beklagten eine Entsch344digung f374r die nach ihrer Behauptung durch die heu-tige L344rmbeeintr344chtigung verursachte Wertminderung ihres Grundst374cks. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abge-wiesen. 2 II. Die gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungs-gerichts gerichtete Beschwerde der Kl344ger ist unbegr374ndet. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Revisionsgerichts. 3 1. a) Das Berufungsgericht verneint einen Entsch344digungsanspruch der Kl344ger aus enteignendem Eingriff (vgl. hierzu Senatsurteile BGHZ 122, 76, 77 f; 129, 124, 125 f) mit der Begr374ndung, da der Flugplatz S. bereits im Jahre 1962 voll in Funktion als Milit344rflughafen mit durchg344ngigem Flugbetrieb gewesen sei und der Flugl344rm schon zu diesem Zeitpunkt ganz erheblich auf das betreffende Grundst374ck eingewirkt habe, h344tten die Rechtsvorg344nger der Kl344ger sich mit ihrem Wohnbauvorbaben ("Hineinbauen in den L344rm") selbst freiwillig in die Gefahr der L344rmbeeintr344chtigung begeben und damit auch das Risiko selbst erheblicher L344rmsteigerungen in der Zukunft in Kauf genommen. 4 Diese Entscheidung kann entgegen dem Vorbringen der Beschwerde Bestand behalten, ohne dass es noch der Kl344rung grunds344tzlicher Fragen durch ein Revisionsurteil bedarf. Die Beurteilung des Streitfalls durch das Beru- 5 - 4 - fungsgericht ist im Kern durch die Rechtsprechung des Senats (BGHZ 129, 124; vgl. auch Senatsbeschluss vom 25. November 1991 - III ZR 7/91 - VersR 1992, 322) vorgezeichnet. Das Urteil BGHZ 129, 124 betrifft zwar einen Fall, in dem der Eigent374mer das Wohnhaus in die Schutzzone 1 eines (durch Verord-nung vom 22. Dezember 1976) bereits festgesetzten L344rmschutzbereichs f374r den betreffenden Flugplatz hineingebaut hatte, w344hrend im Streitfall die betref-fende L344rmschutzzone erst Jahre nach der Durchf374hrung des in Rede stehen-den Bauvorhabens festgelegt wurde. Auf die Existenz eines f366rmlich festgeleg-ten, mit einem allgemeinen grunds344tzlichen Bauverbot f374r Wohnungen verbun-denen, L344rmschutzbereichs kann es aber schon deshalb nicht entscheidend ankommen, weil erst im Jahre 1971 eine gesetzliche Grundlage f374r die Festset-zung solcher Zonen geschaffen worden ist (Gesetz zum Schutz gegen Flugl344rm vom 30. M344rz 1971, BGBl. I S. 282). Sowohl der Fall, den der Senat in BGHZ 129, 124 entschieden hat, als auch der Streitfall werden dadurch gepr344gt, dass die Eigent374mer ihre Wohnbauvorhaben in Angriff genommen haben, obwohl eine derartige (dauerhafte) L344rmvorbelastung durch den benachbarten Milit344r-flughafen gegeben war, dass die Grundst374cke eigentlich zur Wohnbebauung ungeeignet waren. b) Der Vorwurf der Beschwerde, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r ma337-geblichen Vortrag der Kl344ger unber374cksichtigt gelassen, ist unbegr374ndet. Insbe-sondere gilt dies f374r die Behauptung, die Eltern des Kl344gers seien im Jahre 1962 durch eine hoheitliche Ma337nahme, die von ihnen nicht h344tte verhindert werden k366nnen, am jetzigen Standort der Geb344ude angesiedelt worden. Der Tatbestand des Berufungsurteils gibt daf374r nichts her. Selbst wenn man trotz der Ablehnung des Tatbestandsberichtigungsantrags der Kl344ger vom 9. No-vember 2005 (Beschluss vom 7. Dezember 2005) die dortige Behauptung, das 6 - 5 - Anwesen der Kl344ger befinde sich auf einem nach 247 35 BauGB genehmigten Aussiedlerhof (siehe dazu bereits den Vortrag der Kl344ger in dem Schriftsatz vom 8. M344rz 2003) mit einbezieht, gibt es dazu, dass den Eltern des Kl344gers ihr Wohnbauvorhaben an dieser Stelle beh366rdlich aufgezwungen worden w344re, keinerlei Grundlage. Der Tatsachenvortrag der Kl344ger, der keine Einzelheiten 374ber den Vorgang der Planung und Genehmigung des Bauvorhabens im Jahr 1962 enth344lt, erlaubt auch keine Schlussfolgerungen der Art, wie sie in dem Urteil des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 10. November 1972 (V ZR 54/71 - BGHZ 59, 378, 385) zugunsten des dortigen Kl344gers gezogen worden sind (vgl. auch - in Abgrenzung zu jenem Urteil - Senatsurteil BGHZ 129, 124, 131). 2. Die Frage, ob im Streitfall nach dem Inkrafttreten des 247 71 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 n.F. des Luftverkehrsgesetzes (304nderung durch Gesetz vom 25. August 1998, BGBl. I S. 2432), wonach ein bis zum 31. Dezember 1958 in der "alten" Bundesrepublik Deutschland angelegter und am 1. M344rz 1999 noch betriebener Flugplatz, wenn er der Planfeststellung bedarf, als im Plan festgestellt gilt, 374berhaupt noch Raum f374r einen Entsch344digungsanspruch aus enteignendem Eingriff w344re (vgl. f374r den Entsch344digungsanspruch nach 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB BGHZ 161, 323 [V. Zivilsenat]; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 140, 285, 301 f), stellt sich danach nicht. 7 - 6 - 3. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen. 8 Schlick Wurm Streck D366rr Herrmann Vorinstanzen: LG Trier, Entscheidung vom 05.12.2000 - 11 O 553/99 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 26.10.2005 - 1 U 98/01 -
Full & Egal Universal Law Academy