BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 253/05 vom 7. April 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Ober-landesgerichts Hamburg vom 26. August 2005 wird zur374ckgewie-sen, weil keiner der im Gesetz (247 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gr374nde vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grunds344tzliche Bedeu-tung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensr374gen hat der Senat gepr374ft und f374r nicht durchgreifend erachtet. Die Beklagten sind auch nicht deshalb in ihrem Grundrecht aus Art. 3 GG verletzt, weil das Berufungsgericht - anders als in den Parallelverfahren II ZR 181/04 und II ZR 3/06 - die Revision nicht zugelassen hat. Zwar stellt sich hier in gleicher Weise die - vom Berufungsgericht in jenen Verfahren zu Recht als kl344rungsbed374rf-tig beurteilte - Frage, ob eine gesellschaftsvertragliche Fortset-zungsklausel auch dann Anwendung findet, wenn die Mehrheit der Gesellschafter ausscheidet. Die Zulassungsentscheidung des Be-rufungsgerichts beschwert die Beklagten allerdings nicht, weil das Berufungsgericht die Zulassungsfrage - zutreffend - zu ihren Gunsten entschieden hat. - 3 - Ebenso wenig sind die Beklagten durch die unterbliebene Zulas-sung der Revision etwa deshalb beschwert, weil das Berufungsge-richt - abweichend von der Auffassung des Senats in dem Verfah-ren II ZR 181/04 - die Abfindungsregelung in den 247247 21, 19 Abs. 8 des Soziet344tsvertrags (Mitnahme von Mandaten, Beteiligung am Gesellschaftsverm366gen und Ausschluss von schwebenden Ge-sch344ften) f374r wirksam erachtet hat. Denn diese - rechtsfehlerhafte - Beurteilung des Berufungsgerichts wirkt sich nicht zu Ungunsten der Beklagten aus, sondern benachteiligt nur den Kl344ger, der das Berufungsurteil jedoch hingenommen hat. Soweit die Beklagten Willk374r des Berufungsgerichts r374gen, setzen sie lediglich ihre eigene Beurteilung an die Stelle der tatrichterli-chen W374rdigung des Berufungsgerichts. Dies rechtfertigt jedoch nicht den Vorwurf der Willk374r. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. - 4 - Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 ZPO). Streitwert: 157.608,53 200 Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 10.08.2004 - 312 O 621/01 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.08.2005 - 11 U 200/04 -
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