BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 253/12 Verkündet am: 14. März 2013 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 14 Ca, Cd; StPO § 102 a) Dem Vermieter einer Wohnung steht für Schäden, die im Zuge einer rechtmäßigen Durchsuchung der Wohnung im Rahmen eines strafrechtl i- chen Ermittlungsverfahrens gegen den Mieter verursacht worden sind, grundsätz lich ein Anspruch aus enteignendem Eingriff zu. b) Ein dem Anspruch aus enteignendem Eingriff zugrunde liegendes gleic h- heitswidriges Sonderopfer kann allerdings dann zu verneinen sein, wenn der Vermieter weiß beziehungsweise davon erfährt oder es sich ihm au f- drängen muss, dass die Wohnung für die Begehung von Straftaten, die Lagerung von Diebesgut oder von Drogen benutzt wird oder werden soll, und er gleichwohl den Mietvertrag abschließt oder von einem Kündigung s- recht keinen Gebrauch macht. BGH, Urteil vo m 14. März 2013 - III ZR 253/12 - OLG Naumburg LG Magdeburg - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Hucke, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 28. Juni 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das B erufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger ist Miteigentümer einer in B . gelegenen Eige n- tumswohnung. Im Rahmen einer richterlich angeordneten Durchsuchung der Wohnung wurde das von einem Spezialeinsatz kommando der Polizei zum Ei n- steigen benutzte Fenster beschädigt und der Teppichboden durch Glassplitter verunreinigt. Hintergrund des Durchsuchungsbeschlusses war der Verdacht, dass der Mieter der Wohnung mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerl aubt Handel trieb. Eine in der Vergangenheit liegende Verstrickung des Mieters in Drogendelikte kannte der Kläger, der mit der Schwester des B e- schuldigten in einer Beziehung lebt. 1 - 3 - Der Kläger verlangt aus eigenem und abgetretenem Recht Erstattung der fü r die Beseitigung der entstandenen Schäden erforderlichen Kosten. Das Landgericht hat dem Kläger eine Entschädigung von 802 e- sichtspunkt des enteignenden Eingriffs zugesprochen. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht u nter Abänderung der erstinstan z- lichen Entscheidung die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom B e- rufungsgericht zugelassene Revision des Klägers. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urtei ls und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts war die Durchsuchung der Wohnung, und zwar auch in ihrer konkreten Durchführung, rechtmäßig. Daher komme allein ein Entschädigungsanspruch aus enteignen dem Eingriff in B e- tracht. Ein derartiger Anspruch stehe dem Kläger jedoch nicht zu. Insoweit kö n- ne offenbleiben, ob die bei dem rechtmäßigen Polizeieinsatz entstandenen Schäden schon deshalb nicht die sogenannte Sonderopferschwelle überschri t- ten, weil dem Kläger die kriminelle Vergangenheit des Bruders seiner Freundin bekannt gewesen sei, als er diesem die Wohnung (weiter) überlassen habe. Die Schäden seien gerade Folge der entgeltlichen Überlassung des Eigentums als Wohnung an eine der Strafverfolgung ausg esetzte Person und damit kein dem 2 3 4 - 4 - Kläger abverlangtes Sonderopfer. Von einem solchen könne nur dann die Rede sein, wenn die Eigentumsbeeinträchtigung auf einer Verletzung des Gleic h- heitssatzes beruhe. Wer sein Eigentum dagegen freiwillig der Gefahr preisge be, habe die damit verbundenen nachteiligen Folgen selbst zu tragen. Der Kläger und sein Miteigentum seien nicht zufällig oder wahllos Opfer der Durchsuchung geworden. Hintergrund sei vielmehr der richterlich bestätigte Verdacht auf - unter Einbeziehung d er Wohnung begangene - Betäubungsmittelstraftaten des Mieters . Mit der Vermietung habe der Kläger durch die Überlassung zum vertragsgemäßen Gebrauch die Kontrolle und Einflussmöglichkeit über die Verwendung der Wohnung freiwillig im Wesentlichen aufgegeben und es dem Mieter überlassen, was der dort einbringe und tue. Von da an sei die Wohnung in ihrer Beziehung zum Gemeinwesen auch und vor allem durch das Nutzung s- verhalten des Mieters geprägt worden. Die damit regelmäßig verbundene G e- fahr von Missbräuchen o der auf den Mieter zurückgehenden Beschädigungen sei Bestandteil des Mietzinses. Realisiere sie sich in Form von Durchsuchungen der Polizei, sei dies kein Sonderopfer. Es könne insoweit auch von einer situat i- onsbedingten Belastung des Eigentums gesprochen werden, die in ihrer Sch a- densanfälligkeit die Rechte des Eigentümers beschränke und die Hinnahme der hier nicht erheblichen Beschädigungen zumutbar erscheinen lasse. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Soweit das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch nach § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG wegen der Rechtmäßigkeit der richterlich angeordn e- ten Durchsuchung (§§ 102, 105 Abs. 1 StP O ) abgelehnt und auch sonstige spezialgesetzliche Entschädigungsansprüche verneint ha t, sind Rechtsfehler 5 6 - 5 - nicht erkennbar; auch die Revision erhebt insoweit keine Rügen. Insbesondere ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, dass der Kläger keine Entschä - digung nach § 2 Abs. 1, 2 Nr. 4 StrEG verlangen kann, da es vorliegend um die Entsc hädigung eines Nichtbeschuldigten geht (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 1989 - 1 BJs 72/87 - 4 - StB 29/89, NJW 1990, 397 f). 2. Nach der ständigen Senatsrechtsprechung kommen Ansprüche aus en t- eignendem Eingriff dann in Betracht, wenn an sich rechtmä ßige hoheitliche Maßnahmen bei einem Betroffenen unmittelbar zu Nachteilen führen, die er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muss, die aber die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigen (vgl. nur Urteile vom 9. April 1987 - III ZR 3/86, BGHZ 100, 335, 337; vom 11. März 2004 - III ZR 274/03, BGHZ 158, 263, 267 und vom 10. Februar 2005 - III ZR 330/04, NJW 2005, 1363, jeweils mwN). Hierbei geht es zumeist um atypische und unvorherges e- hene Nachteile; dies ist für den Anspruch a us enteignendem Eingriff aber nicht Voraussetzung (vgl. nur Senatsbeschluss vom 30. Januar 1986 - III ZR 34/85, NJW 1986, 2423, 2424). Deshalb steht der Ersatzfähigkeit nicht entgegen, dass Beschädigungen der hier streitgegenständlichen Art bei Wohnungsdur chs u- chungen weder atypisch noch unvorhersehbar sind, sondern sich vielmehr eine Gefahr verwirklicht hat, die in der hoheitlichen Maßnahme selbst angelegt war (vgl. Senatsurteil vom 9. April 1987 aaO S. 338). a) Der enteignende Eingriff stellt einen zwa ngsweisen staatlichen Zugriff auf das Eigentum dar, der den Betroffenen im Vergleich zu anderen entgegen dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz ungleich behandelt beziehung s- weise trifft und ihn zu einem besonderen, den übrigen nicht zugemuteten Opfer f ür die Allgemeinheit zwingt (vgl. nur Senat, Urteil vom 12. Februar 1962 - III ZR 204/60, JZ 1962, 609, 611; Staudinger/Wöstmann, BGB, Neubearb. 2013, 7 8 - 6 - § 839 Rn. 477 mwN). Während beim enteignungsgleichen Eingriff das Sonde r- opfer durch die Rechtswidrigkeit konstituiert wird, bedarf bei rechtmäßigen Ei n- griffen die Annahme eines entschädigungspflichtigen Sonderopfers einer b e- sonderen Begründung. Hier ist ein Ersatzanspruch nur dann gegeben, wenn die Einwirkungen die Sozialbindungsschwelle überschreiten, also i m Verhältnis zu anderen ebenfalls betroffenen Personen eine besondere "Schwere" aufweisen oder im Verhältnis zu anderen nicht betroffenen Personen einen Gleichheit s- verstoß bewirken (vgl. nur Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl., S. 344). Ob in diesem Sinn eine hoheitliche Maßnahme die Schwelle des en t- eignungsrechtlich Zumutbaren überschreitet oder sich noch als Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums begreifen lässt, kann nur aufgrund einer umfa s- senden Beurteilung de r Umstände des Einzelfalls e ntschieden werden (vgl. S e- nat, Urteil vom 5. Mai 1988 - III ZR 116/87, VersR 1988, 1022, 1023). Maßge b- lich ist letztlich, wo nach dem vernünftigen Urteil aller billig und gerecht De n- kenden die Opfergrenze liegt (Senat, Urteil vom 2. Mai 1955 - III ZR 271/5 3, BGHZ 17, 172, 175) beziehungsweise wo die Grenze dessen liegt, was eine Gemeinschaft, die ihre verfassungsmäßige Ordnung in einem sozialen Recht s- staat gefunden hat, dem Einzelnen entschädigungslos zumuten kann und will (Senat, Urteil vom 23. November 19 59 - III ZR 146/58, BGHZ 31, 187, 191; RGRK - Kreft, BGB, 12. Aufl., vor § 839, Rn. 154). b) Vor diesem Hintergrund erweist sich die Auffassung des Berufungsg e- richts, dass ein Vermieter grundsätzlich das Risiko von Sachschäden bei Ermit t- lungsmaßnahmen ge gen seinen Mieter trägt, und insoweit von vornherein die Annahme eines entschädigungspflichtigen Sonderopfers aus scheidet, als rechtsfehlerhaft. 9 - 7 - Das Eigentum des Klägers wurde für Zwecke der Strafverfolgung und damit im öffentlichen Interesse in Anspr uch genommen. Der Kläger - und sein Vater als Miteigentümer - wurden einem staatlichen Eingriff ausgesetzt, der sie anders als andere Eigentümer zu einer Aufopferung im öffentlichen Interesse zwang. Hierbei handelt es sich nicht um das allgemeine Lebensris iko eines Vermieters, das deshalb immer von diesem zu tragen ist. Allerdings kann nach der Senatsrechtsprechung von dem Abverlangen eines Sonderopfers im öffentlichen Interesse und damit einem gleichheitswidr i- gen, entschädigungspflichtigen staatlichen Verhalten regelmäßig keine Rede sein, wenn sich der nachteilig Betroffene freiwillig in eine gefährliche Situation begeben hat, deren Folgen dann letztlich von ihm herbeigeführt und grundsät z- lich selbst zu tragen sind (vgl. etwa Urteile vom 2. Mai 1955, a aO S. 175 f; vom 18. September 1959 - III ZR 68/58, BGHZ 31, 1, 4; vom 15. März 1962 - III ZR 211/60, BGHZ 37, 44, 48 und vom 19. Februar 1976 - III ZR 13/74, NJW 1976, 1204, 1205). So hat der Senat etwa demjenigen, der schuldhaft den Anschein einer polize ilichen Gefahr hervorgerufen hat, keinen Anspruch aus enteigne n- dem Eingriff für die aus der polizeilichen Maßnahme resultierenden Folgen z u- gebilligt, weil nicht in die Rechtsphäre eines Unbeteiligten eingegriffen worden sei, sondern der Betroffene, wenn au ch nicht für eine objektive Gefahr, aber doch für eine Sachlage verantwortlich sei, die eine Pflicht der Polizei zum Ei n- greifen begründet habe, sodass er nicht als unbeteiligter Dritter angesehen werden könne (vgl. Urteil vom 14. Februar 1952 - III ZR 233/ 51, BGHZ 5, 144, 152). Allgemein ging es in der Senatsrechtsprechung insoweit um Sachverha l- te, in denen jedenfalls der Konflikt zwischen den privaten und öffentlichen Inte - 10 11 - 8 - ressen infolge eines Verhaltens des Betroffenen eintrat, welches im Hinblick auf die nachteiligen Einwirkungen rechtlich nicht geschützt war. Der Eigentümer darf nicht durch eigenes Verhalten, auch wenn dieses rechtlich erlaubt ist, einen vorher noch nicht vorhandenen Interessenkonflikt aktiviert haben; in diesem Fall sind die Folgen r egelmäßig seiner Sphäre zuzuordnen und stellen kein gleic h- heitswidriges Sonderopfer dar (vgl. etwa Senat, Urteil vom 16. März 1995 - III ZR 166/93, BGHZ 129, 124, 129 f zur Errichtung eines Wohnhauses im Ei n- flussbereich eines Militärflugplatzes). Hie rmit ist der Fall der Vermietung aber regelmäßig nicht zu vergleichen (im Ergebnis ebenso OLG Celle, BeckRS 2007, 09345). Von einer freiwilligen Übernahme einer Gefahr kann nicht allein im Hinblick auf den Umstand gespr o- chen werden, dass sich ein Eigentüme r durch die Vermietung der eher entfernt liegenden, wenn auch nicht vollständig auszuschließenden Gefahr aussetzt, dass sein Mieter straffällig wird und es im Zuge strafprozessualer Maßnahmen gegen den Mieter zu Beschädigungen der Wohnung kommt. Die Vermie tung einer Wohnung ist ein sozial adäquates, ja sozial erwünschtes Verhalten, das im Normalfall die Gefahr strafbaren Verhaltens der Bewohner weder begünstigt noch gar hervorruft. Daher stehen die Vermietung und das den Polizeieinsatz auslösende strafbare Verhalten des Mieters grundsätzlich völlig unabhängig und selbständig nebeneinander. Der Vermieter verliert nicht im enteignung s- rechtlichen Sinn durch die bloße Vermietung seine Stellung als unbeteiligter Dritter mit der Folge, dass strafprozessuale Maßnah men gegen den Mieter se i- ner Sphäre zuzuordnen wären. Daran ändert sich grundsätzlich auch nichts, wenn der Mieter im Rahmen seines strafbaren Verhaltens Gegenstände - etwa Diebesgut oder wie hier Betäubungsmittel - in die Wohnung einbringt. Denn die 12 - 9 - Übe rlassung der Wohnung durch den Vermieter erfolgt zum vertragsgemäßen Gebrauch; hierfür zahlt der Mieter den Mietzins. Letzterer ist - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - gerade keine Gegenleistung für vertrag s- widrige Verhaltensweisen und rechtf ertigt deshalb nicht für sich die Zuordnung von darauf zurückzuführenden Schäden zur Verantwortungssphäre des Vermi e- ters. Anders kann die Situation allerdings dann zu bewerten sein, wenn der Vermieter weiß beziehungsweise davon erfährt oder es sich i hm aufdrängen muss, dass die Wohnung für die Begehung von Straftaten, die Lagerung von Diebesgut oder - wie hier - von Drogen in nicht unerheblicher Menge benutzt wird oder werden soll, und er gleichwohl den Mietvertrag abschließt oder von einem Kündigungs recht keinen Gebrauch macht. In einem solchen Fall kann gegebenenfalls, wenn sich das Risiko weiterer strafbarer Handlungen verwir k- licht und es im Zuge strafprozessualer Maßnahmen gegen den Mieter zu Sch ä- den an der Wohnung kommt, davon gesprochen werden, d ass sich der Vermi e- ter freiwillig der Gefahr ausgesetzt hat, sodass er den Schaden deshalb nicht als gleichheitswidriges Sonderopfer der Allgemeinheit in Rechnung stellen kann. Das Berufungsgericht hat zu der im Tatbestand nur pauschal angespr o- chenen , dem Kläger bekannten "Verstrickung des Mieters in Drogendelikte" und zu der Frage, ob diese ein Recht zur Beendigung des Mietverhältnisses b e- gründet hat, keine näheren Feststellungen getroffen. Dies wird nachzuholen sein. In diesem Zusammenhang ist es oh ne Bedeutung, ob der Vater des Klä - 13 14 - 10 - gers als Miteigentümer ebenfalls über entsprechende Kenntnisse verfügt hat. Auch wenn nur einer von zwei Miteigentümern über entsprechendes Wissen verfügt, fällt das hier streitgegenständliche Schadensrisiko in die Sph äre der Eigentümer und stellt kein entschädigungspflichtiges Sonderopfer dar. c) Demgegenüber scheitert ein Ersatzanspruch entgegen der Auffassung des beklagten Landes nicht daran, dass der eingetretene Schaden lediglich 802 i- chen Betrachtungsweise regelmäßig nur eine fühlbare Beeinträchtigung einer vermögenswerten Rechtsposition als entschädigungspflichtiges Opfer anges e- hen werden; geringfügige Beeinträc htigungen scheiden aus (vgl. nur Senat, Urteil vom 30. September 1970 - III ZR 148/67, BGHZ 54, 293, 296 mwN). Bei der hier streitgegenständlichen gezielten Beschädigung beziehungsweise Ze r- störung von Eigentum durch strafprozessuale Zwangsmaßnahmen liegt a ber bereits in der Substanzverletzung eine solche fühlbare Beeinträchtigung des betroffenen Eigentums, die - abgesehen von Bagatellfällen - für die Annahme eines nicht hinzunehmenden Sonderopfers ausreicht. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, ob dem Kläger möglic h- erweise ein Anspruch auf Schadensersatz gegen seinen Mieter zusteht. Die Regelung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach dann, wenn einem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last fällt, dieser - beziehungsweise die haftpflichtige Kö r- perschaft (Art. 34 Satz 1 GG) - nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag, gilt nicht für andere selbständige Erstattungsansprüche gegen den Staat (vgl. nur BGH, Urteil vom 24. Oktober 1974 - VII ZR 223/72, BGHZ 63, 167, 171 ff mwN). Ent - 15 16 - 11 - gegen einer zum Teil in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Rostock, MDR 2011, 160, 161; anders OLG Celle, BeckRS 2007, 09345) ve r- tr e tenen Auffassung kann das Vorliegen eines Sonderopfers auch nicht v om Fehlen einer solchen anderweitigen Ersatzmöglichkeit abhängig gemacht we r- den. Ob der Geschädigte aus dem Schadensereignis auch Ansprüche gegen Dritte hat, ist für die Frage, ob ihm im Interesse der Allgemeinheit durch hohei t- lichen Zwang ein Sonderopfer in gleichheitswidriger Weise abverlangt worden ist, grundsätzlich ohne Bedeutung. Ein an sich entschädigungspflichtiges So n- deropfer wird im Allgemeinen nicht dadurch zum hinzunehmenden Nachteil, dass der Geschädigte auf Ansprüche gegen einen Dritten verwie sen und ihm insoweit das Risiko der Durchsetzbarkeit dieser Ansprüche auferlegt wird. Soweit der Senat bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls ein Sonderopfer auch unter Hinweis auf gegebene beziehung s- weise realisierbare (and erweitige) Schadensersatzansprüche verneint hat, war der zu entscheidende Fall so gelagert, dass ohne die das Eigentum schädige n- de polizeiliche Maßnahme (gezieltes Rammen eines entwendeten Kraftfah r- zeugs) der endgültige Verlust der Sache zu befürchten war und zudem auch nur durch dieses Eingreifen die Aussicht begründet wurde, deliktische Sch a- densersatzansprüche gegen den eigentlichen Schadensverursacher realisieren zu können (Urteil vom 3. März 2011 - III ZR 174/10, NJW 2011, 3157 Rn. 15 ff). Eine vergleic hbare Konstellation liegt hier nicht vor. III. Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und, da die Sache mangels ausreichender tatrichterlicher Feststellungen nicht zur En t- 17 18 - 12 - scheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), zur neuen Verhan dlung und Entsche i- dung an das Oberlandesgericht zurückzuverwe isen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Schlick Hucke Seiters Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 20.12.2011 - 10 O 988/11 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 28.06.2012 - 1 U 8/12 -
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