BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 253/13 vom 27. Februar 2014 in de m Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Mai 2013 - 22 SchH 7/12 EntV - wird zurückg e- wiesen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe: Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur For t- bildung des R echts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprec hung e r- forderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Art. 23 Satz 6 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGR G) keine gegenüber Art. 23 Satz 1 ÜGRG vorrangige Spezialregelung darstellt. Der im Laufe des Geset z- 1 2 - 3 - gebungsverfahrens hinzugefügte Satz 6 enthält nur eine Ergänzung für abg e- schlossene Verfahren, deren Dauer bei Inkrafttreten des Gesetzes Gegenstand von anhängigen B eschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Mensche n- rechte (EGMR) ist oder noch werden kann (BT - Drucks. 17/7217 S. 30). Der Sinn und Zweck der nachträglich angeordneten Klagefrist besteht darin, siche r- zustellen, dass bei abgeschlossenen Verfahren, die nac h Art. 23 Satz 1 ÜGRG dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterfallen, für Betroffene ebenso wie im Fall des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG eine einheitliche Überlegungsfrist von sechs Monaten gilt, in der sie über die Erhebung einer Entschädigungsklage entscheide n können (BT - Drucks. 17/7217 S. 30 f). Keineswegs sollten damit die Voraussetzungen für die Erhebung einer Beschwerde vor dem EGMR - insb e- sondere die Wahrung der Sechs - Monats - Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK - als entbehrlich angesehen werden (Senatsurteil vo m 11. Juli 2013 - III ZR 361/12, NJW 2014, 218 Rn. 16). 2. Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob das nach § 201 Abs. 1 GVG für die Entschädigungsklage zuständige Oberla n- desgericht auch zur Entscheidung über Amtshaftungsan sprüche berufen ist, ist nicht klärungsbedürftig, weil ihre Beantwortung nicht zweifelhaft ist. Zwischen einem Anspruch aus § 839 BGB, Art. 34 GG und einem En t- schädigungsanspruch aus § 198 GVG besteht Anspruchskonkurrenz. Wegen des Ausschließlichkeitsc harakters der Zuständigkei tsnormen (§ 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG einerseits sowie § 201 GVG andererseits) und der expliziten Entsche i- dung des Gesetzgebers, den Entschädigungsanspruch aus § 198 GVG den Oberlandesgerichten zuzuweisen, handelt es sich um unterschied liche Strei t- gegenstände. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG ist nicht anwendbar . Beide Ansprüche müssen deshalb in getrennten Prozessen verfolgt werden (Senatsbeschluss 3 4 - 4 - vom 28. März 2012 - III ZR 177/11, juris Rn. 2; OLG Celle, Beschluss vom 9. Mai 2012 - 23 SchH 6/12 , juris Rn. 8; Althammer/Schäuble, NJW 2012, 1, 6; Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl., § 201 Rn. 3; Marx in Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts - und Ermittlungsverfahren, § 201 GVG Rn . 2; Ott in Steinbeiß - Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlang en Gerichtsverfahren, § 201 GVG Rn. 7 ff; Schlick in Festschrift für Klaus Tolksdorf, 2014, S. 549, 558; Stahnecker, Entschädigung bei überlangen Gerichtsverfahren, Rn. 188 ff; Zöller/Lückemann, ZPO, 30. Aufl., § 198 GVG Rn. 1) . Von einer weiteren Begr ündung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Hal b- satz 2 ZPO abgesehen. Schlick Herrmann Wöstmann Seiters Reiter Vorinstanz: OLG München, Entscheidung vom 23.05.2013 - 22 SchH 7/12 EntV - 5
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