ECLI:DE:BGH:2017:120117UIZR253.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 253 /14 Verkündet am: 12 . Januar 201 7 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja World of Warcraft II UWG § 4 Nr. 4; UMV Art. 12 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2, Art. 101 Abs. 2; Rom - II - VO Art. 8 Abs. 2; MarkenG § 125b Nr. 2, § 14 Abs. 6, § 19 Abs. 3 Nr. 2 a) Der lauterkeitsrechtliche Schutz eines durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgestalteten G e- schäftsmodells vor gezi elter Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG durch Missachtung der Geschäft s- bedingungen setzt grundsätzlich voraus, dass die missachteten Geschäftsbedingungen in die Verträge des Verwenders einbezogen werden und der Inhaltskontrolle standhalten. Das gilt a uch dann, wenn der Hersteller, Vertreiber oder Veranstalter eines Spiels in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Spielregeln niedergelegt hat. Er verdient den lauterkeitsrechtlichen Schutz vor einer gezielten Behinderung durch einen Verstoß gegen di e Spielregeln nur, wenn diese Spielregeln rechtlich verbindlich sind (Fortfü h- rung von BGH, Urteil vom 30. April 2014 - I ZR 224/12, GRUR 2014, 785 Rn. 32 = WRP 2014, 839 - Flugvermittlung im Internet). b) Das bloße Sich - Hinwegsetzen über Vertragsbedingung en reicht für die Bewertung einer geschäftlichen Handlung als wettbewerbswidrig regelmäßig nicht aus. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinz u- treten, die das Wettbewerbsverhalten als unlauter erscheinen lassen. Solche besonderen Umstände kö n- nen vorliege n, wenn das pflichtwidrige Verhalten der einen Vertragspartei das durch Allgemeine G e- schäftsbedingungen ausgestaltete Geschäftsmodell der anderen Vertragspartei beeinträchtigt und damit in unlauterer Weise auf das von der anderen Vertragspartei angebotene Produkt einwirkt. Dabei kann bereits in der mittelbaren Einwirkung auf das Produkt eines Mitbewerbers eine wettbewerbsrechtlich unlautere produktbezogene Behinderung zu sehen sein. Eine Einwirkung auf das Produkt eines Mitbewerbers ist r e- gelmäßig als unlau ter anzusehen, wenn dabei eine Schutzvorkehrung unterlaufen wird, die eine solche Einwirkung verhindern soll (Fortführung von BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 I ZR 159/10, GRUR 2011, 1018 Rn. 69 und 70 = WRP 2011, 1469 - Automobil - Onlinebörse; Urteil vom 3 0. April 2014 - I ZR 224/12, GRUR 2014, 785 Rn. 37 = WRP 2014, 839 - Flugvermittlung im Internet). c) Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen Verletzung einer Unionsmarke beurteilen sich gemäß Art. 101 Abs. 2 UMV, Art. 8 Abs. 2 Rom - II - VO nach deutschem Recht, wenn der Ort der Verletzungshandlung in Deutschland liegt, weil die markenrechtsverletzenden Waren von einem in Deutschland ansässigen Unternehmen im Internet beworben und angeboten werden. d) Ansprüche aus § 125b Nr. 2, § 14 Abs. 6, § 19 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG, § 242 BGB auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen Verletzung einer Unionsmarke sind nur in Bezug auf Mitgliedstaaten der Europäischen Union begründet, in denen aufgrund d er Verletzungshandlung ein Schaden entstanden ist. BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 - I ZR 253/14 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 6 . Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter P rof. Dr. Büscher , die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Koch , Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg 3. Zivilsenat vom 6. November 2014 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich der mit den Klageanträgen zu Ziffer II 3, II 4 und II 5 erhobenen Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatz pflicht wegen Verletzung der Klagemarken in Bezug auf andere Mitglie d- staaten der Europäischen Union als Deutschland zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das B e- r ufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen T atbestand: Die Klägerin , ein US - amerikanisches Unternehmen, hat das Compute r- spiel World of Warcraft entwickelt , das in Spielerkreisen auch mit der Abkü r- zung WoW bezeichnet w ird . Das von der Klägerin hergestellte Spiel wird in Europa durch ihre mittelbare Tochtergesellschaft, die in Frankreich ansässige B . , vertrieben . Die Klägerin ist Inhaberin der Unions - 1 - 3 - wortmarke n WORLD OF WARCRAFT und WOW (im F olgend en Klagema r- ke n ) , die für Software für Computerspiele eingetragen sind . Bei dem Computerspiel World of Warcraft handelt es sich um ein über das Internet spielbare s Massen - Mehrspieler - Online - Rollenspiel , bei dem gleic h- zei tig mehrere tausend Mitspie ler mithilfe von Fantasy - Charakter en eine persi s- tente virtuelle W elt bevölkern. Innerhalb der Spielwelt kann der Spielerc harakter eine Vielzahl von Aufgaben oder Missionen (sogenannte Quests) erfüllen , die ihm Erfahrungspunkte und Belohnungen etwa in Form von virtuellem Geld oder Ausrüstungsgegenständen (sogenannte Items) einbringen. W eitere Erfahrungs - punkte erhält er für den erfolgreichen Kampf gegen computergesteuerte Ch a- raktere und Monster sowie für das Er kunden unbekannter Gebiete. Innerhalb der Spielw elt begegnet der Spielercharakter den Charakteren anderer Spieler, gegen die er kämpfen oder mit denen er kommunizieren oder Handel treiben kann. Die Spielercharaktere können Gruppen bilden, um gemeinsam zu käm p- fen oder Missionen zu erfüllen. Manche Aufgab en lassen sich nur zusammen lösen und bestimmte Items nur in der Gruppe erlangen. Nach dem Erreichen einer bestimmten Anzahl vo n Erfahrungspunkten steigt der Spielerc harakter um eine Stufe (sogenanntes Level) auf. Bis Level 60 kann er mit jedem geraden, danach mit jedem Stufenanstieg neue Fähigk eiten bei einem Lehrer erlernen . Ab Level 10 erhält er nach je dem Stufena nstieg e i- nen Talentpunkt, den er für die Spezialisierung seiner Fähigkeiten nutzen kann. Außerdem kann er Berufe erlernen, in deren Fertigkei ten er sich durch das Sammeln von Rohstoffen oder das Herstellen von Gegenständen steigert und dadurch zusätzliche Spielerfahrung sammelt. Je höher der Spielercharakter im Levelsy s tem aufsteigt, desto größere Möglichkeiten entfalten sich für ihn und desto stärker und besser wird er. 2 3 - 4 - Um an dem S piel World of Warcraft teil zu nehmen , muss der Spieler auf einem Datenträger oder online eine Client - Software erwerben , die ihm die Da r- stellung der Spielwelt auf seinem Computer e rmöglicht . Mithilfe de r Client - Soft ware verbindet er sich mit dem S erver der B . , auf dem die virtuelle Spielwelt und die Spiel er charaktere verwaltet und verarbeitet werden (sogenannter B - Server) . Vor Spielbeginn muss sich der Spieler a uf dem B - Serv er registrieren und einen B - Account einrichten. Im Zuge des Registrier v organgs werden ihm die B - Nutzungsbestim - mungen , die Wor l d of Warcraft Endbenutzerlizenzvereinbarung und die Wo rld of Warcraft - Nutzungsbestimmungen angezeigt, den en er zustimmen muss, um die Registrierung abschließen und an dem Online - Spiel teilnehmen zu können. Die B - Nutzungsbe stimmungen enth alten folgende Regelung : 2. Zu sätzliche Lizenzbeschränkungen. Die Ihnen gemäß Artikel 1 gewährte Lizenz unterli egt den in den Artikeln 1 und 2 festgelegten Beschränkungen (insgesamt die Lizenzbeschränkungen ). Jedwede Nutzung des Service oder eines Spiels, die gegen die Lizenzbeschränkungen verstößt, gilt als Verstoß gegen die Urheberrechte von B . an dem und in Bezug auf den Service und/oder das Spiel. Sie verpflichten sich dazu, unter keinen Umständen: 2. 1 Cheats, Automatisierungssoftware (Bots), Hacks, Mods oder jedwede sonstige nicht autorisierte Fremdsoftware, die der Veränderung des Service , eines Spiel s oder eines Spielverlaufs dient, herzustellen oder zu nutzen ; In der World of Warcraft Endbenutzerlizenzvereinbarung findet sich fo l- gend e Bestimmung : 2. Zusätzliche Lizenzbeschränkungen. Die Ihnen gemäß Artikel 1 gewährte Lizenz unterliegt den in den Artikeln 1 und 2 festgelegte n Beschränkungen (insgesamt die Lizenzbeschränkungen ). Jedwede Nutzung des Service oder eines Spiels, die gegen die Lizenzbeschränkungen verstößt, gilt als Verstoß gegen die Urheberrechte von B . an dem und in Bezug auf den Service und/oder das Spiel. Sie verpflichten sich dazu, unter keinen Umständen Folgendes zu tun: B. Verwendung von Cheats, Automatisierungssoftware (Bots), Hacks oder anderer unzulässiger Software von Drittanbietern, die die Erfa h- rung des Spiels ve rändern. 4 5 6 - 5 - In den World of Warcraft - Nutzungsbestimmung en heißt es: I. Zugang zum Service 2 . Gewährung einer beschränkten Lizenz zur Nutzung des Service. Vo r- behaltlich Ihrer Zustimmung zu und laufenden Einhaltung der B . - Vereinbarungen, gewährt Ihnen B . hiermit eine beschränkte , widerrufliche, nicht übertragbare, nicht in Unterl i- zenz vergebbare, nicht exklusive Lizenz, die Sie hiermit akzeptieren, zur Nutzung des Service ausschließlich für Ihre eigenen, nicht ko m- merziellen Un terhaltungszwecke durch Zugang zum Service anhand eines zugelassen, nicht modifizierten Game Client. Sie dürfen den Service nicht für irgendeinen anderen Zweck oder verbunden mit i r- gendeiner anderen Software verwenden. III. Nutzungsbeschränkungen für W orld of Warcraft . 2. Sie stimmen zu, dass Sie unter keinen Umständen (2) Cheats, Mods und/oder Hacks erstellen oder verwenden, sowie jegliche andere von Dritten hergestellte Software verwenden, die das Spielerlebnis von World of Warcraft veränder t. Die B . erz ielt Umsätze aus dem Vertrieb des Sp iels World of Warcraft über wiegend dadurch, dass die Spieler ab Level 2 1 monatliche Teilnahmegebühren entrichten müssen. Weitere Einnahmen er zielt sie aus dem Ver kauf der Client - Software. Die Beklagte zu 2 bietet seit dem Jahr 2009 auf ihren Internetseiten und die Computerprogramme Honorbuddy und Gatherbuddy (sogenannte Buddy - Bots) an . Der Beklagte zu 1 ist Mitgeschäftsführer und Me hrheitsgesellschafter der Beklagten zu 2 ; er ist im Impressum der Internetseiten als Responsible for the content of the web - site ausgewiesen. Die Buddy - Bots der Beklagten ermöglichen die Automatisierung von Spielaktionen in dem Spiel World of Warcra ft . D ie Software Honorbuddy sucht und absolviert ohne Zutun des Spielers Quests, durch die sein Fantasy - C harakter Erfahrungspunkte und Belohnungen erlangen und gegebenenfalls automatisch in das nächste Spiellevel aufsteigen kann. D ie Software Gathe r- bud dy sammelt von selbst bestimmte Rohstoffe. Auf diese Weise kann der 7 8 9 10 - 6 - Spieler in seiner Abwesenheit zeitraubende oder spielerisch reizlose Spielzüge durch die Buddy - Bots ausführen lassen und die Weiterentwicklung sei nes Spi e- l er c harak ters fördern . Die Buddy - Bots initiieren keine Kämpfe mit den Charakt e- ren anderer Spieler und reagieren nicht auf d eren Ansprache . Auf der Internetseite finden sich die Angaben WoW Bot Honorbuddy - All in One WOW Bot und Honorbuddy ist ein World of Warcr aft PVP Leveling und Questing Bot . Auf der Internetseite www.gather - wird mit den Angaben WOW Bot Gatherbuddy - WOW Bot Gath e- ring und Gatherbuddy ist ein einfach zu gründen und zu betreiben World of Warcraft Bot geworben . I n den Quelltext en der Webseiten werden die Zeichen WOW Bot und World of Warcraft [ ] Bot als Schlagwörter (sogenann te M e- ta tags) verwendet. Die Klägerin setzt zur Aufdeckung von Bots die Softwarekomponente "Warden" ein. Die Buddy - Bots der Beklagten sind mit der Progr ammkompone n- te "TripWire" ausgestattet, die die Entdeckung der Bots verhindern soll und b e- wirkt, dass bei der drohenden Aufdeckung des Bot - Einsatzes das Spiel des Nutzers automatisch beendet wird. Die Klägerin beanstandet den Vertrieb der Buddy - Bots aus eigenem Recht und in gewillkürter Prozessstandschaft für die B . als wettbewerbswidrige Behinderung . In der Verwendung der Zeichen World of Warcraft Bot und WOW Bot auf den Internetsei ten der Beklagten sieht sie Verletzungen ih re r Rechte an den Klagemarken . Die Klägerin hat zuletzt beantragt, I. die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen, Software anzubieten und/oder zu verbreiten, die es dem Nutzer der Softwa - re ermöglicht, im Online - Spiel World of Warcraft durch folgende Funktionen den Spielverlauf zu beeinflussen: Automatisches Suchen und Absolvieren von Aufgaben (Questing); 11 12 13 14 - 7 - Automatisches Sammeln von Kräutern, insbesondere von Frost Lo tus, Icethorn, Lichbloom, Adder's Tongue, Taubnessel (Deadnettle), Goldclo - ver, Talandra's Rose, Tigerlilie (Tiger Lily) und Teufelslotus (Felt Lotus); Automatisches Sammeln von Erzen und Edelsteinen, insbesondere von Titanerz, Saronit - Erz, Kobalt - Erz, E ternium - Erz, Khorium - Erz, Adamantit - Erz und Teufelseisen - Erz; und/oder Automatisches Sammeln von Wolken (Clouds), insbesondere von Arctic Clouds in den Zonen Dragonblight, Icecrown und Storm Peaks, von Ci n- der Clouds (Eternal Fire) in den Zonen Dragonbli ght und Wintergrasp, von Steam Clouds in den Zonen Borean Tundra und Sholazar Basin, von Swamp Gas, Felmist, Arcane Vortex und Windy Clouds in der Zone Bur - ning Crusade; II. 1. die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterla ssen, im geschäftlichen Verkehr im Gebiet der Europäischen Un i- on a) unter dem Zeichen World of Warcraft Bot und/oder b) unter dem Zeichen WOW Bot Software für Computerspiele anzubieten und/oder zu bewerben, wie in den Anlagen K 8 [Screenshots vom Im pressum der Internet s eiten www. g ather und ] , K 10 [Screen - shots von der Internet s eite ] und/oder K 13 [Screenshot von der Internet s eite ] wiedergeg e- ben, und/oder diese Zeichen als Metatag im HTML - Code für die Internet - Seiten www. g ather und/oder , auch in Verbindung mit Subdomains, zu benutzen , wie in der Anlage K 14 [Screen shots von den Internet s eiten und ] ge schehen; II. 3 . die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin unter Vorlage eines einheitl i- chen, geordneten Verzeichnisses vollständig und wahrheitsgemäß da r- über Auskunft zu erteilen, in welchem Um fang sie die unter Ziffer II 1 b e- zeichneten Handlungen begange n haben, und zwar aufgeschlüsselt u n- ter Angabe der verkauften Stückzahlen, des erzielten Umsatzes, der betriebenen Werbung, einschließlich der Benutzung der Bezeic h- nungen World of Warcraft Bot und/oder WOW Bot als Metatags, aufgeschlüsselt nach H erstellungs - und Verbreitungsauflage, Verbre i- tungszeitraum und Verbreitungsgebiet, einschließlich des Umfangs der im Internet geschalteten Werbung, aufgeschlüsselt nach Webs i- tes, auf denen die Werbung geschaltet wurde , sowie der Anzahl der Seitenaufrufe de r Werbung; - 8 - II. 4 . die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die tatsächlichen Herstellungskosten der Software, wie sie im Antrag gemäß Ziffer II 1 beschrieben ist, und zwar untergliedert nach direkt zurechenb a- ren Kosten (Personal - , Material - , Betriebskosten) und indirekt zureche n- baren Kosten unter Angabe der Grundlagen der Zurechnungsschlüssel; II. 5 . festzustellen, dass die Beklagten zu 1 und zu 2 als Gesamtschuldner ver - pflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer Il 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig en t- ste hen wird. Für den Fall, dass der auf wettbewerbswidrige Behinderung gestützte Klageantrag zu Ziffer I abgewiesen wird, hat die Klägerin geltend gemacht, durch das Angebot und die Überlassung der Buddy - Bots veranlassten die B e- klagten die Spieler zur Verletzung ihrer Urheberrechte ; sie hat die Beklagten deshalb hilfsweise auf Unterlassung des Angebots und der Verbreitung der A u- tomatisierungssoftware, Vernichtung der v orrätigen Vervielfältigungsstücke und Auskunftserteilung in Anspruch genommen sowie die Feststellung ihrer Sch a- densersatzpflicht be gehrt. Das Landgericht hat d er Klage mit den Hauptanträgen stattgegeben (LG Hamburg, WRP 2013, 1083). Die Berufung der Bek lagten ist ohne Erfolg g e- blieben ( OLG Hamburg, GRUR - RR 2015, 110). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision , deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen die Beklagten ihren Klageab wei sungsa ntrag weiter. Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat den Klage an spruch zu Ziffer I wegen wet t- bewerbswidriger Behinderung der B . und die Kla - gean sprüche zu Ziffer II wegen Verletzung der Markenrechte der Klägerin als begründet erachtet . Dazu hat es ausgeführt: 15 16 17 - 9 - Hinsichtlich de s lauterkeitsrechtlichen Klageanspruchs ergebe sich die Aktivlegitimation der Klägerin zwar nicht aus einem eigenen Wettbewerbsve r- hältnis zu den Beklagten, aber aus der Mitbewerbereigenschaft der B . , deren Unterlas sungsanspruch d ie Klägerin zulässigerweise in gewillkürter Prozessstandschaft geltend ma che. Mit der Verwendung der Buddy - Bots der Beklagten zu 2 verstießen die Spieler gegen das in den Regelwerken der B . enthal - tene Verbot, So ftware zur Automatisierung von Spielzügen einzusetzen. Die Klauseln seien auch dann in die vertraglichen Beziehungen zwischen den Spi e- ler n und der B . betreffend die Nutzung des B - Servers einbezogen worden und wirksam, wenn es sich dabei um Allgemeine Gesch äftsbedin gungen handeln sollte. Eine unlautere Behinderung der B . ergebe sich unter dem Aspekt der Vertriebsstörung . D ie Verwendung der Buddy - Bots führe dazu, dass die B . ihr Angebot nicht mehr in seiner ursprünglichen un verfälscht en Form auf den Markt bringen könne. D adurch , dass sich die Nutzer der Buddy - Bots unter Missachtung der Spielregeln Vorteile gegenüber den anderen Spielern verschafften und kein gemeinsames Sp iel mit ihnen möglich sei, büße das auf Wettbewerb zwischen den Spielern ausgeric h- tete Spiel World of Warcraft bei den ehrlichen Spielern erheblich an Attraktiv i- tät ein. D a s könne zur Folge haben, dass die verärgerten und enttäuschten Spieler von einer S pielt eilnahme absähen und die B . erhebliche Verluste bei den Einnahmen aus den Abonnementgebühren und dem Vertrieb der Client - Software erleide. Das Angebot der Beklagten sei nicht im Blick auf einen Ergänzungsbedarf der Spieler zul ässig. Die auf den Internetseiten der Beklagten markenmäßig verwendeten B e- zeichnungen World of Warcraft Bot und WOW Bot verletzten die Rechte der Klägerin an den Klagemarken , da Verwechslungsgefahr bestehe . Die Benu t- 18 19 20 21 - 10 - zung der Marken sei nicht nach Ar t. 12 GMV gerechtfer tigt , weil s ie nicht den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspreche . Der Beklagte zu 1 hafte neben der Beklagten zu 2 als ihr Geschäftsfü h- rer, weil er mit dem Angebot der Buddy - Bots persönlich befasst gewesen sei. B. D ie Revision der Beklagten hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. D er Klageantrag zu Zif fer I, mit dem die Klägerin einen auf unlautere Behinderung gestützten wettbewerbsrechtliche n Unterlassungsanspruch der B . gegen die Bekla gte zu 2 geltend macht, ist zulässig (dazu B II) und begründet (dazu B I I I ). D er mit dem Klageantrag zu Ziffer II 1 verfolgte markenrechtliche Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 ist begründet (dazu B I V ) . Die mit den Klageanträgen zu Ziffer II 3, II 4 und II 5 erhobenen Ansprüche auf Erteilung von Auskünften und Feststellung der Sch a- denersatzpflicht sind begründet , soweit die Klageanträge sich auf Schäden b e- ziehen, die in Deutschland entstanden sind ; soweit die Klageanträge sich auf Schäden beziehen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union en t- standen sind, kann ihnen aufgrund der vom Berufungsgericht bislang getroff e- nen Feststellungen nicht stattgegeben werden (dazu B V). Der Beklagte zu 1 haftet für die von der Beklagt en zu 2 begangenen Rechtsverletzungen (dazu B V I ). I. Die Revision rügt vergeblich, das Berufungsurteil sei nicht mit Gründen versehen , weil die in den Gerichtsakten befindliche Urschrift nicht von den b e- te i ligten Richtern unterzeichnet worden sei . Das Fehlen der Unterschriften unter einem Urteil stellt allerdings einen absoluten Revisionsgrund im Sinne des § 547 Nr. 6 ZPO dar, weil eine nach Ablauf von fünf Monaten nicht mit den U n- terschriften aller mitwirkenden Richter vollständig zur Geschäftsstelle g elangte ht mit Gründen versehen" gilt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2007 - XII ZR 164/03, NJW - RR 2007, 1567 Rn. 14 mwN) . Das Ber u- fungsurteil ist jedoch mit den Unterschriften der m itwirkenden Richter versehen. 22 23 24 - 11 - D ie Urschrift des Urteil s ist in einer beim Berufungsgericht geführten Urteil s- sammlung archiviert. Diese Urschrift ist von den beteiligten Richtern unte r- zeichnet. D as hat d er Senat in der Revisionsverhandlung durch Inaugenschei n- nahme des vom Berufungsgericht übersandten Originalu rteil s fest gestellt. Das Original eines Urteils muss nicht bei den Gerichtsakten verbleiben , sondern kann in eine bei Gericht geführte Urteilssammlung aufgenommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 - I ZR 81/10, GRUR 2012, 945 Rn. 14 = WRP 2012, 1222 - Tribenuronmethyl). I I . Der Klageantrag zu Ziffer I, mit dem d ie Klägerin unter dem Gesicht s- punkt der wettbewerbswidrigen Behinderung ein Verbot des Vertriebs der Bu d- dy - Bots durch die Beklagten erstrebt , ist zulässig. 1. Der Unterlas s ungs antra g ist nicht wegen fehlender Bestimmtheit des Klagegrundes unzulässig. a) Die Klägerin stützt ihren Klageantrag zu Ziffer I zum einen auf einen eigenen Anspruch und zum anderen auf einen in gewillkürter Prozessstan d- schaft erhobenen Anspruch der B . . Bei einem An - spruch aus eigenem und einem Anspruch aus fremdem Recht handelt es sich auch bei einheitlichem Klageziel um unterschiedliche Streitgegenstände (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2007 - XI ZR 278/06, NJW 2007, 2560 Rn. 16 f.; Urte il vom 23. Juli 2008 - XII ZR 158/06, NJW 2008, 2922 Rn. 19; Beschluss vom 27. November 2013 - III ZR 371/12, juris Rn. 2 mwN ). Nach dem zur Auslegung des Klageantrags heranzuziehenden Klagevorbringen ist davon auszugehen, dass eine al ternative Klagehäufun g vorliegt . Die Klägerin hat vorgetragen, letz t- lich könne dahinstehen, ob ihr eigene Ansprüche gegen die Beklagten zustehen oder lediglich der B . ; sie könne diese Ansprüche je - denfalls im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft im eigenen Namen ge l- tend machen. Damit hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie dem Gericht die 25 26 27 - 12 - Auswahl überlässt, auf welchen der beiden Klagegründe es die Verurteilung stützt. b) Eine alternative Klagehäufung verstößt zwar gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen (BGH, B e- schluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 8 - TÜV I). Die klagende Partei kann i n der Revisionsinstanz auch nicht mehr von der alternat i- ven zur kumulativen Klagehäufung übergehen, w eil darin eine Klageänderung liegt, die in der Revisionsinstanz ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 32 = WRP 2011, 1454 TÜV II). Sie kann jedoch noch in der Revisionsinstanz von der alternativen zur eventuellen Klagehäufung wechseln und die Reihenfolge bestimmen, in der sie die prozessualen Ansprüche geltend machen will (vgl. BGHZ 189, 56 Rn. 13 TÜV I; BGH, GRUR 2011, 1043 Rn. 37 - TÜV II; BGH, Urteil vom 27. Nove m- ber 2014 - I ZR 1/11, GRUR 2015, 6 89 Rn. 14 = WRP 2015, 735 - Parfumfl a- kon III , mwN ). Die Klägerin hat in der Revisionsverhandlung klargestellt, dass sie den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch in erster Linie in Pr o- zessstandschaft der B . und hilfsweise als eigene n Anspruch geltend macht. Da sie ihr Klagebeg ehren damit vo r rangig aus dem Streitgegenstand herleitet, den das Berufungsgericht seiner Verurteilung z u- grunde gelegt hat , begegnet die Wahl dieser Reihenfolge nach dem auch im Verfahrensrecht geltenden Ge bot von Tre u und Glauben keinen Bedenken ( vgl. dazu BGHZ 189, 56 Rn. 13 - TÜV I). 2. Die Klägerin ist befugt, den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsa n- spruch der B . im eigenen Namen im Wege der gewill - kürten Prozessstandscha ft gerichtlich geltend zu machen. a) Eine gewillkürte Prozessstandschaft setzt eine wirksame Ermächt i- gung des Prozessstandschafters zur gerichtlichen Verfolgung der Ansprüche des Rechtsinhabers sowie ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermäc h- 28 29 30 - 13 - tigte n an dieser Rechtsverfolgung voraus, wobei sich dieses Interesse aus den besonderen Beziehungen des Ermächtigten zum Rechtsinhaber ergeben kann und auch wirtschaftliche Interessen zu berücksichtig en sind (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2000 - I ZR 166/98, BGHZ 145, 279, 286 - DB Immobilienfonds; Urteil vom 31. Juli 2008 - I ZR 21/06, GRUR 2008, 1108 Rn. 54 = WRP 2008, 1537 - Haus & Grund III; Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 43/14, GRUR 2016, 1048 Rn. 21 = WRP 2016, 1114 - An Evening with Marlene Dietrich) . Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. b) Die B . hat die Klägerin ermächtigt, ihre An - sprüche ge gen die Beklagten wegen des Vertriebs von B ots für das Compute r- spiel World of Warcraft gerichtlich zu verfolgen . Die Klägerin hat ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung. Zwischen der Klägerin und der B . bestehen besondere Rechtsbeziehungen. Die B . ist eine mittelbare Tochtergesellschaft der Klägerin. Das von der Klägerin entwickelte und hergestellte Spiel wird in Europa durch die B . vertrieben. Die Klägerin hat daher ein wirt - schaftliches Interesse daran, dass d ie V er marktung des Spiels durch die B . in Deutschlan d nicht unlauter behindert wird. I I I . Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der B . gegen die Beklagte zu 2 der mit dem Klageantrag zu Ziffer I erhobene Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der unlauteren B e- hinderung zusteht. 1 . Der geltend gemachte wettbewerbsrechtliche Abwehranspruch ist nach deutschem R echt zu beurteilen . a) Die Anwendbarkeit deutschen Lauterkeitsr echts folgt allerdings nicht aus der vom Berufungsgericht dafür herangezogenen Bestimm ung des § 3 Abs. 1 TMG. 31 32 33 34 - 14 - aa) Gemäß § 3 Abs. 1 TMG unterliegen in der Bundesrepublik Deutsc h- land niedergelassene Diensteanbieter und ihre Telemedien den Anforderungen des deutschen Rechts auch dann, wenn die Telemedien in einem anderen Mi t- gliedstaat der Europäischen Union geschäftsmäßig angeboten oder erbracht werden. bb) § 3 TMG dient der Umsetzung von Art. 3 d er Richtlinie 2000/31 /EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste in der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschä ftsverkehrs, im Bin nenmarkt. Die Richtlinie 2000/31 /EG schafft nach ihrem Erwägungsgrund 23 und ihrem Art. 1 Abs. 4 keine zusätzliche n Regeln im Bereich des internationalen Privatrechts hinsichtlich des anwendbaren Rechts. Art. 3 der Richtlinie verlangt da her keine Umsetzung in Form einer speziellen Kollisionsregel ; vielmehr erfordert diese Bestimmung, dass de r Anbieter eines Dienstes des elektronischen Geschäft s- verkehrs grundsätzlich keinen strengeren Anforderungen unterliegt, als sie das im Sitzmitgliedst aat dieses Anbieters geltende Sachrecht vor sieht (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 - C - 509/09 und C - 161/10, Slg. 201 1, I - 10269 = GRUR 2012, 300 Rn. 68 - eDate Advertising). Die richtlinienkonform auszulegende Bestimmung des § 3 TMG enthält da nach keine Kollisionsnorm, sondern ein sachrechtliches Beschränkungsve r- bot (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, GRUR 2012, 850 Rn. 30) . Danach ist das nach nationalen Kollisionsregeln anwendbare Recht, soweit es strengere Anforderungen als das im Sitzmitgliedstaat des Dienstean bieters ge l- tende Sachrecht vorsieht , inhaltlich zu modifizieren und auf die weniger stre n- gen Anforderungen des Rechts des Herkunftslandes des Diensteanbieters zu reduzieren (vgl. BGH, GRUR 2012, 850 Rn. 26 ; vgl. auch Köhler i n Köhler/ Bornkamm, UWG, 34. Aufl., Einl . UWG Rn. 5.22; Nordmeier in Spindler/ Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl., § 3 TMG Rn. 8; Münc h- 35 36 37 - 15 - Komm.BGB/Martiny, 6. Aufl., § 3 TMG Rn. 37; aA MünchKomm. UWG / Mankowski, 2. Aufl., IntWettbR Rn. 48 ). cc) Im Streitfall ist sowohl nach den nationalen Kollisionsregeln (dazu sogleich unter B II I 1 b) als auch im Sitzmitgliedstaat der Beklag t en zu 2 (Deutschland) deutsches Recht anwendbar, so dass es keiner Modifikation der Anforderungen des deutschen Rec hts bedarf. b) Die Anwendbarkeit deutschen Lauterkeits rechts ergibt sich für Verle t- zungshandlungen bis zum 10. Januar 2009 aus Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB und für Verletzungshandlungen seit dem 11. Januar 2009 aus Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG ) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldve r- hältnisse anzuwendende Recht ( Rom - II - VO). aa) Nach Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterl ieg en Ansprüche aus une r- laubter Handlung dem Recht des Staat e s, in dem der Ersatzpflichtige ge handelt hat. Als B egehungsort in diesem Sinn ist bei marktbezogenen Wettbewerb s- handlungen der Ort anzusehen, an dem die wettbewerblichen Interessen der Mitbewerber aufeinandertr effen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2015 - I ZR 225/13, GRUR 2016, 513 Rn. 14 = WRP 2016, 586 - Eizellspende , mwN). Die hier in Rede stehenden wettbewerblichen Interessen der Mitbewe r- ber treffen in Deutschland aufeinander, wo die B . ihr verbreitet und die Beklagten ihre Buddy - Bots anbi e- ten. Danach ist deutsches Recht anwendbar. bb ) Das auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wet t- bewerbsverhalten anwendbare Recht ist nach Art. 6 Abs. 1 und 2 Rom - II - Verordnung zu bestimmen, soweit die schadensbegründenden Ereignisse nach dem 11. Ja nuar 2009 eingetreten sind ( vgl. Art. 31 und 32 Rom - II - V O ). (1) Nach Art. 6 Abs. 1 Rom - II - VO ist auf außervertragliche Schuldve r- hältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten das Recht des Staates anz u- 3 8 39 40 41 42 - 16 - wenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich b e- einträchtigt werden. Entscheidend ist da nach der Ort der wettbewerblichen Int e- ressenkollision (vgl. BGH, GRUR 2016, 513 Rn. 16 - Eizellspende , mwN ). B e- steht d ie geltend gemachte Verletzungshandlung in der gezielten Behinderung eines Mitbewerbers, ist dies jedenfalls der Ort , an dem die wettbewerblichen Interessen der Mitbewerber kollidieren . Die Klägerin macht geltend, die Bekla g- ten behinderten mit dem Angebot ihrer Automatisierungssoftware gezielt den . in Deutschland . Danach kollidieren die wettbewerblichen Interessen der Mitb e- werber auf dem deutschen Markt und ist deutsches Recht anwendb ar. (2) Beeinträchtigt ein unlauteres Wettbewerbsverhalten ausschließlich die Interessen eines bestimmten Wettbewerbers , ist nach Art. 6 Abs. 2 Rom - II - VO deren Artikel 4 anwendbar. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Das von der Kläge rin geltend gemachte unlautere Wettbewerbsverhalten der Beklagten beeinträchtigt nach Darstellung der Klägerin nicht ausschließlich die Interessen der B . , sondern auch die Interessen der Kunden der B . , die weg en des Einsatzes der von den Beklagten auf dem deutschen Markt vertriebenen Automatisierungssoftware verärgert und enttäuscht werden und sich möglicherweise von dem Spiel a b- wenden . Bei solchen marktvermittelten Einwirkungen auf die Interessen de r ausländi schen Marktgegenseite bleibt die Marktortregel des Art. 6 Abs. 1 Rom - II - V O anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - I ZR 131/12, GRUR 2014, 601 Rn. 37 f. = WRP 2014, 548 - englischsprachige Pressemitte i- lung; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 - I ZR 85/08, BGHZ 185, 66 Rn. 19 - Ausschreibung in Bulgarien; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO Einl . UWG Rn. 5.44a; Ohly in Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., Einf . B Rn. 21 ; Münc h- Komm.BGB/Drexl, aaO IntLautR Rn. 153 ). 43 - 17 - 2 . Das Berufungsgericht hat mit R echt angenommen, dass die B . nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG berechtigt ist, einen Unterlas - sungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG gegen die Beklagte zu 2 geltend zu m a- chen, weil sie Mitbewerber der Beklagten zu 2 ist. a) Nach § 2 Abs. 1 N r. 3 UWG ist Mitbewerber jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von W a- ren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht , wenn beide Part eien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises a b- zusetzen versuchen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettb e- werbsverhalten des einen Wettbewerbers den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behinder n oder stören kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2014 - I ZR 43/13, GRUR 2014, 1114 Rn. 24 = WRP 2014, 1307 - nickelfrei ; Urteil vom 21. Januar 2016 - I ZR 252/14, GRUR 2016, 828 Rn. 20 = WRP 2016, 974 - Kundenbewertung im Internet , jeweils mwN ) . b) N ach diesen Maßstäben handelt es sich bei der B . und der Beklagten zu 2 um Mitbewerber. Zwischen ihnen besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Beide Parteien bieten Software für das Onl i- ne - Spiel World of Warcraft an. D abei g reifen die von der Beklagten zu 2 ve r- triebenen Buddy - Bots in d en Verlauf des von der B . ein, indem bestimmte Spiel aktionen abweichend von den Spielvorgaben und zu m Ä rger von Mitspieler n automa t i- siert durchgeführt wer den. D er Einsatz der Buddy - Bots kann zur Folge haben, dass d ie Kunden der B . von der weiteren Teilnahme Abstand nehmen . Der Vertrieb der Buddy - Bots durch die Beklagte zu 2 kann da her den Ab satz des Spiels World of Warcraft durch die B . stören . 44 45 46 - 18 - 3 . Das Berufungsgericht hat einen wettbewerbsrechtliche n Unterla s- sungsanspruch der B . gegen die Beklagte zu 2 wegen unlauterer Behinderung für begründet erachtet . Diese Beurteilung hält sowohl nach dem zur Zeit der von der Klägerin gerügten Zuwiderhandlungen gelten den Recht ( § 8 Abs. 1 Satz 1 , § 3 Abs. 1 , § 4 Nr. 10 U WG aF) als auch nach dem zur Zeit der Revisionsentscheidung maßgeblichen Re cht ( § 8 Abs. 1 Satz 1 , § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 4 UWG) der Nachprüfung stand. a) Da der auf eine Verletzungshandlung gestützte Unterlassungsa n- spruch in die Zukunft gerichtet ist, ist die Klage nur begründet, wenn das bea n- standete Verhalten der Beklagten zu 2 sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme wettbewerbswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revis i- onsinstanz wettbewerbswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 I ZR 26/15, GRUR 2016, 1076 Rn. 18 = WRP 2016, 1221 - LG A tested, mwN ). Nach de r Aufnahme des Vertriebs der Buddy - Bots im Jahr 2009 ist das Lauterkeitsr echt mit Wirkung ab dem 10. Dezember 2015 durch das Zweite G e- setz zur Än derung des Gesetzes gegen d en unlauteren Wettbewerb (BGBl. 2015, S. 2158) novelliert wo rden. Der Tatbestand der gezielten Mitb e- werberbehinderung, der sich in § 4 Nr. 10 UWG aF und § 4 Nr. 4 UWG wor t- gleich findet, hat sich in der Sache nicht geändert. b ) Nach § 4 Nr. 4 UWG ( § 4 Nr. 10 UWG aF) handelt unlauter, wer Mi t- bewerber gezielt behin dert. Eine unlautere Behinderung von Mitbewerbern setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mi t- bewerber voraus, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträcht i- gung hinausgeht und bestimmte Unlauterkeitsmerkmale aufweist. Unlauter ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrä n- gen, oder wenn die Behinderung dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitb e- werber ih re Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in ang e- 47 48 49 - 19 - messener Weise zur Geltung bringen können. Ob diese Voraussetzungen er füllt sind, lässt sich nur aufg rund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einze l- falls unter Berücksichtigung der Interess en der Mitbewerber, Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen (st. Rspr.; vgl . BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 I ZR 159/10, GRUR 2011, 1018 Rn. 65 = WRP 2011, 1469 - Automobil - Onlinebörse; Urteil vom 30. April 2014 - I ZR 224/12, GRUR 2014, 785 Rn. 23 = WRP 2014, 839 - Flugvermittlung im Internet; Urteil v om 12. März 2015 - I ZR 188/13, GRUR 2015, 607 Rn. 16 = WRP 2015, 714 - Uhrenankauf im Internet; Urteil vom 23. Juni 2016 - I ZR 137/15, GRUR 2017, 92 Rn. 14 = WRP 2017 , 46 - Fremdcoupon - Einlösung ). c) Das Berufungsgericht hat angenommen, unter Würdigung aller U m- stände einschließlich der Interessen der Beteiligten behindere die Beklagte zu 2 die B. gezielt. D er Vertrieb der Buddy - Bots führe da - z u , dass die B. ihre Leistung nicht mehr in unver - fälschter Weise und durch eigene Anstrengungen in angemessener Weise am Markt zur Geltung bringen könne und sie zudem erheblichen wirtschaftlichen Schaden nehmen könne. Der wirtschaft r- e- werb träten und sich dabei an die für alle gleichermaßen geltenden Spielregeln halten müssten. Zu diesen Spielregeln gehöre das Verbot der Verw endung von B - Nutzungsbe World of Warcraft Endb e- - aus denen sich das Verbot der Verwendung der Buddy - Bots ergebe, seien auch dann in die vertragli chen Beziehungen zwischen der B . und den Spielern einbezogen worden und wirksam, wenn es sich dabei um Allgemeine Geschäftsbedingungen handeln sollte. D urch den Vertrieb der Buddy - Bots nutze die Beklagte zu 2 das von der B. angebotene Spiel World of Warcraft für eigene Zwecke aus. Zugleich unte r- grabe und verändere sie damit das Spiel, weil unehrliche Spieler die Buddy - 50 - 20 - Bots unter Missachtung der geltenden Spielregeln in das Spiel einbänden. D ie B. könne das Spiel daher nicht mehr in seiner ur - sprünglichen Form vermarkten . Die Verärgerung und Enttäuschung der sich regelkonform verhaltenden Spie ler könne dazu führen, dass sie von der Tei l- nahme an dem Spiel Abstand nähmen und die B. dadurch erhebliche Einnahmeverluste erleide . Diese Be urteilung hält den A n- griffen der Revision stand. d) E ine unlautere Behinderung der B. durch d en Vertrieb von Buddy - Bots durch die Beklagte zu 2 erfordert aller dings , dass die B. den Spielern den Einsatz solcher Bots rechts - wirksam untersagt hat und deshalb die Einhaltung d ieser Spielvorgabe erwarten darf. Der lauterkeitsrechtliche Schutz eines durch Allgemeine Geschäftsbedi n- gungen ausgest alteten Geschäftsmodells vor gezielter Behinderung durch Missachtung d er Geschäftsbedingungen setzt grundsätzlich voraus, dass die missachteten Geschäftsbedingungen in die Verträge des Verwenders mit se i- nen Vertragspartnern einbezogen werden und der Inhalt skontrolle standhalten (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2008 - I ZR 74/06, BGHZ 178 , 73 Rn. 22 bis 26 - bundesliga ; BGH, GRUR 2011, 1018 Rn. 6 7 bis 70 - Auto - mobil - Onlinebörse; GRUR 2014, 785 Rn. 32 - Flug v ermittlung im Internet). Das gilt auch dann, wenn der Hersteller, Vertreiber oder Veranstalter eines Spiels in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Spielregeln niedergelegt hat. Er verdient den lauterkeitsrechtlichen Schutz vor einer gezielten Behinderung durch eine n Verstoß gegen die S pielregeln nur, wenn diese Spielregeln rech t- lich verbindlich sind. Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. Das Verbot der Verwendung von Bots ist Bestandteil der Allgemeine n Geschäftsbedingungen der B. (dazu B I II 3 d aa) . Die ses Verbot wird in die Verträge zwischen der B. und den Spielern einbezo - gen (dazu B I I I 3 d bb) und h ält einer Inhaltskontrolle stand (dazu B I II 3 d cc ) . 51 - 21 - aa ) Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob es sich bei den Nu t- zungs bedingungen um rechtlich kontrollfreie Spielregeln oder an den Anford e- run gen der § § 305 ff. BGB zu messende Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt . Letzteres ist richtig . (1) Nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingu n- gen alle für e ine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Sie sind typischerweise auf Leistungsaustauschbeziehu n- gen mit prinzipiell gegensätzlichen In teressen des Verwenders und seiner Ku n- den zugeschnitten . Insoweit unterscheiden sie sich von sportlichen Regelwe r- ken, bei denen der die Regeln aufstellende Verband und die sich den Regeln unterwerfenden Sportler durch das grundsätzlich in die gleiche Richt ung we i- sende Anliegen der Aufrechterhaltung eines geregelten und geordneten Spor t- betriebs miteinander ver bunden sind , und die deshalb nicht der Inhaltskontrolle nach den § § 305 ff. BGB unterliegen (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1994 - II ZR 11/04, BGHZ 128, 93, 101 f.). (2) Die von der B. aufgestellten Regeln dienen nicht allein dem Anliegen der Aufrechterhaltung eines geregelten und geordn e- ten Spielablaufs. Sie legen vielmehr zugleich fest, unter welchen Vorausse t- zungen d ie Spieler zur Nutzung de r virtuellen Spielwelt berechtigt sind (vgl. Weber in Brandi - Dohrn/Lejeune, Recht 2.0 - Informationsrecht zwischen virtue l- ler und realer Welt, 2008, S. 208 ). Sie sind in den Regelwerken der B . als Be schränkung der Lizenz ausgestaltet , die den Spielern an der auf dem B - Server installierten Software gewährt wird . I n den Regelwerken ist zudem vorgesehen, dass ein Verstoß des Spielers gegen die Spielregeln zur Kündigung der Nutzungsvereinbarung und zur Sp errung seine s B - Accounts führen kann. I m Hinblick auf ihre vertraglichen Rechte und 52 53 54 - 22 - Pflichten können die B. und die Spieler gegensätzli - che Interessen verfolgen . bb ) Das Berufungsgericht hat angenommen, die B - N utzungsbe - stimmungen , die World of Warcraft Endbenutzerlizenzvereinbarung und die World of Warcraft - Nutzungsbestimmungen würden zwar mangels Bekanntg a- be ihres Inhalts nicht im Rahmen des E rwerb s der Client - Software in die ve r- traglichen Beziehungen zwi schen den Spielern und der B . einbezogen. Die Einbeziehung erfolge aber im Zuge der Einrichtung der B - Accounts dadurch, dass die Spieler den ihnen zur Kenntnis gebrac h- ten Regelwerken ausdrücklich zustimmten. D iese Beurteilu ng hält den Angriffen der Revision stand . (1) Nach § 305 Abs. 2 BGB werden Allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwi e- rigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Orte des Vertrag s- schlus ses auf sie hinweist (Nr. 1) und der anderen Vertragspartei die Möglic h- keit verschafft, in z umutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen (Nr. 2), und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist. Eine I n kenntnissetzung der anderen Vertragspartei erst nach Vertragsschluss genügt den Anforderungen des § 305 Abs. 2 BGB n icht (vgl. Münc h- Komm.BGB/Basedow, 7. Aufl., § 305 Rn . 78; BeckOK BGB/Becker, 4 1 . Edition [Stand: 1. Mai 2016] , § 305 Rn. 63). (2) Die Revision macht erfolglos geltend, den Spielern würden bereits aufgrund des Kaufvertrags über die Client - Software umfas sende Rechte zur Nutzung des B - Servers eingeräumt, die durch die formularmäßigen Nutzungsbedingungen der B. nicht nachträglich be - schränkt werden könnten. D ie Einrichtung des B - Accounts begründe 55 56 57 - 23 - kein eigenständiges Schuldverhältnis, sondern diene der Erfüllung des bei E r- werb der Client - Software zustande gekommenen Schuldverhältnisses . Mit der Entrichtung des Entgelts für die Client - Software erwerbe der Spieler zugleich einen Anspruch auf Gewährung des Zugang s zu r vi rtuellen Spielwelt, ohne den der Erwerb der Client - Software für ihn sinnlos sei. Bei einem Massen - Mehrspieler - Online - S piel schließt der Spieler rege l- mäßig zwei Verträge ab. Er schließt einen Kaufvertrag mit dem Händler über die für den Zugang zum Online - S piel benötigte und auf seinem Computer zu in - stallieren de Client - Software ab. Im Zuge der E inrichtung des Spieler - Accounts trifft er sodann mit dem Spielveranstalter eine Ve reinbarung über die Nutzung der auf dessen Server hinterlegte n Software, mit der die persistente virtuelle Spielwelt bereitgestellt wird und die Spielzüge der Teilnehmer laufend aktual i- siert und koordiniert werden . Es liegen danach regelmäßig verschieden ausg e- staltete Ver träge über unterschiedliche Computerprogramme vor ( vgl. Völ z- mann - Stickelbrock in Festschrift Eisenhardt, 2007, S. 327, 330 f.; Weber in Brandi - Dohrn/Lejeune aaO S. 207; Psczolla, Onlinespielrecht, 2008, S. 85 und 88 f.; Striezel, Der Handel mit virtuellen Gegenständen aus Onlinewelten, 2010, S. 199, 203 und 218; vgl. au ch BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 - I ZR 178/08, GRUR 2010, 822 Rn. 24 = WRP 2010, 1174 - Half - Life 2 ). Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagten hätten keinen Vortrag gehalten, aus dem sich im Streitfall die Einräumung sämtlicher Nu t- zungsrec hte bereits bei Erwerb der Client - Software ergebe. Die Revision hat nicht aufgezeigt, dass diese Feststellung unzutreffend ist. Für die Annahme von zwei Vertragsverhältnissen spricht, dass die Spieler an den Händler einen Kaufpreis für den Erwerb der Clien t - Software und an die B . (ab Level 21) monatliche Teilnahmegebühren entrichten müssen. Soweit die Beklagten vorgebracht haben, über den eingerichteten B - Account könne der Nutzer an weiteren Online - Spielen der B. 58 59 - 24 - teilnehmen, lässt dieser Umstand nicht darauf schließen, dass dem Nutzer b e- reits beim Kauf der Client - Software die Rechte zur Spielteilnahme eingeräumt werden. Bei der erstmaligen Einrichtung des Accounts muss der Spieler den Regelwerken der B. ausdrücklich zustimmen, um auf ihren Server zugreifen zu können. Der Annahme von zwei Vertragsverhältnissen steht nicht entgegen, dass, wie die Revision geltend macht, nach der Rechtsprechung des Gerichts - hof s der Europäischen U nion das Herunterladen d er Kopie eines Computerpr o- gramms und der Abschluss eines Lizenzvertrags über die Nutzung dieser Kopie ein unteilbares Ganzes bilden , weil das Herunterladen einer Kopie eines Co m- puterprogramms sinnlos wäre, wenn diese Kopie von ihrem Besitzer nicht g e- nutzt werden dürfte. Die von der Revision herangezogenen Ausführungen des Gerichtshofs betreffen die Auslegung des Begriffs Erstverkauf in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz an Co m- puterprogr ammen und bez ieh en sich auf den Erwerb und die Nutzung derse l- ben Software (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Juli 2012 - C - 128/11, GRUR 2012, 904 Rn. 44 = WRP 2012, 1074 - UsedSoft) . Mit den vertraglichen B eziehungen bei einem au s mehreren C omputerprogrammen b e steh enden O nline - S piel hat sich der Gerichtshof nicht befasst. Der Annahme von zwei Vertragsverhältnisse n steht e ntgegen der Ansicht der Revision auch nicht § 69d Abs. 1 UrhG entg e- gen. Soweit danach die bestimmungsgemäße Benutzung des Computerpr o- gramms durch e inen zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Pr o- gramms Berechtigten zulässig ist, betrifft dies allein die erworbene Software vorliegend die Client - Software - und gilt dies nur, soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen. ( 3 ) Die Revision macht vergeblich geltend, bei der Annahme von zwei Vertragsverhältnisse n sei § 305 Abs. 2 BGB wegen der verbraucherschütze n- den Zielrichtung dieser Vorschrift dahin aus zulegen , dass die Voraussetzungen 60 61 - 25 - für die Einbeziehung der Allgemeinen Ge schäftsbedingungen zur Nutzung des B - Servers bereits bei m Kauf der C lient - Software vorliegen müssten. Da die Software ohne eine Online - Anbindung an den zentralen Spiels erver nicht für den Spielbetrieb nutzbar sei, müsse dem Verbraucher zum Zeitpun kt des E r- werbs der Software die Gelegenheit zur Kenntnisnahme von den einzubezi e- henden Nutzungsbedingungen gegeben werden, um ihm eine informierte Kauf - e ntscheidung zu ermögli chen . Nach § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB muss dem Verbraucher die Möglichkeit zur Ken ntnisnahme der einzubeziehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Abschluss des jeweiligen Vertrags verschafft werden. Eine zeitliche Vorverlag e- rung bei wirtschaftlich aufeinander aufbauende n Verträge n ist nicht vorgesehen. Entgegen der Ansicht der Revi sion ist eine andere Auslegung auch nicht im Blick auf die Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbra u- cherverträgen geboten. Die Richtlinie 93/13/EWG sieht keine Regelungen zur Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen , sondern Be stimmungen zu r Auslegung und Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingun ge n in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern vor (vgl. Münc h- Komm.BGB/Basedow aaO vo r § 305 Rn. 20). cc ) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Nutzer des B - Servers hätten sich durch ihre Zustimmung zu den Regelwerken der B . wirksam verpflichtet, bei der Teilnahme an dem Spiel World of Warcraft keine Automatisierungssoftware wie die vorliegend in Rede stehenden Buddy - Bots e inzusetzen. Aus den entsprechenden Klauseln ergebe sich im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB hinreichend klar und verständlich, dass die Verwendung von Bots untersagt sei. In Ziffer 2.1 der B - Nutzungsbedingungen und Ziffer 2 B der World of Warc raft Endbe nutzer - lizenzvereinbarung sei die Verwendung von Automatisierungssoftware (Bots) ausdrücklich aufgeführt. Soweit in Ziffer III 2 (2) der World of Warcraft - 62 63 - 26 - Nutzungsbestimmungen die Verwendung von Cheats verboten sei, fielen dar - unter auch B ots. Die Verwendung von Anglizismen entspreche dem Sprachg e- brauch der angesprochenen Verkehrskreise. Auch diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. (1) Die Revision macht geltend, entgegen der Ansicht de s Berufungsg e- richts seien die in Rede stehenden Klauseln mangels hinreichender Transp a- renz nach § 30 7 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. N ach ihrer Systematik sei in s- gesamt unklar, ob Bots verboten seien. In den B - Nutzungsbedin - gungen und der World of War craft Endbenutzerlizenzverei nba rung seien Bots gesondert neben Cheats angeführt. Für den Durchschnittsadressaten sei deshalb zu mindest zweifelhaft, ob Bots zu Cheats im Sinne der Klauseln zählten. Da s gelte umso mehr, als zu den Durchschnittsnutzern auch Spieler zählten, d e nen die englischen Fachb egriffe Bots und Cheats erfahrungsg e- mäß nicht geläufig sei en . D ie jedenfalls bestehende Unklarheit gehe zulasten der B. . Damit dringt die Revision nicht durch. (2) Die Auslegung von Allgemeinen Geschäf tsbedingungen unterliegt der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2010 - VIII ZR 294/09, NJW 2010, 2877 Rn. 11; Urteil vom 13. Novem - ber 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15). Allgemeine Geschäftsbedi n- gungen sind ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Intere s- sen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (vgl. BGH Z 195, 298 Rn. 16 ). Verbleiben nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Au s- legungsmöglichkeiten Zweifel und sind zumindest zwei Auslegung sergebnisse rechtlich vertretbar, geht die Unklarheit nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des 64 65 - 27 - Verwenders ( vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - I ZR 156/12, NJW - RR 2014, 215 Rn. 25 ). (3) A us der Wendung Automatisierungssoftware (Bots) in Ziffer 2.1 der B - Nutzungsbedingungen und Ziffer 2 B der W orld of Warcraft Endbe - nutzerlizenzvereinbarung ergibt sich nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts eindeutig , dass es sich bei dem englischsprachige n Begriff Bots um ein Synonym für d en deutschen Begriff Automatisierungssoftware handelt. Daraus erschließt sich auch f ür den nicht vorgebildeten Durchschnitts - adressaten unmissverständlich , dass der Einsatz von Computerprogrammen, die Spielzüge selbständig durchführen , untersagt ist . D as Verbot der Verwe n- dung von Bots wird nicht dadurch unklar, dass Ziffer III 2 (2) der World of Wa r- craft - Nutzungsbestimmungen nicht nochmals e in ausdrückliches Verbot von Automatisierungssoftware oder Bots vorsieht . E s bedarf daher keiner Entsche i- dung, ob sich die tatrichterliche Beurteilung des Berufungsgerichts als erfa h- rungswidrig erweist, d em Durchschnittsteilnehmer des Spiels World of Wa r- craft seien die englischsprachigen Begriffe Bots und Cheats aus sich heraus in dem Sinn verständlich , dass Bo ts unter den Oberbegriff Cheats fallen. e ) Das Berufungsgericht hat eine gezielte Behinderung der B . im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG ( § 4 Nr. 10 UWG aF) unter dem Gesichtspunkt der unlauteren Vertriebsstörung bejaht , weil der Ver k auf der Buddy - Bots dazu führe , dass das Spiel World of Warcraft durch Unterlaufen der verbindlichen Spielregeln inhaltlich verändert und seine Vermarktung bei den sich regelkonform verhaltenden Spielern beeinträchtigt werde. Es hat a n- genommen, die B. könne das Spiel World of War - craft nicht mehr in seiner ursprünglichen reinen Form, das heißt frei von den Buddy - Bots der Beklagten zu 2 , auf den Markt bringen. Das Spiel werde ve r- fälscht, indem die Buddy - Bots unmittelbar in das Sp iel eingebunden und dort 66 67 - 28 - unter Missachtung der Spielregeln aktiv würden. Auch d iese Beurteilung ist frei von Rechtsfehlern . aa) Das bloße Sich - Hinwegsetzen über Vertragsbedingungen reicht für die Bewertung einer geschäftlichen Handlung als wettbewerbswi drig regelm ä- ßig nicht aus, weil dies zu einer Verdinglichung schuldrechtlicher Pflichten füh r- te, die mit der Aufgabe des Wettbewerbsrechts nicht im Einklang stünde. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, die das Wettbewerbsve r- halten als unlaute r erscheinen lassen (BGH, GRUR 2014, 785 Rn. 35 - Flug - vermittlung im Internet, mwN). Solche besonderen Umstände können vorliegen , wenn das pflichtwidrige Verhalten der einen Vertragspartei das durch Allgeme i- ne Geschäftsbedingungen ausgestaltete Geschäftsm odell der anderen Ve r- tragspartei beeinträchtigt und damit in unlauterer Weise auf das von d er and e- ren Vertragspartei angebotene Produkt einwirkt. Dabei kann bereits in der mi t- telbaren Einwirkung auf das Produkt eines Mitbewerbers eine wettbewerb s- rechtlich unlautere produktbezogene Behinderung zu sehen sein (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2004 - I ZR 26/02, GRUR 2004, 877, 879 = WRP 2004, 1272 - Werbeblocker ; OLG Frankfurt, NJW 1996, 264 f.; Köhler in Köhler/ Bornkamm aaO § 4 Rn. 4.48a; Ohly in Ohly/Sosnitza aaO § 4 Rn. 4/61; Götting/ Hetmank in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 4 Nr. 4 Rn. 117; jurisPK - UWG/Müller - Bidinger , 4. Aufl., § 4 Nr. 4 Rn. 117 [Stand: 13. Juni 2016]; aA GroßKom m .UWG/Peifer, 2. Aufl., § 4 Nr. 10 Rn. 383 ). Eine Einwirkung auf das Produkt eines Mitbewerbers ist regelmäßig als unlauter anzusehen, wenn dabei eine Schutzvorkehrung unterlaufen wird, die eine solche Einwirkung auf das Produkt verhindern soll (vgl. BGH, GRUR 2011, 1018 Rn. 67 bis 70 Auto - mobil - Onlinebör se; GRUR 2014, 7 85 Rn. 37 - Flugvermittlung im Internet). Nach diesen Maßstäben liegt im Streitfall eine wettbewerbsrechtlich unlautere produktbezogene Behinderung vor. 68 - 29 - bb ) D urch den Vertrieb der Buddy - Bots wirkt die Beklagte zu 2 auf das Spiel World of Warcraft mit telbar ein, weil ihre Kunden die Bots zur Durchfü h- rung von Spielzügen einsetzen . Die Buddy - Bots werden in d as Spiel integriert, indem sie anstelle des Spielers bestimmte Spiel aktionen durch führen , ohne d a- bei Interaktionen mit anderen Spielern zu zulassen . S ie beein flussen damit das Spielerlebnis der an d eren Spieler und greifen dadurch in das Konzept des Spiels ein. N ach den Feststellungen des Berufungsgericht s handelt es sich bei dem Spiel World of Warcraft um ein Massen - Mehrspieler - Online - Rollenspiel, das dar auf angelegt ist, dass eine Vielzahl von Teilnehmern in einer persistenten virtuellen Welt mit einander und gegeneinander spielt und bei der Erfüllung von Aufgaben und dem Aufstieg in den Spiellevels in Wettstreit zueinander tr itt (vgl. auch Trump/W edemeyer, K&R 2006, 397; Krieg, jurisPR - ITR 19/2009 Anm. 4; Psczolla aaO S. 5; Striezel aaO S. 33 und 43). D er Erfolg eines solchen Spiels steht und fällt damit , dass für alle Spieler die gleichen B edingungen für die B e- wältigung der Aufgaben und das Erreic hen höhere r Levels gelten. Zur Einha l- tung d es auf d er Chancengleichheit der Spieler b eruhenden Sp ielkonzept s gibt die B. deshalb jedem Spieler vor, dass er keine Bots verwenden darf. Das Berufung sgericht ist ohne Rechtsfehler da von ausgegangen , dass d ie Chancengleichheit der Spieler d urch den Einsatz der in Rede stehenden Buddy - Bots beeinträchtigt wird . Die Nutzer der Bots können sich Vorteile g e- genüber anderen Spielern verschaffen, indem sie zeitraubende oder reizlose Spielaktio nen in ihrer Abwesenheit durch die Automatisierungssoftware durc h- führen lassen und auf diese Weise eine schnellere Weiterentwicklung ihre r Spiel ercharaktere als diejenigen der Spieler erreichen , die die Spielzüge selbst ausführen . Die Budd y - Bots lassen zud em keine Interaktionen mit Spielern in Form der gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben oder von Kämpfen gegene i- 69 70 71 - 30 - nander zu, wie sie im Spiel World of Warcraft vorgesehen sind . Deshalb hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Buddy - Bots d er Beklagten zu 2 durch die Missachtung der Spielregeln das Spiel World of Warcraft in unlauterer Weise untergraben und verändern , so dass die B . es im Rahmen der Abonnements nicht mehr mit dem von ihr vorgesehen en Inhalt vermark ten kann . Der Einsatz der Bu ddy - Bots führt d a- zu, dass sich die Spieler nicht mehr uneingeschränkt aneinander messen und miteinander kommunizieren können , und bewirkt damit eine inhaltliche Verfä l- schung des Spiels. Darüber hinaus unterlaufen die von der Beklagten zu 2 vertriebenen Buddy - Bots Schutzvorkehrung en , mit denen die Klä gerin den Einsatz solcher Bots zu verhindern sucht. Die Klägerin setzt zur Aufdeckung von Bots die Sof t- warekomponente "Warden" ein. Die Buddy - Bots der Beklagten zu 2 sind mit der Programmkomponente "TripWire" ausgestattet, die die Entdeckung der Bots verhindern soll und bewirkt, dass bei der drohenden Aufdeckung des Bot - Einsatzes das Spiel des Nutzers automatisch beendet wird. cc ) Die Revision macht erfolglos geltend, der Vertr ieb der Buddy - Bots könne nicht als unlauter angesehen werden, weil die Beklagte zu 2 damit ledi g- lich einen Ergänzungsbedarf der Nutzer des Spiels World of Warcraft befried i- ge , denen daran gelegen sei , langwierige und monotone Spielpassagen zu überspringe n. (1) Der Vertrieb von Zusatzprodukten , die zu den Erzeugnissen eines Wettbewerbers passen und ihnen einen zusätzlichen, durch die Erzeugnisse selbst nicht erreichbaren Nutze n verschaffen , ist als solcher grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1983 - I ZR 138/81, GRUR 1984, 282 f. = WRP 1984, 256 - Telekonverter ; zu § 4 Nr. 9 UWG aF [ jetzt § 4 Nr. 3 UWG] vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 136/11, GRUR 2013, 951 Rn. 36 f. = WRP 2013, 1188 - Regalsys tem; Urteil vom 17. Juli 2013 72 73 74 - 31 - I ZR 21/12, GRUR 1013, 1052 Rn. 42 = WRP 2013, 1339 - Einkaufs - wagen III ) . Die Ausnutzung d es Interesses an einem Ergänzungs produkt ist jedoch unlauter, wenn das Produkt die Waren oder Dienstleistungen des Mi t- bewerbers unzulässig ausbeutet und d en Mitbewerber d adurch um seinen wir t- schaftlichen Erfolg bringt (vgl. Omsels in Har te/Henning , UWG, 3. Aufl., § 4 Nr. 10 Rn. 107). (2) Das Berufungsgericht hat das Angebot der Buddy - Bots als unlauter angesehen, weil die Beklagte zu 2 das Spiel Wo rld of Warcraft für eigene g e- schäftliche Zwecke ausnutz e und es zugleich durch die Missachtung der Spie l- regeln untergr abe und veränder e . Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu bea n- standen. Die Buddy - Bots dienen nicht der Er gänzung des Spiels World of W a r- craft . Ihr Einsatz führt nicht zu einer Erweiterung der Spieloptionen, son d ern zur Veränderung des Konzepts des den Einsatz von Bots verbietenden Spiel s . dd ) E ntgegen der Ansicht der Revision muss sich die B . nicht entgegenh alten lassen, sie lasse H ilfsmittel zu, die das Spiel - geschehen in stärkerem Maße als die Buddy - Bots beeinflussten, und sorge auf diese Weise selbst für eine die Chancengleichheit beeinträchtigende Aufwe i- chung der Spielregeln. Es ist grundsätzlich allein Sache des Veranstalters eines Spiels, die Spielregeln zu bestimmen. Der B. steht es daher frei, die Verwendung von Hilfsmitteln zuzulassen. Die Revision hat nicht dargelegt, dass die zugelassenen Hilfsmittel das Spielerlebnis derart verändern, dass das kompetitive und kooperative K onzept des Spiels World of Warcraft in Frage steht . Soweit die Revision vorbringt, die Klägerin biete mittlerweile zah l- reiche Möglichkeiten an, Spiellevel zu überspringen und virtuelles Gold mit re a- lem Ge ld zu kaufen, obwohl solche Maßnahmen die Chancengleichheit der Nutzer beeinträchtigten, kann sie damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es sich dabei um neuen Sachvortrag handelt, der in der Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen ist ( § 559 Abs. 1 ZPO). 75 76 - 32 - f ) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Vertrieb der Buddy - Bots durch die Beklagte zu 2 führe zu einer unlautere n Behinderung der B . , weil d er Einsatz der Buddy - Bots im Blick auf die Reaktionen der sich regelk onform verhaltenden Spieler erhebliche wirtschaftlich nachteilige Auswirkungen auf den Vertrieb des Spiels World of Warcraft haben könne. Grundlegende Voraussetzung des wirtschaftlichen Erfolg s des Spiels sei, dass die Spieler die Spielregeln einhielten . Das Berufungsge richt, dessen Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen zählten, könne selbst beurteil en , dass es die ehrlichen Spieler als ungerecht ansähen , wenn andere Spieler aufgrund der regelwidrigen automatis ierten Erfüllung von aufwändigen o der langwierigen Aufgaben leichter und schneller im Level aufstiegen und ein gemeinsames Spielen mit den durch Bots gesteuerten Spiel er charakteren nicht möglich sei . Die Verärgerung und Enttäuschung der ehrlichen Spieler könne dazu führen, dass sie sich vo n dem Spiel abwendeten oder potentielle Nutzer aufgrund von Beiträge n in den einschlägigen Foren von de r Spielt eilnahme absähen, was zu erheblichen Einnahmeverlusten der B. bei den Abon - nementgebühren führe. Diese Beurteilung hält d en Angriffen der Revision stand. aa ) Die Revision wendet vergeblich ein, das Berufungsgericht habe nicht nachvollziehbar dargelegt, dass es die Reaktion der ehrlichen Spieler aus eig e- ner Sachkunde beurteilen könne . D ie Mitglieder des Berufungsgerichts z ählten nicht zu den vom Spiel World of Warcraft angesprochenen Verkehrskreisen. Die Ansprache der Nutzer in der zweiten Person Singular im Internetauftritt de r Beklagten zu 2 deute darauf hin, dass sich das Spiel an ein jüngeres Publikum richte. Auch m it dieser Rüge kann die Revision bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil es sich um neuen Sachvortrag handelt, der in der Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen ist ( § 559 Abs. 1 ZPO). I m Übrigen knüpft die 77 78 79 - 33 - Beurteilung des Berufungsgerichts, e in auf Wettstreit ausgerichtetes Spiel büße im Fall des regelwidrigen Verhalten s von Spieler n bei den ehrlichen Spielern an Attraktivi tät ein, nicht an Besonderheiten des Spiels World of Warcraft an. Das Berufungsgericht konnte die Verärgerung und Enttäusch ung der sich regelko n- form verhaltenden Spieler daher aufgrund allgemeinen Erfahrungswissens b e- urteilen, ohne dass es der Darlegung einer eigenen Sachkunde im angefocht e- nen Urteil bedurfte. bb ) Die Revision führt erfolglos an, bei der Abstandnahme verärg erter und enttäuschter Spieler von dem Spiel World of Warcraft handele es sich um eine bloß theoretische Möglichkeit, die sich nicht i n realen empirischen Befu n- den nieder schlage . Die Vermutung des Berufungsgerichts, die B . erleid e infolge der Verwendung der Buddy - Bots erhebliche wirt - schaftliche Nachteile, sei dadurch widerlegt, dass die Klägerin trotz des jahr e- langen Vertriebs der Buddy - Bots keine Angaben zu konkreten Einnahmeverlu s- te n oder Mehrkosten der B. habe machen können. Für eine gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG muss eine Behinderung nicht tatsächlich eingetreten sein. Es genügt, dass die geschäftl i- che Handlung zur Behinderung geeignet ist ( zu § 4 Nr. 10 UWG aF vgl. Begrün - dung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes gegen den unlauteren Wettb e- werb, BT - Drucks. 15/1487, S. 17; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 4.6). Die bloß theoretisch e Möglichkeit einer Behinderung reicht allerdings nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1989 - I ZR 155/87, GRUR 1990, 44, 46 = WRP 1990, 266 - Annoncen - Avis). Die Annahme des Berufungsgerichts, die Verärgerung und Enttäuschung der ehrlichen Spieler über den regelwidrigen Einsatz von Buddy - Bots durch a n- dere Spieler sei geeignet, sie zur Ab wendu ng von dem Spiel World of Wa r- craft z u veranlassen, beruht auf hinreichenden tatsächlichen Anknüpfung s- punkten . Seine Einschätzung, die Spieler verlören das Interesse an einem kom - 80 81 82 - 34 - petitiven und kooperativen Spiel, bei dem sie sich nicht unter denselben Bed i n- gungen mit anderen Spielern messen und Spielzüge nicht wie vorgesehen g e- meinsam ausführen könn t en, ist nachvoll ziehbar und entspricht der Lebense r- fahrung. Das Berufungsgericht hat seine Bewertung im Übrigen durch die von der Klägerin vorgelegten Beiträge in Internetforen und Beschwerden bestätigt gesehen, in denen Nutzer ihre Verärgerung über d en Einsatz von Bots kund g e- ta n und die Beendigung ihrer Teilnahme a m Spiel World of Warcraft in Erw ä- gung gezogen haben . Die Annahme einer möglichen Schädigung d er B. entbehrt nicht deshalb einer tatsächliche n Grundlage, weil die Klägerin k einen k onkreten Vortrag zu Einnahmeverlusten infolge von Abonnementkünd i- gungen gehalten hat, die auf den Einsatz der Buddy - Bots der Beklagten zu 2 zurüc kzuführen sind. Daraus kann nicht ge folgert werden, die B . habe infolge des Vertriebs der Bots keine finanziellen Einbu - ßen erlitten . Der Klägerin muss sich nicht zwingend erschließen , aus welchem Grund Teilnehmer ihre Spiela bonn ements kündigen. Im Übrigen hat das Ber u- fungsgericht wirtschaftliche Nachteile der B. auch in - soweit für möglich gehalten , als potentielle Spieler aufgrund der Beiträge verä r- gerter Nutzer über den Einsatz der Buddy - Bots vo m Er werb der Client - Software und vom Abonnement des Spiels World of Warcraft absehen. cc ) Die Revision rügt , das Berufungsgericht habe außer Acht gelassen, dass d er Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Entfaltung der B . posi tive Effek te der Buddy - Bots gegenüberstünden, die sich auf den Vertrieb des Spiels World of Warcraft günstig auswirken könnten. Die Autom a- tisierungssoftware könne neue Spieler gewinnen, die nicht die nötige Geduld oder Zeit für das eigenhändige Erreichen höherer Levels aufbrächten und sich ansonsten nicht für ein Abonnement des Spiels World of Warcraft entsch i e- den. Zudem verlängerten sich die Abonnementzeiten der Nutzer, die an dem 83 84 - 35 - Spiel vor allem zum Agieren auf dem - mithilfe der Buddy - Bots schneller zu e r- rei c henden - höchsten Level teilnähmen. Das Überspringen langweiliger Spie l- passagen , um möglichst rasch zu den unterhaltsamen und fesselnden Levels zu gelangen, wirke sich positiv auf die langfristige Spielmotivation aus. Mit di e- sem Einwand dringt die Revi sion nicht durch. D ie B. muss sich mögliche wirtschaftliche Vor - teile aus dem un zulässigen Einsatz von Buddy - Bots aus Rechtsgründen nicht entgegenhalten lassen (zur schadensrechtlichen Vorteilsausgleichung vgl. BGH, Urteil vom 12. Mä rz 2007 - II ZR 315/05 , NJW 2007, 3130 Rn. 20 ; Urteil vom 30. September 2014 - X ZR 126/13, NJW 2015, 553 Rn. 14 ) . Ihr Angebot richtet sich an Nutzer , die an dem Spiel World of Warcraft nach den vorgeg e- benen Regeln teilnehmen. An Abonnenten, die mithilfe der Buddy - Bots unter Verstoß gegen die Spielregeln das Spielkonzept untergraben und für Verärg e- rung bei den ehrlichen Spieler n sorgen , ist der B. nicht gelegen. Das zeigt sich auch daran , dass sie Buddy - Bots mithilfe der Softwarekom ponente Warden aufzuspüren versucht und nach den Nutzung s- bedingungen bei regelwidriger Verwendung von Bots zur Kündigung des Spiel a bonnements berechtigt ist . g ) Das Berufungsgericht ist unter Würdigung aller im Streitfall maßgebl i- chen Gesichtspunkte o hne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass die B e- klagte zu 2 durch den Vertrieb der Buddy - Bots die wirtschaftliche Entfaltung s- freiheit der B. unangemessen beeinträchtigt. Es hat im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung das Int er esse von Spielern, sich mithilfe der Automatisierungssoftware der eigenhändigen Durchführung bestimmte r Spielaktionen zu entziehen und dadurch das Spiel für sich attrakt i- ver zu gestalten, zu Recht als unbeachtlich angesehen. Ein solches Interesse ist ni cht schutzwürdig , weil es negative Auswirkungen auf das Spielerlebnis der 85 86 - 36 - anderen Spieler haben kann und sich die Spieler vor der Teilnahme verpflichtet haben, das Spielkonzept nicht durch den Einsatz von Bots zu unterlaufen. I V . Das Berufungsgericht h at d en gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Klageantrag zu Ziffer II 1 zu Recht als begründet angesehen. Es hat angeno m- men, d er Klägerin stehe gegen die Beklagte zu 2 ein unionsweiter Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Zeichen World of Warcraft B ot und WOW Bot zu, weil die auf den Internetseiten der Beklagten zu 2 und in den Quellte x- ten verwendeten Angaben die Marken WORLD OF WARCRAFT und WOW der Klägerin verlet z t en. Diese Beurteilung hält sowohl nach dem zur Zeit der von der Klägerin gerüg ten Zuwiderhandlung en geltenden Recht (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 Buchst. b, Art. 102 Abs. 1 Satz 1 GMV) als auch nach dem zur Zeit der Revisionsentscheidung maßgeblichen Recht (Art. 9 Abs. 1 und 2 Buchst. b, Art. 102 Abs. 1 Satz 1 UMV) der Nachprüfung sta nd. 1. Die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke (GMV) ist nach dem Erlass des Berufungsurteils durch die Verordnung (EU) Nr. 2015/2424 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 über die G e- meinschaftsmarke und der Verordnung (EG) Nr. 286 8 /95 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 über d ie an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren mit Wirku ng zum 23. März 2016 geändert und zugleich in Verordnung über den Schutz der Unionsmarke (UMV) umbenannt worden. Eine für die Beurteilung des Unterlassungsanspruchs maßgebliche Änderung der Rechtslage ist da - durch nicht ein getreten. a) Nach Art. 9 Abs . 1 Satz 1 GMV gewährt die Gemeinschaftsmarke i h- rem Inhaber ein ausschließliches Recht . Dieses Recht gestattet es gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b GMV dem Inhaber , Dritten zu verbieten, ohne seine Zu stimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu be nutzen, wenn 87 88 89 - 37 - wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Gemeinschaftsmarke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Gemeinschaftsmarke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Ver wechslung en best eht . St ellt ein Gemeinschaftsmarkengericht fest, dass der Beklagte eine Gemeinschaftsmarke verletzt hat oder zu verletzen droht, so verb ietet es gemäß Art. 102 Abs. 1 Satz 1 GMV dem Beklagten, die Handlu n- gen, die die Gemeinschaftsmarke verletzen ode r zu verletzen drohen, fortz u- setzen, sofern dem nicht besondere Gründe entgegenst anden . b) Nach Art. 9 Abs. 1 UMV erwirbt mit der Eintragung einer Unionsmarke ihr Inhaber ein ausschließliches Recht an ihr. Der Inhaber dieser Unionsmarke hat gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchst. b UMV unbeschadet der von Inhabern vor dem Zeitpunkt der Anmeldung oder dem Prioritätstag der Unionsmarke erworbenen Rechte das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftl i- chen Verkehr ein Zeichen für Waren oder Dienstl eistungen zu benutzen, wenn das Zeichen mit der Unionsmarke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen äh n lich sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Ze i- chen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Stellt ein Union s- markengericht fest, dass der Beklagte eine Unionsmarke verletzt hat oder zu verletzen droht, so verb ietet es nach Art. 102 Abs. 1 Satz 1 UMV dem Bekla g- ten, die Handlungen, die die Unionsmarke verletzen oder zu verletzen drohen, fortzusetzen, sofern dem nicht besondere Gründe entgegenstehen. 2. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen einer markenm äßigen Verwendung der angegriffenen Zeichen mit Recht bejaht. a ) Eine Markenverletzung nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b G MV oder Art. 9 Abs. 2 Buchst. b UMV kann grundsätzlich nur angenommen werden, wenn eine markenmäßige Verwendung der beanstandeten Bezeichnung vo r- 90 91 92 - 38 - liegt. Eine markenmäßige Verwendung oder - was dem entspricht - eine Ve r- wendung als Marke setzt voraus, dass die beanstandete Bezeichnung im Ra h- men des Produkt - oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienst leistungen eines Unternehmens von denen anderer dient. Die Rechte aus der Marke nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b G MV oder Art. 9 Abs. 2 Buchst. b UMV , de r en Anwendung eine Verwechslungsgefahr vor - aussetzt, sind daher auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Hauptfunktion der Marke, das heißt die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber dem Ver - braucher, beeinträchtigt oder immerhin beeinträchtigen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 1 1. April 2013 - I ZR 214/11, GRUR 2013, 1239 Rn. 20 = WRP 2013, 1601 - VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion ; Urteil vom 30. Juli 2015 - I ZR 104/14, GRUR 2015, 1223 Rn. 21 = WRP 2015, 1501 - Posterlounge ). b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte zu 2 verwende die Angaben World of Warcraft Bot und WOW Bot in ihrem Internetauftritt und den z ugehörigen Quelltext en zur Bezeichnung ihrer Gatherbuddy und Honorbuddy genannten Bot - Software für Compu terspiele . Die Bezeichnungen wiesen zwar auch beschr eibende Elemente hinsichtlich der Funktionalität der Software auf . Sie würden jedoch im Rahmen des Absatzes der Bots - jedenfalls auch - herkunftshinweisend verwendet. Mangels beschreibender Zusätze wie etwa für verstehe ein relevanter Anteil des angesp rochenen Ve r- kehrs die Angaben im Rahmen des Internetauftritts der Beklagten zu 2 als Hi n- weis auf die Herkunft der Bot - Software aus ihrem Unternehmen . c) Gegen diese tatrichterliche Beurte ilung erhebt die Revision keine Ei n- wände; Rechtsfehler sind auch n icht ersichtlich. Die Verwendung einer fremden Marke als Bestandteil einer eigenen Kennzeichnung stellt regelmäßig einen markenmäßigen Gebrauch dar (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2009 I ZR 42/07, BGHZ 181, 77 Rn. 55 - DAX , mwN ). F ür eine markenmäßige Ve r- 93 94 - 39 - wendung reicht es ferner aus , dass ein als Suchwort verwendetes Zeichen dazu benutzt wird, das Ergebnis des Auswahlverfahrens in der Trefferliste einer Suchmaschine zu beeinflussen und den Nutzer zu der Internetseite des Ve r- wenders zu führen (vgl. BGH, GR UR 2015, 1223 Rn. 23 - Posterlounge, mwN). 3. Das Berufungsgericht hat angenommen, zwischen den Klagemarken und den angegriffenen Zeichen bestehe im Blick auf die Identität der Waren, d ie gesteigerte Kennzeichnungskraft der Klagemarken und d ie hohe Zeic henäh n- lichkeit Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b GMV und Art. 9 Abs. 2 Buchst. b UMV . Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen. 4. Die Revision wendet sich o hne Erfolg gegen die Annahme des Ber u- fungsgerichts, die Beklagte zu 2 könne sich nicht auf eine Benutzung im Sinne der Schutzschranke des Art. 12 Buchst. c GMV (jetzt Art. 12 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 2 UMV) berufen. a) Die Gemeinschaftsmarke gewährt n ach Art. 12 Buchst. c GMV ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, die Marke, falls dies no t- wendig ist , als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Z u- behör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung im geschäftlichen Verkehr zu be nutzen, sofern die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspr icht . Die Unionsmarke gewährt n ach Art. 12 Abs. 1 Buchst. c UMV ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, die Union s- marke im geschäftlichen Verkehr z u Zwecken der Identifizierung oder zum Ve r- weis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers dieser Marke zu benutzen, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, ode r einer Dienstleistung erforderlich ist. Nach Art. 12 Abs. 2 UMV findet Absatz 1 nur dann Anwendung, wenn die Benutzung durch den Dritten den anständigen G e- pflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht. 95 96 97 - 40 - b) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen , dass die Vorau s- setzungen der Schutzschranke des Art. 12 Buchst. c GMV und des Art. 12 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 2 UMV nicht er füllt sind , weil die Benutzung der Marken durch die Beklagte zu 2 nicht den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel ents pricht . aa ) Das Tatbestandsmerkmal der t- spricht der Sache nach der Pflicht, den berechtigten Interessen des Markeni n- habers nicht in unlauterer Weise zuwiderzuhandeln ( zu Art. 6 Abs. 1 MarkenRL vgl. EuGH, GRUR 2005, 509 Rn . 41 - Gillette Company/LA Laboratories, mwN; zu § 23 Nr. 3 MarkenG vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2011 I ZR 33/10, GRUR 2011, 1135 Rn. 2 4 = WRP 2011, 1602 - GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE ). Die Beurteilung ist Aufgabe des nationalen Gerichts, das alle Umstä nde des Einzelfalls zu würdigen hat. Dabei hat es auch Begleitumstände zu berücksic h- tigen, die außerhalb der eigentlichen Zeichengestaltung liegen ( zu Art. 6 Abs. 1 MarkenRL vgl. EuGH, GRUR 2005, 509 Rn. 46 - Gillette Company/LA Labor a- tories; zu § 23 Nr. 3 MarkenG vgl. BGH, GRUR 2011, 1135 Rn. 24 - GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE). Dazu gehören jedenfalls solche wettbewerbsrechtl i- chen Gesichtspunkte, die Auswirkungen auf die berechtigten Interessen des Markeninhabers haben können ( BGH, Urteil vom 12. März 2015 - I ZR 147/13, GRUR 2015, 1121 Rn. 39 = WRP 2015, 1351 - Tuning, mwN). bb ) Das Berufungsgericht hat ang enommen, die Beklagte zu 2 hand le den berechtigten Interessen der Klägerin als Markeninhaberin in unlauterer Wei se zuwider . Der Vertrieb der als Worl d of Warcraft Bot und WOW Bot be - zeichneten Buddy - Bots , die der Automatisierung von Spielaktionen innerhalb des - übereinstimmend mit den Klagemarken - als World of Warcraft oder WoW bezeichnete n Computerspiel s der Klägerin diene, verstoße in wettb e- werbsrechtlich relevanter Weise gegen die legitimen Interessen der Klägerin und der B. als ihrer mittelbaren Tochtergesellschaft . 98 99 100 - 41 - Dagegen hat die Revision keine Rügen erhoben , die über die - nicht durchgre i- fenden - Einwände gegen di e Annahme eine r gezielte n Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG hinausgehen. V. Das Berufungsgericht hat die mit den Klageanträgen zu Zif fer II 3 , II 4 und II 5 erhobenen unionsweiten Ansprüche gegen die Beklagte zu 2 auf Au s- kunftserteilung und Festst ellung der Schadensersatz pflicht wegen Verletzung der Klagemarken als begründet ange sehen. Die Beurteilung des Berufungsg e- richts hält einer rechtlichen Nachprüfung nur insoweit stand, als d ie Klageantr ä- ge sich auf in Deutschland entstandene Schäden beziehe n ; soweit die Klagea n- träge in andere n Mitgliedstaaten der Europäischen Union entstandene Schäden betreffen, kann ihnen aufgrund der vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen nicht stattgegeben werden. 1. Für den Anspruch auf Schadensersat z und d em der Vorbereitung se i- ner Berechnung dienenden Anspr uch auf Auskunftserteilung kommt es auf das zur Zeit der Verletzungshandlung en seit dem Jahr 2009 jeweils geltende Recht an (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 54/11, GRUR 20 13, 301 Rn. 17 = WRP 2013, 491 - Solarinitiative; Urteil vom 28. Januar 2016 I ZR 40/14, GRUR 2016, 803 Rn. 14 = WRP 2016, 1135 - Armbanduhr). 2. Die Folgeansprüche der Klägerin beurteilen sich sowohl nach den bis zum 22. März 201 6 gültigen als auch nach den danach anwendbaren Vorschri f- ten nach deutschem Recht. a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stellen d ie Verpflichtung en zum Ersatz des durch Verletzungsh andlungen en t- standenen Schadens sowie zur Erteilung von Ausk ünften über diese Handlu n- gen z wecks Bestimmung des Schadens k eine Sanktionen im Sinne von Art. 89 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 dar ( vgl. EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014 C - 479/12, GRUR 2014, 368 Rn. 53 = WRP 2014, 821 - Gautzsch Großha n- 101 102 103 104 - 42 - del/MBM Joseph Duna ). Entsprechendes gilt für Sanktionen im Sinne von Art. 102 GMV und Art. 102 UMV (vgl. BGH, GRUR 2013, 1239 Rn. 68 - VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion; BeckOK UMV/ Müller, 3. Edition [Stand: 25 . August 2016], Art. 101 Rn. 10; BeckOK MarkenR/Grüger , 8 . Editio n [Stand : 1. Oktober 2016], Art. 101 UMV Rn. 11 ). Welches Recht auf die Ansprüche auf Schadensersatz und Auskunftse r- teilung anwendbar war und ist, richtet sich daher nach Art. 101 Abs. 2 GMV und Art. 101 Abs. 2 UMV (zu Art. 8 8 Abs. 2 der Verordnung [EG ] Nr. 6/2002 vgl. EuGH, GRUR 2014, 368 Rn. 54 - Gautzsch Großhandel/MBM Joseph Duna). Nach Art. 101 Abs. 2 GMV wenden die Gemeinschaftsmarkengerichte in allen Fragen, die nicht durch diese Verordnung erfasst w e rden, ihr nationales Recht einschließlich ihre s internationalen Privatrechts an. Nach Art. 101 Abs. 2 UMV wendet das betreffende Gericht in allen Markenfragen, die nicht durch diese Verordnung erfasst werden, das geltende nationale Recht an. D urch die se Ne u- fassung der Bestimmung hat sich in der Sache nichts geändert. Zu m geltenden nationalen Recht gehören die am jeweiligen Gerichtsort geltenden Regeln des internationalen Privatrechts (vgl. BeckOK UMV/Müller aaO Art. 101 Rn. 6). b) Gemäß Art. 8 Abs. 2 Rom - II - VO - einer in Deutschland geltenden R e- gel ung des internationalen Privatrechts - ist bei außervertraglichen Schuldve r- hältnissen aus der Verletzung von union sweit einheitlichen Rechten des geist i- gen Eigentums auf Fragen, die nicht unter den einschlägigen Rechtsakt der Union fallen, das Recht des St aates anzuwenden, in dem die Verletzung b e- gangen wurde. Die Bestimmung entspricht der bis zum 10. Januar 2009 gelte n- den Vorschrift des Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, nach der für Ansprüche aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anwendbar ist , in dem der Ersat z- pflichtige gehandelt hat. Danach ist im Streitfall deutsches Sachr echt anwen d- bar. Der Begehungsort oder Handlungsort liegt in Deutschland, von wo aus die in Deutschland ansässige Beklagte zu 2 die Buddy - Bots unter den Zeichen 105 106 - 43 - World of Warcraft B ot und WOW Bot im Internet beworben und angeboten ha t . 3 . Die gegen die Beklagte zu 2 gerichteten A nsprüche der Klägerin auf Auskunftserteilung und Schadensersatz folgen aus § 125b Nr. 2, § 14 Abs. 6, § 19 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG , § 242 BGB . Die Annah me des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten die Verletzungshandlungen fahrlässig begangen, ist rech t- lich nicht zu beanstanden . Für die Annahme eines zumindest fahrlässigen Ve r- haltens reicht es aus, dass sich der Verletzer erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt und deshalb eine von der eigenen Einschä t- zung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit seines Verhaltens jedenfalls in Betracht ziehen muss (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 I ZR 135/06, GRUR 2009, 685 Rn . 34 = WRP 2009, 803 - ; Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 187/12, GRUR 2014, 479 Rn. 19 = WRP 2 014, 568 - Verrechnung von Musik in Werbefilmen ). Die Rechtsfrage , ob der Vertrieb von Bots für Massen - Mehrspieler - Online - Rollenspiel e, die unter Verst oß gegen die Spielregeln in das Spielkonzept eingreifen, zulässig ist und daher geschützte Zeichen des Spielveranstalters zur Bezeichnung dieser Bots verwendet werden dürfen, war zweifelhaft und höchstrichterlich nicht geklärt. Soweit der Beklagte zu 1 nac h eigenem Vortrag bei mehreren ausgebildeten Personen und Institut i- onen sich hinsichtlich der Zulässigkeit des Geschäftsmodells der Beklagten zu 2 e rkundigt hat , macht die Revision nicht geltend, es habe sich um fach ku n- dige Rechtsbeistände gehandelt , die d ie Zulässigkeit des Geschäftsmodells ohne Hinweis auf die Möglichkeit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte bejaht hätten (vgl. BGH, Urteil vom 14 . November 1980 - I ZR 138/78, GRUR 1981, 286, 288 = WRP 1981, 265 - Goldene Karte I ). 4. D ie Kläge rin hat unionsweite Anspr üche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen Verletzung der Union smarken geltend macht. Solche Ansprüche sind nur in Bezug auf Mitgliedstaaten der 107 108 - 44 - Europäischen Union begrün det, in denen aufgrun d der - im Streitfall in Deutsc h- land vorgenommenen (vgl. Rn. 106 ) - Verletzungshandlung ein Schaden en t- standen ist . D as Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass der Klägerin au f- grund des Angebots von Buddy - Bot und nicht nur in Deutschland, sondern auch in anderen - und gegebenenfalls in welchen - Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein Schaden entstanden ist . Da die Klägerin in den V o- rinstanzen nicht auf diesen recht lichen Gesichtspunkt hingewiesen wurde, ist ihr aus Gründen der prozessualen Fairness durch Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht Gelegenheit zu entsprechendem Sachvortrag zu geben. Ohne entsprechende Feststellungen kann im vorliegenden Verfah rensstadium die Frage offenbleiben, ob auf Auskunfts - und Schadensersatzansprüche w e- gen Verletzungshandlungen, die von der Beklagten zu 2 in anderen Mitglie d- staaten der Union begangen worden sind, auf die Rechtsordnung der jeweiligen Mitgliedstaaten zurück gegriffen werden muss (vgl. Schlussanträge des Gen e- ralanwalts Wathelet vom 5. September 2013 C479/12 Rn. 100 Gautzsch Großhandel/MBM Joseph Duna; BeckOK UMV/Müller aaO Art. 101 Rn. 7; Hof f- richter - Daunicht in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechts schutz Urh e- berrecht Medienrecht, 3. Aufl., Art. 101, 102 GMV Rn. 13; für eine vorrangige Anknüpfung an die zentrale Verursachungshandlung Kur, GRUR Int. 2014, 749, 758). V I . Das Berufungsgericht hat die Klageanträge zu Ziffer I und II zutre f- fend auch i nsoweit als begründet erachtet, als sie sich gegen den Beklagten zu 1 richten. Es hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass der Beklagte zu 1 als Geschäftsführer der Beklagten zu 2 für die von dieser begangenen Wettb e- werbsverstöße und Markenverletzungen hafte t . 109 - 45 - 1. Ein Geschäftsführer haftet bei unlauteren Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft oder bei der Verletzung absoluter Rechte durch die von ihm vertretene Gesellschaft als Täter oder Teilnehmer, wenn er an den deliktischen Handlu ngen entweder durch positives Tun beteiligt war oder er sie aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts be - gründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 - I ZR 242/12, BGHZ 201, 344 Rn. 17 - Gesch äftsführerhaftung; Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 124/11, GRUR 2015, 672 Rn. 80 = WRP 2015, 739 - Videospiel - Konsolen II; Urteil vom 22. Januar 2015 - I ZR 107/13, GRUR 2015, 909 Rn. 45 = WRP 2015, 1090 - Exzenterzähne; BGH, GRUR 2016, 803 Rn. 61 - Ar mbanduhr). Eine Beteiligung durch positives Tun liegt vor, wenn der Geschäftsführer ein auf Rechtsverletzungen angelegtes Geschäft s- modell selbst ins Werk gesetzt hat (vgl. BGHZ 201, 344 Rn. 31 - Geschäfts - führerhaftung). Weiter kann bei Maßnahmen der Gesel lschaft, über die typ i- scherweise auf Geschäftsführungsebene entschieden wird, nach dem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen davon ausgega n- gen werden, dass sie von den Geschäftsführern veranlasst worden sind (vgl. BGH, GRUR 2015, 672 Rn. 83 - Videospiel - Konsolen II; GRUR 2015, 909 Rn. 45 - Exzenterzähne; BGH, GRUR 2016, 803 Rn. 61 - Armbanduhr). 2. Das Berufungsgericht ist bei seiner Beurteilung von diesen Grundsä t- zen ausgegangen. Es hat angenommen, der Beklagte zu 1 habe den - wettb e- werbswidrigen und markenrechtsverletzenden - Vertrieb der Buddy - Bots ins Werk gesetzt. Er s ei im Rahmen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der B e- klagten zu 2 mit dem Angebot der Buddy - Bots persönlich befasst gewesen. Das ergebe sich aus seinem Vo rtrag, er habe Rechtsrat eingeholt und sich erku n- digt, ob der Vertrieb der Buddy - Bots rechtmäßig sei. Ferner bezeichne er sich i m Impressum der Internetseiten ausd rücklich als verantwortlich für den Inhalt der Webseiten. 110 111 - 46 - Diese tatrichterliche Beurteilu ng ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Umst and, dass der Beklagte zu 1 im Blick auf die Vermarktung der Buddy - Bots Rechtsrat eingeholt hat, zeigt, dass er in die typischerweise auf Geschäftsfüh - rerebene getroffene Entscheidung eingebunden war, ob die B eklagte zu 2 den Vertrieb der Buddy - Bots aufnimmt. Der Impressumh inweis auf die Verantwor t- lichkeit des Beklagten zu 1 für die Internetseiten spricht dafür, dass er für ihre textliche Gestaltung zuständig war. Soweit die Revision einwendet, der Hinweis bezi ehe sich nur auf die äußerungsrechtliche Verantwortlichkeit des Beklagten zu 1 im Sinne des Presserechts, ersetzt sie die tatrichterliche Würdigung durch ihre eigene Sichtweise, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufz u- zeigen. Sie legt ferner nic ht dar, dass der Beklagte zu 1 in den Tatsacheni n- stanzen vorgebracht hat, der weitere Geschäftsführer der Beklagten zu 2 habe die Entscheidung über den Vertrieb der Automatisierungssoftware und die tex t- liche Gestaltung der Internetseiten allein getroffen. C. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europä i- schen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst. Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts , die nicht durch die Rechtsprechun g des Gerichtshofs der Europäischen Union g e- klärt oder zweifelsfrei zu beantworten ist (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257, 1258 C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C - 452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - AIFA/Doc G e- nerici). D. Danach ist auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht hinsichtlich der mit den Klageanträgen zu Ziffer II 3, II 4 und II 5 erhobenen Ansprüche auf Auskunftserteilung und Fes t- stellung der Schadensersatz pflicht wegen Verletzung der Klagemarken in B e- zug auf ander e Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Deutschland zum 112 113 114 - 47 - Nachteil der Beklagten erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Büscher Schaffert Koch Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 23.05.2013 - 312 O 390/11 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 06.11.2014 - 3 U 86/13 -
Full & Egal Universal Law Academy