ECLI:DE:BGH:2016:220316BIIZR253.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 253/15 vom 22. März 20 16 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtsh ofs hat am 22. März 2016 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann , d ie Richter in nen Caliebe und Dr. Reichart sowie die Richter Prof. Dr. Drescher und Born einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt , die Revision der Beklagten gegen das Zw i- schenurteil des 1. Zivilsenats des Pfälzischen Oberla n- desgerichts Zweibrücken vom 29. Juli 2015 als unzulässig zu verwerfen, soweit das Berufungsgericht das Festste l- lungsinteresse für die vom Kläger gestellten Fest ste l- lungsanträge bejaht hat. Soweit die Revision zugelassen worden ist, beabsichtigt der Senat, sie durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO z u- rückzuweisen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 561.120 Gründe: I. Der Kläger wendet sich mit verschiedenen Anträgen gegen die Künd i- gung seines der Geschäftsführerstellung bei der beklagten GmbH zugrundeli e- genden Rechtsverhältnisses. 1 - 3 - Das Landgericht hat die gegen die Beklagte, vertreten durch ihre G e- schäftsführer gerichtete Klage abgewiesen, weil die Beklagte nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten sei. Nach § 46 Nr. 8 GmbHG obliege die Vertretung der Gesellschaft in Proz essen mit ihrem Geschäftsführer der B e- stimmung der Gesellschafter. Das Berufungsgericht (OLG Zweibrücken, GmbHR 2015, 1047) hat durch das angefochtene Zwischenurteil festgestellt, dass die Klage zulässig ist, und die Revision zugelassen. II. 1. Die Rev ision der Beklagten ist zurückzuweisen, soweit das Ber u- fungsgericht festgestellt hat, dass die Klage zulässig ist, weil die Beklagte in diesem Rechtsstreit durch ihre Geschäftsführer wirksam gesetzlich vertreten wird (§ 51 Abs. 1 ZPO, § 35 Abs. 1 Satz 1 Gm bHG). a) Ein Zulassungsgrund besteht nicht. Weder erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine En t- scheidung des Revisionsgerichts noch stellen sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. aa) Das Berufun gsgericht hat die Revision zur Klärung der entsche i- dungserheblichen Grundsatzfrage zugelassen, ob die Gesellschaft im Passi v- prozess ihres ehemaligen Geschäftsführers bei Untätigkeit der Gesellschafte r- versammlung nach § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG durch den verbl eibenden amti e- renden Geschäftsführer nur dann vertreten wird, wenn er von der Gesellscha f- terversammlung nach § 46 Nr. 8 GmbHG ausdrücklich oder stillschweigend b e- stellt wurde. 2 3 4 5 6 - 4 - bb) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine en t- scheidung serhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage au f- wirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und die deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwic k- lung und Handhabung des Rechts be rührt. Klärungsbedürftig ist eine Recht s- frage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht en t- schieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (BGH, Beschluss vom 15. September 2014 II ZR 112/13, ZIP 2015, 370 Rn. 3; Beschluss vom 8. Februar 2010 II Z R 156/09, ZIP 2010, 1080 Rn. 3). Derart i- ge Unklarheiten bestehen nicht, wenn abweichende Ansichten in der Literatur vereinzelt geblieben und nicht oder nicht nachvollziehbar begründet sind (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 II ZR 156/ 09, ZIP 2010, 1080 Rn. 3). cc) Die vom Berufungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Soweit im neueren Schrifttum und in der obergerichtlichen Rechtsprechung auf eine (angeblich) abweichende Meinung h ingewiesen wird, beruht dies weit überwiegend auf einer unrichtigen Schlussfolgerung aus einer Anmerkung auf den Inhalt einer Entscheidung des Senats, die sich zu der vom Berufungsgericht aufgeworfenen Frage jedoch überhaupt nicht verhält. (1) Nach § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG unterliegt die Vertretung der Gesel l- schaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat, der Bestimmung der Gesellschafterversammlung. Die Vorschrift gilt sowohl für den Aktiv - als auch für den vorliegenden Passivproz ess der Gesellschaft (vgl. BGH, 7 8 9 - 5 - Urteil vom 6. März 2012 II ZR 76/11, ZIP 2012, 824 Rn. 12; Urteil vom 16. Dezember 1991 II ZR 31/91, BGHZ 116, 353, 355) sowie für Prozesse mit ausgeschiedenen Geschäftsführern (BGH, Urteil vom 6. März 2012 II ZR 76/11 , ZIP 2012, 824 Rn. 12). Sie soll die unvoreingenommene Prozes s- führung für die Gesellschaft in Rechtsstreitigkeiten sicherstellen, in denen r e- gelmäßig die Gefahr besteht, dass die nach § 35 GmbHG an sich zur Vertr e- tung der Gesellschaft berufenen Geschäftsf ührer befangen sind (BGH, Urteil vom 6. März 2012 II ZR 76/11, ZIP 2012, 824 Rn. 12; Urteil vom 16. Dezember 1991 II ZR 31/91, BGHZ 116, 353, 355; Urteil vom 20. Januar 1986 II ZR 73/85, BGHZ 97, 28, 35). (2) Solange die Gesellschafterversammlung von ihrer Befugnis nach § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG, einen besonderen Vertreter zu bestellen, keinen Gebrauch macht, wird die GmbH nach der Senatsrechtsprechung vorbehaltlich einer die Vertretungsbefugnis anders regelnden Satzungsbestimmung im Prozess mit ihre n gegenwärtigen oder ausgeschiedenen Geschäftsführern durch einen oder mehrere bereits zuvor oder neu bestellte (weitere) Geschäftsführer vertreten; eines entsprechenden (zumindest stillschweigend gefassten) Beschlusses der Gesellschafterversammlung bedarf es für die Fortdauer der Vertretungsbefu g- nis der (anderen) Geschäftsführer nicht (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1981 II ZR 72/81, WM 1981, 1353, 1354; Urteil vom 24. Februar 1992 II ZR 79/91, ZIP 1992, 760, 761; Urteil vom 24. Oktober 2005 II ZR 55/04, ZIP 2005, 2255 Rn. 10; Urteil vom 6. März 2012 II ZR 76/11, ZIP 2012, 824 Rn. 12; Beschluss vom 2. Februar 2016 II ZB 2/15, juris Rn. 13). (3) Die gegenteilige Ansicht der Revision, wonach die übrigen Geschäft s- führer auch bei bloßer Untätigke it der Gesellschafterversammlung ihre orga n- schaftliche Vertretungsmacht verlieren sollen, schränkt die Handlungsfähigkeit 10 11 - 6 - der Gesellschaft über den von § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG angestrebten Zweck hinaus ein. Bei einem Prozess der Gesellschaft mit einem (noc h bestellten oder ausgeschiedenen) Geschäftsführer wird zwar nicht selten die Gefahr bestehen, dass die übrigen Geschäftsführer die Interessen der Gesellschaft nicht unvo r- eingenommen und mit dem nötigen Nachdruck wahrnehmen werden. Dies kann gerade bei Pro zessen gegen ausgeschiedene Geschäftsführer aber auch a n- ders sein und insbesondere nach einem Wechsel in der Geschäftsführung wird eine Voreingenommenheit der Geschäftsführer regelmäßig nicht zu befürchten sein. § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG überlässt es der Ent scheidung der Gesellscha f- terversammlung, ob sie die Gesellschaft durch die bestellten Geschäftsführer als ausreichend vertreten ansieht oder die Bestellung eines geeigneten beso n- deren Vertreters für erforderlich hält. Sieht sie davon ab, dann bleibt es bei der Vertretungsbefugnis der (anderen) Geschäftsführer (BGH, Urteil vom 24. Februar 1992 II ZR 79/91, ZIP 1992, 760, 761). (4) Das neuere Schrifttum teilt für den Rechtsstreit der GmbH mit einem ausgeschiedenen Geschäftsführer über das Fortbestehen se ines Anstellung s- verhältnisses die Auffassung des Senats, dass die Vertretungsbefugnis der G e- schäftsführer auch ohne einen dahingehenden Beschluss der Gesellschafte r- versammlung andauert (vgl. Gehle in Born/Ghassemi - Tabar/Gehle, Münc h- HdBGesR VII, 5. Aufl., § 9 Rn. 113; Heybrock/Theiselmann, GmbHG, 2. Aufl., § 46 Rn. 75; Hüffer/Schürnbrand in Ulmer/Habersack/Löbbe, GmbHG, 2. Aufl., § 46 Rn. 124; Koppensteiner/Gruber, in Rowedder/Schmidt - Leithoff, GmbHG, 5. Aufl., § 46 Rn. 46; Masuch in Bork/Schäfer, GmbHG, 3. Aufl., § 46 Rn. 35; Mollenkopf in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., § 46 GmbHG Rn. 46; MünchKommGmbHG/Liebscher, 2. Aufl., § 46 Rn. 288; Roth in Roth/Altmeppen, GmbHG, 8. Aufl., § 46 Rn. 55 , 57; Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 11. Aufl., § 46 Rn. 1 64; Teichmann in Gehrlein/Ekkenga/Simon, 12 - 7 - GmbHG, 2. Aufl., § 46 Rn. 55; Wicke, GmbHG, 3. Aufl., § 46 Rn. 20 ) . Soweit teilweise verlangt wird, der Geschäftsführer sei im Innenverhältnis verpflichtet, die Gesellschafterversammlung in Kenntnis zu setzen, oder in § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG eine gesellschaftsinterne Schranke für eine eigenmächtige Ina n- spruchnahme der Vertretung in Prozessen mit Geschäftsführern durch andere Geschäftsführer gesehen wird, lässt diese Auffassung die Außenvertretung s- macht des Geschäftsf ührers hiervon unberührt (vgl. Zöllner in Baumbach/ Hueck, 20. Aufl., § 46 Rn. 68; wohl auch Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., § 46 Rn. 42 a . E . ). Die Fortdauer der Außenvertretungsmacht der G e- schäftsführer bei fehlender Beschlussfassung der Ges ellschafterversammlung nach § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG ist weiterhin unabhängig davon, dass für die Ge l- tendmachung von Ersatzansprüchen gegen Geschäftsführer als sachliche Kl a- gevoraussetzung gemäß § 46 Nr. 8 Alt. 1 GmbHG ein Gesellschafterbeschluss erforderli ch ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2007 II ZR 161/06, ZIP 2008, 117 f.). (5) Ein relevanter Meinungsstreit, der zu einer erneuten Überprüfung der Rechtsfrage durch den Senat Anlass geben könnte, besteht nicht. Wenn ve r- einzelt darauf hingewie sen wird, die Auffassung des Senats sei auch heute noch umstritten, beruht dies regelmäßig darauf, dass die in einer Anmerkung zu einer Entscheidung des erkennenden Senats vom 10. Mai 1993 II ZR 54/92 mitgeteilte Ansicht des Verfassers der Anmerkung zur Regelung der Prozes s- vertretung nach § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG (Goette, DStR 1993, 843, 844) zu U n- recht dahin verstanden wird, die genannte Entscheidung habe die betreffende Aussage zum Inhalt (siehe etwa Wicke, GmbHG, 3. Aufl., § 46 Rn. 20; Masuch in Bork/Sc häfer, GmbHG, 3. Aufl., § 46 Rn. 34; MünchKommGmbHG/ Liebscher, 2. Aufl., § 46 Rn. 287 Fn. 837 sowie die Nachweise bei Hüffer/ Schürnbrand in Ulmer/Habersack/Löbbe, GmbHG, 2. Aufl., § 46 Rn. 124 13 - 8 - Fn. 390 ). Dies ist nicht der Fall. Die Entscheidung des Senat s vom 10. Mai 1993, bei der es sich um einen Beschluss handelt, mit dem die Annahme einer Revision abgelehnt wurde, befasst sich weder ausdrücklich mit der Regelung des § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG noch lässt sich durch Auslegung ihres Inhalts d a- zu eine Aussage entnehmen. Der vollständige Wortlaut des im Übrigen nicht näher begründeten und nicht mit einem Tatbestand oder Leitsätzen versehenen Beschlusses lautet: Zivilsenats des Schleswig - Holsteinischen Oberla ndesgerichts in Schleswig vom 19. Dezember 1991 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Kläger trägt die Kosten des Revision s- verfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). i- gemacht ist, ebenso wie der mitgeteilte Sachverhalt vom Verfasser der Anme r- kung. Die in der Anmerkung geäuß erte und im ersten Leitsatz zusammeng e- fasste Auffassung des Verfassers, die GmbH werde in dem Rechtsstreit über die Frage, ob das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers durch Kündigung bzw. Aufhebungsvertrag wirksam beendet worden ist, nur dann durch d ie G e- schäftsführer vertreten, wenn die Gesellschafterversammlung dies nach § 46 Nr. 8 GmbHG beschließe, wird daher zu Unrecht von einigen Vertretern des Schrifttums und einzelnen Instanzgerichten dem Senat zugeschrieben (vgl. OLG Oldenburg, GmbHR 2010, 258 , 259; OLG Karlsruhe, NZG 2011, 987, 988 = Berufungsurteil zu BGH, Urteil vom 6. März 2012 II ZR 76/11, ZIP 2012, 824 mit Bestätigung der Senatsrechtsprechung in Rn. 12). 14 15 - 9 - b) Da die Beklagte danach durch ihre Geschäftsführer wirksam vertreten ist (§ 51 Abs. 1 ZPO, § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG), hat die Revision insoweit auch keine Aussicht auf Erfolg. 2. Soweit sich die Revision der Beklagten dagegen wendet, dass das B e- rufungsgericht einen Wegfall des Feststellungsinteresses des Klägers im Hi n- blick auf e ine mögliche Bezifferung der geltend gemachten Ansprüche verneint hat, ist sie unzulässig, weil das Berufungsgericht die Revision insoweit nicht zugelassen hat. a) Die Entscheidungsformel des Berufungsurteils enthält zwar keinen Zusatz, der die dort aus gesprochene Zulassung der Revision einschränkt. Die Beschränkung der Rechtsmittelzulassung kann sich aber auch aus den En t- scheidungsgründen ergeben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Tenor im Licht der Entscheidung sgründe ausz u- legen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich dies aus den Gründen klar ergibt. b) Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugela s- sen, ob die Gesellschaft im Passivprozess ihres eh emaligen Geschäftsführers bei Untätigkeit der Gesellschafterversammlung nach § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG durch den verbleibenden amtierenden Geschäftsführer nur dann vertreten wird, wenn er von der Gesellschafterversammlung nach § 46 Nr. 8 GmbHG au s- drücklich o der stillschweigend bestellt wurde. c) Das Berufungsgericht wollte damit ersichtlich nur die ordnungsgemäße Vertretung der Beklagten zur Überprüfung stellen, nicht auch die Frage, ob das Feststellungsinteresse des Klägers entfallen ist. Bezieht sich die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, auf einen 16 17 18 19 20 - 10 - abtrennbaren Teil des Streitstoffs, hier bei einem Zwischenurteil über die Zulä s- sigkeit der Klage auf eine eindeutig abgrenzbare selbstständige Zulässigkeit s- vorausse tzung, ist die Zulassungsentscheidung so auszulegen, dass das Ber u- fungsgericht die Revision lediglich beschränkt auf diesen Teil des Streitgege n- stands zugelassen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2014 XII ZB 469/13, MDR 2015, 224 Rn. 8; Urteil vo m 7. März 2013 IX ZR 64/12, ZIP 2013, 829 Rn. 10). d) Die Zulassung der Revision kann zwar nicht auf einzelne Rechtsfr a- gen oder Elemente des geltend gemachten Anspruchs begrenzt werden, so n- dern nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen u nd damit abtren n- baren Teil des Gesamtstreitstoffs, der Gegenstand eines Teil - oder Zwischenu r- teils oder eines eingeschränkt eingelegten Rechtsmittels sein kann. Dafür reicht es indes aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch nach einer Zurückverweisung kein Widerspruch zwischen dem noch zur Entscheidung stehenden und dem una n- fechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2015 II ZR 163/14, juris Rn. 20). Die ordnungsgemäße Vertretung der Beklagten ist rechtlich und tatsächlich unabhängig vom Feststellungsint e- resse des Klägers zu beurteilen. Die Gefahr divergierender Entscheidung en droht in dieser Konstellation nicht. 3. Der Senat weist darauf hin, dass die vorsorglich eingelegte Nichtz u- lassungsbeschwerde der Beklagten keine Aussicht auf Erfolg hat. 21 22 - 11 - 4. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 9 ZPO und geht von e i- nem v om Kläger mit Schriftsatz vom 21. Januar 2014 behaupteten Bruttom o- natsentgelt von 13.360 Bergmann Caliebe Reichart Drescher Born Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Zweibrücken, Entscheid ung vom 18.11.2013 - 1 O 303/12 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 29.07.2015 - 1 U 194/13 - 23
Full & Egal Universal Law Academy