ECLI:DE:BGH:2018:120418BIZR253.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 253/16 Verkündet am: 12. April 2018 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Deutscher Balsamico Verordnung (EG) Nr. 583/2009 Art. 1; Verordn ung (EU) Nr. 1151/2012 Art. 13 Abs. 1; MarkenG § 135 Abs. 1 Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 583/2009 der Kommission vom 3. Juli 2009 zur Eintr a- gung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschü tzten Ursprungsb e- zeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Aceto Balsamico di Modena [g.g.A.], ABl. Nr. L 175 vom 4. Juli 2009, S. 7) folgende Frage zur Vo r- abentscheidung vorgelegt: Erstreckt sich der Schutz der Gesamtbezeichnung "Aceto Balsam ico di Modena " auf die Verwendung der einzelnen nichtgeografischen Begriffe der zusammengesetzten Bezeichnung ("Aceto", "Balsamico", "Aceto Balsamico")? BGH, Beschluss vom 12. April 2018 - I ZR 253/16 - OLG Karlsruhe LG Mannheim - 2 - ECLI:DE:BGH:2018:120418BIZR253.16.0 Der I. Zivilsenat d es Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 1. Februar 201 8 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler , die Ric h- terin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen : I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 583/2009 der Kommission vom 3. Juli 2009 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografisch en Angaben (Aceto Balsamico di Modena [g.g.A.], ABl. Nr. L 175 vom 4. Juli 2009, S. 7) folge n- de Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Erstreckt sich der Schutz der Gesamtbezeichnung " Aceto Ba l- samico di Modena " auf die Verwendung der einzelnen nich t- geograf ischen Begriffe der zusammengesetzten Bezeichnung ( " Aceto " , " Balsamico " , " Aceto Balsamico " )? - 3 - Gründe: A. Die Klägerin stellt auf Essig basierende Produkte her und vermarktet diese im Raum Baden. S ie vertreibt seit mindestens 25 Jahren Produkte unter der Bezeichnung " Balsamico " und " Deutscher Balsamico " mit den nachfolgend abgebildeten Etiketten, die die Aufschrift tragen "Theo der Essigbrauer, Hol z- fassreifung, Deutscher Balsamico traditionell, naturtrüb aus badischen Weinen" oder " 1. Deutsches Essig - B rauh aus, Premium , 1868, Balsamico, Rezeptur No. 3 " . De r Beklagte ist ein Zusammenschluss von Erzeuge r n der mit der B e- zeichnung " Aceto Balsamico di Modena " versehenen Erzeugnisse. Bei dieser Bezeichnung handelt es sich um eine nac h der Verordnung (EG ) Nr. 583/2009 der Kommission vom 3. Juli 2009 zur Eintragung der Bezeichnung "Aceto Ba l- samico di Modena" in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnu n- gen und der geschützten geografischen Angabe n (g.g.A.) für Essig aus der R e- g ion Modena . 1 2 - 4 - Der Beklagte ist der Ansicht, die Verwendung der Bezeichnung " Bals a- mico " durch die Klägerin verletze die geschützte geografische Angabe " Aceto Balsamico di Modena " , und hat sie deshalb abge mahnt . Die von der Klägerin gegen den Beklagten erh obene negative Festste l- lungsklage hatte keinen Erfolg (LG Mannheim, LMuR 2015, 202) . In der Berufungsinstanz hat die Klägerin beantragt , festzustellen, dass die Klägerin nicht gegenüber dem Beklagten verpflichtet ist, die Verwendung der Bezeichnung " Bals amico " für in Deutschland hergestellte und auf Essig basierende Produkte zu unterlassen, wenn die Verwendung in der nachstehend wiedergegebenen Form erfolgt [es folgt die Einblendung der oben abgebildeten Etiketten]. Das Berufun gsgericht hat der K lage st attgegeb en (OLG Karlsruhe, WRP 2017, 626) . Der Beklagte verfolgt m it sein er vom Berufungsgericht zugelass e- nen Revision, deren Zurückweisung d ie Klägerin beantragt, seinen auf Abwe i- sung der Klage g erichteten Antrag weiter. B . Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des Art. 1 der Ve r- ordnung (EG) Nr. 583/2009 ab. Vor einer Entscheidung über das Rechtsmittel ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäisch en Union einzuholen. I. Das Berufungsgericht hat die Klage als zulässig und begründet ang e- sehen . Hierzu hat es ausgeführt: Der Feststellungsantrag sei zulässig. Der Antrag sei auch begründet, weil dem Beklagten gegenüber der Klägerin k ein Anspruch dara uf zustehe , die Bezeichnung " Balsamico " für Ess ig zu unterlassen . Ein Anspruch nach § 135 Abs. 1 MarkenG bestehe nicht, weil d ie Verwendung dieser Bezeichnung nicht 3 4 5 6 7 8 9 - 5 - gegen Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäisch en Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (Grundverordnung) verstoße . Der durch die Verordnung (EG) Nr. 583/2009 gewährte Schutz für die Bezeichnung " Aceto Balsamico di Modena " komme nu r der Gesamtbezeic h- nung zu, nicht aber den nichtgeografischen Begriffen der zusammengesetzten Bezeichnung, auch wenn diese zusammen verwendet würden. Aus Erw ä- gungsgrund 10 der Verordnung (EG) Nr. 583/2009 sei abzuleiten, dass die Z u- lässigkeit der Verwendun g einzelner nichtgeografischer Begriffe der zusa m- mengesetzten Bezeichnung nicht am Maßstab des Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der Grundv erordnung zu messen sei. Ein Anspruch bestehe ferner nicht gemäß § 126 Abs. 1, § 127 Abs. 1 MarkenG, weil die Klägerin ke ine mit der geogra f ischen Herkunftsangabe ide n- tische Bezeichnung benutzt habe. Eine nach § 127 Abs. 4 MarkenG verbotene Irreführung über die geogra f ische Herkunft liege nicht vor, weil auf den angegri f- fenen Etiketten deutlich darauf hingewiesen werde, dass das Produkt aus deu t- scher Herstellung stamme. II. Die Revision hat Erfolg, wenn die von der Klägerin verwendete n B e- zeichnungen " Balsamico " und " Deutscher Balsamico " gegen § 135 Abs. 1 MarkenG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a oder b der Grundv erordnung verstoßen. 1. Nach Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a und b der Grundverordnung werden eingetragene Namen geschützt gegen (Buchst. a) jede direkte oder i n- direkte kommerzielle Verwendung für Erzeugnisse, die nicht unter die Eintr a- gung fallen, wenn diese Erzeugnisse mit den unter diesem Namen eingetrag e- nen Erzeugnissen vergleichbar sind oder wenn durch diese Verwendung das Ansehen des geschützten Namens ausgenutzt wird, auch wenn diese Erzeu g- nisse als Zutaten verwendet werden , sowie (Buchst. b) jede widerrechtliche A n- 10 11 12 - 6 - eignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses oder der Dienstleistung angegeben ist oder wenn der g e- schützte Name in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie " Art " , " Typ " , " Verfahren " , " Fasson " , " Nachahmung " oder dergleichen verwendet wird, auch wenn dieses Erzeugnis als Zutat verwendet wird. Enthält eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe den als Ga t- tungsbezeichnung angesehenen Namen eines Erzeugnisses, so gilt die Ve r- wendung dieser Gattungsbezeichnung nach Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der Grundv erordnung nicht als Verstoß gegen Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a oder b der Grundverordnung . Der mit der negativen Feststellungsklage b ekämpfte Unterlassungsa n- spruch der Beklagten setzt damit voraus, dass sich der durch Art. 1 der Veror d- nung (EG) Nr. 583/2009 gewährte Schutz der Gesamtbezeichnung " Aceto Ba l- samico di Modena " auf die Verwendung der einzelnen nichtgeogra f ischen B e- griffe der zusammengesetzten Bezeichnung ( " Aceto " , " Balsamico " , " Aceto Ba l- samico " ) erstreckt. 2 . Nach Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 583/2009 ist die im Anhan g I di e- ser Verordnung genannte Bezeichnung " Aceto Balsamico di Modena (g.g.A.) " in das Verzeichnis der ges chützten Ursprungs bezeichnung en und der geschüt z- ten geografischen Angaben eingetragen worden. Die als " Balsamico " bezeic h- neten Erzeugnisse der Klägerin fallen nicht unter diese Eintragung, weil sie nicht die im Anhang II dieser Verordnung enthaltenen Produ ktspezifikationen eines " Aceto Balsamico di Modena " erfüllen. 3. Die Frage, ob sich der Schutz der gemäß Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 583/2009 eingetragenen Gesamtbezeichnung " Aceto Balsamico di Modena (g.g.A.) " auf die Verwendung der einzelnen nichtg eografischen Begriffe der z u- sammengesetzten Bezeichnung ( " Aceto " , " Balsamico " , " Aceto Balsamico " ) e r- streckt , bedarf der Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union. 13 14 15 - 7 - a) Dass eine geschützte geografische Angabe, die aus mehreren Begriffen besteht, n ach Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a oder b der Grundverordnung nicht nur gegen eine Verwendung der vollständigen Angabe, sondern auch g e- gen eine Verwendung einzelner Begriffe dieser Anga be geschützt sein kann, ergibt sich aus Art. 13 Abs. 1 Untera bs. 2 der Grundverordnung und d e r Rech t- sprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. aa) Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der Grundverordnung regelt den besond e- ren Fall, dass eine geschützte geografische Angabe den als Gattungsbezeic h- nung angesehenen Namen e ines Erzeugnisses enthält und bestimmt für diesen Fall, dass die Verwendung dieser Gattungsbezeichnung nicht als Verstoß g e- gen Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a oder b der Grundverordnung gilt. Di e- se Bestimmung setzt demnach voraus, dass die Verwendung des in einer g e- schützten geografischen Angabe enthaltenen Begriffs (nämlich des Namens eines Erzeugnisses) gegen Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a oder b der Grundverordnung verstoßen kann. b b) Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geht gleichfalls hervor, dass sich der Schutz einer als Ursprungs bezeichnung oder geografische Angabe eingetragenen Gesamtbezeichnung auf ihre einze l- nen Bestandteile erstrecken kann. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass nach Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b der Grundveror d- nung (damals Verordnung [EWG] Nr. 2081/92, sodann Verordnung [EG] Nr. 510/2006 , jetzt Verordnung [EU] Nr. 1151/2012 ) die geschützte Ursprung s- bezeichnung " Parmigiano Reggiano " durch die Verwendung des Wort es " Pa r- mesan " beeinträchtigt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2008 - C - 132/05, Slg. 2008, I - 957 = GRUR 2008, 524 Rn. 20 bis 57 - Parmigiano Reggiano). Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass die Frage, ob die geschützte geograf i- sche Angabe " Bay erisches Bier " durch die Verwendung einer Marke " Bavaria " verletzt wird, am Maßstab des Art. 13 der Grundv erord nung zu prüfen ist (vgl. 16 17 - 8 - EuGH, Urteil vom 2. Juli 2009 - C - 343/07, Slg. 2009, I - 5491 = GRUR 2009, 961 Rn. 125 - Bayerischer Brauerbund/Bavaria It alia). b) Der Umfang des Schutzes einer geschützten geografischen Angabe, die aus mehreren Begriffen besteht, kann jedoch durch den von der Kommiss i- on zur Eintragung des Namens erlassenen Durchführungsrechtsakt dahin b e- schränkt werden, dass er sich nich t auf die Verwendung einzelner Begriffe di e- ser Angabe erstreckt. aa) So enthält die Verordnung (EU) Nr. 1122/2010 der Kommission vom 2. Dezember 2010 zur Eintragung d er Bezeichnung "Gouda Holland" in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnunge n und der geschützten geografischen Angaben in Art. 1 Satz 2 die Feststellung, dass die Bezeichnung " Gouda " im Gebiet der Europäischen Union weiter verwendet werden könne, sofern die im Rahmen der Rechtsordnung der Union geltenden Grundsätze und Vorschrift en eingehalten würden. In Erwägungsgrund 8 der Verordnung heißt es hierzu: Offensichtlich haben die Einspruchführer bei der Behauptung, die Eintragung würde sich auf das Bestehen von Namen, Marken oder Erzeugnissen auswi r- ken und bei dem zur Eintragung vorg eschlagenen Namen würde es sich um e i- ne Gattungsbezeichnung handeln, nicht auf die gesamte Bezeichnung " Gouda Holland " , sondern nur auf einen Teil davon ( " Gouda " ) Bezug genommen. Der Schutz wird jedoch für die Bezeichnung " Gouda Holland " insgesamt verliehe n. Gemäß Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 darf die Bezeichnung " Gouda " weiterverwendet werden, sofern die im Rahmen der Rechtsordnung der Union geltenden Grundsätze und Vorschriften eingeha l- ten werden. Der Klarheit halber wurden die Spezifikation und die Zusammen - fassung entsprechend geändert. Entsprechende Regelungen enthält die Verordnung (EU) Nr. 1121/2010 der Kommission vom 2. Dezember 2010 zur Eintragung der Bezeichnung " Edam Holland " in das Verzeichnis der geschütz ten geografischen Angaben . 18 19 20 - 9 - Der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist zu entnehmen, dass diese Beschränkung des Schutzumfangs einer geschützten geografischen Angabe wirksam ist. Der Gerichtshof hat für die durch die g e- nannten Verordn ungen eingetragenen geschützten geografischen Angaben " Gouda Holland " und " Edam Holland " im Hinblick auf die Regelungen in Art. 1 und Erwägungsgrund 8 dieser Verordnungen ausgesprochen, dass diese A n- gaben allein gegen eine Verwendung der Gesamtbezeichnung und nicht gegen eine Verwendung der Bestandteile " Gouda " und " Edam " geschützt sind (vgl. EuGH, Beschluss vom 6. Oktober 2015 - C - 519/14 P, juris Rn. 21 - Gouda Ho l- land; Beschluss vom 6. Oktober 2015 - C - 517 /14 P, StoffR 2016, 46 Rn. 21 Edam Holland). bb ) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Kommission könne den Anwendungsvorrang der Grundverordnung nicht durch bloße Bemerkungen über den Schutzbereich der zusammengesetzten Bezeichnung in den Erw ä- gungsgründen der Eintragungsverordnung mit der Folg e außer Kraft setzen, dass den Gerichten eine Prüfung ver wehrt wäre, ob es sich bei dem in einer geschützten Angabe enthaltenen Namen eines Erzeugnisses um eine Ga t- tungsbezeichnung handelt. Es trifft zwar zu , dass nach dem Grundsatz der Normenhierarchie mit e i- ner Durchführungsver ordnung nicht von der höherrangigen Grundverordnung ab ge wichen werden darf (vgl. EuG, Urteil vom 13. April 2011 - T - 576/08, Slg. 2011, II - 1575 Rn. 100 mwN). Die hier in Rede stehenden Durchführungsve r- ordnungen weichen jedoch nich t von der Grundverordnung ab, wenn sie den Umfang des Schutzes der einzutragenden Bezeichnung bestim men. D ie Ko m- mission ist nach dem System der Grundverordnung befugt, in Fällen, in denen Einsprüche erhoben werden und es nicht zu einer Einigung kommt, eine En t- scheidung über die Eintragung der Angabe zu treffen (vgl. Art. 51 , Art. 52 Abs. 3 Buchst. b der Grundverordnung). 21 22 23 - 10 - cc ) Dass der aufgrund der Eintragung der Bezeichnung gewährte Schutz beschränkt sein kann, ergibt sich auch dar aus , dass der Antragstel ler zum Au s- druck bringen kann , keinen Schutz für Teile einer Gesamtbezeichnung zu bea n- trag en . So wird in zahlreichen Fußnoten der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission vom 12. Juni 1996 zur Eintragung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Veror d- nung (EWG) Nr. 2081/92 darauf hingewiesen, dass Schutz von Einzelbestan d- teilen - etwa " Camembert " in der Gesamtbezeichnung " Camembert du No r- mandie " oder " Emmental " in der Gesamtbezeichnung " Emmental de Sa voie " - nicht beantragt ist. Ferner ist etwa in Erwägungsgrund 5 der Verordnung (EG) Nr. 737/2005 der Kommission vom 13. Mai 2005 zur Ergänzung des Anhangs der Veror d- nung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung d er Bezeichnung "Ricotta Romana" in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschüt z- ten geografischen Angabe n klargestellt, dass der Antrag nur den Schutz der zusammengesetzten Bezeichnung " Ricotta Romana " betrifft und der Begriff " Ricotta " frei verwen det werden darf. Die Nichterstreckung des Schutzes auf Einzelbestandteile der Gesamtbezeichnung folgt in diesen Fällen aus der Ei n- tragungsverordnung selbst (vgl. Ha cker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 135 Rn. 40). In der Entscheidung " Fromagerie Chi c iak und Fol " hat der Gerichtshof der Europäischen Union ausgesprochen, dass sich der Schutz einer zusa m- mengesetzten Ursprungsbezeichnung nicht zwangsläufig auf alle ihre Bestan d- teile bezieht, wenn in der Eintragungsverordnung keine Fußnote vorhanden ist, der zufolge für einen Teil der Bezeichnung kein Schutz beantragt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Juni 1998 C - 129/97, C - 130/97, Slg. 1998, I - 3315 = GRUR Int. 1998, 790 Rn. 34 bis 39 ). 24 25 26 - 11 - c) Im Streitfall sprechen f ür eine Beschränkung des Schutzumfangs auf die Gesamtbezeichnung " Aceto Balsamico di Modena " unter Ausschluss ei n- zelner nichtgeografischer Bestandteile die Erwägungsgründe 3, 5 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 583/2009, die wie folgt lauten : [3] Der von Deutschland eingelegte Einspruch konzentriert sich darauf, dass sich die Eintragung der geschützten geografischen Angabe " Aceto Balsamico di Modena " nachteilig auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirkt, die sich b e- reits seit mehr als fünf Jahren rechtmäßig unter der Handelsbezeichnung Ba l- samessig/Aceto balsamico in Verkeh r befinden, sowie darauf, dass sich diese Bezeichnungen als Gattungsbezeichnungen darstellen. Deutschland hat auße r- dem darauf hingewiesen, dass die einzelnen Herstellungsphasen in dem U r- sprungsgebiet klarer dargestellt werden müssten. [5] Griechenland wied erum weist auf die Bedeutung der Erzeugung von Ba l- samessig auf seinem Staatsgebiet hin, der unter anderem unter den Bezeic h- nungen " balsamico " oder " balsamon " in Verkehr gebracht wird, und auf die nachteilige Auswirkung, die die Eintragung der Bezeichnung " Aceto Balsamico di Modena " auf das Bestehen dieser Erzeugnisse haben würde, die sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Verkehr befinden. Griechenland schließt sich der Auffassung an, dass die Begriffe " aceto balsamico " , " balsamic " usw. Gattungsbeze ichnungen sind. [10] Offensichtlich haben Deutschland und Griechenland in ihren Beschwerden dagegen, dass es sich bei dem zur Eintragung vorgeschlagenen Namen um e i- ne Gattungsbezeichnung handele, nicht die Gesamtbezeichnung, d. h. " Aceto Balsamico di Moden a " berücksichtigt, sondern nur Teile davon, wie " aceto " , " balsamico " und " aceto balsamico " , bzw. die jeweiligen Übersetzungen. G e- schützt wurde aber die zusammengesetzte Bezeichnung " Aceto Balsamico di Modena " . Die einzelnen nichtgeografischen Begriffe der zusammengesetzten Bezeichnung, auch wenn diese zusammen verwendet werden, sowie ihre Übersetzung, können unter Einhaltung der Grundsätze und Vorschriften des Gemeinschaftsrechts im gesamten Gebiet der Gemeinschaft verwendet we r- den. Mit den Ausführungen in Satz 3 des Erwägungsgrunds 10 könnte die Kommission zum Ausdruck gebracht haben, dass sich der Schutz der Gesam t- bezeichnung nicht auf deren einzelne nichtgeografische Bestandteile bezieht, die nach dem Vorbringen Deutschlands und Griechenlands im Einspr uchsve r- fahren Gattungsbezeichnungen darstellten. 27 28 - 12 - Das Fehlen eines ausdrücklichen Hinweis es auf Art. 13 Abs. 1 Unte r- abs. 2 der Grundv erordnung in der im Streitfall maßgeblichen Verordnung (EG) Nr. 583/2009 lässt auch mit Blick auf die vorgenannten Verord nungen, in die ein entsprechender Hinweis aufgenommen worden ist, keine eindeutige Klärung der Rechtsfrage zu. Vielmehr könnte die Formulierung in Erwägungsgrund 10 der Verordnung (EG) Nr. 583/2009, wonach die einzelnen nichtgeografischen Begriffe der zusa mmengesetzten Bezeichnung " unter Einhaltung der Grundsä t- ze und Vorschriften des Gemeinschaftsrechts im gesamten Gebiet der Gemei n- schaft verwendet werden " können, mit Blick etwa auf die entsprechende Form u- lierung in Art. 1 S atz 2 der Verordnungen (EU) Nr. 1 121 /2010 und 1122/2010 im Sinne einer Beschränkung des Schutzgegenstands verstanden werden. d) Die Annahme einer Beschränkung des Schutzes auf die Gesamtb e- zeichnung bedeutete - entgegen der Ansicht der Revision - keinen Wertungsw i- derspruch zu der durch die Verordnung (EG) Nr. 813/2000 des Rates vom 17. April 2000 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission zur Eintragung geographischer Angaben und Ursprungsb e- zeichnungen gemäß dem Verfahren nach Arti kel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 erfolgten Eintragung der geschützten Ursprungsbezeichnungen " Aceto Balsamico Tradizionale di Modena " und " Aceto Balsamico Tradizionale di Reggio Emilia " . Zwar enthält diese Verordnung - anders als die Verordnung (EG) Nr. 583/2009 - keinen Hinw eis auf die freie Verwendbarkeit der nichtge o- grafischen Bestandteile der Gesamtbezeichnung en, so dass die Zulässigkeit der Verwendung ihrer nichtgeografischen Bestandteile in jedem Einzelfall nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b und Untera bs. 2 der Grun d- v erordnung zu prüfen ist . 29 30 - 13 - Das Unterbleiben von Hinweisen auf einen beschränkten Schutzumfang in der Verordnung (EG) Nr. 813/2000 , das darauf zurückzuführen sein mag, dass im vorangehenden Eintragungsverfahren Einsprüche von Mitgliedstaate n nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 2081/92 (jetzt Art. 51 und 52 der Grun d- verordnung) nicht erfolgt sind , steht jedoch einer Beschränkung der Schutzwi r- kung der im Streitfall relevanten, später eingetragenen Gesamtbezeichnung nicht entgegen. Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 15.09.2015 - 2 O 187/14 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.11.2016 - 6 U 176/15 - 31
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