BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 254/09 Verk374ndet am: 18. M344rz 2010 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 307 Bh, Cb, 652, 655; SGB III 247247 296, 297 Nr. 1, 247 421 g Abs. 2 a) Zur Frage der Wirksamkeit einer (formularm344337igen) Vereinbarung, wonach der Auftraggeber (Arbeitsuchende) dem privaten Arbeitsvermittler den ge-samten Betrag der geschuldeten Verg374tung in H366he von einem Brutto-monatsgehalt, h366chstens 2.000 200, unabh344ngig von der tats344chlichen Dauer des vermittelten Besch344ftigungsverh344ltnisses zu entrichten hat. b) Zur Anwendung von 247 655 BGB auf einen Vertrag 374ber die Vermittlung eines Arbeitsverh344ltnisses im Sinne von 247 296 SGB III. BGH, Urteil vom 18. M344rz 2010 - III ZR 254/09 - LG G366rlitz AG Wei337wasser - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 18. M344rz 2010 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, W366stmann, Hucke und Tombrink f374r Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts G366rlitz vom 8. September 2009 wird zur374ckge-wiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kl344ger betreibt eine private Arbeitsvermittlung und begehrt von dem Beklagten die Zahlung einer Verg374tung f374r die Vermittlung eines Arbeitsverh344lt-nisses in H366he von 1.200 200. 1 Der von den Parteien abgeschlossene Vermittlungsvertrag vom 3. De-zember 2007 enth344lt unter anderem folgende Regelungen: 2 "247 1 (205) Der Vermittlungsauftrag ist erf374llt, wenn aufgrund der T344tigkeit des privaten Arbeitsvermittlers ein sozialversiche-rungspflichtiges Besch344ftigungsverh344ltnis mit mindestens 15 Wochenarbeitsstunden bei einer Besch344ftigungsdauer von mindestens drei Monaten zustande gekommen ist. (205) - 3 - 247 3 b (205) Hat die/der Arbeitsuchende am Tage der Aufnahme des vermittelten sozial[versicherungs]pflichtigen Arbeits-verh344ltnisses keinen Anspruch auf einen Vermittlungsgut-schein bzw. sind die Bedingungen f374r die Auszahlung des Gutscheins nicht erf374llt, hat der Arbeitsuchende die Vermitt-lungsgeb374hr selbst zu entrichten. Die H366he der Vermitt-lungsgeb374hr betr344gt ein Bruttomonatsgehalt, maximal je-doch 2.000,- EUR inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. (205) 247 4 (205) Vermittlungskosten sind zu zahlen, wenn der Arbeits-vermittler der/dem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle ver-mittelt und somit ein sozialversicherungspflichtiges Be-sch344ftigungsverh344ltnis entsteht. (205) Wird von der/dem Ar-beitsuchenden kein g374ltiger Vermittlungsgutschein im Ori-ginal 374bergeben bzw. sind die Bedingungen f374r die Auszah-lung des Vermittlungsgutscheins nicht erf374llt, so hat die/der Arbeitsuchende die in 247 3 b vertraglich vereinbarte Vermitt-lungsgeb374hr selbst zu entrichten. Der Arbeitsvermittler stellt in diesem Fall der/dem Arbeitsuchenden 374ber die Verg374-tung eine gesonderte Rechnung. Die Vermittlungsverg374-tung ist sp344testens 4 Wochen nach Beginn des Besch344fti-gungsverh344ltnisses f344llig. (205)" Der Beklagte hatte von der Agentur f374r Arbeit keinen Vermittlungsgut-schein im Sinne von 247 421g Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsf366rderung - (SGB III) erhalten. 3 Auf die nachfolgenden Vermittlungsbem374hungen des Kl344gers wurde zwi-schen dem Beklagten und der Sanit344tshaus S. -Passage GmbH in S. ein sozialversicherungspflichtiges Besch344ftigungsverh344ltnis mit einer w366-chentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und einem Bruttomonatsgehalt in H366he von 1.200 200 begr374ndet. Dieses vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2008 befristete Arbeitsverh344ltnis wurde durch ordentliche K374ndigung des Arbeitgebers zum 4 - 4 - 30. Mai 2008 beendet. Mit Rechnung vom 19. Februar 2008 verlangte der Kl344-ger von dem Beklagten eine Vermittlungsverg374tung in H366he von 1.200 200. 5 Der Beklagte hat eingewandt, die Verg374tungsabrede sei unwirksam. Die Nichtigkeit ergebe sich zum einen aus 247 297 Nr. 1, 247 296 Abs. 3, 247 421g Abs. 2 SGB III, weil das Besch344ftigungsverh344ltnis danach zumindest sechs Monate andauern m374sse, um eine Vermittlungsprovision begr374nden zu k366nnen. Zum anderen stelle die formularm344337ige Verg374tungsregelung eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitsuchenden im Sinne von 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, weil sie eine Besch344ftigungsdauer von lediglich drei Monaten f374r die Ent-stehung des vollen Verg374tungsanspruchs ausreichen lasse und somit eine Vermittlungsprovision von bis zu einem Drittel des gesamten aus der Arbeits-vermittlung erzielten Bruttoarbeitsentgelts erm366gliche. Der Kl344ger hat die Verg374tungsregelung f374r wirksam gehalten, weil hierin die H366chstgrenze nach 247 296 Abs. 3, 247 297 Nr. 1 SGB III beachtet werde. 6 Das Amtsgericht hat der Klage im Wesentlichen - bis auf einen Teil der Nebenforderungen - stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hat das Land-gericht zur374ckgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. 7 Entscheidungsgr374nde Die zul344ssige Revision des Beklagten ist unbegr374ndet. 8 - 5 - I. 9 Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, dem Kl344ger stehe gegen den Be-klagten der geltend gemachte Verg374tungsanspruch gem344337 247 652 BGB i.V.m. 247 3 b des Vermittlungsvertrages zu. Die Verg374tungsabrede sei nicht nach 247 297 Nr. 1 SGB III unwirksam, weil die Verg374tungsh366chstgrenze von 2.000 200 (inklusi-ve Umsatzsteuer) nach 247 296 Abs. 3 i.V.m. 247 421g Abs. 2 Satz 1 SGB III ein-gehalten werde. Die Zahlungsregelung in 247 421g Abs. 2 Satz 3 SGB III betreffe nur die F344lle, in denen die Agentur f374r Arbeit Vermittlungsgutscheine ausge-reicht habe, und werde von der Verweisung in 247 296 Abs. 3 SGB III nicht er-fasst. 247 297 Nr. 1 und 247 296 Abs. 3 SGB III seien als Ausnahmevorschriften eng auszulegen. Der Gesetzgeber habe sich bewusst daf374r entschieden, die private Arbeitsvermittlung dem Vertragsrecht des B374rgerlichen Gesetzbuchs und somit auch der Vertragsfreiheit zu unterstellen. Die Verg374tungsregelung sei auch nicht gem344337 247 307 BGB unwirksam, da sie keine unangemessene Benachteili-gung des Arbeitsuchenden darstelle. Der Verg374tungsanspruch setze voraus, dass das vermittelte Arbeitsverh344ltnis eine Besch344ftigungsdauer von mindes-tens drei Monaten aufweise. Der Arbeitsuchende habe es in der Hand, ob er ein befristetes kurzes Arbeitsverh344ltnis eingehen wolle oder nicht. In der Regel w374rden Arbeitsverh344ltnisse f374r eine l344ngere Dauer als nur drei Monate begr374n-det. II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. 10 - 6 - 1. Das Berufungsgericht hat die Nichtigkeit der Verg374tungsabrede zutref-fend verneint. Diese ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision weder aus 247 297 Nr. 1 SGB III noch aus 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. 11 12 a) Die Verg374tungsvereinbarung ist nicht wegen der 334berschreitung der gesetzlich zul344ssigen H366chstgrenze unwirksam (247 297 Nr. 1 Fall 1, 247 296 Abs. 3 Satz 1, 247 421g Abs. 2 SGB III). aa) Durch Art. 3 des Gesetzes zur Vereinfachung der Wahl der Arbeit-nehmervertreter in den Aufsichtsrat vom 23. M344rz 2002 (BGBl. I S. 1130) wurde das Recht der privaten Arbeitsvermittlung mit der Neufassung der 247247 291 ff SGB III und der Einf374hrung des Vermittlungsgutscheins (247 421g SGB III) grund-legend umgestaltet. Seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 27. M344rz 2002 besteht f374r die private Arbeitsvermittlung kein pr344ventives Verbot mit Erlaubnis-vorbehalt mehr. Zivilrechtlich gilt f374r das Verh344ltnis zwischen dem Arbeitsu-chenden und dem Arbeitsvermittler der Grundsatz der Vertragsfreiheit, modifi-ziert durch die Regelungen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, vornehmlich der 247247 296 und 297 SGB III. Der Vertrag, nach dem sich der Vermittler gem344337 247 296 Abs. 1 SGB III verpflichtet, einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, ist ein privatrechtlicher Vertrag, der den Bestimmungen der 247247 652 ff BGB - unter Ber374cksichtigung der diese 374berlagernden Sonderregelungen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - unterliegt (s. BSG, NJW 2007, 1902, 1903 Rn. 13 f; NZS 2009, 291, 292 Rn. 11; K374hl/Breitkreuz, NZS 2004, 568 f; Rixen, NZS 2002, 466 f, 469; Niesel/Brand, SGB III, 4. Aufl., 247 296 Rn. 2, 8, 10; Niesel/ Brandts ebd. 247 421g Rn. 13; Gagel/Fuchs, SGB II/III, Stand: Januar 2009, 247 296 SGB III Rn. 1, 6; Gagel/Peters-Lange, SGB II/III, Stand: Dezember 2009, 247 421g SGB III Rn. 17; Fischer, NJW 2007, 3107; M374nchKommBGB/Roth, 13 - 7 - 5. Aufl., 247 655 Rn. 2; Bamberger/Roth/Kotzian-Marggraf, BGB, 2. Aufl., 247 655 Rn. 3, 5). 14 Mit den einschr344nkenden Bestimmungen in 247 296 SGB III bezweckte der Gesetzgeber den Schutz der Arbeitsuchenden, die sich in aller Regel gegen-374ber den Arbeitsvermittlern in einer schw344cheren Verhandlungsposition als die Arbeitgeber befinden, vor der Ausnutzung pers366nlicher und wirtschaftlicher Not-lagen und ihrer Unerfahrenheit (BT-Drucks. 14/8546, S. 6). Zu diesen ein-schr344nkenden Regelungen z344hlen das Schriftformerfordernis in 247 296 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB III sowie 247 296 Abs. 3 SGB III, wonach die vereinbarte Ver-g374tung des Vermittlers einschlie337lich der auf sie entfallenden Umsatzsteuer bestimmte in 247 421g Abs. 2 SGB III f374r den Vermittlungsgutschein des Arbeits-amtes bzw. (nachfolgend) der Agentur f374r Arbeit genannte Betr344ge nicht 374ber-steigen darf. Auch Arbeitsuchende, die keinen Anspruch auf einen Vermitt-lungsgutschein haben, sollten hierdurch vor ungerechtfertigter Inanspruchnah-me gesch374tzt werden (BT-Drucks. 14/8546 aaO). Die Fassung von 247 296 Abs. 3 SGB III wurde seitdem laufend mit den sp344teren 304nderungen von 247 421g Abs. 2 SGB III abgestimmt. Das Gesetz vom 23. M344rz 2002 sah in 247 421g Abs. 2 SGB III zun344chst eine nach der Dauer der Arbeitslosigkeit gestaffelte Vermittlungsgeb374hr von 1.500 200 bis 2.500 200 vor. Diese Staffelung wurde durch das Vierte Gesetz zur 304nderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und an-derer Gesetze vom 19. November 2004 (BGBl. I S. 2902) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 abgeschafft und durch eine einheitliche Verg374tung von 2.000 200 ersetzt, um eine Verwaltungsvereinfachung herbeizuf374hren und Langzeitar-beitslosigkeit zu verhindern; zugleich wurde klargestellt, dass der einheitliche Verg374tungsbetrag wie die Regelung in 247 296 Abs. 3 SGB III die anfallende ge-setzliche Umsatzsteuer umfasst (vgl. BT-Drucks. 15/3674 S. 10). Mit dem Ge-setz zur F366rderung der zus344tzlichen Altersvorsorge und zur 304nderung des Drit- - 8 - ten Buches Sozialgesetzbuch vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2838) wurde f374r die Vermittlung von Langzeitarbeitslosen und behinderten Menschen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 die M366glichkeit geschaffen, den Vermittlungs-gutschein bis zu einer H366he von 2.500 200 auszustellen (247 421g Abs. 2 Satz 2 SGB III n.F.), und 247 296 Abs. 3 Satz 1 SGB III an diese Neuregelung ange-passt. Weitgehend unver344ndert blieb seit Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. M344rz 2002 die Regelung zur gestaffelten Auszahlung der Vermittlungsver-g374tung durch das Arbeitsamt bzw. (nachfolgend) die Agentur f374r Arbeit (247 421g Abs. 2 Satz 3 [Gesetze vom 23. M344rz 2002 und 10. Dezember 2007]; zwi-schenzeitlich: 247 421g Abs. 2 Satz 2 [Gesetz vom 19. November 2004]). Hier-nach wird ein Teilbetrag von 1.000 200 bei Beginn des vermittelten Besch344fti-gungsverh344ltnisses (Gesetz vom 23. M344rz 2002) bzw. nach einer sechsw366chi-gen Dauer des Besch344ftigungsverh344ltnisses (Gesetz vom 19. November 2004) und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Besch344ftigungsver-h344ltnisses gezahlt (s. zu alledem Gagel/Peters-Lange aaO 247 421g SGB III Rn. 4). Gem344337 247 297 Nr. 1 SGB III sind Vereinbarungen zwischen einem Ver-mittler und einem Arbeitsuchenden 374ber die Zahlung der Verg374tung unter ande-rem dann unwirksam, wenn deren H366he die nach 247 296 Abs. 3 zul344ssige H366chstgrenze 374berschreitet oder wenn die erforderliche Schriftform nicht ein-gehalten wird. Diese Regelung bezweckt den Schutz der Arbeitsuchenden vor 334bervorteilung und erleichtert es, Verg374tungen zur374ckzufordern, die entgegen den genannten Bestimmungen geleistet wurden (BT-Drucks. 14/8546 aaO). 15 - 9 - bb) Zu Recht geht die Revision - insoweit in 334bereinstimmung mit den Vorinstanzen - davon aus, dass die Vereinbarung eines die nach 247 296 Abs. 3 i.V.m. 247 421g Abs. 2 SGB III geltende H366chstgrenze 374berschreitenden Vermitt-lungsentgelts gem344337 247 297 Nr. 1 Fall 1 SGB III zur Unwirksamkeit der Verg374-tungsvereinbarung insgesamt und somit nicht lediglich zu einer Reduzierung der vereinbarten Verg374tung auf den h366chstzul344ssigen Umfang (im Sinne einer "geltungserhaltenden Reduktion"), sondern zum Verlust des gesamten Verg374-tungsanspruchs des Vermittlers f374hrt (Rixen aaO S. 469; wohl auch Ga-gel/Fuchs, aaO 247 296 SGB III Rn. 11 a.E.; Niesel/Brand aaO 247 297 Rn. 2; a.A. Roth aaO 247 655 Rn. 7; Kotzian-Marggraf aaO 247 655 Rn. 6). Zwar hat der Ver-sto337 gegen ein preisrechtliches Verbotsgesetz nach der st344ndigen Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs gem344337 247 134 BGB im Allgemeinen die Nichtig-keit der Entgeltregelung nur in dem Umfang zur Folge, als der zul344ssige Preis 374berschritten wird; im 374brigen bleibt der zul344ssige Preis geschuldet (vgl. Se-natsurteil BGHZ 145, 66, 76 f; BGHZ 51, 174, 181; 89, 316, 319 f; 108, 147, 150; BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - VII ZR 25/06 - NJW 2008, 55, 56 Rn. 14). Dieser Grundsatz kommt f374r die Nichtigkeitsanordnung nach 247 297 Nr. 1 SGB III jedoch nicht zum Zuge. Dies folgt aus dem Wortlaut von 247 297 Nr. 1 SGB III - wo von "wenn" und nicht von "soweit" die Rede ist - sowie aus dem Zweck und dem Gesamtzusammenhang dieser Gesetzesbestimmung. Der vom Gesetzgeber beabsichtigte Schutz des Arbeitsuchenden vor 334bervortei-lung durch eine die genannten H366chstgrenzen 374bersteigende Verg374tungsver-pflichtung erweist sich nur dann als wirkungsvoll, wenn der Vermittler in einem solchen Falle Gefahr l344uft, seinen gesamten Verg374tungsanspruch zu verlieren. K366nnte der Vermittler sicher sein, in jedem Falle eine Verg374tung im Umfang des h366chstzul344ssigen Betrags zu erhalten, so w344re die gesetzwidrige Vereinbarung einer diesen Betrag 374bersteigenden Verg374tung f374r ihn weitestgehend risiko- und folgenlos, wohingegen der Arbeitsuchende einseitig mit der Gefahr belastet 16 - 10 - bliebe, in Unkenntnis der gesetzlichen Regelung eine unzul344ssig hohe Verg374-tung zu entrichten. Hinzu kommen folgende systematische Erw344gungen: Aus 247 297 Nr. 1 Fall 3 und 247 296 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB III ergibt sich, dass die Verg374tungsvereinbarung insgesamt nichtig ist und dem Vermittler somit kein Anspruch auf Provision zusteht, wenn der Vertrag nicht in schriftlicher Form abgefasst wurde oder auch nur keine (schriftliche) Angabe zur Verg374tung des Vermittlers enth344lt (s. dazu LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. April 2009 - L 9 AL 42/07 - juris Rn. 23; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12. Juni 2007 - L 7 AL 391/04 - juris Rn. 18; LG Berlin, Urteil vom 7. Februar 2006 - 5 O 287/05 - juris Rn. 15 ff; Gagel/Fuchs aaO 247 297 SGB III Rn. 3; Staudinger/ Reuter, BGB [2003], 247 655 Rn. 3). Hinsichtlich der Nichtigkeitsfolge enthalten die in 247 297 Nr. 1 SGB III aufgez344hlten F344lle keine Differenzierung, und es ist - zumal in Anbetracht der einheitlichen Zweckrichtung - auch kein sachlicher Grund daf374r ersichtlich, der eine solche Differenzierung erforderlich machen k366nnte (LG Berlin aaO Rn. 17). Fehlt es an einer wirksamen Verg374tungsverein-barung, so mangelt es - anders als bei einem gew366hnlichen Maklervertrag (s. 247 653 BGB) - also an einer notwendigen Voraussetzung f374r die Entstehung (irgend-)eines Provisionsanspruchs des Vermittlers. cc) Die im Vermittlungsvertrag der Parteien enthaltene Verg374tungsver-einbarung ist aber nicht gem344337 247 297 Nr. 1 Fall 1 SGB III unwirksam, weil sie kein Entgelt vorsieht, das die in 247 421g Abs. 2 SGB genannte Betragsgrenze 374berschreitet. Gegen die diesbez374glichen Ausf374hrungen des Berufungsgerichts wendet sich die Revision ohne Erfolg. 17 - 11 - In 247 3b des Vermittlungsvertrags ist f374r die Vermittlungsgeb374hr ein Maximalbetrag von 2.000 200 vorgesehen. Dies entspricht dem in 247 421g Abs. 2 Satz 1 SGB III genannten Betrag und 374berschreitet diesen nicht. Entgegen der Ansicht der Revision ist es f374r die Wirksamkeit des Verg374tungsanspruchs des Kl344gers ohne Belang, dass 247 421g Abs. 2 Satz 3 SGB III f374r die Bezahlung der Vermittlungsverg374tung durch die Agentur f374r Arbeit bestimmt, dass ein Teilbe-trag von 1.000 200 nach einer sechsw366chigen Dauer und der Restbetrag - erst - nach einer sechsmonatigen Dauer des vermittelten Besch344ftigungsverh344ltnis-ses gezahlt wird, wohingegen das im Vermittlungsvertrag der Parteien verein-barte Entgelt in vollem Umfang bereits sp344testens vier Wochen nach Beginn des vermittelten Besch344ftigungsverh344ltnisses zu entrichten ist (247 4 des Vermitt-lungsvertrags). Wie die Vorinstanzen zutreffend dargelegt haben, bezieht sich die erw344hnte Gesetzesbestimmung nach dem klaren Regelungsinhalt von 247 421g Abs. 2 SGB III allein auf die Verg374tung, welche die Agentur f374r Arbeit auf den von ihr ausgestellten Vermittlungsgutschein an den Vermittler zu zahlen hat, und wird von der Verweisung in 247 296 Abs. 3 Satz 1 SGB III auf "den in 247 421g Abs. 2 Satz 1 genannten Betrag" nicht mit umfasst. Dementsprechend setzt nach 247 296 Abs. 2 Satz 1 SGB III und 247 652 Abs. 1 BGB der Provisions-anspruch nur das (wirksame) Zustandekommen des vermittelten Arbeitsver-trags voraus, nicht aber eine bestimmte Dauer des Arbeitsverh344ltnisses. Zudem w344re die Vorschrift des 247 296 Abs. 2 Satz 2 SGB III, wonach der Vermittler kei-ne Verg374tungsvorsch374sse verlangen oder entgegennehmen darf, 374berfl374ssig, wenn die Zahlungsregelung in 247 421g Abs. 2 Satz 3 SGB III auch f374r den Ver-g374tungsanspruch des Vermittlers gegen den Arbeitsuchenden ma337gebend w344-re. Der Hinweis darauf, dass der Arbeitsuchende schutzw374rdig sei und hinsicht-lich seiner Verg374tungsverpflichtung nicht schlechter gestellt werden d374rfe als die Agentur f374r Arbeit, verf344ngt nicht. Die in 247 421g Abs. 2 Satz 3 SGB III vor-gesehene Staffelung des Verg374tungsanspruchs je nach Dauer des Besch344fti- 18 - 12 - gungsverh344ltnisses (1.000 200 nach 6-w366chigem, der Restbetrag nach 6-monati-gem Bestehen) soll eine besondere Anreizwirkung zugunsten einer dauerhaften Integration in den Arbeitsmarkt schaffen; dar374ber hinaus soll dadurch, dass die erste Rate nicht schon zu Beginn des Besch344ftigungsverh344ltnisses gezahlt wird, Missbr344uchen vorgebeugt werden (Gagel/Peters-Lange aaO 247 421g SGB III Rn. 4 unter Hinweis auf BT-Drucks. 15/3674 S. 10 sowie Rn. 23; Niesel/Brandts aaO 247 421g Rn. 23). Diese gesetzgeberische Intention ist schon wegen der grunds344tzlich anders geregelten Risikoverteilung (247 296 Abs. 2 SGB III, 247 652 Abs. 1 BGB) auf das Verh344ltnis zwischen dem Arbeitsvermittler und dem Ar-beitsuchenden nicht 374bertragbar. So w344re es etwa dann, wenn das vermittelte Arbeitsverh344ltnisses aus einem allein in der Verantwortungssph344re des Arbeit-suchenden liegenden Grund fr374hzeitig beendet wird, nicht gerechtfertigt, dem Vermittler jeglichen Verg374tungsanspruch gegen den Arbeitsuchenden zu versa-gen oder diesen Anspruch auch nur zu k374rzen. b) Die Verg374tungsvereinbarung ist auch nicht gem344337 247 307 BGB unwirk-sam. Zwar handelt es sich bei den Regelungen des Vermittlungsvertrags vom 3. Dezember 2007 - wie zwischen den Parteien nicht streitig ist - um Allgemeine Gesch344ftsbedingungen im Sinne der 247247 305 ff BGB. Die Verg374tungsabrede stellt sich aber nicht als unangemessene Benachteiligung des Arbeitsuchenden (Auftraggebers) entgegen den Geboten von Treu und Glauben im Sinne von 247 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB dar. 19 Die Bestimmung der Verg374tungsh366he (hier: ein Bruttomonatsgehalt, maximal 2.000 200; 247 3b des Vermittlungsvertrags) ist als solche der AGB-recht-lichen 334berpr374fung entzogen. Klauseln, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und den daf374r zu zahlenden Preis unmittelbar regeln (Leistungs-beschreibungen), unterliegen gem344337 247 307 Abs. 3 Satz 1 BGB - anders als 20 - 13 - (Preisneben-)Bestimmungen, die sich zwar mittelbar auf die Verg374tungspflicht auswirken, an deren Stelle aber bei Fehlen einer wirksamen vertraglichen Re-gelung dispositives Gesetzesrecht treten kann - nicht der Wirksamkeitskontrolle nach 247 307 Abs. 1 und 2, 247247 308, 309 BGB (s. dazu Senatsurteil BGHZ 106, 42, 46; ferner: BGHZ 93, 358, 360 ff m.w.N.; 116, 117, 119; 124, 254, 256; BGH, Urteil vom 17. Oktober 2007 - VIII ZR 251/06 - NJW 2008, 214 Rn. 12; Pa-landt/Gr374neberg, BGB, 69. Aufl., 247 307 Rn. 57, 60 m.w.N.). Soweit die Regelung der Verg374tungsvoraussetzungen (hier: Zustande-kommen eines sozialversicherungspflichtigen Besch344ftigungsverh344ltnisses mit mindestens 15 Wochenarbeitsstunden bei einer Besch344ftigungsdauer von min-destens drei Monaten; F344lligkeit - sp344testens - vier Wochen nach Beginn des Besch344ftigungsverh344ltnisses; keine Verkn374pfung mit einer bestimmten [Min-dest-]Dauer des vermittelten Arbeitsverh344ltnisses; 247247 1 und 4 des Vermittlungs-vertrags) kontrollf344hig ist, begegnen die hier in Rede stehenden Vertragsbedin-gungen keinen durchgreifenden Bedenken. 21 Die in 247 1 und 247 4 des Vermittlungsvertrags genannten Voraussetzungen des Verg374tungsanspruchs befinden sich in 334bereinstimmung mit 247 652 Abs. 1 Satz 1 BGB und 247 296 Abs. 2 SGB III und tragen dem Grundgedanken der ein-schl344gigen Bestimmungen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinreichend Rechnung. 22 Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich daraus, dass der Arbeitsu-chende (Auftraggeber) gem344337 247 3b und 247 4 des Vermittlungsvertrages ver-pflichtet ist, den gesamten Betrag der geschuldeten Vermittlungsverg374tung in H366he von einem Bruttomonatsgehalt, maximal 2.000 200, unabh344ngig von der tats344chlichen Dauer des vermittelten, auf eine vertragliche Mindestbesch344fti- 23 - 14 - gungsdauer von drei Monaten angelegten, Besch344ftigungsverh344ltnisses bereits sp344testens vier Wochen nach Beginn des Besch344ftigungsverh344ltnisses zu ent-richten, keine unangemessene Benachteiligung des Auftraggebers entgegen den Geboten von Treu und Glauben im Sinne von 247 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB. Eine solche setzt voraus, dass der Verwender durch eine einseiti-ge Vertragsgestaltung missbr344uchlich eigene Interessen auf Kosten seines Ver-tragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Be-lange hinreichend zu ber374cksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. etwa Senat, BGHZ 175, 102, 107 f Rn. 19 sowie Urteile vom 12. Februar 2009 - III ZR 179/08 - NJW 2009, 1334, 1337 Rn. 29 und vom 17. September 2009 - III ZR 207/08 - NJW 2010, 57, 58 Rn. 18). So liegt es hier aber nicht. Die Verg374tungsregelung wird den Interessen beider Vertragspartei-en unter gebotener Ber374cksichtigung des gesetzlichen Leitbildes hinreichend gerecht. Gem344337 247 652 Abs. 1 BGB wird der Maklerlohnanspruch f344llig, wenn der vermittelte Hauptvertrag wirksam zustande kommt. Ob dieser Vertrag tat-s344chlich durchgef374hrt wird und wie lange ein vermitteltes (Dauerschuld-)Ver-h344ltnis andauert, ist grunds344tzlich auf den Verg374tungsanspruch des Maklers ohne Einfluss. Dieses Leitbild gilt im Ausgangspunkt auch f374r die private Ar-beitsvermittlung, wie 247 296 Abs. 2 SGB III klarstellt. Die allein auf ausgestellte Vermittlungsgutscheine abgestellte Zahlungsregelung des 247 421g Abs. 2 Satz 3 SGB III betrifft - wie ausgef374hrt - nur die Rechtsbeziehung zwischen der Agen-tur f374r Arbeit und dem Vermittler und hat f374r die Rechtsbeziehung zwischen dem Vermittler und dem Arbeitsuchenden keine Leitbildfunktion. - 15 - Allerdings darf bei der rechtlichen W374rdigung die gerade bei der Vermitt-lung von Dienst- und Arbeitsvertr344gen bestehende Besonderheit nicht au337er Acht gelassen werden, dass der Auftraggeber des Vermittlers h344ufig auf den im Erfolgsfalle erzielten Lohn nicht nur zur Bestreitung seines Lebensunterhalts, sondern auch zur Erf374llung der Provisionsforderung des Vermittlers angewiesen ist. Dieser Besonderheit werden die Bedingungen des Kl344gers (noch) gerecht. Indem die F344lligkeit der Verg374tung um vier Wochen hinausgeschoben wird, ist im Regelfalle sichergestellt, dass die erste Lohnzahlung bereits erfolgt ist. Die Regelung, dass bei befristeten Arbeitsvertr344gen eine Provision erst ab einer Mindestlaufzeit von drei Monaten anf344llt, orientiert sich ersichtlich an der Be-stimmung des 247 421g Abs. 3 Nr. 3 SGB III, aus der sich ergibt, dass im Verh344lt-nis der Agentur f374r Arbeit zum Vermittler Zeitarbeitsvertr344ge erst ab einer sol-chen Laufzeit dem Grunde nach "verg374tungsf344hig" sind. Wenn nun der Vermitt-ler mit seinem privaten Auftraggeber eine entsprechende zeitliche Mindestgren-ze vereinbart, so ist dies (auch unter dem Blickwinkel der vorgesehenen Provi-sionsh366he von einem Bruttomonatsgehalt) unter dem Aspekt des 247 307 BGB hinzunehmen. Dabei ist zu bedenken, dass auch unbefristete Arbeitsverh344ltnis-se gek374ndigt werden k366nnen (was vor allem in den ersten sechs Monaten er-leichtert m366glich ist, vgl. 247 1 Abs. 1 KSchG) und andererseits befristete Arbeits-verh344ltnisse vielfach die Chance bieten, im Falle der Bew344hrung ein l344ngerfris-tiges Arbeitsverh344ltnis eingehen zu k366nnen. Hierauf hat der Vermittler typi-scherweise keinen Einfluss, und beides ist f374r ihn in aller Regel auch nicht vor-hersehbar. Hier ist es vor allem Sache des Auftraggebers abzusch344tzen, ob es f374r ihn lohnend ist, das angebotene Arbeitsverh344ltnis zu den vorgesehenen Be-dingungen einzugehen und somit den Verg374tungsanspruch des Vermittlers auszul366sen. 24 - 16 - Im 334brigen k366nnen unbillige H344rten, die sich daraus ergeben k366nnen, dass es aus Gr374nden, die der Auftraggeber (Arbeitnehmer) nicht zu vertreten hat, zu einer fr374hzeitigen Beendigung des vermittelten Arbeitsverh344ltnisses und infolge dessen zu einem groben Missverh344ltnis zwischen der geschuldeten Vermittlungsverg374tung und dem aus der Vermittlung gezogenen Nutzen des Auftraggebers kommt, 374ber eine - f374r solche F344lle zul344ssige (s. dazu nachfol-gend 2.) - Herabsetzung der Maklerprovision nach 247 655 Satz 1 BGB angemes-sen ausgeglichen werden. 25 2. Auch mit ihrer R374ge, dass das Berufungsgericht keine Feststellungen zur Frage einer Herabsetzung des Maklerlohnanspruchs des Kl344gers nach 247 655 Satz 1 BGB getroffen habe, vermag die Revision letztlich nicht durchzudringen. 26 a) Zutreffend verweist die Revision allerdings auf die Anwendbarkeit von 247 655 Satz 1 BGB. 27 Gem344337 247 655 Satz 1 BGB kann der f374r die Vermittlung eines Dienstver-trags vereinbarte Maklerlohn, der sich im Einzelfall als unverh344ltnism344337ig hoch erweist, auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Diese Regelung findet auch dann Anwendung, wenn die Maklerprovision durch gesetzliche Regelung - wie hier gem344337 247 296 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. 247 421g Abs. 2 Satz 1 SGB III - auf einen H366chstbetrag begrenzt ist (s. K374hl/Breitkreuz aaO S. 570; Rieble, DB 1994, 1776, 1778 m.w.N.; wohl auch Palandt/Sprau aaO 247 655 Rn. 1). Die Gegenansicht (Staudinger/Reuter aaO 247 655 Rn. 9, 12; Roth aaO 247 655 Rn. 1, 7; wohl auch Kotzian-Marggraf aaO 247 655 Rn. 9), die bei einer solchen Lage kein Bed374rfnis f374r 247 655 Satz 1 BGB und diese Norm durch die gesetzliche H366chstbetragsregelung verdr344ngt sieht, verkennt, dass sich der vereinbarte Maklerlohn im konkreten Einzelfall auch 28 - 17 - unterhalb der gesetzlichen H366chstbegrenzung schon als unverh344ltnism344337ig hoch, n344mlich als ein Missverh344ltnis zwischen Leistung und Gegenleistung, darstellen kann. F374r das Vorliegen eines solchen Missverh344ltnisses kommt es zum einen auf den Aufwand an, den der Makler f374r die Erbringung der von ihm geschuldeten Vermittlungsleistung zu tragen hatte (vgl. dazu Rieble aaO S. 1778, 1780; Palandt/Sprau aaO; Kotzian-Marggraf aaO 247 655 Rn. 9; krit. Staudinger/Reuter aaO 247 655 Rn. 10), und zum anderen auf den wirtschaft-lichen Nutzen, den der Auftraggeber (Arbeitnehmer) aus dem vermittelten Dienstvertrag (Arbeitsverh344ltnis) ziehen kann (vgl. Staudinger/Reuter aaO; Kotzian-Marggraf aaO; a.A. wohl Rieble aaO S. 1780). Nach diesen Ma337gaben ist nicht auszuschlie337en, dass eine vereinbarte Vermittlungsverg374tung von 2.000 200 oder geringer, die damit unterhalb der gesetzlichen H366chstgrenze liegt, unter bestimmten Umst344nden als "unverh344ltnism344337ig hoch" einzuordnen und deshalb nach Wortlaut und Zweck von 247 655 Satz 1 BGB einer richterlichen Korrektur zug344nglich ist. Dementsprechend hat der Gesetzgeber - soweit er-sichtlich - auch nicht erwogen, den Anwendungsbereich von 247 655 Satz 1 BGB im Hinblick auf die H366chstbetragsregelung in 247 296 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. 247 421g Abs. 2 Satz 1 SGB III einzuschr344nken. Mit dieser H366chstbetragsregelung sollte der Arbeitsuchende gesch374tzt werden und nicht den - teilweise weiterreichen-den - Schutz aus 247 655 Satz 1 BGB verlieren. Die Anwendbarkeit von 247 655 Satz 1 BGB er366ffnet zudem den erforderlichen Raum f374r eine Einzelfallabw344-gung, inwieweit das Verg374tungsrisiko beim Vermittler oder beim Arbeitsuchen-den liegen soll, wenn das vermittelte Arbeitsverh344ltnis schon nach kurzer Dauer beendet wird (s. dazu Gagel/Fuchs aaO 247 296 SGB III Rn. 10; Gagel/Peters-Lange aaO 247 421g SGB III Rn. 30 f). - 18 - b) Bei der Pr374fung einer Herabsetzung des verlangten Maklerlohns ge-m344337 247 655 Satz 1 BGB, die dem tatrichterlichen Ermessen unterliegt (s. Rieble, aaO S. 1780; Bamberger/Roth/Janoschek, BGB, 2. Aufl., 247 343 Rn. 9; Palandt/ Gr374neberg aaO 247 343 Rn. 7), ist nicht allein auf die Verh344ltnisse bei Vertrags-abschluss, sondern auch auf die nachfolgend eingetretenen Umst344nde abzu-stellen, da es sich nach dem Vorbild von 247 343 BGB auch bei 247 655 Satz 1 BGB im Schwerpunkt um eine richterliche Rechtsaus374bungskontrolle handelt. Neben dem Aufwand, den der Makler f374r die Erbringung der von ihm geschuldeten Vermittlungsleistung zu tragen hatte, ist auch der wirtschaftliche Nutzen des Auftraggebers (Arbeitnehmers) aus dem vermittelten Dienstvertrag (Arbeitsver-h344ltnis) zu ber374cksichtigen. Letzterer wird vor allem von der arbeitsvertraglich vereinbarten Laufzeit, aber auch von der tats344chlichen Dauer des vermittelten Arbeitsverh344ltnisses beeinflusst. Dabei ist bei der anzustellenden Abw344gung in den Blick zu nehmen, ob und inwieweit eine fr374hzeitige Beendigung des Ar-beitsverh344ltnisses der Verantwortungssph344re des Auftraggebers (Arbeitneh-mers) oder seines Arbeitgebers - oder des Vermittlers selbst - zuzurechnen ist. Die Darlegungs- und Beweislast f374r die Tatsachen, aus denen die Unverh344lt-nism344337igkeit der Verg374tung hergeleitet werden soll, trifft den Schuldner (s. Kotzian-Marggraf aaO 247 655 Rn. 11; vgl. auch Janoschek aaO; Palandt/Gr374ne-berg aaO m.w.N.). 29 Nach diesen Ma337gaben w344re hier eine Herabsetzung des Verg374tungs-anspruchs des Kl344gers nach 247 655 Satz 1 BGB fernliegend, weil das vermittelte Arbeitsverh344ltnis immerhin f374nf Monate angedauert hat und die zu zahlende Verg374tung in H366he von 1.200 200 den H366chstbetrag von 2.000 200 deutlich unter-schreitet. 30 - 19 - c) Letzteres bedarf hier indes keiner abschlie337enden Kl344rung, da der Be-klagte den f374r die richterliche Herabsetzung des Maklerlohnanspruchs nach 247 655 Satz 1 BGB erforderlichen Antrag nicht angebracht hat. 31 32 F374r die Frage der Wahrung dieses Antragserfordernisses kann auf die von der Rechtsprechung entwickelten Grunds344tze zu 247 343 BGB zur374ckgegrif-fen werden, dem 247 655 nachgebildet worden ist (s. dazu etwa Palandt/Sprau aaO 247 655 Rn. 1; Kotzian-Marggraf aaO 247 655 Rn. 1; Rieble aaO S. 1777, 1779, 1780). Danach kann der Herabsetzungsantrag des Schuldners auch kon-kludent, unbeziffert und im Wege der Einrede gegen die Zahlungsklage ange-bracht werden; es gen374gt jede Anregung oder 304u337erung, die den Willen des Schuldners erkennen l344sst, eine Herabsetzung zu erreichen, weil er den gefor-derten Betrag als unangemessen hoch und dr374ckend empfindet (s. BGH, Urtei-le vom 22. Mai 1968 - VIII ZR 69/66 - NJW 1968, 1625 und vom 22. Januar 1993 - V ZR 164/90 - NJW RR 1993, 464, 465; Palandt/Gr374neberg aaO 247 343 Rn. 5; M374nchKommBGB/Gottwald, 5. Aufl., 247 343 Rn. 12; Janoschek aaO 247 343 Rn. 7). Der Schuldner muss dementsprechend zum Ausdruck bringen, dass er nicht lediglich die rechtliche Wirksamkeit der Klageforderung bek344mpfen, son-dern - gegebenenfalls hilfsweise - auch eine auf Billigkeitserw344gungen zur374ck-gehende richterliche Gestaltungsmacht in Anspruch nehmen will (vgl. dazu Staudinger/Rieble, BGB [2004], 247 343 Rn. 61). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte sich allein auf die Nichtigkeit der Verg374tungsvereinbarung berufen und 247 655 Satz 1 BGB nicht angesprochen. Die Revision hat auch kein Vorbringen des Beklagten aufzuzeigen vermocht, das als Anregung auf eine richterliche Herabsetzung der Verg374tung h344tte ver- 33 - 20 - standen werden m374ssen und von den Vorinstanzen rechtsfehlerhaft 374bergan-gen worden ist. Schlick D366rr W366stmann Hucke Tombrink Vorinstanzen: AG Wei337wasser, Entscheidung vom 04.11.2008 - 3 C 321/08 - LG G366rlitz, Entscheidung vom 08.09.2009 - 2 S 86/08 -
Full & Egal Universal Law Academy