ECLI:DE:BGH:2016:280416UIZR254.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 254/14 Verkündet am: 28. April 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Kinderstube MarkenG § 5 Abs. 3, § 14 Abs . 2 Nr. 2, § 15 Abs. 2, 3, 4; ZPO § 92 Abs. 1, § 308 Abs. 1 Satz 1; GKG § 45 Abs. 1 Satz 2 a) Die Annahme eines einheitlichen Werktitelrechts für Druckerzeugnisse und über das Internet zugängliche journalistische oder literarische Angebote setzt voraus, da ss der Verkehr die Angebote als einheitliches Produkt mit unte r- schiedlichen Vertriebswegen, nicht hingegen lediglich als miteinander ve r- wandte, aber nach Inhalt und Erscheinungsbild eigenständige Angebote a n- sieht. b) Ein Klageantrag, der auf die Unterlassu ng einer Zeichenverwendung "als Titel" gerichtet ist, enthält keine Beschränkung auf werktitelmäßige Verwe n- dungen, wenn er auf die konkrete Verletzungsform Bezug nimmt und nicht nur auf Werktitel, sondern auch auf Marken gestützt ist. - 2 - c) Der Begriff "Erzie hung" der Dienstleistungsklasse 41 erfasst nicht nur die erzieherische Tätigkeit, sondern auch die Vermittlung erzieherischen Wi s- sens durch Beratung und Information über Erziehung. d) Der Begriff "Kinderstube" ist für die Dienstleistung "Erziehung" wegen d es ihm innewohnenden beschreibenden Anklangs von unterdurchschnittlicher originärer Unterscheidungskraft. e) Bestehen Unterschiede in der Zusammen - oder Getrenntschreibung der im Übrigen nur durch Groß - oder Kleinschreibung voneinander abweichenden Wortbes tandteile (hier: "Kinderstube"/"Kinder STUBE"), liegt regelmäßig ke i- ne Zeichenidentität, sondern Zeichenähnlichkeit vor. f) Wird die Abmahnung auf mehrere Schutzrechte gestützt und hat eine nac h- folgende Klage erst aufgrund eines im Prozess nachrangig gelte nd gemac h- ten Rechts Erfolg, so besteht ein Anspruch auf Abmahnkostenerstattung in voller Höhe des einfachen Gegenstandswerts der Abmahnung, der (anders als der gerichtliche Streitwert im Falle des § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG) nicht zu erhöhen ist. g) Hat die Kl age aufgrund eines nachrangig geltend gemachten Streitgege n- stands oder nicht aufgrund sämtlicher kumulativ geltend gemachter Streitg e- genstände Erfolg, so bemisst sich im Rahmen des § 92 Abs. 1 ZPO der Pr o- zesserfolg und - verlust regelmäßig nach dem Verhältn is der Anzahl der e r- folgreichen oder erfolglosen Streitgegenstände zum Gesamtstreitwert. Ergeht eine Entscheidung über zwei Streitgegenstände, von denen nur einer der Klage zum Erfolg verhilft, sind die Kosten des Rechtsstreits danach gegen - einander aufzuh eben oder hälftig zu teilen. BGH, Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 254/14 - OLG Köln LG Köln - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand - lung vom 28. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und den Richter Feddersen für Recht erkannt: Auf die Anschlussrevision der Klägerin wird unter Zurückweisung der Anschlussrevision im Übrigen und der Revision der Beklagten das Urteil des 6. Zivilsenats d es Oberlandesgerichts Köln vom 24. Oktober 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich der Abmahnkosten zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der B e- klagten gegen das Urteil der 4. Kammer f ür Handelssachen des Landgerichts Köln vom 4. Dezember 2013 zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist die Landesapothekerkammer Sachsen. Sie gibt seit Mai 2009 die bis Her bst 2012 vierteljährlich und seitdem halbjährlich i n Sachsen erscheinende Zeitschrift " Kinderstube " heraus, die sich dem Thema Gesun d- heitserziehung in der Familie widmet. Die Klägerin bietet im Internet unter der 1 - 4 - Adresse " www.kinderstube - " das Ra tgeber - Portal " Kinderstube " zu Fragen der Gesundheit, der Freizeit und der Entwicklung von Kindern an. Die Klägerin ist Inhaberin der am 27. November 2012 angemeldeten und am 4. März 2013 eingetragenen deutschen Wort - Bild - Marke Nr. 30 2012 061 147, die für die Dienstleistungen der Klasse 41 " Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten " sowie der Klasse 42 " wissenschaftliche Dienstleistungen " ge schützt ist (Klagemarke 1). Die Klägerin ist weiter Inhaberin der am 4. Februa r 2009 angemeldeten und am 28. Mai 2009 eingetragenen deutschen Wort - Bild - Marke Nr. 30 2009 006 490, die für die Dienstleistungen der Klasse 41 " Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung; Publikation von Druckerzeugnissen (auch in elektr o- nischer Form), ausgeno mmen für Werbezwecke, Verfassen von Texten (au s- genommen für Werbezwecke) " sowie der Klasse 42 " wissenschaftliche Diens t- leistungen " registriert ist (Klagemarke 2). Die Beklagte betreibt die Internetpräsentation " Kinder STUBE " , die seit November 2012 über das ebenfalls von der Beklagten betriebene Internetang e- bot " " erreichbar ist und sich mit Themen wie Kinde r- wunsch, Schwangerschaft, Baby, Gesundheit und Erziehung befasst. Die Seite 2 3 4 - 5 - ist auch unter der seit Oktober 2012 registrierten Adre sse " " aufrufbar. Die Klägerin wendet sich, nachdem die vorgerichtliche Abmahnung ohne Erfolg geblieben war, mit ihrer Klage gegen die Nutzung des Zeichens " Kinder STUBE " durch die Beklagte, in der sie - in dieser Reihenfolge - eine Ver letzung ihres Rechts am Zeitschriftentitel " Kinderstube " , der Klagemarke 1, der Klag e- marke 2 sowie - nach entsprechender Erklärung in der Berufungsinstanz - ihres Rechts am Titel " www.kinderstube - sachsen " ihres Internetportals sieht. Die Klägerin hat bea ntragt, 1. der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu u n- tersagen, im geschäftlichen Verkehr den Begriff " Kinderstube " als Titel eines Internet - Portals mit Informationen zu Themen wie Gesundheit, Kinde r- wunsch, Schwangerschaft, Baby, Vornamen, Kindergrößenrechner zu ve r- wenden, wie aus Anlage K 5 ersichtlich, 2. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Juni 2013 zu za h- len. Das Landgericht hat die Beklagte aufgrund des Recht s am Zeitschriftent i- tel " Kinderstube " antragsge mäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert, die Klage wegen der hilfsweise geltend gemachten Klagemarke 1 für begründet erachtet und Abmahnkosten nur in Höhe von 777,50 sprochen (OLG Köln, GRUR 2015, 596 = WRP 2015, 241) . Mit der vom Berufungsgericht zug e- lassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren auf Abweisung der Klage gerichteten Antrag weiter. Die Klägerin erstrebt mit de r Anschlussrevision, deren Zurückweisung die Beklagte bea n- tragt, die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 5 6 7 - 6 - Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der geltend gemachte Unte r- lassungsanspruch sei nicht wegen einer Verletzun g des Rechts der Klägerin am Zeitschriftentitel " Kinderstube " , sondern wegen Verletzung der an zweiter Stelle geltend gemachten Klagemarke 1 begründet. Dazu hat es ausgeführt: Das Recht der Klägerin am Zeitschriftentitel " Kinderstube " sei nicht ve r- letzt. Im beanstandeten Internetangebot der Beklagten werde das Zeichen " Kinder STUBE " zwar titelmäßig benutzt. Es liege jedoch keine Verwechslung s- gefahr vor . Der Titel " Kinderstube " genieße nur Schutz gegen eine unmittelbare Verwechslungsgefahr . Es fehle die fü r einen weitergehenden Schutz erforderl i- che Bekanntheit des Werktitels . Dieser sei unterdurchschnittlich kennzeic h- nungskräftig, da er einen die in der Zeitschrift behandelten Themen beschre i- benden Anklang habe. Die unmittelbare Verwechslungsgefahr sei ausg eschlo s- sen, weil mit der Zeitschrift der Klägerin und dem Internetangebot der Beklagten unterschiedliche Werkarten betroffen seien. Das Internetangebot der Klägerin führe zu keiner anderen Beurteilung, weil Zeitschrift und Internetangebot kein einheitliche s Werk darstellten. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch folge aus einer Verle t- zung der Klagemarke 1. Die am 27. November 2012 angemeldete Wort - Bild - Marke habe gegenüber dem erst seit dem 29. November 2012 erreichbaren Internetangebot der Beklagte n den besseren Zeitrang . Auf die früher erfolgte Regis trierung der Domain der Beklagten komme es nicht an, da sie noch keine Verwendung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr darstelle. Die beansta n- dete Zeichenverwendung durch die Beklagte erfolge markenm äßig . D er Ve r- kehr verstehe die Nutzung des Zeichens " Kinder STUBE " im Rahmen der D o- main " " als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der hier vorg e- haltenen Dienstleistungsangebote, zu denen ein Kindergrößenrechner und I n- 8 9 10 - 7 - formationen zu den The men Kinderwunsch, Schwangerschaft, Kindererziehung gehörten. Bei Dienstleistungsidentität, unterdurchschnittlicher Kennzeichnung s- kraft der Klagemarke und hoher Zeichenähnlichkeit bestehe Verwechslungsg e- fahr . Der Verkehr nehme an , zwischen dem Betreiber des Internetauftritts der Beklagten und dem Inhaber der Klagemarke bestünden wirtschaftliche Verbi n- dungen. Die geltend gemachten Abmahnkosten seien in einer um 17% reduzie r- hilfs weise geltend gemachten Anspruch aus der Klagemarke 1 Erfolg habe. B. Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Die Anschlussrevision der Klägerin ist nur hinsichtlich der Abmahnkostenforderung erfolgreich. I. Die Revision der Beklagten und die A nschlussrevision der Klägerin sind zulässig. Das Berufungsgericht hat die Revisionszulassung im Tenor des angefochtenen U rteils nicht beschränkt. Eine Eingrenzung der Zulassung ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungsgründen. Die bloße Angabe des Grund s für die Zulassung der Revision reicht dafür regelmäßig nicht aus (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 9/12, GRUR 2013, 1213 Rn. 14 = WRP 2013, 1620 - SUMO; Urteil vom 9. Oktober 2014 - I ZR 162/13, GRUR 2015, 498 Rn. 12 = WRP 2015, 569 - Combiotik; Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 78/14, GRUR 2015, 1201 Rn. 24 = WRP 2015, 1487 - Sparkassen - Rot/ Santander - Rot). So verhält es sich im Streitfall. II. Die Anschlussrevision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgericht s , der Klägerin stehe kein Unterlassungsa nspruch nach § 15 Abs. 4 MarkenG wegen Verletzung ihres Rechts am Zeitsch riftentitel " Ki n- derstube " zu. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Zeitschriftentitel " Kinderst u- be " der Klägerin sei ein schutzfähiger Titel im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG. 11 12 13 14 15 - 8 - Die beanstandete Zeichenverwendung durch die Beklagte stelle auch eine t i- telmäßige Benutzung für das Internetangebot der Beklagten dar. Es fehle j e- doch an der Verwechslungsgefahr, weil der Titel der Klägerin nur gegen die unmittelbare Verwechslung mit einem anderen Werk geschützt sei. Eine solche Verwechslungsgefahr bestehe ni cht, weil der angesprochene Verkehr das I n- ternetangebot der Beklagten wegen der Andersartigkeit der Werkart nicht mit der gedruckten Zeitschrift der Klägerin verwechseln werde. In diese Beurteilung sei das Nebeneinander von Zeitschrift und Internetangebot der Klägerin nicht einzubeziehen, weil der Verkehr diese Angebote als unterschiedliche Werke an - sehe. Bei dem Internetangebot der Klägerin handele es sich nicht lediglich um die Online - Ausgabe der Zeitschrift. Im Internet biete die Klägerin " Leseproben " un d zusätzliche Informationen an, so dass die Angebote nicht deckungsgleich seien. Ein erweiterter Schutz gegen Verwechslungsgefahr hinsichtlich der b e- trieblichen Herkunft sei dem Werktitel mangels hinreichender Bekanntheit nicht zuzubilligen. Diese Beurteil ung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 2. Nicht zu beanstanden ist zunächst die Annahme des Berufungsg e- richts, der Klägerin stehe ein Werktitelrecht nach § 5 Abs. 3 MarkenG am Zei t- schriftentitel " Kinderstube " zu. a ) Gemäß § 5 Abs. 3 MarkenG sind schutzfähige Werktitel die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken. Dabei gilt ein gege n- über dem Urheberrecht eigenständiger kenn zeichenrechtlicher Werkbegriff . Werke im kennzeichenrechtlichen Sinne sind alle immateriellen Arbeitserge b- nisse, die als Gegenstand des Rechts - und Geschäftsverkehrs nach der Ve r- kehrsanschauung bezeichnungsfähig sind (vgl. B GH, Urteil vom 24. April 1997 I ZR 44/95, BGHZ 135, 278 , 280 f. - P owerPoint; BGH, Urteil vom 22. März 2012 I ZR 102/10, GRUR 2012, 1 265 Rn. 13 = WRP 2012, 1526 - Stimmt's ? ; 16 17 - 9 - BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 - I ZR 202/14, GRUR 2016, 939 Rn. 15 = WRP 2016, 999 - ). b ) Das Berufungsgericht hat danach zutreffend angenommen, dass der Klägerin ein auf den Zeitschriftentitel " Kinderstube " bezogenes Werktitelrecht nach § 5 Abs. 3 MarkenG zusteht. Die Anschlussr evision wendet sich ohne E r- folg gegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts, dass der Verkehr das Intern etangebot der Klägerin unter " www.kinderstube - " als eige n- ständiges Werk, nicht hingegen gemeinsam mit der Zeitschrift als einheitliches Werk unter dem Titel " Kinderstube " wahrnehme. Diese tatrichterliche Würd i- gung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist es nicht e r- fahrungswidrig anzunehmen, dass der Verkehr über das Internet zugängliche journalistische oder literarische Angebote als gegenüber namensähnlichen Druckerzeugnissen getrennte Angebote wahrnimmt, sofern nicht das Int e r- netangebot als inhaltsgleiche Erscheinungsform des gedruckten Mediums a n- g e legt ist. Nach den von der Anschlussr evision nicht angegriffenen Feststellu n- gen des Berufungsgerichts sind die Zeitschrift " Kinderstube " und das Online - Angebot " www.kinderstube - sac " der Klägerin im Streitfall nicht d e- ckungsgleich. Die Klägerin bietet im Internet einerseits lediglich " Leseproben " aus der Zeitschrift, andererseits zusätzliche - also über den Inhalt der Zeitschrift hinausgehende - Informationen an . Entgegen der Auffassung der Anschlussr e- vision kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob der Leser die Print - und Online - Angebote einer detaillierten Prüfung auf textliche Überei n- stimmung unterzieht. Für die Verkehrserwartung ist vielmehr maßgeblich, ob der An bieter der Zeitschrift und des Internetangebot s diese als ein einheitliches Produkt mit unterschiedlichen Vertriebswegen oder lediglich - wie im Streitfall - miteinander verwandte, aber nach Inhalt und Erscheinungsbild eigenständige Angebote präsentiert. E ine auf das jeweils andere Angebot bezogene Werbung im Internetangebot oder in der Zeitschrift der Klägerin verm ag eine Wahrne h- mung als einheitliches Werk nicht zu begründen. 18 - 10 - 3. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, es bestehe keine Verwech s- lungsgefah r im Sinne des § 15 Abs. 2 und Abs. 4 MarkenG, hat gleichfalls B e- stand. a ) Die Beurteilung des Berufungsgerichts , hinsichtlich des Zeitschriftent i- tels der Klägerin einerseits und der Bezeichnung des Internetangebots der B e- klagten andererseits bestehe ke ine unmittelbare Verwechslungsgefahr, nimmt die Anschlussr evision hin. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. b ) Ohne Erfolg wendet sich die Anschlussr evision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Zeitschriftentitel der Klägerin genie ße keinen erwe i- terten Schutz gegen die Gefahr betrieblicher Herkunftsverwechslung. Werktitel dienen im Regelfall nur zur Unterscheidung eines Werks von einem anderen Werk. Nur im Falle periodisch erscheinender Druckschriften oder Fernsehserien, die über eine hinreichende Bekanntheit verfügen, nimmt die Rechtsprechung an, dass einem Werktitel ein weitergehender Schutz gegen die Gefahr der betrieblichen Herkunftstäuschung zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2003 - I ZR 171/00, GRUR 2003, 440, 441 = WR P 2003, 644 - Winnetous Rückkehr; Urteil vom 13. Oktober 2004 - I ZR 181/02, GRUR 2005, 264, 266 = WRP 2005, 213 - Das Telefon - Sparbuch; BGH, GRUR 2012,1265 Rn. 23 - Stimmt's ? ). Das Berufungsgericht hat zu Recht dem Werktitel der Klägerin keinen Schutz gegen die Verwechslungsgefahr hinsichtlich der betrieblichen Herkunft zugebilligt. Nach seinen Feststellungen handelt es sich bei der Zeitschrift der Klägerin um ein anfänglich vierteljährlich, inzwischen lediglich halbjährlich, nur regional i n Sachsen er scheinendes Periodikum, das über Apotheken und Ki n- derärzte verteilt wird. Diese Umstände rechtfertigen nicht die Annahme einer hinreichenden Bekanntheit des Titels , mit der der Verkehr eine bestimmte b e- triebliche Herkunftsvorstellung verbinde t . 19 20 21 22 23 - 11 - III. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Ber u- fungsgerichts, der Klägerin stehe wegen Verletzung der Klagemarke 1 ein U n- terlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG zu . 1. D ie Revision rügt ohne Erfolg , das Berufungsgerich t habe gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstoßen. Weder geht der zuerkannte Anspruch wegen markenmäßiger Verwendung über den Klageantrag hinaus, weil wie die Rev i- sion zum einen geltend macht - sich der Klageantrag ausdrücklich auf eine B e- nutzung des Begrif fs " Kinderstube " als Titel beschränkt, noch liegt in der B e- rücksichtigung des Domainnamens durch das Berufungsgericht ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO, weil - wie die Revision zum anderen vorbringt - die Klägerin ausdrücklich erklärt hat, sich nic ht gegen die Benutzung des D o- mainnamens durch die Beklagte zu wenden. a) Nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Pa r- tei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. D as zusprechende Urteil muss sich innerhalb des mit der Klage a nhängig gemachten Streitgegenstands halten (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2003 - I ZR 1/01, BGHZ 154, 342, 347 f. - Rein i- gungsarbeiten ; Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 105/14, BGHZ 207, 71 Rn. 63 - Goldbären ). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bun desgericht s- hofs wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Leben s- sachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Recht s- folge herl eitet (vgl. BGH, U rteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 19 - Biomineralwasser ; Urteil vom 30. Juli 2015 - I ZR 18/14, GRUR 2016, 292 Rn. 11 = WRP 2016, 321 - Treuhandgesellschaft ). Geht der Kläger aus einem Schutzrecht vor, wird der Gegenstand der Kl age durch den Antrag und das im Einzelnen bezeichnete Schutzrecht festgelegt (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2007 - I ZR 6/05, GRUR 2007, 1071 Rn. 56 = WRP 2007, 1461 - Kinder II; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 108/09, GRUR 2011, 24 25 26 - 12 - 1043 Rn. 26 = WRP 2 011, 1454 - TÜV II ; Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 82/14, GRUR 2016, 810 Rn. 15 - ). Die Auslegung des Unterlassungsantrags als Prozesserklärung unterliegt in vollem Umfang der Prüfung durch das Revisionsgericht (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2001 - I ZR 115/99, GRUR 2002, 177, 178 = WRP 2001, 1182 - Jubil ä- umsschnäppchen ; Urteil vom 17. September 2015 - I ZR 92/14, GRUR 2016, 395 Rn. 40 = WRP 2016, 454 - Smartphone - Werbung ). Bei der Auslegung e i- nes Klageantrags ist nicht an dessen buchstä blichem Sinn zu haften, sondern der wirkliche Wille der Partei zu erforschen. Dabei ist der Grundsatz zu beac h- ten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage en t- spr icht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2014 - V ZR 53/14, NJW - RR 2015, 583 Rn. 9; BGH , GRUR 2016, 395 Rn. 40 - Smartphone - Werbung). Im Hinblick auf die Zulässigkeitsvoraussetzung der Besti mmtheit des Klageantrags nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist anerkannt, dass die Verwendung von rechtlichen Begriffen - etwa " markenmäßig " - nach den Umständen des Einzelfalls unb e- denklich sein kann, wenn zum Verständnis der Begriffe auf die mit der Klage beanstandete konkrete Verletzungshandlung und die Klagebegründung zurüc k- gegriffen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1990 - I ZR 236/88, GRUR 1991, 138 f. - Flacon; Urteil vom 10. Oktober 1991 - I ZR 136/89, GRUR 1992, 130, 131 = WRP 1992, 96 - Bally/BALL; Urteil vom 4. September 2003 - I ZR 23/01, BGHZ 156, 126, 131 - Farbmarkenverletzung I). b) Danach sind die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht zu bea n- standen. Die Auslegung des Klageantrags , in dem auf die konkrete Verletzung s- form Bezug genommen wird, und der Klagebegründung ergibt im Streitfall, dass d ie Klägerin das Verbot der Zeichenverwendung nicht auf werk titelmäßige Ve r- wendungsformen beschränkt hat. Aus der konkreten Verletzungsform ergibt 27 28 29 - 13 - sich , dass die Klägerin die Verwendung des Zeichens " Kinderstube " im Ra h- men des Internetangebots der Beklagten beanstandet hat , dessen tatsächliche Gestaltung aus den in den Antrag eingeblendeten Bildern hervorgeht . Eine Ei n- schränkung der Reichweite auf werk titelmäßige Verwendungsformen ist somit schon der Antragsfassung nicht zu entnehmen. Zudem hat die Klägerin ihr B e- gehren nach der Klagebegründung auf Markenrechte gestützt und hiermit zum Ausdruck gebracht , dass nach dem Klagebegehren die beanstandete Verle t- zungsform eine markenmäßige Verwendung erfassen soll. Das Berufungsgericht hat auch nicht deshalb gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstoßen, weil es im Rahmen der Beurteilung des markenmäßigen G e- brauchs die Nutzung des Domainnamens "" durch die Beklagte berücksichtigt hat, obwohl die Klägerin nach eigenem Bekunden diese Verwe n- dung nicht angreift . Die Nutzung des Domainnamens ist zwar nicht Gegenstand eines eigenständigen Verbotsantrags, gehört jedoch zum Lebenssachverhalt, der sich aus der in den Klageantrag eingeblendeten konkreten Verletzungsform sowie der Klagebegründung ergibt. Die Berücksich tigung dieses tatsächlichen Umstands durch das Berufungsgericht steht im Ein klang mit § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 2. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, die B e- klagte könne sich gegenüber der Inanspruchnahme aus der am 27. November 2012 a ngemeldeten Klagemarke 1 nicht auf einen zeitlichen Vorrang ihrer D o- mainbezeichnung " " berufen, weil die Registrierung der Domainbezeichnung zwar bereits im Oktober 2012 erfolgt sei, die Beklagte di e- se Domainbezeichnung aber erst seit dem 29. November 2012 geschäftlich nutze. Die R evision greift diese Beurteilung auch nicht an. 3. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte benutze das Ze i- chen " Kinder STUBE " markenmäßig, ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern. 30 31 32 - 14 - a) Das Berufungsgeric ht hat ausgeführt, d as Verständnis der Bezeic h- nung " Kinder STUBE " könne nicht isoliert von dem Umstand ermittelt werden, dass die Beklagte mit " " ein en inhaltsgleiche n Domain ame n ve r- wende, auch wenn die Klägerin diese Verwendung als solche ni cht beanstande. Da die Benutzung eines nicht allein als Adressbezeichnung verwendeten D o- mainnamens regelmäßig auch herkunftshinweisende Bedeutung habe, sei d a- von auszugehen, dass der angesprochene Verkehr den Domainnamen " kinde r- " als Hinweis auf di e betriebliche Herkunft der auf der Internetseite der Beklagten vorgehaltenen Dienstleistungsangebote verstehe, zu denen ein Ki n- dergrößenrechner und Informationen zu den Themen Kinderwunsch, Schwa n- gerschaft, Kindererziehung gehörten. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. b) Eine markenmäßige Benutzung oder - was dem entspricht - eine Ve r- wendung als Marke setzt voraus, dass die beanstandeten Bezeichnungen im Rahmen des Produkt - oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Untersche i- dung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dienen. Die Rechte aus der Marke nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, dessen Anwendung eine Verwechslungsgefahr voraussetzt, sind daher auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Hauptfunktion der Marke, das heißt die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber dem Verbraucher , beeinträchtigt oder immerhin beeinträchtigen könnte (EuGH, Urteil vom 12. Juni 2008 - C - 533/06, Slg. 2008, I - 4231 = GRUR 2008, 698 Rn. 57 - O2/Hutchison; Urteil vom 18. Juni 2009 - C - 487/07, Slg. 2009, I - 5185 = GRUR 2009, 756 Rn. 59 - L'Oréal/Bellure; BGH, Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 214/11, GRUR 2013, 1239 Rn. 20 = WRP 2013, 1601 - VOLKSWAGEN/ Volks.Inspektion; Urteil vom 21. Oktober 2015 - I ZR 23/14, GRUR 2016, 197 Rn. 27 = WRP 2016, 199 - Bounty ; BGH , GRUR 2015, 1201 Rn. 68 - Sparkassen - Rot/Santander - Rot ). 33 34 - 15 - Domainnamen, die zu einer aktiven, im geschäftlichen Verkehr verwe n- deten Homepage f ühren, kommt in der Regel neben der Adressfunktion eine kennzeichnende Funktion zu. Der Verkehr sieht in ihnen einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der unter den Bezeichnungen im Internet angebotenen Waren oder Dienstleistungen. Etwas anderes gilt a llerdings, wenn der Domai n- name ausnahmsweise eine reine Adressfunktion hat oder wenn er vom Verkehr nur als beschreibende Angabe verstanden wird (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 231/06, GRUR 2009, 1055 Rn. 49 = WRP 2009 , 1533 - airdsl; Urteil vom 18. November 2010 - I ZR 155/09, GRUR 2011, 617 Rn. 19 = WRP 2011, 881 - Sedo; Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 135/10, GRUR 2012, 832 Rn. 19 = WRP 2012, 940 - ZAPPA). Wird ein unte rscheidungskräftiger Domainname zur Weiterleitung auf eine anders bezeichnete Internetseite benutzt, liegt darin eine markenmäßige Nutzung, weil auch in diesem Fall der Verkehr in der Zeiche n- verwendung einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der angebotenen Lei s- tungen sehen wird (BGH, GRUR 2009, 1055 Rn. 60 - airdsl ; GRUR 2011, 617 Rn. 19 - Sedo). Die Beurteilung, ob der Verkehr eine Bezeichnung als Herkunftshinweis versteht, obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter. Im Revisionsverfahren ist d a- her nur zu prüfen, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff zutreffend erfasst und ohne W iderspruch zu Denkgesetzen und Erfahrungssätzen geurteilt hat und ob das gewonnene Ergebnis von den getroffenen Feststellungen getragen wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2013, 1239 Rn. 21 - VOLKSWAGEN/Volks.Inspek - tion; GRUR 2016, 197 Rn. 28 - Bounty). c) D ie Beurteilung des Berufungsgerichts hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . aa) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Annahme des Ber u- fungsgerichts nicht erfahrungswidrig, der Verkehr sehe in der Verwendung des Begriffs " Kinder ST UBE " auf der unter der inhaltsgleichen Domainbezeichnung 35 36 3 7 38 - 16 - " " erreichbaren Internetseite einen Hinweis auf die betrie b- liche Herkunft der dort angebotenen Dienstleistungen. Das Berufungsgericht hat die Umstände des Streitfalls in rechtlich e inwandfreier Weise gewürdigt. Die Revision rügt vergeblich, es sei von der Klägerin nicht vorgetragen und vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden, dass die Beklagte auf ihrer Interne t- seite selbst oder durch elektronische Verweise Waren oder Dienstle istungen angeboten habe. Dass auf der Internetseite Dienstleistungen - etwa ein Kinde r- größenrechner sowie Informationen zu den Themen Kinderwunsch, Schwa n- gerschaft, Kindererziehung - angeboten w e rden, hat das Berufungsgericht auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin festgestellt; dies ergibt sich aus der im Antrag in Bezug genommenen konkreten Verletzungsform. Die Revision ve r- mag nicht aufzuzeigen, dass diese Feststellungen in verfahrensfehlerhafter Weise getroffen worden sind. bb) Der markenmäßige Ge brauch der angegriffene n Bezeichnung " Ki n- der STUBE " ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil sie der Verkehr als Sachangabe auffasst . Sie erweist sich hinsichtlich des Interneta ngebots der Beklagten, die einen Kindergrößenrech ner sowie Informationen zu de n Th e- menbereiche n Kinderwunsch und Schwangerschaft bereithält, nicht als rein b e- schrei bend. cc) Der Umstand, dass bei Eingabe der Domainbezeichnung " www.kin - der " eine Weiterleitung auf die Internetseite " " erfolgt, steht der W ahrnehmung der beanstandeten Zeichenverwendung als Herkunftshinweis ebenfalls nicht entgegen. Im Falle einer hinreichend unte r- scheidungskräftigen Domainbezeichnung rechtfertigt die Weiterleitung auf eine anders bezeichnete Internetseite regelmäßig - so auc h im Streitfall - nicht die Annahme, die Domainbezeichnung habe ausschließlich eine Adressfunktion (s.o. Rn. 35 ). 39 40 - 17 - Aus dem Grundsatz, dass Werktitel im Regelfall nur zur Unterscheidung eines Werks von einem anderen Werk dienen und nur ausnahmsweise - im Fa l- le periodisch erscheinender Druckschriften oder Fernsehserien - ein bekannter Werktitel zugleich einen betrieblichen Herkunftshinweis vermitteln kann ( dazu oben II 3 b Rn. 22 ) , vermag die Revision im Streitfall nichts für sie Günstiges herzuleiten. Die ser Grundsatz gilt zwar nicht nur für das Vorgehen aus einem Werktitel gegen eine Marke , sondern auch im umgekehrten Fall (vgl. BGH, U r- teil vom 26. Mai 1994 - I ZR 33/92, GRUR 1994, 908, 910 = WRP 1994, 743 - WIR IM SÜDWESTEN; Büscher in Büscher/Dittmer/ Sc hiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. A ufl., § 14 MarkenG Rn. 146; aA Hacker in Ströbele/Hacker, Ma rkengesetz, 11. Aufl., § 14 Rn. 197). Das Ber u- fungsgericht hat es nicht bei der Feststellung belassen , in der beanstandeten Bezeichnun g " Kinder STUBE " liege eine titelmäßige Benutzung für den Inhalt des Internetangebots der Beklagten, sondern es hat darüber hinaus aus den Umständen des Streitfalles - insbesondere der Benutzung einer inhaltsgleichen Domainbezeichnung mit der Funktion eine s Herkunftshinweis es - gefolgert, dass die beanstan dete Zeichenverwendung neben einem titelmäßigen G e- brauch als Herkunftshinweis aufgefasst wird . Diese tatrichterliche Würdigung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. 4. D ie Beurteilung des Ber ufungsgerichts, es bestehe Verwechslungsg e- fahr im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, greift die Revision ebenfalls ohne Erfolg an. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Parteien böten auf ihren Internetportalen identische Dienstleistungen an. Di e Klagemarke 1 sei für die betroffenen Dienstleistungen nicht glatt beschreibend, verfüge aber über einen beschreibenden Anklang und sei, weil auch die grafische Ausgestaltung der Klagemarke in Form des " Smileys " über dem I - Punkt ein häufig eingesetztes Ge staltungselement sei und hinter den Wortbestandteil zurücktrete, nur von 41 42 43 - 18 - unterdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft. Die Zeichen seien schriftbildlich hochgradig ähnlich und in begrifflicher Hinsicht von identischem Bedeutung s- gehalt. Die Parteien böten au f ihren Internetplattformen identische Dienstlei s- tungen an und die kollidierenden Zeichen wiesen hohe Ähnlichkeit auf. Es b e- stehe Verwechslungsgefahr, weil der Verkehr annehme, zwischen dem Betre i- ber des Internetauftritts der Beklagten und dem Inhaber der Klagemarke b e- stünden wirtschaftliche Verbindungen. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. b) Die Frage, ob eine Verwechslungsgefa hr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einze l- falls zu beurteilen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in B e- tracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Identität oder der Ähnlichkeit der Zeichen und der Identität oder der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichn e- ten Waren oder D ienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstlei s- tungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr. ; vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 71/12, GRUR 2014, 382 Rn. 14 = WRP 2014, 452 - REAL - Chips; Urteil vom 5. März 2015 - I ZR 161/13, GRUR 2015, 1004 Rn. 18 = WRP 2015, 1219 - IPS/ISP; BGH, GRUR 2 016, 197 Rn. 42 - Bounty; BGH, Beschluss vom 14. Januar 2016 - I ZB 56/14, GRUR 2016, 382 Rn. 21 = WRP 2016, 336 - BioGourmet). aa) Die Annahme der Dienstleistungsidentität hält den Angriffen der R e- vision mit Blick auf die Dienstleistung " Erziehung " im Ergebnis stand . (1) Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen; hierzu gehören insbesondere die Art de r Waren oder Dienstleistungen, ihr Verwendungszweck, ihre Nutzung 44 45 46 - 19 - sowie die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen (vgl. BGH, GRUR 2016, 382 Rn. 21 - BioGou r- met). Die Prüfung ist hinsichtlich der Klagem arke allein nach den im Markenr e- gister eingetragenen Waren und Dienstleistungen vorzunehmen ; die tatsächl i- che Benutzung ist irrelevant (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2004 - I ZR 191/01, GRUR 2004, 779, 782 = WRP 2004, 1046 - Zwilling/Zweibrüder; BGHZ 207, 71 Rn. 28 - Goldbären, jeweils mwN). Die Beurteilung der Frage, ob eine Ähnlic h- keit der Waren oder Dienstleistungen angenommen werden kann, liegt im W e- sentlichen auf tatrichterlichem Gebiet. Sie kann daher im Revisionsverfahren nur darauf überprüft werden , ob der Tatrichter einen zutreffenden Rechtsbegriff zugrunde gelegt und entsprechend den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung geurteilt hat und das gewonnene Ergebnis von den getroff e- nen Feststellungen getragen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2013 - I ZB 63/12, GRUR 2014, 488 Rn. 12 = WRP 2014 - 580 - DESPERADOS/ DESPERADO; BGH Z 207, 71 Rn. 28 - Goldbären, jeweils mwN). (2) Die Revision beanstandet danach zu Recht, dass das Berufungsg e- richt hinsichtlich der Klagemarke 1 nicht von d er Registerlage, sondern vo m tatsächlichen Gebrauch durch die Klägerin ausgegangen ist. Der unzutreffende Ansatzpunkt des Berufungsgerichts wirkt sich im Ergebnis aber nicht aus. Legt man den Schutzbereich der Klagemarke 1 zugrunde, die für die Dienstleist u n- gen der Klasse 41 " Erziehung " eingetragen ist, bleibt es bei der Annahme der Dienstleistungsidentität. Der weite Oberbegriff " Erziehung " der Dienstleistungsklasse 41, für den die Klagemarke geschützt ist, erfasst nicht nur die erzieherische Tätigkeit, so n- dern auch die Vermittlung erzieherischen Wissens durch Beratung und Inform a- tion über Erziehung (vgl. BPatG, Beschluss vom 28. Juni 2013 - 29 W (pat) 16/12 , juris Rn. 19; Beschluss vom 28. Juni 2013 - 29 W (pat) 28/12, juris Rn. 36). Die Beklagte hält nach den Feststellungen des 47 48 - 20 - Berufungsgerichts auf ihrem als " Kinder STUBE " bezeichneten Internetauftritt neben einem Kindergrößenrechner und Informationen zu den Themen Kinde r- wunsch und Schwangerschaft auch Informationen über Kindererziehung bereit. Wie s ich aus der im Antrag in Bezug genommenen konkreten Verletzungsform ergibt, trägt eine Rubrik der Internetseite der Beklagten die Überschrift " Erzi e- hung " . Damit besteht Dienstleistungsidentität. bb) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen d ie Beurtei lung der Kennzeichnungskraft der Klagemarke 1 durch das Berufungsgericht . (1) Die originäre Unterscheidungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Untersche i- dungsmittel für die Waren und Die nstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH, U r- teil vom 9. September 2010 - C - 265/09, Slg. 2010, I 8265 = GRUR 2010 , 1096 Rn. 31 - BORCO/HABM [Buchst. ]; BGH, GRUR 2014, 382 Rn. 18 - REAL - Chips). Bei dieser Beurteilung ist - wie bei der Prüfung der Verwechslungsg e- fahr insgesamt - auf den Gesamteindruck der Zeichen abzustellen. Dies schließt jedoch nicht aus, dass zunächst die einzelnen Gestaltungselemen te einer Marke nacheinander geprüft werden, um anschließend den durch sie he r- vorgerufenen Gesamteindruck zu untersuchen (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Juni 2005 - C - 286/04 P, Slg. 2005, I - 5797 = GRUR Int. 2005, 823 Rn. 22 f. - Eur o- cermex/ HABM; Urteil vom 4. O ktober 2007 - C - 144/06 P, Slg. 2007, I 8109 = GRUR Int. 2008, 43 Rn. 39 - Henkel [Rot - weiße rechteckige Tablette mit blauem ovalen Kern] ; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 - I ZR 18/05, GRUR 2008, 505 Rn. 21 = WRP 2008, 797 - TUC - Salz cracker, jeweils mwN ). Bei der Prüfung ist der Verletzungsrichter an die Eintragung der Klagemarke gebunden. Hierdurch ist es ihm allerdings nur verwehrt, vom Vorliegen von Eintragung s- 49 50 - 21 - hindernissen auszugehen und der Klagemarke jeden Schutz zu versagen (BGH, GRUR 2016, 197 Rn. 3 1 - Bounty, mwN) . Marken, die über einen für die jeweiligen Waren oder Dienstleistungen erkennbar beschreibenden Anklang verfügen, haben regelmäßig nur geringe originäre Unterscheidungskraft (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2012 - I ZR 100/10, GRUR 201 2, 1040 Rn. 29 = WRP 2012, 1241 - pjur/pure; BGH, GRUR 2014, 382 Rn. 18 - REAL - Chips ; BGH, Beschluss vom 2. April 2015 - I ZB 2/14, GRUR 2015, 1127 Rn. 10 = WRP 2015, 1358 - ISET/ISETsolar ). Jegliche Unterscheidungskraft fehlt einem Wortbestandteil , der s ich in einem beschreibenden Begriffsinhalt erschöpft , wobei es bei mehrdeutigen Begriffen ausreicht, wenn das Markenwort nur eine der möglichen Bedeutungen b e- schreibt (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 - I ZB 3/13, GRUR 2014, 569 Rn. 17 = WRP 2014, 573 - HOT). Stellt ein Zeichen einen enge n beschreibe n- den Bezug zu den angemeldeten Waren und Dienstleistungen her , so kann ebenfalls jegliche Unterscheidungskraft fehlen. Die Beurteilung hängt in einem solchen Fall von den Umständen des Einzelfalls und insbeso ndere vom Bede u- tungsgehalt der konkret en Bezeichnung und den jeweiligen Waren und Diens t- leistungen ab, für die die Marke Schutz beansprucht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2006 - I ZB 96/05, BGHZ 167, 278 Rn. 28 - FUSSBALL WM 2006; BGH , GRUR 2014, 569 R n. 17 - HOT). Auch insoweit ist in der Revisionsinstanz nur zu prüfen, ob der Tatrichter einen zutreffenden Rechtsbegriff zugrunde gelegt, nicht gegen Erfahrungssätze und Denkgesetze verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt g e- lassen hat (vgl . BGH, GRUR 2014, 382 Rn. 21 - REAL - Chips). (2) D anach ist die Beurteilung des Berufungsgericht s , die Klagemarke 1 besitze unterdurchschnittliche Unterscheidungskraft , im Ergebnis nicht zu b e- anstanden. 51 52 53 - 22 - Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Begriff " Kinderstube " sei für die hier in R ede stehenden Dienstleistungen - dies seien Informationen über Ki n- dererziehung und verwandte Themen - nicht glatt beschreibend . Im Übrigen hat das Berufungsgericht seine Feststellungen im Rahmen der Prüfung des Werkt i- tel schutzes in Bezug genommen , nach denen d er Begriff " Kinderstube " im Z u- sammenhang von " guter/schlechter Kinderstube " im heutigen Sprachgebrauch als etwas antiquiert wirkender Hinweis auf die Erziehung verstanden werde, der sich als Titel für eine nicht auf Erziehungsthemen beschränkte Zeitschrift als durchaus ungewöhnlich und daher originär unterscheidungskräftig erweise. Diese Ausführungen tragen die Annahme unterdurchschnittlicher Kennzeic h- nungskraft der Klagemarke mit Blick auf die Dienstleistung " Erziehu ng " , für die die Klagemarke 1 Schutz beansprucht. Der Begriff " Kinderstube " bezeichnet im Wortsinn ein Kinderzimmer. L e- diglich i m übertragenen Sinn besteht ein Bezug zur im Elternhaus genossenen Erziehung, wobei das Berufungsgericht zu Recht darauf verw iesen hat, dass es sich hierbei um einen eher antiquierten Sprachgebrauch handelt . Damit e r- schöpft sich die Klagemarke 1 nicht in eine r reinen B eschreib ung der Dienstlei s- tung " Erziehung " , sondern beinhaltet als " sprechende Marke " lediglich einen durchaus o riginellen Hinweis auf die Thematik der betroffenen Dienstleistung ; sie weist also einen beschreibenden Anklang auf . Unter den gegebenen U m- ständen kann auch kein so enger beschreibender Bezug zur Dienstleistung " E r- ziehung " festgestellt werden, das s der Kla gemarke 1 jegli che Unterscheidung s- kraft fehlte. Nicht zu beanstanden ist ferner die Feststellung des Berufungsgerichts, der grafischen Gestaltung der Klagemarke 1 komme für die Unterscheidung s- kraft keine maßgebliche Bedeutung zu , weil sie sich auf eine an Schreibschrift erinnernde Ausgestaltung sowie das häufig anzutreffende Gestaltungsmittel eines " Smileys " als I - Punkt beschränke . 54 55 56 - 23 - cc) Ohne Erfolg greift die Revision d ie Beurteilung des Berufungsgerichts an , es bestehe eine hohe Zeichenähn lichkeit. (1) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Verkehr werde sich am Wortbestandteil " Kinderstube " der Klagemarke 1 orientieren, so dass von hoher schriftbildlicher Zeichenähnlichkeit auszugehen sei, weil es sich bei der bildl i- chen Gestaltung um eine nicht ins Gewicht fallende Verzierung handele. B e- grif f lich und klanglich seien die zu vergleichenden Zeichen identisch. Diese B e- urteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis ebenfalls stand. (2) Die Frage der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Z eichen ist grundsätzlich in Ansehung ihres Gesamteindrucks nach deren Ähnlichkeit im Klang, im (Schrift - )Bild und im Bedeutungs - oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Zeichen auf die angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken können (vgl. EuGH, Urteil vom 3. September 2009 - C - 498/07, Slg. 2009, I - 7371 = GRUR Int. 2010, 129 Rn. 60 - La Española/ Carbonell; BGH, GRUR 2016, 197 Rn. 37 - Bounty ; GRUR 2016, 382 Rn. 37 BioGourmet ). Dabei genügt für die Bejahung de r Zeichenähnlichkeit regelm ä- ßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist auf den durch die Zeichen hervorg e- rufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre untersche i- dung skräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (EuGH, Urteil vom 12. Juni 2007 - C - 334/05, Slg. 20 07, I - 4529 = GRUR 2007, 700 Rn. 35 - Limoncello/LIMONCHELO; BGH, Urteil vom 3. April 2008 - I ZR 49/05, GRUR 2008, 1002 Rn. 23 = WRP 2008, 1434 - Schuhpark; BGH, GRUR 2014, 382 Rn. 14 und 25 - REAL - Chips ; GRUR 2016, 382 Rn. 37 - BioGourmet ). Bei der Feststellung des Gesamteindrucks können auch für sich genommen schutzunfähige Bestandteile mit zu berücksichtigen sein (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Mär z 2015 - C - 182/14, GRUR Int. 2015, 463 Rn. 38 - MEGA Brands Inte r- national [MAGNEXT] ; Urteil vom 22. Oktober 2015 - C - 20/14, GRUR 2016, 80 57 58 59 - 24 - Rn. 37 - BGW/Scholz; BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - I ZR 223/01, GRUR 2004, 783, 785 = WRP 2004, 1043 - NEURO - VIBOLEX/N EURO - FIBRAFLEX). J e- doch kann eine zur Verwechslungsgefahr führende Zeichenähnlichkeit allein im Hinblick auf eine Übereinstimmung in schutzunfähigen Bestandteilen nicht a n- genommen werden (vgl. BGH, Be schluss vom 25. Oktober 1995 - I ZB 33/93, BGHZ 131, 122 , 125 f. - Innovadiclophlont; Urteil vom 6. Dezember 2001 - I ZR 136/99, GRUR 2002, 814, 815 = WRP 2002, 987 - Festspielhaus; B e- schluss vom 9. Juli 2015 - I ZB 16/14 , GRUR 2016, 283 Rn. 18 = WRP 2016, 210 - BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; BGH, G RUR 2016, 382 Rn. 37 - BioGourmet). (3) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe bei der B e- urteilung der Zeichenähnlichkeit maßgeblich auf die Übereinstimmung des Wortbestandteils der Klagemarke 1 mit der angegriffenen Bezeichnung abg e- st ellt. Da die Klagemarke mit Blick auf ihren Wortbestandteil " Kinderstube " u n- terdurchschnittlich kennzeichnungskräftig ist, bestehen gegen seine Berüc k- sic h tigung beim Zeichenvergleich keine Bedenken. Aufgrund der Übereinstimmungen im Wortbestandteil " Kin derstube " der Klagemarke 1 mit der Bezeichnung " Kinder STUBE " für das Int ernetangebot der Beklagten ist b egriffliche und klangliche Zeichenidentität gegeben . Aufgrund der bestehenden Unterschiede im Schriftbild - einerseits der Zusammenschreibung in der Kl agemarke 1, andererseits der Getrenntschreibung in der angegriffenen Bezeichnung - liegt eine hohe , jedenfalls eine durchschnittliche Zeichenähnlic h- keit , nicht aber Zeichenidentität vor. Ein Zeichen ist nicht nur mit einem g e- schützten anderen Zeichen ident isch, wenn es ohne Änderung oder Hinzuf ü- gung alle Elemente wiedergibt, die das geschützte Zeichen bilden, sondern auch, wenn es als Ganzes betrachtet nur so geringfügige Unterschiede gege n- über dem geschützten Zeichen aufweist, dass sie einem Durchschnittsv erbra u- cher entgehen können (vgl. EuGH, Urteil vom 20. März 2003 - C - 291/00, Slg. 60 61 - 25 - 2003, I - 2799 = GRUR 2003, 422 Rn. 54 - Arthur/Ar thur et Félicie; Urteil vom 25. März 2010 - C - 278/08, Slg. 2010, I - 2517 = GRUR 2010, 451 Rn. 25 - Ber g- Spechte/ Reise n; Urteil vom 8. Juli 2010 - C - 558/08, Slg. 2010, I - 6959 = GRUR 2010, 841 Rn. 47 Portakabin/Primakabin). Hiervon kann r e- gelmäßig ausgegangen werden, wenn sich die Unterschiede auf die Groß - oder Kleinschreibung einer Buchstabenfolge beschränken (vgl. Eu GH, Urt eil vom 22. September 2011 - C - 323/09, Slg. 2011, I - 8625 = GRUR 2011, 1124 Rn. 33 - Interflora; BGH, Urteil vom 12. März 2015 - I ZR 188/13, GRUR 201 5, 607 Rn. 22 = WRP 2015, 714 Uhrenankauf im In ternet; Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 50/14, GRUR 2016, 705 Rn. 30 = WRP 2016, 869 - ConText), nicht aber dann, wenn - wie vorliegend - Unterschiede in der Zusammen - oder G e- trenntschreibung und deutliche Unterschiede in der graphischen Gestaltung bestehen. dd) In der Gesamtbetrachtung ist das Beru fungsgericht b ei unterdurc h- schnittlicher Kennzeichnungskraft der Klagemarke 1 für die geschützte Diens t- leistung " Erziehung " sowie Dienstleistungsidentität und hoher oder zumindest durchschnittlicher schriftbildlicher Zeichenähnlichkeit und begrifflicher so wie klanglicher Identität der Zeichen zu Recht zur Annahme d er Verwechslungsg e- fahr gelangt . 5. Hinsichtlich des Anspruch s der Klägerin auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten hat allein die Anschlussrevision Erfolg. Der aus §§ 670, 683 Satz 1, §§ 6 77, 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB folgende Anspruch beläuft sich a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Erstattungsanspruch der Klägerin sei - entsprechend der nach § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgenden Qu o- telung der Gerichtskos ten - um 17% zu vermi ndern und betrage mithin 777,50 Werktitelrecht, sondern erst mit der an zweiter Stelle geltend gemachten Kl a- 62 63 64 - 26 - gemarke 1 obsiegt habe. Diese Beurteilung hält der rechtl ichen Nachprüfung nur teilweise stand. b) Eine anteilige Kürzung des Anspruchs auf Erstattung der Abmahnko s- ten nach Maßgabe der gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 zu bildenden Prozesskoste n- quote hat im Streitfall auch bei Berücksichtigung des Umstands nicht zu er fo l- gen, dass die Klägerin erst aufgrund ihres zweitrangig geltend gemachten Ze i- chenrechts obsie gt hat . Wendet sich der Gläubiger in einer Abmahnung gegen eine konkrete Zeichenverwendung und stützt er dieses Begehren - wie im Streitfall - auf me h- rere Zei chenrechte, so sind die für die Abmahnung anfallenden Kosten bereits dann nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) in volle m Umfang ersatzfähig, wenn sich der Anspruch als nach einem der Zeichenrechte begründet erweist. Di e Annahme, dass ein aus mehreren Streitgegenständen vorgehender Kläger teilweise unterliegt, wenn er nicht hinsichtlich aller Rechte (bei kumulat i- ver Geltendmachung) oder nur aufgrund eines nachrangig geltend gemachten Rechts (bei eventualer Klagehäufung) obsiegt, folgt aus dem Bestimmtheitsg e- bot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, welches im Prozess die alternative Klagehä u- fung ausschließt (BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 8 - TÜV I; BGH , GRUR 2011, 1043 Rn. 30 - TÜV II). Diesem Geb ot unterliegt die Abmahnung als außergerichtliches Streitbeilegungsmittel nicht (vgl. [zum Anspruch auf Abmahnkostenerstattung bei auf UWG gestützter, a l- lerdings unzulässiger Klage] BGH, Urteil vom 16. November 2006 - I ZR 191/03, GRUR 2007, 607 Rn. 24 = WRP 2007, 775 - Telefonwerbung für " Individualverträge " ; GK - UWG/Feddersen, 2. Aufl., § 12 B Rn. 33). Vielmehr hat sich in einer solchen Konstellation die Abmahnung - unabhängig davon, we l- ches Zeichenrecht den Anspruch begründet - als objektiv nützlich und zur Streiterledigung geeignet erwiesen. Ist die Abmahnung nach einem der in ihr 65 66 67 - 27 - angeführten Zeichenrechte begründet, handelt es sich deshalb auch nicht um eine nur teilweise berechtigte Abmahnung, für die Kostenerstattung nur im U m- fang des teilweise begrü ndeten Unterlassungsanspruchs zu leisten ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 149/07, GRUR 2010, 744 Rn. 52 = WRP 2010, 1023 - Sondernewsletter). Bei der Berechnung des Ge genstands werts der Abmahnung ist in einem solchen Fall der einfache Wert des erfolgreichen Begehrens zugrunde zu legen, ohne dass der Streitwert - wie im Falle des einheitlichen Unterlassungsantrags gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2013 - I ZR 58/11, WRP 2014, 192 Rn. 9 - Streitwertadditi on; Beschluss vom 1 2. September 2013 - I ZR 61/11, juris Rn. 9 f.) - zu erhöhen ist. c) Im Streitfall ergibt sich danach ein Anspruch auf Erstattung der A b- mahnkosten in Höhe nebst Zinsen . IV. Mithin ist auf die Anschlussrevision das Berufun gsurteil insoweit au f- zuheben, als hinsichtlich der Abmahnkosten zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Insoweit ist die Sache zur Endentscheidung reif und ist das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Im Übrigen sind die Rev ision und die Anschlussrevision zurückzuweisen. Die Kosten entscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 1, § 97 ZPO. Die Klägerin ist in hälftiger Höhe unterlegen, weil ihre Klage nicht au f- grund des erstrangig verfolgten Werktitelrechts, sondern erst aufgrund der an zweiter Stelle geltend gemacht en Klagemarke 1 Erfolg hat . Verfolgt der KIäger einen einheitlichen Unterlassungsantrag und führt er zu dessen Begründung mehrere Streitgegenstände in den Prozess ein, ist die Verteilung der Prozesskost en nach Maßgabe des streitgegenstandsbezogenen Prozessgewi nns oder - verlusts vorzunehmen. H at die Klage erst aufgrund eines nachrangig geltend gemachten Streitgegenstands oder n icht aufgrund aller k u- 68 69 70 71 72 - 28 - mulativ geltend gemach ter Streitgegenstände Erfolg, so hat d er Kläger zwar sein Rechtsschutzziel erreicht, dies jedoch nur um den Preis der Aberkennung vorrangig oder gleichrangig geltend gemachter prozessualer Ansprüche. Dieses Prozessergebnis muss nach § 92 Abs. 1 ZPO in einer entsprechenden Koste n- quote zum Ausdruck kommen , da für die Kostenverteilung nach § 92 ZPO das Obsiegen oder Unterliegen mit Blick auf die geltend gemachten Streitgege n- stände maßgeblich ist (vgl. MünchKomm.ZPO/Schulz, 4. Aufl., § 92 Rn. 3; Zö l- ler/ Herget, ZPO, 31. Aufl., § 92 Rn. 3). Der für die Streitwertfestsetzung geltende Grundsatz, dass im Rahmen des § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG bei einem einheitlichen Unterlassungsantrag , dem mehrere Streitgegenstände in eventualer oder kumulativer Klagehäufung z u- grunde liegen, keine formale Streitwertaddition zu erfolgen hat, sondern der Streitwert mit Blick auf die hilfsweise oder kumulativ geltend gemachten A n- sprüche nur angemessen zu erhöhen ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Ihm liegt der Gedanke zu grunde, dass angesichts des in diesen Fällen im R e- gelfall unveränderten Angriffsfaktors eine Vervielfachung des Streitwerts nicht gerechtfertigt erscheint (vgl. dazu BGH , WRP 2014, 192 Rn. 9 - Streitwertadd i- tion; Beschluss vom 12. September 2013 - I ZR 61/ 11, juris Rn. 9 f.). Ein so l- chermaßen gebildeter St reitwert trägt mithin dem Angriffsfaktor Rechnung, b e- zeichnet aber zugleich den Gesamtw ert aller Streitgegenstände , über die en t- schieden worden ist . Im Rahmen des § 92 Abs. 1 ZPO bemisst sich der Pr o- zesser folg und - verlust dann nach dem Verhältnis der Anzahl der erfolgreichen oder erfolglosen Streitgegenstände zum Gesamtstreitwert. Die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei der wirtschaftliche Erfolg mit dem Ausgangswert des Unterlassungsanspruchs anzu setzen und die Ko s- tenquote im Verhältnis aus diesem Ausgangswert und dem Betrag zu bilden, um den dieser Ausgangswert im Hinblick auf die zusätzlichen Streitgegenstä n- de erhöht worden ist (OLG Köln , GRUR - RR 2015, 402; ebenso OLG Frank furt 73 74 - 29 - am Main , GRUR 2015 , 903; aA OLG Karlsruhe , WRP 2012, 1293) führt zu einer unangemessenen Benachteiligung des Beklagten, der im Wege der Klagehä u- fung in Anspruch genommen wird. Danach könnte der Kläger eine Vielzahl von Streitgegenständen anhängig machen, ohne ein diesem Vor gehen entspr e- chendes Kostenrisiko zu tragen. Dass der Kläger sein wirtschaftliches Ziel b e- reits bei nur einem erfolgreichen Streitgegenstand erreicht, ist bei der Beme s- sung des Streitwerts zu berücksichtigen, ändert aber nichts daran, dass die Kostenquote streitgegenstandsbezogen zu ermitteln ist. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 04.12.2013 - 84 O 112/13 - OLG Köln, Entscheidung vom 24.10.2014 - 6 U 211/13 -
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