ECLI:DE:BGH:2017:121017UIIIZR254.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 254/15 Verkündet am: 12. Oktober 2017 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 280 Abs. 1 Satz 1 Es ist regelmäßig nicht erforderlich, dass im Prospekt eines Private - Equity - Dachfonds auch die genaue Höhe der bei den jeweiligen Zielfonds anfalle n den Kosten (hier: Managementfees) angegeben ist. Dies gilt auch, w enn bei dem als Teil - Blind - Pool ausgestalteten Dachfonds bereits einzelne Zielfonds ausgewählt sind, in die investiert werden soll. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2017 - III ZR 254/15 - OLG Karlsruhe LG Heidelberg - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerich tshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 2017 durch die Richter Seiters und Reiter sowie die Richteri n- nen Dr. Liebert, Pohl und Dr. Arend für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten und der Streithelferin wird das U r- teil des Oberlan desgerichts Karlsruhe - 17. Zivilsenat - vom 14. Juli 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die K lägerin begehrt von der Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemann e s und ihres Sohnes Schadensersatz weg en behaupteter fehlerhafter Anlageberatung. In Streit stehen Beteiligungen der Klägerin und ihrer Angehörigen an dem von der Streith elferin der Beklagten initiierten Dachfonds " König & Cie. International Private Equity GmbH & Co. KG " (INPEQ). 1 2 - 3 - Nach einem Gespräch mit dem Zeugen D . , einem Mitarbeiter der B e- klagten , zeichneten der von dieser seit 2001 in Vermögensan lagen beratene Ehemann der Klägerin und deren Sohn am 14. April 2006 Fondsb eteiligungen ü beteiligte sich auch die Klägerin mit an dem Fonds . Laut Emissionsprospekt sollte d er Dachfonds in " voraussichtlich fünf bis zwölf " Private - Equity - (Unternehmensbeteilig ungs - ) Zielfonds investieren . V ier der Zielfonds w aren bereits im Prospekt b enannt . Weitere zwei wurden nach dessen Herausgabe bis zum Z eichnung szeitpunkt ausgewählt . Letztlich bete i- li g te sich der Dachfonds an vierzehn Zielfonds. Nach dem Prospekt sollt en 90,26 % des Kommanditkapitals ohne Agio in die Zielfonds " inkl. Nebenkosten " investiert werden , während insgesamt 9,74 % als " Fondsabhängige Kosten " ausgewiesen wurden ( S. 13). Ferner enthielt der Prospekt den Hinweis , dass zunächst sämtliche weichen Kosten und Gebühren sowie die laufenden Kosten de s INPEQ - Dachfonds " und der Zielfonds " erwirtschaftet werden müss t en (S. 21) . Zu letzteren war ausg e- führt, dass " neben der Managementfee, die der Manager des Zielfonds für die Verwaltung und Anlage der Mittel vom Limited Partner (Investo r) " erhalte , auch " eine Gewinnbeteiligung " , de r so genannte " Carried Interest " an diesen abz u- führen sei , der bei Erreichung eines bestimmten Mindestgewinns " einen bra n- chenüblichen Anteil von 20 % am Gewinn " ausmache (S. 56). Genaue re Ang a- ben zur Höhe der K osten der Zielfonds ent hielt der Prospekt nicht. Vielmehr wurde darauf verwiesen, dass ausführliche Informationen zu Managementfees und Kosten der vier bereits ausgewählten Ziel fonds bei diesen angefordert we r- den könn t en (S. 57, 59, 61). 3 4 5 - 4 - Das Landgerich t hat d er Klage im Wesentlichen stattgegeben und sie nur hinsichtlich des begehrten Ersatz es entgangenen Anlagegewinns abgewiesen . Auf d ie Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht - unter Zurückwe i- sung des Rechtsmittels im Übrigen - das erstinstanz liche Urteil lediglich im Ko s- tenpunkt abgeändert und den Zahlungsausspruch nach Teilerledigung klarste l- lend neu gefasst . D ie d en Anlage gewinn betreffende Anschlussberufung der Klägerin hat es zurückgewiesen und ihren in der Berufungsinstanz klageerwe i- ternd gestellten Feststellungsanträgen stattgegeben . Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision erstreben die Beklagte und ihre Streithe lferin die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe Die als einheitliches Rechtsmittel zu behandelnde Revision der B ekla g- ten und der Streithelferin (vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. Januar 2006 - VI ZB 49/05, NJW - RR 2006, 644, 645 mwN ) führ t zur Aufhebung des ang e- fochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesg e- richt. I. Das Berufungsgericht hat sich der landgerichtlichen A uffassung ang e- schlossen , dass ein Anlageberatungsvertrag jedenfalls mit dem Ehemann der Klägerin zustande gekommen sei. Dabei komme es nicht darauf an, ob ein so l- cher Vertrag - w ie die Vorinstanz z u Recht angenommen habe - b ereits 2001 als Rahmenvereinbarung des Inhalts abgeschlossen worden sei , dass die B e- 6 7 8 9 - 5 - klagte b eziehungsweise der für sie tätige Zeuge D . mit ausgesuchten Anl a- gen auf d ie Familie des Ehemanns der Klägerin zukommen soll t e. Denn späte s- tens bei dem der Zei chnung vorausgehenden Gespräch am 14. April 2006 sei ein Beratungsvertrag mit den beiden Zedenten ge schlossen worden. Gleiches gelte hinsichtlich der Zeichnungs entscheidung der Klägerin vom 18. November 2006 , die infolge der Abtretung Inhaberin aller Anspr üche geworden sei . Die Beklagte habe ihre Pflicht zu objektgerechte r Beratung verletzt, i n- dem sie weder mündlich noch schriftlich über die - zusammen mit den Weic h- kosten auf Dachfondsebene - 15 % des Anlagekapitals übersteigenden Kosten auf Zielfondse bene informiert habe . Es gehöre aber zu den für die Anlageen t- scheidung bedeutsamen Umständen, wenn i n de m Gesamtaufwand für eine Anlage erheblich überdurchschnittliche Innenprovisionen steckten. Über einen Abfluss dieser Art und dieses Ausmaßes müsse der A nleger unterrichtet we r- den. Der Zeuge D . habe erstinstanzlich ausgesagt, über Kosten bei den Zielfonds gar nicht gesprochen zu haben . Auch die Prospekta ngaben da zu s e i- en unvollständig gewesen, weshalb dahinstehen könne, ob - was streitig ist - der Prospekt rechtzeitig übergeben worden sei. Offen bleiben könne auch , ob bei einem Teil - Blind - Pool - Dachfonds, bei dem noch nicht alle Zielfonds fes t- stünden, eine Aufklärung über die Höhe der auf Zielfondsebene entstehenden Kosten unmöglich sei oder nicht we nigstens ihre branchenübliche Höhe ang e- geben werden müsse. Denn jedenfalls hätten die Managementfees der zum Zeichnungszeitpunkt bereits ausgewählten sechs Zielfonds er fragt und angeg e- ben werden können. Unter Zugrund e legung des Beklagtenvor trags , dass die Kosten pro Zielfonds marktüblich jährlich 1,5 bis 2 % - bei den erworbenen Zie l- fonds beteiligungen zuletzt durchschnittlich 1,42 % - des gezeichneten Kapitals " " betrügen , ergäben sich neben den Kosten au f Dachfond s- ebene von 9,74 % z usätzlich ermittelbare Managementfees auf Zielfondsebene 10 - 6 - " von 8,52 % (6 x 1,42 %) " . Damit hätten zum Zeichnungszeitpunkt " bereits Weichkosten von mindestens 18,26 % " f estgestanden, über die nicht aufgeklärt worden sei. Die Behauptung der Streithelferin in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 9. Juli 2015, die mitgeteilten 1,42 % bezögen sich nicht auf das gesamte gezeichnete Kapital, sondern lediglich auf das des jeweiligen Zie l- fonds, sei nach § 296a Satz 1 ZPO nicht zuzulassen. Die weiter vertretene A n- sicht, die 15 % - Grenze gelte nur für vom Vermittler selbst vereinnahmte Inne n- provisionen, sei unzutreffend . Dem stehe nicht entgegen, dass der Verwa l- tungsvergütung - anders als der Innenprovision - ein Wert für die Anleger, nä m- lich die Verwaltung der Fonds, gegenüberstehe. Denn der Anl a ge interessent müsse entscheiden können, ob der durch die - mit der Managementfee vergüt e- te - professionelle Fondsverwaltung voraussich tlich erzielt e Gewinn die Kosten übersteige und die Anlage für ihn rentabel sei . Um dies einschätzen zu können, m üsse er zwar nicht über die Höhe jeder einzelnen Kostenposition, wohl aber über deren 15 % übersteigend e Gesamthöhe aufgeklärt werden. Ein e weitere Beratungspflichtverletzung bestehe darin, dass der Zeuge D . unzutreffend über das Risiko eines Totalverlusts aufgeklärt habe. Der Zeuge habe nach eigenen Angaben bei dem Gespräch im April 2006 nicht nur unter Hinweis auf eine Studie, wonach das Verlustrisiko bei Dachfonds bei nur 1 % liege , erklärt, es sei unwahrscheinlich, dass die Unternehmen, in die die Zielfonds investierten, mehrheitlich insolvent würden. Er habe " vielmehr anhand der Anlage B 10 verdeutlicht, dass das Totalausfallrisiko bei Dachfonds bei 0 % anzusiedeln sei " , was schlicht falsch sei und die entgegenstehenden Prospek t- angaben (S. 17) zum Bestehen eines Totalverlustrisikos entwerte. 11 - 7 - Zu Recht habe das Landgericht au ch die Kausalität der unterlassenen Aufklärung über die Kosten bei den Zielfonds für die getroffenen Anlageen t- scheidungen bejaht. Die von der insoweit darlegungs - und beweispflichtigen Beklagten vorgetragenen Umstände genügten zur Widerlegung der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens nicht . Allein der Hinw eis auf die vor oder nach den streitgegenständlichen Zeichnungen liegenden Beteiligungen der Familie der Klägerin an weiteren Private - Equity - Fonds sei für sich genommen nicht g e- eignet, eine fehlende Kausalität zu begründen . Denn es sei - wie vom Landg e- rich t zutreffend ausgeführt - weder vorgetragen noch ersichtlich, dass bei di e- sen ebenfalls die 15% - Grenze übersteigende weitere Kosten angefallen seien und dass dieser Umstand bei Zeichnung bekannt gewesen oder später bekannt ge w orden sei . Gleiches gelte für das Totalverlustrisiko. II. Das angefochtene Urteil hält im Ergebnis der rechtlichen Prüfung nicht stand. 1. Das Berufungsgericht ist zunächst rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Klägerin auch hinsichtlich ihrer eigenen Anteilsz eichnung grundsät z- lich Ansprüche aus einem Anlageberatungsvertrag mit der Beklagten zustehen können . Diese Annahme steht - entgegen der Auffassung der Beklagten - w e- der im Widerspruch zum unstreitigen Sachverhalt noch zum beiderseitigen Pa r- teiv orbringen . Zwar ist der Zeichnung vom 18. November 2006 un bestritten kein persönliches Beratungsg espräch zwischen der Klägerin und dem Zeugen D . vorausgegangen. Auch hat die Klägerin in Abrede gestellt, dass ihr Ehemann als ihr Wissensvertreter gehandelt und als solc her in ihrem Namen 12 13 14 - 8 - einen Beratungsvertrag mit der Beklagten ge schlossen habe. Sie hat aber au s- drücklich vorgetragen , dass ihr Ehemann als Empfangsbote die für ihre Anlag e- entscheidung vom November 2006 maßgeblichen Informationen aus dem G e- spräch vom April 2 006 mit B illigung des Zeugen D . an sie weitergegeben habe (Schriftsatz vom 24. Oktober 2013, S. 43 ff). Nach diesem Vorbringen w ä- re auch zwischen der Beklagten und der Klägerin ein Beratungsvertrag zusta n- de gekommen, aus dem diese eigene Rechte herle iten k önnte . Auch auf der Grundlage der Behauptung der Beklagten, der Ehemann der Klägerin habe sämtliche Anlageentscheidungen in Bezug auf sein auch auf seine Familiena n- gehörigen verteiltes Vermögen allein getroffen und lediglich von diesen zeic h- nen lasse n (Schriftsatz vom 9. September 2013, S. 5 ff ) , ergäbe n sich zumi n- dest aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns vertragliche Anspr üche der Kl ä- gerin. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass das Vorliegen lediglich einer Anlagevermittlung im Verhältnis zur Klägerin für die im Revisionsverfahren streitgegenständlichen Pflichtverletzungen erheblich wäre. Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, dass mit beiden Zedenten Beratungsverträge zustande gekommen seien , aus denen die Klägerin a bgetr e- tene Ansprüc he herleiten könne, wird von der Revision im Übrigen nicht an g e- griffen . 2. Die A uffassung des Berufungsgericht s , die Beklagte habe ihre Pflicht zur objektgerechten Beratung im Zusammenhang mit der unterlassenen Informat i- on über die Höhe der bei den Zie lfonds anfallenden Kosten (Managementfee) verletzt, ist rechtsfehlerhaft. 15 16 - 9 - a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass bereits die g e- winnunabhängigen Verwaltungsvergütungen für die bis zum Zeichnungszei t- punkt ausgewählten sechs Zielfonds in Add ition mit den für den Dachfonds prospektierten Weichkosten die Schwelle von 15 % überschreiten würden. Über derartig hohe (Gesamt - )Weichkosten hätte die Beklagte beziehungsweise der für sie tätige Zeuge D . mündlich oder mittels entsprechender Prospe kta n- gaben aufklären müssen. Zur Begründung hat sich das Berufungsgericht auf Senatsentscheidungen zu sogenannten Innenprovisionen freier, nicht bankm ä- ßig gebundener Anlageberater berufen (Senat, Urteile vom 12. Februar 2004 - III ZR 359/02, BGHZ 158, 110, 121; vom 3. März 2011 - III ZR 170/10, NJW - RR 2011, 913 Rn. 16, 20 ff und vom 12. Dezember 2013 - III ZR 404/12, NJW - RR 2014, 559 Rn. 14), die es auf die hier vorliegenden Verwaltungsverg ü- tungen der Zielfondsmanager für übertragbar gehalten hat. Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg. b) D as Berufungsgericht ist zunächst bereits fehlerhaft davon ausgega n- gen, dass die mit durchschnittlich 1,42 % jährlich pro Zielfonds angenommene Verwaltungsvergütung (Managementfee) sich jeweils aus dem mehr als 30 Mio. bei dem jeweiligen Zielfonds gezeichneten Kapital errechnet. Diese Vorstellung beruht auf einem Denkfehler sowie darauf, dass das Berufungsgericht dem Sachvortrag der Beklagten eine entsprechende, aber darin nicht enthaltene B e- deutung beigelegt und Vortrag der Streithelferin prozessordnungswidrig nicht zugelassen hat. aa) D as Berufungsgericht ist - gestützt auf den Prospektinhalt und auf eine von der Klägerin auszugsweise v orgelegte, von der Beklagtenseite nicht in Zweifel gezogene und im angefochtenen U rteil ausdrücklich in Bezug geno m- 17 18 19 - 10 - mene Fachpublikation zur Struktur von Privat e - Equity - Fonds (Anlage K 24, S. 26 ff) - erkennbar davon ausgegangen, dass die Zielfonds jeweils als Limited Partnership anglo - amerikanischen Rechts mit einem unbeschränkt haftenden General Partner und in Höhe ihrer Einlagen haftenden Limited Partners (Inve s- toren) ausgestaltet sind, wobei letztere dem fondsverwaltenden Manager j e- weils die Managementfe e und den gewinnabhängigen Carried Interest zahlen. Dass die von einem Limited Partner zu zahlende Managementfee sich nur aus dem Kapital (und gegebenenfalls dessen Mehrung nach Abschluss der Invest i- tionsphase) errechnet, das er selbst in den Private - Equit y - Fonds investiert hat, ist evident und ergibt sich auch aus der vorgenannten Anlage (S. 27), in der von ei ner Managementfee in Höhe von 1 - 2 % " auf das gezeichnete Kapital (Co m- mitted Capital) " die Rede ist. Dass etwas anderes gilt, wenn - wie hier - der za h- lungspflichtige Limited Partner ein Dachfonds ist, ist nicht ersichtlich. Damit b e- misst sich die Managementfee für jeden einzelnen Zielfonds nach dem dort vom Dachfonds investierten Kapital und nicht, wie das Berufungsgericht irrig meint, nach dem Gesamtk apital des Dachfonds. Anderenfalls würde der Zielfondsm a- nager auch für die Verwaltung von Kapital vergütet, das er selbst gar nicht a n- legt . Auch hätte das Verständ nis des Berufungsgerichts zur Folge, dass der Dachfonds in kurzer Zeit einen großen Teil des Kapitals der Anleger nur f ür die Vergütungen der Manager der zahlreichen Zielfonds verbrauchen würde, was fernliegend ist. bb) Diese unrichtige Vorstellung des Berufungsgerichts findet, worauf die Revision zutreffend hinweist, auch keine Grundlage im Vorbringen der Bekla g- ten oder ihrer Streithelferin. Diese sind offenbar zunächst davon ausgegangen, dass es selbstverständlich und nicht erklärungsbedürftig sei, dass sich die Ve r- waltungsgebühren eines Zielfonds grundsätzlich aus dem dort investierten K a- p i tal errechnen. Dementsprechend haben d ie Beklagte und ihre Streithelferin 20 - 11 - auch zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich oder konkludent behauptet, dass Grun d- lage der Berechnung der für jeden einzelnen Zielfonds anfallenden Manag e- mentfee jeweils das Gesamtkapital d es Dachfonds sei. Dies hat das Ber u- fungsgericht, ohne konkrete Ansatzpunkte für eine solche Auslegung zu haben, unter Überschreitung der Grenzen zulässiger Auslegung in ihren Vortrag nur hinein interpretiert. Dabei hat es insbesondere Vorbringen der Streit helferin (Schriftsatz vom 30. September 2014, S. 3 f) unbeachtet gelassen, dem sich bei sorgfältiger Lektüre entnehmen lässt, dass die Bezugsgröße der Managemen t- fee nicht das Dachfonds - , sondern das jeweilige Zielfondskapital ist. Auch hat es das weitere V orbringen der Streithelferin im Schriftsatz vom 9. Juli 2015 (dort S. 2) prozessual fehlerhaft unter Berufung auf § 296a Satz 1 ZPO nicht berüc k- sichtigt, obwohl diese damit nichts Neues vorgetragen, sondern lediglich den (vergeblichen) Versuch unternommen hat, die in der mündlichen Verhand lung zutage getretene Fehlinterpretation des Beklagtenvorbringens durch das Ber u- fungsgericht zu berichtigen. c) Davon abgesehen bezieht sich die vom Berufungsgericht herangez o- gene sogenannte 15 % - Grenze auf Innenpro visionen. Nach der Senatsrech t- sprechung (vgl. nur Urteile vom 15. April 2010 - III ZR 196/09, BGHZ 185, 185 Rn. 9 ff und vom 3. März 2011 - III ZR 170/10, NJW - RR 2011, 913 Rn. 10 ff) besteht für den nicht bankmäßig gebundenen, freien Anlageberater - soweit nicht § 31d des Wertpapierhandelsgesetzes eingreift - keine Verpflichtung g e- genüber seinem Kunden, ungefragt über eine von ihm bei der empfohlenen A n- lage erwartete Provision aufzuklären, wenn der Kunde selbst keine Provision zahlt und offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewi e- sen sind, aus denen ihrerseits die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden. Erst wenn die Vertriebsprovisionen eine Größenordnung von 15 % des von den Anlegern einzubringenden Kapitals überschreiten, ändert si ch dies. Denn Ve r- 21 - 12 - triebsprovisionen solchen Umfangs sind für die Anlageentscheidung derart b e- deutsam, dass der Interessent hierüber informiert werden muss (vgl. nur Senat, Urteile vom 12. Februar 2004 - III ZR 359/02, BGHZ 158, 110, 116 ff, 121; vom 9. Febr uar 2006 - III ZR 20/05, NJW - RR 2006, 685 Rn. 5; vom 3. März 2011, aaO Rn. 16, 22; vom 12. Dezember 2013 - III ZR 404/12, WM 2014, 118 Rn. 14 und vom 23. Juni 2016 - III ZR 308/15, WM 2016, 1333 Rn. 11). Bei der laufe n- den gewinnunabhängigen Vergütung der M anager der Zielfondsgesellschaften (Manage ment fee), die eine Gegenleistung für deren Dienste im Rahmen der Verwaltung und Anlage der Mittel der Zielfonds darstellt, handelt es sich aber nicht um Eigenprovisionen für den Vertrieb des Dachfonds beziehungswei se diesen gleichste hende Ausgaben. d) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur Versäu m- nisurteil vom 6. Februar 2006 - II ZR 329/04, WM 2006, 905 Rn. 9; Beschluss vom 21. April 2015 - II ZR 169/14, juris Rn. 12; Urteile vom 3. November 2015 - II ZR 270/14, WM 2016 Rn. 16 und 21. Juni 2016 - II ZR 331/14, WM 2016, 1487 Rn. 16) ist ein Prospekt allerdings fehlerhaft, wenn ihm der Anleger den für seine Anlageentscheidung wesentlichen Umstand, in welchem Umfang se i- ne Beteiligung nicht in da s Anlageobjekt fließt, sondern für andere Aufwendu n- gen a ls Anschaffungs - und Herstellungskosten verwendet wird, nicht ohne we i- teres entnehmen kann. Hieraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass im Prospekt eines Private - Equity - Dachfonds - über die Angabe n zu den dac h- fondsabhängigen Kosten und zu der " Investition in Zielfonds inkl. Nebenkosten " (S. 13 des Prospekts) hinaus - auch die genauen K osten der jeweiligen Zie l- fonds anzugeben seien . Dies wäre bei einem Blind - Pool ohnehin nicht möglich, ist aber auch bei einem Dachfonds, bei dem - wie hier im Prospekt im Einzelnen dargelegt - bereits ein zelne Zielfonds ausgewählt worden sind, in die investiert werden soll, regelmäßig nicht erforderlich . Denn das " Anlageobjekt " , auf das 22 - 13 - sich mögliche Aufklärungspflicht en bezieh en , ist grundsätzlich nach dem jewe i- l igen Gegenstand des Vertriebs zu bestimmen (vgl. Senat, Urteil vom 9. Febr u- ar 2006 - III ZR 20/05, NJW - RR 2006, 685 Rn. 5). Dies sind aber nicht die ei n- zelnen von den Zielgesellschaften erworbenen Unternehmensb eteiligungen , bezüglich dere r der Anleger - wie die Klägerin meint - daher wissen müsse, was abzüglich der laufenden Zielfondskosten dort jeweils weiter investiert werden könne . Der Anleger, der sich an einem Private - Equity - Dachfonds beteiligt, übe r- trägt d ie Entscheidung, in welche Zielfonds sein Geld fließt, dem Management des Dachfonds. Dieses hat - wie es in den " Investitionsgrundsätzen " im Pro s- pekt (S. 44 ff) heißt " unter den am Markt verfügbaren Zielfonds diejenigen auszuwählen, die eine überdurchsch nittliche Rendite für die Anleger erwarten lassen. " Zu diesem Auswahlverfahren gehören " insbesondere die Leistungsf ä- higkeit des Managementteams, Anlageerfolge in der Vergangenheit, Anlag e- strategie und - schwerpunkte, Fondskonzeption, Kostenstruktur und Erge bni s- verteilung " . Die Entscheidung liegt damit konzeptionsgemäß in den Händen der Geschäftsführung des Dachfonds, ist aber keine Entscheidung der Anleger selbst. Nicht der Anleger muss entscheiden können, ob der durch die mit der Managementfee vergütete pro fessionelle Zielfondsverwaltung voraussichtlich erzielte Gewinn die Kosten übersteigt und die Investition in einen Zielfonds re n- tabel ist. Dies ist w ährend der gesamten Laufzeit des Dachfonds alleinige Au f- gabe der Geschäftsführung des Dachfonds. Ausschließ lich dieser obliegt die Auswahl, der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung der Zielfonds (Pro s- pekt S. 42). Dass einzelne Zielgesellschaften, in die anfangs ein Teil des Ge l- des investiert werden soll, bereits von der Fondsgeschäftsführung ausgewählt wo rden sind, führt nicht dazu, dass im Anlageprospekt die Kosten der Z ie l fonds i m Einzelnen dargelegt werden müssen, damit der potentielle Anleger di ese Auswahl unter Berücksichtigung des angesprochenen Auswahl verfahrens nach - vollziehen kann. - 14 - Dass im Üb rigen - abgesehen von den vom Berufungsgericht zu Unrecht als fehlend gerügten Angaben zur aktuellen oder üblichen Höhe der Kosten (Managementfee) bei den Zielfonds - die Informationen im Prospekt zum Dac h- fonds und zu den Zielfonds unzureichend gewesen sin d, hat das Berufungsg e- richt nicht festgestellt und ist auch nicht ersic htlich. 3 . Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, d er Zeuge D . habe u n- zutreffend über das Totalverlust risiko aufgeklärt und die Hinweise im Prospekt dadurch entwertet, häl t der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, der Zeuge D. habe im Rahmen der streitgegenständlichen Beratung nach eigenen Angaben " anhand der Anlage B 10 verdeutlicht, dass das Totalausfallrisi ko bei Dachfonds bei 0 % anzusiedeln sei " . Dies hat der Zeuge aber nicht ausgesagt. An der vom Ber u- fungsgericht insoweit in Bezug genommenen Stelle im Sitzungsprotokoll der erstinstanzlichen Vernehmung des Zeugen heißt es vielmehr: " Den Kunden von Private Equity an diesem speziellen streitgegenständlichen Fonds habe ich die Risikoprofile von Private Equity (Anlage B 10) übergeben, die Check Unte r- nehmensanalyse (B 12) und die Zusammenfassung des Fonds - Portraits von FondsMedia. Ich meine, ich habe Herrn R . nur das Fazit von FondsMedia übergeben (Anlage B 13). Ich habe gegenüber Herrn R . erklärt und auch gegenüber den anderen Anlegern, dass es unwahrscheinlich ist, dass der überwiegende Anteil der Firmen in allen Zielfonds p leite geht. D as ist eine Studie, die sich auf die Vergangenheit bezieht. Nach dieser Studie b e- trug das Verlustrisiko in den Dachfonds auch nur 1%. Die Quelle ist ja auf der Anlage B 10 angegeben " . Der Zeuge hat damit in Bezug auf das Beratungsg e- spräch am 14. April 2006 gerade nicht erklärt, dem Zedenten W . R . 23 24 25 - 15 - die Anlage B 10 , in der unter anderem das Totalverlustrisiko mit Null a n- gegeben ist, übergeben oder diesem mündlich anhand der Anlage B 10 erklärt zu haben, das Totalausfallrisiko liege bei Null . Dass mit den vom Zeugen ei n- gangs erwähnten " Kunden " nicht nur andere (dritte) Anleger, sondern zumi n- dest der bei dem Beratungsgespräch anwesende Sohn des Zedenten M . R . oder die dabei nicht anwesende Klägerin gemeint sein könnten, ist fern liegend. A uf die Angaben de s Zeugen D . lässt sich deshalb der vom Berufungsgericht erhobene Vorwurf der Falschberatung durch Angabe des Totalausfall risikos mit Null nicht stützen. Mit den Aussagen der Zedenten W . und M . R . zu der Beratung am 14. April 2006 hat sich das Berufungsgericht in diesem Zusa m- menhang nicht befasst. D ies ist vom ihm - auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin und den Zedenten unterzeichneten Hinweise (Anlagen B 14 und 16) - nachzuholen . Da die Begründung des Berufungsgerichts zum Vorliegen einer Aufkl ä- rungspflichtverletzung der Überprüfung nicht standhält, kommt es auf die weit e- ren Rügen der Beklagten und ihrer Streithelferin zur fehlenden Kausalität einer etwaigen Pflichtverletzung u nd dem in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwurf der Übergehung entscheidungserheblichen Vortrags nicht an . Alle r- dings erscheint auch dem Senat die pauschale Bemerkung im angefochtenen Urteil ( " Gleiches gilt für das Totalverlustrisiko " ) angesichts des gesam ten Sach - und Streitstands sehr dürftig. 4. Das angefochtene Urteil ist da nach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) , da sie schon im Hinblick auf die unterlassene Beweiswürdigu ng und die 26 27 28 - 16 - von ihm offen gelassene Frage der rechtzeitigen Prospektübergabe nicht en t- scheidungsreif ist. Seiters Reiter Liebert Pohl Arend Vorinstanzen: LG Heidelberg, Entscheidung vom 24.06.2014 - 2 O 194/13 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.07. 2015 - 17 U 110/14 -
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