BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 255/06 vom 17. August 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. August 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Drescher beschlossen: Die als Gegenvorstellung zu wertende Eingabe des Kl344gers gibt zu einer 304nderung des seinen Antrag auf Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe zur374ckweisenden Beschlusses des Senats vom 9. Juli 2007 keine Veranlassung. Gr374nde: Der Senat sieht die Eingabe des Kl344gers als Gegenvorstellung an, da gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe durch den Bundesgerichtshof we-der die Beschwerde noch ein anderes Rechtsmittel gegeben ist. 1 Das Vorbringen des Kl344gers rechtfertigt in der Sache keine andere als die im Beschluss vom 9. Juli 2007 getroffene Entscheidung, so dass die Ge-genvorstellung ohne Erfolg bleiben muss. Einer weitergehenden Begr374ndung 2 - 3 - des Beschlusses des Senates bedurfte es im Hinblick darauf, dass es sich um eine letztinstanzliche Entscheidung handelt, nicht. Goette Kurzwelly Strohn Caliebe Drescher Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 20.01.2006 - 10 O 88/04 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.10.2006 - 9 U 34/06 -
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