BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 255/12 Verkündet am: 15. Mai 2014 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Brüss el I - VO Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV fo l gende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Kann ein Verbraucher gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1, 2. Al t. der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Deze m ber 2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entsche i- dungen in Zivil - und Handelssachen (ABl. EG Nr. L 21 S. 1) vor dem Gericht des Ortes, an dem er seinen Wohnsitz hat, Klag e gegen seinen in einem anderen Mi t- gliedstaat der Europäischen Union eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit au s- übenden Vertragspartner erheben, wenn zwar der der Klage zugrunde liegende Vertrag nicht unmittelbar in den Bereich einer solchen Tätigkeit d es Vertragspar t- ners fällt, die auf den Wohnsitzmitglie d staat des Verbrauchers ausgerichtet ist, der Vertrag jedoch der Verwirkl i chung des wirtschaftlichen Erfolgs dient, der mit einem zwischen den Parte i en zuvor geschlossenen und bereits abgewickelten ande ren, vom Anwe n dungsbereich der eingangs zitierten Bestimmungen erfassten Vertrag ang e strebt wird? BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - III ZR 255/12 - OLG Celle LG Stade - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1 5. Mai 2014 durch den V izepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Her r- mann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert beschlossen: Die Entscheidung über die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Juli 2012 - 7 U 213/11 - wird ausgesetzt. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Kann ein Verbraucher gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1, 2. Alt. der Veror dnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtl i- che Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen in Z i- vil - und Handelssachen (ABl. EG Nr. L 21 S. 1 ) vor dem Gericht des Ortes, an dem er seinen Wohnsitz hat, Klage gegen sein en in e i- nem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübenden Vertragspartner erheben, wenn zwar der der Klage zugrunde liegende Vertrag nicht unmitte l- bar in den Bereich einer solchen Tätigkeit des Vertragsp artners fällt, die auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausg e- richtet ist, der Vertrag jedoch der Verwirklichung des wirtschaftl i- chen Erfolgs dient, der mit einem zwischen den Parteien zuvor g e- schlossenen und bereits abgewickelten anderen , vom Anw e n- dungsbereich der eingangs zitierten Bestimmungen erfassten Ve r- trag angestrebt wird ? - 3 - Gründe : I. Der in Deutschland wohnende Kläger macht gegenüber den in Spani en im Immobiliengeschäft tätigen Beklag ten Ansprüche aus einem Geschäftsb e- sorgungsverhältni s geltend. Der Beklagte zu 2 vermittelte dem Kläger für eine " K . I . KG " den Abschluss eines Optionsvertrags vom 8. Oktober 2005 über den E r- werb einer Eigentumswohnung in einer noch zu errichtenden Ferienanlage in D . an der Cost a Blanca (Spanien) von einem deutschen Bauträger. Die A n- lage wurde mit einem deutschsprachigen Prospekt (auch) in Deutschland ve r- trieben. Am 17. Juni 2006 schlossen der Bauträger als Verkäufer und der Kl ä- ger sowie seine Ehefrau als Käufer den mit dem Optio nsvertrag in Aussicht g e- nommenen Kaufvertrag. Nachdem die Käufer die ersten beiden Kaufpreisraten in Höhe von in s- gesamt 62.490 2008 in wirtschaftliche Schwierigkeiten, so dass die Fertigstellung der Anlage i n Gefahr geriet. Der B e- klag te zu 2 bot dem Kläger an, sich um die Bezugsfertigkeit der Wohnung zu kümmern. Der Kläger und seine Ehefrau begab en sich darauf hin nach Spanien und erteilte n dem Beklagten zu 2 dort eine notarielle Vollmacht zur Wahr ne h- mung ihr er Interessen in Bezug auf den 2006 geschlossenen Immobilienkau f- vertrag. Der Kläger überließ dem Beklagten zu 2 einen Inhaberscheck über 27.647 Scheck auf das Konto der Beklagten zu 3 einziehen. Im Jahr 2009 überwies der Kläger dem Beklagten zu 2 weitere 1.448,72 , die dieser seinen Angaben z u- 1 2 3 - 4 - folge benötigte, um die Ablösun g einer zu Lasten des Klägers eingetragenen Hypothek zu bewirken. Tatsächlich erfolgte die Löschung der Hypo thek nicht. Nachdem es im Zusammenhang mit der Insolvenz des Bauträgers zu Unstimmigkeiten zwischen den Parteien gekommen war, widerriefen der K läger und seine Ehefrau die dem Beklagten zu 2 erteilte Vollmacht. Der Kläger ve r- langt von den Beklagten die Rückz ahlung der überlassenen Gelder. Das vom Kläger angerufene Landge richt, in dessen Bezirk sein Wohnsitz liegt, hat die Klage al s unzulässig abgewiesen, da die örtliche Zuständig keit nicht gegeben sei. Die hiergegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. II. Gemäß Art. 267 AEUV ist unter Aussetzung des Revisionsverfahrens eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen, weil die Entscheidung des Senats über die Revision des Klägers von der B e- antwortung der an den Gerichtshof gestellten Frage zur Auslegung von Art . 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1, 2. Alt. EuGVVO a b- hängt. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, unter de n Begriff des " Aus richtens " der Geschäftstätigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt. EuGVVO f alle nic ht jegliches absatzförderndes Verhalten des Unternehmers. Zwar genüge e s einerseits, dass dieser in anderen Staaten in irgendeiner Form 4 5 6 7 - 5 - Werbung betreibe. Andererseits sei die Zuständigkeitsvorschrift im Hinblick auf ihren Ausnahmecharakter einschränkend au szulegen . D er konkrete Vertrag s- abschluss müsse unmittelbar auf der werbenden Tätigkeit des Unternehmers im Wohnsitzstaat des Ve rbrauchers beruhen. Hieran fehle es vorliegend. Die B e- klagten betrieben zwar unstreitig über das Internet Werbung und böten dabei die Vermittlung von Immobiliengeschäften in Spanien an. Dabei möge , wie der Kläger meine , diese angebotene Vermittlung auch die Wahrnehmung von Ve r- mögensangelegenheiten im Zusammenhang mit dem Immobiliengeschäft bei n- halten. Der hier in Rede stehende Gesch äftsbesorgungsvertrag vom Sommer 2008 sei aber nicht unmittelbar auf diese werbende Tätigkeit der Beklagten im Internet zurückzuführen. Wie der Kläger selbst vortrage , habe der Beklagte zu 2 im Sommer 2008 seine Hilfe dahingehend angeboten, dass er sich um die von dem Kläger im Jahr 2006 in Spanien erworbene Ferienwohnung kümmern wo l- le. Dieses gezielt an den Kläger gerichtete Angebot, das dieser im Vertrauen auf die Rechtschaffenheit des Beklagten zu 2 angenommen habe, sei ge mäß den zuvor dargestellten Grun dsätzen keine ausgerichtete Tätigkeit im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO, so dass Art. 15, 16 EuGVVO nicht zur Anwendung kommen könnten. Der zwischen den Parteien im Jahr 2005 abg e- schlossen e Maklervertrag möge zwar auf einer werbende n Tätigkeit d er Bekla g- ten im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO beruht habe n . Die rechtl i- chen Beziehungen aus diesem Vertrag hätten aber mit Abschluss des Kaufve r- trags am 17. Juni 2006 geendet. Als die Parteien im Sommer 2008 ihre G e- schäftsbeziehungen wieder auf genommen hätten, sei dies aufgrund eines ne u- en selbständigen Vertrags erfolgt, der nicht auf die allgemein werbende Täti g- keit der Beklagten zurückzuführen sei, sondern auf den zwischen den Parteien bestehenden persönlichen Kon takt. - 6 - Unerheblich sei, das s das Vertrauen des Klägers aus dem ursprünglich zwischen den Parteien bestehenden Maklervertra g aus dem Jahr 2005 herg e- rührt habe, der von dem Kläger seinerzeit aufgrund der Werbung der Beklagten im Internet abgeschlossen worden sei. Zwischen dem Geschäft sbesorgung s- vertrag aus dem Jahr 2008 und der von dem Kläger im Jahr 2005 wahrgeno m- menen Werbung der Beklagten fehle es an dem erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang. Der Kläger habe sich nicht aufgrund dieser Werbung dazu entschlossen, die Vollmacht vom Juli 2008 zu unterschreiben, sondern weil er den Beklagten zu 2 persönlich gekannt und ihm aufgrund dieses Kontakts V e r- trauen entgegengebracht habe . 2. Ob dies im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung standhält, hängt von der Beantwortung der dem Gerich tshof der Europäischen Union vorgelegten Frage ab. a ) Im vorliegend en Verfahrensstadium ist unmaßgeblich , ob der Vortrag des Klägers schlüssig für einen vertraglichen Anspruch gegen sämtliche B e- klagten ist. Zwar hängt die auf Art. 15 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1, 2. Alt. EuGVVO gestützte Zuständigkeit des für den Wohnsitz des Ve r- brauchers zuständigen Gerichts davon ab, dass die geltend gemachte Ford e- rung aus e inem Vertragsverhältnis folgt. Ob ein solches Verhältnis mit allen drei B eklagten bestand, begegnet Bedenken. Da sich das Berufungsgericht, von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, mit der Schlüssigkeit des Vorbri n- gens des Klägers nicht befasst hat, ist diese aber im Revisionsverfahren bezü g- lich aller drei Beklagter zu unt erstellen. D ie dem Gerichtshof der Europäischen Union gestellte Frage zur Zuständigkeit nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt. in Verbindung mit A rt. 16 Abs. 1, 2. Alt. EuGVVO ist wegen der möglichen vertra g- lichen An sprüche hinsichtlich sämtlicher Beklagte n gleicherma ßen erheblich. 8 9 10 - 7 - b ) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der vorliegende Rechtsstreit eine Verbrauchersache im Sinne der Art. 15 ff EuGVVO darstellt. Dies nimmt die Revision als ihr günstig hin und ist auch nicht zu beanstanden. c ) Ebenfalls nicht zu bemängeln ist, dass das Berufungsgericht das Vo r- liegen der ersten Alternative des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO, die vorau s- setzt, dass der Vertragspartner des Verbrauchers in dessen Wohnsitzstaat eine berufliche Tätigkeit ausüb t, mit der Begründung verneint hat, die Beklagten se i- en ausschließlich in Spanien tätig. Auch die Revision erhebt insoweit keine R ü- gen. d ) Damit kommt es fü r die Zulässigkeit der Klage vor dem für den Woh n- sitz des Klägers zuständigen Landgericht (Art. 16 Abs. 1, 2. Alt. EuGVVO) d a- rauf a n, ob die zweite Alternative des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO auf den vorliegenden Sachverhalt Anwendung findet , die ein A usrichten der Tätigkeit des Unternehmers auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers erfordert und v e r- langt, dass der betreffende Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt . Nicht erforderlich ist dabei, dass der Vertrag zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer im Fernabsatz geschlossen wurde (EuGH, Urteil vom 6. Septe m- ber 2012 - C - 190/11 - Mühlle itner, NJW 2012, 3225 Rn. 35 ff). Das Berufungsgericht hat unterstellt, dass die von den in Spanien ansä s- sigen Beklagten ausgeübte Vermittlungstätig keit auch auf Deutschland ausg e- richtet war. Dies ist somit im Revisionsverfahren zugrunde zu legen . H ie rvon dürfte im Übrigen unter Berücksichtigung des Sach - und Streitstandes auch ohne weiteres auszugehen sein . Ob im Einzelfall unter Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen der jeweilige Verbrauchervertrag geschlossen wurde, 11 12 13 14 - 8 - die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO erfüllt sind, hat der nationale Richter zu entscheiden (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013 - C - 218/12 - Emrek, NJW 2013, 3504 Rn. 26, 31). Hierbei handelt es sich zwar um eine grundsätzlich dem Tatrichter vorbehaltene Bewertung. Dessen ung e- achtet merkt der Senat an, dass die Umstände , dass die Beklagten ihre Dienste im Internet unter der Domän en kennung " .com " in deutscher Spra che anboten, auf der betreffenden Webseite als Kontaktmöglichkeit eine E - Mailanschrift mit der Domänenken nung " .de " angaben und sich deutschsprachiger Prospekte bedien t en, Indizien für das Ausrichten der Tätigkeit des Gewerbetreibenden auf einen anderen Mitgliedstaat darstellen, die der Gerichtshof der Europäischen Union in dem Urteil vom 7. Dezember 2010 in den Sache n Pammer und Hotel Alpenhof (C - 58 5/08 und C - 144/09, NJW 2011, 505 Rn. 9 3) aufgeführt hat. Hi n- zu tritt, dass die Beklagtenseite auf ihrer Internetseite eine Berliner Telefo n- nummer für ihr " Backoffice " angab. Demgegenüber erfüllt der im Sommer 2008 zustande gekommene G e- schäftsbesorgungsvertrag, aus dem der Kläger seine Ansprüche herleitet, bei isolierter Betrachtung nicht die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt. EuGVVO. Abgesehen von dem wenig aussagekräftigen Umstand, dass die Beteiligten in deutscher Sprache kommunizierten, ist weder einer der vom Gerichtshof der Europäischen Union in dem vorerwähnten Urteil vom 7. D e- zember 2010 (aaO) - allerdings nicht erschöpfend - aufgezählten Gesichtspun k- te (internationaler Charakter der Tä tigkeit, Angabe von Anfahrtbeschreibungen aus anderen Mitgliedstaaten, Verwendu ng einer anderen Sprache oder Wä h- rung als der jenigen des Sitzstaats, Möglichkeit der Buchung in der anderen Sprache, Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl, Tätig ung von Ausgaben für einen Internetreferenzierungsdienst, um in anderen Mitglie d- staaten wohnhaften Verbrauchern den Zugang zur Webseite des Gewerbetre i- 15 - 9 - benden oder seines Vermittlers zu erl eichtern, Verwendung eines Domä n e n- namens mit einer anderen Länderken nung als der des Sitzlandes, Erwähnung von Kundschaft aus anderen Mitgliedsländern) für ein Ausrichten der Tätigkeit der Beklagten in Spanien auf einen anderen Mitgliedstaat erfüllt noch sind ve r- gleichbare Indizien hierfür ersichtlich. Es handelt sich viel mehr um einen eige n- ständigen Vertrag, der erst nach Abwicklung des zwischen der Beklagtenseite und dem Kläger geschlossenen Vermittlungsvertrags in Spanien zustande kam. A uf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen war die vom Bekl agten zu 2 übernommene geschäftsbesorgende Tätig keit ( Herbe i- führung der Bezugsfertigkeit der vom Kläg er und dessen Ehefrau gekauften Wohnung ) auch ihrem Inhalt nach jedenfalls nicht unmittelbar dem Bereich der auch auf Deutschland ausgerichteten Vermittlun g von Vertragsabs chlüssen über den Erwerb von Immobilien zuzuordnen . Damit stellt sich die Frage, ob zwischen dem Vermittlungsvertrag aus dem Jahr 2005 und dem 2008 geschlossenen Geschäftsbesorgungs vertrag eine hinreichende Verbindung besteht, die es rechtfertigt, auf Letzteren Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1, 2. Alt. EuGVVO anz u- wenden. aa) Der Senat neigt unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17. Oktober 2013 (C - 218/12 - Emrek, NJW 2013, 3504) und vom 6. September 2012 (C - 190/11 - Mühlleitner, NJW 2012, 3225) dazu , in der vorliegenden Fallgestaltung den Zusammenhang zwischen dem Vermittlungs - und dem Geschäftsbesorgungsvertrag als ausreic hend zu b e- trachten , um die Vorausse tzungen des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt. EuGVVO auch für den zweiten Vertrag aus dem Jahr 2008 zu bejahen. Der Gerichtshof hat in diesen Entscheidungen ausgeführt, es würde im Rahmen der teleolog i- 16 17 - 10 - schen Auslegung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO dem Ziel der Veror d- nung, den Verbraucher als schwächere Vertragspartei zu schützen, zuwiderla u- fen, der Bestimmung zusätzliche ungeschriebene Voraussetzungen beizulegen , wie einen Kausalzusammenhang zwischen dem Ausrichten der beruflichen oder gewerblichen Tä tigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers und dem Vertragsschluss (Urteil vom 17. Oktober 2013 aaO Rn. 24 ; so bereits z.B. Geimer/Schütze, Europäisches Zivilver fahrensrecht, 3. Aufl., Art. 15 EuGVVO Rn. 54; Clavora , ÖJZ 2009, 917, 918; bisher a . A . z. B.: Rausch er/Staudinger, EuZPR/EuIPR, Stand September 2010 , Art. 15 Brüssel I - VO Rn. 18; Schlosser, EU - Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Art. 15 EuGVVO Rn. 8; Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 15 EuGVVO Rn. 26 ; dahin tendi e- ren d auch Senat, Beschluss vom 17. September 2008 - III ZR 71/08, NJW 2009, 298 Rn. 12 ) oder den Ab schluss des Vertrags im Wege des Fernabsa t- z es (Urteil vom 6. September 2012 aaO Rn. 42). Zur Kausalität hat der G e- richts hof in seinem Urteil vom 17. Oktober 201 3 weiter ausgeführt, dass sie zwar keine notwendige Bedingung für die Anwendung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO sei , dass aber dann, wenn ein solcher Kausalzusamme n- hang bestehe, dieser Umstand , ebenso wie der Fernab satz, als Indiz für eine " ausgerichte te Tätigkeit " im Sinne der Vorschrift anzusehen sei (aaO Rn. 29). Im vorliegenden Sachverhalt war die auf Deutschland ausgerichtete T ä- tigkeit der Beklagten ursächlich für den Abschluss des Geschäftsbesorgung s- vertrags , so dass es nach den vorstehenden Ausführungen des Gerichtshofs in Betracht kommt, diesen Umstand als ein gewichtiges Indiz für die Anwendba r- keit von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Al t. EuGVVO auf diesen Vertrag zu werte n . Die Beklagten vermittelten den Abschluss von Options - und Kaufverträg en über in Spanien belegene Immobilien. Diese Tätigkeit führte zu den 2005 und 2006 vom Kläger und seiner Ehefrau geschlossenen Verträgen über den Erwerb der 18 - 11 - Eigentumswoh nung in D . . Ohne diese auf die Tätigkeit der Beklagtenseite zurückzuführenden Ver träge wäre es auch nicht zum Abschluss des der Klag e- forderung zugrunde liegenden Geschäftsbeso rgungsvertrags gekommen, der zur Lösung der Probleme bei der Ab wicklung des Kaufvertrags dienen sollte . Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist diese Ursäc hlichkeit auch nicht lediglich - gewissermaßen zufällig - durch das bei Gelegenheit der Vermittlung s- tätigkeit der Beklagtenseite gewonnene persönliche Vertrauen des Klägers in den Beklagten zu 2 begründet worden. Vielmehr besteht zwischen der im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt. EuGVVO auch auf Deutschland ausgeric h- teten Immobilienvermittlungstätigkeit der Beklagten und dem Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrags mit dem Kläger und dessen Ehefrau ein maßg e- bender inhaltlicher Zusammenhang. Zwar w ar en die aus dem ursprünglichen Vermittlungsvertrag folgenden (Hauptleistungs - ) Pflichten der Beklagten gege n- über dem Kläger und seiner Ehegattin spätestens mit dem Zustandekommen des Kaufvertrags über die Wohnung am 17. Juni 2006 erfüllt. Damit war aber da s vom Kläger angestrebte und auch von Seiten der Beklagten erwartete wir t- schaftliche Ziel des Vermittlungsvertrags noch nicht erreicht. Endzweck auch dieses Vertrags war, dass der Kläger und seine Ehefrau die aufgrund der Ve r- mittlung verkaufte Wohnung zu E igentum erwerben und tatsächlich nutzen konnten. D er Erreichung eben jenes Ziels diente der mit dem Beklagten zu 2 geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag, nachdem die Ferti gstellung der Anlage infolge der finanziellen Schwierigkeiten des Bauträgers ins St ocken g e- raten war. Diese innere Verbindung zwischen dem Vermittlungs - und dem G e- schäftsbesorgungsvertrag spricht dafür, beide Rechtsverhältnisse in eine G e- samtbetrachtung einzubeziehen und damit auch den zweiten Vertrag dem A n- wendungsbereich des Art. 15 Ab s. 1 Buchst. c, 2. Alt. EuGVVO zuzuordnen. - 12 - Hierfür streitet insbesondere auch der vom Gerichtshof in den vorgenannten Entscheidungen betonte Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes. Der Kläger und seine Ehefrau sind hinsichtlich des Geschäftsbesorgungsver trags in gle i- cher Weise als Verbraucher schutzwürdig wie bei Abschluss des Vermittlung s- vertrags, da dieser aus den vorstehenden Gründen in dem Geschäftsbeso r- gungsverhältnis gleichsam eine Fortsetzung fand. bb) Allerdings steht ni cht mit der nach der a cte - clair Doktrin (vgl. z.B.: EuGH, Urteile 15. September 2005 - C - 495/03 - Intermodal Trans ports , Slg. 2005, I - 8191 Rn. 33 und vom 6. Oktober 1982 - 283/81 - C ILFIT , Slg. 1982, 3415 Rn. 16 ; BGH, Beschluss vom 26. November 2007 - NotZ 23/07, BGHZ 174, 273 Rn. 34 ) erforderlichen Sicherheit fest, dass diese Auslegung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt. EuGVVO offenkundig richtig ist, für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt und der Senat davon überzeugt sein kann, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitg liedstaaten und den Gerichtshof der Europä i- schen Union die gleiche Gewissheit bestünde. Vielmehr sprechen durchaus gewichtige Gründe auch dagegen, in der vorliegenden Fallgestaltung Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt. EuGVVO auf den zweiten Vertrag anzuwende n. So hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. September 2012 (C - 190/11 - Mühlleitner, NJW 2012, 3225 Rn. 27) betont, dass Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO als Ausnahmevorschrift gegenüber den allgemeinen G e- richtsstandregelungen zwangsläufig eng aus zulegen ist (so auch Senatsb e- schluss vom 17. September 2008 - III ZR 71/08, NJW 2009, 298 Rn. 11). Dies könnte der ausdehnenden Anwendung der Be stimmung auf Rechtsverhältnisse 19 20 - 13 - entgegen stehen , die, wie der vorliegende Geschäftsbesorgungsvertrag, nur in Verbindung mit einem zuvor geschlossenen, anderen Vertrag einer auf einen anderen Mitgliedstaat ausgerichteten Unternehmertätigkeit zuzuordnen sind. Hinzu tritt, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 17. Oktober 2013 (C - 218/12 - Emrek, NJW 2013, 3504) als Kausalität, die ein Indiz für eine Au s- richtung der Tätigkeit des Unternehmers auf einen anderen Mitgliedstaat da r- stellen kann (siehe aaO Rn. 26, 29), ersichtlich nur einen Ursachenzusamme n- hang in den Blick genommen hat, der unmittelbar zwischen dem vom Unte r- nehmer eingesetzten Mittel und dem Vertragsschluss mit dem Verbraucher b e- steht (vgl. aaO Rn. 20). Schließlich trifft auf den Geschäftsbesorgungsvertrag selbst, wie ausgeführt, keiner der anderen Gesichtspunkte zu, die der Gericht s- hof in seinem Urteil vom 7. Dezember 2010 (C - 558/08, C - 144/09 - Pammer und Hotel A lpenhof, NJW 2011, 505 Rn. 93) - allerdings nicht abschließend - als geeignete Anhaltspunkte aufgezählt hat , die die Feststellung erlauben, dass die Tätigkeit des Gewerbetreibenden auf den Wohns itzstaat des Verbrauchers g e- richtet ist . Auch vergleichbare Indizien sind nicht ersichtlich. cc) Maßgeblich ist vorliegend auch nicht lediglich die Prüfung der Vor - aussetzungen des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt. EuGVVO im Einzelfall, die dem nation alen Richter vorbehalten ist (EuGH , Urteil vom 7. Dezember 2010 aaO). Vielmehr hat die dem Gerichtshof vorgelegte Frage über den vorliegen - 21 - 14 - den Sachverhalt hinaus Bedeut ung und kann sich abstrakt in einer Vielzahl äh n licher Konstellationen stellen . Schlick Herrmann Hucke Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Stade, Entscheidung vom 21.09.2011 - 2 O 80/11 - OLG Celle, Entscheidung vom 18.07.2012 - 7 U 213/11 -
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