ECLI:DE:BGH:2016:100316UIIIZR255.12.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNIS URTEIL III ZR 255/12 Verkündet am: 10. März 2016 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Brüssel I - VO (vom 22. Dezember 2000) Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt. Zur Anwendbarkeit von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt. der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Z u ständigkeit un d die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Ha n- delssachen auf einen zwischen einem Verbraucher und einem beruflich oder g e- werblich Handelnden geschlossenen Vertrag, der als so l cher nicht in den Bereich der von dem beruflich oder ge werblich Handelnden auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichteten beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit fällt, aber eine enge Verbindung zu einem anderen Vertrag aufweist, der zuvor zw i- schen denselben Parteien im Bereich e i ner solchen Tät igkeit geschlossen wurde. BGH, Urteil vom 10. März 2016 - III ZR 255/12 - OLG Celle LG Stade - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1 0 . M ärz 201 6 durch die Richter Seiters, Hucke, Tombrink , Dr. Remmert und R eiter für Recht erkannt : Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18 . Juli 201 2 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs und d es Vorabentsche i- dungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der in Deutschland wohnende Kläger macht gegenüber den in Spani en im Immobiliengeschäft tätigen Beklag t en Ansprüche aus einem Geschäftsb e- sorgungsverhältnis geltend. Der Beklagte zu 2 vermittelte dem Kläger für eine " K . Immobilien KG " den Abschluss eines Optionsvertrags vom 8. Oktober 2005 über den E r- werb einer Eigentumswohnung in einer noch zu er richtenden Ferienanlage in D . an der Costa Blanca (Spanien) von einem deutschen Bauträger. Die A n- lage wurde mit einem deutschsprachigen Prospekt (auch) in Deutschland ve r- 1 2 - 3 - trieben. Am 17. Juni 2006 schlossen der Bauträger als Verkäufer und der Kl ä- ger so wie seine Ehefrau als Käufer den mit dem Optionsvertrag in Aussicht g e- nommenen Kaufvertrag. Nachdem die Käufer die ersten beiden Kaufpreisraten in Höhe von in s- 2008 in wirtschaftliche Schwierigkeiten, so dass die Fertigstellung der Anlage in Gefahr geriet. Der B e- klag te zu 2 bot dem Kläger an, sich um die Bezugsfertigkeit der Wohnung zu kümmern. Der Kläger und seine Ehefrau begab en sich daraufhin nach Spanien und erteilte n dem Beklagten zu 2 dort eine notarielle Vollmacht zur Wahr ne h- mung ihrer Interessen in Bezug auf den 2006 geschlossenen Immobilienkau f- vertrag. Der Kläger überließ dem Beklagten zu 2 einen I nhaberscheck über Scheck auf das Konto der Beklagten zu 3 einziehen. Im Jahr 2009 überwies der , die dieser seinen Angaben z u- folge benötigte, um die Ablösung einer zu Lasten des Klägers eingetragenen Hypothek zu bewirken. Tatsächlich erfolgte die Löschung der Hypo thek nicht. Nachdem es im Zusammenhang mit der Insolvenz des Bauträgers zu Unstimmigkeiten zwischen den Parteien gekomm en war, widerriefen der Kläger und seine Ehefrau die dem Beklagten zu 2 erteilte Vollmacht. Der Kläger ve r- langt von den Beklagten die Rückz ahlung der überlassenen Gelder. Das vom Kläger angerufene Landge richt, in dessen Bezirk sein Wohnsitz liegt, hat die Klage al s unzulässig abgewiesen, da die örtliche Zuständig keit nicht gegeben sei. Die hiergegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. 3 4 5 - 4 - Der Senat hat mit Beschluss vom 15. Mai 2014 (WM 2014, 2133) dem Gerichtshof der Eur opäischen Union gemäß Art. 267 AEUV die Frage vorg e- legt, ob ein Verbraucher gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1, 2. Alt. der für den Streitfall n och maßgebenden Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche Z u- ständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen in Zivil - und Handelss a- chen (EuGVVO a.F. - ABl. EG Nr. L 21 S. 1; mit Wirkung vom 10. Januar 2015 ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parl a- ments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständi g- keit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen, ABl. EU Nr. L 351 S. 1; siehe Art. 81 Satz 2 dieser Veror d- nung) vor dem Gericht des Ortes, an dem er seinen Wohnsitz hat, Klage gegen seinen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübenden Vertragspartner erheben kann, wenn z war der der Klage zugrunde liegende Vertrag nicht unmittelbar in den Bereich einer solchen Tätigkeit des Vertragspartners fällt, die auf den Wohnsitzmitglie d- staat des Verbrauchers ausgerichtet ist, der Vertrag jedoch der Verwirklichung des wirtschaftlichen Erfolgs dient, der mit einem zwischen den Parteien zuvor geschlossenen und bereits abgewickelten anderen, vom Anwendungsbereich der eingangs zitierten Bestimmungen erfassten Vertrag angestrebt wird. Der Gerichtshof hat die Vorlage mit Urteil vom 23. Dezem ber 2015 (C - 297/14, NJW 2016, 697 ) beschieden. 6 - 5 - Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet . Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß d urch Versäumnisurteil zu en t- scheiden. Das Urteil beruht aber inhaltlich nicht auf der Säumnis der Beklagten, sondern auf der Berücksichtigung des gesamten Sach - und Streitstands (vgl. z.B. Senatsurteil vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06, NJW - RR 2007, 621 R n. 6; BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff). I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, unter de n Begriff des " Ausrichtens " der Geschäftstätigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt. EuGVVO (a.F.) f alle nicht jeglic hes absatzförderndes Verhalten des Unternehmers. Zwar genüge e s einerseits, dass dieser in anderen Staaten in irgendeiner Form We r- bung betreibe. Andererseits sei die Zuständigkeitsvorschrift im Hinblick auf i h- ren Ausnahmecharakter einschränkend auszulegen . D er konkrete Vertragsa b- schluss müsse unmittelbar auf der werbenden Tätigkeit des Unternehmers im Wohnsitzstaat des Ve rbrauchers beruhen. Hieran fehle es vorliegend. Die B e- klagten betrieben zwar unstreitig über das Internet Werbung und böten dabei die Verm ittlung von Immobiliengeschäften in Spanien an. Dabei möge , wie der Kläger meine , diese angebotene Vermittlung auch die Wahrnehmung von Ve r- mögensangelegenheiten im Zusammenhang mit dem Immobiliengeschäft bei n- halten. Der hier in Rede stehende Geschäftsbesor gungsvertrag vom Sommer 2008 sei aber nicht unmittelbar auf diese werbende Tätigkeit der Beklagten im Internet zurückzuführen. Wie der Kläger selbst vortrage , habe der Beklagte zu 2 7 8 9 - 6 - im Sommer 2008 seine Hilfe dahingehend angeboten, dass er sich um die von dem Kläger im Jahr 2006 in Spanien erworbene Ferienwohnung kümmern wo l- le. Dieses gezielt an den Kläger gerichtete Angebot, das dieser im Vertrauen auf die Rechtschaffenheit des Beklagten zu 2 angenommen habe, sei ge mäß den zuvor dargestellten Grundsätzen k eine ausgerichtete Tätigkeit im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO (a.F.) , so dass Art. 15, 16 EuGVVO (a.F.) nicht zur Anwendung kommen könnten. Der zwischen den Parteien im Jahr 2005 abgeschlossen e Maklervertrag möge zwar auf einer werbende n Tätigk eit der Beklagten im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO (a.F.) beruht h a- be n . Die rechtlichen Beziehungen aus diesem Vertrag hätten aber mit A b- schluss des Kaufvertrags am 17. Juni 2006 geendet. Als die Parteien im So m- mer 2008 ihre Geschäftsbeziehunge n wieder aufgenommen hätten, sei dies aufgrund eines neuen selbständigen Vertrags erfolgt, der nicht auf die allg e- mein werbende Tätigkeit der Beklagten zurückzuführen sei, sondern auf den zwischen den Parteien bestehenden persönlichen Kon takt. Unerheb lich sei, dass das Vertrauen des Klägers aus dem ursprünglich zwischen den Parteien bestehenden Maklervertra g aus dem Jahr 2005 herg e- rührt habe, der von dem Kläger seinerzeit aufgrund der Werbung der Beklagten im Internet abgeschlossen worden sei. Zwischen dem Geschäftsbesorgung s- vertrag aus dem Jahr 2008 und der von dem Kläger im Jahr 2005 wahrgeno m- menen Werbung der Beklagten fehle es an dem erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang. Der Kläger habe sich nicht aufgrund dieser Werbung dazu entschlossen, die Vollmacht vom Juli 2008 zu unterschreiben, sondern weil er den Beklagten zu 2 persönlich gekannt und ihm aufgrund dieses Kontakts V e r- trauen entgegengebracht habe . 10 - 7 - II. Dies hält de r rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach dem derzeitigen Sach - und Streitstand ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht auszuschließen, dass für die Klage ein Gericht s- stand am Wohnsitz des Klägers besteht. Ob ein solcher Gerichtsstand - zumal für all e Beklagte n (siehe hierzu Senat, B eschluss vom 15. Mai 2014 - III ZR 255/12, WM 2014, 2133 Rn. 10) - nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt. in Ve r- bindung mit Art. 16 Abs. 1, 2. Alt. EuGVVO a.F. begründet ist, hängt unter B e- achtung der Ausführungen in dem auf den Vorlagebeschluss des Senats e r- gangenen Urteil de s Gerichtshofs der Europäischen Union vom 23. Dezember 2015 (C - 297/14, NJW 2016, 697) von noch nachzuholenden tatsächlichen Feststellungen ab. 1 . Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der vorliegende Rechtsstreit eine Verbrauchersache im Sin ne der Art. 15 ff EuGVVO a.F. da r- stellt. Dies nimmt die Revision als ihr günstig hin und ist auch nicht zu bea n- standen. 2 . Ebenfalls nicht zu bemängeln ist, dass das Berufungsgericht das Vorli e- gen der ersten Alternative des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuG VVO a.F. , die v o- raussetzt, dass der Vertragspartner des Verbrauchers in dessen Wohnsitzstaat eine berufliche Tätigkeit ausübt, mit der Begründung verneint hat, die Beklagten seien ausschließlich in Spanien tätig. Auch die Revision erhebt insoweit keine Rüg en. 11 12 13 14 - 8 - 3 . Damit kommt es für die Zulässigkeit der Klage vor dem für den Wohnsitz des Klägers zuständigen Landgericht (Art. 16 Abs. 1, 2. Alt. EuGVVO a.F. ) d a- rauf an, ob die zweite Alternative des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO a.F. auf den vorliegenden S achverhalt Anwendung findet, die ein Ausrichten der Täti g- keit des Unternehmers auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers erfordert und verlangt, dass der betreffende Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Nicht erforderlich ist dabei, dass der Vertrag zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer im Fernabsatz geschlossen wurde (EuGH, Urteil vom 6. Septe m- ber 2012 - C - 190/11 - Mühlleitner, NJW 2012, 3225 Rn. 35 ff). a) Das Berufungsgericht hat unterstellt, dass die von den in Spanien a n- sässigen Bekl agten ausgeübte Vermittlungstätigkeit auch auf Deutschland au s- gerichtet war. Dies ist somit im Revisionsverfahren zugrunde zu legen. Hiervon dürfte im Übrigen unter Berücksichtigung des Sach - und Streitstandes auch ohne weiteres auszugehen sein. Ob im Einz elfall unter Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen der jeweilige Verbrauchervertrag geschlossen wurde, die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO a.F. erfüllt sind, hat der nationale Richter zu entscheiden (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 20 13 - C - 218/12 - Emrek, NJW 2013, 3504 Rn. 26, 31). Hierbei handelt es sich zwar um eine grundsätzlich dem Tatrichter vorbehaltene Bewertung. Dessen ung e- achtet stellen die Umstände, dass die Beklagten ihre Dienste im Internet unter der Domänenkennung " .com " in deutscher Sprache anboten, auf der betreffe n- den Webseite als Kontaktmöglichkeit eine E - Mailanschrift mit der Domäne n- kennung " .de " angaben und sich deutschsprachiger Prospekte bedienten, Ind i- zien für das Ausrichten der Tätigkeit des Gewerbetreibenden a uf einen anderen Mitgliedstaat dar, die der Gerichtshof der Europäischen Union in dem Urteil vom 7. Dezember 2010 in den Sachen Pammer und Hotel Alpenhof (C - 585/08 und C - 144/09, NJW 2011, 505 Rn. 93) aufgeführt hat. Hinzu tritt, dass die Bekla g- 15 16 - 9 - tenseite auf ihrer Internetseite eine Berliner Telefonnummer für ihr " Backoffice " angab. Demgegenüber erfüllt der im Sommer 2008 zustande gekommene G e- schäftsbesorgungsvertrag, aus dem der Kläger seine Ansprüche herleitet, bei isolierter Betrachtung nicht die Vora ussetzungen d es Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt. EuGVVO a.F . Abgesehen von dem wenig aussagekräftigen Umstand, dass die Beteiligten in deutscher Sprache kommunizierten, ist weder einer der vom Gerichtshof der Europäischen Union in dem vorerwähnten Urteil vom 7. Dezember 2010 (aaO) - allerdings nicht erschöpfend - aufgezählten G e- sichtspunkte (internationaler Charakter der Tätigkeit, Angabe von Anfahrtb e- schreibungen aus anderen Mitgliedstaaten, Verwendung einer anderen Spr a- che oder Währung als derjenigen d es Sitzstaats, Möglichkeit der Buchung in der anderen Sprache, Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vo r- wahl, Tätigung von Ausgaben für einen Internetreferenzierungsdienst, um in anderen Mitgliedstaaten wohnhaften Verbrauchern den Zugang zur Websei te des Gewerbetreibenden oder seines Vermittlers zu erleichtern, Verwendung eines Domänennamens mit einer anderen Länderkennung als der des Sitzla n- des, Erwähnung von Kundschaft aus anderen Mitgliedsländern) für ein Ausric h- ten der Tätigkeit der Beklagten in Spanien auf einen anderen Mitgliedstaat e r- füllt noch sind vergleichbare Indizien hierfür ersichtlich. Es handelt sich vielmehr um einen eigenständigen Vertrag, der erst nach Abwicklung des zwischen der Beklagtenseite und dem Kläger geschlossenen Vermittlu ngsvertrags in Spanien zustande kam. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Fes t- stellungen war die vom Beklagten zu 2 übernommene geschäftsbesorgende Tätigkeit (Herbeiführung der Bezugsfertigkeit der vom Kläger und dessen Eh e- frau gekauften Wohnung) auch ihrem Inhalt nach jedenfalls nicht unmittelbar 17 - 10 - dem Bereich der auch auf Deutschland ausgerichteten Vermittlung von Ve r- tragsabschlüssen über den Erwerb von Immobilien zuzuordnen. b) Z wischen dem Vermittlungsvertrag aus dem Jahr 2005 und d em 2008 geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag besteht jedoch bei Anwendung der vom Gerichtshof der Europäischen Union in dem aufgrund des Vorlageb e- schlusses des Senats (Beschluss vom 15. Mai 2014 - III ZR 255/12, WM 2014, 2133) ergangenen Urteil vom 23. Dezember 2015 (C - 297/14, NJW 2016, 697 Rn. 24 ff) aufgestellten Kriterien eine hinreichende Verbin dung , die es rechtfe r- tigt, auf Letzteren Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1, 2. Alt. EuGVVO a.F. anzuwenden. a a) Nach de m Urteil des Gerichts hofs ist Art. 15 Abs. 1 Buchst. c Eu G- VVO a.F. , soweit er sich auf einen Vertrag bezieht, der in dem Bereich einer von einem beruflich oder gewerblich Handelnden " auf " den Wohnsitzmitglie d- staat des Verbrauchers " ausgerichteten " beruflic hen oder gewerblichen Täti g- keit geschlossen wurde, in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 EuGVVO a.F. dahin auszulegen, dass er auf einen zwischen einem Verbraucher und einem beru f- lich oder gewerblich Handelnden geschlossenen Vertrag Anwendung finden kann, der a ls solcher nicht in den Bereich der von dem beruflich oder gewer b- lich Handelnden " auf " den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers " ausgeric h- teten " beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit fällt, aber eine enge Verbindung zu einem anderen Vertrag aufweist, d er zuvor zwischen denselben Parteien im Bereich einer solchen Tätigkeit geschlossen wurde. Es ist Sache des nationalen Gerichts zu prüfen, ob die eine solche Verbindung begründenden Umstände gegeben sind , insbesondere die rechtliche oder tatsächliche Ident ität der Pa r- teien der beiden Verträge, die Identität des wirtschaftlichen Erfolgs, der mit den Verträgen angestrebt wird, die denselben konkreten Gegenstand betreffen, und 18 19 - 11 - der ergänzende Charakter des zweiten Vertrags im Verhältnis zu dem ersten Vertrag, d a er der Verwirklichung des mit dem ersten Vertrag angestrebten wir t- s chaftlichen Erfolgs dienen soll . b b) Nach dieser Maßgabe ist auf den 2008 geschlossenen Geschäftsb e- sorgungsvertrag Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1, 2. Alt. EuGVVO a.F. anzuwenden mit der Folge, dass die Zuständigkeit des Landgerichts S . gegeben ist, soweit der Kläger ein Vertragsverhältnis mit den Beklagten im Sinne von Art. 15 Abs. 1 EuGVVO a.F. schlüssig vorg e- tragen hat . D enn d er Geschäftsbes orgungsvertrag weist eine im Sinne des U r- teils vom 23. Dezember 2015 des Gerichtshofs der Europäischen Union enge Verbindung mit dem Vermittlung svertrag aus dem Jahr 2005 auf. (1 ) Im Revisionsverfahren ist davon auszugehen, dass d ie Parteien der beide n Verträge identisch sind . Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung einen zwischen den Parteien, das heißt zwischen dem Kläger und den Bekla g- ten zu 1 bis 3 , geschlossenen Maklervertrag zugrunde gelegt . Im Revisionsve r- fahren ist mangels entgegenstehender Feststellungen des Weiteren zu unte r- stellen, dass auch der Geschäftsbesorgungsvertrag aus dem Jahr 2008, aus dem der Kläger die von ihm geltend gemachten Ansprüche herleitet, mit allen drei Be klagten geschlossen wurde (Senatsbeschluss vom 15. Mai 2014 aaO Rn. 10) . (2 ) D er wirtschaftliche Erfolg, der mit dem Vermittlungsvertrag aus dem Jahr 2005 und dem 2008 geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag ang e- strebt wurde, war identisch. Endzweck d es Vermittlungsvertrags war, wie der Senat bereits in dem Vorl agebeschluss vom 15. Mai 2014 ausgeführt hat (aaO Rn. 18 ) , dass der Kläger und seine Ehefrau die aufgrund der Vermittlung ve r- 20 21 22 - 12 - kaufte Wohnung zu Eigentum erwerben und tatsächlich nutzen konnten. Der Erreichung eben jenes Ziels diente der im Jahr 2008 geschlo ssene Geschäft s- besorgungsvertrag, nachdem die Fertigstellung der Anlage infolge der finanzie l- len Schwierigkeiten des Bauträgers ins Stocken geraten war. Vor d em Hinte r- grund dieser inneren Verbindung zwischen dem Vermittlungs - und dem G e- schäftsbesorgungsver trag bestand der Zweck des Geschäftsbesorgungsve r- trags darin , den mit dem Maklervertrag angestrebten konkreten wirtschaftlichen Erfolg zu erreichen , wie auch der Gerichtshof der Europäischen Union in dem Urteil vom 23. Dezember 2015 erkannt hat (aaO Rn 34 ff) . Ein darüber hinau s- gehender Zweck des Geschäftsbesorgungsvertrags ist nicht erkennbar. Der von Vermittlungs - und Geschäftsbesorgungsvertrag angestrebte wirtschaftlic he E r- folg ist mithin identisch. (3 ) Aus dem vorstehend dargestellten Zusammenhang der Verträge ergibt sich weiter , dass der Geschäftsbesorgungsvertrag im Verhältnis zu dem Vermittlungs vertrag einen bloß ergänzenden Charakter hat , wie es nach dem Urteil des Gerichtshof s der Europäischen Union vom 23. Dezember 2015 ma ß- geb lich ist (aaO Rn. 35, 37, 40) . Mit dem Vermittlungsvertrag wurden der ang e- strebte wirtschaftliche Erfolg erstmals definiert u nd in seiner Folge die Opti ons - und Kaufver trä g e geschlossen. Er bildete in Bezug auf den angestrebten wir t- schaftlichen Erfolg die Grundlage der zwi schen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen. D er Kläger und seine Ehefrau hätten das bezweckte E r- gebnis bei plangemäßem, ungestörtem Geschäftsablauf allein in Folge des Vermittlungsvertrages und de r durch ihn ermöglichten Options - und Kaufvertr ä- ge err eichen können. Nur weil die Fertigstellung der Anlage wegen der finanz i- e l len Schwierigkeiten des Bau trägers ins Stocken geriet, nahmen der Kläger und seine Ehefrau die zusätzli che , in dem Geschäftsbesorgungsvertrag ver ei n- barte Hilfe durch die Beklagten in Anspruch . Mit diesem Vertrag sollte mithin 23 - 13 - der bereits durch den Vermittlungsvertrag und die Options - und Kaufverträge bestimmte wirtschaftliche Erfolg unterstützt und endgültig herbeigeführt werden (siehe bereits Senat, Bes chluss vom 15. Mai 2014 aaO Rn. 18) . Hieraus ergibt sich der le diglich ergänzen de Charak ter des in Rede stehenden Geschäftsb e- sorgungsvertrags zum zuvor geschlossenen Vermittlungsver trag, wovon auch der Ger ichtshof der Europäischen Uni on ausgegangen ist ( Urteil vom 23. D e- zember 2015 aaO , Rn. 35) . III. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die S a- che zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüc k- zuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Dieses wird zur abschließenden Klärung der Zuständigkeit nach A rt. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1, 2. Alt. EuGVVO a.F. zu prüfen haben , ob der Kläger schlüssig ein Ve r- tragsverhältnis mit den Beklagten zu 1 bis 3, aus dem er die von ihm geltend gemachten Ansprüche herleitet, und eine Iden tität der Parteien d iese s G e- schäftsbesorgungsv er trags mit den Parteien des Vermittlungsvertrags aus dem Jahr 2005 vorgetragen hat. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist beim Bundesger ichtshof in Karlsruhe von einem an diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt bi n- nen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen. Die Einspruchsschrift muss das Urteil, gegen da s der Einspruch gerichtet wird, bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass und, wenn das Rechtsmittel nur teilweise eingelegt werden solle, in welchem Umfang gegen dieses Urt eil Einspruch eingelegt werde. 24 - 14 - In der Einspruchsschrift sind die Angri ffs - und Verteidigungsmittel sowie Rügen, die die Zulä s- sigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann der Vorsitzende des erkennenden Senats die Frist für die Begründung verlängern. Bei Versäumung der Frist für die Begründung ist damit zu rechn en, dass das nachträgliche Vorbringen nicht mehr zugelassen wird. Im Einzelnen wird auf die Verfahrensvorschriften in § 78, § 296 Abs. 1, 3, 4, § 338, § 339 und § 340 ZPO verwiesen. Seiters Hucke Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Stade, En tscheidung vom 21.09.2011 - 2 O 80/11 - OLG Celle, Entscheidung vom 18.07.2012 - 7 U 213/11 -
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