BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 255/14 Verkündet am: 21. Juli 2016 Führinger, Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle ECLI:DE:BGH:2016:210716UIZR255.14.0 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Musik - Handy UrhG § 54 Abs. 1, § 54d Abs. 1 (in der Fassung vom 25. Juli 1994) a) In den Jahren 2004 bis 2007 in Verkehr gebrachte Mobiltelefone, die über einen eingeba u- ten Speicher verfügten ode r in die ein Speicher eingebaut werden konnte, und zum Einbau in Mobiltelefone bestimmte Speicherkarten zählen zu den nach § 54 Abs. 1 UrhG (in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung vom 25. Juli 1994) vergütungspflichtigen Ger ä- ten oder Tonträgern , wenn die eingebauten oder einbaubaren Speicher über eine Mindes t- speicherkapazität von 5 MB verfügten und auf die Eignung dieser Geräte oder Tonträger zum Speichern und Abspielen von Musikwerken beispielsweise in der Werbung, in Bedi e- nungsanleitungen, Tes tberichten oder Presseveröffentlichungen hingewiesen wurde. b) Für solche Mobiltelefone ist nach § 54d Abs. 1 UrhG in Verbindung mit der Anlage zu dieser Bestimmung (jeweils in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung vom 25. Juli 1994) folgende Vergütung geschuldet: für Mobiltelefone, die über einen eingebauten Spe i- cher, aber über keine eigene Tonaufzeichnungsmöglichkeit verfügen, die in Ziffer I 5 der A n- Ton aufzeichnungsmöglichkeit verfügen, eine Vergütung für Tonaufzeichnungsgeräte, die für und für Mobiltelefone, die über einen eingebauten Speicher verfügten nach Zi ffer I 2 der A n- BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 255/14 - OLG München - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ha t auf die mündliche Verhan d- lung vom 21. Juli 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen für Recht erkannt: Die Revision der Kläge rin gegen das Teilurt eil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Oktober 2014 wird z u- rückgewiesen. Auf die Revision der Bekla gten wird das Teilurteil des 6. Zivilsenats des Obe rlandesgerichts München vom 30. Oktober 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehobe n, als hinsichtlich der Hilfsanträge zu VI zum Nachteil der Beklagten e r- kannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht München zurückve rwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist ein Zusammenschluss deutscher Verwertungsgesel l- schaften, der ihre Gesellschafter das Inkasso der von ihnen wahrgenommenen Ansprüche der Urheber und Leistungsschutzberechtigten auf Zahlung einer G e- r ätevergütung übertragen haben. Die Beklagte stellt Mobiltelefone her und i m- portiert und vertreibt sie in Deutschland. 1 - 3 - Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Inverkehrbringens sogenannter Musik - H andys nebst externe r , die s en Musik - H andys beigefügte r Spei cherm e- dien in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2007 nach Durc h- führung des in § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b , § 16 Abs. 1 UrhWG vorgesehenen Verfahrens vor der Schiedsstelle (Einigungsvorschlag vom 15. Oktober 2 0 08 Sch - Urh 62/07) - im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung, Festste l- lung ihrer Zahlungspflicht und Zahlung einer Vergütung in Anspruch. Die Klägerin macht geltend, die in diesem Zeitraum von der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebrachten Mobiltelefone seien technisch zur Wiedergabe und Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Audiowerke (Sprachwerke und Werke der Musik), zumindest in der Gestalt von Klingeltönen ( Realtones ) geeignet und erkennbar bestimmt. Die Mobiltelefone verfügten überwiegend über eine eigenständige Möglichkeit zur Vervielfältigung von Audiodateien (ohne Zuhilfenahme eines PC). Für Mobiltelefone , die - wie mit einer Infrarot - oder Bluetooth - Schnittstelle ausgestattete Geräte - über eine eigenständige Möglichkeit zur Verviel fältigung von Audiodateien (ohne Zuhilfenahme eines PC) verfügten, begehrt die Kläg e- rin eine Vergütung als Tonaufzeichnungsger soweit diese über keinen internen Speicher verfügen. S oweit die Mobiltelefone nur unter Zuhilfenahme eines PC zur Vervielfältigung von Audiodateien g enutzt werden können und über einen internen Speicher verfügen , beansprucht sie eine Vergütung als Tonträger. Daneben macht sie für gemeinsam mit den M o- biltelefonen in Verkehr gebrachte, zur Speicherung von Audiodaten geeignete Speichermedien, eine Tonträg ervergütung geltend. Die Tonträgervergütung setzt die Klägerin mit 0,0614 je Spielstunde an, wobei ein Gigabyte Speiche r- kapazität 1.000 Minuten Audiospieldauer entsprechen . 2 3 4 - 4 - Das Oberlandesgericht ( OLG München, ZUM - RD 2015, 525) hat d ie Kl a- ge in der ersten Stufe mit dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen zu I bis V abgewiesen und ihr in der ersten St ufe mit de m Hilfsantr ag zu VI wie folgt stat t- gegeben: 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, gesondert nach Kalenderhalbjahren, über die Art (Marke, Typenbezeichnung) und Stückzahl der von der Beklagt en in der Bundesrepu blik Deutschland seit dem 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2007 veräußerten oder in Ve r- kehr gebrachten Musik - Handys unter Angabe, ob diese jeweils über a) eine integrierte Audiospeicherungsmöglichkeit (mit Angabe der Speiche r- kapazi tät), b) eine nicht integrierte Audiospeicherungsmöglichkeit (Steckplatz für Wechselspeicher), c) eine Audiospeicherungsfunktion in Gestalt einer eigenständigen, von e i- nem PC unabhängigen Vervielfältigungsmöglichkeit von Audiodateien, wie beispielsweise ei ne Bluetooth - Schnittstelle und/oder eine Infraro t- schnittstelle verfügen, sowie im Falle des Bezuges im Inland als Händler die Bezugsque l- le (mit genauer Firmenbezeichnung und Adresse) zu benennen, mit der Maßgabe, dass keine Auskunft zu erteilen ist über M usik - Handys mit e i- nem integrierten Speicher, der leer eine Kapazität unter 5 MB hat, und die nicht über einen Steckplatz für Wechselspeicher verfügen. Unter einem Musik - Handy ist jedes Mobiltelefon zu verstehen, welches über eine Audiospeicherungsmöglic hkeit oder Audiospeicherungsfunktion sowie außerdem über eine Audioabspielmöglichkeit verfügt, sofern es sich hierbei nicht um eine reine Audiospeicherungsmöglichkeit oder Audiospe i- cherungsfunktion über Mikrofon handelt, und soweit die Audioabspielmö g- lichk eit nicht auf die Wiedergabe von Audiodateien als Klingelton beschränkt ist. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für jedes von der Beklagten laut Auskunft nach vorstehender Ziffer 1 in der Bundesr e- publik Deutschland v eräußerte oder in Verkehr gebrachte Musik - Handy a) ohne eigenständige, von einem PC unabhängige Vervielfältigungsmö g- lichkeit, aber mit Audiospeicherungsmöglichkeit auf einem integrierten Speicher, der leer eine Kapazität von mindestens 5 MB ha t, eine Ve rg ü- tung in Höhe von 0,0614 /Stunde Audiospieldauer zuzüg lich 7 % U m- satzsteuer zu zahlen, wobei 1 GB Speicherkapazität 1.000 Minuten Au - diospieldauer entspricht, b) mit eigenständiger, von einem PC unabhängiger Vervielfältigungsmö g- lichkeit sowie aa) mit Au diospeicherungsmöglichkeit auf einem integrierten Speicher, der leer eine Kapazität von mindestens 5 MB hat, eine Vergütung in Höhe von 2,56 % Umsatzsteuer zu zahlen, bb) ohne Audiospeicherungsmöglichkeit auf einem integrierten Speicher (kein oder integrierter Speicher, der leer eine Kapazität unter 5 MB 5 - 5 - hat), aber mit Audiospeicherungsmöglichkeit auf einem Wechse l- speicher (Steckplatz für Wechselspeicher) eine Vergü tung in Höhe von 1,28 % Umsatzsteuer zu zahlen, es sei denn, das j eweilige Musik - Handy wurde von der Beklagten als Händler im Inland bezogen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, gesondert nach Kalenderhalbjahren, über die Art (Marke, Typenbezeichnung, Spe i- cherkapazität) und Stückzahl de r von der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2007 gemei n- sam mit Musik - Handys (in diese eingesetzt oder diesen beigepackt) ve r- äußerten oder in Verkehr gebrachten externen und zum Zwecke der Spe i- cherung von Audiodateien geeigneten beschreibbaren Speichermedien, s o- wie im Falle des Bezuges im Inland als Händler die Bezugsquelle (mit g e- nauer Firmenbezeichnung und Adresse) zu benennen, mit der Maßgabe, dass keine Auskunft zu erteilen ist über Speichermedien, die leer eine K a- pazität von jeweils unter 5 MB haben. Unter einem Musik - Handy ist jedes Mobiltelefon zu verstehen, welches über eine Audiospeicherungsmöglichkeit oder Audiospeicherungsfunktion sowie außerdem über eine Audioabspielmöglichkeit verfügt, so fern es sich hierbei nicht um eine reine Audiospeicherungsmöglichkeit oder Audiospe i- cherungsfunktion über Mikrofon handelt, und soweit die Audioabspielmö g- lichkeit nicht auf die Wiedergabe von Audiodateien als Klingelton beschränkt ist. 4. Es wird festgest ellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für jedes von der Beklagten laut Auskunft nach vorstehender Ziffer 3 in der Bundesr e- publik Deutschland gemeinsam mit Musik - Handys (in diese eingesetzt oder diesen beigepackt) veräußerte oder in Verke hr gebrachte externe und zum Zwecke der Speicherung von Audiodateien geeignete beschreibbare Spe i- chermedium, das leer eine Kapazität von mindestens 5 MB ha t, eine Verg ü- tung in Höhe von 0,0614 pro Stu nde Audiospieldauer zuzüglich 7 % U m- satzsteuer zu zahlen , wobei 1 GB Speicherkapazität 1.000 Minuten Audi o- spieldauer entspricht, es sei denn, diese Speichermedien wurden von der Beklagten als Händler im Inland bezogen. Mit ihrer Revision wendet sich die Klägerin gegen die Abweisung ihrer Klage mit dem Hauptan trag. Die Beklagte verfolgt mit ihrer Revision ihren A n- trag auf Abweisung der Klage insgesamt weiter. Die Parteien bea n tragen j e- weils , das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen. 6 - 6 - Entscheidungsgründe A. Das Oberlandesgericht hat die Klage - soweit es im Wege des Teilu r- teils entschieden hat - hinsi chtlich des Hilfsantrages zu VI für zulässig und b e- gründet erachtet. Hinsichtlich des Hauptant rags und der Hilfsanträge zu I bis V hat es die Klage abgewiesen. Hierzu hat es ausgeführt: Die mit der Klage ge ltend gemachten Auskunftsanträge seien hinre i- chend bestimmt. Der Klägerin stehe das für die geltend gemachten Zwische n- feststellungsanträge erforderliche Feststellungsinteresse zur Seite . D ie Beklagte sei der Klägerin nach § 54g UrhG aF zur Erteilung der mit dem Hilfsantrag zu VI 1 und 3 begehrten Auskünfte verpflichtet. Die von der Beklagten in Verkehr gebrachten Mobiltelefone und die diesen Mobiltelefonen beigefügten externen Speicherkarten seien vergütungspflichtige Geräte und Bild - oder Tonträ ger gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF. Die Übertragung von Dateien mit Audiowerken auf den internen oder externen Speicher eines Mobiltelefons sei als Übertragung von einem Bild - oder Tonträger auf einen anderen vom Anwendungsbereich de s § 54 Abs. 1 UrhG aF erfasst. Die vo n der Klägerin im einzelnen aufgeführten Mobiltelefone seie n - soweit ihr Speicher eine Mindes t- speicherkapazität von 5 MB aufweise - technisch zur Vornahme von verg ü- tungspflichtigen Vervielfältigungen geeignet und erkennbar bestimmt. Entspr e- chendes gelte f ür die den Mobiltelefonen beigepackten oder gemeinsam mit ihnen veräußerten Speichermedien mit einer Mindestspeicherkapazität von 5 MB. Als technische Möglichkeit der Übertragung von Dateien mit urheberrech t- lich geschützten Werken komme auch die drahtlose Übertragung solcher Date i- en über eine Infrarot - oder Bluetooth - Schnittstelle in Betracht. Die Höhe der von der Beklagten für diese Geräte und Speichermedien zu entrichtenden Vergütung richte sich nach den in der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG aF niedergele gten Vergütungssätzen. Für Musik - Handys mit eigenstä n- 7 8 9 10 - 7 - diger, von einem PC unabhängiger Vervielfältigungsmöglichkeit für Audio - Dateien mit Speichermöglichkeit auf einem inter nen Speicher sei gemäß Ziffer I 2 der Anlage eine Vergütung von 2,56 Musik - Handys mit eigenständ i- ger, von einem PC unabhängiger Vervielfältigungsmöglichkeit für Audio - Dateien ohne Speichermöglichkeit auf einem internen Speicher gemäß Ziffer I 1 der A n- Musik - Handys , die nicht über eine von einem PC unabhängige Vervielfältigungsmöglichkeit verfügten, seien als passive Speichermedien zu behandeln und mit der für Tonträger festgele g- ten Vergütung nach Ziffer I 5 der Anlage zu vergüten. Entsprechendes gelte für externe, den Musik - Handys beigefügte Speichermedien. Die mit der Klage geltend gemachten Haupt - und Hilfsanträge zu I bis V seien unbegründet, soweit die Klägerin die Erteilung von Auskünften und die Zahlung einer Vergütung für Musik - Handys und Speichermedien mit einer Speicherkapazit ät von weniger als 5 MB sowie für Geräte, mit denen lediglich Klingeltöne ( Realtones ) vervielfältigt und wiedergegeben werden könnten, ve r- lange. Insoweit gehe das Begehren der Klägerin zu weit, weil das Abspeichern und die Wieder gabe von wenigstens einem vollständigen Musiktitel eine Mi n- destspeicherkapazität von jedenfalls 5 MB erforderlich mache und die Verg ü- tungspflicht der Mobiltelefone und Speichermedien voraussetze, dass mit ihnen Dateien mit urheberrecht lich geschützten Werk en vervielfältigt werden könnten. Klingeltöne seien nicht ohne weiteres urheberrecht lich geschützte Werke , so dass die Vergütungspflicht nicht an die Eignung zur Aufzeichnung und Wiede r- gabe derselben anknüpfen könne. B. Die Revision der Klägerin hat kei nen Erfolg . Die Revision der Bekla g- ten führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung der Entscheidung und Z u- rückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht . I. Die Revisionen sind uneingeschränkt zulässig. Der Entscheidungssatz des Urteils des Oberlan desgerichts enthält keine Beschränkung der Revision s- 11 12 13 - 8 - zulassung. Eine solche Beschränkung ergibt sich auch nicht aus den Entsche i- dungsgründen. Das Oberlandes gericht hat dort ausgeführt, die Revision sei im Hinblick auf die Frage der erkennbaren Bestimmtheit von Musik - Handys zur Vornahme von Vervielfältigungen im Sinne von § 54 Abs. 1 UrhG aF und der Anwendbarkeit der Vergütungssätze nach dem bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Recht zuzulassen. Damit ist lediglich de r Gr und für die Zulassung der Revision ge nannt. Das genügt nicht, um mit der notwendigen Sicherheit von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen . Der Grun d- satz der Rechtsmittelklarheit gebietet es, dass für die Parteien zweifelsfrei e r- kennbar ist, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist ( BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 I ZR 63/06, GRUR 2009, 515 Rn. 17 = WRP 2009, 445 M otorradreiniger; Urteil vom 11. Juni 2015 I ZR 7/14, GRUR 2016, 184 Rn. 11 = WRP 2016, 66 Tau schbörse II, mwN ). II . Die Klage ist zulässig. Gegen die - auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen de - hinreichende Bestimmtheit ( § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) de r auf Auskunft gerichteten Klageantr ä ge zu 1 und 3 (in der Fassung des Hauptantrags und des Hilfsantrags zu VI) bestehen keine Bedenken. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Zulässigkeit der von der Klägerin mit den Anträgen zu 2 und 4 erhobenen Zwischenfeststellungsklage ( § 256 Abs. 2 ZPO ; vgl. hie r- zu BGH, Urteil vom 27. November 1998 - V ZR 180/97, VIZ 1999, 161, 162). III. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin von der Beklagten für die von ihr durch Inverkehrbringen von Geräten oder Tonträgern geschaffene Möglichkeit, Vervielfältigungen urheberrec htlich geschützter Werke nach § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF vorzunehmen, dem Gru n- de nach gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF die Zahlung einer angemessenen Verg ü- tung und nach § 54g Abs. 1 UrhG aF die Erteilung der zur Berechnung dieses An spruches erforderlichen Auskünft e verlangen kann. 14 15 - 9 - 1. Die Vergütungspflicht für Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien ist durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I, S. 2513) neu geregelt worden (§ § 54 ff. UrhG). Für den Streitfall, der in den Jahre n 2004 bis 2007 in Verkehr gebrachte Mobiltelefone und Speicherka r- ten betrifft, ist jedoch die alte Rechtslage maßgeblich. Gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF hat der Urheber eines Werkes, wenn nach der Art des Werkes zu erwarten ist, dass es durch Aufnahme von Funksendu n- gen auf Bild - oder Tonträger oder durch Übertragungen von einem Bild - oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF vervielfältigt wird, gegen den Hersteller ( § 54 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF) sowie gegen den I m- porteur und den Händler ( § 54 Abs. 1 Satz 2 UrhG aF) von Geräten und von Bild - oder Tonträgern, die erkennbar zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer angem essenen Vergütung für die durch die Veräußerung oder sonstiges Inverkehrbringen der Geräte sowie der Bild - oder Tonträger geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorz u- nehmen. Gemäß § 54g Abs. 1 Satz 1 UrhG aF kann der Urheber von dem nach § 54 Abs. 1 UrhG aF zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten Auskunft über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und Bild - oder Tonträger verlangen. Die Auskunft s- pflicht des Händlers erstreckt sich gemäß § 54g Abs. 1 Satz 2 UrhG aF auf die Mitteilung der Bezugsquellen. 2 . Das Oberlandesgericht hat mit Recht angenommen, dass die Klägerin als Inkassogesellschaft der gemäß § 54h Abs. 1 UrhG aF wahrnehmungsb e- rechtigten Verwertungsgesellschaften b erechtigt ist, die mit der Klage erhob e- nen Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Vergütungspflicht 16 17 18 19 - 10 - gegen die Beklagte als Herstellerin und Importeurin von Mobiltelefonen und Speichermedien geltend zu machen ( vgl. BGH, Urteil vom 30. Novembe r 2011 - I ZR 59/10, GRUR 2012, 705 Rn. 19 = WRP 2012, 954 - PC als Bild - und Tonaufzeichnungsgerät). 3 . Nach den Feststellungen des Oberlandesgericht s hat die Beklagte di e Mobiltelefone in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebracht, die in der von der Klägerin gefertigten Aufstellung enthalten s ind . Diese Aufstellung en t- hält Mobiltelefone, die in der Zeit von Februar 2002 bis zum vierten Quartal 2007 auf den Markt gebracht worden sind. Darüber hinaus hat die Beklagte z u- sammen mit den Musik - Han dys Speicherkarten in Verkehr gebracht . 4 . Das Oberlandesgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die von der Beklagten in Verkehr gebrachten Mobiltelefone und Speiche r- karten , die über eine Mindestspeicherkapazität von 5 MB verfügen, techn isch geeignet und erkennbar bestimmt sind, Audiow erke durch Übertragung von e i- nem Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF zu vervie l- fältigen. a) Mobiltelefone und Speicherkarten sind grundsätzlich geeignet, zur Übertragung von Audio w erke n nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF von einem Tonträger auf einen anderen verwendet zu werden. Musikstücke und Sprac h- werke (Audiowerke ) können zum Privatgebrauch (§ 53 Abs. 1 oder 2 UrhG) von der Festplatte eines PC, einer Audio - CD oder dem Server eines Musikdow n- loaddienstes auf den internen Speicherchip eines Mobiltelefons oder eine in das Mobiltelefon eingesetzte Speicherkarte oder mittels USB - Kabel verbindung oder drahtloser Infrarot - und Bluetooth - Verbindung von einem Mobiltelefon auf ein anderes übe rtragen werden. Damit werden d iese Werke v on einem Tonträger auf einen anderen übertragen . Unter einem Bild - oder Tonträger ist nach der Legaldefinition in § 16 Abs. 2 UrhG eine Vorrichtung zur wiederholbaren Wi e- dergabe von Bild - oder Tonfolgen zu verstehe n. Dazu zählen d igitale Spe i- 20 21 22 - 11 - chermedien und zwar auch dann, wenn sie in ein Gerät eingebaut sind ( vgl. EuGH, Urteil vom 5. März 2015 C - 463/12, GRUR 2015, 478 Rn. 35 f. = WRP 2015, 706 Copydan/Nokia; BGH, Urteil vom 3. Juli 2014 - I ZR 30/11, GRUR 2014, 984 Rn. 37 = WRP 2014, 1203 - PC III ). b ) Das Oberlandesgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, die von der Beklagten vertriebenen Mobiltelefone und dazugehörigen Speicherkarten seien erkennbar zur Vervielfältigung von Audiowerken bestimmt. aa ) E in hierfür technisch geeignetes Gerät ist erkennbar zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungshandlungen b estimmt, wenn neben die technische Eignung zur Vornahme von Vervielfältigungshandlungen eine en t- sprechende Zweckbestimmung tritt (BGH, Urte il vom 28. Januar 1999 - I ZR 208/96, BGHZ 140, 326 , 329 - Telefaxgeräte). Von einer solchen Zweckb e- stimmung ist jedenfalls auszugehen, wenn allgemein bekannt ist oder dafür g e- worben wird, dass das Gerät (allein oder in Kombination mit weiteren Geräten ode r Zubehör) für solche Vervielfältigungshandlungen verwendet werden kann (BGH, Urteil vom 28. Januar 1993 - I ZR 34/91, BGHZ 121, 215 , 218 f. - Re a- derprinter; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 26 - PC als Bild - und Tonaufzeic h- nungsgerät). Anhaltspunkte für die Zweckb estimmung eines Geräts können sich nicht nur aus der Werbung, sondern auch aus Bedienungsanleitungen, Testberichten und Presseveröffentlichungen ergeben. bb) Das Oberlandesgericht hat angenommen, dass die von der Bekla g- ten vertriebenen Mobiltelefone erk ennbar bestimmt seien, zur Vervielfältigung von Audiowerken benutzt zu werden, ergebe sich bereits aus den von der Kl ä- gerin vorgelegten Ausdrucke n des Internetauftritt s der Beklagten , in de m die Musikfunktion verschiedene r Mobiltelefon - Modelle herausgestel lt und beworben werde. cc) Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. 23 24 25 26 - 12 - (1 ) Die Revision der Beklagten rügt ohne Erfolg, de n am 2. Mai 2008 g e- fertigten Au sdrucke n des Internetauftritts der Beklagten könne nicht entnommen werd en, dass die von der Beklagten im hier in Rede stehenden Zeitraum in Verkehr gebrachten Mobiltelefone erkennbar zur Vornahme vergütungspflicht i- ger Vervielfältigungshandlungen bestimmt gewesen seien . Das Oberlandesg e- richt konnte in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte ohne Rechtsfehler davon ausgehen, dass die Beklagte die Mobil t elefone bereits im hier in Rede stehenden Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2007 mit einer dem Internetauftritt vom 2. Mai 2008 entsprechenden Produktbeschreibung v e r- trieben hat . D ie Würdigung des Oberlandesgerichts verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen die Lebenserfahrung. (2 ) Im Übrigen geht aus den vom Oberlandesgericht in Bezug geno m- menen Bedienungsanleitungen, Testberichten und Presseveröffentlichungen frühere r Jahre hervor, dass die streitbefangenen Mobiltelefone auch zu m Au f- nehmen und A bspielen von Musikdateien bestimmt gewesen sind . So heißt es im Testbericht zum Modell Nokia 5510 vom 8. Februar 2002 (Anlage K 178) : Digital Music Player. Eine ande re Funktion zieht vermutlich das Publ i- kum mehr an: der MP3 - Player oder besser Player digitaler Musik , da die im Telefon verwendeten Dateien in ein eigenes Format umgewandelt werden. Der nicht erweiterbare Speicher mit 64 MB erlaubt je nach Komprimierun g eine Musikwiedergabe von bis zu zwei Stunden. Ferner heißt es im Testbericht vom 25. September 2003 zum Modell Nokia 3300 (Anlage K 180) : Das Nokia 3300 verspricht auf vielen Feldern Besserung und kommt nicht nur mit einem enormen Speicherzuwachs da her, sondern auch mit Farbdisplay, polyphonen Klingelmelodien, MMS, Java sowie - last but not least - MP3 - Player nebst UKW - Radio . Dem ist zu entnehmen, dass die se Mobiltelefone erkennbar bestimmt waren, Musik aufzunehmen. Entsprechendes gilt für die von d er Klägerin vorgelegten 27 28 - 13 - Presseberichte aus de m Jahr 2005 , die sich teils mit von der Beklagten vertri e- benen Mobiltelefonen (Anlage n K 58, K 104 , K 108 ) und teils mit der allgeme i- nen Entwicklung , Mobiltelefone zur Aufzeichnung und zum Abspielen von Musik zu verwenden (Anlage K 120) , befassen. (3 ) Das Oberlandesgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Ausstattung eines Geräts mit einer technischen Funktion, die die Vornahme von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke ermöglicht, nach der al l- gemeinen Lebenserfahrung für eine entsprechende Zweckbestimmung des G e- rät e s spricht. J edenfalls b ei natürlichen Personen, die vergütungspflichtige Ve r- vielfältigungen zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch anfertigen, ist regelmäßig davon ausz ugehen, dass sie von den ihnen zur Verfügung gestel l- ten Funktionen eines Gerätes, einschließlich einer Vervielfältigungsfunktion, Gebrauch machen ( vgl. EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 24 f. Copydan/ Nokia ; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 35 - PC als Bild - und Tonaufzeic hnungsgerät ). (4 ) Die Revision der Beklagten rügt ohne Erfolg, das Oberlandesgericht h ätte berücksichtigen müssen , dass die Nutzung von Mobiltelefonen zur Spe i- cherung urheber r echtlich geschützter Werke noch im Jahr 2008 von nur unte r- geordneter Bedeutun g gewesen sei. D ass ein Gerät mehrere Funktionen au f- weist und bestimmungsgemäß in erster Linie zu anderen Zwecken genutzt zu werden pflegt , steht der Annahme nicht entge gen, dass es erkennbar auch d a- zu bestimmt ist, als Vervielfältigungsgerät verwendet zu werden ( vgl. BGH, U r- teil vom 30. Januar 2008 - I ZR 131/05, GRUR 2008, 786 Rn. 29 = WRP 2008, 1229 - Multifunktionsgeräte; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 28 - PC als Bild - und Tonaufzeichnungsgerät ) . A uf den tatsächlichen Umfang der Nutzung für V e r- vielfältigungen nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF kommt es für die Begründung der Vergütungspflicht eines Gerätes nach § 54 Abs. 1 UrhG aF nicht an (BGHZ 140, 326 , 331 f. - Telefax geräte ). 29 30 31 - 14 - (5 ) Der erkennbaren Zweckbestimmung von Mobiltelefonen zur Vervie l- fältigung von W erken zum Privatgebrauch steht nicht entgegen, dass der Spe i- cher eines Mobiltelefons auch zur Speicherung von Daten dient, die bei der Nutzung anderer Funktionen des Mobiltelefons, wie der Verwaltung von Adre s- s en und Terminen , dem Versand und Empfang von K urznachrichten oder der Nutzung als Kamera erzeugt werden. Zwar mag eine solche Nutzung dazu fü h- ren, dass sich der für die Aufzeichnung von Musikdateien zur Verfügung st e- hende Speicherplatz verringert . Jedoch hängt es nach den Feststellungen des Oberlandes gerichts vom individuellen Nutzerverhalten ab, für welche Funkti o- nen der vorhandene Speicherplatz in Anspruch genommen wird. Darüber hi n- aus geht aus der vom Oberlandesgericht in Bezug genommenen Aufstellung der von der Beklagten in Verkehr gebrachten Mobil telefone hervor, dass die meisten Modelle über eine Steckvorrichtung für eine Speicherplatzerweiterung verfügen . (6 ) Entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten lässt sich dem Schreiben der Klägerin vom 4. November 2004 (Anlage B 1) nicht entnehmen , dass Mobiltelefone auch nach Auffassung der Klägerin seinerzeit nicht zur Vo r- nahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen bestimmt waren . Mit diesem Schreiben bestätigt die Klägerin dem Branchenverband BITKOM e.V., dass sich der zu diesem Zeitpunkt aus gehandelte Gesamtvertrag Tonaufzeichnungsg e- räte MP3 und ähnliche Formate nur auf MP3 - Rekorder und Rekorder mit ähnl i- chen Formaten be ziehe und nicht auf Geräte, die grundsätzlich nicht zur Tonaufzeichnung bestimmt sind, aber eine Nebenfunktion enthalt en, mit der das möglich ist (z. B. Mobiltelefone) . Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Klägerin habe mit diesem Schreiben nicht zu erkennen gegeben, dass für Mobiltelefone mit Musikfunktion keine Gerätevergütung geltend gemacht werde und mangels B estimm ung zu r Vornahme von Vervielfältigungen urheberrech t- lich geschützter Werke auch nicht geltend gemacht werden könne. D as Schre i- ben sei im Zusammenhang mit den Gesamtvertragsverhand lungen zu sehen 32 - 15 - und bestätige danach lediglich, dass Mobil telefone nicht zu d en vo m ausgeha n- delten Gesamtvertrag erfassten Geräten zählten. Diese tatrichterliche Würd i- gung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Es bestehen auch sonst keine grei f- baren Anhaltspunkte, dass Mobiltelefone mit Musikfunktion nach dem überei n- stimmenden Verstä ndnis der Vertreter der Hersteller, Importeure und Händler einerseits und der Vertreter der Urheber und Leistungsschutzberechtigten a n- dererseits im streitgegenständlichen Zeitraum nicht (auch) erkennbar zur Anfe r- tigung von Vervielfältigungen zum Privatgebr auch bestimmt waren. Nach den Feststellungen des Oberlandesgericht s ist d ie Frage der Vergütung von Mobi l- t e lefonen im Zuge der Gesamtvertragsverhandlungen vielmehr ausdrück lich offengelassen worden. c ) Das Oberlandesgericht hat ohne Rechtsfehler angeno mmen, die M o- biltelefone und Speicherkarten seien nur dann zur Vervielfältigung von Audi o- werken geeignet und b estimmt, wenn der in die Mobiltelefone eingebaute oder einbaubare Speicher eine Mindestspeicherkapazität von 5 MB aufweis e . aa) Das Oberlandesg er icht hat hierzu ausgeführt, Voraussetzung eines Vergütungsanspruchs nach § 54 Abs. 1 UrhG aF sei, dass die Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Werken zu erwarten sei . Ein Mobiltelefon, mit dessen Hilfe der Nutzer nur Teile von Musikw erken o der einzelne Töne vervie l- fältigen könne, sei daher zur Vervielfältigung von Werke n weder technisch g e- eignet noch erkennbar bestimmt. Nach dem Vortrag der Klägerin, dem die B e- klagte nicht hinreichend entgegengetreten sei, genüge eine Speicherkapazität von 5 MB um ein vollständiges Musikstück abzuspeichern. Mobiltelefone mit d ieser Mindestspeicherkapazität auf einem intern en oder externer Speicher könnten daher - anders als Mobiltelefone mit geringerer Speicherkapazität - bestimmungsgemäß zur Vornahme urheber echtsrelevanter Vervielfältigungen eingesetzt werden. 33 34 35 - 16 - bb ) Die Revision der Klägerin macht geltend, das Oberlandesgericht sei zwar zutreffend davon ausgegangen, dass nach ihrer Darstellung bereits eine Speicherkapazität von 5 MB genüge, um ein vollständ iges Musikstück auf den Speicher eines Mobiltelefons zu übertragen. Dieser Vortrag habe sich auf ein Musikstück mit einer angenommenen Dauer von 5 Minuten und ein Abspe i- chern mit einer Kompressionsrate von 128 K B it/s bezogen, was einer Speich e- rung der Musi kdatei in hoher Klangqualität (CD - Qualität) entspreche. Das Oberlandesgericht habe jedoch ihren unter Beweis gestellten Vo r- trag übergangen, nach dem sich auch mit näher benannten Audioformaten und Wahl einer Kompressionsrate von 48 oder 46 KBit/s eine akzeptable Klangqu a- lität erzielen lasse, weshalb es genüge, einen Speicherplatz von 1 MB pro M u- sikstück einzusetzen. Hinzu komme, dass ein Musikstück nach dem Vortrag der Klägerin und der Darstellung der Beklagten im Durchschnitt eine Länge von (nur) drei bis vier Minuten aufweise. Vor diesem Hintergrund habe das Obe r- landesgericht die technische Eignung eines Mobiltelefons zur Vervielfältigung eines vollständigen Musiktitels nicht erst ab einer Mindestspeicherkapazität von 5 MB annehmen dürfen. Vielmehr sei diese Voraussetzung auch bei den von der Klägerin angeführten und von der Beklagten in den Verkehr gebrachten Mobiltelefonen, die eine Speicherkapazität von 4 bis 4,5 MB aufwiesen, erfüllt. Das Oberlandesgericht sei ferner unzutreffend davon ausgegang en, dass ein Anspruch auf Zahlung einer Vergütung nach § 54 Abs. 1 UrhG aF v o- raussetze, dass das fragliche Gerät oder Speichermedium zur Vervielfältigung eines vollständigen Musikstücks geeignet sein müsse. Vielmehr könne schon die Entlehnung kleinster Tei le aus einem Werk eine Verletzung des Urhebe r- rechts begründen. Insbesondere bei Werken der Musik werde ein Urhebe r- rechtsschutz schon für das Thema oder musikalische Motiv bejaht. cc ) Damit dringt die Revision der Klägerin nicht durch. Es ist nicht zu b e- anstanden, dass das Oberlandesgericht das Eingreifen der Vergütungspflicht 36 37 38 - 17 - vom Vorhandensein einer Mindestspeicherkapazität abhängig gemacht hat, bei der angenommen werden kann, dass sie jedenfalls das Abspeichern eines vol l- ständigen urheberrechtlich gesch ützten Musikstücks ermöglicht und zwar in einer Klangqualität, die derjenigen einer CD entspricht. (1) Ein Gerät oder Speichermedium ist nur dann im Sinne von § 54 Abs. 1 UrhG aF erkennbar zur Vornahme von Privatkopien urheberrechtlich geschützter Werk e bestimmt, wenn solche Vervielfältigung en nach der allg e- meinen Lebenserfahrung möglich und wahrscheinlich sind ( vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 28 - PC als Bild - und Tonaufzeichnungsgerät; BGH, Urteil vom 9. Februar 2012 I ZR 43/11, GRUR 2012, 1017 Rn. 19 = WRP 2012, 1413 - Digitales Druckzentrum; GRUR 2014, 984 Rn. 38 - PC III ). Dabei hängt der Grad der Wahrscheinlichkeit der Nutzung zur Anfertigung von Privatkopien von de r Art des Gerät s oder Speichermedium s und der Art des von der möglichen Vervielfälti gung betroffenen Werkes ab . Ein Gerät oder Speichermedium ist d a- her nur dann erkennbar zur Vervielfältigung von Werken zum Privatgebrauch bestimmt, wenn nach der Lebenserfahrung hinreichend wahrscheinlich ist, dass dieses Gerät oder Speichermedium zum Verv ielfältigen der fraglichen Art von Werken zum Privatgebrauch verwendet wird ( vgl. Loewenheim in Schricker/ Loewenheim, Ur heberrecht, 4 . Aufl., § 54 UrhG Rn. 5). (2) Das Oberlandesgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass e i- ne Nutzung von Mobiltele fonen zur Vervielfältigung von Musikwerken zum Pr i- vatgebrauch nur dann wahrscheinlich ist , wenn de r Nutzer damit vollständige Musikwerke vervielfältigen kann . Die Musikfunktion eines Mobiltelefons soll in erster Linie den mobilen Werkgenuss ermöglichen; da zu genügt es nicht, wenn mit dem Mobiltelefon nur Werktei le aufgezeichnet werden können. Es kann auch nicht darauf abgestellt werden, welche Nutzung bei optimaler Ausnutzung der technischen Möglichkeiten in Bezug auf das gewählte Dateiformat und unter Inka ufnahme von Abstrichen bei der Klangqualität zu erzielen ist. D ie Vervielfä l- tigung von Werken auf dem Speicher eines Mobiltelefons ist nur wahrscheinlich, 39 40 - 18 - wenn dem Nutzer hierfür eine Mindestspeicherkapazität zur Verfügung steht, die eine sinnvolle Nutzung des Geräts zur Anfertigung von Privatkopien für den mobilen Gebrauch möglich macht. Diese Schwelle hat das Oberlandesgericht mit einer Speicherkapazität von 5 MB selbst dann nicht zu niedrig angesetzt, wenn die Wahl bestimmter Datenkompressionsraten und d ie vollständige Au s- nutzung des Speicherplatzes auch schon bei Vorhandensein eines Speichers von 4 oder 4,5 MB die Vervielfältigung (mehrerer) urheberrechtlich geschützter Werke erlaubte. d ) Die Revision der Klägerin wendet sich ohne Erfolg gegen die An na h- me des Oberlandesgerichts, auch Mobiltelefone, die - mit Rücksicht auf den zur Verfügung stehenden Speicherplatz - lediglich Klingeltöne ( Realtones ) a b- speichern und wiedergeben könnten, seien nicht zu den Geräten zu zählen, die gemäß § 54 Abs. 1 UrhG erkennbar zur Vornahme von Privatkopien nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF bestimmt seien . aa) Mit der vom Oberlandesgericht gegebenen Begründung, Klingeltöne seien nicht ohne weiteres urheberrechtlich schutzfähig, kann eine Vergütung s- pflicht von Mobiltel efonen, mit denen Klingeltöne abgespeichert und wiederg e- geben werden können, allerdings nicht verneint werden. Klingeltöne für Mobilt e- lefone bestehen zumeist aus der ständigen Wiederholung eines kleinen Teils eines vorbestehenden Musikwerks oder einer eige ns als Klingelton geschaff e- nen kurzen Tonfolge. Teile eines Musikwerkes oder kurze Tonfolgen genießen Urheberrechtsschutz, wenn sie für sich genommen die Anforderungen an eine persönliche geistige Schöpfung erfüllen ( § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UrhG). D as Obe rlandesgericht hat nicht festgestellt, dass nur eine unerhebliche Zahl von Klingeltönen diese Voraussetzung erfüllt. bb) Die Annahme des Oberlandesgerichts, Mobiltelefone mit eingeba u- ten Speicherkarten oder zum Einbau in Musikhandys geeignete Speicherk arten seien nicht im Sinne von § 54 Abs. 1 UrhG aF erkennbar bestimmt, Klingeltöne 41 42 43 - 19 - zu vervielfältigen , hält der Nachprüfung aber im Ergebnis stand . Es mag der Zweck eines Klingeltons sein, auf einem Mobiltelefon abgespielt zu werden. Es ist nach der Lebens erfahrung aber unwahrscheinlich, dass Nutzer den Zweck eines Mobiltelefons darin sehen, Klingeltöne abzuspeichern und wiederzug e- ben. Ein Mobiltelefon ist daher nicht erkennbar dazu bestimmt, urheberrechtlich geschützte Klingeltöne zu vervielfältigen. I V . Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass als angemessene Vergütung für die durch die Veräußerung der Mobiltelefone und Speicherkarten geschaffene Möglichkeit, Vervielfältigungen im Sinne von § 54 Abs. 1 UrhG aF vorzunehmen, nach § 54 d Abs. 1 UrhG aF die i n der Anlage zu dieser Vorschrift bestimmten Sätze geschuldet sind (dazu B IV 1 bis 4) . Die A n- nahme des Oberlandesgerichts , die von der Beklagten in Verkehr gebrachten Mobiltelefone mit einer Bluetooth - oder Infrarot - Schnittstelle ver fügten über eine eigenständige Vervielfältigungsmöglichkeit und seien daher als Tonaufzeic h- nungsgeräte zu vergüten , wird von seinen Feststellungen allerdings nicht getr a- gen (dazu B IV 5) . 1. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass für die durch die Veräußerung der Mobiltelefone und Speicherkarten geschaffene Mö g- lichkeit, Vervielfältigungen im Sinne von § 54 Abs. 1 UrhG aF vorzunehmen eine angemessene Vergütung geschuldet ist und als angemessene Vergütung nach § 54d Abs. 1 UrhG aF die in der Anlage zu dieser Vorschrift bestimmten Sätze g elten, soweit - wie hier - nichts anderes vereinbart ist. 2. Das Oberlandesgericht hat angenommen, der Anwendung der in der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG aF vorgesehenen Vergütungssätze auf die str ei t- befangenen Mobiltelefone stehe nicht entgegen, dass der gerechte Ausgleich, der den Urhebern nach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisi e- rung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellsc haft für die Beschränkung ihres Rechtes zu gewä h- 44 45 46 - 20 - ren ist , die Vervielfältigung ihrer Werke zu untersagen oder nur gegen Zahlung einer gesonderten Vergütung zu gestatten, zwingend auf der Grundlage des Schadens zu berechnen ist , der den Urhebern der geschütz ten Werke durch die Vervielfältigung e n entsteht. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erke n- nen. a) Die in § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF vorgesehenen Beschränkungen des Vervielfältigungsrechts und der in § 54 Abs. 1 UrhG aF geregelte Anspruch auf ang emessene Vergütung beruhen auf Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG. Sie sind daher im Lichte dieser Bestimmungen und ihrer Ausl e- gung durch den Gerichtshof der Europäischen Union auszulegen (vgl. B GH, GRUR 2012, 705 Rn. 37 - PC als Bild - und Tonau fzeichnungsgerät; zu § 53 Abs. 1 bis 3, § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG nF vgl. B GH, Urteil vom 19. November 2015 - I ZR 151/13, GRUR 2016, 792 Rn. 32 = WRP 2016, 1123 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik). Nach Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 200 1/29/EG können die Mitglie d- staaten in bestimmten Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht vorsehen. Die Richtlinie 2001/29/EG unterscheidet dabei Fälle, in denen die Einschränkung des Vervielfältigungsrechts nur zulä s- sig ist, wenn die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten (Art. 5 Abs. 2 Buchst. a, b und e der Richtlinie 2001/29/EG), von den übrigen Fällen, in denen es den Mitgliedstaaten freisteht, einen gerechten Ausgleich vorzusehen (Art. 5 Abs. 2 Buchst. c u nd d, Abs. 3 Buchst. a bis o der Richtlinie 2001/29/EG; vgl. Erwägungsgrund 36 der Richtlinie 2001/29/EG). Der Begriff des gerechten Ausgleichs in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtl i- nie 2001/29/EG ist ein autonomer Begriff des Unionsrechts und im gesamten Gebiet der Union einheitlich auszulegen (zu Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtl i- nie 2001/29/EG vgl. EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 C - 467/08, Slg. 2010, I - 10055 = GRUR 2011, 50 Rn. 33 und 37 Padawan/ SGAE). Der gerechte 47 48 49 - 21 - Ausgleich soll den Urhebern die ohne ihre Genehmigung erfolgende Anfert i- gung von Kopien ihrer geschützten Werke vergüten und ist daher als Ersatz für den Schaden anzusehen, der ihnen durch eine solche ungenehmigte Kopie entsteht (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 40 und 42 Padawan/SGAE; EuGH, U rteil vom 27. Juli 2013 C - 457/11 bis C - 460/11, GRUR 2013, 812 Rn. 31 und 32 = WRP 2013, 1174 VG Wort/Kyocera u.a.; Urteil vom 10. April 2014 C - 435/12, GRUR 2014, 546 Rn. 50 = WRP 2014, 682 ACI Adam u.a./ Thuiskopie und SONT ; Urteil vom 12. November 2015 - C - 572/13, GRUR 2016, 55 Rn. 36 = WRP 2016, 176 - Hewlett Packard/Rep r obel ; Urteil vom 21. April 2016 C - 572/14, GRUR Int. 2016, 582 Rn. 19 Austro Mechana/Amazon II ). b ) Das Oberlandesgericht hat mit Recht angenommen, dass der gerec h- te Ausgle ich auf der Grundlage des den Urhebern durch die Vervielfältigung entstehenden Schadens zu berechnen sei , stehe einer Anwendung der in der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG aF vorgesehenen festen Vergütungssätze nicht entgegen . D em Gesetzgeber stehe bei der Best immung der Höhe des gerec h- ten Ausgleichs ein weiter Beurteilungsspielraum zu, der durch eine vom konkr e- ten Nutzungsumfang losgelöste pauschalierende Festsetzung einer Vergütung für bestimmte Kategorien von Geräten und Speichermedien nicht überschritten sei . Da die Bestimmungen der Richtlinie 2001/29/EG keine genaueren Ang a- ben zu den verschiedenen Elementen der Regelung des gerechten Ausgleichs enthalten, verfügen die Mitgliedstaaten über ein weites Ermessen, um diese Elemente festzulegen. Insbesondere b estimmen die Mitgliedstaaten, welche Personen diesen Ausgleich zu zahlen haben, und legen dessen Form, Einze l- heiten und Höhe fest. Zwar müssen der gerechte Ausgleich und folglich die ihm zugrundeliegende Regelung und seine Höhe einen Bezug zu dem Schaden h aben, der den Recht s inhabern durch die Herstellung der Kopien entstanden ist (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 40 und 42 Padawan/SGAE; EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 C - 462/09, Slg. 2011, I - 5331 = GRUR 2011, 909 Rn. 23 und 24 50 51 - 22 - Stichting/Opus; Urteil vom 11. Juli 2013 C521/11, GRUR 2013, 1025 Rn. 47 = WRP 2013, 1169 Amazon/Austro - Mechana I ; EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 20 und 21 Copydan/ Nokia). Das Erfordernis eines hinreichend engen Z u- sammenhangs zwischen den Vervielfältigungen, die Urheber aufgrund der B e- schr änkung ihres ausschließlichen Rechts hinnehmen müssen, und dem ihnen hieraus erwachsenden Schaden wird jedoch durch ein Vergütungssystem gewahrt, mit der der zu erwartende Schaden pauschalierend für einzelne Gerätetypen oder Speichermedien festgelegt wird (EuGH, GRUR 2016, 55 Rn. 71 - Hewlett Packard/Reprobel; vgl. auch Schlussantr äge der Generala n- wältin vom 11. Mai 2010 - C - 467/08 - Padawan/SGAE, juris Rn. 9 1 bis 94; Wirtz in Fromm/Nordemann , Urheberrecht, 11. Aufl., § 54 UrhG Rn. 7; Dreyer in Dreyer /Kotth off/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl., § 54a UrhG Rn. 3; Spindler in F estschrift Pfenni g, 2012, 387, 396; Dreier, ZUM 2011, 281, 286; Frank, CR 2011, 1, 3; Riesenhuber, GRUR 2013, 582, 586 ; aA Lüft in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl. § 54 UrhG Rn. 14 ). c) Dass der gerechte Ausgleich auf der Grundlage des den Urhebern durch die Vervielfältigung entstehenden Schadens zu berechnen ist , steh t einer Anwendung der in der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG aF vorgesehenen Verg ü- tungssätze auch insoweit nicht entg egen, als diese Sätze bestimmen, die als angemessene Vergütung gelten . aa) D er Schaden, der den Urhebern durch die in § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF angeordnete Beschränkung ihres ausschließlichen Rechts entsteht, Vervie l- fältigungen ihrer Werke zu verbieten oder gegen Zahlung einer Vergütung zu gestatten, entspricht der Lizenzgebühr, die die Urheber für die Einräumung des Rechts zu den § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF genannten Nutzungen ihrer Werke hätten erzielen können. Der Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Verg ü- tung nach § 54 Abs. 1, § 54a Abs. 1 UrhG aF soll den Urhebern einen Au s- gleich für die ihnen aufgrund der Einschränkung ihres Vervielfältigungsrechts gemäß § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF entgehenden individual - vertraglichen L i- 52 53 - 23 - zenzeinnahmen verschaffen ( vgl . BGH, GRUR 2012, 1017 Rn. 28 Digitales Druckzentrum, mwN ). bb ) Die Revision der Beklagten macht vergeblich geltend, der den Urh e- bern entstandene und nach § 54 Abs. 1 UrhG aF auszugleichende Schaden könne nicht mit der angemessenen Lizenzgebühr für Ve rvielfältigungen nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF gleichgesetzt werden, weil nicht davon ausgega n- gen werden könne, dass jeder Nutzer, der eine nach § 53 UrhG aF zulässige Kopie anfertige, ohne diese gesetzliche Lizenz eine vertragliche Lizenz eing e- holt hätt e. Der Anspruch auf gerechten Ausgleich dient ebenso wie der A n- spruch auf Schadensersatz dem Ausgleich des vom Rechtsinhaber erlittenen tatsächlichen Schadens (zum S chadensersatzanspruch vgl. Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums). Der Schadensersatzanspruch kann auf der Grundlage der Verg ü- tung berechnet werden, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte (vgl. § 97 Abs. 2 Sat z 3 UrhG und Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b der Richtlinie 2004/48/EG s o- wie EuGH, Urteil vom 17. März 2016 - C - 99/15, GRUR 2016, 485 Rn. 19 und 20 = WRP 2016, 821 - Liffers/Mandarina und Mediaset). Bei dieser Art der Schadensberechnung ist wovon auch d as Oberlandesgericht zutreffend au s- gegangen ist - unerheblich, ob der Verletzer um eine vertragliche Lizenz nac h- gesucht hätte und zur Zahlung einer angemessenen Vergütung bereit gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2008 I ZR 6/06, GRUR 2009, 407 Rn. 22 = WRP 2009, 319 Whistling for a train, mwN). 3. Die Bemessung d er Vergütung nach festen Sätzen durch die Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG aF wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass in zahlre i- chen Fällen Urheber einer Vervielfältigung ihrer Werk e zustimmen oder Nutzer bei der Vervielfältigung von Werken technische Schutzmaßnahmen umgehen. Das Oberlandesgericht hat mit Recht angenommen, dass eine Zustimmung des Urhebers zur Vervielfältigung seines Werkes und eine Umgehung technischer 54 55 - 24 - Schutzmaßnahm en durch Nutzer des Werkes den Anspruch auf angemessene Vergütung nicht entfall en lassen . Zwar erlischt der Vergütungsanspruch, wenn der Urheber für seine Zustimmung zur Vervielfältigung bereits eine Vergütung erhalten hat , und entsteht kein Vergütungsansp ruch, wenn technische Schut z- maßnahmen eine Vervielfältigung des Werkes verhindern . Es ist aber nicht e r- sichtlich, dass die pauschalierenden Vergütungssätze deshalb nicht den no t- wendigen Zusammenhang mit dem den Urhebern durch die Vervielfältigungen e rwachs enden Schaden wahren. a) Eine Zustimmung des Urhebers zur Vervielfältigung seines Werkes lässt seinen Anspruch auf angemessene Vergütung nicht entfallen; allerdings erlischt der Vergütungsanspruch, wenn der Urheber für die Zustimmung bereits eine Vergü tung erhalten hat. aa ) Die angemessene Vergütung gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF für Ve r- vielfältigungen nach § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF mit Geräten oder Bild - und To n- trägern, die zur Vornahme solcher Vervielfältigungen erkennbar bestimmt sind, ist unabhängi g davon geschuldet, ob der Rechtsinhaber diesen Vervielfältigu n- gen ( ausdrücklich oder konkludent) zugestimmt hat. Die Bestimmung des § 53 Abs. 1 und 2 UrhG schließt nicht nur die Befugnis des Rechtsinhabers aus, von den Schrankenregelungen umfasste Verviel fältigung en zu verbieten, sondern auch die Möglichkeit, solche Vervielfältigung en wirksam zu genehmigen. Eine etwaige Zustimmung des Rechtsinhabers zu diesen Vervielfältigungen geht d a- her ins Leere und kann keinen Einfluss auf die angemessene Vergütung nac h § 54 Abs. 1 UrhG aF haben (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2014 I ZR 28/11, GRUR 2014, 979 Rn. 42 bis 45 = WRP 2014, 1211 Drucker und Plotter III; BGH, GRUR 2014, 984 Rn. 68 bis 71 PC III; zu § 53 Abs. 1 bis 3, § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG nF vgl. B GH, GRUR 2016, 792 Rn. 50 bis 52 - Gesamtve r- trag Unterhaltungselektronik). 56 57 58 - 25 - bb ) Hat der Rechtsinhaber für die Erteilung seiner Zustimmung zum He r- unterladen des Werkes aus dem Internet eine Vergütung erhalten, ist der A n- spruch auf Zahlung einer Geräteve rgütung allerdings erloschen. In Fällen, in denen Rechtsinhaber bereits Zahlungen in anderer Form erhalten haben, zum Beispiel als Teil einer Lizenzgebühr, kann nach Erwägungsgrund 35 Satz 4 der Richtlinie 2001/29/EG gegebenenfalls keine spezifische oder g etrennte Zahlung fällig sein. Steht dem Rechtsinhaber für die Erteilung seiner Zustimmung zum Herunterladen des Werkes aus dem Internet ein individueller Vergütungsa n- spruch zu, liegt kein Schaden vor, der einen gerechten Ausgleich verlangt (BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 53 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik , mwN ). b) Eine Umgehung technischer Schutzmaßnahmen bei der Vervielfält i- gung des Werkes lässt den Anspruch auf angemessene Vergütung nicht entfa l- len; allerdings entsteht kein Vergütungsanspruch, wenn technische Schut z- maßnahmen eine Vervielfältigung des Werkes verhindern. aa ) D ie Revision der Beklagten macht ohne Erfolg geltend, bei Privatk o- pien, die unter Umgehung technischer Schutzmaßnahmen gefertigt w ü rden, handele es sich nicht um nach § 53 UrhG aF zulässige und daher nach § 54 Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichtige Privatkopien, weil es rechtswidrig sei, technische Schutzmaßnahmen zu umgehen . Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch sind nach § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF allerdings nicht zulässig, s o- weit zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der gerechte Ausgleich für Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch gemäß Art. 5 Abs. 2 Buch st. b Richtlinie 2001/29/EG - und damit auch die a n- gemessene Vergütung gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF für Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF - nicht für Vervielfältigungen zu zahlen, die auf der Grundlage einer unrechtmäßigen Quelle angefertigt w erden (EuGH, GRUR 2014, 546 Rn. 41 ACI Adam u.a./Thuiskopie und SONT ). Unrechtmäßige 59 60 - 26 - Quellen - und damit rechtswidrige Vorlagen im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF - sind aber nur geschützte Werke, die der Öffentlichkeit ohne Erlau b- nis der Rechtsinha ber zur Verfügung gestellt werden (EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 79 Copydan/Nokia). Original - Tonträger oder anderweitig festgelegte D a- teien mit geschützten Werken, die mit Zustimmung des Rechtsinhabers herg e- stellt worden sind, sind dah er auch dann keine unrec htmäßig e Quellen oder rechtswidrig e Vorlagen, wenn sie mit einem Kopierschutz versehen sind (BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 62 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik). bb ) Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Anspruch der Urheber a uf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die durch ein vergütungspflichtiges Gerät oder Speichermedium geschaffene Mö g- lichkeit der Vornahme von Privatkopien nur hinsichtlich solcher Werke entfällt, bei denen die Anfertigung von Privatkopien durch techni sche Schutzmaßna h- men im Sinne von § 95a UrhG tatsächlich verhindert wird. Die bloße Möglichkeit der Anwendung technischer Schutzmaßnahmen im Sinne von Art. 6 der Richtl i- nie 2001/29/EG lässt die in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b Richtlinie 2001/29/EG vorg e- sehene B edingung eines gerechten Ausgleichs nicht entfallen (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 57 und 59 VG Wort/Kyocera u.a.). Auch der tatsächliche Ei n- satz technischer Schutzmaßnahmen im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 2001/29/EG bei den zur Vervielfältigung geschützte r Werke verwendeten Vo r- richtungen - wie beispielsweise DVDs, CDs, MP3 - Gerä ten oder Computern - hat keinen Einfluss auf den Anspruch der Rechtsinhaber auf gerechten Au s- gleich, wenn auf der Grundlage dieser Vorrichtungen private Vervielfältigungen hergestel lt worden sind (vgl. EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 73 Copydan/Nokia). Ein Vergütungsanspruch nach § 54 Abs. 1 UrhG aF entfällt daher nur, soweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a UrhG ein Anfertigen von Vervielfält i- gungen nach § 53 Abs. 1 und 2 UrhG tatsä chlich verhindern (vgl. BGH, GRUR 2014, 979 Rn. 46 Drucker und Plotter III; GRUR 2014, 984 Rn. 72 PC III; zu 61 - 27 - § 54 Abs. 1, § 54b UrhG nF vgl. BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 64 - Gesamtve r- trag Unterhaltungselektronik , mwN ). c) D er Umstand, dass eine Vergütu ng für Vervielfältigungen entfällt, wenn der Urheber für seine Zustimmung bereits eine Vergütung erhalten hat, und keine Vergütung für Vervielfältigungen anfällt, wenn Werke durch techn i- sche Schutzmaßnahmen tatsächlich vor Ve rvielfältigungen geschützt sind , rechtfertigt nicht die Annahme, dass d ie in der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG aF gesetzlich festgelegte n Vergütungss ätze unangemessen hoch sind . Es ist nicht ersichtlich, dass die pauschalierenden Vergütungssätze deshalb nicht den no t- wendigen Zusammenhang mit dem den Urhebern durch die Vervielfältigungen erwachsenden Schaden wahren und der Gesetzgeber den ihm bei der Beme s- sung der Vergütung eingeräumten Spielraum überschritten hat. 4 . Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass für Mob iltelefone ohne eigene Tonaufzeichnungsmöglichkeit, die über einen inte r- nen Speicher verfügen, ebenso wie für zusammen mit Mobiltelefonen vertrieb e- ne Speicherkarten die in Ziffer I 5 der Anlage vorgesehene Tonträgervergütung Die Revisionen der Parteien haben insoweit auch keine Einwände erhoben. Das Oberlandesgericht h at ferner mit Recht ang e- nommen, dass für Mobiltelefone mit eigener Vervielfältigungsmöglichkeit die Vergütung für Tonaufzeichnungsgeräte zu entrichten ist, die für Mobiltelefone , in die ein Speicher eingebaut werden kann, und für Mobiltelefone mit eingebautem Speicher nach Ziffer I 2 der Anlage 2,56 D ie Revision der Beklagten macht vergeblich geltend, die in der A n- lage zu § 54d UrhG aF vorgesehene Vergütung für Tonaufzeichnungsge räte sei für Mobiltelefone mit eigener Vervielfältigungsmöglichkeit unangemessen. a) Die in der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG aF niedergelegten Verg ü- tungssätze können allerdings sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs als auch unter Berücksi chtigung der Rechtsprechung des Gericht s- 62 63 64 - 28 - hofs der Europäischen Union nicht auf Geräte oder Speichermedien angewandt werden, die mit den Geräte n und Speichermedien , für die der Gesetzgeber eine Vergütung festgelegt ha t, nicht vergleichbar sind. aa) Die A nwendung der in der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG aF niede r- g e legten Vergütungssätze kommt nach der Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs nicht in Betracht, wenn die gesetzliche Regelung für Geräte und Speichermedien, für die der Urheber dem Grunde nach gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF eine Vergütung beanspruchen kann, keine angemessene Vergütung enthält, weil sie mit den Geräten und Speichermedien, für die der Gesetzgeber eine Vergütung festgelegt hat, nicht vergleichbar sind, so dass sich die gesetzl i- che Regelung i nsoweit als lückenhaft erweist (BGHZ 140, 326 , 333 f. - Telefa x- geräte; Urteil vom 5. Juli 2001 - I ZR 335/98, GRUR 2002, 246 , 248 = WRP 2002, 219 - Scanner; BGH, GRUR 2008, 786 Rn. 27 - Multifunktionsgeräte). In einem solchen Fall steht dem Urheber allerdi ngs eine angemessene Vergütung zu (BGHZ 140, 326 , 333 f. - Tele faxgeräte; BGH, GRUR 2008, 786 Rn. 26 - Multifunktionsgeräte). bb) Bei der Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG und des ihrer Umsetzung dienenden nationalen Recht s sind nach Art. 51 Abs. 1 S atz 1 EU - Grundrechte charta die dort aufgeführten Grundrechte zu beachten. Zu di e- sen zählt das Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art. 20 EU - Grundrechte - charta (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZR 30/11, GRUR 2011, 1012 Rn. 36 = WRP 2011, 1483 - PC I I). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachve r- halte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt (EuGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - C - 234/12, GRUR 2014, 198 Rn. 15 - Sky Italia/AGCOM). D ie Mitgliedstaaten dürfen daher keine Mod a- 65 66 - 29 - l i täten für einen gerechten Ausgleich vorsehen, die dazu führen, dass verschi e- dene Kat egorien von Wirtschaftsteilnehmern, die vergleichbare, von der für Pr i- vatkopien geltenden Ausnahme erfasste Güter vermarkten, oder verschiedene Gruppen von Nutzern geschützter Gegenstände ungleich behandelt werden, ohne dass dies gerechtfertigt ist (EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 32 und 33 Copydan/Nokia). Desgleichen dürfen von der Privatkopieausnahme erfasste, aber nicht vergleichbare Geräte und Speicherme di en nicht ohne rechtfertige n- den Grund gleich behandelt werden. b ) Das Oberlandesgericht hat angenomme n , der Anwendung der in A n- lage I zu § 54d UrhG aF festgelegten Vergütung für Tonaufzeichnungsgeräte auf Mobiltelefone mit eigener Vervielfältigungsmöglichkeit stehe nicht entgegen, dass es sich bei Mobiltelefonen um Geräte handele, mit denen in erster Lini e Telefonate geführt und Kurznachrichten ausgetauscht und die daher nicht in gleicher Weise zur Vornahme urheberrechtsrelevanter Vervielfälti gung en ve r- wendet würden, wie herkömmliche Tonaufzeichnungsgeräte, deren einziger oder vorrangiger Z weck die Herstel lung von Vervielfältigungen sei. Es hat unter Bezugnahme auf Einigungsvorschläge der Schiedsstelle angenommen, die hier in Rede stehenden Mobilfunkgeräte seien - soweit sie mit einer entsprechenden Vervielfältigungsfunktion ausgestattet seien - wie MP3 - Pla yer zu den Geräten zu zählen, für die die Vergütungssätze für Tonaufzeichnungsgeräte an geme s- sen seien . MP3 - Player seien in einem für den hier in Rede stehenden Zeitraum zwischen der Klägerin und dem Branchenverband BITKOM e.V. geschlossenen Gesamtvertrag d en in der Anlage I zu § 54d UrhG aF vorgesehenen Verg ü- tungssätzen für Tonaufnahmegeräte unterworfen worden. c) Die gegen diese Beurteilung gerichteten Einwände der Revision der Beklagten greifen nicht durch. Die Anwendung der in der Anlage zu § 54d Abs . 1 UrhG aF aufgeführten Vergütung ssätze für Tonaufzeichnungsgeräte auf Mobiltelefone mit eigener Vervielfältigungsmöglichkeit stellt sich nicht als unz u- lässige Gleichbehandlung wesentlich unterschiedlicher Sachverhalte dar. 67 68 - 30 - aa ) D ie Revision der Beklagt en macht ohne Erfolg geltend, die in der A n- lage zu § 54d Abs. 1 UrhG aF aufgeführten Vergütung ssätze für Tonaufzeic h- nungsgeräte seien auf Mobiltelefone mit eigener Vervielfältigungsmöglichkeit nicht anwendbar, weil Mobiltelefone mit Rücksicht auf ihre Mult ifunktionalität nicht mit herkömmlichen Tonaufzeichnungsgeräten vergleichbar seien . (1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Einzelheiten des für die Mö g- lichkeit der Anfertigung von Privatkopien zu gewährleistenden gerechten Au s- gleichs im Rahmen des ihnen eingeräumten weiten Ermessens nicht gehindert, die Zahlung eines solchen Ausgleichs auch für Geräte oder Speichermedien vorzusehen, die mehrere Funktionen erfüllen und zwar unabh ängig davon, ob die primäre Funktion dieser Geräte oder Speichermedien die Anfertigung von Kopien zum privaten Gebrauch ist. Vielmehr genügt es, dass diese Geräte oder Speichermedien es ihren Besitze r n erlauben, sie zu diesem Zweck zu nutzen (EuGH, GRUR 20 15, 478 Rn. 25 und 26 Copydan/ Nokia). Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht der Umstand, dass ein Gerät mehrere Funktionen aufweist, der Vergütungspflicht dieses Geräts nach § 54 Abs. 1 UrhG aF nicht entgegen (vgl. BGH, GRUR 2008, 786 Rn. 29 - Multifun k- tionsgeräte). (2) Allerdings können die Multifunktionalität eines Geräts und der seku n- däre Charakter der Vervielfältigungsfunktion Auswirkungen auf die Höhe des gerechten Ausgleichs haben und daher auch bei der Bemessung der angeme s- se nen Vergütung nach § 54 Abs. 1 UrhG aF zu berücksichtigen sein (EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 27 und 29 Copydan/ Nokia). Schränkt jedoch d as Vo r- handensein weiterer Funktionen die Nutzung der Vervielfältigungsfunktion nicht ein, ist es nicht geboten, für solche Geräte eine andere Vergütung anzusetzen, als für Geräte, die vergleichbare Vervielfältigungen ermöglichen (vgl. BGH, GRUR 2008, 786 Rn. 29 - Multifunktionsgeräte ; GRUR 2016, 792 Rn. 89 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik). 69 70 71 - 31 - Die Anwendung der für h erkömmliche Tonaufzeichnungsgeräte festg e- legten Pauschalvergütung auf Mobiltelefone mit eigener Vervielfältigungsmö g- lichkeit führt nicht dazu, dass letztere stärker als herkömmliche Tonaufzeic h- nungsgeräte durch die Privatkopievergütung belastet w e rden. Vie lmehr werden sie angesichts des Umstandes, dass sie grundsätzlich ebenso wie herkömml i- che Tonaufzeichnungsgeräte zur Anfertigung von Privatkopien geeignet und bestimmt sind, einem für alle Tonaufzeichnungsgeräte geltenden einheitlichen Vergütungssatz unter worfen. bb ) Einer Gleichbehandlung von herkömmlichen Tonaufzeichnungsger ä- ten mit Mobiltelefonen mit eigener Vervielfältigungsmöglichkeit steht nicht en t- gegen, dass letztere - wie die Revision der Beklagte n geltend macht - im hier in Rede stehenden Zeitr aum im Vergleich zu solchen Geräten in nur untergeor d- netem Umfang zur Herstellung von Privatkopien verwendet worden sind . Der Gesetzgeber hat bei der Einführung der seit 1985 bis zum Inkrafttr e- ten des Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in d er Information s- gesellschaft vom 26. Oktober 2007 der Höhe nach unverändert gebliebenen pauschalen Vergütungssätze bereits in Rechnung gestellt, dass von der Pa u- schalvergütung auch Geräte oder Trägermedien erfasst werden, die tatsächlich in nur geringem Umf ange für die Aufnahme urheberrechtlich geschützter Werke oder für deren Übertragung von einem Tonträger auf einen anderen genutzt werden (Begründung zum Regierungse ntwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts, BT - Dru cks. 10/837, S. 18; vgl. auch BGHZ 121, 215 , 223 f. - Readerprinter). Die gesetzlichen Vergütung s- sätze erfassen mithin zur Vornahme von Vervielfältigungen geeignete und b e- stimmte Gerät e, mit denen nur in geringem Umfang vergütungspflichtige Ve r- vielfältigun gen vorgenommen werden. cc ) Die Revision der Beklagten rügt ohne Erfolg, das Oberlandesgericht habe bei der Prüfung der Frage, ob die in der Anlage I zu § 54d UrhG aF vo r- 72 73 74 75 - 32 - gesehenen Vergütungssätze für Tonaufzeichnungsgeräte auf die verfahrensg e- genständl ichen Mobiltelefone angewandt werden können, d ie unterschiedlichen Speicherkapazitäten von MP3 - Playern und PCs einerseits und der M obiltelef o- ne andererseits nicht hinreichend berücksichtigt. (1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshof s der Europäische n Union können sowohl multifunktionale Träger, wie (externe) Speicherkarten von Mobi l- telefonen, als auch integrierte Komponenten, wie interne Speicher von MP3 - Geräten, für die Vervielfältigung geschützter Werke zu privaten Zwecken g e- nutzt werden und den Ur heberrechtsinhabern damit einen Schaden zufügen. Entsprechendes gilt für externe Speicherkarten und interne Speicher von Mobi l- telefonen. Der in ein Mobiltelefon eingebaute Speicher ha t dieselbe Vervielfält i- gungsfunktion wie die in ein Mobiltelefon einbauba re Speicherkarte ( vgl. EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 35 und 3 6 Copydan/ Nokia). Es begegnet daher im Hi n- blick auf das Grundrecht der Gleichbehandlung keinen Bedenken, wenn Mobi l- telefone mit eigener Vervielfältigungsmöglichkeit und MP3 - Player gleicherm a- ßen der Vergütungspflicht nach § 54 Abs. 1 UrhG aF unterworfen werden (vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts vom 18. Juni 2014 - C - 463/12 - Copydan/Nokia, juris Rn. 50 bis 52). (2) Das in Art. 20 EU - Grundrechtecharta niedergelegte Grundrecht auf Glei chbehandlung gebiete t es auch nicht, auf Mobiltelefone mit eigener Vervie l- fältigungs funktion anders als für MP3 - Player gesamtvertraglich vereinbart a n- stelle der gesetzlich für Tonaufnahmegeräte vorgesehenen Vergütungssätze eine niedrigere Vergütung anzuset zen . Ausgangspunkt der Prüfung, ob die gesetzlich vorgesehenen Verg ü- tungssätze für Tonaufzeichnungsgeräte auf die hier in Rede stehenden Mobilt e- lefone mit eigener Vervielfältigungsfunktion angewandt werden können, ist nicht die Frage, ob diese Mobiltel efone hinsichtlich ihrer Speicherkapazität mit MP3 - Playern oder Personal - Computern gleichzusetzen sind, sondern vielmehr, ob 76 77 78 - 33 - sie den Vergütungssätzen unterworfen werden können, die auf herkömmliche Tonaufzeichnungsgeräte anzuwenden sind. Dagegen bestehen e ntgegen der A uffassung der Revision der Beklagten auch unter Berücksichtigung der Spe i- cherkapazität der hier in Rede stehenden Mobiltelefone keine durchgreifenden Bedenken. Zwar sind bei der nach Erwägungsgrund 35 der Richtlinie 2001/29/EG gebotenen Be rücksichtigung der Umstände des Einzelfalles bei der Besti m- mung der Höhe der angemessene n Vergütung die nutzungsrelevanten Eige n- schaften der vergütungsrelevanten Geräte oder Speichermedien und insbeso n- dere ihre Leistungsfähigkeit sowie die Speicherkapazitä t und Mehrfachb e- schreibbarkeit von Speichermedien in den Blick zu nehmen (vgl. § 54a Abs. 3 UrhG nF). Auch insoweit kann der gerechte Ausgleich allerdings mit Rücksicht auf den weiten Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten und unter Berücksic h- tigung der pr aktischen Schwierigkeiten, die die Bestimmung gestaffelter Verg ü- tungssätze für Geräte mit unterschiedlichen Eigenschaften mit sich bringt, pa u- schalierend und unter Zusammenfassung von Geräten mit unterschiedlichen Aufnahmetechniken und Aufnahmekapazitäten festgelegt werden, solange sich die festgesetzte Vergütung im Rahmen eines angemessenen Ausgleichs für die den Urhebern durch die Beschränkung ihres Vervielfältigungsrechts entstehe n- den Einbußen hält. Unter diese r Voraussetzung können b estehende Verg ü- tungs regeln, die dem Konzept des gerechten Ausgleichs Rechnung tragen, be i- behalten werden (vgl. Erwägungsgrund 38 der Richtlinie 2001/29/EG). Das Oberlandesgericht hat bei der Anwendung der in der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG aF niedergelegten Vergütungssätz e auf die verfahrensg e- genständlichen Mobiltelefone im Einklang mit den Einigungsvorschlägen der Schiedsstelle ohne Rechtsfehler angenommen, die von der Klägerin und dem Branchenverband BITKOM e.V. in der Vergangenheit geübte Vergütungspraxis zeig e , dass di e in der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG aF für Tonaufzeichnung s- geräte und Tonträger festgelegten Vergütungssätze dem Gebot des angeme s- 79 80 - 34 - senen Ausgleichs zwischen den Rechten und Interessen der Urheber, die A n- spruch auf den gerechten Ausgleich haben, und den Nut zern von Schutzg e- genständen auch in Ansehung neuerer technischer Entwicklungen Rechnung tragen (vgl. Erwägungsgrund 31 der Richtlinie 2001/29/EG ; EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 43 Padawan/SGAE) . Die in der Anlage I zu § 54d UrhG aF ni e- dergelegten Vergütungssätz e , von denen durch anderweitige Vereinbarungen abgewichen werden kann, sind im hier in Rede stehenden Zeitraum aufgrund gesamtvertraglicher Vereinbarungen zwischen der Klägerin und dem Bra n- chen verband BITKOM e.V. auf Tonaufnahmeg eräte mit unterschiedliche n Au f- nahmetechniken (analog und digital) und unterschiedlichen Aufnahmekapazit ä- ten, wie Kassettenrekorder, CD - Rekorder und MP3 - Rekorder angewandt wo r- den (vgl. BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 1 und 7 - Gesamtvertrag Unterhaltung s- elektronik). Sie decken mithin Tonau fzeichnungsgeräte mit unterschiedlichen nutzungsrelevanten Eigenschaften ab und können daher auch auf Mobiltelefone mit Musikfunktion angewe ndet werden, ohne dass es - abhängig von dem im Einzelfall je nach Gerätemodell zur Verfügung stehenden Speicherplat z - eines Abschlag s auf den gesetzlich festgelegten Vergütungssatz bedarf. dd ) Die Revision der Beklagten rügt vergeblich, die Anwendung des g e- setzlichen Vergütungssatzes für Tonaufzeichnungsgeräte, für deren Betrieb nach ihrer Bauart gesonderte Träger nicht erforderlich sind, der sich gemäß Ziffer I 2 der Anlage zu § e- fone mit Vervielfältigungsfunktion und einem eingebautem Speicher mit einer Speicherkapazität von 5 MB, verletze den in Art. 20 EU - Grund rechtecharta ni e- dergelegten Gleichbehandlungsgrundsatz, weil eine einbaubare Speicherkart e mit einem Speicherplatz von 5 MB nach Ziffer I 5 der Anlag e zu § 54d UrhG aF mit nur zu vergüten sei. Der Gesetzgeber hat mit der unterschiedlichen Verg ütung von Tonau f- zeichnungsgeräten mit integrierte m Tonträger einerseits und Tonträgern and e- rerseits d em Umstand Rechnung getragen, dass Tonträger nur in Verbindung 81 82 - 35 - mit einem Tonaufzeichnungsgerät für Vervielfältigungen benutzt werden kö n- nen, w ährend Tonauf zeichnu ng sgeräte mit integriertem T onträger hierzu k einen zusätzlichen Tonträger benötigen. Hierin liegt ein sachlich gerechtfertigter Diff e- renzierungsgrund. ee) Die Revision der Beklagten ist der Ansicht , ein Vergleich der von der Klägerin für die Jahr e 2004 bis 2007 verlangten und vom Oberlandesgericht zuerkannten Vergütungssätzen mit den für die Folgejahre tariflich festgelegten Vergütungen verdeutliche die krasse Unangemessenheit des Klagebegehrens. Damit kann die Beklagte schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es sich bei ihrem Vortrag zu den in den Jahren 2008 bis 2013 und ab dem Jahr 2014 für Mobiltelefone geltenden Vergütungssätzen um neuen Sachvortrag handelt, der in der Revisionsinstanz unzulässig ist (§ 559 Abs. 1 ZPO). Davon abgesehen kann ke ine Rede davon sein, dass ein Vergleich der bis zum Ende des Jahres 2007 Jahr 2008 geltenden Vergütungssatz v nach ihrem Vorbringen in den Folgejahren sukzessive an ge st ie g en ist und sich ab dem äuft , eine völlige Außerachtlassung des Gleichbehan d- lungsgebots verdeutlicht. 5 . Die Annahme des Oberlandesgerichts, die von der Beklagten in Ve r- kehr gebrachten Mobiltelefone mit einer Bluetooth - oder Infrarot - Schnittstelle verfügten über eine eigenständige Vervielfältigungsmöglichkeit und seien daher als Tonaufzeichnungsgeräte zu vergüten , wird von seinen Feststellungen nicht getragen. a) Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts verfügen die von der Beklagten in Verkehr gebrachten Mobiltelefone überwiegend über eine Blu e- tooth - Schnittstelle und eine Infrarot - Schnittstelle. Das Oberlandesgericht hat angenommen, diese Mobiltelefone seien damit technisch geeignet, ohne Zuhi l- 83 84 85 - 36 - fenahme eines PC eigenständig Dateien mit Audiowerken zu vervielfältigen. Nach der vom Oberlandesgericht in Bezug genommenen Darstellung der Kl ä- gerin in der Klageschrift kommt eine drahtlose Übe rtragung von Daten über Bluetooth oder Infrarot vor allem bei der Übertragung von Musikdateien von Mobiltelefon zu Mobiltelefon in Betracht. Dies entspricht der Feststellung der Schiedsstelle, dass über eine solche Verbindung urheberrechtlich geschützte Mu sikwerke zumindest von Mobiltelefon zu Mobiltelefon übertragen werden können. b) Die Revision der Beklagten hat keine Einwände g egen die Annahme erhoben , dass eine Vervielfältigung von Musikdateien unter Einsatz der Fun k- techniken Bluetooth oder Infrarot grundsätzlich technisch möglich sei. Sie macht allerdings mit Recht geltend, das Oberlandesgericht habe sich nicht mit ihrem Vorbringen auseinandergesetzt, dass diese Übertragungstechniken mit Rücksicht auf die Voraussetzungen, unter denen eine solche Fun kverbindung hergestellt und aufrechterhalten werden könne (Infrarot) und die über eine so l- che Funkverbindung zu erzielenden Datenübertragungsraten (Infrarot und Blu e- tooth) im hier in Rede stehenden Zeitraum praktisch nicht zur Vervielfältigung von Musikdat eien habe genutzt werden können. aa) Die Annahme, eine bestimmte technische Funktion eines Geräts könne zur Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke zum Privatg e- brauch eingesetzt werden und verleihe diesem Gerät da mit die Eigenschaft e i- nes T onaufzeichnungsgeräts, setzt voraus, dass mit Hilfe dieser Funktion eine Vervielfältigung tatsächlich zu bewerkstelligen ist (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 13 bis 15 - PC als Bild - und Tonaufzeichnungsgerät). D as ist hier nur dann der Fall, wenn eine Übertr agung von Musikdateien über Bluetooth oder Infrarot im täglichen Gebrauch der Mobiltelefone tatsächlich möglich war. bb) Die Revision der Beklagten rügt mit Recht, das Oberlandesgericht habe ihren Vortrag, wonach über eine Infrarot - Schnittstelle herges tellte optische 86 87 88 - 37 - Funkverbindung zwischen zwei Geräten angesichts der mit dieser Technik zu erreichenden Übertragungsgeschwindigkeiten seinerzeit nicht zur Übertragung von Dateien mit größerem Datenvolumen wie Musikdateien geeignet gewesen seien , nicht in se ine Würdigung einbezogen und daher auch keine konkreten Feststellungen zur tatsächlichen Eignung dieses Übertragungsweges für die Vornahme vergütungsrelevanter Vervielfältigungen getroffen . Sie macht ferner zutreffend geltend, das Oberlandesgericht habe si ch nicht mit ihrer Darstellung auseinandergesetzt, wonach auch bei Herstellung einer Funkverbindung über die Bluetooth - Schnittstelle nur Übertragungsraten erzielt werden konnten, bei denen der Einsatz dieser Technik zur Vervielfältigung von Musikdateien ni cht praktikabel gewesen sei. Auf der Grundlage der vom Oberlandesgericht g e- troffenen Feststellungen kann daher den auf Erteilung von Auskünften über Mobilfunkgeräte mit Infrarot - oder Bluetooth - Schnittstelle und auf Feststellung der Vergütungspflicht solch er Geräte als Tonaufzeichnungsgeräte gerichteten Klageanträgen nicht stattgegeben werden. V. Das Oberlandesgericht hat mit Recht angenommen, der Geltendm a- chung des Anspruchs auf Zahlung einer Gerätevergütung und des Auskunft s- begehrens für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum stehe nicht en t- gegen, dass sich die Beklagte einer Belastung ausgesetzt sieht, die sie - nach ihrer Darstellung - nicht über die von ihr kalkulierten Preise an Zwischenhändler und Endkunden weitergegeben hat und rückwirken d nicht mehr an ihre Abne h- mer weitergeben kann. 1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union steht es den Mitgliedstaaten angesichts der praktischen Schwierigkeiten, die privaten Nutzer zu identifizieren und sie zu verpflichten, de n den Rechtsinh a- bern entstandenen Nachteil zu vergüten, frei, mit der Verpflichtung zur Zahlung des gerechten Ausgleichs auch diejenigen zu belasten, die über Anlagen, Ger ä- te und Medien zur digitalen Vervielfältigung verfügen und sie zu diesem Zweck Privat personen zur Verfügung stellen. Das Interesse der Hersteller und Impor t- 89 90 - 38 - eure, nicht anstelle der Nutzer als eigentlichen Schuldnern des gerechten Au s- gleichs mit einer Abgabe zugunsten der Rechtsinhaber belastet zu werden, ist innerhalb eines solchen Systems regelmäßig dadurch gewahrt, dass sie die für die Privatkopie zu entrichtende Abgabe in den Preis für die Überlassung der vergütungspflichtigen Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung einfließen lassen können (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 48 Padawan/SGAE; GRUR 2011, 909 Rn. 29 Stichting/Opus; GRUR 2013, 1025 Rn. 2 3 bis 25 Amazon/Austro - Mechana I ; GRUR 2014, 546 Rn. 52 ACI Adam u.a. / Thuiskopie und SONT ). 2. Dass eine nachträgliche Weiterbelastung der Gerätevergütung durch Hersteller, Importeure und Händler an den eigentlichen Vergütungsschuldner nicht mehr möglich sein mag, schließt eine rückwirkende Geltendmachung und Durchsetzung des Vergütungsanspruchs nicht aus. Muss te d er Hersteller damit rechnen, dass die von ihm hergestellten G eräte oder Speicherme dien verg ü- tungspflichtig sind, kann er sich grun dsätzlich nicht mit Erfolg darauf berufen, eine rückwirkende Erhebung der Gerätevergütung sei unmöglich (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 54 - PC als Bild - und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 98 4 Rn. 48 - PC III). So verhält es sich auch hier. Das Oberlandesgericht ha t ang e- nommen, die Beklagte habe damit rechnen müssen, auf Zahlung einer Gerät e- vergütung in Anspruch genommen zu werden. Sie habe die von ihr in Verkehr gebrachten Geräte im Hinblick auf ihre Eignung zur Aufnahme von Audiodate i- en beworben und bereits zu Beginn des Jahrtausends von den zwischen dem Branchenverband BITKOM e.V. und der Klägerin geführten Gespräche n und Verhandlungen über eine Vergütungspflicht für derartige Geräte gewusst . En t- gegen der Auffassung der Revision der Beklagten war das Schreiben der Kl ä- gerin vom 4. No vember 2004 nicht geeignet, einen Vertrauenstatbestand der Beklagten dahin zu begründen, für die Jahre 2004 bis 2007 nicht auf Zahlung einer Gerätevergütung in Ans pruch genommen zu werden. Zum einen war das Schreiben nicht an die Beklagte sondern an den Branchenverband 91 - 39 - BITKOM e.V. gerichtet. Zum anderen bezog sich das Schreiben nach der nicht zu beanstandenden Würdigung des Oberlandesgerichts allein auf die Reichwe i- te der bereits erzielten Einigung und schloss eine Vergütungspflicht von Mobi l- t e lefonen nicht aus . Die Beklagte handelte daher auf eigenes Ris iko, wenn sie die der Höhe nach gesetzlich festgelegte Gerätevergütung nicht bei der B e- messung des Kaufpreises ber ücksichtigt e . VI. D ie Revision der Beklagten wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass das Oberlandesgericht bei der Prüfung der Frage, ob und gegebenenfalls für welche der von der Beklagten in Verkehr gebrachten Mobiltelefone eine Verg ü- tung gemäß § 54 Abs . 1 UrhG aF geschuldet ist, nicht zwischen - nach Darste l- lung der Beklagten - für den geschäftlichen Gebrauch bestimmten Mobiltelef o- nen ( Business - Handys ) und für den Privatgebrauch bestimmten Mobiltelef o- nen ( Consumer - Handys ) unterschieden hat. Es ist nicht geboten, an Gewe r- b e treibende gelieferte Mobiltelefone ( Business - Handys ) von vornherein von der Vergütungspflicht gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF auszunehmen. Die Revision der Beklagten macht allerdings zutreffend geltend, dass der sämtliche von der Bekla gten in Verkehr gebrachte n Handys umfassende Feststellungsantrag zu weit geht . Die Beklagte muss für Mobiltelefo ne, die nachweislich nicht oder a l- lenfalls in geringfügigem Umfang zur Vervielfältigung von Werken zum Priva t- gebrauch verwendet wurden, keine Ve r gütung zahlen. 1. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine widerlegbare Vermutung besteht , dass Mobiltelefone, die zur Vornahme von Privatkopien geeignet und bestimmt sind, auch zur Anfertigun g solcher Kopien genutzt werden. Es hat weiter mit Recht angenommen, dass diese Vermutung durch den Nachweis entkräftet werden kann, dass mit den Mobiltelefonen ta t- sächlich keine oder nur so wenige V ervielfältigungen zum Privatgebrauch ang e- fertigt werden oder angefertigt worden sind , dass k eine Gerätevergütung g e- schuldet ist. 92 93 - 40 - a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG ist die unterschiedslose Anwendung der Vergütung für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorb e- halten sind, mit der Richtlinie unvereinbar (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 52 und 53 - Padawan/SGAE; GRUR 2 013, 1025 Rn. 28 - Amazon/Austro - Mechana I ; GRUR 2015, 478 Rn. 47 und 50 Copydan/Nokia). Unter Berücksichtigung der praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des privaten Zwecks der Nu t- zung von zur Vervielfältigung geeigneten Geräten oder Trägermate rial steht es allerdings mit der Richtlinie in Einklang, für den Fall, dass diese Geräte oder Trägermaterialien nicht eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, eine widerlegbare Vermutung für eine vergütungspflic htige Nutzung gemäß § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF aufzustellen und zwar nicht nur dann, wenn diese Geräte und Medien natürlichen Personen überlassen werden (vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 54 und 55 - Padawan/SGAE; GRUR 2013, 1025 Rn. 41 bis 43 - Amazon/Austro - M echana I ; GRUR 2015, 487 Rn. 24 - Copydan/Nokia; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 33 bis 43 - PC als Bild - und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2012, 1017 Rn. 19 bis 34 - Digitales Druckzentrum; GRUR 2014, 984 Rn. 50 - PC III) , sondern auch dann, wenn sie einem gewerbli chen Abnehmer überlassen werden (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 39 bis 42 PC als Bild - und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 54 - PC III). Diese Vermutung kann durch den Nachweis entkräftet werden, dass mit Hilfe dieser Geräte allenfalls in geringe m Umfang tatsächlich Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF angefertigt wo r- den sind oder nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 33 - PC als Bild - und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 53 - PC II I). 94 95 - 41 - b) Entgegen der von der Revision der Beklagten vertretenen Auffassung wird den möglichen Vergütungsschuldnern hierdurch keine unerfüllbare Ve r- pflichtung zur Mitteilung und Dokumentation der konkreten Verwendung von Geräten und Speichermedien auferl egt. a a) Zwar wird der Hersteller, Importeur oder Händler von Geräten und Speichermedien, die zur Vornahme von Privatkopien geeignet und bestimmt sind und für die daher grundsätzlich eine Privatkopievergütung zu entrichten ist, regelmäßig keine Kenntni s davon haben, wie der einzelne Endabnehmer das von ihm erworbene Gerät nutzt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 5 Abs. 2 Buchst. b Richtlinie 2001/29/EG allerdings dahin auszulegen, dass er einer Regelung, die Herste ller oder Importeure zur Zahlung der Privatkopievergütung verpflichtet, obwohl sie nicht wissen, ob es sich bei den Endabnehmern um gewerbliche oder private Kunden handelt, und die daher auch keinen Einblick in die im konkreten Einzelfall zu erwartende Nut zung der an diese veräußerten Geräte und Speichermedien haben können, nicht entgegensteht, wenn diese Vergütungsschuldner von der Zahlung der Pr i- vatkopievergütung befreit werden, wenn sie nachweisen, dass sie die in Rede stehenden Geräte oder Speichermedie n an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch g e- liefert haben ( vgl. EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 31 Amazon/Austro - Mechana I ; GRUR 2015, 478 Rn. 55 Copydan /Nokia). Danach darf den Vergütung s- schuldnern auch dann der Nachweis abverlangt werden, dass die in Verkehr gebrachten Geräte und Speichermedien nicht zur Vervielfältigung zum Priva t- gebrauch verwendet worden sind, wenn sie nicht wissen, ob es sich bei den Endabnehmern um gewerbliche oder pr ivate Kunden handelt . b b) Im Übrigen wird den zur Zahlung der Privatkopievergütung verpflic h- teten Herstellern, Importeuren und Händlern mit der widerleglichen Vermutung einer vergütungspflichtigen Nutzung im Regelfall, in dem zum Zeitpunkt der Kl ä- rung der Vergütungspflicht eine Nutzung der Geräte noch bevorsteht, lediglich 96 97 - 42 - der Nachweis auferlegt, dass nach dem normalen Gang der Dinge eine Ve r- wendung der in Rede stehenden Geräte und Speichermedien für die Erstellung vergütungspflichtiger Vervielfältigung en ausgeschlossen erscheint oder jede n- falls über einen geringen Umfang hinaus unwahrscheinlich ist (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 33 - PC als Bild - und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 53 - PC III; zu § 54 Abs. 1, § 54a UrhG nF vgl. BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 111 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik). Zum Beleg hierfür kann der Hersteller, Importeur oder Händler beispielsweise eine schriftliche Bestätigung des gewerblichen Abnehmers beibringen, dass dieser das von ihm erworbene Gerät oder Speicherme dium zum eigenen Gebrauch im Rahmen seiner unte r- nehmerischen Tätigkeit verwende t (vgl. BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 1 10 - G e- samtvertrag Unterhaltungselektronik). c c) Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sie sehe sich angesichts der für ein en in der Vergangenheit liegenden Zeitraum geltend g e- machten Gerätevergütung mit dem Erfordernis konfrontiert, rückwirkend dera r- t ige Belege beibringen zu müssen; sie habe nicht damit r echnen können, dass eine derartige Dokumentation der Nutzung ihrer Gerät e und Speichermedien zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien erforderlich sein werde, um einem Anspruch auf Nachzahlung einer Gerätevergütung wir k- sam entgegenzutreten. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits se it langem anerkannt, dass bei Geräten, die zur Anfertigung von Pr i- vatkopien geeignet und bestimmt sind, eine gesetzliche Vermutung dafür b e- steht, dass s ie auch zur Vornahme solcher Vervielfältigungen verwendet we r- den (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 34 f. P C als Bild - und Tonaufzeic h- nungsgerät unter Hinweis auf die bereits zum früheren Recht ergangenen En t- scheidungen des Senats vom 19. Dezember 1980 - I ZR 126/78, GRUR 1981, 355 , 360 - Video - Rekorder und vom 28. Januar 1993 - I ZR 34/91, BGHZ 121, 215, 220 f . - Readerprinter). Die Rechtsprechung des Gerichtshof s der Europä i- schen Union zur Auslegung von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 98 - 43 - 2001/29/EG hat insoweit lediglich zur Klärung der Frage beigetragen, ob an dieser Rechtsprechung auch im Anwendungsberei ch der Richtlinie 2001/29/EG festgehalten werden kann. Bei dieser Sachlage oblag es der Beklagten, die nach den zutreffenden Fests tellungen des Oberlandes gerichts damit rechnen musste, von der Klägerin rückwirkend auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspr uch genommen zu werden, zur Wahrung ihrer eigenen Inte ressen dafür zu s orge n , dass sie eine Nutzung ihrer Geräte und Speichermedien zu einde u- tig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien belegen kann. 2 . D as Oberlandesgericht hat mit Recht a ngenommen, d ie Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt und nachgewiesen, dass die von ihr in Verkehr g e- brachten Mobiltelefone und Speicherkarten eindeutig nicht zur Anfertigung von Privatkopien verwendet w orden sind. a) Das Oberlandesgericht ist zu treffend davon ausgegangen, dass eine Verwendung der streitbefangenen Mobiltelefone zur Anfertigung vergütung s- pflichtiger Privatkopien nicht bereits deshalb ausgeschlossen oder allenfalls in geringem Umfange wahrscheinlich ist, weil diese - nach Darstellun g der Bekla g- ten - (überwiegend) an gewerbliche Zwischenhändler abgegeben worden sind. G ewerbliche Zwischenhändler sind lediglich Teil der zum Endabnehmer führe n- den Vertriebskette und können ebenso wie Hersteller und Importeure als Verg ü- tungsschuldner auf Z ahlung der le tztlich an den Endnutzer weiter zu belaste n- den Gerätevergütung in Anspruch genommen werden. Die Lieferung der strei t- befangenen Mobiltelefone an gewerbliche Zwischenhändler schließt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge keine Weiterveräußerung d erselben an Endnutzer aus, die diese Geräte und zugehörige Speichermedien zur Vorna h me verg ü- tungspflichtiger Vervielfältigungen verwenden (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 45 - PC als Bild - und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 54 - PC III). 99 100 101 - 44 - b) Da s Oberlandesgericht ist ferner mit Recht davon ausgegangen, dass aus dem Vortrag der Beklagten, wonach aus Umfrage n hervorgehe, dass im Juli 2008 rund 40% der Befragten ihr iPhone geschäftlich genutzt hätten und knapp 60% der befragten Unternehmen ihren Ar beitnehmern firmeneigene M o- biltelefone zur Verfügung stell ten, nicht hergeleitet werden kann, dass die von der Beklagten in den Jahren 2004 bis 2007 veräußerten oder sonst in Verkehr gebrachten Mobiltelefone überwiegend als Business - Handys von Geschäft s- k unden erworben und daher erfahrungsgemäß nicht oder jedenfalls in nur zu vernachlässigendem Umfange zu m Anfertigen von Privatkopien verwendet worden sind. Diese Annahme ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn die B e- hauptung der Beklagten zutrifft, d ass es Mitarbeitern regelmäßig untersagt ist , firmeneigene Mobiltelefone zu privaten Zwecken zu nutzen und Unternehmen technische Vorkehrungen tr effen , um derartige Nutzungen zu unterbinden. Das Oberlandesgericht hat demnach ohne Rechtsfehler angenommen, dass es an nachvollziehbarem Vortrag der Beklagten dazu fehlt, dass die hier in Rede st e- henden Mobiltelefone (in erheblichem Umfange) zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien verwendet worden sind. c) Soweit der Gerichtshof der Europä ischen Union eine wirksame Ve r- pflichtung der Hersteller und Importeure zur Zahlung des gerechten Ausgleichs mit der Folge seiner Weiterbelastung an den Endabnehmer davon abhängig gemacht hat, dass den Zahlungspflichtigen oder Endabnehmern für den Fall, das s die grundsätzlich vergütungspflichtigen Geräte und Speichermedien ei n- deutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbeha l- ten sind, ein durchsetzbarer Anspruch auf Erstattung einer gleichwohl bereits entrichteten Privatkopievergütung eingeräumt wird (EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 31 Amazon/Austro - Mechana I ; GRUR 2015, 478 Rn. 45 und 55 Copydan /Nokia), steht dies einem gegen die Beklagte gerichteten Anspruch auf Zahlung der Gerätevergütung nicht entgegen. D er auf eine nachträgliche Entr ichtung der Gerätevergütung gerichtete Anspruch der Klägerin erfasst von 102 - 45 - vornherein keine Geräte und Speichermedien, die nachweislich nicht zur Anfe r- tigung von Privatkopien v erwendet worden sind, so dass sich die Frage einer Rückerstattung überzahlter Gerä tevergütungen nicht stellt. 3. D er Beklagten muss es allerdings gestattet sein, im Zusammenhang mit der Erteilung der von der K lägerin begehrten Auskünfte nachzuweisen, dass die von ihr in Verkehr gebrachten Geräte nicht zur Herstellung von Privatkopie n verwendet worden sind . Vor diesem Hintergrund gehen die auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer bestimmten Vergütung für alle von der Auskunft erfassten Mobiltelefone und Speichermedien gerichteten Kl a- geanträge zu 2 und 4 zu we it. a ) Diese Anträge sind auf die Feststellung gerichtet, dass die Beklagte für jedes von ihr nach der von ihr erteilten Auskunft in der Bundesrepublik Deutschland veräußerte oder in Verkehr gebrachte Musik - Handy und für jedes nach der von ihr erteilte n Auskunft zusammen mit einem Musik - Handy verä u- ßerte oder in Verkehr gebrachte Speichermedium die näher bezeichnete Verg ü- tung zu entrichten hat. Von einer entsprechenden Feststellung der Zahlung s- pflicht wären daher auch solche Mobiltelefone und Speichermed ien erfasst, die an gewerbliche Abnehmer zu nachweislich anderen Zwecken als der Anfert i- gung von Privatkopien veräußert worden sind, obwohl in diesen Fällen keine Vergütungspflicht nach § 54 Abs. 1 UrhG aF besteht . b ) Nach der Rechtsprechung des Gerich tshofs der Europäischen Union müssen Hersteller oder Importeure, die zur Zahlung einer Gerätevergütung ve r- pflichtet sind, und die Geräte mit dem Wissen an Gewerbetreibende verkaufen, dass sie von diesen weiterverkauft werden sollen, ohne aber Kenntnis davo n zu haben, ob es sich bei den Endabnehmern um private oder gewerbliche Kunden handelt, von deren Zahlung befreit werden, wenn sie nachweisen, dass die in Rede stehenden Geräte an andere als natürliche Personen zu eindeutig and e- ren Zwecken als zur Vervielf ältigung zum privaten Gebrauch geliefert worden 103 104 105 - 46 - sind. Ist gleichwohl eine Privatkopievergütung geleistet worden, so muss ein Anspruch auf Erstattung der Privatkopievergütung bestehen, der durchsetzbar ist und die Erstattung der gezahlten Vergütung nicht üb ermäßig erschwert (EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 37 Amazon/Austro - Mechana; GRUR 2015, 478 Rn. 55 Copydan/Nokia; vgl. auch BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 114 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik). Entsprechend diesen Grundsätze n kann in Fällen, in denen d er Verg ü- tungsschuldner - wie im Streitfall - auf Zahlung einer Vergütung für bereits in Verkehr gebrachte Mobiltelefone und Speicher karten in Anspruch genommen wird, eine Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung nur hinsichtlich derjenigen Mobiltelefone und Speicher karten festgestellt werden, die nicht an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Pr i- vatkopien veräußert worden sind . c ) Ein Anspruch auf Zahlung einer Geräte - und Speichermedienverg ü- tung kann - wie das Oberlandesgericht in anderem Zusammenhang zutreffend ausgeführt hat - für den Fall der nachweislichen Veräußerung der Geräte und Speichermedien an nicht private Abnehmer zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien auch nicht mit e inem Vergütungsanspruch für die Eröffnung der Möglichkeit zur Vornahme von Kopien zum sonstigen eigenen Gebrauch im Sinne von § 53 Abs. 2 UrhG aF begründet werden. Das Oberlandesgericht hat insoweit unter Bezugnahme auf den Ein i- gungsvorschlag der Schi edsstelle festgestellt, dass eine Nutzung der verfa h- rensgegenständlichen Mobiltelefone und der zusammen mit ihnen veräußerten externen Speichermedien zu den von § 53 Abs. 2 UrhG aF erfassten Zwecken allenfalls in so geringem Umfange denkbar ist, dass der d en Urhebern hieraus etwa erwachsende Nachteil geringfügig ist. Es hat mit Rücksicht hierauf ang e- nommen, dass der Ansatz einer Geräte - und Speichermedienvergütung für de r- artige Nutzungen nicht gerechtfertigt ist. 106 107 108 - 47 - Diese Beurteilung steht im Einklang mit dem in Erwägungsgrund 35 der Richtlinie 2001/29/EG zum Ausdruck kommenden Grundgedanken, nach dem eine bloß geringfügige Beeinträchtigung des den Urhebern zustehenden Ve r- vielfältigungsrechts unter Umständen keine Verpflichtung zur Zahlung eines gerechten Ausgleichs begründet. Nach dieser Regelung kann sich in bestim m- ten Situationen, in denen dem Rechtsinhaber nur ein geringfügiger Nachteil entstünde, gegebenenfalls keine Zahlungsverpflichtung ergeben (vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 39 und 46 Padawan/SGAE; GRUR 2015, 478 Rn. 29 Copydan/Nokia). Ist davon auszugehen, dass Nutzungshandlungen nach § 53 Abs. 2 UrhG aF allenfalls zu einer zu vernachlässigenden Beeinträchtigung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte führen, muss hierfür keine Vergütung gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF vorgesehen werden (vgl. BGH , GRUR 2012, 1017 Rn. 34 - Digitales Druckzentrum; Frank, CR 2011, 1, 5; Ullmann , CR 2012, 288, 290). VII. Die Revision der Beklagten macht ohne Erfolg geltend, den Klagea n- sprüchen stehe rechtshindernd entge gen, dass Mitglieder der Klägerin wie die Verwertungsgesellschaft Wort einen Teil der von der Klägerin geltend gemac h- ten Gerätevergütung nicht an die Rechtsinhaber, sondern an nicht berechtigte Dritte wie Verleger ausschütteten. 1. Eine Verwertungsges ellschaft hat die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit nach dem wesentlichen Grundgedanken des § 7 Satz 1 UrhWG allerdings au s- schließlich an die Berechtigten zu verteilen, und zwar in dem Verhältnis, in dem diese Einnahmen auf einer Verwertung der Rechte und Geltendmachung von Ansprüchen der jeweiligen Berechtigten beruhen. Damit ist es unvereinbar, wenn Verlegern nach der Satzun g der Verwertungsgesellschaft Wort ein ihrer verlegerischen Leistung entsprechender Anteil am Ertrag zusteht und Verlage nach dem Verteilungsplan dieser Verwertungsgesellschaft einen pauschalen Anteil der Verteilungssumme unabhängig davon erhalten, ob und inwieweit die Einnahmen der Verwertungsgesellschaft auf der Wahrnehmung der ihr von Ve r- 109 110 111 - 48 - legern eingeräumten Rechte oder übertragenen Ansprüche beruhen (BGH, U r- teil vom 21. April 2016 - I ZR 198/13, GRUR 2016, 596 Rn. 22 bis 88 = WRP 2016, 711 - Verlegerante il, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). 2. Der Schuldner der Vergütung nach § 54 Abs. 1 UrhG aF kann einer Inkassogesellschaft der gemäß § 54h Abs. 1 UrhG aF wahrnehmungsberechti g- ten Verwertungsgesellschaften , die gegen ihn Ansprüche auf Auskunft serte i- lung und Feststellung der Vergütungspflicht geltend mach t, jedoch nicht mit E r- folg entgegenhalten, diese verteile die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit nicht au s- schließlich an die Berechtigten. Dem steht entgegen, dass allein die Berechti g- te n von einer V erwertungsgesellschaft , mit der sie einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben, verlangen können , mit einem Anteil an deren Einnahmen beteiligt zu werden, der den Erlösen entspricht, die sie durch die Auswertung ihrer Rechte erzielt hat (vgl. BGH, GRUR 20 16, 596 Rn. 23 - Verlegeranteil, mwN ). Der Schuldner des Vergütungsanspruchs kann aus dem Rechtsverhäl t- nis zwischen der Verwertungsgesellschaft und den Berechtigten keine Rechte für sich herleiten. VI II . Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäisch en Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts , die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs g e- klärt ist oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist. C. Danach ist das Urteil des Oberlandesgerichts auf die Revision der B e- klagten aufzuheben ( § 562 Abs. 1 ZPO). Dies ist nicht nur inso weit geboten, als das Oberlandesgericht den auf Auskunft und Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Vergütung gerichteten Anträgen im Hinblick auf Mobiltelefone stattgegeben hat, die mit einer Audiospeicherungsfunktion in G e- stalt ei ner eigenständigen, von einem PC unabhängigen Vervielfältigungsmö g- 112 113 114 - 49 - lichkeit von Audiodateien ausgestattet sind. D er Umfang der von der Beklagten zu erteilenden Auskünfte und d ie hierauf bezogene Feststellung ihrer Verpflic h- tung zur Zahlung einer näher bezei chneten Vergütung hängt bei der von der Klägerin gewählten Fassung ihrer Klageanträge insgesamt davon ab, ob sich die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Privatkopievergütung auf Mobiltelefone mit einer eigenständigen Audiospeicherungsfunktion er streckt. Desgleichen hängt d er Umfang der von der Klägerin begehrte n Auskünfte über die gemeinsam mit Musik - Handys veräußerten und in den Verkehr gebrachten Speichermedien und der hierauf bezogene Feststellungsantrag von der Reic h- weite der in Bezug auf d ie Musik - Handys selbst zu erteilenden Auskünfte ab. Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist ( § 563 Abs. 3 ZPO), ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rev i- sionsverfahrens - an das Oberlandesgericht zurückzu verweisen ( § 563 Abs. 1 ZPO). Im wiedereröffneten Verfahren vor dem Oberlandesgericht wird der Kl ä- gerin Gelegenheit zu geben sein, ihre Feststellungsanträge nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen zu beschränken. Bei - wie im Streitfall - erstmals in de r Revisionsinstanz festgestellten Mängeln des Klageantrags gebieten der Grundsatz des Vertrauensschutzes und des Anspruchs der Parteien auf ein 115 - 50 - faires Gerichtsverfahren, dem Kläger Gelegenheit zu geben, im wiedereröffn e- ten Verfahren den insoweit bestehe nden Bedenken durch eine angepasste A n- tragsfassung Rechnung zu tragen ( BGH, Urteil vom 5. März 2015 - I ZR 161/13, GRUR 2015, 1004 Rn. 56 = WRP 2015, 1219 - IPS/ISP). Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen
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