ECLI:DE:BGH:2017:181017BIZR255.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z R 255/16 vom 18. Oktober 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler , d ie Richterinnen Dr. Schwonke und Dr. Marx beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg 6. Zivilsenat vom 3. November 2016 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Ent scheidung, auch über die Kosten des B e- schwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 68.451,2 4 festgesetzt. Gründe : I. Die Klägerin betreibt ein Speditionsunternehmen. Sie führte nach i hrer Behauptung die Verschiffung von elf Containern beladen mit "B . T . " von Keelung (Taiwan) nach Hamburg im Auftrag der Beklagten durch. Die Beklagte, die ein Handelsunternehmen betreibt, nahm die Container in Hamburg nicht an. Die Klägerin behau ptet, die Beklagte habe ihr den zugrunde liegenden Auftrag auf der Grundlage eines schriftlich erstellten Angebots telefonisch e r- teilt. Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von Seefracht in Höhe von 1 2 3 - 3 - Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der B e- klagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nic htzulassungsbeschwerde der Klägerin. Mit der zuzulassenden Revision will sie die Wiederherstellung de s erstinstanzlichen Urteils erreichen. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urte ils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 627 Abs. 1 HGB aF auf Begleichung der Frachtlohnansprüche erworben ha t . Die Klägeri n habe nicht nachgewiesen, dass sie den Beförderungsvertrag mit der Beklagten geschlossen habe. Die Aussage des vom Landgericht vernommenen Zeugen P . genüge nicht zum Nachweis, dass der Auftrag durch eine Mitarbeiterin der Beklagten erteilt wo r- den sei , und diese hierzu bevollmächtigt gewesen sei . Den vorgelegten E M ails sei zu entnehmen, dass der Auftrag durch eine Mitarbeiterin der T . O . GmbH erteilt worden sei. Dieses Handelsunternehmen sei eine rechtlich sel b- ständige juristische Person. Vor diesem Hintergrund sei auch eine Recht s- scheinhaftung der Beklagten nach den Grundsätzen der Anscheins - oder Du l- dungsvollmacht nicht begründet. Die von der Klägerin vorgelegten Konnoss e- mente wiesen zwar die Beklagte als Empfängerin aus ; sie seien jedoch nicht unte rschrieben. Die von der Beklagten vorgelegten Konnossemente über die elf Container mit der Ladung wiesen die H . F . S.R.O. als Empfängerin aus. 2 . Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg. Das Berufungsgericht hat den erstinstanzlich vernommenen Z eugen P . nicht erneut vernommen, ob - 4 5 6 7 8 - 4 - wohl es dessen Aussagen anders gewürdigt hat als das Landgericht. Dies ve r- letzt den Anspruch der Beklagten auf rechtliche s Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. a) Hegt das Berufungsgericht Zweifel an der Richtigkeit der en tschei - dungserheblichen Tatsachenfeststellungen, die sich auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertungen ergeben können, so sind nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erneute Feststellungen geboten. Im Zuge dieser erneuten Tatsachenfest - stellung muss das Beruf ungsgericht einen in erster Instanz vernommenen Zeu - gen gemäß § 398 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nochmals vernehmen, wenn es seiner Aussage eine andere Tragweite oder ein anderes Gewicht als das erst - instanzliche Gericht beimessen möchte ( st. Rspr.; BGH, Besch luss vom 5. April 2005 IV ZR 253/05, VersR 2006, 949 Rn. 2; Beschluss vom 14. Juli 2009 VIII ZR 3/09, NJW - RR 2009, 1291 Rn. 4 ; Beschluss vom 5. Mai 2015 XI ZR 326/14, NJW RR 2015, 1200 Rn. 11; Beschluss vom 11. Juni 2015 I ZR 217/14, NJW - RR 2016, 1 75 Rn. 9 ). Unterlässt es dies, so verletzt es den Anspruch der benachteiligten Partei auf rechtliches Gehör (vgl. BVerfG, NJW 2005, 1487; BGH, NJW - RR 2009, 1291 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 21. März 2012 XII ZR 18/11, NJW - RR 2012, 704 Rn. 6). Die erneute Ve rnehmung eines Zeugen darf unterbleiben, wenn sich das Berufungsgericht auf Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsli e- be des Zeugen, das heißt seine Glaubwürdigkeit, noch die Vollständigkeit oder Widerspr uchsfreiheit seiner Aussage, das h eißt deren Glaubhaftigkeit, betre f- fen, und es die Zeugenaussage deshalb ohne Verstoß gegen das Verbot der vorweggenommenen Beweiswürdigung bewerten kann, weil es keines persönl i- chen Eindrucks von dem Zeugen bedarf (vgl. BG H, Urteil vom 19. Juni 1991 VIII ZR 116/90, NJW 1991, 3285, 3286; Urteil vom 10. März 1998 VI ZR 30/97, NJW 1998, 2222, 2223; BGH, NJW - RR 2009, 1291 Rn. 5; NJW RR 2012, 704 Rn. 7). Diesen Maßstäben wird das Berufungsurteil nicht gerecht. 9 - 5 - b) Das Land gericht hat den Mitarbeiter der Klägerin P . als Zeugen vernommen und dessen Aussage dahingehend gewürdigt, dass eine Mitarbei - terin der Beklagten Anfang und Mitte Mai 2012 die Aufträge für die Verschiffung nach den vorliegenden Rahmenbeförderungsverträ gen telefonisch erteilt ha t . Der Zeuge sei glaubwürdig gewesen. Er habe ausgeführt, dass Frau V . auch zuvor alle Aufträge an ihn geschickt, die Abrechnungen bearbeitet sowie die erforderlichen Transportdokumente im Original und Überweisungsb e- le ge für die Beklagte an ihn übersendet habe. Frau V . habe sich ihm gegenüber telefonisch als neue Mitarbeiterin der Beklagten für das B . T . Geschäft vorgestellt. c) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Aussage des Zeugen P . sei ni cht ausreichend für die Annahme, dass Frau V . Mitarbeiterin der Beklagten sei oder in Vollmacht für diese gehandelt habe. Zwar habe der Zeuge ausgesagt, dass die T . O . GmbH und die Beklagte ein Handelsun - ternehmen seien. Dies sei jedoch unzut reffend, da es sich um selbständige j u- ristische Personen handele. Die Annahme des Landgerichts stehe nicht im Ei n- klang mit dem Inhalt der E M ail - Korrespondenz zwischen der Klägerin und Frau V . . Diese sei unter dem Mail - Account der T . O . GmbH au fgetre - ten. Eine andere Würdigung ergebe sich auch nicht aus den von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgelegten E M ails nebst den damit vorgelegten Anl a- gen wie Handelsrechnungen des Lieferanten, die Beklagte als Empfängerin ausweisen - de Konnossemente, an die Beklagte gerichtete Versandanzeigen, Abfertigungsvollmachten der Beklagten und Rechnungen, die die Beklagte b e- glichen habe. Die Anhänge seien nicht aussagekräftig, weil diese vom Zeugen P . im Zuge der Archivierung zusammengestellt worden seien. G egen einen Auftrag der Beklagten spr ä chen auch die vorgelegten Konnossemente, die nicht von der Beklagten unterzeichnet seien. 10 11 - 6 - d) Damit hat das Berufungsgericht der Aussage des Zeugen P . ein anderes Gewicht und einen anderen Inhalt als das Landgeri cht beigemessen. Es hat zwar keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen angenom men. Aller dings lassen seine Ausführungen erkennen, dass es die Widerspruchsfre i- heit seiner Aussage in Zweifel zieht. Bei einer solchen Sachlage ist eine Wi e- derholung der e rstinstanzlichen Beweisaufnahme durch Vernehmung des Ze u- gen P . geboten. 3 . Mit Erfolg rügt die Beschwerde zudem, dass das Berufungsgericht den entscheidungserheblichen Vortrag der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 11. Februar 2016 nebst dem Anlagenkonv olut K15 übergangenen ha t . Mit di e- sem hat die Klägerin die unterzeichneten Konnossemente vorgelegt. Verfa h- rensfehlerhaft geht das Berufungsgericht davon aus, dass die vorgelegten Ko n- nossemente nicht unterzeichnet seien , ohne sich mit dem genannten Schrifts atz nebst Anlage auseinandergesetzt zu haben . 4. Die in der unterlassenen Wiederholung der Beweisaufnahme und in der Nichtberücksichtigung des Vortrags der Klägerin zu den Ko n nossementen liegende Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. Wenn sich b ei einer Wieder ho lung der Beweisaufnahme das vom Landgericht gefundene Beweise r- gebnis bestätigt, bestünde ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Frach t- lohn. In diesem Fall wäre die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtl i- che Urteil zurückzuweisen. Hätte das Berufungsgericht die mit Schriftsatz vom 12 13 14 - 7 - 11. Februar 2016 von der I . In . F . L . ausgestellten und un - terzeichneten Konnossemente berücksichtigt, kann ebenfalls nicht ausg e- schlossen werden, dass das Berufungsgericht von einer Auftragserteilung durch die Beklagte ausgegangen wäre. Büscher Schaffert Löffler Schwonke Marx Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 07.01.2015 - 401 HKO 16/13 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 03 .11.2016 - 6 U 58/15 -
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