ECLI:DE:BGH:2018:190418UIIIZR255.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 255 /1 7 Verkündet am: 19. April 2018 P e l l o w s k i Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 305c Abs. 2; KHEntgG § 17 Abs. 3 Satz 1 Zur Auslegung einer Wahlleistungsvereinbarung, die den Kreis der Wah l ärzte auf alle an der Behandlung beteiligten Ärzte des Krankenhauses e r streckt, soweit diese zur gesonderten Berechn ung ihrer Leistungen berec h tigt sind. BGH, Urteil vom 19. April 2018 - III ZR 255/17 - LG Heidelberg AG Heidelberg - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 2018 durch die Richter Seiters , Tombrink, Dr . Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landge richts Heidelberg - 5. Zivilkammer - vom 27. April 2017 in der Fassung des Urteils vom 31. Juli 2017 aufgehoben . Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin nimmt die Beklagten als Erbinnen des Anfang 2012 versto r- benen N . K . (im Folgen den auch: Patient ) auf Zahlung restlichen Entgelts für wahlärztliche Leistungen in Anspruch. Unter dem 1. Dezember 2011 schlossen N . K . und das Krankenhaus S . der Evangelischen Stadtmission H . gGmbH s chrif t lich eine formularmäßige Wahlleistungsvereinbarung. Diese enthält unter 1 2 - 3 - Nr. 2 " Wahlleistung Arzt ( gesondert berechenbare ärztliche Leistungen ) " fo l- gende Klausel: " Die ärztlichen Leistungen aller an der Behandlung beteiligten Ärzte des Krankenhauses , soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Lei s- tungen berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten oder ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses. " Auf der Vorderseite des vom Krankenh aus S . verwendeten Textfo r- mulars sind unter anderem folgende " Hinweise und Vereinbarungen " abg e- druckt: " 3. Der Patient bzw. dessen gesetzlicher Vertreter bestätigt mit seiner Unterschrift zu dieser Vereinbarung, dass er auf die weiteren Vertrag s- bedi ngungen auf der Rückseite dieser Wahlleistungsvereinbarung hi n- gewiesen wurde und diese zur Kenntnis genommen hat. 4. Der Patient bzw. dessen gesetzlicher Vertreter bestätigt mit seiner Unterschrift zu dieser Vereinbarung den Erhalt eines aktuellen Entgel tt a- rifes, der Patienteninformation zur Vereinbarung wahlärztlicher Leistu n- gen sowie einer Übersicht der Leitenden Ärzte der Fachabteilungen des Krankenhauses und deren Vertreter. " Auf der Rückseite des Textformulars befinden sich " Weitere Vertragsb e- din gungen " , die unter anderem Folgendes bestimmen: " Bei der Inanspruchnahme der Wahlleistung " ärztliche Leistungen " kann die Wahl nicht auf einzelne Ärzte des Krankenhauses beschränkt werden (§ 17 KHEntgG). Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen e r- s treckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer r- anlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich gelei teten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses. 3 4 - 4 - Die gesondert berechenbaren ärztlichen Leistungen werden, auch soweit sie vom Krankenhaus berechnet werden, vom Wahlarzt der Fachabte i- Für den Fall der unvorhergesehenen Verhinderung des W ahlarztes der jeweiligen Fachabteilung übernimmt seine Aufgaben der ständige ärztl i- che Vertreter. Eine Liste der Leitenden Ärzte und deren Vertreter wird dem Patienten beim Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung überg e- ben. " Bei Abschluss der Wahlleist ungsvereinbarung erhielt N . K . die " Anlage zur Wahlleistungsvereinbarung ärztliche Leistungen " . Darin wird darauf hingewiesen, dass die gesondert berechenbaren ärztlichen Leistungen " von folgenden leitenden Ärzten der Fachabteilungen sowie w eiteren besonders benannten Wahlärzte n persönlich oder unter deren Aufsicht nach fachlicher Weisung von einem nachgeordneten Arzt erbracht " werden und im unvorherg e- sehenen Verhinderungsfall der jeweilige ständige Stellvertreter die Aufgaben des leitenden A rztes übernimmt . Sodann werden die Chefärzte der einzelnen Fachabteilungen sowie in zwei Fällen (Chirurgie und Gynäkologie/Geburtshilfe) die Chefarztstellvertreter als besonders benann te Wahlärzte und darüber hi n- aus die ständigen ärztlichen Vertreter (jewe ils Oberärzte) namentlich aufgeführt. Am 2. Dezember 2011 wurde N . K . zur Durchführung einer transarteriellen Chemoembolisation (TACE) in die radiologische Klinik des Krankenhauses der Klägerin überwiesen, da das Krankenhaus S . übe r ke i- ne radiologische Fachabteilung verfügte. Im Anschluss daran wurde die B e- handlung im Krankenhaus S . bis zum 5. Dezember 2011 fortges etzt. 5 6 - 5 - Für die von ihr erbrachten Leistungen ste llte die Klägerin unter dem 13. Juni 2012 einen Betrag von 4.83 Res tbetrag ist Gegenstand der vorliegenden Klage. Di e Klägerin ist der Auffassung , aus der Wahlleistungsvereinbarung in Verbindung mit den über gebenen Unterlagen (Patienteninformation, Liste der Wahlärzte) werde deutlich, dass hinsichtlich des Kreises der liquidationsberec h- tigen Ärzte nicht von § 17 Abs. 3 KHEntgG abgewichen werde und nur die im Krankenhaus S . angestellten Ärzte - beamtete Ärzte gebe es dort nicht - in den Geltungsbereich der Wahlleistungsvereinbarung einbezogen seien. Die im Rahmen der radiologischen Behandlung verlangten Sachkosten seien deshalb als wahlärztliche Leistungen erstattungsfähig. Das Amtsgericht hat die Kla ge abgewiesen . Das Landgericht hat die B e- rufung der Klägerin mit Urteil vom 27 . April 2017 zurückgewiesen und die Rev i- sion ausdrücklich nicht zugelassen. Auf die Anhörungsrüge der Klägerin hat es durch Urteil vom 31. Juli 2017 die Revision nachträglich zug elassen. Mit de r gerichteten Berufungsantrag weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Ber u- fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sa che an die Vorinstanz. 7 8 9 10 - 6 - I. D ie Revision ist zulässig. Eine Anhörungsrüge führt dann zu einer das Revisionsgericht nach § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO bindenden Zulassung der Revision, wenn das Verfahren gemäß § 321a Abs. 5 ZPO fortgesetzt wird, weil fü r die Zulassungsentsche i- dung erheblicher Parteivortrag verfahrensfehlerhaft übergangen worden ist ( BGH, Urteile vom 4. März 2011 - V ZR 123/10, NJW 2011, 1516 Rn. 6 f und vom 16. September 2014 - VI ZR 55/14, NJW - RR 2014, 1470 Rn. 9 f; jew. mwN) . Diesen er forderlichen spezifische n Verstoß gegen den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör hat das Berufungsgericht zutreffend festgestell t. Denn das Landgericht hat bei der Nichtzulassung der Revision den unstreitigen Vortrag der Klägerin übergangen, dass di e streitgegenständliche Wahlarztkla u- sel im gesamten Bundesgebiet vielfach verwendet werde. Es hat zudem seiner Entscheidung eine andere Fassung der Wahlleistungsvereinbarung zugrunde gelegt. I I . Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entsche idung im W e- sentlichen ausge führt: Die zwischen dem Patienten und dem Krankenhaus S . getroffene ärztliche Wahlleis tungsvereinbarung sei unwirksam, da sie den Kreis der liqu i- dationsberechtigten Ärzte g egenüber den Vorgaben des § 17 A bs. 3 Satz 1 KHEntgG unzulässig erweitere. In der nach § 17 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG schrif t- 11 12 13 14 - 7 - lich abzuschließenden Wahlleistungsvereinbarung sei unter anderem darauf hinzuweisen, dass eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen sich auf alle an der Behandlung des Patie nten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses er strecke, soweit diese gesondert liquidationsbe - rechtigt seien. Die streitige Wahlarztklausel gebe de n Wortlaut des § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG nur verkürzt wieder . Die Einschränkung auf " angestellte oder beamtete Ärzte des Krankenhauses " fehle. Der stattdessen verwendeten Fo r- mulierung " Ärzte des Krankenhauses " könne unter Berücksichtigung der Ausl e- gungsregel des § 305c Abs. 2 BGB die Bedeutung beigemessen werden, dass auch Honorar - , Beleg - und Konsiliarärzte einbezogen seien. Die Beschränkung auf " angestellte oder beamtete Ärzte des Krankenhauses " ergebe sich auch nicht aus den " Weiteren Vertragsbedingungen " oder der übergebenen Patie n- ten in formation. Die ebenfalls ausge händigte Wahlarztlis te sei nicht Vertragsb e- standteil geworden. Ein durchschnittlich verständiger Patient müsse zudem nicht davon ausgehen, d ass die Liste die liquidationsberechtigten Ärzte a b- schließend erfasse. Es handele sich bei der verwendeten Formulierung nicht um eine ge ringfügige Abweichung vom Gesetz ohne inhaltliche Bedeutung. Der Verstoß gegen § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG führe ge mäß § 134 BGB zur Nic h- tigkeit der gesamten Wahlleistungsvereinbarung (Hinweis auf Senatsurteil vom 16. Oktober 2014 - III ZR 85/14, BGHZ 202, 365). II I . Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. 15 - 8 - Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die streitgegenstän d- liche formularmäßige Wahlleistungsvereinbarung wirksam. Sie weist bei obje k- tiver Auslegung keinen von § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEn tgG abweichenden Inhalt auf. 1. Der Senat kann die vom Krankenhaus Salem verwendete formularmäß i- ge Wahlleistungsvereinb arung, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert ist und Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB en t- hält, selbst auslegen. a) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und re d- lichen Ver tragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise b e- teiligten Kreise verstanden werden. Dabei sind die Vorstellungen und Verstän d- nismöglichkeiten eines durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Ve r- tragspartners d es Verwenders zugrunde zu legen (st. Rspr.; z.B. Senatsurteile vom 5. M ai 2010 - III ZR 209/09, BGHZ 185, 310 Rn. 14 und vom 14. Juli 2016 - III ZR 446/15, BGHZ 211, 201 Rn. 18; BGH, Urteile vo m 10. Juni 2008 - XI ZR 331/07, WM 2008, 1350 , 1352; vom 16. September 2009 - XI ZR 145/08, NJW 2009, 3422 Rn. 19; vom 21. April 2015 - XI ZR 200/14, BGHZ 205, 83 Rn. 20 und vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 152/15, NJW - RR 2016, 526 Rn. 17; jew. mwN). Ansatzpunkt für die bei einer Formularklausel gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist dabei in erster Linie ihr Wortlaut (BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 aaO Rn. 18 mwN). Äußere Umstände, die zum Vertragsschluss ge führt und für einen verständigen und redlichen Vertragspartner Anhaltspunkte für eine bestimmte Auslegung des Vertrags gegeben haben, dürfen berücksichtigt werden. Da Allgemeine G e- schäftsbedingungen einheitlich auszulegen sind, kommen insoweit jedoch nur 16 17 18 - 9 - allgemeine Umstände in Betracht, die auf einen verallgemeinerbaren Willen des Verwenders schließen lass en (BAG, NJW 2011, 101 Rn . 51). b) Soweit die Parteien den Inhalt ihrer Vereinbarungen übereinstimmend abweichend vom objektiven Sinngehalt einer AGB - Klausel verstanden haben, ist von der gemeinsamen Auffassung der Parteien auszugehen. Der überei n- stimmende Wille der Parteien geht dem Wortlaut des Vertrags und jeder a n- derweitigen Deutung vor. In diesem Zusammenhang sind auch individuelle U m- stände des konkreten Vertragsschlusses, die Anhaltspunkte für die den Kla u- seln übereinstimmend beigemessene Bedeutung liefern, zu beachten ( BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 aaO; BAG aaO). c) Sofern nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegung s- möglichkeiten Zweifel verblei ben und zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar sind, kommt die sich zu Lasten des Klauselverw enders auswirkende Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung. Dabei bleiben allerdings Verständnismöglichkeiten unberücksichtigt, die zwar theor e- tisch denkbar, praktisch aber fernliegend sind und für die an solchen Geschä f- ten typischerweise Bet eiligten nicht ernstlich in Be tracht kommen (Senatsurteil vom 5. Mai 2010 aaO Rn.14; BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 aaO Rn. 19). 2 . Die Anwendung der vorgenannten Grundsätze führt hier zu der Ausl e- gung, dass die Klausel, wonach sich die Wahlleistungsv ereinbarung auf alle an der Behandlung beteiligten liquidationsberechtigen " Ärzte des Krankenhauses " erstreckt, nur solche Ärzte erfasst, die in einem ( festen ) Anstellungs - oder B e- amtenverhältnis zum Krankenhausträger stehen , und Honorar - , Beleg - oder Kons ili arärzte nicht darunter fallen . 19 20 21 - 10 - a) Die Klausel bezieht sich ausdrücklich nicht auf alle an der Behandlung des Patienten im Krankenhaus beteiligt en Ärzte, zu denen auch der zuletzt g e- nannte Personenkreis gehören würde, sondern schränkt den Kreis auf die liqu i- dationsberechtigten Ärzte des Krankenhauses ein. b ) D ie se Beschränkung spricht mit Blick auf die eindeutige Gesetzeslage sowie de n Sinn und Zweck einer Wahl leistungsvereinbarung dafür, dass aus Sicht verständiger und redlicher Vertragspartner der Kreis der liquidationsb e- rechtigen Krankenhausärzte - auch unter Zugrundelegung der Verständnismö g- lichkeiten eines durchschnittlichen Patienten - nicht über § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG hinaus erweitert w erden soll . aa) § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG, w onach ärztliche Wahlleistungen nur durch angestellte oder beamtete Krankenhausärzte mit Liquidationsrecht b e- rechnet werden können, ist seinem Wortlaut nach eindeutig und schließt die Abrechnung wahlärztlicher Leistung en durch Honorarärzte aus. Denn diese e r- bringen auf Grund eines Dienstvertrags im stationären und/oder ambulanten Bereich des Krankenhauses ärztliche Leistungen für den Krankenhausträger, ohne bei diesem angestellt zu sein (Senats urteil vom 16. Oktober 2014 - III ZR 85/14, BGHZ 202, 365 Rn. 14, 19; BVerfG, BeckRS 2015, 43 653 Rn. 14, 22 ff). Soweit § 2 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG in der Fassung des Psych - Entgeltges etzes vom 21. Juli 2012 ( BGBl. I S. 1613) bestimmt, dass eine ärztliche Kranke n- hausbehandlung auch durch " nicht fest angestellte Ärztinnen u nd Ärzte " erfo l- gen kann, bezieht sich dies e Regelung nach der Gesetzesbegründung nur auf die allgemeinen Krankenhausleistungen. Wahlärztliche Leistungen werden nicht erwähnt (BT - Drucks. 17/9992 S. 26). Dementsprechend verpflichtet § 2 Abs. 3 KHEntgG in der Fassung des Psych - Entgeltgesetzes die Krankenhäuser, bei der Erbringung allgemeiner Krankenhausleistungen durch nicht im Kranke n- 22 23 24 - 11 - haus fest angestellte Ärzte sicherzustellen, dass diese für ihre Tätigkeit im Krankenhaus die gleichen Anforderungen wie fest i m Krankenhaus angestellte Ärzte erfüllen. Auch wenn § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 KHEntgG nF erst nach dem Abschluss der hier zu beurteilenden Wahlleistungsvereinbarung in Kraft getr e- ten ist, kann daraus entnommen werden, dass der Gesetzgeber an der sich aus § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG ergebenden Gesetzeslage , im Krankenhaus nicht fest angestellten Ärzten eine Berechnung von Wahlleistungen zu versagen, nichts ändern wollte (Senatsurteil vom 16. Oktober 2014 aaO Rn. 31). Dass Belegärzte von der Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG nicht erfasst werden, folgt bereits aus § 18 Abs. 1 KHEntgG, wonach Belegärzte im Sinne dieses Gesetzes " nicht am Krankenhaus angestellte Vertragsärzte " sind und für die Behandlung ihrer Belegpatienten vom Krankenhaus keine Vergütung erha l- ten (vgl. auch § 121 Abs. 2 SGB V ). Für Konsiliarärzte gilt im Ergebnis nichts anderes . Der Konsiliararztvertrag ist seiner Rechtsnatur nach ein Dienstvertrag nach § § 611 ff BGB, der weder ein Anstellungsverhältnis noch ein arbeitne h- merähnliches Verhä ltnis begründet (Quaas/Zuck, Medizinrecht, 3. Aufl., § 16 Rn. 143). bb) Bei der Prüfung der Frage, wie der Begriff " Ärzte des Krankenha u- ses " von verständigen und redlichen Vertragspartnern einer Wahlleistungsve r- einbarung verstanden wird , muss auch der en Interessenlage Berücksichtigung finden. Der Patient schließt eine n solchen Vertrag im Vertrauen auf die beso n- deren Erfahrungen und die herausgehobene Kompetenz des von ihm ausg e- wählten Arztes, die (auch) darin zum Ausdruck kommen , dass der Arzt in dem K rankenhaus eine leitende Position innehat ( " Chefarztbehandlung " ). Dem Pat i- enten geht es somit in erster Linie darum, sich über den Facharztstandard hi n- aus, der bei der Erbringung allgemeiner Krankenhausleistungen ohnehin g e- schuldet ist, die Leistungen hoch qualifizierter Spezialisten des Krankenhauses 25 - 12 - gegen ein zusätzliches Entgelt " hinzuzukaufen " (vgl. Senatsurteile vom 19. Fe b- ruar 1998 - III 169/97, BGHZ 138, 91, 96; vom 20. Dezember 2007 - III ZR 144/07, BGH Z 175, 76 Rn. 7 und vom 16. Oktober 2014 - III Z R 85/14, BGHZ 202, 365 Rn. 25) . Zugleich ermöglicht die Wahlleistungsvereinbarung über die Wahlar ztkette des § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG, dass sämtliche wahlärztlichen Leistung en als Einheit angeboten und erbracht und weitere im Krankenhaus angestellte Ärzt e, auf deren Mitarbeit der leitende Krankenhausarzt (Chefarzt) angewiesen ist, an de ssen Pri vat liq uidation beteiligt werden können (BVerfG, BeckRS 2015, 43653 Rn. 24). cc) Auch dieser Hintergrund legt nahe , die Formulierung " Ärz te des Krankenhauses, s oweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen berechtigt sind " nur dahingehend zu verstehen , dass es sich um solche Ärz te handelt, die (in leitender Funktion) im Krankenhaus fest angestellt (oder sogar ver be am tet) sind. Eine Auslegung dahin, daru nter könnten - entgegen der ei n- deutigen Gesetzeslage sowie dem Sinn und Zweck einer Wahlleistungsverei n- barung - auch Honorar - , Konsili ar - oder Belegärzte zu verste hen s ein , ist de m- gegenüber fernliegend (ähnlich LG Hamburg, Urteil vom 16. Oktober 2015 - 33 2 O 214/14, juris Rn. 14). Soweit das Berufungsgericht seine abweichende Auffassung auf das Urteil des Landgerichts Stut tgart vom 4. Mai 2016 (13 S 123/15, MedR 2017, 322) stützen will, wird übersehen, dass die dortige Verei n- barung über wahlärztliche Leist ungen die Wahlarztkette pauschal auf alle an der Behandlung beteiligten Ärzte erstreckte . Demgegenüber setzt die hier stre i- tige Klausel gerade einschränkend voraus, dass die wahlärztlichen Leistungen von liquidationsberechtigen " Ärzten des Krankenhauses " e rbracht werden. 26 - 13 - c ) D iese Auslegung wird ferner durch den Gesamtzusammenhang der Regelungen in der Wahlleistungsverein barung und den darin in Bezug geno m- menen Unterlagen bestätigt. In den " Weiteren Vertragsbedingungen " auf der Rückseite der Wahlle i s- tungsvereinbarung wird unter ausdrücklichem Hinweis auf § 17 KHEntgG kla r- gestellt, dass bei der Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen die Wahl nicht auf einzelne " Ärzte des Krankenhauses " beschränkt werden kann. Vor allem aber wird in den Vertragsbed ingungen im Zusammenhang mit der Ve r- hinderung des Wahlarztes der jeweiligen Fachabteilung auf die " Liste der Le i- tenden Ärzte und deren Vertreter " (Wahlarztliste) Bezug genommen, deren E r- halt der Patient gemäß Nr. 4 der auf der Vorderseite der Wahlleistungs verei n- barung abgedruckten " Hinweise und Vereinbarungen " durch seine Unterschrift ausdrücklich bestätigt. Aus der dem Patienten ausgehändigten " Anlage zur Wahlleistungsvereinbarung ärztliche Leistungen " (das ist die vorgenannte Wahl - arztliste) ergibt sich, dass die wahlärztlichen Leistungen ausschließlich von den leitenden Ärzten der Fachabteilungen (Chefärzte) beziehungsweise von den angegebenen Chefarztstellvertretern (als besonders benannte Wahlärzte) e r- bracht werden. Als ständige Vertreter des Chefarztes beziehungsweise des b e- sonders benannten Wahlarztes werden ausschließlich Oberärzte des Kranke n- hauses aufgeführt , bei denen es sich nicht um Honorar - , Beleg - oder Konsilia r- ärzte handelt . Damit liegt auch aus der Sicht eines durchschnittlichen, rechtlich ni cht vorgebildeten Patienten klar auf der Hand, dass in die Wahlarztkette nur solche Ärzte eingebunden sind, die in einem festen Anstellungs - oder Bea m- tenverhältnis zu dem Krankenhausträger stehen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgericht s kann dahinste hen , ob die Wahlarztliste Vertragsbestandteil geworden ist , wogegen im Übrigen nach Auff assung des Senats keine Bede n- ken bestehen . Ihre Aushändigung im Zusammenhang mit dem Abschluss der 27 28 - 14 - Wahlleistungsvereinbarung dient der Information des Patienten. Sie st ellt daher jedenfalls ein zulässiges Auslegungsmittel dar (vgl. BAG, NJW 2011, 101 Rn. 51). c) Dafür, dass die Vertragsp arteien den Inhalt der Wahlleistungsverei n- barung übereinstimmend abweichend vom objektiven Sinngehalt der Klausel verstanden haben , ist nichts ersichtlich. Vielmehr spricht umgekehrt alles dafür, dass s ie insbesondere auf der Grundlage der übergebenen Wahlarztliste, in der alle in Betracht kommenden Wahlärzte namentlich aufgeführt waren, überei n- stimmend davon ausgegangen sind, dass du rch die Formulierung " Ärzte des Krankenhauses " nur die am Krankenhaus S . fest angestellten Chef - und Oberärzte (verbeamtete Ärzte waren dort nicht beschäftigt) erfasst werden sol l- ten. IV . Nach alledem ist das Beru fungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist noch nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO) und muss zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu rück ver wie sen werden (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), da dieses - von seinem Rechtsstan dpunkt aus folgerichtig - die Be rechtigung der Rechnung vom 29 30 - 15 - 13. Juni 2012 noch nicht geprüft hat und die Beklagten weitere Einwendungen gegen die Klageforderung erhoben haben. Seiters Tombrink Remmert Reiter Pohl Vorinstanzen: AG Heidelberg, Ents cheidung vom 23.09.2016 - 26 C 432/15 - LG Heidelberg, Entscheidung vom 27.04.2017 - 5 S 57/16 -
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