BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 256/01 Verkündet am: 24. Juni 2002 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in d em Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ve r - handlung vom 24. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig -Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 6. September 2001 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 28. April 2000 wird z u - rüc k gewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, Verwalter in dem Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der W. GmbH, verlangt von der Beklagten Auszahlung e i - nes dem Grunde und der Höhe nach unstreitigen Auseinandersetzungsguth a - bens von 25.000,00 DM. Die Gemeinschuldnerin war genossenschaftliches Mitglied der Beklagten, die die Mitgliedschaft zum 31. Dezember 1998 kündigte. Am 30. Dezember 1998 wurde Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstre k - - 3 - kungsverfahrens ber das Vermgen der Gemeinschuldnerin gestellt. Mit B e - schluß vom 1. April 1999 erffnete das AG N. das Gesamtvollstreckung s - verfahren und bestellte den Klger zum Verwalter. Die Generalversammlung der Beklagten stellte mit Beschluß vom 30. April 1999 den Jahresabschluß fr das Kalenderjahr 1998 und das Auseinandersetzungsguthaben der Gemei n - schuldnerin mit 25.000,00 DM fest. Mit Schreiben vom 6. Mai 1999 teilte die Beklagte dem Klger mit, der Anspruch auf Auszahlung des Guthabens werde mit Gegenforderungen aus Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin in Hhe von ca. 284.000,00 DM verrechnet. Dem widersprach der Klger. Der Klger ist der Ansicht, die von der Beklagten vorgenommene Ve r - rechnung verstoße gegen die Vorschrift des § 7 Abs. 5 GesO, da zum Zeitpunkt der Erffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens die Forderung der Gemei n - schuldnerin weder erfllbar noch fllig gewesen sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung des geltend gemachten Betrages verurteilt. Mit ihrer R e - vision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen U r teils. Entscheidungsgrnde: Die Revision hat in vollem Umfang Erfolg. I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, § 7 Abs. 5 GesO stehe der von der Beklagten erklrten Aufrechnung entgegen, weil die Gegenforderung der Gemeinschuldnerin zum Zeitpunkt der Erffnung des Gesamtvollstre k - kungsverfahrens weder fllig noch erfllbar gewesen sei, so daß eine Aufrec h - - 4 - nungslage zum Zeitpunkt der Erffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens nicht bestanden habe. Das hlt revis i onsrechtlicher Überprfung nicht stand. 1. Das Berufungsgericht geht allerdings zutreffend davon aus, zum Zei t - punkt der Erffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens am 1. April 1999 sei nur die Forderung der Beklagten, nicht jedoch die der Gemeinschuldnerin fllig gewesen, weil die Flligkeit ihres Anspruchs erst mit dem Beschluû der Gen e - ralversammlung vom 30. April 1999 ber die Feststellung der Bilanz 1998 und die Hhe des Auseinandersetzungsguthabens eingetreten sei. Hiergegen we n - det sich die Revision vergeblich. a) Eine Forderung ist nach §§ 387, 271 BGB a.F. fllig, wenn der Glub i - ger ihre Erfllung erzwingen kann und ihr keine Einrede entgegensteht. Wann die Flligkeit des Auszahlungsanspruchs eintritt, wird unterschiedlich bean t - wortet. Nach einer Auffassung wird der Anspruch stets erst mit Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 73 Abs. 2 Satz 2 GenG fllig (Mller, GenG 2. Aufl. § 73 Rdn. 13), nach anderer Meinung tritt di e Flligkeit mit der Feststellung des Auseinandersetzungsguthabens durch die Generalversammlung ein, wenn die Feststellung innerhalb der sechs Monate erfolgt, ansonsten mit Fristablauf (Lang/ Weidmller/ Metz/ Schaffland, GenG 33. Aufl. § 73 Rdn. 8 m.w.N.; di ff e - renzierend Beuthien, GenG 13. Aufl. § 73 Rdn. 6). Welche der beiden Auffa s - sungen zutrifft, bedarf hier jedoch keiner Entscheidung, da sowohl die Festste l - lung der Bilanz und des Guthabens als auch der Fristablauf zeitlich nach der Erffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens am 1. April 1999 liegen, so daû zum Zeitpunkt des Erffnungsbeschlusses nach beiden Meinungen die klger i - sche Forderung und damit die Hauptforderung, gegen die aufgerechnet werden soll, nicht fllig war. - 5 - b) Die Hauptforderung war jedoch schon vor Erffnung des Gesamtvol l - stre c kungsverfahrens erfllbar. Erfllbarkeit einer Forderung liegt vor, wenn der Schuldner leisten darf, mithin der Glubiger in Annahmeverzug kme, sollte er die Annahme der Le i - stung verweigern ( Staudinger-Gursky, BGB Neubearbeitung 2000 § 387 Rdn. 111; MnchKomm./ Schlter, BGB 4. Aufl. § 387 Rdn. 38). Mehr als erfl l - bar muû die Passivforderung bei der Aufrechnung nach allgemeiner Meinung nicht sein (siehe nur Staudinger-Gursky, ebenda). Die Erfllbarkeit wird in der Regel zeitlich mit der Flligkeit zusammenfallen, sie kann jedoch auch schon zu einem frheren Zeitpunkt eintreten (§ 271 Abs. 2 BGB a.F.). Die Frage, wann der Anspruch des ausscheidenden Genossen auf Auszahlung des Auseina n - dersetzungsguthabens erfllbar wird, ist, soweit ersichtlich, hchstrichterlich noch nicht entschieden. Die Literatur nimmt zum einen Teil Erfllbarkeit ab F l - ligkeit an (Mller aaO, Rdn. 13; Hettrich/ Phlmann/Grser/ Rhrich, GenG 2. Aufl. § 73 Rdn. 5 f.) , zum anderen Teil wird die Aufrechenbarkeit des Au s - zahlungsanspruchs vor Erstellung der Bilanz und damit ab Ausscheiden aus der Genossenschaft bejaht (Lang/ Weidmller/ Metz/ Schaffland aaO, § 73 Rdn. 11; Beuthien aaO, § 73 Rdn. 7). Der Senat schlieût sich im Gegensatz zum Ber u - fungsgericht letzterer Auffassung an. Fr eine Erfllbarkeit des Anspruchs auf Auszahlung des Auseinande r - setzungsguthabens ab Ausscheiden des Genossen spricht schon der Wortlaut des § 73 Abs. 2 Satz 2 GenG, wonach das Guthaben binnen sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt und nicht erst nach Ablauf der Frist auszuzahlen ist. Des weiteren gelangt der Anspruch mit dem Ausscheiden aus der Genossenschaft zur Entstehung, ohne daû es darauf ankommt, ob man mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes annimmt, bei dem Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens nach Ausscheiden des Gesellschafters einer - 6 - GmbH - fr die Genossenschaft kann nichts anderes gelten - handele es sich um einen knftigen Anspruch, der erst mit dem Ausscheiden entsteht, aber in seinem Kern bereits zuvor vorhanden ist (Sen.Urt. v. 11. Juli 1988 - II ZR 281/87, ZIP 1988, 1545; ebenso BGH, Urt. v. 9. Mrz 2000 - IX ZR 355/98, ZIP 2000, 757) oder ob man mit der Literatur von einer Entst e - hung des Anspruchs schon mit dem Beitritt zur Genossenschaft, allerdings au f - schiebend bedingt durch das Ausscheiden des Genossen (Lang/ Weidmller/ Metz/ Schaffland aaO, § 73 Rdn. 12; Beuthien aaO, § 73 Rdn. 6; Mller aaO, § 73 Rdn. 12), ausgeht. Es handelt sich daher auch nicht um eine unzulssige Aufrechnung gegen eine zuknftige oder aufschiebend bedingte Forderung (BGHZ 103, 362), wenn nach dem Ausscheiden, aber vor der Fes t - stellung der Bilanz die Aufrechnung erklrt wird. Schlieûlich lût sich der A n - nahme einer Erfllbarkeit ab dem Ausscheiden des Genossen auch nicht en t - gegenhalten, daû sich die Forderung vor Erstellung und Genehmigung der B i - lanz durch die Generalversammlung noch nicht beziffern lût (a.A. Mller aaO, § 73 Rdn. 13; Beuthien aaO, § 73 Rdn. 6). Denn schon das Reichsgericht hat fr den Fall eines der Quote, nicht aber der Hhe nach feststehenden Sch a - dens entschieden, die Voraussetzungen des § 387 BGB a.F. knnten nicht deshalb verneint werden, weil die Hhe der Hauptforderung noch streitig sei; allenfalls fr den Fall, daû noch vllig ungewiû sei, ob berhaupt knftig ein A n - spruch entstehen werde, sei vielleicht die Aufrechnung ausgeschlossen (RGZ 158, 204, 209). Nicht anders liegen die Dinge hier. Zum Zeitpunkt des Au s - scheidens der Gemeinschuldnerin aus der Genossenschaft stand zwar die H - he ihres Guthabens noch nicht fest, eine gnzliche Ungewiûheit ber das Ob des Anspruchs bestand jedoch nicht. Ihr Anspruch auf Auszahlung des Guth a - bens stand daher schon ab dem Ausscheiden und damit vor der Erffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens den flligen Ansprchen der Beklagten aufr e - chenbar gegenber. Die von ihr nach der Erffnung erklrte Aufrechnung ist - 7 - daher nach § 7 Abs. 5 GesO wirksam, so daû dem Klger kein Anspruch mehr gegen die B e klagte zusteht. II. Da nach dem Tatsachenvortrag der Parteien weitere Feststellungen nicht in Betracht kommen, kann der Senat in der Sache entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.). Einer Aufhebung und Zurckverweisung zur Beweisau f - nahme bedarf es schon deswegen nicht, weil sowohl die Forderung der B e - klagten wie die des Klgers dem Grunde wie der Hhe nach auûer Streit st e - hen. Das klageabweisende landgerichtliche Urteil ist wiederherzustellen, ohne daû es auf die weiteren von der Revision gegen die Erwgungen des Ber u - fungsgerichts vorgebrachten Rgen ankommt. Rhricht Hesselberger Henze Kraemer Mnke
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