BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 256/01 vom 8. Mai 2002 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Sta rck, Prof. Dr. Bornkamm und Pokrant beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28. August 2001 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Klage ist jedenfalls nach § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit §§ 185, 186 StGB begründet. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 51.129,19 (= 100.000 DM) Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck Bornkamm Pokrant
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