BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 256/07 Verk374ndet am: 15. Mai 2008 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 15. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter D366rr und W366stmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 27. September 2007 aufgeho-ben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Beru-fungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kl344ger, ein Immobilienmakler, wurde vom Eigent374mer des Anwesens T. stra337e in Sch. mit der Vermietung oder dem Verkauf der B374ro-r344ume in dem Objekt betraut. Der Beklagte wurde im Januar 2005 auf das Ob-jekt aufmerksam, schloss mit dem Kl344ger einen Maklervertrag und unterzeich-nete am 15. Januar 2005 einen Objektnachweis. Nach der Besichtigung s344mtli-cher B374roeinheiten mietete der Beklagte noch im Januar 2005 B374ror344ume an. Die vom Kl344ger in Rechnung gestellte Courtage wurde vom Beklagten ausge-glichen. Mit Vertrag vom 11. Januar 2006 mietete der Beklagte eine weitere B374roeinheit im selben Haus zum Mietpreis von 568,40 200 inklusive Mehrwert-steuer zum bisherigen Mietvertrag hinzu. 1 - 3 - Der Kl344ger berechnete dem Beklagten auch hierf374r eine Courtage, die der Beklagte mangels sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Maklervertrag und der weiteren Anmietung als nicht gerechtfertigt ansah. 2 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl344-gers hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung der Maklercourtage in H366-he von 1.705,20 200 sowie 86,45 200 wegen vorgerichtlich aufgewandter Anwalts-kosten jeweils nebst Zinsen verurteilt. 3 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Be-klagte sein Begehren auf Abweisung der Klage weiter. 4 Entscheidungsgr374nde Die Revision hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 5 I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kl344ger der geltend gemachte Anspruch auf Maklercourtage zu. Maklervertr344ge seien von unbe-stimmter Dauer. Der Abschluss des weiteren Mietvertrags sei kausal zum Mak-lervertrag, da er innerhalb eines Jahres geschlossen worden sei und deswegen eine Vermutung f374r die Kausalit344t bestehe. 6 - 4 - II. Das Berufungsurteil h344lt den Angriffen der Revision nicht stand. Aufgrund des derzeitigen Sach- und Streitstands kann ein Anspruch des Kl344gers auf Zah-lung der Maklercourtage aus 247 652 Abs. 1 BGB nicht bejaht werden. 7 1. Nicht frei von Rechtsfehlern ist die Auffassung des Berufungsgerichts, der Abschluss des Mietvertrags vom 11. Januar 2006 sei kausal auf den Mak-lervertrag vom 18. Januar 2005 zur374ckzuf374hren. 8 Voraussetzung f374r die Kausalit344t ist, dass der Hauptvertrag sich zumin-dest auch als Ergebnis einer f374r den Erwerb wesentlichen Maklerleistung dar-stellt; es gen374gt nicht, dass die Maklert344tigkeit f374r den Erfolg auf anderem We-ge ad344quat kausal geworden ist. Denn der Makler wird nicht f374r den Erfolg schlechthin belohnt, sondern f374r einen Arbeitserfolg (Senatsurteil vom 23. No-vember 2006 - III ZR 52/06 - NJW-RR 2007, 402, 403 Rn. 13). 9 Das Berufungsurteil ist schon deshalb aufzuheben, weil das Berufungs-gericht jenseits der von ihm angenommenen Vermutung f374r den Ursachenzu-sammenhang zwischen Maklerleistung und weiterem Mietvertragsschluss nicht festgestellt hat, dass der Kl344ger 374berhaupt eine Nachweismaklerleistung als Ausgangspunkt jeder Kausalit344tspr374fung erbracht hat. Dies kann - ausgehend vom revisionsrechtlich zu Grunde zu legenden Sachvortrag des Beklagten - auch nicht bejaht werden. 10 - 5 - Der Nachweismakler hat seinen Kunden auf die Gelegenheit, 374ber ein bestimmtes Objekt einen Vertrag zu schlie337en, hinzuweisen. Er muss ihn in die Lage versetzen, in konkrete Verhandlungen 374ber den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten. Dazu geh366rt in der Regel, dass der Vertragspartner auch tats344chlich bereit ist, 374ber das Objekt den in Rede stehenden Vertrag zu schlie337en (vgl. Senatsurteil BGHZ 141, 40, 46). 11 Vorliegend war der Vermieter des Objekts nach dem Vortrag des Beklag-ten - unbeschadet dessen mangelnden Interesses - zum Zeitpunkt der Besichti-gung und der damit letzten relevanten Maklerleistung des Kl344gers nicht bereit, die sp344ter angemieteten R344ume zu vermieten, da diese noch - unstreitig - an-derweitig vermietet waren, auch wenn sie leer standen. 12 2. Das Urteil erweist sich nicht aus anderen Gr374nden als richtig (247 561 ZPO) und die Sache ist auch nicht zur Entscheidung reif (247 563 Abs. 3 ZPO). Nach der Aufhebung des Urteils und Zur374ckverweisung der Sache an das Beru-fungsgericht (247 563 Abs. 1 ZPO) ist 374ber die kl344gerische Behauptung Beweis zu erheben, dass der Beklagte bereits bei Besichtigung der B374roeinheiten im Ja-nuar 2005 Interesse an der weiteren Anmietung der letztlich im Januar 2006 zus344tzlich angemieteten B374roeinheit ge344u337ert hat und der Vermieter zu einer 13 - 6 - Vermietung, gegebenenfalls zu einem sp344teren Zeitpunkt, an die Beklagte be-reit war. Schlick D366rr W366stmann Harsdorf-Gebhardt Hucke Vorinstanzen: AG Weinheim, Entscheidung vom 28.03.2007 - 3 C 185/06 - LG Mannheim, Entscheidung vom 27.09.2007 - 10 S 28/07 -
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