BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 256/09 vom 27. September 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2011 durch d en Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann , den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reic hart und die Richter Dr. Drescher und Born einstimmig beschlossen: Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuwe i- sen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1.722.146, 06 festgesetzt (davon für die Feststellungsa n träge 1.238.054,49 Gründe: Die Revision ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Z u- lassung nicht (mehr) vorliegen und die Revision auch keine Aussicht auf E r folg hat (§ 552a ZPO). 1. Zul assungsgründe liegen nicht (mehr) vor. a) Grundsätzliche Bedeutung oder ein Bedürfnis nach einer Entsche i- dung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts besteht nicht mehr, weil die vom Berufungsgericht für klärungsbedürftig erachtete Frage, ob Bez ugsgr ö- ße der quotalen Haftung des Gesellschafters für Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschaft der ursprüngliche Nominalbetrag des Da r lehens oder die jeweilige, durch Zahlungen der Gesellschaft oder die A n rechnung von Erträgen aus einer Zwangsverwaltung des Gesellschaftsvermögens ve r minderte Restforderung ist, 1 2 3 - 3 - nicht mehr klärungsbedürftig ist. Der Senat hat nach Erlass des Berufungsu r- teils mit Urteilen vom 8. Fe b ruar 2011 (II ZR 243/09, ZIP 2011, 914 Rn. 17 ff. und II ZR 263/09, ZIP 2011, 914 Rn. 17 ff.) sowie mit Urteil vom 19. Juli 2011 (II ZR 300/08, ZIP 2011, 1657 Rn. 45) entschieden, dass Zahlungen und son s- tige Erlöse aus dem Gesellschaftsvermögen die quotalen Haftungsbeträge der Gesellschafter nicht kraft Gesetzes, sondern nur dann verri n gern, wenn dies mit dem Gesellschaftsgläubiger vereinbart wurde. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich grundsätzlich nach dem Inhalt der die Gesellschaftsschuld begründenden Ve r- einb a rung. b) Auch sonstige Zulassungsgründe sind nicht ersichtlich, weil das Ber u- fung s ge richt die Frage, ob sich die quotale Haftung der Gesellschafter auf den Nom i nalbetrag des Darlehens oder die durch Leistungen oder Erlöse aus dem Gesellschaftsvermögen verminderte Restschuld bezieht, in Einklang mit der genannten neueren Rechtsprechung des Senats entschi e den hat. 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. a) Hinsichtlich der Hauptanträge und des auf Feststellung gerichteten Begehrens, dass die Beklagte vor Inanspruchnahme der Gesellschafter z u erst das Grundstück verwerten müsse , ist die Revision unz u lässig, weil sie insoweit nicht zugelassen ist. Das Berufungsgericht hat die Revision nur beschränkt auf das Begehren zugela s sen, es solle festgestellt werden, dass der Kläger nur in Höhe der aus den Darlehensverträgen mit der Gesel lschaft jeweils bestehe n- den Restschuld quotal hafte. Die Zulassungsbeschränkung ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor des Berufungsurteils. Von einer beschränkten Zulassung der Revision ist aber auszugehen, wenn die Zulassung wegen einer bestim m- ten Rechtsfr age ausgesprochen wird, die lediglich für die Entscheidung über 4 5 6 - 4 - einen selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs erheblich sein kann (BGH, B e- schluss vom 7. Dezember 2009 - II ZR 63/08, ZIP 2010, 879 Rn. 4). Dies ist hier der Fall. Die Frage des Umfangs der quotalen Haftung ist nur für die En t- scheidung über das Feststellungsbegehren, dass der Kläger nur quotal bez o- gen auf die jeweils bestehende Restschuld hafte, von Bedeutung, nicht aber für die sonstigen Anträge. Der Feststellungsantrag, dass der Kläger für die Darl e- hensverbindlichkeiten aus den genannten Verträgen nicht persönlich hafte, b e- trifft - ebenso wie der Zahlungsantrag, mit dem der Kläger als Schadensersatz Zahlung der Einlage und der geleisteten Nachschüsse, Zug um Zug gegen Übertragung des Gesells chaftsanteils, verlangt - nur die Frage, ob der Kläger übe r haupt haftet, nicht jedoch die Frage, von welcher Bezugsgröße die quotale Haftung zu berechnen ist. Ebenso wenig ist für das Feststellungsbegehren, dass die Beklagte zuerst das Grundstück verwerten müsse, die Frage der B e- rechnung der quotalen Haftung von B e deutung. Die Beschränkung der Revisionszulassung ist auch wirksam. Ihrer Z u- lässigkeit steht entgegen der Auffassung der Revision nicht entgegen, dass die Entsche i dung über diesen Antrag einem Te ilurteil nicht zugänglich wäre, weil eine Ha f tung des Klägers sowohl aufgrund der Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz als auch wegen der nur quotalen Haftung des Klägers au s- scheiden könnte. Abgesehen davon, dass nichts dafür vorgetragen und auch nicht e r sichtlich ist, dass bei einem dem Feststellungsantrag entsprechenden Verständnis der quotalen Haftung die Haftung des Klägers für die Darlehen s- verbindlichkeiten gänzlich entfallen könnte, ist nach der Rechtsprechung des Bu n desgerichtshofs (vgl. Ur teil vom 19. Februar 2009 - I ZR 195/06, BGHZ 180, 77 Rn. 17 - UHU; Beschluss vom 7. Dezember 2009 - II ZR 63/08, ZIP 2010, 879 Rn. 3; B e schluss vom 31. Mai 2010 - II ZR 105/09, ZIP 2010, 1898 Rn. 4) die Teilurteilsfähigkeit nicht Voraussetzung einer besch ränkten Revisionszula s- 7 - 5 - sung; vielmehr ist ausreichend, dass der Kläger selbst seinen Antrag entspr e- chend beschränken könnte. So verhält es sich hier. Denn der Kl ä ger könnte die Abweisung seiner auf Rückabwicklung der Fondsbeteiligung gerichteten Sch a- densers atzansprüche und der Feststellungsanträge, dass er für die Darlehen s- verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht hafte und die Beklagte zuerst das Grundstück verwerten müsse, hinnehmen und mit der Revision nur die Abwe i- sung seines Feststellungsbegehrens, dass sich sein Haftungsanteil aus der j e- weiligen Restschuld berechne, angre i fen. b) Soweit die Revision zugelassen worden ist, hat sie keinen E r folg. aa) Der (negative) Feststellungsantrag ist nicht unzulässig geworden, weil nach Schluss der mündlichen Verh andlung vor dem Berufungsgericht über die - vor dem Landgericht Berlin unter anderem gegen den Kläger erhobene - Leistungsklage auf Zahlung des seiner Beteiligung an der Gesellschaft entspr e- chenden Darlehensbetrags mündlich verhandelt wo r den ist. Zwar entf ällt das Feststellungsinteresse für eine negative Festste l lungsklage, wenn eine positive Leistungsklage erhoben wird und nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann. Dies steht aber einer Sachentscheidung des Senats hier jedenfalls de s- halb nicht entgeg en, weil das Berufungsgericht den Feststellungsantrag zu Recht als unbegründet abgewiesen hat. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO ist nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung ( BGH, Urteil vom 24. Februar 1954 - II ZR 3/53, BGHZ 1 2, 308, 316; Urteil vom 14. März 1978 - VI ZR 68/76, NJW 1978, 2031, 2032; BAG, BAGE 104, 324 = NJW 2003, 1755, 1756; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 256 Rn. 7; M u sielak/Foerste, ZPO, 8. Aufl., § 256 Rn. 7). 8 9 - 6 - bb) Das Berufungsgericht hat in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats zutreffend angenommen, dass sich der - seiner Beteiligung am Gesel l- schaftsvermögen entsprechende - Haftungsanteil des Klägers auf den Nom i- nalbetrag des Darlehens und nicht auf den jeweiligen Restsaldo b e zieht und die jeweilig e Restsumme nur die Obergrenze seiner Haftung darstellt (Urteile vom 8. Februar 2011 - II ZR 243/09, ZIP 2011, 914 Rn. 17 ff. und - II ZR 263/09, ZIP 2011, 9 09 Rn. 26 ff.; Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 300/08, ZIP 2011, 1657 Rn. 45). Der Einwand der Rev ision, das Berufungsgericht habe rechtsfe h lerhaft den Inhalt des Prospekts nicht berücksichtigt, greift nicht durch. Zwar können die Gesellschafter, die - wie hier der Kläger - zum Zeitpunkt des A b schlusses der Darlehensverträge noch nicht Gesellschafter w aren, der finanzierenden Bank aus Gründen des Vertrauensschutzes ausnahmsweise auch eine im G e- sellschaftsvertrag oder Fondsprospekt vorgesehene Haftungsbeschrä n kung entgegenhalten, sofern diese für die Bank mindestens erkennbar war (BGH, Urteil vom 21. Jan uar 2002 - II ZR 2/00, BGHZ 150, 1, 5; Urteil vom 17. Juli 2011 - II ZR 300/08, ZIP 2011, 1657 Rn. 39, 56). Wie der Senat bereits en t- schieden hat (Urteil vom 8. Februar 2011 - II ZR 263/09, ZIP 2011, 909 Rn. 43 f.), kann aber der von der Revision herangezo genen Formulierung im der Gesellscha f haftet zunächst das Grundstück - wie auch für öffentliche Lasten - insge samt. Darüber hinaus haften die Gesellscha f- ter nur quotal entsprechend ihrer Beteil i gung. 10 - 7 - nicht entnommen werden, dass Leistungen aus dem Gesellschaftsverm ö gen und die aus seiner Verwertung erzielten Erlöse die Haftung des einzelnen G e- sellschafters gegenü ber dem Gläubiger von vornherein reduzi e ren sollten. Ber g mann Strohn Reichart Drescher Born Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme am 17. November 2011 erledigt worden. Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 23.08.2004 - 5 O 406/03 - OLG Köln, Entscheidung vom 30.09.2009 - 13 U 168/04 -
Full & Egal Universal Law Academy