BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 256/10 vom 29. September 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2011 durch d en Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Richt e- rin Dr. R eichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born beschlossen: Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 2.636.879,12 festgesetzt. Gründe: Der Beschwerdeführer, der dem Rechtstreit auf Seiten des Klägers als Streithelfer beigetreten ist, hat beantragt festzustellen, dass ein zwischen dem Kläger und der Beklagten oder der Streithelferin abgeschlossener Vergleich nich tig ist. Wenn ein Dritter auf die Feststellung der Nichtigkeit eines zwischen anderen Personen abgeschlossenen Vertrags klagt, bestimmt sich der Wert nach dem Interesse des Dritten (Onderka in Schneider/Herget, Streitwert - Kommentar, 13. Aufl., Rn. 2338). W enn der Dritte - wie hier der Streithelfer - bereits an einem Rechtsstreit beteiligt ist, gilt nichts anderes. Von den zwischen Kläger und Beklagten noch im Streit befindlichen 14.641.194,49 das Interesse des Streithelfers 2.636.879,12 bestand hier nach seinen eigenen Angaben in der Beeinträchtigung der 1 - 3 - Feststellung seiner Ansprüche in Höhe von rund 70.000.000 Insolvenztabelle. Bei Gläub igerforderungen von - laut Klage - insgesamt 388.553.440,20 DM) entfallen 18,01 % auf den Streithelfer. Bergmann Strohn Reichart Drescher Born Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 07.09.2004 - 1 HKO 260/02 - OLG Jena, Entscheid ung vom 24.11.2010 - 6 U 906/04 -
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