BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 257/05 Verk374ndet am: 6. Juli 2006 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RahmenVtr. 1974 247 11 Abs. 2, 3 Die Pflicht des Stra337enbaulasttr344gers, nach 247 11 Abs. 2, 3 RaV die Kosten f374r die 304nderung oder Sicherung einer l344ngsverlegten Versorgungsleitung zur H344lfte zu tragen, erfasst nur Leitungen, die typischerweise in einer Stra337e ver-laufen m374ssen, um Anliegergrundst374cke zu versorgen. BGH, Urteil vom 6. Juli 2006 - III ZR 257/05 - OLG Naumburg LG Magdeburg - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 18. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, D366rr, Galke und Dr. Herrmann f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 12. Oktober 2005 wird zu-r374ckgewiesen. Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat die Kl344gerin zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kl344gerin ist ein Gasversorgungsunternehmen. Sie nimmt den beklag-ten Landkreis auf Ersatz der h344lftigen Kosten f374r die Verlegung ihrer seit 1928 in einer Kreisstra337e unterirdisch gef374hrten Gashochdruckleitung in Anspruch. Der f374r die Versorgungslinie genutzte Teil dieser Stra337e f374hrt unter anderem durch die Ortschaft G. , die zun344chst nicht an die Leitung angeschlos-sen war. Diese diente vielmehr als Fernverbindung zwischen A. und B. . 1995 oder 1996 wurde G. mit dem Gasnetz der Kl344gerin verbunden. Seither wird der Ort aus der Hochdruckleitung mitversorgt. Das ihr entnommene Gas wird in eine Umformstation geleitet und von dort in eine Mit-teldruckleitung gef374hrt, die streckenweise parallel zur Hochdruckleitung in der 1 - 3 - Kreisstra337e verl344uft und 374ber Stichleitungen auch deren Anliegergrundst374cke versorgt. Im Februar 1996 schlossen der Beklagte und die Rechtsvorg344ngerin der Kl344gerin einen Rahmenvertrag zur Regelung der Mitbenutzungsverh344ltnisse zwischen den Kreisstra337en und den Gasleitungen, dessen 247 11 auszugsweise lautet: 2 (1) Das Unternehmen f374hrt 304nderungen oder Sicherungen der Anlage, die die Stra337enbauverwaltung wegen einer Verlegung, Verbreiterung oder sonstigen 304nderung der Stra337e oder wegen einer Unterhal-tungsma337nahme nach pflichtgem344337em Ermessen f374r erforderlich h344lt, nach schriftlicher Aufforderung durch die Stra337enbauverwaltung unverz374glich durch, damit Stra337enbauma337nahmen nicht behindert werden (Folgepflicht). 205 (2) Die Kosten dieser 304nderung oder Sicherung der Anlage (Folgeko-sten) tragen bei einer kreuzenden Leitung die Stra337enbauverwaltung und das Unternehmen je zur H344lfte. 205 (3) Die Kostenregelung des Absatzes 2 Satz 1 gilt auch f374r l344ngsverleg-te Leitungen in Ortsdurchfahrten einschlie337lich der nicht in der Bau-last der Stra337enbauverwaltung stehenden Stra337enfl344chen der Orts-durchfahrt, wie z.B. Gehwege, Parkstreifen usw., soweit diese Lei-tungen wegen der Versorgung der Anliegergrundst374cke die Orts-durchfahrten benutzen und nicht nur Durchleitungszwecken dienen. (4) Die Kosten der 304nderung oder Sicherung der sonstigen innerhalb der Stra337engrundst374cke l344ngsverlegten Leitungen tr344gt das Unterneh-men. 205 Aufgrund von Bauarbeiten an der Kreisstra337e im Jahr 2004 ver344nderte die Kl344gerin die Lage der Hochdruckleitung. 3 - 4 - Ihre auf Ersatz der H344lfte der hierf374r angefallenen - bestrittenen - Kosten gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Beru-fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihre Forderung weiter. 4 Entscheidungsgr374nde Die Revision ist unbegr374ndet. 5 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, bei einer nicht allein an den techni-schen Gegebenheiten, sondern auch an der interessengerechten wirtschaftli-chen Betrachtung orientierten Auslegung des Rahmenvertrags komme es f374r die Kostenbeteiligungspflicht des Beklagten darauf an, ob der Erhalt der Leitung im einseitigen Interesse der Kl344gerin oder im beiderseitigen Interesse der Par-teien liege. Ein die Kostenteilung rechtfertigendes Interesse des Tr344gers der Stra337enbaulast am Erhalt von umzuverlegenden Leitungen bestehe nur bei sol-chen Versorgungslinien, von denen aus die Anliegergrundst374cke unmittelbar versorgt w374rden. Ein anderes Verst344ndnis h344tte zur Folge, dass eine Kostenbe-teiligung des Stra337enbaulasttr344gers bei jeder in einer Ortsdurchfahrt verlegten Gasleitung erfolgen m374sse, da jede Fernleitung mittelbar auch der 366rtlichen Versorgung diene. 6 II. Dies h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. 7 - 5 - 1. Die Frage, wer von den Teilnehmern einer Ber374hrung zwischen einem Verkehrsweg und einer Versorgungsleitung die Folgekosten f374r Bauma337nah-men im Bereich der gemeinsamen Nutzung des Wegegrundst374cks tr344gt, beur-teilt sich nach der st344ndigen Rechtsprechung des Senats grunds344tzlich nach dem Vertrag, der die Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkehrswegetr344ger und dem Versorgungsunternehmen regelt (z.B.: BGHZ 123, 256, 257; 114, 30; Senatsurteil vom 17. Juni 2004 - III ZR 230/03 - BGHR StromkreuzungsRL 1956 247 9 Abs. 2 Mitveranlassung 1; Beschluss vom 29. Januar 2004 - III ZR 194/03 - WM 2004, 2318, 2319) und dessen Inhalt erforderlichenfalls durch Auslegung zu ermitteln ist. Ma337gebend f374r die Entscheidung, ob sich der Be-klagte an den f374r die Verlegung der Gashochdruckleitung der Kl344gerin entstan-denen Kosten beteiligen muss, ist deshalb der die Folge- und Folgekostenlast regelnde 247 11 des im Februar 1996 zwischen den Parteien geschlossenen Rahmenvertrags (RaV). 8 2. Der Senat kann diesen Vertrag selbst344ndig und ohne Bindung an die In-terpretation des Berufungsgerichts auslegen. 9 a) Es entspricht st344ndiger Rechtsprechung, dass das Revisionsgericht in der Auslegung allgemeiner Gesch344ftsbedingungen, deren Anwendungsbereich 374ber den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinausgeht, frei ist (BGHZ 144, 245, 248; BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04 - NJW 2005, 2919, 2921 jew. m.w.N.). Gleiches gilt f374r typische, 374ber den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus h344ufig verwendete Vertragsabreden sowie f374r ein im Rahmen einer ge-werblichen Arbeitsgemeinschaft erarbeitetes Vertragswerk mit allgemeinen Ab-reden zur Regelung einer Vielzahl von Einzelf344llen und einem das gesamte Bundesgebiet erfassenden Anwendungsbereich, auch wenn dieses nur auf-grund der Unterzeichnung durch die Beteiligten zwischen ihnen Geltung erlangt 10 - 6 - (BGHZ aaO und Urteil vom 12. Juni 1989 - II ZR 230/88 - WM 1989, 1656, 1657). Entscheidend f374r die unbeschr344nkte Revisibilit344t der Auslegung derarti-ger Regelwerke und Vertr344ge ist die 374ber den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinausgehende Bedeutung einer f374r zahlreiche einzelne Vertragsbeziehungen relevanten Regelung und das damit verbundene Bed374rfnis nach einheitlicher Handhabung (BGHZ und BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 jew. aaO). b) Der zwischen den Parteien geschlossene Rahmenvertrag ist ein sol-ches zur Regelung einer Vielzahl von Einzelf344llen erarbeitetes Regelwerk, das im gesamten Bundesgebiet Anwendung findet. Die Parteien haben mit ihrem Vertrag den Text des Musters eines Rahmenvertrags zur Regelung der Mitbe-nutzungsverh344ltnisse zwischen Bundesfernstra337en und Leitungen der 366ffentli-chen Versorgung, das nach einer entsprechenden Vereinbarung zwischen dem Bundesminister f374r Verkehr und den Verb344nden der Versorgungswirtschaft durch Rundschreiben des Bundesministeriums vom 9. Dezember 1974 (VkBl. 1975, 69 ff; erg344nzt gem344337 Rundschreiben vom 9. Juli 1976, VkBl. 1976, 486; 247 4 Abs. 3 Satz 1 RaV nebst Erl344uterungen hierzu ge344ndert gem344337 Allgemei-nem Rundschreiben vom 22. Oktober 1986, VkBl. 1986, 641 f; siehe ferner Nummer 2.3 der Hinweise zur Behandlung von Ver- und Entsorgungsleitungen sowie Telekommunikationslinien bei Stra337enbauma337nahmen des Bundes, VkBl. 2002, 111 ff) den f374r diese Stra337en zust344ndigen Baulasttr344gern und den Versorgungsunternehmen zur Anwendung im gesamten Bundesgebiet empfoh-len wurde, bis auf vereinzelte unbedeutende Abweichungen 374bernommen. 11 3. Gem344337 247 11 Abs. 3 RaV gilt die in Absatz 2 Satz 1 bestimmte h344lftige Kostenteilung zwischen Stra337enbaulasttr344ger und Versorgungsunternehmen auch f374r l344ngsverlegte Leitungen in Ortsdurchfahrten, soweit diese Leitungen 12 - 7 - wegen der Versorgung der Anliegergrundst374cke die Ortsdurchfahrten benutzen und nicht nur Durchleitungszwecken dienen. 247 11 RaV enth344lt keine ausdr374ckliche Folgekostenregelung f374r die hier bestehende Fallgestaltung, dass eine in einer Ortsdurchfahrt gelegene Hoch-druckleitung zun344chst ausschlie337lich der 374ber366rtlichen Durchleitung des Gases dient, jedoch sp344ter 374ber eine Umformstation und eine ebenfalls in der Gestat-tungsstra337e verlegte Mitteldruckleitung auch die Anliegergrundst374cke versorgt. Aus der Auslegung, die vom Wortlaut der Vertragsbestimmung auszugehen hat (vgl. z.B.: BGHZ 121, 13, 16; BGH, Urteil vom 27. M344rz 2001 - VI ZR 12/00 - NJW 2001, 2535 m.w.N.), folgt jedoch unter Ber374cksichtigung der beidersei-tigen Interessenlage der Parteien (vgl. BGHZ 137, 69, 72; 109, 19, 22; BGH, Urteil vom 3. April 2000 - II ZR 194/98 - NJW 2000, 2099 jew. m.w.N.) und des Regelungszwecks, dass der Tr344ger der Stra337enbaulast in diesen F344llen nicht gem344337 247 11 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 RaV verpflichtet ist, sich an den Kosten f374r die Verlegung der Hochdruckleitung zu beteiligen, da diese die Ortsdurch-fahrt nicht wegen der Versorgung der Anliegergrundst374cke nutzt. Vielmehr hat das Versorgungsunternehmen den Aufwand nach 247 11 Abs. 4 Satz 1 RaV selbst zu tragen. Hierbei ist es unma337geblich, ob, wie die Kl344gerin unter Be-zugnahme auf die in Anlage 3 des Musters des Rahmenvertrages enthaltenen Erl344uterungen geltend macht, die hier in Rede stehende Hochdruckleitung das Versorgungsgut zu einer Verteilerstation f374hrt. 13 a) Nach dem Text des 247 11 Abs. 3 RaV gen374gt es nicht, dass die Leitung objektiv (auch) der Versorgung der Anliegergrundst374cke der Ortsdurchfahrt dient. W344re dies der Fall, h344tte die Vertragsregelung darauf beschr344nkt werden k366nnen zu bestimmen, dass 247 11 Abs. 2 Satz 1 RaV anzuwenden ist, wenn die in der Ortsdurchfahrt verlegte Leitung auch die Anliegergrundst374cke versorgt 14 - 8 - und nicht allein der Durchleitung dient. 247 11 Abs. 3 RaV enth344lt jedoch die hier-von abweichende, weitergehende Voraussetzung, dass die Leitung "wegen der Versorgung der Anliegergrundst374cke die Ortsdurchfahrt benutzt". Das Wort "wegen" weist auf das Erfordernis einer Verkn374pfung zwischen der Funktion der Leitung, die Anlieger zu versorgen, und der Trassenf374hrung in der Stra337e hin. Die Leitung muss den betreffenden Streckenabschnitt der Stra337e gerade im Hinblick auf ihren Zweck, die Anliegergrundst374cke zu versorgen, nutzen. b) Dieser aus dem Vertragswortlaut abgeleitete Ansatz wird durch die Ber374cksichtigung des mit dem Rahmenvertrag beabsichtigten Interessenaus-gleichs zwischen Stra337enbaulasttr344gern und Versorgungsunternehmen best344-tigt und konkretisiert. 15 aa) Nach 247 23 Abs. 4 des Stra337engesetzes f374r das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) vom 6. Juli 1993 (GVBl. S. 334, zuletzt ge344ndert durch Gesetz vom 22. Dezember 2004, GVBl. S. 856) in Verbindung mit 247 18 Abs. 4 Satz 3 und 4 StrG LSA tr344gt, soweit eine vertragliche Regelung nicht besteht, das Versor-gungsunternehmen die Kosten f374r die auf Verlangen des Stra337enbaulasttr344gers vorzunehmende 304nderung seiner Anlagen (so auch f374r Bundesfernstra337en 247 8 Abs. 2a, 8 und 10 FStrG). Dies ist Ausfluss dessen, dass Stra337en in erster Linie dem 366ffentlichen Verkehr dienen und die Interessen der Versorgungsunterneh-men grunds344tzlich dahinter zur374cktreten (vgl. Senatsurteile BGHZ 144, 29, 45; 138, 266, 274 f). 16 bb) Der Rahmenvertrag weicht in seinem 247 11 von diesem Grundsatz ab. Dies beruht auf der Erw344gung, dass auch die Versorgungsunternehmen eine wichtige Aufgabe des Gemeinwohls wahrnehmen und deshalb die Rechte und Pflichten der Beteiligten parit344tisch ausgestaltet werden sollen, soweit dies von 17 - 9 - der Sache her vertretbar erscheint (Art. 1 der Vereinbarung zwischen dem Bun-desminister f374r Verkehr und den Verb344nden der Versorgungswirtschaft, VkBl. 1975, 69, 70; siehe ferner Kodal/Kr344mer/Bauer, Stra337enrecht, 6. Aufl. Kap. 27, Rn. 53). F374r die zur Konkretisierung dieses Grundsatzes in Absatz 2 und 3 be-stimmte Kostenbeteiligung des Tr344gers der Stra337enbaulast war ausschlagge-bend, dass Kreuzungen und L344ngsverlegungen innerhalb der Ortsdurchfahrten zur Versorgung der Anlieger in der Regel unausweichlich sind und deshalb eine m366glichst pauschale Regelung gefunden werden sollte (Kodal/Kr344mer/Bauer aaO). In diesen F344llen vervollst344ndigen die Versorgungslinien im Interesse des allgemeinen Wohls die vom Baulasttr344ger zu gew344hrleistende Erschlie337ungs-funktion der Stra337e (siehe hierzu Kodal/Kr344mer/Grote, aaO, Kap. 25, Rn. 3 ff). Um diesen - letztlich auch im Interesse des Stra337enbaulasttr344gers liegenden - Gemeinwohlbelang befriedigen zu k366nnen, sind die Versorgungsunternehmen auf die Inanspruchnahme des Stra337enraums angewiesen, so dass die h344lftige Kostenteilung bei der erforderlichen pauschalierten Betrachtung angemessen ist. Diese die in 247 11 Abs. 3 RaV bestimmte Privilegierung rechtfertigenden Umst344nde fehlen hingegen bei Leitungen, die zur Erf374llung ihres Versorgungs-zwecks nicht zwangsl344ufig in der Ortsdurchfahrt liegen m374ssen. Nutzen sie gleichwohl die Stra337e, kommen dem Versorgungsunternehmen vielmehr bereits einseitig die sich hieraus ergebenden Vorteile zugute. Anders als bei Leitungs-verlegungen im freien Feld m374ssen nicht verschiedene Grundst374ckseigent374mer mit ungewissem Ausgang um Zustimmung gebeten werden (vgl. demgegen-374ber die weitgehende Zustimmungspflicht der Stra337enbaulasttr344ger gem344337 247 2 Abs. 1 Satz 2 RaV). 334berdies wird ein ansonsten in aller Regel zu zahlendes Benutzungsentgelt nicht geschuldet (247 15 RaV). Hieraus folgt, dass die Kosten-beteiligungspflicht des Stra337enbaulasttr344gers nach 247 11 Abs. 3 RaV nicht f374r 18 - 10 - solche Leitungen gilt, die ihren Versorgungszweck auch ohne Inanspruchnahme der Ortsdurchfahrt erf374llen k366nnen. cc) F374r die Bestimmung ob eine Leitung im vorbezeichneten Sinn die Ortsdurchfahrt wegen der Versorgung der Anliegergrundst374cke nutzt, ist ein abstrakter Ma337stab anzulegen, so dass es auf die konkreten technischen und topografischen Verh344ltnisse nicht ankommt. Da der Rahmenvertrag, wie die Revision insoweit mit Recht anf374hrt, zur Vereinfachung der Verwaltungshand-habung und Entlastung der Beteiligten f374r die Mitbenutzungsverh344ltnisse pau-schalierte Regelungen enth344lt, die unter Ber374cksichtigung der Vertragsdauer und aller erfassten F344lle auf das Ganze betrachtet zu angemessenen Ergebnis-sen f374hren (vgl. Nr. 2.3.1 Abs. 2 der Hinweise zur Behandlung von Ver- und Entsorgungsleitungen sowie Telekommunikationslinien bei Stra337enbauma337-nahmen des Bundes, aaO), kommt es auf die im Einzelfall bestehenden wech-selseitigen Belange nicht an. Vielmehr ist die abstrakte Sach- und Interessenla-ge entscheidend. Ma337geblich f374r die Anwendung von 247 11 Abs. 3 RaV ist des-halb, ob es sich bei der betroffenen Leitung um eine solche handelt, die typi-scherweise in einer Stra337e verlaufen muss, um Anliegergrundst374cke zu versor-gen. Hierunter fallen nicht Hochdruckleitungen, die Gas 374ber366rtlich transportie-ren, auch wenn ihnen, wie im vorliegenden Fall, Gas zur Versorgung von in ih-rem Verlauf gelegenen Ortschaften entnommen und 374ber Umformstationen in diese geleitet wird. Derartige Leitungen k366nnen bei typisierender Betrachtung ihre beiden Zwecke, die 374ber366rtliche Weiterleitung von Gas und die 366rtliche Versorgung, auch erf374llen, wenn sie au337erhalb des Stra337enraums verlaufen. 19 4. Da die betroffene Hochdruckleitung aus diesen Gr374nden nicht unter 247 11 Abs. 3 RaV f344llt, hat die Kl344gerin keinen Anspruch gegen den Beklagten auf 20 - 11 - Erstattung der H344lfte der f374r die Verlegung der Versorgungslinie im Jahr 2004 angefallenen Kosten. Schlick Wurm D366rr Galke Herrmann Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 07.04.2005 - 4 O 2722/04 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 12.10.2005 - 12 U 40/05 -
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