BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 257/07 vom 22. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; HGB 247247 161, 128; HWiG 247 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ZPO 247247 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 887 a) Die Feststellung allein, dass ein Verbraucher eine Vertragserkl344rung in seiner Privatwohnung abgegeben hat, rechtfertigt noch nicht die Annahme, er habe sich in einer f374r die Bejahung einer Haust374rsituation erforderlichen typischen 334ber-rumpelungssituation befunden und sei deshalb zum Widerruf der Erkl344rung nach 247 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG (jetzt: 247 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB) berechtigt. b) Bei der Erstellung der von der Gesellschaft bei Ausscheiden eines Gesellschaf-ters geschuldeten Auseinandersetzungsbilanz handelt es sich um eine vertretbare Handlung nach 247 887 ZPO mit der Folge, dass gem344337 247 128 HGB neben der Ge-sellschaft auch die Gesellschafter, insbesondere der gesch344ftsf374hrende Gesell-schafter, auf Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz in Anspruch genommen und verklagt werden k366nnen. c) 247 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO ist entsprechend anzuwenden, wenn das erstin-stanzliche Gericht eine Stufenklage insgesamt abgewiesen hat, das Berufungsge-richt hingegen dem Rechnungslegungsanspruch (hier: dem Anspruch auf Erstel-lung einer Auseinandersetzungsbilanz) stattgibt. Eine Zur374ckverweisung des Rechtsstreits an das erstinstanzliche Gericht hinsichtlich der nicht beschiedenen Antr344ge der Stufenklage kommt daher nur in Betracht, wenn eine Partei einen entsprechenden Antrag stellt (Anschluss an BGH, Urt. v. 3. Mai 2006 - VIII ZR 168/05, NJW 2006, 2626 f. Tz. 14 f.). BGH, Beschluss vom 22. September 2008 - II ZR 257/07 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen: Auf die Beschwerde der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 11. September 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Streitwert f374r das Beschwerdeverfahren: 60.000,00 200 Gr374nde: Die Beschwerde ist begr374ndet und f374hrt gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zur374ckverweisung an das Beru-fungsgericht. Das Berufungsgericht hat bei seiner Annahme, der Kl344ger habe seinen Gesellschaftsbeitritt in einer Haust374rsituation erkl344rt und sei gem344337 dem - hier noch einschl344gigen - 247 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG zum Widerruf des Bei-tritts berechtigt, den Anspruch der Beklagten auf Gew344hrung rechtlichen Ge-h366rs in entscheidungserheblicher Weise verletzt. 1 1. Die Feststellung des Berufungsgerichts "Grunds344tzlich ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beitrittserkl344rung durch den Kl344ger in einer Haust374rsituation nach 247 1 Abs. 1 Ziff. 1 HWiG abgegeben worden ist. Denn die 2 - 3 - Beitrittsurkunde wurde von ihm - unbestritten als Verbraucher nach 247 13 BGB - in seiner Privatwohnung unterzeichnet 205" ist angesichts des Vortrags der Par-teien und der Begr374ndung des Landgerichts, die der Kl344ger nicht durch hierge-gen gerichtete Angriffe im Berufungsverfahren in Frage gestellt hat, derart un-verst344ndlich, dass sie nur den Schluss zul344sst, dass das Berufungsgericht das Vorbringen zu den Umst344nden des Vertragsschlusses bei seiner Entscheidung vollst344ndig ausgeblendet hat. a) Der Kl344ger hatte in der Klageschrift, in der er - lediglich - Schadenser-satzanspr374che wegen Prospektm344ngeln geltend gemacht hatte, vorgetragen, er habe in der Zeit vor seinem Beitritt "von Oktober bis November 2000 mehrere Gespr344che" mit Herrn B. gef374hrt, der ihm die Beteiligung vermittelt habe (GA I Seite 10). In den "verschiedenen Vermittlungsgespr344chen, die sich 374ber den Zeitraum von Oktober bis November 2000 erstreckten", habe der Vermittler ihn nur unvollst344ndig und falsch 374ber die Umst344nde informiert, die "f374r die Bil-dung seines Willens, sich zu beteiligen", von erheblicher Bedeutung gewesen seien (GA I Seite 12 f.). In v366lligem Widerspruch hierzu hat er sodann Monate sp344ter behauptet, Herr B. habe am 21. November 2000 mit ihm wegen einer Beteiligung an der Beklagten zu 1 telefonisch Kontakt aufgenommen, ihn wie angek374ndigt am 22. November 2000 in seiner Wohnung aufgesucht und ihn dort 374berredet, noch am selben Abend die Beitrittserkl344rung zu unterzeichnen (GA I Seite 107 f.). Die Beklagten haben hierauf ausf374hrlich erwidert und unter anderem den Kl344ger daran erinnert, dass es nach seinem eigenen Vortrag mehrere Vermittlungsgespr344che gegeben habe, diese h344tten zum Teil sogar unter Beteiligung des Steuerberaters des Kl344gers stattgefunden. Dar374ber hin-aus habe es - auch - mehrere Gespr344che zur Vorbereitung der Fremdfinanzie-rung der Anlage gegeben, was letztlich dazu gef374hrt habe, dass Herr B. die Zwischenfinanzierungskosten aus eigenen Mitteln vorgestreckt habe. Auch handele es sich bei dem Kl344ger um einen in Finanzangelegenheiten erfahrenen 3 - 4 - Kaufmann, der sogar selbst einen Fonds initiiert habe, der von Herrn B. vermittelt worden sei. Unter anderem ausgehend hiervon hat das Landgericht das Vorliegen einer Haust374rsituation bei Abgabe der Beitrittserkl344rung abge-lehnt und den Kl344ger in diesem Zusammenhang an seinen Vortrag aus der Kla-geschrift "erinnert". 4 b) Unstreitig war nach alledem zwischen den Parteien lediglich, dass der Kl344ger als Verbraucher die Beitrittserkl344rung in seiner Privatwohnung unter-schrieben hat. Das reicht aber entgegen der offenbar bestehenden Fehlvorstel-lung des Berufungsgerichts zur Darlegung einer Haust374rsituation im Sinne von 247 1 Abs. 1 HWiG nicht ansatzweise aus. Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt ein Widerrufsrecht im Sinne von 247 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG voraus, dass der Verbraucher durch m374ndliche Verhandlungen im Bereich seiner Privatwohnung oder an seinem Arbeitsplatz zu einer sp344teren Vertragserkl344rung bestimmt wor-den ist. Dabei gen374gt es, dass er in eine Lage gebracht worden ist, in der er in seiner Entschlie337ungsfreiheit, den ihm sp344ter angebotenen Vertrag zu schlie-337en oder davon Abstand zu nehmen, beeintr344chtigt war (siehe nur BGHZ 123, 380, 392 f.). Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den m374ndlichen Verhandlungen gem344337 247 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG und der Vertragserkl344rung wird f374r den Nachweis des Kausalzusammenhangs vom Gesetz zwar nicht ge-fordert (BGH, Urt. v. 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1372). Die von einem engen zeitlichen Zusammenhang ausgehende Indizwirkung f374r den Kausalzusammenhang nimmt aber mit zunehmenden zeitlichen Abstand ab und kann nach einer gewissen Zeit ganz entfallen (BGHZ 131, 385, 392). Welcher Zeitraum hier erforderlich ist und welche Bedeutung m366glicherweise auch ande-ren Umst344nden im Rahmen der Kausalit344tspr374fung zukommt, ist dabei eine Frage der W374rdigung des konkreten Einzelfalls, die grunds344tzlich jeweils dem 5 - 5 - Tatrichter obliegt und die deshalb in der Revisionsinstanz nur beschr344nkt 374ber-pr374ft werden kann (BGH, Urt. v. 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243 Tz. 14 m.w.Nachw.). Bei l344ngerem zeitlichen Abstand bleibt dem Verbraucher der Nachweis gleichwohl bestehender Kausalit344t unbenommen (BGHZ 131 aaO m.w.Nachw.). F374r die Entstehung des Widerrufs gelten im 334brigen die allge-meinen Regeln zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast. Der Verbrau-cher hat daher alle Tatbestandsmerkmale des 247 1 Abs. 1 HWiG einschlie337lich des Vorliegens einer Haust374rsituation sowie deren Kausalit344t f374r den Abschluss darzulegen und zu beweisen (BGHZ 131 aaO; Palandt/Gr374neberg, BGB 67. Aufl. 247 312 Rdn. 11; Staudinger/Th374sing, BGB [2005] 247 312 Rdn. 71, 125). c) Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung ist die unvollst344ndige Tatsachenerfassung durch das Berufungsgericht entscheidungserheblich. 6 H344tte das Berufungsgericht die Widerspr374chlichkeit des Vortrags des Kl344gers, auf die die Beklagten ebenso wie das Landgericht hingewiesen haben, ebenso zur Kenntnis genommen wie den Umstand, dass der Kl344ger weder erst- noch zweitinstanzlich auch nur den Ansatz des Versuchs unternommen hat, diesen Widerspruch aufzukl344ren, ist - zumindest - nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht seinen Vortrag zum Vertragsschluss am 22. November 2000 aufgrund eines am 21. November 2000 erfolgten Telefonanrufs des Herrn B. f374r unschl374ssig gehalten h344tte. H344tte es ihn deshalb an seinem ur-spr374nglichen Vortrag festgehalten, demzufolge nicht nur mehrere Beratungsge-spr344che stattgefunden haben, deren Gegenstand die Einzelheiten der Beteili-gung waren und aufgrund derer der Kl344ger seinen Willen dazu gebildet hat, ob er den Beitritt erkl344rt oder nicht, und h344tte es zus344tzlich noch den im Kern unwi-dersprochenen Vortrag der Beklagten ber374cksichtigt, wonach es sich bei dem Kl344ger um einen in Finanzangelegenheiten nicht unerfahrenen Kaufmann han-delt, so kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass es schon aufgrund 7 - 6 - dieses beiderseitigen Vortrags zu dem Ergebnis gelangt w344re, dass der inso-weit darlegungspflichtige Kl344ger weder die Haust374rsituation noch deren Kausali-t344t f374r den Vertragsschluss schl374ssig dargelegt hat (siehe insoweit z.B. BGH, Urt. v. 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, Tz. 15). Jedenfalls aber h344tte die vollst344ndige Zurkenntnisnahme des Vortrags beider Parteien zwin-gend zu dem Ergebnis f374hren m374ssen, dass die Frage der Haust374rsituation und deren Kausalit344t f374r den Vertragschluss zwischen den Parteien streitig war; das Berufungsgericht h344tte daher unter zutreffender Verteilung der Beweislast die von den Parteien angebotenen Beweise in jedem Fall vollst344ndig erheben und das Ergebnis der Beweisaufnahme entsprechend der Verteilung der Beweislast w374rdigen m374ssen. Bei zutreffender Sachbehandlung w344re es ausgeschlossen gewesen, dass das Berufungsgericht den vom Kl344ger benannten Zeugen als "gegenbeweislich benannten" Zeugen behandelt und aufgrund der Aussage des Zeugen B. zu einem non liquet zu Lasten der nicht beweisbelasteten Beklagten gelangt w344re. 2. Der Senat kann in der Sache nicht abschlie337end entscheiden, da wei-tere Erkenntnisse zum tats344chlichen Ablauf der Vertragsverhandlungen nicht ausgeschlossen sind. Denn der Kl344ger hat - vom Berufungsgericht bislang 374bergangen - f374r seine "neue" Version der Umst344nde des Vertragsschlusses - auch - seine Ehefrau als Zeugin benannt. 8 a) Das Berufungsgericht wird in der wiederer366ffneten m374ndlichen Ver-handlung zun344chst zu pr374fen haben, ob es den Vortrag des Kl344gers zum Vor-liegen einer Haust374rsituation f374r schl374ssig h344lt. Gelangt es zu dieser Bewer-tung, wird es die angebotenen Beweise vollst344ndig zu erheben haben. Sollte es nach Durchf374hrung der Beweisaufnahme wieder zu dem Ergebnis gelangen, der Kl344ger sei im Zeitpunkt der Beitrittserkl344rung in einer Lage gewesen, in der seine Entschlie337ungsfreiheit, den Vertrag abzuschlie337en oder abzulehnen, be- 9 - 7 - eintr344chtigt war, und er sei deshalb zum Widerruf des Beitritts nach 247 1 Abs. 1 HWiG berechtigt, wird es zu erw344gen haben, ob es den Rechtsstreit entspre-chend 247 148 ZPO bis zur Erledigung des auf Grund des Vorabentscheidungser-suchens des Senats vom 5. Mai 2008 ausgesetzten Rechtsstreits II ZR 292/06 aussetzt. 10 b) Erg344nzend weist der Senat auf folgendes hin: aa) Sollte es im Ergebnis darauf ankommen, bestehen entgegen der An-sicht der Nichtzulassungsbeschwerde keine Bedenken dagegen, auch die Be-klagte zu 2 zur Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz zu verurteilen (siehe insoweit bereits BGHZ 26, 25 ff.). Bei der Erstellung der Auseinandersetzungs-bilanz handelt es sich um eine vertretbare Handlung (h.M. siehe nur M374nch KommBGB/Ulmer 4. Aufl. 247 738 Rdn. 30; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB 2. Aufl. 247 131 Rdn. 4; Baumbach/Hopt, HGB 33. Aufl. 247 131 Rdn. 57; M374nch KommHGB/K. Schmidt 2. Aufl. 247 131 Rdn. 136), mit der Folge, dass eine Erstreckung der Verpflichtung der Gesellschaft zur Erstellung der Auseinander-setzungsbilanz gem344337 247247 161, 128 HGB auf die verbleibenden Gesellschafter und hier insbesondere auf die Komplement344rin, die ohnehin als gesch344ftsf374h-rende Gesellschafterin f374r die Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz zu-st344ndig w344re, rechtlich m366glich und zul344ssig ist. 11 bb) Das Berufungsgericht wird bei einer erneuten Entscheidung ebenso zu beachten haben, dass eine Aufhebung und Zur374ckverweisung an das Land-gericht, wie es ihm offensichtlich bei der angefochtenen Entscheidung vorge-schwebt hat, nur in Betracht kommen kann, wenn eine Partei einen entspre- 12 - 8 - chenden Antrag stellt (247 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO analog, siehe hierzu BGH, Urt. v. 3. Mai 2006 - VIII ZR 168/05, NJW 2006, 2626 Tz. 14 f.). Goette Kraemer Caliebe Reichart Drescher Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 05.01.2006 - 30 O 557/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 11.09.2007 - 14 U 45/06 -
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