BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 257/12 vom 27. Juni 2013 in de m Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert bes chlossen: Auf die Gegenvorstellung der Kläger wird der Senatsbeschluss vom 7. März 2013 dahingehend geändert, dass der Streitwert Gründe: I. D er Senat hat mit Beschluss vom 7. März 2013 die Nichtzulassungsb e- schwerde der Kläger zurückgewiesen und den Streitwert auf 762.000 e- setzt. Hiergegen richtet sich die vo n den zweitinstanzlichen Prozessbevollmäc h- tigten der Kläger eingelegte Gegenvorstellung, mit der sie die Festsetzung des als entgangener Gewinn zugesprochenen Zinsen vor Rechtshäng igkeit stellten eine Nebenforderung dar und seien daher nicht streitwerterhöhend zu berüc k- sichtigen. 1 - 3 - II. 1. Die Gegenvorstellung ist zulässig. Sie ist dahingehend auszulegen, dass sie im Namen der Kläger eingelegt worden ist (vgl. Hartmann, Kostenges etze, 42. Aufl., § 68 GKG Rn. 5). Als solche ist sie mit dem Ziel der Herabsetzung des Streitwerts zulässig (BGH, Beschluss vom 12. Februar 1986 - I V a ZR 138/83, NJW - RR 1986, 737; Hartmann aaO). 2. Die Gegenvorstellung ist auch begründet. a) Die Kl äger haben mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde unter Aufh e- bung des Berufungsurteils die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils angestrebt, durch das die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von n den Kläger zu 2 verurteilt worden sind. Die gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. §§ 3 ff ZPO zu addi e- renden Hauptforderungen der Kläger belaufen sich somit auf insgesamt r- folgten A nsprüchen vgl. Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rn. 16 "Streitgeno s- sen"). Zusätzlich hat das Landgericht die Beklagten zur Zahlung von jeweils 4 % Zinsen bis zum 20. Dezember 2010 (Rechtshängigkeit) und weiteren Zi n- sen in Höhe von 5 % über dem Basiszinss atz seit Rechtshängigkeit verurteilt. Der zuerst genannte Zinsbetrag beruht auf einem von den Klägern auf "entga n- genen Gewinn" gestützten Anspruch (entgangene Anlagezinsen). Angesichts der betroffenen Zinszeiträume ergeben sich insofern Zinsbeträge für den Kläger zu 1 von rund 30.000 e- träge hat der Senat - wie auch in anderen Verfahren, die ent gangene Anlag e- zinsen zum Gegenstand hatten - bei der Streitwertfestsetzung in dem B e- schluss vom 7. März 2013 berüc ksichtigt. 2 3 4 - 4 - b) Hieran hält der Senat nicht mehr fest. Bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen sind allein die Hauptforderungen in Höhe von vorliegend bestimmten Summe (Zi nsen) geltend gemacht wird, ist eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 H alb satz 2 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG der ebenfalls eing e- klagten Hauptforderung und erhöht den Streitwert nicht. Der Senat schließt sich insofern der neueren Rechtsprechung des XI. Zivil senats an (BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, NJW 2012, 2446 Rn. 14 und vom 15. Januar 2013 - XI ZR 370/11, BeckRS 2013, 02155 ; siehe auch Senatsbeschluss vom heutigen Tage - III ZR 143/12 ). Wenn der Kläger statt der gesetzlichen Ve r- zugs - ode r Rechtshängigkeitszinsen oder zusätzlich zu diesen entgangene A n- lagezinsen geltend macht, ändert das nichts daran, dass es sich auch in diesem Fall um eine von der Hauptforderung abhängige Nebenforderung handelt. Das gilt entsprechend, wenn entgangene Zin sen - wie vorliegend - für den Zeitraum vor Eintritt des Verzugs oder der Rechtshängigkeit begehrt werden (BGH, B e- schluss vom 8. Mai 2012 aaO unter Hinweis auf RGZ 158, 350, 351). Die Fo r- derung auf Ersatz der wegen einer hypothetischen Alternativ anlage entgang e- nen Anlagezinsen setzt notwendig voraus, dass die Forderung auf Ersatz des verlorengegangenen Kapitals tatsächlich besteht. Nur wenn und soweit das ta t- sächlich getätigte Anlagegeschäft der Rückabwicklung unterliegt, ist ein ersat z- fähiger Gew inn wegen einer dadurch entgangenen anderweitigen Anlagemö g- lichkeit denkbar (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. März 2012 - I - 6 U 253/10, juris Rn. 6 mwN). Die mangelnde Berücksichtigung von als Zinsen geltend gemachtem entgangenem Gewinn entspricht im Übrigen dem Gedanken, dass die Besti m- mung der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte gemäß § 4 Abs. 1 ZPO nicht 5 6 - 5 - durch die Schwierigkeit der Wertermittlung derartiger Nebenforderungen aufg e- halten werden soll, und dem daraus folgenden Postulat einer praktisch en, ei n- fachen und klaren Wertermittlung (RG aaO mwN; BGH, Beschluss vom 6. Ok - tober 1960 - VII ZR 42/59, LM ZPO § 4 Nr. 14), das gleichermaßen für die Wer t- festsetzung gemäß § 43 Abs. 1 GKG gilt. Schlick Herrmann Hucke Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 25.07.2011 - 15 O 317/10 - OLG Hamm, Entscheidung vom 28.06.2012 - I - 34 U 133/11 -
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