ECLI:DE:BGH:2017:300117BIZR257.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z R 257/15 vom 30. Januar 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3 0 . Januar 201 7 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Pr of. Dr. Koch und Feddersen beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2 . Dezember 2015 wird auf Kosten der Beklagte n zurückgewi e- sen. Der Wert des Beschwerdeverfahren s wird auf 50.000 e- setzt. Gründe: I. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil die Rechtss a- che keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheid ung des Revisionsgerichts erforder t (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Entgegen der Ansicht der Beschwerde erfordert weder die vom Berufungsgericht geäußerte Auffa s- sung , bei den von der Klägerin angegriffenen Äußerungen handele es sich um Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, noch dessen A nsicht , die se Äußerungen seien gemäß § 4 Nr. 11 UWG [aF] in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 unzulässig, die Zulassung der Revision. 1 - 3 - 1. Nach Ansicht der Beschw erde lässt die Ansicht des Berufungsg e- richts , die Senatsentscheidung "ENERGY & VODKA" ( BGH, Urteil vom 9. Okto - ber 2014 I ZR 167/12, GRUR 2014, 1224 = WRP 2014, 1453 ; vgl. dort Rn. 12 bis 15) ändere nichts an der von ihm zuvor vorgenommenen Einordnung de r von der Klägerin beanstandeten Aussagen der Beklagten als Angaben im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, ein symptomatisches Fehlverständnis jener Senatsentscheidung erkennen. Der Senat habe dort au s- geführt, eine solche Angabe l iege nicht vor, wenn eine Aussage oder Darste l- lung aus der Sicht der angesprochenen Verbraucher lediglich auf eine Eige n- schaft eines Lebensmittels hinweise, die alle Lebensmittel der betreffenden Ga t tung besäßen. Informationen über Eigenschaften eines Lebe nsmittels stel l- ten daher keine Angaben im Sinne dieser Bestimmung dar, wenn mit ihnen ke i- ne besonderen Eigenschaften des Lebensmittels herausgestellt würden , so n- dern lediglich objektiv über die Beschaffenheit oder die Eigenschaften der Ga t- tung von Lebensmi tteln informiert w e rde, zu der das beworbene Lebensmittel gehöre. Bei zutreffender Anwendung der Grundsätze der Senatsentscheidung "ENERGY & VODKA" hätte das Berufungsgericht erkannt, dass die streitg e- genständlichen Äußerungen keine Angaben im Sinne von Ar t. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 seien, weil sie sich allgemein auf die Wi r- kungen und Vorteile von Calcium und Magnesium bezogen hätten. Da diese beiden Mineralien nicht nur in den Wässern der Beklagten enthalten, sondern fester Bestandt eil sämtlicher Mineralwässer seien, sei der Button "i", über den nähere Informationen zu diesen Mineralien ab zu rufen gewesen seien , nicht den Produkten der Beklagten zugeordnet gewesen, sondern unmittelbar neben den Begriffen "Calcium" und "Magnesium" ange bracht gewes en. Die Erklärungen zu den Mineralstoffen seien produktunabhängig und sachlich gehalten gewesen, so dass ihnen keine eigene Werbefunktion zugekommen sei. Ebenso verstehe der angesprochene Verkehr die Informationen im Werbe film lediglich als ein e allgemeine Beschreibung der in Mineralwasser enthaltenen Mineralien. Die 2 - 4 - streitgegenständlichen Äußerungen erläuterten daher keine besondere n Eige n- schaften der Produkte der Beklagten, sondern nur allgemein die Eigenschaften der in allen Mineralwässern en thaltenen Bestandteile Calcium und Magnesium. D as Berufungsgericht hatte bei der Beurteilung der von der Klägerin b e- anstandeten , für sich gesehen produktunabhängigen und sachlichen Angaben jedoch d eren werbliche s Umfeld und da mit den Gesamteindruck zu be rücksic h- tigen, den die in ihrer konkreten Gestaltung angegriffenen Werbemaßnahmen beim V erbraucher erweckten (vgl. BGH, GRUR 2014, 1224 Rn. 15 ENERGY & VODKA). Im Blick auf die se Werb emaßnahmen hat es ausgeführt: Zu diesen Aussagen über Calcium und Magne sium gelangt der Nutzer aber nur durch das Anklicken des jeweiligen Buttons "i" neben den B e- Beim Anklicken des Buttons "i" erscheint die Aussage über Calcium bzw. Magnesium in einem neuen Textfeld, welches sich unter "Calcium" bzw. "Magnesium" und [der Angabe] des betreffenden Mineralstoffgeha l- tes für G . Sprudel/Medium befindet. Dabei sind die Produkte der Beklagten "G . Sprudel/Medium" und deren Calcium - und Magnesiumwerte vorei ngestellt und anders als die Angaben zu den Konkurrenten nicht veränderbar. Dem Durchschnittsverbraucher wird durch die streitgegenständlichen Aussagen zu Calcium und Magnesium in Verbindung mi t den dazu in räumlicher Nähe stehenden Calcium - bzw. Magnesium werten der Produkte der Beklagten suggeriert, dass sich die positiven Angaben zu Calcium und Magnesium auf die Produkte der Beklagten beziehen; dass deren Verzehr bei Calcium zu gesu n- den Knochen, Zähne n und Muskeln und bei Magnesium zu einer U n- ters tützung des Energiestoffwechsels und der Muskelfunktion führen. Die Aussage im Film "Oder Magnesium es unterstützt die Energi e- stoffwechsel und ist wichtig für die Funktion Ihrer Muskeln und Ihres Nervensystems" (Anlage K7) erfolgte ebenfalls im Zusamme nhang mit den Produkten der Beklagten. Vor und nach dieser Aussage werden die Produkte gezeigt. Dadurch wird einem Durchschnittsverbraucher sugg e- riert, die Aussagen zu Magnesium bezögen sich auf die Produkte der Beklagten. 3 - 5 - Das Berufungsgericht hat damit bei seiner tatrichterlichen Würdigung des zu beurteilenden Sachverhalts in Übereinstimmung mit der Senatsrechtspr e- chung die Einbettung der konkret angegriffenen Aussagen in die insgesamt b e- anstandeten Werbeauftritte der Beklagten berücksichtigt ( vgl. BGH, GRUR 2014, 1224 Rn. 15 ENERGY & VODKA; BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 I ZR 162/13, GRUR 2015, 498 Rn. 26 ff. = WRP 2015, 569 Combiotik; Urteil vom 10. Dezember 2015 I ZR 222/13, GRUR 2016, 412 Rn. 18 = WRP 2016, 471 Lernstark). Der Senat hat das Nichtvorliegen einer Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 in dem der Senatsen t- scheidung "ENERGY & VODKA" zugrundeliegenden Fall gerade damit begrü n- det, dass die dort beworbene "energetische" Wirkung des in Rede stehend en Getränks eine einem solchen Getränk aus der Sicht der angesprochenen Ve r- braucher entsprechende und daher keine besondere Eigenschaft im Sinne di e- ser Bestimmung darstellte (BGH, GRUR 2014, 1224 Rn. 15 aE). Demgege n- über sollte die vom Berufungsgericht tat richterlich festgestellte Zuordnung der Calcium - und Magnesiumwerte zu den Produkten der Beklagten dem Durc h- schnittsverbraucher suggerieren, dass nicht alle Mineralwässer einen entspr e- chend hohen Gehalt an solchen Mineralstoffen aufw e i sen. 2. Die Beschwe rde macht weiterhin geltend, die Revision sei jedenfalls deshalb zuzulassen, weil das Berufungsgericht die Zulässigkeit der streitgege n- ständlichen Äußerungen ausschließlich nach dem Maßstab der Verord nung (EG) Nr. 1924/2006 beurteilt und insoweit zwar gese hen habe, dass diese Ve r- ordnung nach ihrem Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe c (richtig ist: Buchstabe b) nur vorbehaltlich der Richtlinie 80/777/EWG gelte, an deren St elle die Richtlinie 2009/54/EG ( im Wei teren: Mineralwasser - Richtlinie) getreten sei, den dort igen Regelungen aber keine Bedeutung beigemessen habe. Letzteres stehe in W i- derspruch zu r Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Urteil vom 17. Dezember 2015 - C157/14, ZLR 2016, 46 Rn. 40 Neptune Di s- tribution , wo d er Gerichtshof ausd rücklich darauf hingewiesen habe , dass die 4 5 - 6 - Mineralwasser - Richtlinie Sonderregeln für Angaben auf den Verpackungen und Etiketten natürlicher Mineralwässer sowie in der Werbung für diese vorsehe. Das Berufungsgericht hätte die Zulässigkeit der streitgegenstä ndlichen Äuß e- rungen daher r ichtigerweise anhand der Vorgaben für den Mineralstoffgehalt in der M ineralwasser - Richtlinie oder der Miner al - und Tafelwasser - Verordnung (im Weiteren: MTVO) prüfen müssen. In diesem Sinn hätten sich auch der Arbeit s- kreis Lebensm ittelchemischer Sachverständiger (ALS) und die Food Compl i- ance Int. geäußert. Das Berufungsgericht hat jedoch mit Recht angenommen, dass die nach ihrem Artikel 16 an die Stelle der Richtlinie 80/777/EWG getretene Mineralwa s- ser - Richtlinie keine speziellen Regelungen zu gesundheitsbezogenen Angaben enthält, die die allgemeinen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verdrängen ( vgl. Meisterernst in Meisterernst/Haber, Health & Nutrition Claims, 13. Lief. April 2011, Art. 1 Rn. 92 ; Rathke/Hahn in Zipf el/ Rathke, Lebensmitte l- recht, C 111, 163. Lief. März 2016, Art. 1 Verordnung [EG] Nr. 1924/2006 Rn. 26 und 28). Zwar ergibt sich nicht schon aus dem in Art. 1 Abs. 5 der Ve r- ordnung (EG) Nr. 1924/2006 verwendeten Begriff "unbeschadet" als solchem, dass die Vo rschriften dieser Verordnung (auch) im Anwendungsbereich der in deren Artikel 1 Absatz 5 genannten Richtlinien gelten (Rathke/Hahn in Zipfel/ Rathke aaO Art. 1 Verordnung [EG] Nr. 1924/2006 Rn. 26). Eine Kollision zw i- schen diesen Richtlinien einerseits und der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 andererseits, die deren Nichtanwendung rechtfertigte, kommt allerdings nur in Betracht, soweit die Richtlinien oder die deren Umsetzung dienenden nation a- len Vorschriften Regelungen über nährwert - und gesundheitsbezogene A ng a- ben enthalten (Rathke/Hahn aaO). Außerdem gibt es angesichts de s Schut z- zweck s der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 keinen Grund, für die in deren Art i- kel 1 Absatz 5 angesprochenen Produkte Aussagen zuzulassen, die nicht nach den für diese Produkte geltende n speziellen Vorschriften zulässig und nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 unzulässig sind (Rathke/ 6 - 7 - Hahn aaO). Speziell im Blick auf Mineralwasser folgt dies aus der Bestimmung im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, wonach die Ang abe, ein L e- bensmittel sei sehr natrium - /salzarm, und je de Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, für natürliche Mineralwässer und and e- re Wässer nicht verwendet werden darf. Diese Regelung wäre überflüssig, wenn die Verordnu ng (EG) Nr. 1924/2006 nach ihrem Artikel 1 Absatz 5 Buc h- stabe b von vornherein nicht auf solche Produkte anzuwenden wäre (vgl. Rat h- ke in Zipfel/Rathke aaO C 435 , 162. Lief. November 2015 , § 9 MTV O Rn. 6a). D er Gerichtshof der Europäischen Union ist in den Randnummern 43 ff. seines Urteils vom 17. Dezember 2015 C157/14 Neptune Distribution ebenfalls o h- ne weiteres davon ausgegangen, dass die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 grundsätzlich neben denen der Mineralwasser - Richtlinie a n- wendbar si nd. 3. Die Beschwerde macht schließlich geltend, das Berufungsgericht hätte auch von seinem Standpunkt aus, die Zulässigkeit der streitgegenständlichen Äußerungen richte sich allein nach der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, zur Anwendung der Mineralwasser - Richtlinie und der MTVO kommen müssen. a) Die Aussagen in der gemäß Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erlassenen Verordnung (EU) Nr. 432/2012, die unter anderem gesundheitsbezogene Angaben in Bezug auf die Mineralien Calcium und Ma g- nesium beträfen, dürften nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mi n- destanforderungen an eine Calcium - oder Magnesiumquelle gemäß dem A n- hang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erfüllten. Da nach müsse das Produkt mindestens eine nach dem Anhang der Richtlini e 90/496/EWG über die Näh r- wertkennzeichnung von Lebensmitteln ( im Weiteren: Nährwertkennzeichnung s- richtlinie) signifikante Menge des jeweiligen Mineralstoffs enthalte n . Im A n- hang XIII (Teil A) der ( nach ihrem Artikel 53 mi t Wirkung vom 13. Dezember 2014) a n die Stelle der Nährwertkennzeichnungsrichtlinie getretenen Veror d- 7 8 - 8 - nung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über L e- bensmittel ( im Weiteren: LMIV ) seien in Nr. 1 die Nährstoffbezugswerte für Ca l- cium mit 800 mg so auch schon die e mpfohlene Tagesdosis im Anhang der Nährwertkennzeichnungsrichtlinie und für Magnesium mit 375 mg nach dem Anhang der Nährwertkennz eichnungsrichtlinie noch 300 mg angegeben und sollten nach Nr. 2 bei der Festsetzung der signifikanten Menge in der Rege l bei Getränken 7,5% der Nährstoffbezugswerte nach Nr. 1 je 100 ml nach dem Anhang der Nährwertkennzeichnungsrichtlinie noch 15% der empfohlenen T a- ges dosis enthalten. Das Berufungsgericht habe diese Grundsätze zwar e r- kannt, aber angenommen, ein Getränk könne nur dann als Calcium - oder Ma g- nesiumquelle bezeichnet werden, wenn es die Voraussetzungen des A n- hangs XIII der LMIV erfülle und daher mehr als 60 mg/100 ml Calcium oder 28,13 mg/100 ml Magnesium enthalte . Im Weiteren habe es dann angeno m- men, die For mulierung "in der Regel" rechtfertige es nicht, bei Mineralwasser von der bei Getränken maßgeblichen signifikanten Menge von 7,5% der Näh r- stoffbezugswerte je 100 ml abzuweichen, weil der Gesetzgeber bei der Neur e- gelung der LMIV den bei Getränken bestehende n Besonderheiten durch die Halbierung der erforderlichen signifikanten Menge Rechnung getragen habe . E ine weitere Reduzierung scheide aus, weil man sonst, da Mineralwasser die mengenmäßig größte Produktgruppe an Getränken in der Europäischen Union sei, die Ausnahme zur Regel machte. Einen Rückgriff auf die Vorgaben der M i- neralwasser - Richtlinie oder der auf dieser beruhenden MTVO habe das Ber u- fungsgericht als rein willkürlich abgelehnt, weil die dortigen Werte keinen Bezug zu gesundheitsbezogenen Angaben hät ten. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts, das bei zutreffender Anwe n- dung des Unionsrechts hätte erkennen müssen, dass der Anhang XIII der LMIV für Mineralwässer zumindest nicht uneingeschränkt anwendbar sei, zeigten die bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorgaben des Union s- rechts bestehenden Unsicherheiten und erforderten die Zulassung der Revision 9 - 9 - zur Fortbildung des Rechts, damit gegebenenfalls nach einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV Gelegen heit zu einer klärenden Leitentscheidung be stehe . Der Anhang XIII der LMIV werde nur im Kapitel IV Abschnitt 3 der LMIV über die Nährwertdeklaration erwähnt, der aber nach Art. 29 Abs. 1 Buchst. b LMIV nicht für in den Geltungsbereich der Mineralwasser - Richtlinie fallende L e- bensmittel gelte. Zu der daher nach den Vorschriften der LMIV nicht vorges e- henen Anwendung ihres Anhangs XIII auf Mineralwässer komme es nur au f- grund der Verweisungskette, die ihren Ausgangspunkt in der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 n ehme, die ihrerseits nach ihrem Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe c (richtig ist: Buchstabe b) grundsätzlich den Vorschriften der Mineralwasser - Richtlinie den Vorrang einräume. Da die Vorgaben des Anhangs XIII der LMIV an sich nicht für Mineralwässer bestimmt s eien, habe der Unionsgesetzgeber keinen Anlass gehabt, den bereits in den vorrangigen Bestimmungen der Min e- ralwasser - Richtlinie berücksichtigten Besonderheiten von Mineralwässern Rechnung zu tragen. Vor diesem Hintergrund sei bei Mineralwässern von der in Nr. 2 des A n- hangs XIII der LMIV vorgesehenen Öffnungsklausel "in der Regel" Gebrauch zu machen und die signifikante Menge der Mineralien nicht nach der LMIV, so n- dern nach der Mineralwasser - Richtlinie zu beurteilen, nach deren Artikel 9 A b- satz 2 Unterabs atz 2 in Verbindung mit Anhang III Mineralwässer mit einem Calciumgehalt von mehr als 15 mg/100 ml als calciumhaltig und mit einem Magnesiumgehalt von mehr als 5 mg/100 ml als magnesiumhaltig beworben werden dürften. Diese Grenzwerte seien daher auch bei d er Beurteilung der Frage heranzuziehen, ob ein Mineralwasser eine signifikante Menge des jewe i- ligen Minerals enthalte und damit gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 als Quelle dieses Minerals bezeichnet werden dürfe. Dieses E r- gebnis entsprech e auch dem Willen des Unionsgesetzgebers, der trotz der A b- 10 11 - 10 - senkung der signifikanten Menge bei Getränken von 15% auf 7,5% mit de r Be i- behaltung der Formulierung "in der Regel" zum Ausdruck gebracht habe, dass auch ein geringerer Mineralstoffgehalt ausreichen könne. Eine solche Ausna h- me sei insbesondere bei Mineralwässern gerechtfertigt und naheliegend, die kalorienfrei seien und weder Zucker noch Fett enthielten und daher anders als die meisten anderen Getränke nicht nur in geringen Mengen konsumiert wü r- den, sondern möglichst den gesamten Flüssigkeitsbedarf von 1,5 bis 2 l Wasser pro Tag decken sollten. Wegen der empfohlenen Verbrauchsmenge sei es w e- der sachgerecht noch zur Verhinderung einer Irreführungsgefahr durch die Werbung mit letztlich wirkungslosen "Mi neralienspuren" erforderlich, bei Min e- ralwässern stets auf den Nährwertgehalt in 100 ml Flüssigkeit abzustellen. Gegen die Anwendung der Mineralwasser - Richtlinie und der MTVO spreche nicht, dass deren Vorschriften keinen Bezug zu gesundheitsbezogenen An gaben hätten. Nach dem Erwägungsgrund 5 der Mineralwasser - Richtlinie sollten deren Regelungen in erster Linie die Gesundheit der Verbraucher schü t- zen und deren Irreführung verhindern, so dass diese Richtlinie die selbe Zielse t- zung habe wie d i e Verordnung (E G) Nr. 1924/2006 und daher keine Bedenken gegen eine Anwendung der in der Mineralwasser - Richtlinie und in der MTVO angegebenen Mindestmengen für bestimmte Mineralien bestünden. Für die Berücksichtigung der Vorgaben der Mineralwasser - Richtlinie spreche s chließlich, dass bei einer strengen Anwendung des Anhangs XIII der LMIV kein einziges der auf dem Markt erhältlichen Mineralwässer als Calcium - und Magnesiumquelle in Betracht käme. Dass sämtliche Mineralwässer eine geringere Mineralstoffkonzentration als im Anhang XIII der LMIV gefordert au f- wiesen, sei letztlich auch zwingend, weil der Tagesbedarf vieler Mineralien a n- dernfalls unter Berücksichtigung einer empfohlenen Trinkmenge von 2 l/Tag nahezu vollständig gedeckt und daher bei einer im Übrigen ausgewoge nen E r- nährung eine Überversorgung mit bestimmten Mineralien zu befürchten wäre. 12 13 - 11 - Die vorliegend relevanten Rechtsfragen hätten wegen ihrer Auswirku n- gen auf die Werbung der gesamten Mineralwasser - Branche grundsätzliche B e- deutung und seien auch entscheidu ngserheblich . D ie Produkte der Beklagten erfüllten mit einem Calciumgehalt von 34,8 mg/100 ml und einem Magnesiu m- gehalt von 10,8 mg/100 ml die Voraussetzungen des Anhangs III der Minera l- wasser - Richtlinie und dürf t e n daher als Calcium - und Magnesiumquellen im Sinne des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 mit den in der Veror d- nung (EU) Nr. 432/2012 aufgeführten Aussagen beworben werden . Der U m- stand, dass die streitgegenständlichen Äußerungen den Formulierungen der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 nicht wört lich entsprächen, sei nach dem Erw ä- gungsgrund 9 der Verordnung ( EU ) Nr. 432/2012 und de r Randnummer 51 des Urteils BGH, GRUR 2016, 412 Lernstark unschädlich. b) Die ser Sichtweise steht entgegen , dass nach Art. 1 Abs. 2 der Veror d- nung (EU) Nr. 432/2012 die in deren Anhang festgelegt en gesundheitsbezog e- nen Angaben über Lebensmittel (nur) gemäß den d ort aufgeführten Bedingu n- gen und damit im konkreten Fall nur für Lebensmittel gemacht werden dürfen, die die Mindestanforderungen an eine Calciumquelle und an eine Magnesiu m- quelle erfüllen. Da dort auf die entsprechenden Definitionen im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verwiesen wird , ist die Angabe, ein Lebensmi t- tel sei eine Mineralstoffquelle, nur zulässig, wenn das Lebensmittel eine "signif i- kante Men ge" des Mineralstoffs aufweist, wo bei zur Bestimmung dieser Menge auf die Nährwertkennzeichnungsrichtlinie verwiesen wird, an deren Stelle inzw i- schen die LMIV getreten ist. Nach deren Anhang XIII Teil A Nr. 2 liegt bei G e- tränken eine signifikante Menge vor , wenn sie 7,5% der jeweiligen Nährstoffb e- zugswerte je 100 ml enthalten, wobei die Referenzmenge für die tägliche Zufuhr gemäß Teil A Nr. 1 d es Anhangs XIII der LMIV bei Calcium 800 mg und bei Magnesium 375 mg beträgt . Diese Vorgaben hat das Berufungsgeric ht bei den Produkten der Beklagten mit Recht als nicht erfüllt angesehen. 14 15 - 12 - D ie Beschwerde meint zwar , die im Anhang XIII der LMIV bestimmten Werte sollten für eine signifikante Menge nur "in der Regel" gelten, und will hi e- raus ableiten, dass für die stre itgegenständlichen Angaben die in der Minera l- wasser - Richtlinie genannten, weitaus niedrigeren Grenzwerte für die Bezeic h- nungen "calciumhaltig" und "magnesiumhaltig" gelten . F ür spezifische gesun d- heitsbezogene Angaben wie die wie auch die Beschwerde nicht in Zweifel zieht streitgegenständlichen Angaben, die den strengen Vorgaben der Ve r- ordnung (EG) Nr. 1924/2006 unterfallen, kommt ein Rückgriff auf die Minera l- wasser - Richtlinie, die keine Regelungen für gesundheitsbezogene Angaben enthält, jedoch nicht in Betracht. D ie in Anlage XIII Teil A Nr. 2 LMIV verwandte Formulierung "in der R e- gel" erforder t auch nicht - wie die Beschwerde meint - die Zulassung der Rev i- sion zur Fortbildung des Rechts, weil damit lediglich theoretisch mögliche Au s- nahmen angesproch en sind (vgl. Meisterernst in Zipfel/Rathke aaO C 113, 162. Lief November 2015, Art. 30 Verordnung [EU] 1169/2011 Rn. 21). Eine solche Ausnahme kommt im Streitfall schon deshalb nicht in Betracht , weil die Produkte der Beklagten den für gesundheitsbezogene Angaben grundsätzlich erforderlichen, im Verhältnis zur früher geltenden Nährwertkennzeichnung s- rich t linie ohnedies schon halbierten Calciumgehalt von 60 mg/100 ml mit 34,8 mg/100 ml um fast die Hälfte und den Magnesiumgehalt von 28,13 mg/100 ml mit 10,8 m g/100 ml sogar um mehr als 60% unterschreiten. Eine solche Unterschreitung könnte allenfalls gemäß Art. 30 Abs. 6 LMIV durch einen von der Kommission erlassenen delegierten Rechtsakt gemäß Art. 51 LMIV erlaubt werden. Bei der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 kommt hinzu, dass sich die dort vorgesehenen Nährwertprofile nach dem Erwägungsgrund 11 der Verordnung auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise für das Verhältnis zwischen Ernährung und Gesundheit stützen sollten. 16 17 - 13 - Die Beschwerde rügt auch o hne Erfolg, das Berufungsgericht habe ve r- kannt, dass der Anhang XIII der LMIV für Mineralwässer nicht anwendbar sei, weil für sie gemäß Art. 29 Abs. 1 Buchst. b LMIV allein die Mineralwasser - Richtlinie gelte. Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ve rweist in seinem hier maßgeblichen Abschnitt "[Name des Vitamins/der Vitamine] und/ oder [Name des Mineralstoffs/der Mineralstoffe] - Quelle" nicht auf den (gesa m- ten) Abschnitt III des Kapitels IV der LMIV, der deren Artikel 29 bis 35 umfasst, sondern auf de n Anhang der Nährwertkennzeichnungsrichtlinie und nach d e- ren Aufhebung (allein) auf den Anhang XIII der LMIV. Der Umstand, dass sowohl die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 als auch die Mineralwasser - Richtlinie dem Schutz der Gesundheit der Verbraucher di e- nen, rechtfertigt es ebenfalls nicht, die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 enthaltene Bezugnahme auf den Anhang der Nährwertken n- zeichnungsrichtlinie und damit nach deren Aufhebung auf den Anhang XIII der LMIV in eine Verweisung auf die Mi neralwasser - Richtlinie, die weitaus g e- ringere Grenzwerte vorsieht, umzuinterpretieren. Ebenso ist es unerheblich , dass bei Anwendung des Anhangs XIII der LMIV kein einziges der auf dem Markt erhältlichen Mineralwässer gemäß Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit der Anlage der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 als Calcium - oder Magnesiumque l- le bezeichnet werden darf. Die Vermarktung von Mineralwässern setzt nicht deren Einordnung als Calcium - oder Magnesiumquelle voraus. 4. Nach den vorstehenden Ausführungen stellt sich im Streitfall keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht zweifelsfrei zu beantworten ist. Damit ist die Zulassung der Revision auch nicht deshalb geboten, um gemäß Art. 26 7 Abs. 3 AEUV ein Vorabentscheidungse r- suchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten (vgl. EuGH, U r- teil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 18 19 20 - 14 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C - 452/14, GRUR - Int. 2015 , 1152 Rn. 43 - Doc Generici, mwN). 5 . Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanzen: LG Trier , Entscheidung vom 19.05.2015 - 4 O 273/14 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 02.12.2015 - 9 U 616/15 - 21 22
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