ECLI:DE:BGH:2018:280618UIZR257.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 257/16 Verkündet am: 28. Juni 2018 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Anschrift des Klägers ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 1 Bei juristischen Personen des Privatrechts genügt als ladungsfähige Anschrift die Angabe der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift, sofern dort gemäß § 170 Abs. 2 ZPO Zustellungen an das Organ als gesetzlichen Ve r- treter der juristische n Person oder den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter im Sinne von § 171 ZPO bewirkt werden können. BGH, Urteil vom 28. Juni 2018 - I ZR 257/16 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 28. J uni 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. November 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin im Hi n- blick auf den Feststellungsantrag (Teilerledigung nach Unterwe r- fungserklärung) zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Ents cheidung, auch über die Kosten der Revision, an das B e- rufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte produziert und vertreibt Matratzen. Die Klägerin behauptet, ebenfalls Herstellerin und Anbieterin von Matratzen zu sein. Sie beanstandet die nachfolgend eingeblendete Werbung der Beklagten , in der diese im Jahr 2015 mit der Aussage " Wir sind Stiftung Warentest - Testsieger 2015! " im Inte r- net für eine bestimmte Matratze geworben hat, als irreführend: 1 - 3 - Die Klägerin hat vorgetrag en, das beste Testergebnis bei der Stiftung Warentest habe im Jahre 2015 die von ihr hergestellte und vertriebene sog e- nannte " Anti - Kartell - Matratze " erzielt. Sie hat beantragt, der Beklagten zu ve r- bieten, Matratzen mit der Aussage " WIR SIND STIFTUNG WAREN TEST - TESTSIEGER 2015! " zu bewerben, insbesondere, wenn dies wie durch den oben ausschnittsweise wiedergegeb e- nen Inhalt der im Internet unter der Adresse www.s .de abrufbaren Internetseite geschieht. Die Beklagte hat geltend gemacht, die Klage sei unzulässig, weil die Kl ä- gerin keine ladungsfähige Anschrift angegeben habe. Das Landgericht hat die Klage mangels Angabe einer ladungsfähigen Anschrift der Klägerin als unzulässig abgewiesen. Die Klägerin hat gegen diese Entscheidung Berufung eingele gt. In der Berufungsinstanz hat die Beklagte einen zwischen den Parteien am 6. Januar 2016 vor dem Oberlandesgericht Hamburg abgeschlossenen 2 3 4 5 - 4 - Vergleich vorgelegt, in dem die Beklagte sich strafbewehrt verpflichtet hat, es ab 13. Ja nuar 2016 zu unterlasse n, Matratzen mit der Aussage WIR SIND STIFTUNG WARENTEST - TESTSIEGER 2015! Das Dream Team " Taschenfederkern + BULTEX - Komfortschaum " bleibt u n- übertroffen. im Internet unter der Adresse www.s .de zu bewerben und/oder bewer - ben zu lassen, wenn dies w ie durch den oben ausschnittsweise wiedergegeb e- nen Inhalt der Internetseite geschieht. Daraufhin hat die Klägerin soweit für das Revisionsverfahren von Inter - esse den Rechtsstreit für erledigt erklärt, soweit die Beklagte sich in dem Ve r- gleich zur Un terlassung verpflichtet hat. Die Beklagte hat sich der Erledigung s- erklärung nicht angeschlossen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin insoweit mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unbegründet abgewiesen wird. Dagegen wendet si ch die Klägerin mit der vom Senat insoweit zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt. Entscheidungsgründe: I . Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die einseitige Erled i- gungserklärung enthalte den Antrag auf Feststellung, da ss die Klage ursprün g- lich zulässig und begründet gewesen, aber durch ein nach Anhängigkeit der Klage eingetretenes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden sei. Di e- ser Antrag sei unbegründet, weil die Klage von ihrer Anhängigkeit bis zu ihrer Erledigu ng durch Abschluss des Vergleichs unzulässig gewesen sei . Vor Eintritt de r E rledig ung durch Abschluss des gerichtlichen Vergleichs am 13. Januar 2016 habe die Klägerin für sich keine ladungsfähige Anschrift 6 7 8 9 - 5 - angegeben. Bei juristischen Personen des Privat rechts sei die Angabe ihres tatsächlichen Geschäftssitzes erforderlich. Eine Postfachangabe, Briefkaste n- adresse oder die Anschrift eines Bürodienstleisters, der die Entgegennahme und Weiterleitung von Postsendungen übernehme, genüge nicht. Vielmehr müsse d ie Adresse angegeben werden, unter der der Leiter oder gesetzliche Vertreter regelmäßig erreichbar sei, so dass eine persönliche Zustellung nach § 170 ZPO durch Übergabe an den Zustellungsempfänger möglich sei. Die in der Klage angegebene Anschrift " N . 50 " in H . sei bei Klageer - hebung unrichtig gewesen, da sich dort zu diesem Zeitpunkt eine Großbaustelle bef u nd en habe und keine nutzbaren Büroflächen vorhanden gewesen seien . Auch an der mit Schriftsatz vom 16. November 2015 angegebenen Anschrif t " N . 80 " in H . habe sich nach dem V ortrag der Klägerin nicht de - ren tatsächlicher Geschäftssitz befunden. S ie habe dort lediglich die Dienste der E. GmbH in Anspruch genommen, die Unternehmen unter anderem in H . unter der Anschrift " N . 80 " und inzwischen wieder " N . 50 " die bedarfsabhängige Nutzung von Büroräumlichkeiten und unter - schiedliche Bürodienstleistungen wie die Entgegennahme und Bearbeitung von Post anbiete. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revisio n der Klägerin hat E r- folg. 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei e i- ner einseitigen Erledigungserklärung des Klägers zu prüfen ist, ob die Klage bis zum geltend gemachten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und - wenn das der Fall ist - ob sie durch dieses Ereignis unzulässig oder unb e- gründet geworden ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Erledigung der Hauptsache festzustellen; anderenfalls ist die Klage abzuweisen oder - wenn die Klage in der Vorinst anz erfolglos war - d as Rechtsmittel zurückzuweisen (st. 10 11 - 6 - Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - I ZR 107/10, GRUR 2014, 385 Rn. 13 = WRP 2014, 443 - H 15 mwN). 2 . Die Beurteilung des Berufungsgerichts, di e Klage sei unzulässig, weil die Kläger in vor Eintritt der Erledigung keine ladungsfähige Anschrift für sich angegeben habe, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muss die Klageschrift die Bezeic h- nung der Parteien enthalten. § 253 Abs. 4 ZPO bestimmt, dass au f die Klag e- schrift die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze anz u- wenden sind. Nach § 130 Nr. 1 Halbsatz 1 ZPO sollen die vorbereitenden Schriftsätze die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand ode r Gewerbe, Wohnort und Parteistellung enthalten. Aus diesen Vorschriften folgt n ach der Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs , dass eine ordnungsgemäße Klageerhebung grundsätzlich die Ang a- be der ladungsfähigen Anschrift des Klägers voraussetzt . Wird di ese Angabe schlechthin oder ohne zureichenden Grund verweigert, ist die Klage unzulässig (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1987 IVb ZR 4/87, BGHZ 102, 332 , 335 f. [juris Rn. 8] ). Das gilt auch dann, wenn der Kläger wie im vorliegenden Fall durch einen Pro zessbevollmächtigten vertreten ist. Durch die Angabe seiner ladung s- fähigen Anschrift dokumentiert der Kläger seine Bereitschaft, sich möglichen nachteiligen Folgen des Prozesses, insbesondere einer Kostenpflicht, zu ste l- len , und ermöglicht dem Gericht die Anordnung seines persönlichen Ersche i- nens. Führt ein Kläger einen Prozess aus dem Verborgenen, um sich dadurch einer möglichen Kostenpflicht zu entziehen, handelt er rechtsmissbräuchlich. Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers ist daher jedenf alls dann zwingendes Erfordernis einer ordnungsgemäßen Klageerhebung, wenn sie o h- ne weiteres möglich ist (BGHZ 102, 332, 336 [juris Rn. 8] ). Verfassungsrechtlich ist es allerdings geboten, dass die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers nicht ausn ahmslos Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage ist, sondern 12 13 14 - 7 - dass darauf im Einzelfall verzichtet werden kann (vgl. BVerfG, NJW 1996, 1272, 1273 [juris Rn. 2 ] ). Für eine solche Ausnahme bedarf es triftiger Gründe, etwa schwer zu beseitigender Schwierigkeiten oder schutzwürdige r Geheimhaltung s- interessen (BGHZ 102, 332, 336 [juris Rn. 8]; BGH, Urteil vom 17. März 2004 VIII ZR 107/02, NJWRR 2004, 1503 [juris Rn. 9] ). Darüber hinaus hat d er Kläger in der Klageschrift auch eine ladungsfäh i- ge Anschrift des Bek lagten anzugeben, bei der die ernsthafte Möglichkeit b e- steht, dass dort eine ordnungsgemäße Zustellung vorgenommen werden kann. Diese Angabe muss daher darauf gerichtet sein, eine Übergabe der Klag e- schrift an den Zustellungsempfänger selbst zu ermöglichen. Dafür kommt nicht nur dessen Wohnanschrift, sondern in geeigneten Fällen auch die Angabe der Arbeitsstelle in Betracht (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2000 VI ZR 198/99, BGHZ 145, 358, 364 [juris Rn. 26] ). b) Die Revision macht zutreffend geltend, dass sich aus diesen für natü r- liche Personen entwickelten Grundsätzen nicht ergibt , die Klage einer jurist i- schen Person sei nur zulässig, wenn für sie als ladungsfähige Anschrift der ta t- sächliche Geschäftssitz im Sinne eines Geschäftslokals angegeben w i r d , in d em der Leiter oder gesetzliche Vertreter regelmäßig angetroffen werden k ann . a a) Die für natürliche Personen entwickelten Grundsätze zur Angabe e i- ner ladungsfähigen Anschrift lassen sich nicht unmittelbar auf juristische Pers o- nen übertragen. D em Wohnsit z einer natürlichen Person entspricht bei jurist i- schen Person en der Sitz . Das legt die Annahme nahe, dass bei juristischen Personen deren Sitz als ladungsfähige Anschrift angegeben werden kann. Da r- aus ergibt sich jedoch nicht als Erfordernis ordnungsgemäße r Klageerhebung, dass an diesem Sitz die tatsächliche Geschäftstätigkeit der juristischen Person ausgeübt werden muss und deren Leiter oder gesetzliche r Vertreter dort ang e- troffen werden m u ss. Soweit es für erforderlich gehalten wird, für den Beklagten ein e Anschrift anzugeben, die eine persönliche Zustellung erlaubt, erklärt sich 15 16 17 - 8 - dies in erster Linie durch das schützenswerte Interesse der mit einem Recht s- streit überzogenen Partei. Dieses Interesse besteht beim Kläger, der aktiv den Prozess beginnt und betr eibt, von vornherein nicht. bb) Der Zweck der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers ist bei juristischen Personen erfüllt, wenn die juristische Person durch die ang e- gebene Anschrift eindeutig identifiziert wird und unter dieser Anschrift wir ksam Zustellungen an die juristische Person vorgenommen werden können. Danach genügt bei juristischen Personen des Privatrechts als ladungsfähige Anschrift die Angabe der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift, sofern dort gemäß § 170 Abs. 2 Z PO Zustellungen an den Leiter , also bei juristischen Personen an deren Organ als gesetzlichen Vertreter ( vgl. Saenger/Siebert, ZPO, 7. Aufl. , § 170 Rn. 5) , oder den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter im Sinne von § 171 ZPO bewirkt werden können. Dafür spricht auch der in § 35 Abs. 2 Satz 3 GmbHG zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke, dass Zuste l- lungen an eine Gesellschaft unter der im Handelsregister eingetragenen G e- schäftsanschrift erfolgen können. Die von der Rechtsprechung entwickelten, über die ausdr ücklich im Gesetz geregelten Zulässigkeitserfordernisse hinau s- gehenden Anforderungen an die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers dürfen im Hinb lick auf den Anspruch des Klägers auf wirkungsvollen Rechtsschutz nicht weiter gehen, als es für die Wahrung der berechtigten Int e- ressen des Beklagten und den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens erfo r- derlich ist (vgl. BVerfG, NJW 1996, 1272, 1273 [juris Rn. 2 ]). cc) Soweit der Bundesfinanzhof angenommen hat, bei juristischen Pe r- sonen sei grundsätzli ch die Angabe ihres tatsächlichen Geschäftssitzes in der Klage erforderlich (BFH, Beschluss vom 18. August 2011 V B 44/10, juris Rn. 9 ), war diese nicht näher begründete Erwägung im konkreten Fall nicht en t- scheidungserheblich. Da der Kläger dort seine Ge schäftstätigkeit aufgegeben hatte und über keinen tatsächlichen Geschäftssitz mehr verfügte, hielt es der 18 19 - 9 - Bundesfinanzhof für eine ordnungsgemäße Klageerhebung für ausreichend, wenn keine Zweifel an der Identität des Klägers bestehen und die Möglichkeit de r Zustellung durch einen Zustellungs - oder Prozessbevollmächtigten siche r- gestellt ist (BFH, Beschluss vom 18. August 2011 V B 44/10, juris Rn. 17 ). c) Danach war die Klage entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, bis zur Teilerledigung durch den g erichtlichen Vergleich vom 6. Januar 2016 nicht mangels Angabe einer ladungsfähigen Anschrift der Klägerin unzulässig. Jedenfalls bei der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 16. November 2015 angegebenen Anschrift " N . 80 " in H . handelte es sich nach den vorgenannten Grundsätzen um eine ladungsfähige Anschrift. Das kann der Senat selbst feststellen, da die ordnungsgemäße Klageerhebung in jeder Lage des Verfahrens - und damit auch in der Revisionsinstanz - von Amts wegen zu prüfen ist und da bei die Mittel des Freibeweises gelten. Die A nschrift " N . 80 " in H . ist seit dem 23. November 2015 als Geschäftsanschrift im Handelsregister eingetragen. Die Klägerin hat dort nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Dienste eine r Gesel l- schaft in Anspruch genommen , die Eingangspost entgegennimmt und bearbe i- tet . Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass unter dieser Anschrift Zustellungen an einen rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter der Klägerin b e- wirkt werden konnten. Die Klägerin hat vorgetragen ihr Verfahrensbevollmäc h- tigter habe gegen sie testweise einen Mahnbescheid beantragt, der am 9. Dezember 2015 unter dieser Anschrift ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Die Beklagte hat diese Behauptung nicht bestrit ten , sonde rn lediglich d en B e- weiswert einer solchen Zustellung in Zweifel gezogen, weil es sich um eine " fi n- gierte Zustellung " gehandelt habe. Die Zuverlässigkeit der Weiterleitung der eingegangenen Post an die Klägerin durch den von ihr beauftragten Bürodiens t- leist er hat die Beklagte nicht in Frage gestellt. 20 21 22 - 10 - 3 . Das Berufungsurteil erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Das Berufungsgericht hat eine Geschäftstätigkeit der Klägerin im Handel oder Vertrieb von Matratzen unterstellt. Auf die ser Grundlage hat es zutreffend angenommen, der für erledigt erklärte Teil der Unterlassungsklage sei ursprünglich begründet gewesen, weil die damit angegriffene konkrete Ve r- letzungsform den Tatbestand irreführender Werbung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG erfüllt habe . Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der angesprochene Durchschnitt s- verbraucher verstehe die Werbeaussage dahin, die Stiftung Warentest habe im Jahre 2015 keine andere Matratze besser bewertet als die von der Beklagten beworbene. D ies sei unrichtig, weil die sogenannte " Anti - Kartell - Matratze " der Klägerin von der Stiftung Warentest im Jahre 2015 besser beurteilt worden sei. Entgegen der Auffassung der Beklagten beziehe sich die beanstandete Werb e- aussage nicht ausdrücklich allein auf die Gruppe der Federkernmatratzen, in der das Produkt der Beklagten in einem Test gemeinsam mit einer weiteren Matratze die Bestnote erzielt habe. D iese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. 23 24 - 11 - III. Danach ist d as Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Revisionsgericht kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil noch Feststellungen zur werbenden Tätigkeit der Klägerin erforderlic h sind. Koch Schaffert Kirchhoff Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 06.01.2016 - 84 O 155/15 - OLG Köln, Entscheidung vom 25.11.2016 - 6 U 6/16 - 25
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