BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 258/05 vom 31. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, D366rr, W366stmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374n-chen vom 20. September 2005 - 5 U 2976/05 - wird zur374ckgewie-sen. Der Kl344ger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf 53.685,65 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Kl344ger zeichnete am 28. Dezember 2000 - unter Einschaltung der D. GmbH als Treuh344nderin - eine Kommanditeinlage 374ber 100.000 DM zuz374glich 5.000 DM Agio an dem Filmfonds V. KG. Die Fondsgesellschaft geriet im Jahr 2002 im Zusam-menhang mit der Insolvenz der Produktionsdienstleisterin in eine wirtschaftliche Schieflage. Es stellte sich heraus, dass an die Produktionsdienstleisterin 374ber- 1 - 3 - wiesene Gelder nicht zur374ckzuerlangen waren und Erl366sausfallversicherungen f374r aufgenommene Produktionen nicht abgeschlossen waren. Wegen behaupteter M344ngel des Prospekts begehrt der Kl344ger Zug um Zug gegen Abtretung aller Anspr374che aus der Beteiligung R374ckzahlung des eingezahlten Betrags von 53.685,65 200 nebst Zinsen. Der Kl344ger h344lt die Beklagte zu 1 - Tochtergesellschaft einer international t344tigen Gro337bank - als (Mit-)Initiatorin und Hintermann f374r prospektverantwortlich. Die Beklagte zu 2, eine Wirtschaftspr374fungsgesellschaft, nimmt der Kl344ger wegen behaupteter Fehler bei der ihr von der Beklagten zu 1 aufgetragenen Pr374fung des Prospekts in Anspruch. 2 Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit seiner Beschwer-de begehrt der Kl344ger die Zulassung der Revision gegen das Berufungsurteil. 3 II. Die Voraussetzungen f374r eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. 4 1. Der Senat hat in seinen Urteilen vom 14. Juni 2007, die eine Beteiligung an derselben Fondsgesellschaft betrafen, entschieden, dass der Emissions-prospekt im Hinblick auf die im Abschnitt 204Risiken der Beteiligung223 angef374hrte, als "worst-case-Szenario" bezeichnete "Restrisiko-Betrachtung" den Anleger nicht deutlich genug darauf hinweist, dass seine Beteiligung dem Risiko eines Totalverlustes und nicht lediglich eines begrenzten Verlustes unterliegt, und hat 5 - 4 - darin einen Prospektmangel gesehen (III ZR 300/05 - WM 2007, 1507, 1508 f Rn. 13 f; III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1504 f Rn. 14 f). Er hat ferner eine Haftung der mit der Erstellung des Prospektpr374fungsgutachtens betrauten Be-klagten zu 2 nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grunds344tzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter f374r m366glich gehalten, wenn sich der Anleger das Prospektpr374fungsgutachten hat aush344ndigen lassen (Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 300/05 - WM 2007, 1507, 1510 Rn. 21), und sie ver-neint, wenn der Anleger nur darauf vertraut, dass seinem Vermittler der Inhalt des Pr374fberichts bekannt sei und dieser ihn 374ber etwaige Unzul344nglichkeiten des Prospekts aufkl344ren w374rde, falls Beanstandungen in dem Gutachten enthal-ten seien (Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1507 Rn. 28 f). 2. Auch wenn das Berufungsgericht in der hier anh344ngigen Sache davon ausgegangen ist, der Emissionsprospekt sei nicht zu beanstanden, so dass es von vornherein an der Voraussetzung f374r eine Haftung der Beklagten fehle, ist die Zulassung der Revision nicht geboten, weil das Berufungsgericht die Abwei-sung der Klage auf weitere selbst344ndig tragende Gr374nde gest374tzt hat. 6 a) Soweit es um die Haftung der Beklagten zu 1 geht, hat das Beru-fungsgericht angedeutet, dass von ihrer Prospektverantwortlichkeit auszugehen sei. Prospekthaftungsanspr374che hat es jedoch mit n344herer Begr374ndung f374r ver-j344hrt gehalten. Dabei hat es seiner Beurteilung zutreffend zugrunde gelegt, dass Prospekthaftungsanspr374che im engeren Sinn bei einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung in analoger Anwendung der in den gesetzlich geregelten F344llen der Prospekthaftung bestimmten kurzen Verj344hrung (247 20 Abs. 5 KAGG, 7 - 5 - 247 12 Abs. 5 AuslInvestmG, jeweils in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fas-sung) in - seinerzeit - sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektmangels, sp344-testens jedoch in drei Jahren nach dem Beitritt verj344hren (vgl. BGHZ 83, 222, 224; BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - X ZR 283/02 - NJW 2004, 3420, 3421). Hiergegen wird von der Beschwerde nichts angef374hrt. Das Berufungsgericht hat weiter ausgef374hrt, eine Haftung nach 247 826 BGB oder nach 247 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 247 264a StGB scheide aus, weil es an ausreichendem Sachvortrag fehle, inwiefern die Beklagte zu 1 be-wusst verschwiegen habe, dass Absicherungsma337nahmen (in der Form einer Erl366sausfallversicherung) im konkreten Fall fraglich bzw. nicht zu erlangen ge-wesen seien. Insoweit hat die Beschwerde - und auch dies nur mit Blick auf die Prospekthaftung im engeren Sinne - lediglich auf den in das Wissen eines Sachverst344ndigen gestellten Vortrag des Kl344gers hingewiesen, eintrittsbereite Erl366sausfallversicherungen seien schon seinerzeit kaum zu erlangen gewesen, und dies sei der Branche (und damit selbstverst344ndlich auch der Beklagten zu 1) bekannt gewesen. Demgegen374ber hat das Berufungsgericht aus dem un-streitigen Umstand, dass es f374r drei Vorg344ngerfonds einen Rahmenvertrag oder eine Deckungszusage gegeben hat, den Schluss gezogen, es l344gen keine er-kennbaren Gr374nde vor, weshalb f374r den streitgegenst344ndlichen Fonds eine Versicherung nicht h344tte abgeschlossen werden k366nnen. Mit dieser 334berlegung l344sst sich zwar nicht ohne weiteres rechtfertigen, dass der Prospekt in dieser Hinsicht dem Anleger ein zutreffendes Bild vermittelt, weil die Fondsgesellschaft nach dem Vortrag des Kl344gers, der durch ein Schreiben der Bevollm344chtigten der Komplement344rin vom 21. M344rz 2003 belegt wird, gerade nicht in den Rah-menvertrag einbezogen war (vgl. auch Senatsurteile vom 14. Juni 2007, III ZR 300/05 Rn. 15, III ZR 125/06 Rn. 16). F374r die Annahme eines besonders qualifi-zierten Verschuldens im Sinne einer deliktsrechtlichen Verantwortlichkeit gen374gt 8 - 6 - der wiedergegebene Vortrag jedoch mangels jeder genaueren zeitlichen Ein-ordnung nicht. Der Kl344ger hat auch keinen Sachvortrag gehalten, f374r den der Senat in der Sache III ZR 125/06 unter Rn. 23 eine deliktsrechtliche Verantwort-lichkeit in Betracht gezogen hat. b) Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten zu 2 mit der zu-s344tzlichen 334berlegung verneint, es fehle an der Kausalit344t einer (m366glichen) Pflichtverletzung, weil der Kl344ger das Prospektpr374fungsgutachten nicht gekannt habe. Das ist nicht zu beanstanden. Der Kl344ger, der sich das Prospektpr374-fungsgutachten nicht vor seiner Anlageentscheidung hat aush344ndigen lassen, kann eine Haftung der Beklagten zu 2 nicht mit seinem Vortrag begr374nden, der Anlageberater R. habe ihm die Beteiligung empfohlen und er - der Kl344ger - habe auf die im Prospektpr374fungsgutachten enthaltenen Angaben vertraut. Wie der Senat unter Heranziehung fr374herer Entscheidungen befunden hat, kommt es f374r die Erstreckung der Schutzwirkung und die Haftung nach den Grunds344t-zen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter im Bereich der Experten-haftung entscheidend darauf an, dass der Anleger von dem Gutachten Gebrauch macht und hierdurch ein Vertrauen des Anlegers erzeugt und auf seinen Willensentschluss Einfluss genommen wird (Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06 - aaO Rn. 28). Ferner ist zu ber374cksichtigen, dass das Ma337 der Erstreckung der Schutzpflicht nicht allein aus der Sicht des am Vertrag nicht beteiligten Dritten zu bestimmen, sondern dass dies in erster Linie Sache der Vertragsparteien ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 138, 257, 261). Im vorliegenden Fall ist insoweit darauf abzustellen, was zu dem Prospektpr374fungsgutachten - f374r alle Anleger lesbar - in dem Prospekt verlautbart worden ist. Wenn es dort hei337t, dass "der Bericht nach Fertigstellung den von den Vertriebspartnern vor-geschlagenen ernsthaften Interessenten auf Anforderung zur Verf374gung ge-stellt" werde, kann der Anleger den Drittschutz grunds344tzlich nur dann in An- 9 - 7 - spruch nehmen, wenn er das Gutachten f374r seine Zwecke anfordert und es auf diese Weise zur Grundlage seiner Entscheidung macht. Dass die mit dem Ver-trieb betrauten Unternehmen im Besitz des Gutachtens sein m366gen, die Auf-nahme der Beteiligung in den Vertrieb m366glicherweise auch von einem bean-standungsfreien Prospektpr374fungsgutachten abh344ngig gemacht haben m366gen, schafft f374r sich genommen nicht die im Prospekt beschriebene besondere haf-tungsbegr374ndende Beziehung des Gebrauchmachens des Gutachtens durch den Anleger. Soweit die Beschwerde meint, dem Kl344ger m374sse im Hinblick auf die Se-natsurteile vom 14. Juni 2007 durch eine Aufhebung des Berufungsurteils und durch Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht Gelegenheit zu weiterem Vortrag gegeben werden, besteht hierf374r kein rechtfertigender Grund. Der Kl344ger hatte vielmehr aufgrund der bisher bereits bekannten Rechtspre-chung zu den Grunds344tzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter und mit R374cksicht auf den Vortrag der Beklagten zu 2, er habe den Prospekt-pr374fungsbericht vor seiner Anlageentscheidung nicht erhalten und er 10 - 8 - sei f374r seine Entscheidung nicht kausal gewesen, hinreichenden Anlass zu wei-tergehendem Vortrag. Schlick Wurm D366rr W366stmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 24.03.2005 - 4 O 17754/04 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 20.09.2005 - 5 U 2976/05 -
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