BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 258/07 vom 12. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. L366ffler beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 11. September 2007 wird zur374ckgewiesen, weil keiner der im Ge-setz (247 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gr374nde vorliegt, nach de-nen der Senat die Revision zulassen darf. Insbesondere besteht der Zulassungsgrund der grunds344tzlichen Bedeutung im Hinblick auf die vom Berufungsgericht angenom-mene Anwendbarkeit des Haust374rwiderrufsgesetzes auf den Bei-tritt des Kl344gers mit der Folge, dass die Beklagte nunmehr eine Auseinandersetzungsrechnung zu erstellen hat, nicht mehr. Die Fragen sind mit der Entscheidung des Gerichtshofs der Europ344i-schen Gemeinschaften vom 15. April 2010 - C 215/08 (ZIP 2010, 772 ff.) gekl344rt: Auf den Beitritt zu einem geschlossenen Immobi-lienfonds zu Kapitalanlagezwecken ist die Richtlinie 85/577/EWG grunds344tzlich anwendbar. Dies gilt unabh344ngig davon, ob der Fonds in der Form einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts oder einer OHG bzw. KG errichtet ist (acte claire). Der Gerichtshof stellt auf die Erkl344rung des Beitritts zum Zweck der Kapitalanlage ab; nach seiner Auffassung kommt es f374r die Frage der Anwendbar-keit der Richtlinie in erster Linie auf die Umst344nde des Vertrags-schlusses und nicht auf die Rechtsform der Anlagegesellschaft an. Die Ausf374hrungen des Gerichtshofs zur Vereinbarkeit der Lehre - 3 - von der fehlerhaften Gesellschaft mit Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie gelten wegen der identischen Interessenlage bei einer Personen-handelsgesellschaft ebenso wie bei einer Gesellschaft b374rgerli-chen Rechts. Auch hier gebieten es die allgemeinen Grunds344tze des Zivilrechts, f374r einen vern374nftigen Ausgleich und eine gerech-te Risikoverteilung zwischen den einzelnen Beteiligten zu sorgen. Da Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie der Abwicklung nach den Grunds344t-zen der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft nicht entgegen-steht, sind nicht die jeweils empfangenen Leistungen zur374ckzu-gew344hren, sondern es ist das Auseinandersetzungsguthaben ei-nes seinen Beitritt widerrufenden Verbrauchers nach dem Wert seines Fondsanteils im Zeitpunkt des Ausscheidens zu berech-nen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte danach zu Recht zur Erstellung der Auseinandersetzungsrechnung verurteilt. Der Senat hat die Verfahrensr374gen gepr374ft und f374r nicht durchgrei-fend erachtet. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem. 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. - 4 - Die Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 ZPO). Streitwert: 60.000,00 200 Goette Strohn Caliebe Reichart L366ffler Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 08.12.2005 - 30 O 89/05 - KG, Entscheidung vom 11.09.2007 - 14 U 44/06 -
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