BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 258/08 Verk374ndet am: 25. Januar 2010 Stoll Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GmbHG 247 64 Abs. 2 i.d.F. vom 15. Mai 1986 (247 64 Satz 1 i.d.F. vom 23. Oktober 2008) a) Sinn und Zweck des Zahlungsverbots des 247 64 Abs. 2 GmbHG a.F. ist, die vertei-lungsf344hige Verm366gensmasse der insolvenzreifen Gesellschaft im Interesse der Gesamtheit ihrer Gl344ubiger zu erhalten und eine zu ihrem Nachteil gehende, be-vorzugte Befriedigung einzelner Gl344ubiger zu verhindern (vgl. Senat, BGHZ 143, 184, 186; 146, 264, 275). b) Zahlungen von einem debitorischen Konto an einzelne Gesellschaftsgl344ubiger ber374hren, wenn die Bank 374ber keine diese deckenden Gesellschaftsicherheiten verf374gt, weder die verteilungsf344hige Verm366gensmasse, noch gehen sie zum Nachteil der Gl344ubigergesamtheit. Es handelt sich danach vielmehr um eine Zah-lung mit Kreditmitteln, welche einen blo337en, masseneutralen Gl344ubigertausch zur Folge hat (vgl. BGHZ 143, 184, 187 f.; Sen.Urt. v. 26 M344rz 2007 - II ZR 310/05, ZIP 2007, 1006 Tz. 8). BGH, Urteil vom 25. Januar 2010 - II ZR 258/08 - OLG Naumburg LG Halle - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 25. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. L366ffler f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Beklagten zu 2 werden das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. Oktober 2008 und das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 12. Juni 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu seinem Nachteil erkannt worden ist. Die Klage gegen den Beklagten zu 2 wird abgewiesen. Die Kosten erster und zweiter Instanz werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten sowie von den au337ergerichtlichen Kosten des Kl344gers tr344gt der Kl344ger 5/8 selbst, der Beklagte zu 1 3/8; von den au337ergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 tragen der Kl344-ger 1/4 und der Beklagte zu 1 3/4 die au337ergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 tr344gt der Kl344ger allein. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kl344ger auferlegt. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Der Beklagte zu 2 war u.a. im Jahr 1999 gemeinsam mit dem nicht am Revisionsverfahren beteiligten Beklagten zu 1 Gesch344ftsf374hrer der WI. Projektgesellschaft mbH (im Fol-genden: Schuldnerin). Die Schuldnerin war im Jahre 1992 von der Gemeinde W. mit einem Anteil von 51 % und der WI. Immobilienkontor GmbH mit einem Anteil von 49 % gegr374ndet worden. Unternehmensgegenstand war die Entwicklung, Planung, Erschlie337ung und Vermarktung eines in W. ge-planten Techno- und Gewerbeparks. Auf Antrag der Schuldnerin vom 22. Januar 2002 wurde am 1. M344rz 2002 das Insolvenzverfahren 374ber ihr Ver-m366gen er366ffnet und der Kl344ger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Kl344ger hat im Insolvenzverfahren bisher lediglich Forderungen der Sparkasse M. in H366he von insgesamt 677.742,90 200 f374r den Ausfall festgestellt. Weitere berechtigte Insolvenzforderungen gibt es nicht. Mit der Behauptung, die Schuldnerin sei seit Ende 1996 im insolvenz-rechtlichen Sinn 374berschuldet gewesen, hat der Kl344ger die Beklagten mit am 28. Februar 2007 eingereichter Klage gesamtschuldnerisch auf Ersatz von Zah-lungen in Anspruch genommen, die diese im Zeitraum vom 30. Juni bis 22. Dezember 1999 vom Gesch344ftskonto der Schuldnerin bei der Sparkasse M. in H366he von 60.138,95 200 an Gl344ubiger der Schuldnerin geleis-tet haben. Ein von ihm am 23. Juni 2004 eingeleitetes Prozesskostenhilfever-fahren war am 29. August 2006 mangels Bed374rftigkeit abschl344gig beschieden worden. 2 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-klagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil teilweise abge344n-dert und der Klage unter Abweisung im 334brigen nur in H366he von 45.327,24 200 3 - 4 - stattgegeben. Hiergegen richtet sich die von dem erkennenden Senat zugelas-sene Revision des Beklagten zu 2 (im Folgenden: Beklagter). Entscheidungsgr374nde: 4 Die Revision des Beklagten hat Erfolg und f374hrt unter teilweiser Aufhe-bung des angefochtenen Urteils und der landgerichtlichen Entscheidung zur vollst344ndigen Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage (247 563 Abs. 3 ZPO). I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, die Schuldnerin sei im Jahre 1999 bei negativer Fortf374hrungsprognose erheblich 374berschuldet und daher insolvenzreif gewesen. Gem344337 247 64 Abs. 2 GmbHG a.F. hafte der Beklagte f374r die danach verbotenen Zahlungen von dem Gesch344ftskonto der Schuldnerin bei der Sparkasse M. Dem stehe die Tatsache, dass die Sparkasse die einzige Insolvenzgl344ubigerin sei und zudem in Kenntnis der Krise der Schuldnerin durch Gew344hrung eines Kontokorrentkredits die Mittel zur Befriedi-gung der anderen Gl344ubiger zur Verf374gung gestellt habe, nur insoweit entge-gen, als Zahlungen von dem Konto ihr selbst zugute gekommen seien. Zusam-men mit einer weiteren Zahlung, hinsichtlich derer der endg374ltige Abfluss aus der Masse nicht dargelegt sei, sei die Klage daher nur in H366he von 45.327,24 200 begr374ndet. Die Forderung sei auch nicht verj344hrt, da der Prozesskostenhilfean-trag nicht missbr344uchlich gewesen sei und daher die Verj344hrung gehemmt ha-be, so dass die Klage in unverj344hrter Zeit erhoben worden sei. 5 II. Das Berufungsurteil h344lt rechtlicher Nachpr374fung in einem entschei-denden Punkt nicht stand. 6 - 5 - 1. Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist allerdings entgegen der Ansicht der Revision die tatrichterliche Feststellung, die Schuldnerin sei im hier ma337-geblichen Zeitraum der von dem Beklagten veranlassten Zahlungen insolvenz-reif gewesen. Das Berufungsgericht ist unter zutreffender Anwendung der st344n-digen Rechtsprechung des Senats zur Aussagekraft der Handelsbilanz und zur Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Vorliegens der Insolvenzreife we-gen 334berschuldung gem344337 247 19 Abs. 2 InsO - in der damaligen Fassung - unter vollst344ndiger W374rdigung des Vortrags der Parteien zu der tatrichterlichen 334ber-zeugung von der Insolvenzreife der Schuldnerin im Jahre 1999 gelangt (siehe hierzu zuletzt Sen.Urt. v. 27. April 2009 - II ZR 253/07, ZIP 2009, 1220 Tz. 9 f.; v. 16. M344rz 2009 - II ZR 280/07, ZIP 2009, 860 Tz. 10 jew. m.w.Nachw.). Es hat weder, wie die Revision meint, Vortrag des Beklagten zur Werthaltigkeit der Grundst374cke 374bergangen noch Vortrag zum Vorhandensein einer positiven Fortf374hrungsprognose fehlerhaft gew374rdigt. 7 Die weiteren im Zusammenhang mit der Feststellung der Insolvenzreife seitens der Revision erhobenen Verfahrensr374gen hat der Senat gepr374ft und f374r nicht durchgreifend erachtet (247 564 ZPO). 8 2. Auf Rechtsirrtum beruht indessen die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte habe mit den Zahlungen von dem Gesch344ftskonto der Schuldnerin bei der Sparkasse M. verbotene Zahlungen im Sinne des 247 64 Abs. 2 GmbHG a.F. (247 64 S.1 GmbHG n.F.) geleistet. Das Berufungsgericht hat insoweit den Kern des Vortrags des Beklagten nicht erfasst und infolgedessen in Verkennung der rechtlichen Tragweite des 247 64 Abs. 2 GmbHG a.F. eine Haftung des Beklagten angenommen. 9 a) Sinn und Zweck des Zahlungsverbots des 247 64 Abs. 2 GmbHG a.F. ist, die verteilungsf344hige Verm366gensmasse der insolvenzreifen Gesellschaft im 10 - 6 - Interesse der Gesamtheit ihrer Gl344ubiger zu erhalten und eine zu ihrem Nach-teil gehende, bevorzugte Befriedigung einzelner Gl344ubiger zu verhindern (BGHZ 143, 184, 186; 146, 264, 275). Zahlungen von einem debitorischen Kon-to an einzelne Gesellschaftsgl344ubiger ber374hren aber, wenn die Bank 374ber keine diese deckenden Gesellschaftsicherheiten verf374gt, weder die verteilungsf344hige Verm366gensmasse, noch gehen sie zum Nachteil der Gl344ubigergesamtheit. Es handelt sich danach vielmehr um eine Zahlung mit Kreditmitteln, welche einen blo337en Gl344ubigertausch zur Folge hat (vgl. BGHZ 143, 184, 187 f.): An die Stel-le der mit Kreditmitteln erf374llten Forderungen der Gesellschaftsgl344ubiger tritt eine entsprechend h366here Gesellschaftsverbindlichkeit gegen374ber der Bank. Soweit durch die Erh366hung des Debet eine entsprechend h366here Zinsschuld der Gesellschaft gegen374ber der Bank entsteht, stellt dies keine "Zahlung" im Sinne des 247 64 Abs. 2 GmbHG a.F. dar (BGHZ 143 aaO). Ansonsten werden durch die Zahlung mit Kreditmitteln weder die Masse vermindert noch die Ge-sellschaftsverbindlichkeiten erh366ht, so dass dadurch auch keine Quotenverrin-gerung der Gl344ubiger eintritt (vgl. Sen.Urt. v. 26. M344rz 2007 - II ZR 310/05, ZIP 2007, 1006 Tz. 8). b) So liegt der Fall hier: Der Beklagte hat stets vorgetragen, ohne dass der Kl344ger dem substantiiert entgegengetreten w344re, dass die Sparkasse M. in Kenntnis der "schwierigen" finanziellen Situation und dadurch bedingten mangelnden Liquidit344t der Schuldnerin dieser in Absprache - jedenfalls - mit der Mehrheitsgesellschafterin der Schuldnerin, der Gemeinde W. , und der Kommunalaufsicht auf dem bei ihr, der Sparkasse, gef374hrten Gesch344ftskonto bewusst einen, dann im Jahr 2000 noch prolongierten, Konto-korrentkredit zur Verf374gung gestellt hat, um ihr, der Schuldnerin, die Fortf374h-rung der Gesch344fte zu erm366glichen, ohne dabei "andere" Gl344ubiger zu sch344di-gen. Insoweit sei die Sparkasse nicht nur - wie vom Kl344ger selbst vorgetragen - bei Insolvenzer366ffnung, sondern auch im Zeitpunkt der streitigen Zahlungen 11 - 7 - wirtschaftlich betrachtet "die einzige Gl344ubigerin" bzw. "Hauptgl344ubigerin" der Schuldnerin gewesen. Dieser Vortrag steht in 334bereinstimmung mit den vom Kl344ger vorgelegten Kontoausz374gen und den Angaben in den Bilanzen der Schuldnerin, wonach diese seit 1999 nur 374ber Bankguthaben in H366he von 200,00 DM verf374gt hat. 12 Danach liegt - was das Berufungsgericht verkannt hat - ein die Haftung des Beklagten aus 247 64 Abs. 2 GmbHG a.F. ausschlie337ender, masseunsch344dli-cher Gl344ubigerwechsel vor. Es ging nach dieser, vom Berufungsgericht seiner Entscheidung mit Recht zugrunde gelegten Darstellung des Beklagten weder, wie das Berufungsgericht irrt374mlich gemeint hat, um eine Verringerung der "Ak-tivmasse" mit Zustimmung der einzigen Insolvenzgl344ubigerin, noch um eine im Einvernehmen mit der einzigen Insolvenzgl344ubigerin erfolgte Masseverk374rzung, noch um einen "Verzicht" der Sparkasse auf die Insolvenzquote. III. Da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, kann der Senat in der Sache selbst abschlie337end entscheiden (247 563 Abs. 3 ZPO) und die Klage gegen den Beklagten zu 2 unter teilweiser Aufhebung der instanzgerichtlichen 13 - 8 - Entscheidungen - im Kostenpunkt auch zugunsten des Beklagten zu 1 (BGH, Urt. v. 14. Juli 1981 - VI ZR 35/79, VersR 1981, 1035, juris Tz. 16 ff.; s. auch Z366ller/Herget, ZPO 28. Aufl. 247 100 Rdn. 8) - in vollem Umfang abweisen. Goette Strohn Caliebe Reichart L366ffler Vorinstanzen: LG Halle, Entscheidung vom 12.06.2008 - 12 O 49/04 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 15.10.2008 - 5 U 85/08 (Hs) -
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