BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 258/09 Verk374ndet am: 15. April 2010 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 15. April 2010 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil der 7. Zivilkammer/ Berufungskammer des Landgerichts Darmstadt vom 23. Septem-ber 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kl344gerin erbringt f374r Versicherungsmakler entgeltlich verschiedene Dienstleistungen. Die Makler k366nnen unter anderem die von ihnen vermittelten Vertr344ge mit den Versicherungen 374ber die Kl344gerin abschlie337en lassen. Die Be-klagte war selbst344ndige Versicherungsmaklerin. 1 Unter dem 11./30. Mai 2007 schlossen die Parteien mit Wirkung zum 1. Juni 2007 einen so genannten Kooperationspartnervertrag, aufgrund dessen die Beklagte die Leistungen der Kl344gerin in Anspruch nehmen konnte, die in 2 - 3 - mehreren Varianten angeboten wurden. Ein Modell sah vor, dass der Vermittler der Kl344gerin eine feste Jahresgeb374hr zahlte und daf374r die von den Versicherern entrichteten Provisionen in vollem Umfang erhielt. Die Beklagte w344hlte hinge-gen das so genannte Modell 3: VIP-Partnerschaft "Komfort". Bei dieser Variante sollte der Kl344gerin im Ergebnis ein j344hrliches Entgelt von 3.000 200 zustehen. Zu dessen Begleichung war aber eine Verrechnung mit Provisionen aus den von dem Makler vermittelten Vertr344gen, die unter Einschaltung der Kl344gerin ab-geschlossen wurden, nach einem Punktesystem vorgesehen. Jeder Punkt ent-sprach f374nf Euro. Dementsprechend hatte der Makler im Jahr 600 Punkte durch Vertragsabschl374sse zu erzielen, um die Verg374tungsforderung der Kl344gerin durch Verrechnung tilgen zu k366nnen. Die vom Makler vermittelten Versiche-rungsvertr344ge wurden nach einem bestimmten Schl374ssel je nach Art und Lauf-zeit mit einer unterschiedlichen Anzahl von Punkten bewertet. F374r das Punkte-system enthielt Absatz 1 des 247 5 Abschnitt Modell 3: VIP-Partnerschaft "Kom-fort" der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Kl344gerin (fortan: 247 5 III AGB) folgende Regelung: "Bei der VIP-Partnerschaft 'Komfort' erh344lt der KP [Anm.: = Koope-rationspartner = Makler] zu den im Folgenden geregelten Konditi-onen/Verg374tungen einen zus344tzlichen Anreiz durch ein Bonussys-tem, das Partner-Punkte-System der Gesellschaft [Anm.: = Kl344ge-rin]. Dieses befindet sich immer in der aktuellsten Form auf der Plattform der Gesellschaft und ist dem KP vor Auswahl des Mo-dells bekannt. Das Partner-Punkte-System in seiner jeweils aktu-ellsten Fassung bedarf keines weiteren Vertrages zwischen den Parteien. Es hat immer in seiner jeweils aktuellen Form automa-tisch G374ltigkeit." - 4 - Soweit die Mindestzahl von 600 Punkten nicht erreicht wurde, sollte die Differenz zum Honorar der Kl344gerin nach 247 5 III Abs. 3 Satz 3 AGB in Geld aus-geglichen werden. 3 Die Beklagte vermittelte im Zeitraum von Juni 2007 bis Mai 2008 nur ei-nen Versicherungsvertrag 374ber die Kl344gerin und blieb damit unter den zur voll-st344ndigen Verrechnung der Verg374tungsforderung notwendigen 600 Punkten. Die Kl344gerin verlangt den hiernach zum Ausgleich ihres Anspruchs fehlenden Restbetrag, den sie mit zuletzt 2.821,60 200 beziffert hat. Ihre auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Fehlbetrags nebst vorgerichtlicher Anwaltskosten gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Beru-fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihre Anspr374che weiter. 4 Entscheidungsgr374nde Die zul344ssige Revision ist begr374ndet. Das Rechtsmittel f374hrt zur Auf-hebung des angefochtenen Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sa-che an die Vorinstanz. 5 I. Das Berufungsgericht ist in 334bereinstimmung mit dem Amtsgericht der Auffassung gewesen, die Klage sei unbegr374ndet, weil der in 247 5 III Abs. 1 Satz 2 bis 4 AGB enthaltene Vorbehalt der Kl344gerin, das Bonuspunktesystem zu 344ndern, unwirksam sei. Zwar sei es plausibel und nachvollziehbar, dass sie sich mit dem 304nderungsvorbehalt in die Lage versetzen wolle, m366gliche einsei- 6 - 5 - tige Provisionssatz344nderungen durch die mit ihr kooperierenden Versiche-rungsgesellschaften ("Produktgeber") an die Makler weiterzugeben. Allerdings finde dies im Vertrag keine St374tze. Es fehle an der notwendigen Bezugnahme auf bestimmte f374r die Neufestsetzung der Provisionen heranzuziehende Para-meter. Die der Bewertung im Punktesystem des Modells 3 zugrunde liegende Preisgestaltung sowie die Voraussetzungen und Faktoren f374r deren etwaige 304nderung seien von der Kl344gerin nicht hinreichend konkret benannt. Hinzu komme, dass den Kooperationspartnern der Kl344gerin f374r den Fall einer einseiti-gen 304nderung oder Anpassung des Verrechnungssystems eine L366sung aus der vertraglichen Bindung, etwa durch Einr344umung eines Sonderk374ndigungsrechts, nicht erm366glicht werde. II. Diese Erw344gungen tragen, wie die Revision mit Recht r374gt, die Klageab-weisung nicht. Ob, wie das Berufungsgericht angenommen hat, der sich aus 247 5 III Abs. 1 Satz 2 bis 4 AGB ergebende 304nderungsvorbehalt mangels Konkretisierung der von der Kl344gerin beanspruchten Gestaltungsm366glichkeiten gegen das Transparenzgebot (247 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) verst366337t (vgl. hierzu z.B. Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 - III ZR 63/07 - NJW-RR 2008,134 f Rn. 12 f, 16, 19 f m.w.N.) und ob die Klausel insoweit gem344337 247 307 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 247 310 Abs. 1 Satz 1, 2 und 247 308 Nr. 4 BGB unwirksam ist, ist nicht entscheidungserheblich. 7 - 6 - 1. Ein etwaiger Zahlungsanspruch der Kl344gerin folgt aus 247 5 III Abs. 3 Satz 3 AGB. Die darin geregelte Ausgleichsforderung ergibt sich aus der Diffe-renz zwischen der der Kl344gerin zustehenden Verg374tung und dem nach dem Bonuspunktesystem f374r Provisionen, die der Vertragspartner erzielt hat, errech-neten Betrag. Ob und gegebenenfalls in welcher H366he die Kl344gerin einen Aus-gleichsanspruch gegen die mit ihr verbundenen Makler hat, h344ngt damit zwar von der Kalkulation der Gegenanspr374che auf der Grundlage der Bedingungen des Bonuspunktesystems ab. 8 Die von der Kl344gerin im Streitfall vorgenommene Berechnung des Aus-gleichsanspruchs w344re jedoch auch dann nicht zu beanstanden, wenn - wie das Berufungsgericht angenommen hat - der aus 247 5 III Abs. 1 Satz 2 bis 4 AGB folgende 304nderungsvorbehalt f374r die Bedingungen des Bonuspunktesystems unwirksam sein sollte. Zwischen den Parteien ist nach dem dem Revisionsver-fahren zugrunde zu legenden Sach- und Streitstand unstreitig geblieben, dass die Kl344gerin in dem hier ma337geblichen Zeitraum keine 304nderung dieses Sys-tems vorgenommen hat. Dementsprechend hat die Kl344gerin den von der Be-klagten vermittelten Vertrag nach Ma337gabe der urspr374nglichen, bereits im Mai 2007 geltenden Bedingungen des Bonuspunktesystems in die Berechnung ein-gestellt. 9 2. Die (etwaige) Unwirksamkeit des 304nderungsvorbehalts erstreckt sich - entgegen der wohl vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung - nicht auf die bei Vertragsschluss von der Kl344gerin gestellten Bedingungen des Bonus-punktesystems. Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bleiben unbedenkliche Teile von Formularbedingungen aufrechterhalten, wenn sie auch ohne den unwirksamen Teil sprachlich aus sich heraus verst344ndlich sind und ihrem Inhalt nach Sinn ergeben (z.B. Senatsurteil vom 11. Oktober 10 - 7 - 2007 aaO S. 136 Rn. 34; BGH, Urteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 48/09 - NJW 2010, 674, Rn. 13 jeweils m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Der 304nderungs-vorbehalt ergibt sich aus den Worten "immer in der aktuellsten Form" in 247 5 III Abs. 1 Satz 2 AGB und aus den folgenden S344tzen 3 und 4. Werden diese Teile gestrichen, bleibt die Regelung sprachlich verst344ndlich und wird inhaltlich - sinnvoll - darauf reduziert, dass das Bonuspunktesystem in seiner zum Zeit-punkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung anzuwenden ist. 3. Das Berufungsurteil l344sst sich deshalb mit der gegebenen Begr374ndung nicht aufrechterhalten. Aus diesem Grund und weil die Vorinstanz - von ihrem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zu den 374brigen Vor-aussetzungen des von der Kl344gerin erhobenen Anspruchs und zu den weiteren gegen diesen erhobenen Einw344nden der Beklagten getroffen hat, ist der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif. Die Sache ist daher zur neuen Ver-handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1, 3 ZPO). 11 Im Hinblick auf die Erw344gungen der Revisionserwiderung zur Frage, ob die Parteien durch die Einbeziehung der zum ma337geblichen Zeitpunkt gelten-den Bedingungen des Bonuspunktesystems einen Vertrag wirksam geschlos-sen haben, ist f374r das weitere Verfahren Folgendes anzumerken: Zumindest im rechtsgesch344ftlichen Verkehr zwischen Unternehmern (247 14 Abs. 1 BGB), f374r den 247 305 Abs. 2 BGB nach 247 310 Abs. 1 BGB keine Anwendung findet, ist es unbedenklich, wenn in einem vorformulierten Vertragstext hinsichtlich einiger - auch wesentlicher - Bestandteile auf von dem Verwender im Internet ver366f- 12 - 8 - fentlichte Bedingungen Bezug genommen wird, sofern der Vertragspartner die M366glichkeit hat, hiervon in zumutbarer Weise Kenntnis zu erlangen. Schlick D366rr Herrmann Hucke Tombrink Vorinstanzen: AG Dieburg, Entscheidung vom 18.02.2009 - 27 C 60/08 - LG Darmstadt, Entscheidung vom 23.09.2009 - 7 S 62/09 -
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