BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL UND URTEIL II ZR 258/13 Verkündet am: 6. Mai 2014 Vondrasek Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mü ndliche Verhandlung vom 6. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder für Recht erkannt: Auf die Rev ision der Beklagten wird unter Verwerf ung des weite r- gehenden Rech tsmittels das Teilu rteil des 6. Zivilsenats des Obe r- landesgerichts Koblenz vom 20. Juni 2013 insoweit aufgehoben, als die Widerklage mit dem Hilfsfeststellungsantrag abgewiesen ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheid ung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger war vom 1. April 1992 an einer der Geschäftsführer der b e- klagten GmbH. Mit Schreiben vom 2. Januar 2002 erklärten die Rech tsanwälte R . und F . namens des Aufsichtsrats der Beklagten die Abberufung des Klägers und die fristlose Kündigung seines Geschäftsführerdien stvertrags aus wichtigem Grund. 1 - 3 - Mit der Klage hat der Kläger die Feststellung beantragt , dass da s Diens t- verhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst sei , sondern fortbesteh e , die Verurteilung zur Zahlung von Gehalt bis einschließlich September 2003 abzü g- lich anderweitigen Verdiensts und die Feststellung, dass die Versorgungszus a- ge nicht durch den v on der Beklagten erklärten Widerruf vom 15. Juli 2002 erl o- schen sei . Die Beklagte hat mit der Widerklage beantragt, a) festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, ihr einen Schaden bis zu einem 1. der der Be klagten aus den Kreditverträgen mit Anlegern zum Kaufvertrag mit der N . GmbH über das Grundstück n ebst Bauverpflic h- tung L . straße in H . oder mit der P. mbH über das Grundstück nebst Ba u- verpflichtung L . straße in H . unter Einschluss des Treuhänders M . mbH, säm t- liche Gesellschaften mit Sitz in H . , entstanden ist oder entsteht, s o- weit der Schaden auf einem Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 Ve r- brKrG beruht, insbesondere weil der Treuhandvertrag formunwirksam ist oder weil die N . GmbH und die Firma P. GmbH ihrer Bauverpflichtung aus abgeschlossenen Werkverträge n nicht nachgekommen sind, oder auf der Verletzung von Aufklärungspflichten; 2. der der Beklagten aus Kreditverträgen mit Anlegern der drei Immobilienfonds F . GmbH & Co.KG, G. mbH & Co. Beteiligungs KG und der P.R. GmbH & Co. KG entstanden ist oder entsteht, s o- weit der Schaden auf einem Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 Ve r- brKrG beruht; 2 - 4 - 3. der der Beklagten aus dem mit der Pr . AG zur Vermittlung von Betreuung von Vermögensanlagen, straße 30, E . , abgeschlossenen Kreditvertrag vom 19./23.10.1996 zum Konto Nr. , ab dem 21.10.1998 fortgeführt auf dem Konto Nr. , zur Vorfinanzierung von Provisionsansprüchen dadurch en t- standen ist oder noch entsteht, dass Provisio nsansprüche vorfinanziert wu r- den , ohne dass sichergestellt war, dass die vorfinanzierten Ansprüche g e- gen den Erwerber und/oder Treuhänder, Bauträger oder Initiatoren an die Beklagte abgetreten waren, oder dadurch, dass die Abtretung gegenüber dem Schuldner nicht angezeigt oder nicht sichergestellt war, dass der Schuldner nur an die Beklagte schuldbefreiend leisten konnte; 4. der der Beklagten durch Auszahlung von Kreditmitteln an den Kreditnehmer J . W . , Konto Nr. , aufgrund des Kredit vertrages vom 17.3.1999 zum genannten Konto entstanden ist oder entsteht; 5. der der Beklagten aus dem Kreditvertrag mit der V . & B . GmbH in He . vom 27.05.1998, Konto Nr. , mit Herrn Dr. A . V . zum Konto Nr. und Herrn W . B . vom 27.05.1998 zum Konto Nr. entstanden ist oder entsteht, soweit dieser Schaden einen Betrag in Höhe von 80.000 DM für das Konto Nr. , einen Betrag von 50.000 DM für das Konto Nr. und einen Betrag von 10.000 DM für das Konto Nr. übersteigt; b) den Kläger zu verurteilen, an sie 11.496,37 5 Prozentpunkten übe r dem Basiszinssatz seit dem 1. 0 7.2004 zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, den Kläger zur Zahlung von nebst Zinsen verurteilt und festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, der Bekl ersetzen, der ihr nach den Widerklageanträgen a) 1., 3., 4. und 5. entstanden ist. 3 - 5 - Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Nach einem Hinweis des Berufungsgerichts hat die Beklagte hilfsw eise beantragt festzustellen, 1. dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten einen Schaden bis zu einem Kreditverträgen zum Kaufvertrag mit der N . G mbH über das Grundstück nebst Bauverpflichtung L . straße i n H . unter Einschluss des Treuhänders M . mbH mit den Kreditnehmern (1) S . A . , zu Konto Nr. vom 14.8.1998, (2) (47) entstanden ist oder entsteht; 2. dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten allen Schaden zu ersetzen, der der Beklagten aus dem mit der Pr . AG zur Vermittlung von Betreuung von Vermögensa nlagen, I . straße , E . , abgeschlossenen Kreditvertrag vom 19./23.September 1996 zum Ko n- to Nr. , ab dem 21.10.1998 fortgeführt auf dem Konto Nr. , zur Vorfinanzierung von Provisionsans prüchen dadurch en t- standen ist oder noch entsteht, dass a) Kredit zur Vorfinanzierung von Provisionsansprüchen an die Pr . AG zur Vermittlung und Betreuung von Vermögensanlagen ausbezahlt worden ist, ohne dass sichergestellt war, dass die von d er Kreditnehmerin zur Sicherheit abgetretenen Ansprüche gegen den Erwerber und/oder Tre u- händer, Bauträger oder Initiator bestanden haben, beschränkt auf einen b) Kredit zur Vorfinanzierung von Provisionsansprüchen an die Pr . AG zur Vermittlung und Betreuung von Vermögensanlagen ausbezahlt worden ist, ohne dass sichergestellt war, dass die von der Kreditnehmerin 4 - 6 - zur Sicherheit abgetretenen Ansprüche wirksam an die Beklagte abgetreten worden sind und nicht unbestimm t waren, beschränkt auf einen Schaden s- c) Kredit zur Vorfinanzierung von Provisionsansprüchen an die Pr . AG zur Vermittlung und Betreuung von Vermögensanlagen ausbezahlt worden ist, ohne dass sichergestellt war, dass die von der Kreditnehmerin zur Siche rheit abgetretenen Ansprüche gegenüber dem jeweiligen Ford e- rungsschuldner offengelegt waren, beschränkt auf einen Schadenshöchs t- b e 3. dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten allen Schaden bis zu einem Höchstbetrag von 147.677,68 s- zahlung von Kreditmitteln an den Kreditnehmer J . W . zum Konto Nr. aufgrund des am 17.3.1999 geschlossenen Kreditvertrages nach dem 9.5.1999 einschließlich entstanden ist oder entsteht ; 4. a) dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten allen Schaden bis zu e i- dem Kreditvertrag mit der V . & B . GmbH in He . vom 27.05.1998, Ko nto Nr. , dadurch entstanden ist oder entsteht, dass der Kläger die Prüfung des Kredits selbst unterlassen oder eine solche Prüfung des Kredits nicht angeordnet hat, soweit der Schaden einen Betrag von 80.000 DM übersteigt; b) dass der K läger verpflichtet ist, der Beklagten allen Schaden bis zu e i- dem Kreditvertrag mit Herrn Dr. A . V . vom 27.05.1998, Konto Nr. , dadurch entstanden ist oder entsteht, dass der Kläger die Prüfung des Kredits selbst unterlass en oder eine solche Prüfung nicht angeordnet hat, soweit der Schaden einen Betrag in Höhe von 50.000 DM übersteigt; - 7 - c) dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten allen Schaden bis zu e i- dem Kreditvertrag mit Herr n W . B . vom 27.05.1998, Konto Nr. , dadurch entstanden ist oder entsteht, dass der Kläger die Prüfung des Kredits selbst unterlassen oder eine solche Prüfung nicht angeordnet hat, soweit der Schaden einen Betrag in Höhe von 10.000 DM übersteigt; Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Feststellungsw iderklage abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der B eklagten. Entscheidungsgründe: Die Revision ist zu verwerfen, soweit mit ihr der Hauptfeststellungsantrag der Widerklage weiterverfolgt wird. Sie ist insoweit nicht zugelassen. Soweit die Revision - zum Hilfsfeststellungsantrag - zulässig ist, ist üb er sie , da der Kläger und Widerbeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung im Rev i- sionsverhandlungstermin nicht vertreten war, durch Versäumnisurteil zu en t- scheiden, das aber inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer sachl i- chen Prüfung des Antrags beru ht (BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81). Insoweit hat sie Erfolg und führt zur Aufhebung des Ber u- fungsurteils und Zurückverweisung an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Feststellungsantrag der W i- de rklage sei im Hauptantrag mangels Bestimmtheit unzulässig. Der Hilfsantrag der Widerklage sei unbegründet. Zwar genüge er den Bestimmtheitsanford e- 5 6 7 8 - 8 - rungen, doch seien die Ansprüche verjährt. Die Erhebung der unzulässigen Feststellungswiderklage habe die Verj ährung nicht gehemmt. Der Zahlungsa n- trag der Widerklage sei unzulässig, weil die Beklagte in der Berufung den Kl a- gegrund geändert habe und die Klageänderung nicht sachdienlich sei. Die Z u- lassung der Revision hat das Berufungsgericht damit begründet, dass b isher nicht entschieden sei, ob die Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bunde s- gerichtshofs (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2008 - XI ZR 466/07, WM 2009, 420 Rn. 20 f.) zur Frage der Hemmung der Verjährung durch Zustellung eines Mahnbescheids, mit dem nur e in Teilbetrag aus mehreren Einzelforderungen geltend gemacht wird, ohne den Teilbetrag zu verteilen, auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung einer Teilleistungs - oder Teilfeststellungsklage übertragbar ist. II. Die Revision ist unzulässig, soweit die Widerklage mit dem Hauptfes t- stellungsantrag weiter verfolgt wird. Die Revision ist nur beschränkt auf den Hilfsfeststellungsantrag zugelassen. Der Urteilstenor enthält zwar keine Beschränkung der Zulassung. Eine Beschränkung kann sich aber auch au s den Gründen ergeben. Das kann in s- besondere der Fall sein, wenn die Rechtsfrage, wegen der die Revision zug e- lassen wurde, sich auf einen abtrennbaren Teil des Streitgegenstandes bezieht, auf den auch die Parteien die Revision beschränken könnten (vgl. BGH , Urteil vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, ZIP 2011, 2491 Rn. 18; Urteil vom 13. November 2012 - XI ZR 334/11, ZIP 2013, 62 Rn. 9). Dafür reicht es aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in ta t- sächlicher und rechtlich er Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und - auch nach einer Zurückverweisung - kein Widerspruch zwischen dem noch zur Entscheidung stehenden und dem unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann. 9 10 - 9 - Das Berufungsgerich t hat die Revision wegen der Rechtsfrage zugela s- sen, ob die Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur Frage der Hemmung der Verjährung durch Zustellung eines Mahnbescheids, wenn mit dem Mahnbescheid nur ein Teilbetrag aus mehreren Einze lforderu n- gen ohne Verteilung auf diese geltend gemacht wird (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2008 - XI ZR 466/07, WM 2009, 420 Rn. 20 f.), auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung einer Teilleistungsklage und einer Teilfestste l- lungsklage übertragbar ist . Diese Rechtsfrage betrifft die Feststellungsanträge der Widerklage nur, soweit der Hilfsfeststellungsantrag wegen Verjährung a b- gewiesen wurde, dagegen nicht, soweit der Hauptfeststellungsantrag als unz u- lässig abgewiesen ist. Den Hauptfeststellungsantrag hat das Berufungsgericht wegen fehlender Bestimmtheit als unzulässig abgewiesen. Dass die Zulassung sich nur auf den Hilfsfeststellungsantrag beziehen soll, ergibt auch der Begrü n- dungszusammenhang des Berufungsurteils. Das Berufungsgericht befasst sich zur Begründung der Zulassung der Revision ausdrücklich mit der Entsche i- dungserheblichkeit der Rechtsfrage, wegen derer die Revision zugelassen wu r- de, und erörtert in diesem Zusammenhang nur die Verjährung der mit der Fes t- stellungsklage geltend gemachten Schad ensersatzansprüche. Die Beschränkung ist auch zulässig. Zu der Abweisung des Hauptfes t- stellungsantrags als unzulässig kann durch die weitere Entscheidung über den Hilfsfeststellungsantrag kein Widerspruch entstehen. III. Soweit die Revision hinsichtl ich des mit der Widerklage verfolgten Hilfsfeststellungsantrags zulässig ist, ist sie begründet. Zu Unrecht hat das B e- rufungsgericht den Hilfsfeststellungsantrag wegen Verjährung der geltend g e- machten Ansprüche abgewiesen. Die Erhebung der unzulässigen Tei lwiderkl a- ge mit dem Hauptfeststellungsantrag hat die Verjährung gehemmt, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. 11 12 13 - 10 - 1. Bei einer Teilleistungsklage, mit der mehrere selbständige prozessuale Ansprüche geltend gemacht werden, muss angegeben werden, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher Reihenfolge sie zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1952 - III ZR 102/52, LM Nr. 7 zu § 253 ZPO; Urteil vom 30. April 1955 - VI ZR 87/54, LM Nr. 11 zu § 253 ZPO; Urteil vom 22. April 1958 - VI ZR 74/57, NJW 1958, 1590; Urteil vom 16. Juni 1959 - V ZR 156/58, LM Nr. 24 zu § 253 ZPO; Urteil vom 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82, NJW 1984, 2346, 2347). Andernfalls ergeben sich unüberwindliche Schwierigkeit en bei der Bestimmung des Streitgegenstandes und damit zusammenhängend auch bei der Bestimmung der materiellen Rechtskraft und der Verjährungsunterbr e- chung. Vor dem Schuldrechtsrechtsmodernisierungsgesetz vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) war es ständige Rechtsprechung des Bundesgericht s- hofs zu § 209 Abs. 1 BGB a.F., dass die Bestimmung des eingeklagten Teils von mehreren mit der Klage geltend gemachten Ansprüchen bei einer offenen Teilleistungsklage sogar noch im Revisionsrechtszug nachgeholt wer den kon n- te und dies auf die Unterbrechung der Verjährung durch die Erhebung der (u n- n- sprüche sollten jeweils in Höhe des eingeklagten Teilbetrages zunächst aufl ö- send bedingt rechtshängig gemacht worden und mit der Zuordnung dann die Bedingung eingetreten sein (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1953 - III ZR 66/52 , BGHZ 11, 192, 195; Urteil vom 13. Juli 1959 - III ZR 27/58, NJW 1959, 1819 f.; Urteil vom 22. Mai 1967 - II ZR 87/65, NJW 1967, 221 0 f.; Urteil vom 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82, NJW 1984, 2346, 2347 f.; Urteil vom 19. November 1987 - VII ZR 189/86, NJW - RR 1988, 692, 693; Urteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 315/94, NJW - RR 1996, 885, 886; Urteil vom 18. Juli 2000 14 15 - 11 - - X ZR 62/98, NJW 2000, 3 492, 3494). Entsprechend wurde für einen Mahnb e- scheid entschieden, dem mehrere Teilansprüche zugrunde lagen, deren Su m- me über der geltend gemachten Gesamtforderung lag (BGH, Urteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 315/94, NJW - RR 1996, 885, 886; Urteil vom 17. O ktober 2000 - XI Z R 312/99, NJW 2001, 305, 306 f. ) . 2. Für die Hemmung der Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB) durch Z u- stellung eines Mahnbescheids hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs dagegen entschieden, dass jedenfalls bei der Geltendmachung eines Teils von mehreren Einzelforderungen eine nachträgliche Individualisierung des Klagea n- spruchs nach Widerspruch zwar die Zulässigkeit der Klage herbeiführen könne, für die Verjährung aber keine Rückwirkung habe (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2008 - XI ZR 466/07, WM 2009, 420 Rn. 20 f.). Für eine Unterscheidung zw i- schen der Nachholung der fehlenden Aufteilung der Einzelforderungen und der Heilung sonstiger Individualisierungsmängel bestehe kein sachlicher Grund. Ohne ausreichende Individualisierung der E inzelforderungen und genaue Au f- teilung des geforderten Teilbetrages könne weder auf der Grundlage des Mahnbescheides ein der materiellen Rechtskraft fähiger Vollstreckungstitel e r- gehen noch werde dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen d en Anspruch ganz ode r teilweise zur Wehr setzen wolle . Demgegenüber sei der Gläubiger, der sich die Vorteile des Mahnverfahrens zunutze machen wolle, ohne weiteres zu einer ausreichenden Individualisierung in der Lage. Dem ist der IX. Zivilsenat für den äh nlichen Fall einer nicht hinreichend individualisierten Forderung, die zur Insolvenztabelle angemeldet wird, gefolgt (BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - IX ZR 92/12, ZIP 2013, 680 Rn. 30 f.). Diese Rechtspr e- chung soll sich aber nur auf die Aufschlüsselung mehrerer Einzelforderungen, nicht auf die nachträgliche Individualisierung von mehreren Rechnungsposten einer einheitlichen Forderung beziehen (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 16 - 12 - 2010 - VIII ZR 211/09, NJW 2011, 613 Rn. 14; Urteil vom 13. Mai 2011 - V ZR 49 /10, juris Rn. 15 ff.; Urteil vom 10. Oktober 2013 - VII ZR 155/11, NJW 2013, 3509 Rn. 15). 3. An der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass b e- reits die Erhebung einer Teilklage, mit der mehrere Ansprüche geltend gemacht werden, deren Sum me den geltend gemachten Teil übersteigt, die Verjährung aller Teilansprüche hemmt und die Bestimmung, bis zu welcher Höhe bzw. in welcher Reihenfolge die einzelnen Teilansprüche verfolgt werden, nachgeholt (ebenso Henrich in Bamberger/Roth, BGB, § 204 Rn. 18; Schmidt - Räntsch in Erman, BGB, 13. Aufl., § 204 Rn. 9; Kesseler in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 8. Aufl., § 204 Rn. 6; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearb. 2009, § 204 Rn. 16; MünchKommZPO/Becker - Eberhard, 4. Aufl., § 253 Rn. 114; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 253 Rn. 15; Musielak/Foerste, ZPO, 11. Aufl., § 253 Rn. 28; aA Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl., § 204 Rn. 16; MünchKomm BGB/Grothe, 6. Aufl., § 204 Rn. 23; Lakkis in jurisPK - BGB, 6. A ufl., § 204 Rn. 22) und sie ist auch auf die hier vorliegende Teilfeststellungsklage anz u- wenden. Die abweichende Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesg e- richtshofs zum Mahnbescheidsantrag bzw. diejenige des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren beruht auf den Besonderheiten der jeweiligen Verfahren. Dass ohne ausreichende Individualisierung der Einzelforderungen und genaue Aufteilung des geforderten Teilbetrages auf der Grundlage des Mah n- bescheides kein der materiellen Rechtskraft fähiger Vollstreckungstitel ergehen können soll, betrifft nur das Mahnverfahren, aber nicht das Klageverfahren. Der Vollstreckungsbescheid, für den der Mahnbescheid die Grundlage ist, enthält keine weitere Indivi dualisierung. Bei der Klage muss spätestens das Urteil als 17 18 - 13 - Vollstreckungstitel eine Individualisierung durch die Urteilsgründe enthalten. Das gilt auch für d ie Zuordnung von Teilansprüchen . Lediglich wenn der Kläger eine Aufschlüsselung bis zum Urteil nich t nachholt, erwächst ein Sachurteil nicht in materielle Rechtskraft ( vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82, NJW 1984, 2346, 2347 f. ). Diese Nachholung der Aufschlüss e- lung ist im Mahnverfahren nicht möglich. Entsprechendes gilt für die wie ein Ur teil wirkende Feststellung der Forderung durch Eintragung in die T a belle (§ 178 Abs. 3 InsO). Auch dass eine Individualisierung des Mahnbescheids durch Aufschlü s- selung erforderlich sein soll, um dem Schuldner eine Beurteilung zu ermögl i- chen, ob er sich gegen den Anspruch ganz oder teilweise zur Wehr setzen will, betrifft nur das Mahnverfahren. Trotz des Fehlens einer Aufteilung ist es dem Schuldner bei einer Klage möglich zu entscheiden, ob er sich gegen den A n- spruch ganz oder teilweise zur Wehr setzen w ill. Die geltend gemachten A n- sprüche müssen in der Klageschrift jedenfalls im Sachverhalt dargestellt sein. Der Kläger kann selbst beurteilen, gegen welche Ansprüche er sich verteidigen will, und die fehlende Aufschlüsselung rügen. Die Veränderungen dur ch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz g e- ben keinen Grund für eine Änderung der Rechtsprechung. Die Rechtslage hat sich nach der Neuregelung des Verjährungsrechts durch das Schuldrechtsm o- dernisierungsgesetz nicht geändert. Die materiell - rechtlichen Vorau ssetzungen für den Eintritt der Verjährungshemmung durch Maßnahmen der Rechtsverfo l- gung, hier durch die Erhebung einer Klage (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB), sind g e- genüber den bisherigen Voraussetzungen für den Eintritt der Verjährungsunte r- brechung durch dieselb e Maßnahme (§ 209 Abs. 1 BGB aF) gleich geblieben (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2011 - V ZR 49/10, juris Rn. 13). 19 20 - 14 - Rechtsbehelfsbelehrung : Gegen dieses Versäumnisurteil kann die säumige Partei innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustel lung des Versäumnisurteils beginnt, schriftlich Einspruch durch eine von einer beim Bundesgerichtshof zugelass e- nen Rechtsanwältin oder einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Recht s- anwalt unterzeichnete Einspruchsschrift beim Bundesgerichtshof, Herrenstr . 45a, 76133 Karlsruhe (Postanschrift: 76125 Karlsruhe) einlegen. Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 24.06.2008 - 4 HKO 4/02 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 20.06.2013 - 6 U 936/08 - 21
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