ECLI:DE:BGH:2017:120117UIZR258.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNIS URTEIL I ZR 258/15 Verkündet am: 12. Januar 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Motivkontaktlinsen UWG § 3a; Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel Art. 2 Abs. 1 Buchst. a; Richtlinie 2001/95/EG Art. 2 Buchst. b, e und f, Art. 5 Abs. 1 und 2 Satz 1; ProdSG § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3, 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 5 Satz 1 und 2 a) Farbi ge Motivkontaktlinsen ohne Sehstärke fallen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 3. September 2015 C321/14, GRUR Int. 2015, 978 Rn. 15 bis 27 Colena/ Karne - valservic e Bastian). b) Die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ProdSG geregelte Pflicht zur Angabe des Namens und der Kontaktanschrift trifft allein den Hersteller, seinen Bevollmächtigten und den Einführer, nicht dagegen Händler. c) Die in § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 ProdSG e nthaltenen Bestimmungen dienen dem Schutz der Verbraucher, die davor bewahrt werden sollen, mit unsicheren Produkten in Berü h- rung zu kommen, und stellen damit Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG dar. d) Die aus § 6 Abs. 5 Satz 1 ProdSG folgende Verpflichtung des Händlers, dazu beizutr a- gen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden, umfasst auch die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass die von ihm angebotenen Verbraucherpr o- dukte mit dem Namen und der Kontaktanschrif t des Herstellers versehen sind. e) Ein Verstoß gegen § 6 Abs. 5 Satz 1 ProdSG ist regelmäßig geeignet, die Interessen der Verbraucher im Sinne von § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen. BGH, Versäumnisurteil vom 12. Januar 2017 - I ZR 258/15 - OLG Bamberg - 2 - LG Coburg - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 27. Oktober 2016 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke für Recht erkannt: Auf d ie Revi sion des Klägers wird das Urteil des Oberlandesg e- richts Bamberg 3. Zivilsenat vom 9. Dezember 2015 im Koste n- punkt und insoweit auf gehoben, als hinsichtlich de s Berufungsa n- trags zu 1 z um Nachteil des Klägers erkannt worden ist. Auf die Berufung des Kläg ers wird das Urteil des Landgerichts Coburg 1. Kammer für Handelssachen vom 29. Janua r 2015 in Ziffer 1 abgeändert: Der Beklagte wird über die unter Ziffer 1 des landg e- richtlichen Urteils bereits erfolgte Verurteilung hinaus weiter verurteilt, es zu un terlassen, im geschäftlichen Verkehr Farb oder Motivkontaktlinsen ohne Sehstärke in Verkehr zu bringen, ohne dabei den Namen oder die Firma und die Anschrift des Herstellers oder, wenn di e- ser nicht im E uropäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, seines Bevo llmächtigten anzugeben, wie im Falle des aus der Anlage FN3 ersichtlichen Testkaufs geschehen . Von den in erster Instanz entstandenen Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 1/4 und der Beklagte 3/4 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden geg eneinander aufgehoben. Die Kosten der Revision hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: Die Parteien vertreiben über von ihnen betriebene On l ine - S hops unter anderem Motivkontaktlinsen ohne Sehstärke . Der Kläger erwarb bei einem Testkauf vom Beklagten Kontaktlinsen mit der Bezeichnung Purple Leopard . Das Produkt wies weder selbst noch auf dem Glasfläschchen, in dem es entha l- ten war, eine Angabe zum Hersteller auf. Der Kläger ist der Ansicht, der B eklagte hätte als Händler das Produkt nicht ohne Angabe des Hersteller s in Verkehr bringen dürfen . D urch das Inve r- kehrbringen der Kontaktlinsen ohne diese A ngabe habe er gegen Bestimmu n- gen des Kosmetikrechts und des Produktsicherheitsrechts verstoßen und d amit zugleich wettbewerbswidrig gehandelt , weil es sich bei diesen Bestimmungen um Marktverhaltensregelungen handele . Der Kläger hat soweit für die Revisionsinstanz von Interesse bea n- tragt, den Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmit tel zu verurte i- len, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Farb - und Motivkontaktlinsen ohne Sehstärke in Verkehr zu bringen und dabei nicht den Namen oder die Firma und die Anschrift des Herstellers oder, wenn dieser nicht im Euro pä i- schen Wirtschaft sraum ansässig ist, dessen Bevollmächtigten anzugeben, wie im Falle des aus der Anlage FN 3 ersichtlichen Testkaufs geschehen . Die Anlage FN3 zeigt mehrere Ansichten eines Glasfläschchen s , in dem die vom Kläger bei dem Testkauf erworbenen Kontaktlinsen e nthalten waren und auf dem an keiner Stelle eine Herstellerangabe angebracht war. Nachfo l- gend sind drei dieser Ansichten , die das Etikett des Fläschchens zeigen, wi e- dergegeben: 1 2 3 4 - 5 - Das Landgericht hat die Klage mit diesem Antrag abgewiesen. Die Ber u- fung des Klägers ist insoweit ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl ä- ger seinen Unterlassungsantrag weiter. Der ordnungs gemäß geladene Beklagte war im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Rev isionsgericht nicht ve r- treten. Der Kläger hat beantragt, über sein Rechtsmittel durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat den Klageantrag, um dessen Begründetheit es in der Revisionsinstanz noch geht , weder u nter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes des Beklagten gegen das Kosmetikrecht noch wegen eines Verst o- ßes gegen das Produktsicherheitsrecht als begründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt: 5 6 7 - 6 - Ein wettbewerbswidriges Verhalten des Beklagten könne nicht mit ei nem Verstoß gegen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmet i- sche Mittel (Kosmetik - Verordnung) begründet werden. Nach der Rechtspr e- chung des Gerichtshofs der Europäischen Union fielen farbige Motivkontaktli n- sen ohne Sehstärke selbst dann ni cht in den Anwendungsbereich dieser Ve r- ordnung, wenn sich auf ihrer Verpackung die Angabe kosmetisches Augenz u- behör, unterliegend der EU - Kosmetikrichtlinie befinde. Die i n § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ProdSG best immte Verpflichtung, bei der Bereitstellung e ines Verbraucherprodukts auf dem Markt den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder - bei nicht im Europäischen Wirtschaft s- raum ansässig en Personen - des Bevollmächtigten oder des Einführers anz u- bringen, treffe nach dem eindeutigen Wortlaut dies er Bestimmung allein den Hersteller, dessen Bevollmächtigten und den Einführer des Produkts. Die aus § 6 Abs. 5 Satz 1 ProdSG folgende Verpflichtung des Händlers, dazu beizutr a- gen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt w e r- den, b eziehe sich allein auf sicherheits relevante Umstände, zu denen die A n- gabe der Kontaktanschrift des Hersteller s nicht gehöre. II. Über die Revision des Klägers ist antragsgemäß durch Versäumnisu r- teil zu entscheiden, weil der Beklagte in der mündlichen R evisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis des Beklagten, sondern auf einer Sachprüfung ( st. Rspr. ; vgl. nur BGH, Urteil vom 10 . März 201 6 I ZR 1 83 /1 4 , GRUR 2 01 6 , 11 87 Rn. 1 0 = WRP 201 6 , 13 51 St irnlampen , mwN ). III. Die Revision des Klägers ist begründet und führt zur Verurteilung des Beklagten nach dem mit der Revision weiterverfolgten Unterlassungsantrag . Das Berufungsgericht hat zwar mit Recht angenomme n, dass der Unterla s- sungsanspruch weder nach den Bestimmungen des Kosmetikrechts (dazu III 2 ) n o ch nach den Bestimmungen des Produktsicherheitsrechts begründet ist , die 8 9 10 11 - 7 - die Pflichten der Hersteller von Produkten regeln (dazu III 3 ) . Nicht zutreffend ist ab er seine Beurteilung, dieser Anspruch ergebe sich auch nicht aus den Be - stimmungen des Produktsicherheitsrechts , die insoweit für die Händler gelten (dazu I I I 4 ) . 1. Da der Kläger den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestü tzt hat, ist seine Klage nur begründet, wenn das b e- anstandete Verhalten des Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revision s- instanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vo m 7. April 2016 I ZR 81/15, GRUR 2016, 1200 Rn. 11 = WRP 2016, 1359 Repair - Kapseln; Urteil vom 21. April 2016 I ZR 151/15, GRUR 2016, 1193 Rn. 13 = WRP 2016, 1354 Ansprechpartner; Urteil vom 28. April 2016 I ZR 23/15, GRUR 2016, 1073 Rn. 16 = WRP 2016, 1228 Geo - Targeting, jeweils mwN). In der Zeit zw i- schen dem Testkauf im Frühjahr 2014 und der vorliegenden Entscheidung ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb mit Wirkung vom 10. Dezember 2015 novelliert worden. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus jedoch nicht. Der seit dem 10. Dezember 2015 geltende § 3a UWG entspricht der bis dahin in § 4 Nr. 11 UWG aF ent haltenen Regelung des wettbewerbsrechtlichen Rechtsbruchtatb e- stands (vgl. BGH, GRUR 2016, 1200 Rn. 11 - Repair - Kapseln, mwN). Die im Streitfall maßgeblichen Bestimmungen des Kosmetikrechts und des Produkts i- cherheitsrechts sind in diesem Zeitraum nicht geän dert worden. 2. Der Beklagte hat nicht gegen Art. 19 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 Kosm e- tik - Verordnung verstoßen. a) Gemäß Art. 19 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 Kosmetik - Verordnung dürfen kosmetische Mittel nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Behä l t- nisse und Verpackungen dieser Mittel unverwischbar, leicht lesbar und deutlich 12 13 14 - 8 - sichtbar den Namen oder die Firma und die Anschrift der verantwortlichen Pe r- son tragen. b) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union fallen farbige M otivkontaktlinsen ohne Sehstärke nicht in den Anwendungsb e- reich der Kosmetik - Verordnung, weil sie weder nach der Art des in Rede st e- henden Mittels noch nach dem Teil des menschlichen Körpers, mit dem sie in Berührung kommen sollen, noch nach dem mit ihrer Verwendung verfolgten Zweck die Kriterien erfüllen , die für ihre Einordnung als kosmetische Mittel im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Kosmetik - Verordnung kumulativ vorliegen müssten ( vgl. EuGH , Urteil vom 3. September 2015 C321/14, GRUR Int. 2015, 978 Rn. 1 5 bis 2 7 Cole na/Karnevalservice Bastian ). Im Hinblick darauf hat der Kläger d en Unterlassungsanspruch in der Revisionsinstanz a uch nicht mehr auf einen Verstoß gegen Art. 19 Kosmetik - Verordnung gestützt. 3 . Der Beklage hat auch nicht gegen § 6 A bs. 1 Satz 1 Nr. 2 ProdSG verstoßen. a) Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ProdSG haben der Hersteller, sein B e- vollmächtigter und der Einführer jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei der Bereitstellung eines Verbraucherprodukts auf dem Markt den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen und die Kontaktanschrift des Bevol l- mächtigten oder des Einführers anzubringen. b) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ProdSG geregelte Pflicht zur Angabe des Namen s und der Kontaktanschrift allein den Hersteller, seinen Bevollmächtigte n und den Einfü h- rer und nicht den Beklagten als Händler trifft . 15 16 17 18 - 9 - Die Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ProdSG dient der U msetzung der in Art. 5 Abs. 1 der Produktsi cherheitsrichtlinie geregelten Verpflichtungen des Herstellers eines Prod ukts und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Gemäß Art. 2 Buchst. e Ziffer ii der Produktsicherheitsrichtlini e bezeichnet der Ausdruck Hersteller den Vertreter des Herstellers, wenn der Hersteller seinen Sitz nicht in der Gemeinschaft hat, oder, falls kein Vertreter mit Sitz in der G e- meinschaft vorhanden ist, den Importeur des Produkts. Nach der Rechtsprech ung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann eine Person, die ein Produkt in Verkehr bringt, nur unter den in Art. 2 Buchst. e der Produktsicherheitsrichtlinie aufgestellten Voraussetzungen als Hersteller des Produkts und nur unter den in Art. 2 Buchst . f d ieser Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen als dessen Händler angesehen werden und können dem Hersteller und dem Händler nur die Verpflichtungen auferlegt we r- den, die in der Richtlinie jeweils für sie vorgesehen sind (EuGH, Urteil vom 30. April 20 08 C 132/08, Slg. 2009, I3841 Rn. 39 - Lidl / Hatóság ). Danach können die Verpflichtungen, die sich aus der Produktsicherheit s- richtlinie und den entsprechenden Bestimmungen des Produktsicherheitsgese t- zes für den Hersteller ergeben, nicht ohne weitere s dem Händler auferlegt we r- den. 4 . Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der von dem Kläger v erfolgte Unterlassungs anspruch sei auch nicht aus §§ 8, 3, 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG aF) in Verbindung mit § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 ProdSG begründet. Mit der vom Berufungsgericht gegeb e- nen Begründung kann ein Verstoß gegen § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 ProdSG nicht verneint werden. 19 20 21 22 - 10 - a) Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 ProdSG hat der Händler dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. Er darf nach § 6 Abs. 5 Satz 2 ProdSG insbesondere kein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anford e- rungen nach § 3 ProdSG entspricht. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 ProdSG darf ein Produkt nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsg e- mäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Pers onen nicht gefährdet. Bei der Beurteilung, ob ein Produkt diesen Anford e- rung entspricht, sind nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ProdSG insbesondere seine Aufmachung, seine Kennzeichnung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen zu berücks ichtigen. b) Die in § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 ProdSG enthaltene n Bestimmungen stell en Marktverhaltensregelung en im Sinne von § 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG aF) dar. S ie dienen dem Schutz der Verbraucher, die davor bewahrt we r- den sollen, mit uns icheren Produkten in Berührung zu kommen ( zu § 3 ProdSG vgl. OLG Frankfurt am Main, WRP 2015, 996, 997; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. März 2016 - 15 U 38/15, juris Rn. 55; v. Jagow in Harte/Henning, UWG, 4 . Aufl., § 3a Rn. 75 bis 77 ; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Au fl., § 3a Rn. 1.281; MünchKomm.UWG/Schaffert, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 223). c) Die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken steht e i- ner Anwendung von § 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG aF) auf § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 ProdSG nicht entgegen. Sie hat zwar i n ihrem Anwendungsbereich (Art. 3 der Richtlinie) zu einer vollständigen Harmonisierung des Laute rkeitsrechts geführt (vgl. Art. 4 der Richtlinie) und regelt die Frage der Unlauterkeit von G e- schäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbra u- chern daher grundsätzlich abschließend. Sie lässt aber die Rechtsvorschriften 23 24 25 - 11 - der Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf Gesundheits - und Sicherheit s- aspekte von Produkten unberührt (Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie). Dementspr e- chend ist die Anwe ndung des § 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG aF) auf Bestimmu n- gen zulässig, die Gesundheits - und Sicherheitsaspekte von Produkten in un i- ons rechtskonformer Weise regeln (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 8. Januar 2015 - I ZR 123/1 3 , GRUR 2015, 916 Rn. 1 5 = WRP 201 5, 1 095 Abgabe ohne Rezept; Urteil vom 12. Februar 2015 - I ZR 213/13, GRUR 2015, 813 Rn. 11 = WRP 201 5 , 966 - Fahrdienst zur Augenklinik; Beschluss vom 12. März 2015 - I ZR 29/13, GRUR 2015, 611 Rn. 15 = WRP 2015, 721 RESCUE - Produkte, mwN ). D ie s ist b ei den in § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 ProdSG enthaltenen Reg e- lungen der Fall. d) B ei der Angabe des Namen s und der Kontaktanschrift des Herstellers handelt es sich - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - um Angaben, die für die Sicherheit der Verbrau cherprodukte von Bedeutung sind (OLG Dü s- seldorf, Beschluss vom 8. Mai 2014 - 20 W 48/14, juris Rn. 25; aA OLG Köln, WRP 2015, 616 Rn. 86). aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die aus § 6 Abs. 5 Satz 1 ProdSG folgende Verpflichtung des Händlers, dazu beizutragen, dass nur s i- chere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden, umfasse nicht die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass die Verbraucherprodukte mit der He r- stellerangabe versehen seien. Die Angabe des Herstellers sei für die Siche rheit des Produkts nicht von Bedeutung. Aus der Tatsache, dass ein sicheres Pr o- dukt nach Art. 2 Buchst. b Ziffer iii der Produktsicherheitsrichtlinie voraussetze, dass es bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung hi n- sichtlich seiner Auf machung, seiner Etikettierung sowie sonstiger produktbez o- gener Angaben oder Informationen keine Gefahren für die Verbraucher berge, folge zwar im Umkehrschluss, dass unter anderem solche Produkte im Sinne der Richtlinie unsicher seien, die aufgrund ihrer E tikettierung oder sonstiger A n- 26 27 - 12 - gaben zu einer Gefahr für die Nutzer führen könnten. Es sei jedoch nicht e r- sichtlich, wie eine unvollständige oder fehlende Kontaktanschrift die normale oder vernünftigerweise vorhersehbare Verwendung des Produkts und damit de ssen Sicherheit beeinflussen könne. Der vom Kläger angesprochene G e- sichtspunkt, dass bei unsicheren Produkten ein schneller Zugriff auf den He r- steller möglich sein müsse, betreffe gerade nicht die Sicherheit des Produkts als solche. Die Prüfungspflicht gem äß § 6 Abs. 5 ProdSG knüpfe zudem, wie im dortigen Satz 2 deutlich zum Ausdruck komme, an die in § 3 ProdSG genan n- ten Sicherheitskriterien an, zu denen die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ProdSG e i- genständig geregelte Angabe der Kontaktanschrift des Herstellers gerade nicht gehöre. bb ) Die genannten Bestimmungen des § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 ProdSG und die sie ergänzenden Regelungen in § 3 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 ProdSG dienen der Umsetzung von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 und Art. 2 Buchst. b Ziff er iii der Pro duktsicherheitsrichtlinie und sind dementsprechend richtlinie n- konform auszulegen . N ach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Produktsicherheitsrichtlinie haben die Händler mit der gebotenen Umsicht zur Einhaltung der anwendbaren Sicherheitsanforderungen beizutragen, in dem sie insbesondere keine Produkte liefern, von denen sie wissen oder bei denen sie anhand der ihnen vorliegenden Informationen und als Gewerbetreibende hätten davon ausgehen müssen, dass sie diesen Anforderungen nicht genügen. Als sicher gilt nach Art. 2 Buchst. b der Produktsicherheitsrichtlinie ein Produkt, das bei normaler oder vernün f- tigerweise vorhersehbarer Verwendung keine oder nur geringe, mit seiner Ve r- wendung zu vereinbarende und unter Wahrung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit und S icherheit von Personen vertretbare Gefahren birgt , und zwar nach Ziffer iii dieser Bestimmung insbesondere im Hinblick auf seine Au f- machung, seine Etikettierung, gegebenenfalls Warnhinweise und seine G e- brauchs - und Bedienungsanleitung und Anweisungen für s eine Beseitigung s o- wie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen . 28 - 13 - cc ) Die Revision rügt mit Recht , das das Berufungsgericht bei den Erw ä- gungen, mit denen es die Abweisung der Klage mit dem in die Revisionsinstanz gelangten Klageantrag b egründet hat, die Systematik de s Produktsicherheit s- gesetzes und der Produktsicherheitsrichtlinie nicht zutreffend erfasst hat. (1 ) Die Bestimmung des § 6 Abs. 5 Satz 2 ProdSG verweist lediglich be i- spielhaft und nicht abschließend auf § 3 ProdSG. Der vo m Kläger mit der Rev i- sion weiterverfolgte Klageantrag ist daher nicht deshalb unbegründet, weil die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ProdSG geregelte Angabe von Namen und Kontakta n- schrift des Herstellers nicht zu den in § 3 ProdSG ausdrücklich genannten S i- cherhe itskriterien gehört. (2 ) Nach Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 3 der Produktsicherheitsrichtlinie haben die Hersteller im Rahmen ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit Maßnahmen zu treffen, die den Eigenschaften der von ihnen gelieferten Produkte angemessen sind, damit sie die von diesen möglicherweise ausgehenden Gefahren erke n- nen können (Buchst. a) und zu deren Vermeidung zweckmäßige Vorkehrungen treffen können, erforderlichenfalls einschließlich der Rücknahme vom Markt, der angemessenen und wirksamen Warnung der Verbraucher und des Rückrufs beim Verbraucher (Buchst. b). Diese Maßnahmen umfassen nach Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 4 Buchst. a der Produktsicherheitsrichtlinie beispielsweise die Ang a- be des Herstellers und seiner Adresse auf dem Produkt oder auf dessen Ve r- p ackung sowie die Kennzeichnung des Produkts oder gegebenenfalls des Pr o- duktpostens, zu dem es gehört, es sei denn, die Weglassung die ser Angabe ist gerechtfertigt. D em nach gehört d ie Angabe des Herstellers und seiner Adresse auf dem Produkt oder auf de ssen Verpackung zu den Sicherheitsanforderungen, zu d e- ren Einhaltung die Händler nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Produktsicherheit s- richtlinie - und entsprechend nach § 6 Abs. 5 Satz 1 ProdSG - mit der gebot e- nen Umsicht beizutragen haben, indem sie insbesonde re keine Produkte li e- 29 30 31 32 - 14 - fern, von denen sie wissen oder bei denen sie anhand der ihnen vorliegenden Informationen und als Gewerbetreibende hätten davon ausgehen müssen, dass sie diesen Anforderungen nicht genügen. Diese Angaben haben den Zweck, die Hersteller in den Stand zu setzen, die zur Vermeidung etwaiger von den Pr o- dukten ausgehender Gefahren zweckmäßigen Vorkehrungen zu treffen, erfo r- derlichenfalls einschließlich der Rücknahme vom Markt, der angemessenen und wirksamen Warnung der Verbraucher und des Rüc krufs beim Verbraucher. (3) Da keine vernünftigen Zweifel an der Auslegung des Unionsrechts bestehen, ist ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europ ä- ischen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Okt ober 1982 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 1. Oktober 2015 C452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 Doc Generici, mwN). IV. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben, soweit es hinsichtlich des in der Revisionsinstanz noch interessierenden Klageantrags zum Nachteil des Klägers e rgangen ist ; es ist daher in diesem Umfang aufz u- heben. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, ist der Klage insoweit stat t- zugeben (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Beklagte hat da durch, dass er die Kontaktli n- sen ohne Angabe des Herstellers in Verkehr gebracht hat, gegen § 6 Abs. 5 Satz 1 ProdSG verstoßen . 1. Ein Verstoß gegen § 6 Abs. 5 Satz 1 ProdSG setzt voraus, dass der Händler gegen seine Verpflichtung verstößt, dazu beizut ragen , dass nur s i- chere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. Aus § 6 Abs. 5 Satz 2 ProdSG ergibt sich, dass ein Händler jedenfalls dann gegen diese Ve r- pflichtung verstößt, wenn er ein Verbraucherprodukt in Verkehr bringt, von dem er we iß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfa h- rung wissen muss, dass es nicht sicher ist. 33 34 35 - 1 5 - 2. Zu dem dabei zu berücksichtigenden Erfahrungswissen gehört bei e i- nem Gewerbetreibenden auch die Kenntnis der Rechtslage. Der Beklagte m usste daher als Händler wissen, dass die von ihm auf dem Markt bereitg e- stel l ten Kontaktlinsen nicht im Sinne von § 6 Abs. 5 Satz 1 ProdSG sicher w a- ren , weil weder die Kontaktlinsen selbst noch die Glasfläschchen, in denen sie enthalten waren, mit dem Name n und der Kontaktanschrift des Herstellers ve r- sehen waren . Soweit d er Beklagte dies e Rechtslage nicht ohne weiteres zutre f- fend zu beurteilen vermochte , mag er sich in einem entschuldbaren Rechtsir r- tum befunden haben. Dies könnte ihn allerdings grundsätzlich nur vor verschu l- densabhängigen Schadensersatzansprüchen gemäß § 9 UWG und nicht vor den verschuldensunabhängigen Ansprüchen auf Beseitigung und Unterlassung gemäß § 8 UWG bewahren (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 3a Rn. 1.89; MünchKomm.UWG/Schaffert aaO § 4 Nr. 11 Rn. 86; Ohly in Ohly/ Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 3a Rn. 28; GroßKomm.UWG/Metzger, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 40; Link in Ullmann, jurisPK - UWG, 4. Aufl., § 3a Rn. 113). 3. Verstöße gegen Vorschriften, die - wie vorliegend § 6 Abs. 5 Satz 1 ProdSG - dem Schutz der Gesundheit der Verbraucher dienen, sind regelmäßig geeignet, die Interessen der Verbraucher im Sinne von § 3a UWG (§ 3 Abs. 1 UWG aF) spürbar zu beeinträchtigen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 226/13, GRUR 2 016, 88 Rn. 22 = WRP 2016, 35 - Deltamethrin II; B eschluss vom 24. März 2016 - I ZR 243/14, GRUR 2016, 833 Rn. 11 = WRP 2016, 858 - Bio - Gewürze, jeweils mwN). V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung hinsicht lich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 2 ZPO. 36 37 38 - 16 - Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bi n- nen einer Notfrist von zw ei Wochen ab Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen. Koch Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Coburg, Entscheidung vom 29.01.2015 - 1 HKO 42/14 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 09.12.2015 - 3 U 22/15 -
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